GVG wird der Beschwerde des Landesumweltanwaltes teilweise stattgegeben und die Genehmigung nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2015 polierten Antragsänderung erteilt. 1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde des Landesumweltanwaltes teilweise stattgegeben und die Genehmigung nach Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2015 polierten Antragsänderung erteilt. Sie lautet wie folgt: Sobald LED-Lampen verfügbar sind, wird die bestehende Quecksilber-Dampf-Leuchtanlage gegen diese ausgetauscht, sodass es möglich erscheint, bis zum Ende der heurigen Wintersaison diese Quecksilber-Dampf-Lampen noch einzusetzen, aber in den nächsten Saisonen schon die LED-Lampen einzusetzen. Die LED-Lampen werden nach der ÖNORM EN 12193-Beleuchtungsklassen Sportstättenbeleuchung errichtet. Bis zur nächsten Saison wird die LED-Beleuchung eingesetzt und zwar so, dass nur Licht nach unten verbreitet wird – also zur Loipe hin – und nicht nach oben. Die Lampen werden nicht mehr als 3000 Kelvin Temperatur aufweisen. Das darüber hinausgehende Begehren wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Aufgrund des Antrages vom 23.12.2013 erteilte die belangte Behörde dem Tourismusverband A-Z-Tal die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Nacht - und Trainingsloipe auf Gst ***1/1 KG X, im Bereich der Driving Range am Golfplatz X. Die Loipe befindet sich auf einer bereits gewidmeten Sonderfläche für Sportanlagen im Ortsteil V. Zur Umsetzung des Vorhabens sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich. Die Loipe während maximal 4 Tage in der Woche von 17.00 Uhr bis 21.30 Uhr ausschließlich in den Wintermonaten beleuchtet werden. Aufgrund des Antrages vom 23.12.2013 erteilte die belangte Behörde dem Tourismusverband A-Z-Tal die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Nacht - und Trainingsloipe auf Gst ***1/1 KG römisch zehn, im Bereich der Driving Range am Golfplatz römisch zehn. Die Loipe befindet sich auf einer bereits gewidmeten Sonderfläche für Sportanlagen im Ortsteil römisch fünf. Zur Umsetzung des Vorhabens sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich. Die Loipe während maximal 4 Tage in der Woche von 17.00 Uhr bis 21.30 Uhr ausschließlich in den Wintermonaten beleuchtet werden. Laut der technischen Beschreibung dienen als Leuchtkörper maximal 12 Stück 400 Watt-Halogenstrahler, die im Abstand von jeweils 50 m rund um die Loipe positioniert werden sollen. Die Strahler werden an jeweils 3-m-langen Alustangen befestigt, welche über Erdnägel temporär (nur im Winter) installiert werden. Aufgrund des geringen Gewichtes und der bereits im Einsatz befindlichen, mobilen Beleuchtungsanlage (zB beim Nachtrennen am W-Hang) sind keine Fundamente notwendig. Auch die Stromversorgung soll nur temporär durch Überbodenkabel erfolgen und nach dem Winter restlos entfernt werden. Ein Vergraben von Stromkabeln ist aus diesem Grund nicht notwendig. Das schriftliche Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde lautete folgendermaßen: Die Naturschutzinteressen werden nicht berührt, wenn die Anlagen nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der üblichen Auflagen betrieben werden. Da die Beleuchtung nur im Winter stattfindet, sind betreffend Lichtfarbe und die Auswirkungen auf die Tierwelt keine Auflagen erforderlich. In der späteren Stellungnahme zu den Anträgen der Landesumweltanwaltschaft auf Vorschreibung einer LED-Beleuchtung führte der Sachverständige aus (zur Verschlechterung des Erholungswertes Auswirkung auf Ruhe- und Erholungszeiten der Bevölkerung): Hier wird festgehalten, dass sich das beantragte Vorhaben auf einer
TROG ausgewiesenen Sonderfläche für Sportanlagen befindet. Laut Projektunterlagen wird keine Flutlichtanlage mit hohen Masten und starken Lichtkegeln errichtet. Die max. 12 Stück 400-Watt-Halogenstrahler werden auf jeweils 3 m hohen Alustangen befestigt. Aufgrund der Lage in Siedlungsnähe sowie der Ausgestaltung der Anlagenteile und des zeitlich beantragten Rahmens ist keine nennenswerte Beeinträchtigung des Erholungswertes gegeben. Zur Verschlechterung des Landschaftsbildes: Es handelt sich um keine ursprüngliche Kulturlandschaft, sondern um den Randbereich eines besiedelten Gebietes. In unmittelbarer Nähe befinden sich das Clubhaus samt Hotelbetrieb und die Parkplätze des Golfplatzes. Dadurch ist die Gegend ohnehin nicht völlig dunkel wie zB in einer abgelegenen ursprünglichen Kulturlandschaft. Durch die Beleuchtung wird dadurch das Landschaftsbild nicht negativ beeinflusst. Zur nachteiligen Beeinflussung des Naturhaushaltes (Wildtiere/Insekten): Betreffend Wildtiere können die Auswirkungen nur vernachlässigbar sein, weil sich das Gebiet in der Nähe des Siedlungsraumes mit der oben genannten Infrastruktur befindet und die Beleuchtung daher nur einen geringen zusätzlichen Einfluss auf die Wildtiere bewirkt. Zudem handelt es sich um kein abgelegenes Rückzugsgebiet für Wildtiere. Eine Störung von Insekten und anderen wirbellosen Tieren ist deshalb minimal, weil sich die Loipe im Talboden befindet und deshalb nur in der Winterzeit betrieben werden kann, wo aufgrund der Temperaturen mit keinen nennenswerten Aktivitäten dieser Tiergruppe zu rechnen ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom Naturschutzbeauftragten vorgeschlagenen Auflagenpunkte (Befristung, LED-Beleuchtung) aus naturkundefachlicher Sicht nicht notwendig sind. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: „Der belangte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und die Beschwerde wie folgt ausgeführt: Vorbemerkung: Festgehalten wird, dass der Landesumweltanwalt bemüht ist, Beleuchtungen des Freilandes in der Nacht (Lichtverschmutzung) generell hintanzuhalten bzw. darauf zu achten, dass die ökologisch und für den Menschen verträglichste Variante der Beleuchtung gewählt wird. Dass eine Ausleuchtung von Loipen mit Halogenmetalldampflampen nicht dem Stand der Technik entspricht und jedenfalls nicht mehr das gelindeste Mittel zur Beleuchtung im Aussenraum darstellt, wird durch entsprechende Studien untermauert (vgl. Huemer P., Kühtreiber H. & Tarmann G., 2011: Anlockwirkung moderner Leuchtmittel auf nachtaktive Insekten - Ergebnisse Feldstudie in Tirol, Wissenschaftliches Jahrbuch der Tiroler Landesmuseen, Band 4 bzw. http://www.hellenot.Org/projekte/#c797).Dass eine Ausleuchtung von Loipen mit Halogenmetalldampflampen nicht dem Stand der Technik entspricht und jedenfalls nicht mehr das gelindeste Mittel zur Beleuchtung im Aussenraum darstellt, wird durch entsprechende Studien untermauert vergleiche Huemer P., Kühtreiber H. & Tarmann G., 2011: Anlockwirkung moderner Leuchtmittel auf nachtaktive Insekten - Ergebnisse Feldstudie in Tirol, Wissenschaftliches Jahrbuch der Tiroler Landesmuseen, Band 4 bzw. http://www.hellenot.Org/projekte/#c797). In diesem Zusammenhang wird auch auf das aktuelle Positionspapier der Tiroler Umweltanwaltschaft „Beleuchtung von Schipisten“ hingewiesen, in welchem die Beeinträchtigungen durch Licht sowie die Anforderungen an die Beleuchtung dargestellt sind. I.) Sachverhalt:römisch eins.) Sachverhalt: Die Antragstellerin suchte mit Schreiben vom 23.12.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung betreffend die Errichtung einer Nacht- und Trainingsloipe auf auf Gst.-Nr. ***2/1, KG X, an.Die Antragstellerin suchte mit Schreiben vom 23.12.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung betreffend die Errichtung einer Nacht- und Trainingsloipe auf auf Gst.-Nr. ***2/1, KG römisch zehn, an. Die Bezirkshauptmannschaft Y erteilte mit Bescheid vom 02.12.2014 die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung, wobei sie sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde stützte und davon ausging, dass durch gegenständliches „Vorhaben die Naturschutzinteressen nicht berührt werden, wenn die Anlagen nach dem Stand der Technik und unter Einhaltung der üblichen Auflagen betrieben werden“. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. II.) Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit:römisch zwei.) Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit: Der angefochtene Bescheid wurde dem Landesumweltanwalt am 04.12.2014 auf elektronischem Wege zugestellt. Die gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y erhobene Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig. III.) Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens: römisch drei.) Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens: Die erstinstanzliche Behörde hat sich in der Begründung des belangten Bescheides auf die Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen bezogen und ist zum Schluss gekommen, dass durch gegenständliches Vorhaben die Naturschutzinteressen nicht berührt werden und daher die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen war. Die Erstbehörde hat nach Meinung des Landesumweltanwaltes verkannt, dass die beantragte Beleuchtung nicht dem Stand der Technik entspricht, dass die Bewilligung zeitlich zu befristen gewesen wäre, dass Beeinträchtigungen aller Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 gegeben sind, die gewählte Art der Beleuchtung jedenfalls nicht das gelindeste Mittel zur Erreichung der Beleuchtung der Loipe darstellt und daher eine Interessenabwägung durchzuführen gewesen wäre. Die Entscheidung wurde auf Grund eines in mehrfacher Hinsicht mangelhaften Verfahrens gefällt. 1. Zum Vorbringen des Naturschutzbeauftragen
2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Die Begründung hat nach § 60 AVG die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu enthalten. Weiters muss sich die Behörde zum Beweiswert der aufgenommenen Beweise äußern und schlüssig darlegen, warum sie auf Grund dieser Beweise zu ihrer Sachverhaltsannahme gelangt ist. Eine mangelhafte Begründung stellt einen Verfahrensmangel dar.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Die Begründung hat nach Paragraph 60, AVG die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zu enthalten. Weiters muss sich die Behörde zum Beweiswert der aufgenommenen Beweise äußern und schlüssig darlegen, warum sie auf Grund dieser Beweise zu ihrer Sachverhaltsannahme gelangt ist. Eine mangelhafte Begründung stellt einen Verfahrensmangel dar. Die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten als Vertreter des Landesumweltanwaltes im hier angefochtenen Bescheid lediglich zu zitieren, erachtet der Landesumweltanwalt als nicht ausreichend, um die Entscheidungsfindung der Behörde zu begründen. Die inhaltlich relevanten Vorbringungen (Beeinträchtigungen aller Schutzgüter nach dem TNSchG 2005; Bedarfsprüfung; Wahl der Beleuchtungsmittel; Zeitliche Befristung einer anfälligen Bewilligung) wurden nicht behandelt.
GVG zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen.2. die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen. 3. Des Weiteren wird der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und durchführen.“ Aufgrund dieses ausdrücklichen Antrages wurde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des naturkundefachlichen Sachverständigen und eines Vertreters des Tourismusverbandes sowie der Vertreter der Landesumweltanwaltschaft am 24.02.2015 durchgeführt. Dabei wurde seitens des Landesumweltanwaltes vor allem geltend gemacht, dass die Verwendung Quecksilber-Dampf-Lampen nicht dem Stand der Technik entspreche, weil diese durch eine EU-Richtlinie von der Erzeugung her verboten seien. Es wurden auch mögliche Einflüsse auf Zugvögel geltend gemacht. Der Sachverständige hat versucht diesen Einfluss auf die Zugvögel mit dem Hinweis auf die wesentlich größere Beleuchtung von Schianlagen und anderen Einrichtungen zu relativieren, hat aber eingeräumt, dass LED-Lampen eher dem Stand der Technik entsprechen würden, verwies er aber bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Vorschreibungen derartiger Anlagen auf die Kleinheit der Anlage. In weiterer Folge hat sich der Tourismusverband mit einer Projektsänderung bereit erklärt, die Anlage von Quecksilber-Dampf-Lampen auf LED-Lampen mit der ÖNORM EN 12193 – Beleuchtungsklassen Sportstättenbeleuchung mit einer maximalen Temperatur von 3000 Kelvin umzustellen.
lit e Tiroler Naturschutzgesetz bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung von Sportanlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Paragraph 6, Litera e, Tiroler Naturschutzgesetz bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung von Sportanlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
1 Tiroler Naturschutzgesetz ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
Paragraph 29, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.