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{'item': 'LVwG-2014/44/3422-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/44/3422-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Herrn BB, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 05.11.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 26.02.2014 haben Herr CC und Herr DD, beide Mitglieder der Agrargemeinschaft A-A, der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mitgeteilt, dass es bei der Vollversammlung am 04.02.2014 zu großen Unstimmigkeiten gekommen sei. So konnte auch der Kassabericht nicht angenommen werden, da sich Herr BB als Kassier der Agrargemeinschaft unberechtigt selbst Schichtlohn ausbezahlt habe. In dieser Angelegenheit hat die Tiroler Landesregierung am 10.06.2014 eine mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Rahmen erörtert wurde, dass sich Herr BB am 20.12.2013 vom Gemeinschaftskonto € 2.293,- auf sein Privatkonto überwiesen habe. Diese Überweisung sei vom Obmann der Agrargemeinschaft, Herrn DD, weder angewiesen noch gezeichnet worden. Herr BB begründete die Überweisung mit geleisteten Almschichten im Jahr 2012; die Höhe seiner Forderung sei für ihn nicht verhandelbar. Daraufhin hat die Tiroler Landesregierung das agrarwirtschaftliche Gutachten des Amtssachverständigen DI EE vom 25.07.2014, Zahl ****, eingeholt, wonach Herrn BB für die von ihm geleisteten Almschichten im Jahr 2012 lediglich ein Betrag von € 598,77 zustehe. Herr BB hat sich mit Schreiben vom 20.08.2014 im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Gutachten geäußert und zusammengefasst seine Forderung in Höhe von € 2.293,- bekräftigt. Mit Bescheid vom 05.11.2014, Zahl ****, hat die Tiroler Landesregierung aufgrund des Anbringens vom 26.02.2014 Herrn BB verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei sonstigem Zwang den Betrag in Höhe von € 2.293,- auf das Konto der Agrargemeinschaft zu bezahlen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich Herr BB den Betrag von € 2.293,- entgegen § 12 Abs 3 der Satzung ohne Anweisung bzw Gegenzeichnung durch den Obmann und damit rechtswidrig selbst überwiesen habe. Im Übrigen ergebe sich aus einem von der Agrarbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten, dass der Betrag von € 2.293,- für die vom Beschwerdeführer geleisteten Schichten deutlich überhöht sei. Aus fachlicher Sicht würde dem Beschwerdeführer für die anrechenbaren Schichten im Jahr 2012 lediglich ein Betrag von € 598,77 zustehen.Mit Bescheid vom 05.11.2014, Zahl ****, hat die Tiroler Landesregierung aufgrund des Anbringens vom 26.02.2014 Herrn BB verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides bei sonstigem Zwang den Betrag in Höhe von € 2.293,- auf das Konto der Agrargemeinschaft zu bezahlen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich Herr BB den Betrag von € 2.293,- entgegen Paragraph 12, Absatz 3, der Satzung ohne Anweisung bzw Gegenzeichnung durch den Obmann und damit rechtswidrig selbst überwiesen habe. Im Übrigen ergebe sich aus einem von der Agrarbehörde eingeholten Amtssachverständigengutachten, dass der Betrag von € 2.293,- für die vom Beschwerdeführer geleisteten Schichten deutlich überhöht sei. Aus fachlicher Sicht würde dem Beschwerdeführer für die anrechenbaren Schichten im Jahr 2012 lediglich ein Betrag von € 598,77 zustehen. Mit Schreiben vom 03.12.2014 hat Herr BB, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen diesen am 10.11.2014 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu möge der angefochtene Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an die Agrarbehörde zurückverwiesen werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 04.02.2014 die am 20.12.2013 erfolgte Auszahlung von € 2.293,- auf das Konto des Beschwerdeführers nachträglich genehmigt habe. Aber auch schon in der Vollversammlung vom 28.02.2013 sei ein entsprechender Beschluss gefasst worden. Beide Vollversammlungsbeschlüsse sein nicht beeinsprucht worden, weshalb dem Beschwerdeführer der gegenständliche Geldbetrag aufgrund geleisteter Almschichten im Jahre 2012 zustünde. Zumal der Obmann gemäß § 10 Abs 1 der Satzung zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung berufen sei und die Vollversammlung bereits zweimal die Auszahlung des gegenständlichen Geldbetrages an den Beschwerdeführer wirksam beschlossen habe, bedürfe es auch keiner gesonderten Anweisung durch den Obmann gemäß § 12 Abs 3 der Satzung – sonst könnte der Obmann nach Gutdünken Beschlüsse der Vollversammlung ignorieren. Weiters sei der verfahrenseinleitende Einspruch vom 26.02.2014 nicht innerhalb der gemäß § 8 Abs 4 der Satzung bzw § 37 Abs 7 TFLG 1996 erforderlichen Frist von einer bzw zwei Wochen nach den Vollversammlungsbeschlüssen vom 28.02.2013 bzw 04.02.2014 erfolgt und somit verspätet. Im Übrigen könne es nicht sein, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des gesamten Betrages von € 2.293,- verpflichtet werde, ohne dass die Behörde entscheide, welche Vergütung dem Beschwerdeführer für seine im Jahr 2012 geleisteten Arbeitsschichten zustehe.Mit Schreiben vom 03.12.2014 hat Herr BB, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen diesen am 10.11.2014 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu möge der angefochtene Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an die Agrarbehörde zurückverwiesen werden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vollversammlung der Agrargemeinschaft am 04.02.2014 die am 20.12.2013 erfolgte Auszahlung von € 2.293,- auf das Konto des Beschwerdeführers nachträglich genehmigt habe. Aber auch schon in der Vollversammlung vom 28.02.2013 sei ein entsprechender Beschluss gefasst worden. Beide Vollversammlungsbeschlüsse sein nicht beeinsprucht worden, weshalb dem Beschwerdeführer der gegenständliche Geldbetrag aufgrund geleisteter Almschichten im Jahre 2012 zustünde. Zumal der Obmann gemäß Paragraph 10, Absatz eins, der Satzung zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung berufen sei und die Vollversammlung bereits zweimal die Auszahlung des gegenständlichen Geldbetrages an den Beschwerdeführer wirksam beschlossen habe, bedürfe es auch keiner gesonderten Anweisung durch den Obmann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, der Satzung – sonst könnte der Obmann nach Gutdünken Beschlüsse der Vollversammlung ignorieren. Weiters sei der verfahrenseinleitende Einspruch vom 26.02.2014 nicht innerhalb der gemäß , Paragraph 8, Absatz 4, der Satzung bzw Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 erforderlichen Frist von einer bzw zwei Wochen nach den Vollversammlungsbeschlüssen vom 28.02.2013 bzw 04.02.2014 erfolgt und somit verspätet. Im Übrigen könne es nicht sein, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des gesamten Betrages von € 2.293,- verpflichtet werde, ohne dass die Behörde entscheide, welche Vergütung dem Beschwerdeführer für seine im Jahr 2012 geleisteten Arbeitsschichten zustehe. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Gemäß Regulierungsplan der Agrarbehörde vom 17.07.1995, Zl ****, gehören zur Agrargemeinschaft A-A die Stammsitzliegenschaften EZ **43 des Herrn BB mit 32 Anteilen, EZ **44 des Herrn DD mit 12 Anteilen und EZ **78 des Herrn CC mit 4 Anteilen (alle KG Z). Am 20.12.2013 hat Herr BB als Kassier der Agrargemeinschaft vom Gemeinschaftskonto € 2.293,- auf sein Privatkonto überwiesen. Herr DD als Obmann der Agrargemeinschaft hat diese Überweisung weder angewiesen noch gezeichnet. Dieser Sachverhalt wurde – auch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers – bereits von der belangten Behörde festgestellt und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bestritten.Am 20.12.2013 hat Herr BB als Kassier der Agrargemeinschaft vom Gemeinschaftskonto , € 2.293,- auf sein Privatkonto überwiesen. Herr DD als Obmann der Agrargemeinschaft hat diese Überweisung weder angewiesen noch gezeichnet. Dieser Sachverhalt wurde – auch aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers – bereits von der belangten Behörde festgestellt und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bestritten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. ( … )
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
  1. a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
  2. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c. Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
  3. b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“
(8)In Verfahren nach den Absatz 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Absatz 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ist auch die Gemeinde Partei.“ Die hier relevanten Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft A-A, erlassen mit Bescheid vom 07.02.1994, Zl ****, lauten auszugsweise wie folgt: „Der Obmann § 10Paragraph 10
(1)der Obmann ist zur Leitung der Agrargemeinschaft nach Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung berufen ( … )“ „Haushaltswirtschaft Kassier § 12Paragraph 12 ( … )
(3)Auszahlungen dürfen nur nach Anweisung durch den Obmann gegen Bestätigung erfolgen. ( … )“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Herr BB, der in der Vollversammlung vom 30.11.2010 zum Kassier der Agrargemeinschaft gewählt wurde, hat sich selbst am 20.12.2013 vom Gemeinschaftskonto € 2.293,- auf sein Privatkonto überwiesen. Als Begründung gab er dafür an, dass die Forderung in Höhe von € 2.293,- für die von ihm im Jahr 2012 geleisteten Almschichten von der Vollversammlung – in der er selbst mit 32 Anteilen die Mehrheit gegenüber den übrigen 16 Anteilen hält – am 28.02.2013 und 04.02.2014 beschlossen worden sei.Herr BB, der in der Vollversammlung vom 30.11.2010 zum Kassier der Agrargemeinschaft gewählt wurde, hat sich selbst am 20.12.2013 vom Gemeinschaftskonto € 2.293,- auf sein Privatkonto überwiesen. Als Begründung gab er dafür an, dass die Forderung in Höhe von , € 2.293,- für die von ihm im Jahr 2012 geleisteten Almschichten von der Vollversammlung – in der er selbst mit 32 Anteilen die Mehrheit gegenüber den übrigen 16 Anteilen hält – am 28.02.2013 und 04.02.2014 beschlossen worden sei. Dass für diese Geldüberweisung vom 20.12.2013 keine Anweisung oder Bestätigung des Obmanns gemäß § 12 Abs 3 der Satzung vorliegt, bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht. Vielmehr argumentiert er, dass der Obmann gemäß § 10 Abs 1 der Satzung ohnehin zur Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung berufen sei. Zumal die Vollversammlung bereits zweimal die Auszahlung des gegenständlichen Betrages wirksam beschlossen habe, bedürfe es keiner gesonderten Anweisung durch den Obmann nach § 12 Abs 3 der Satzung. Alles andere würde ja zur Folge haben, dass der Obmann legitimiert wäre, nach Gutdünken Beschlüsse der Vollversammlung zu ignorieren.Dass für diese Geldüberweisung vom 20.12.2013 keine Anweisung oder Bestätigung des Obmanns gemäß Paragraph 12, Absatz 3, der Satzung vorliegt, bestreitet der Beschwerdeführer gar nicht. Vielmehr argumentiert er, dass der Obmann gemäß Paragraph 10, Absatz eins, der Satzung ohnehin zur Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung berufen sei. Zumal die Vollversammlung bereits zweimal die Auszahlung des gegenständlichen Betrages wirksam beschlossen habe, bedürfe es keiner gesonderten Anweisung durch den Obmann nach Paragraph 12, Absatz 3, der Satzung. Alles andere würde ja zur Folge haben, dass der Obmann legitimiert wäre, nach Gutdünken Beschlüsse der Vollversammlung zu ignorieren. Dass die Bestimmung des § 12 Abs 3 der Satzung durch § 10 Abs 1 der Satzung ausgehebelt würde, kann aber weder der Satzung entnommen werden, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor. Ganz im Gegenteil ist die Einschränkung der Handlungsbefugnis des Kassiers in § 12 Abs 3 erforderlich, da der Kassier kein Organ der Agrargemeinschaft ist (vgl § 35 Abs 1 TFLG 1996) und somit nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die agrarbehördliche Aufsicht unterliegt. Abgesehen davon ist es im Sinne von Checks and Balances konsequent, dass eine gegenseitige Kontrolle der agrargemeinschaftlichen Funktionäre gegeben ist und Auszahlungen des Kassiers der Gegenzeichnung durch den Obmann bedürfen. Der Obmann kann berechtigte Auszahlungen aber auch nicht einfach durch die Verweigerung einer Anweisung iSd § 12 Abs 3 ohne Konsequenz boykottieren. Vernachlässigt er nämlich seine gesetz-, verordnungs-oder satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde gemäß § 37 Abs 3 TFLG 1996 nach vorheriger Androhung das Erforderliche zu veranlassen; sie kann sogar einen Sachverwalter mit seinen Befugnissen betrauen. Wenn also der Obmann gültige Beschlüsse der Vollversammlung pflichtwidrig ignoriert, bietet die agrarbehördliche Aufsicht gemäß § 37 TFLG 1996 eine ausreichende Handhabe.Dass die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, der Satzung durch Paragraph 10, Absatz eins, der Satzung ausgehebelt würde, kann aber weder der Satzung entnommen werden, noch liegen dafür Anhaltspunkte vor. Ganz im Gegenteil ist die Einschränkung der Handlungsbefugnis des Kassiers in , Paragraph 12, Absatz 3, erforderlich, da der Kassier kein Organ der Agrargemeinschaft ist vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, TFLG 1996) und somit nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die agrarbehördliche Aufsicht unterliegt. Abgesehen davon ist es im Sinne von Checks and Balances konsequent, dass eine gegenseitige Kontrolle der agrargemeinschaftlichen Funktionäre gegeben ist und Auszahlungen des Kassiers der Gegenzeichnung durch den Obmann bedürfen. Der Obmann kann berechtigte Auszahlungen aber auch nicht einfach durch die Verweigerung einer Anweisung iSd Paragraph 12, Absatz 3, ohne Konsequenz boykottieren. Vernachlässigt er nämlich seine gesetz-, verordnungs-oder satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde gemäß Paragraph 37, Absatz 3, TFLG 1996 nach vorheriger Androhung das Erforderliche zu veranlassen; sie kann sogar einen Sachverwalter mit seinen Befugnissen betrauen. Wenn also der Obmann gültige Beschlüsse der Vollversammlung pflichtwidrig ignoriert, bietet die agrarbehördliche Aufsicht gemäß Paragraph 37, TFLG 1996 eine ausreichende Handhabe. Nicht relevant ist im gegenständlichen Verfahren hingegen die Frage, ob die Forderung des Beschwerdeführers in Höhe von € 2.293,- zu Recht besteht. Auch die Überweisung einer rechtmäßigen Forderung ist nämlich gemäß § 12 Abs 3 der Satzung vom Obmann anzuweisen. Daher gehen die Vorbringen, wonach die verfahrensgegenständliche Forderung durch Vollversammlungsbeschlüsse gedeckt sei und die belangte Behörde nicht über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Vergütung entschieden habe, ins Leere.Nicht relevant ist im gegenständlichen Verfahren hingegen die Frage, ob die Forderung des Beschwerdeführers in Höhe von € 2.293,- zu Recht besteht. Auch die Überweisung einer rechtmäßigen Forderung ist nämlich gemäß Paragraph 12, Absatz 3, der Satzung vom Obmann anzuweisen. Daher gehen die Vorbringen, wonach die verfahrensgegenständliche Forderung durch Vollversammlungsbeschlüsse gedeckt sei und die belangte Behörde nicht über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Vergütung entschieden habe, ins Leere. Schließlich ist auch der Einwand, dass der Einspruch vom 26.02.2014 verspätet sei, unzutreffend. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass es sich beim verfahrenseinleitenden Anbringen nicht um einen Einspruch gegen einen Vollversammlungsbeschluss, sondern um einen Streit zwischen den Mitgliedern untereinander handelt, über den die Agrarbehörde gemäß § 37 Abs 7 erster Satz TFLG 1996 zu entscheiden hat. Der angefochtene Bescheid wurde also nicht aufgrund der Kompetenz zur Behebung von Vollversammlungsbeschlüssen gemäß § 37 Abs 7 dritter bis fünfter Satz TFLG 1996 erlassen, weshalb auch das Anbringen vom 26.02.2014 nicht an die zweiwöchige Frist dieser lex spezialis gebunden ist.Schließlich ist auch der Einwand, dass der Einspruch vom 26.02.2014 verspätet sei, unzutreffend. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, dass es sich beim verfahrenseinleitenden Anbringen nicht um einen Einspruch gegen einen Vollversammlungsbeschluss, sondern um einen Streit zwischen den Mitgliedern untereinander handelt, über den die Agrarbehörde gemäß Paragraph 37, Absatz 7, erster Satz TFLG 1996 zu entscheiden hat. Der angefochtene Bescheid wurde also nicht aufgrund der Kompetenz zur Behebung von Vollversammlungsbeschlüssen gemäß Paragraph 37, Absatz 7, dritter bis fünfter Satz TFLG 1996 erlassen, weshalb auch das Anbringen vom 26.02.2014 nicht an die zweiwöchige Frist dieser lex spezialis gebunden ist. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Geldüberweisung vom 20.12.2013 mangels Anweisung durch den Obmann satzungswidrig erfolgt ist. Die Agrarbehörde hat daher dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß § 37 Abs 7 erster Satz TFLG 1996 zu Recht aufgetragen, seine rechtswidrige Verfügung rückgängig zu machen. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen die Frage, ob die Forderung des Beschwerdeführers in Höhe von € 2.293,- zu Recht besteht. Die Rechtmäßigkeit dieser Forderung wäre allenfalls in einem eigenen aufsichtsbehördlichen Verfahren zu klären.Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Geldüberweisung vom 20.12.2013 mangels Anweisung durch den Obmann satzungswidrig erfolgt ist. Die Agrarbehörde hat daher dem Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß Paragraph 37, Absatz 7, erster Satz TFLG 1996 zu Recht aufgetragen, seine rechtswidrige Verfügung rückgängig zu machen. Nicht verfahrensgegenständlich ist hingegen die Frage, ob die Forderung des Beschwerdeführers in Höhe von € 2.293,- zu Recht besteht. Die Rechtmäßigkeit dieser Forderung wäre allenfalls in einem eigenen aufsichtsbehördlichen Verfahren zu klären. Abschließend wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Belehrung im angefochtenen Bescheid keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat. Auch aus Sicht des erkennenden Richters war keine Verhandlung erforderlich, da aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.3422.1

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