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{'item': 'LVwG-2015/16/0037-6'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 58§ 6§ 29

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/0037-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde des Landesumweltanwaltes teilweise stattgegeben und die Genehmigung nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2015 polierten Antragsänderung erteilt. 1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde des Landesumweltanwaltes teilweise stattgegeben und die Genehmigung nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2015 polierten Antragsänderung erteilt. Sie lautet wie folgt: Sobald LED-Lampen verfügbar sind, wird die bestehende Quecksilber-Dampf-Leuchtanlage gegen diese ausgetauscht, sodass es möglich erscheint, bis zum Ende der heurigen Wintersaison diese Quecksilber-Dampf-Lampen noch einzusetzen, aber in den nächsten Saisonen schon die LED-Lampen einzusetzen. Die LED-Lampen werden nach der ÖNORM EN 12193-Beleuchtungsklassen Sportstättenbeleuchung errichtet. Bis zur nächsten Saison wird die LED-Beleuchung eingesetzt und zwar so, dass nur Licht nach unten verbreitet wird – also zur Loipe hin – und nicht nach oben. Die Lampen werden nicht mehr als 3000 Kelvin Temperatur aufweisen. Das darüber hinausgehende Begehren wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des Antrages vom 23.12.2013 erteilte die belangte Behörde dem Tourismusverband A-Z-Tal die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Nacht - und Trainingsloipe auf Gst ***1/1 KG X, im Bereich der Driving Range am Golfplatz X. Die Loipe befindet sich auf einer bereits gewidmeten Sonderfläche für Sportanlagen im Ortsteil V. Zur Umsetzung des Vorhabens sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich. Die Loipe während maximal 4 Tage in der Woche von 17.00 Uhr bis 21.30 Uhr ausschließlich in den Wintermonaten beleuchtet werden. Aufgrund des Antrages vom 23.12.2013 erteilte die belangte Behörde dem Tourismusverband A-Z-Tal die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Nacht - und Trainingsloipe auf Gst ***1/1 KG römisch zehn, im Bereich der Driving Range am Golfplatz römisch zehn. Die Loipe befindet sich auf einer bereits gewidmeten Sonderfläche für Sportanlagen im Ortsteil römisch fünf. Zur Umsetzung des Vorhabens sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich. Die Loipe während maximal 4 Tage in der Woche von 17.00 Uhr bis 21.30 Uhr ausschließlich in den Wintermonaten beleuchtet werden. Laut der technischen Beschreibung dienen als Leuchtkörper maximal 12 Stück 400 Watt-Halogenstrahler, die im Abstand von jeweils 50 m rund um die Loipe positioniert werden sollen. Die Strahler werden an jeweils 3-m-langen Alustangen befestigt, welche über Erdnägel temporär (nur im Winter) installiert werden. Aufgrund des geringen Gewichtes und der bereits im Einsatz befindlichen, mobilen Beleuchtungsanlage (zB beim Nachtrennen am W-Hang) sind keine Fundamente notwendig. Auch die Stromversorgung soll nur temporär durch Überbodenkabel erfolgen und nach dem Winter restlos entfernt werden. Ein Vergraben von Stromkabeln ist aus diesem Grund nicht notwendig. Das schriftliche Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde lautete folgendermaßen: Die Naturschutzinteressen werden nicht berührt, wenn die Anlagen nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der üblichen Auflagen betrieben werden. Da die Beleuchtung nur im Winter stattfindet, sind betreffend Lichtfarbe und die Auswirkungen auf die Tierwelt keine Auflagen erforderlich. In der späteren Stellungnahme zu den Anträgen der Landesumweltanwaltschaft auf Vorschreibung einer LED-Beleuchtung führte der Sachverständige aus (zur Verschlechterung des Erholungswertes Auswirkung auf Ruhe- und Erholungszeiten der Bevölkerung): Hier wird festgehalten, dass sich das beantragte Vorhaben auf einer

TROG ausgewiesenen Sonderfläche für Sportanlagen befindet. Laut Projektunterlagen wird keine Flutlichtanlage mit hohen Masten und starken Lichtkegeln errichtet. Die max. 12 Stück 400-Watt-Halogenstrahler werden auf jeweils 3 m hohen Alustangen befestigt. Aufgrund der Lage in Siedlungsnähe sowie der Ausgestaltung der Anlagenteile und des zeitlich beantragten Rahmens ist keine nennenswerte Beeinträchtigung des Erholungswertes gegeben. Zur Verschlechterung des Landschaftsbildes: Es handelt sich um keine ursprüngliche Kulturlandschaft, sondern um den Randbereich eines besiedelten Gebietes. In unmittelbarer Nähe befinden sich das Clubhaus samt Hotelbetrieb und die Parkplätze des Golfplatzes. Dadurch ist die Gegend ohnehin nicht völlig dunkel wie zB in einer abgelegenen ursprünglichen Kulturlandschaft. Durch die Beleuchtung wird dadurch das Landschaftsbild nicht negativ beeinflusst. Zur nachteiligen Beeinflussung des Naturhaushaltes (Wildtiere/Insekten): Betreffend Wildtiere können die Auswirkungen nur vernachlässigbar sein, weil sich das Gebiet in der Nähe des Siedlungsraumes mit der oben genannten Infrastruktur befindet und die Beleuchtung daher nur einen geringen zusätzlichen Einfluss auf die Wildtiere bewirkt. Zudem handelt es sich um kein abgelegenes Rückzugsgebiet für Wildtiere. Eine Störung von Insekten und anderen wirbellosen Tieren ist deshalb minimal, weil sich die Loipe im Talboden befindet und deshalb nur in der Winterzeit betrieben werden kann, wo aufgrund der Temperaturen mit keinen nennenswerten Aktivitäten dieser Tiergruppe zu rechnen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Naturschutzbeauftragten vorgeschlagenen Auflagenpunkte (Befristung, LED-Beleuchtung) aus naturkundefachlicher Sicht nicht notwendig sind. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: „Der belangte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und die Beschwerde wie folgt ausgeführt: Vorbemerkung: Festgehalten wird, dass der Landesumweltanwalt bemüht ist, Beleuchtungen des Freilandes in der Nacht (Lichtverschmutzung) generell hintanzuhalten bzw. darauf zu achten, dass die ökologisch und für den Menschen verträglichste Variante der Beleuchtung gewählt wird. Dass eine Ausleuchtung von Loipen mit Halogenmetalldampflampen nicht dem Stand der Technik entspricht und jedenfalls nicht mehr das gelindeste Mittel zur Beleuchtung im Aussenraum darstellt, wird durch entsprechende Studien untermauert (vgl. Huemer P., Kühtreiber H. & Tarmann G., 2011: Anlockwirkung moderner Leuchtmittel auf nachtaktive Insekten - Ergebnisse Feldstudie in Tirol, Wissenschaftliches Jahrbuch der Tiroler Landesmuseen, Band 4 bzw. http://www.hellenot.Org/projekte/#c797).Dass eine Ausleuchtung von Loipen mit Halogenmetalldampflampen nicht dem Stand der Technik entspricht und jedenfalls nicht mehr das gelindeste Mittel zur Beleuchtung im Aussenraum darstellt, wird durch entsprechende Studien untermauert vergleiche Huemer P., Kühtreiber H. & Tarmann G., 2011: Anlockwirkung moderner Leuchtmittel auf nachtaktive Insekten - Ergebnisse Feldstudie in Tirol, Wissenschaftliches Jahrbuch der Tiroler Landesmuseen, Band 4 bzw. http://www.hellenot.Org/projekte/#c797). In diesem Zusammenhang wird auch auf das aktuelle Positionspapier der Tiroler Umweltanwaltschaft „Beleuchtung von Schipisten“ hingewiesen, in welchem die Beeinträchtigungen durch Licht sowie die Anforderungen an die Beleuchtung dargestellt sind. I.) Sachverhalt:römisch eins.) Sachverhalt: Die Antragstellerin suchte mit Schreiben vom 23.12.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung betreffend die Errichtung einer Nacht- und Trainingsloipe auf auf Gst.-Nr. ***2/1, KG X, an.Die Antragstellerin suchte mit Schreiben vom 23.12.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung betreffend die Errichtung einer Nacht- und Trainingsloipe auf auf Gst.-Nr. ***2/1, KG römisch zehn, an. Die Bezirkshauptmannschaft Y erteilte mit Bescheid vom 02.12.2014 die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung, wobei sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde stützte und davon ausging, dass durch gegenständliches „Vorhaben die Naturschutzinteressen nicht berührt werden, wenn die Anlagen nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der üblichen Auflagen betrieben werden“. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. II.) Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:römisch zwei.) Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit: Der angefochtene Bescheid wurde dem Landesumweltanwalt am 04.12.2014 auf elektronischem Wege zugestellt. Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig. III.) Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens: römisch drei.) Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens: Die erstinstanzliche Behörde hat sich in der Begründung des belangten Bescheides auf die Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen bezogen und ist zum Schluss gekommen, dass durch gegenständliches Vorhaben die Naturschutzinteressen nicht berührt werden und daher die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen war. Die Erstbehörde hat nach Meinung des Landesumweltanwaltes verkannt, dass die beantragte Beleuchtung nicht dem Stand der Technik entspricht, dass die Bewilligung zeitlich zu befristen gewesen wäre, dass Beeinträchtigungen aller Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 gegeben sind, die gewählte Art der Beleuchtung jedenfalls nicht das gelindeste Mittel zur Erreichung der Beleuchtung der Loipe darstellt und daher eine Interessenabwägung durchzuführen gewesen wäre. Die Entscheidung wurde auf Grund eines in mehrfacher Hinsicht mangelhaften Verfahrens gefällt. 1. Zum Vorbringen des Naturschutzbeauftragen

§ 58Abs.

2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Die Begründung hat nach § 60 AVG die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu enthalten. Weiters muss sich die Behörde zum Beweiswert der aufgenommenen Beweise äußern und schlüssig darlegen, warum sie auf Grund dieser Beweise zu ihrer Sachverhaltsannahme gelangt ist. Eine mangelhafte Begründung stellt einen Verfahrensmangel dar.

Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Die Begründung hat nach Paragraph 60, AVG die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu enthalten. Weiters muss sich die Behörde zum Beweiswert der aufgenommenen Beweise äußern und schlüssig darlegen, warum sie auf Grund dieser Beweise zu ihrer Sachverhaltsannahme gelangt ist. Eine mangelhafte Begründung stellt einen Verfahrensmangel dar. Die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten als Vertreter des Landesumweltanwaltes im hier angefochtenen Bescheid lediglich zu zitieren, erachtet der Landesumweltanwalt als nicht ausreichend, um die Entscheidungsfindung der Behörde zu begründen. Die inhaltlich relevanten Vorbringungen (Beeinträchtigungen aller Schutzgüter nach dem TNSchG 2005; Bedarfsprüfung; Wahl der Beleuchtungsmittel; Zeitliche Befristung einer anfälligen Bewilligung) wurden nicht behandelt.

  1. Beeinträchtigung der Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 (Naturkundliches Gutachten) Der naturkundliche Amtssachverständige stellt in seinem Gutachten fest, dass die Naturschutzinteressen nicht berührt werden, wenn „die Anlagen nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der üblichen Auflagen betrieben werden. Da die Beleuchtung nur im Winter stattfindet, sind betreffend Lichtfarbe und die Auswirkungen auf die Tierwelt keine Auflagen erforderlich". In seiner ergänzenden Stellungnahme stellt er hinsichtlich Erholungswert, Landschaftsbild und Naturhaushalt zusammengefasst fest, dass durch gegenständliches Projekt keine nennenswerten Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter gegeben sind. Für den Landesumweltanwalt ist dies aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: Erholungswert: Gerade Randbereiche von Siedlungsgebieten weisen aufgrund ihrer einfachen Erreichbarkeit eine bedeutende Erholungswirkung auf. Durch gegenständliches Projekt ist aufgrund der damit verbundenen künstlichen Beleuchtung eine Erlebbarkeit der dunklen Nachtlandschaft und des Sternenhimmels nicht mehr möglich, weshalb von einer Beeinträchtigung des Erholungswertes auszugehen ist. Landschaftsbild: Gegenständliches Projekt stellt eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, weil aufgrund des von vielen Seiten sehr gut einsehbaren Projektstandortes und der Leuchtintensität die künstliche Beleuchtung weithin sichtbar ist. Die durch den Menschen überprägte Eingriffsfläche wird daher auf sehr weite Sicht größer. Naturhaushalt und Lebensraum: Die gegenständliche Loipe befindet sich auf einem Plateau in der Nähe des Talbodens, weshalb - im Vergleich zu höheren Lagen - bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Insektenflug zu rechnen ist. Auf Insekten kann Beleuchtung irritierend und gefährdend wirken - im Winter z. B. auf Frostspannerarten und Stelzmücken. Zusätzlich wirken Beleuchtungen im Aussenraum störend auf Vögel ein, weshalb um diesbezügliche Beeinträchtigungen hintanzuhalten, eine dem Stand der Technik entsprechende „full cut-off" Beleuchtung einzusetzen wäre. Das Landesverwaltungsgericht wird ersucht, die Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 (zumindest im Hinblick auf die angeführten Gründe) durch einen naturkundlichen Amtssachverständigen abschließend prüfen zu lassen.
  2. Stand der Technik: sowohl hinsichtlich der Beleuchtungsart als auch der Beleuchtungsstärke. Der naturkundliche Amtssachverständige stellt in seinem Gutachten fest, dass die Naturschutzinteressen nicht berührt werden, wenn „die Anlagen nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der üblichen Auflagen betrieben werden“. Die gegenständliche Anlage entspricht weder hinsichtlich der Beleuchtungsart noch hinsichtlich der Beleuchtungsstärke dem Stand der Technik und wurden entsprechende Nebenbestimmungen dazu auch nicht vorgeschrieben. Zur Beleuchtungsart: Dem Projekt ist zu entnehmen, dass die Anlage mittels „Halogenstrahler“ beleuchtet werden soll. Es ist anzunehmen, dass damit „Halogenmetalldampflampen“ gemeint sind. Diese entsprechen für eine Beleuchtung im Außenraum nicht dem Stand der Technik im Sinn der Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt. Aus naturkundlicher Sicht sind daher LED-Lampen (warm weißes Licht) mit bis zu 2.800 Kelvin zu empfehlen. Diese weisen eine sehr gute Farberkennbarkeit auf im Gegensatz zu Natriumdampflampen, die grundsätzlich aus naturkundlicher Sicht auch vertretbar wären. Die verwendeten Leuchten dürfen nur die Loipenfläche beleuchten und kein Licht in die Umgebung abgeben. Um Lichtverschmutzung zu reduzieren, sollen die Lampen eine voll abgeschirmte Strahlungscharakteristik aufweisen (Full-Cut-Off). Auch aus Gründen der geringstmöglichen Störung soll kein Licht in die Horizontale und knapp darunter ausgestrahlt werden. In Hinblick auf die ÖNORM 1052, (Lichtimmissionen — Messung und Beurteilung) wären entsprechende Nachweise zu erbringen, dass die beantragten Leuchtmittel keine erhebliche Belästigung durch Raumaufhellung oder Blendung mit sich bringen und tatsächlich lediglich den Loipenbereich beleuchten. Zur Beleuchtungsstärke: Dem Projekt ist zu entnehmen, dass maximal 12 Strahler errichtet werden, die jeweils einen elektrischen Verbrauch von 400 W att aufweisen. Die ÖNORM EN 12193 (Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung) regelt die Beleuchtung von Sportstätten in Innen- und Außenanlagen. Sie gibt Werte für Beleuchtungsstärken, Gleichmäßigkeiten, Blendungsbegrenzung und Farbeigenschaften der Lichtquellen an. Gegenständliches Projekt ist wohl der Beleuchtungsklasse III (einfache Wettkämpfe wie örtliche oder kleine Vereinswettkämpfe, allgemeines Training, Sportunterricht und allgemeiner Freizeitsport) zuzuordnen. In dieser Beleuchtungsklasse sind Mindest-Beleuchtungsstärken von 3 Ix als ausreichend angesehen. Geht man bei der gegenständlichen Loipe von einer Länge von etwa 400m und einer Breite von etwa 4m aus, liegt die Beleuchtungsstärke weit über der in der ÖNORM empfohlenen Beleuchtungsstärke von mindestens 3 Ix für Sportstättenbeleuchtung.Die ÖNORM EN 12193 (Licht und Beleuchtung - Sportstättenbeleuchtung) regelt die Beleuchtung von Sportstätten in Innen- und Außenanlagen. Sie gibt Werte für Beleuchtungsstärken, Gleichmäßigkeiten, Blendungsbegrenzung und Farbeigenschaften der Lichtquellen an. Gegenständliches Projekt ist wohl der Beleuchtungsklasse römisch drei (einfache Wettkämpfe wie örtliche oder kleine Vereinswettkämpfe, allgemeines Training, Sportunterricht und allgemeiner Freizeitsport) zuzuordnen. In dieser Beleuchtungsklasse sind Mindest-Beleuchtungsstärken von 3 römisch eins x als ausreichend angesehen. Geht man bei der gegenständlichen Loipe von einer Länge von etwa 400m und einer Breite von etwa 4m aus, liegt die Beleuchtungsstärke weit über der in der ÖNORM empfohlenen Beleuchtungsstärke von mindestens 3 römisch eins x für Sportstättenbeleuchtung. Selbst wenn man von einer Subsumierung unter Beleuchtungsklasse II ausgehen würde (Wettkämpfe auf mittlerem Niveau, wie regionale oder örtliche Wettbewerbe, die im Allgemeinen mit mittleren Zuschauerzahlen mit mittleren Sehentfernungen verbunden sind. Leistungstraining darf auch in diese Klasse einbezogen werden) wäre eine Beleuchtungsstärke von 10 Ix seitens der ÖNORM ausreichend.Selbst wenn man von einer Subsumierung unter Beleuchtungsklasse römisch zwei ausgehen würde (Wettkämpfe auf mittlerem Niveau, wie regionale oder örtliche Wettbewerbe, die im Allgemeinen mit mittleren Zuschauerzahlen mit mittleren Sehentfernungen verbunden sind. Leistungstraining darf auch in diese Klasse einbezogen werden) wäre eine Beleuchtungsstärke von 10 römisch eins x seitens der ÖNORM ausreichend. Daher entspricht die gegenständliche Beleuchtung aus Sicht des Landesumweltanwaltes nicht dem Stand der Technik. Das Landesverwaltungsgericht wird ersucht, die Beleuchtung entsprechend dem Stand der Technik vorzuschreiben.
  3. Auflagen Der naturkundliche Amtssachverständige stellt in seinem Gutachten fest, dass die Naturschutzinteressen nicht berührt werden, wenn „die Anlagen nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der üblichen Auflagen betrieben werden. Da die Beleuchtung nur im Winter stattfindet, sind betreffend Lichtfarbe und die Auswirkungen auf die Tierwelt keine Auflagen erforderlich". Aus Sicht des Landesumweltanwaltes kann dem nicht gefolgt werden und sind zumindest Auflagen/Nebenbestimmungen hinsichtlich der saisonalen Dauer der Beleuchtung (saisonale Befristung bis maximal
  4. März eines jeden Jahres) im Spruch zu erfassen. Außerdem ist nach Meinung des Landesumweltanwaltes auf jeden Fall eine generelle Befristung der naturschutzrechtlichen Bewilligung notwendig, damit zukünftige Forschungsergebnisse und darauf fußende Innovationen zu Gunsten der Naturschutzgüter im Zuge einer Neuantragstellung und eines daraus resultierenden Bewilligungsverfahrens nach TNSchG 2005 berücksichtigt werden können. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Entwicklungen in der Beleuchtungsindustrie - insbesondere die Entwicklung von LEDs - rasant sind. Diese Entwicklungen bergen großes Potenzial nicht nur in Hinblick auf den Naturschutz, sondern auch auf die Eindämmung der Energieverschwendung, welche mit ineffizienter Beleuchtung einhergehen kann und möglicherwiese eine Verschärfung des Umgangs mit Kunstlicht in der Nacht notwendig machen. Auch die „Einhaltung der üblichen Auflagen" ist aus Sicht des Landesumweltanwaltes zu ungenau und bedarf neben einer Präzisierung einer Vorschreibung im Spruch des Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht wird ersucht, entsprechend präzisierte Auflagen zur Hintanhaltunq der Beeinträchtigungen vorzuschreiben sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung entsprechend zu befristen. Der Landesumweltanwalt stellt daher folgende Anträge
  5. Das Landesverwaltungsgericht möge dieser Beschwerde Folge geben, den Bescheid beheben und die naturschutzrechtliche Bewilligung versagen, in eventu
  6. die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen.2. die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen. 3. Des Weiteren wird der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen.“ Aufgrund dieses ausdrücklichen Antrages wurde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des naturkundefachlichen Sachverständigen und eines Vertreters des Tourismusverbandes sowie der Vertreter der Landesumweltanwaltschaft am 24.02.2015 durchgeführt. Dabei wurde seitens des Landesumweltanwaltes vor allem geltend gemacht, dass die Verwendung Quecksilber-Dampf-Lampen nicht dem Stand der Technik entspreche, weil diese durch eine EU-Richtlinie von der Erzeugung her verboten seien. Es wurden auch mögliche Einflüsse auf Zugvögel geltend gemacht. Der Sachverständige hat versucht diesen Einfluss auf die Zugvögel mit dem Hinweis auf die wesentlich größere Beleuchtung von Schianlagen und anderen Einrichtungen zu relativieren, hat aber eingeräumt, dass LED-Lampen eher dem Stand der Technik entsprechen würden, verwies er aber bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Vorschreibungen derartiger Anlagen auf die Kleinheit der Anlage. In weiterer Folge hat sich der Tourismusverband mit einer Projektsänderung bereit erklärt, die Anlage von Quecksilber-Dampf-Lampen auf LED-Lampen mit der ÖNORM EN 12193 – Beleuchtungsklassen Sportstättenbeleuchung mit einer maximalen Temperatur von 3000 Kelvin umzustellen.

§ 6

lit e Tiroler Naturschutzgesetz bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung von Sportanlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

Paragraph 6, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung von Sportanlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

§ 29Abs.

1 Tiroler Naturschutzgesetz ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

Paragraph 29, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

  1. a)wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt odera) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder
  2. b)wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
  3. b)wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses muss gesagt werden, dass die Auswirkungen der Nachtbeleuchtung auf die Landschaft und allenfalls betroffene Tiere noch geringer, als bisher begutachtet, ausfallen werden, da eine Beleuchtung nach dem Stand der Technik in Zukunft verwendet wird. Darüber hinaus handelt es sich um eine ohnedies nur immer vorübergehend eingerichtete Anlage, die nach Ende der Führung der Nachtloipe wieder entfernt wird. Mit diesen sehr geringen Auswirkungen auf die Umwelt, bestehen daher keinerlei Bedenken gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Der Beschwerde war also nur teilweise stattzugeben, indem die Projektsänderung in der Verhandlung zum Gegenstand der Genehmigung gemacht wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.0037.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.