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{'item': 'LVwG-2014/15/3353-3'}

Obsah (5)§ 45§ 25a§ 6§ 1Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/15/3353-3 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über

den §§ 27, 31 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochten Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt. 1.

den Paragraphen 27, 31 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochten Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2. zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass im östlichen Bereich der Deponie eine Gehölzreihe, die entlang der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr **** und Nr ****, beide KG L, verlief, wie bei einer Begehung des naturkundefachlichen Amtssachverständigen am 03.10.2013 festgestellt werden konnte, dauerhaft entfernt wurde, obwohl hiefür außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

§ 6

lit i in Verbindung mit § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu verantworten und wurde über ihn auf Grundlage des § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 6, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu verantworten und wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Verwaltungsstrafaktes eine ergänzende Stellungnahme des bereits von der belangten Behörde mit dem Sachverhalt befassten Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y. zur Frage eingeholt, inwiefern es sich bei den Flächen, auf welchen der Bewuchs entfernt wurde, um Wald im Sinne der forstrechtlichen Vorschriften handelt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Festgehalten wird nochmals, dass sich der vorliegende Beschluss lediglich auf die Bestrafung nach Spruchpunkt

  1. betreffend die Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetzt richtet. Die dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  2. angelastete Übertretung nach dem AWG 2002 wird vom vorliegenden Verfahren nicht erfasst; dieses Verfahren wird beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl LVwG-2014/34/3355, zuständige Richterin MMag. Dr. Barbara Besler, geführt. Wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Ing. BE vom 02.02.2015, Zl ****, ergibt, handelt es sich bei den Flächen, bei welchen der Bewuchs entfernt wurde, um Wald im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes
  3. Außerdem wurde nach dieser Stellungnahme zu einem Großteil keine dauernde Beseitigung einer Gehölzgruppe vorgenommen, sondern der Bewuchs auf Stock gesetzt; bei der Befundaufnahme hat der Amtssachverständige festgestellt, dass bereits eine deutliche Naturverjüngung vorhanden ist. Zumindest in diesem Umfang ist daher auch keine dauerhafte Entfernung des Bewuchses erfolgt. Diese Stellungnahme wurde den Parteien des Verfahrens (Beschwerdeführer; belangte Behörde) zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat dazu durch seinen Rechtsvertreter Stellung genommen und abermals die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen daher keinerlei Zweifel, dass es sich bei der Fläche, auf welcher der Bewuchs entfernt wurde, um Wald im Sinne der forstrechtlichen Vorschriften handelt. Rechtliche Erwägungen: Außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf

§ 6lit i TNSch

G 2005 die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf

Paragraph 6, Litera i, TNSchG 2005 die dauernde Beseitigung von Gehölzgruppen und Heckenzügen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Diese allgemeine Bewilligungspflicht wurde mit der Novelle des Tiroler Naturschutzgesetzes LGBl Nr 52/1990 eingeführt. In den Erläuterungen zu dieser Novelle wird ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung der Erhalt von das Landschaftsbild prägenden Gehölzgruppen und Heckenzügen sichergestellt werden soll. Dass mit dieser Bestimmung Fällungen oder Rodungen von Wald im Sinne des Forstgesetzes einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterstellt werden sollen, ergibt sich daraus allerdings nicht. Hier greifen vielmehr die forstrechtlichen Vorschriften, wonach einerseits die Waldverwüstung verboten, andererseits die Rodung entsprechend ihrer Größe anmelde- oder bewilligungspflichtig ist. Mit dieser Einschränkung der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes entsteht sohin keine Regelungslücke. Diese allgemeine Bewilligungspflicht wurde mit der Novelle des Tiroler Naturschutzgesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 1990, eingeführt. In den Erläuterungen zu dieser Novelle wird ausgeführt, dass mit dieser Bestimmung der Erhalt von das Landschaftsbild prägenden Gehölzgruppen und Heckenzügen sichergestellt werden soll. Dass mit dieser Bestimmung Fällungen oder Rodungen von Wald im Sinne des Forstgesetzes einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht unterstellt werden sollen, ergibt sich daraus allerdings nicht. Hier greifen vielmehr die forstrechtlichen Vorschriften, wonach einerseits die Waldverwüstung verboten, andererseits die Rodung entsprechend ihrer Größe anmelde- oder bewilligungspflichtig ist. Mit dieser Einschränkung der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes entsteht sohin keine Regelungslücke. Würde man hingegen dem Standpunkt der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgen, so wäre jede Rodung im Sinne des Forstgesetzes naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Dass eine derart gravierende Ausweitung des Anwendungsbereichs naturschutzrechtlicher Vorschriften mit der angeführten Novelle des Tiroler Naturschutzgesetzes beabsichtigt worden wäre lässt sich aus dem Gesetz und den Erläuterungen nicht ableiten und entspricht auch nicht der dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekannten Behördenpraxis. Schließlich wird weiters festgehalten, dass nach der vorgelegten Stellungnahme des Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion Y. vom 02.02.2015 auch nicht in Bezug auf die gesamte Fläche von einer dauerhaften Beseitigungen von Gehölzgruppen ausgegangen werden kann, zumal bei ca zwei Drittel der hier gegenständlichen Fläche nach diesen Ausführungen lediglich ein auf den Stock schneiden erfolgt ist, weshalb sich der Vorwurf auch als inhaltlich unrichtig erweist. Der vorliegende Sachverhalt ist

§ 1Abs 2 VSt

G nach der Fassung des Tiroler Naturschutzgesetzes vor der Novelle LGBl Nr 14/2015 zu beurteilen, weshalb nicht weiter zu klären war, ob durch diese Novelle eine andere Sichtweise geboten ist.Der vorliegende Sachverhalt ist

Paragraph eins, Absatz 2, VStG nach der Fassung des Tiroler Naturschutzgesetzes vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 14 aus 2015, zu beurteilen, weshalb nicht weiter zu klären war, ob durch diese Novelle eine andere Sichtweise geboten ist. Zur Einstellung des Strafverfahrens durch Beschluss wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045 verwiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.3353.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.