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{'item': 'LVwG-2015/38/0394-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25§ 11§ 2§ 9§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/38/0394-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbingen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbingen: Mit Anzeige vom 15.12.2009 zeigte Herr A A, damals vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C C, Adresse 3, Ort X, den Kaufvertrag vom 06.11.2009 zwischen ihm und Frau D D, betreffend das Grundstück ***0/3, in EZ *54*, GB Ort Z, im Ausmaß von 1.115 m² an. Mit Anzeige vom 15.12.2009 zeigte Herr A A, damals vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C C, Adresse 3, Ort römisch zehn, den Kaufvertrag vom 06.11.2009 zwischen ihm und Frau D D, betreffend das Grundstück ***0/3, in EZ *54*, GB Ort Z, im Ausmaß von 1.115 m² an. Aus den Unterlagen ergab sich, dass das gegenständliche Grundstück als Bauland gewidmet und unbebaut war. Daraufhin stellte die Bezirkshauptmannschaft X am 22.12.2009, Zahl ***, eine Bestätigung der Anzeige über ein unbebautes Grundstück aus. Daraufhin stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 22.12.2009, Zahl ***, eine Bestätigung der Anzeige über ein unbebautes Grundstück aus. Im Kaufvertrag unter Punkt V. Grundverkehr, erklärte der Käufer an Eides statt, dass er mit dem gegenständlichen Erwerb keinen Freizeitwohnsitz schaffe. Weiters erklärte er, dass er das Grundstück innerhalb der Frist des § 11 Abs 3 TGVG 1996 in der derzeit geltenden Fassung mit der Verlängerungsmöglichkeit nach dieser Gesetzesstelle bebauen werde.Im Kaufvertrag unter Punkt römisch fünf. Grundverkehr, erklärte der Käufer an Eides statt, dass er mit dem gegenständlichen Erwerb keinen Freizeitwohnsitz schaffe. Weiters erklärte er, dass er das Grundstück innerhalb der Frist des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG 1996 in der derzeit geltenden Fassung mit der Verlängerungsmöglichkeit nach dieser Gesetzesstelle bebauen werde. In weiterer Folge überprüfte die Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 07.06.2013 die Bebauung des Grundstücks und stellte fest, dass keine Bebauung mittlerweile erfolgt sei. Daraufhin wies die Bezirkshauptmannschaft X mit Schreiben vom 13.06.2013, zur Zahl ***, Herrn A A daraufhin, dass am 22.12.2014 die Bebauungsfrist ablaufen würde.In weiterer Folge überprüfte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben vom 07.06.2013 die Bebauung des Grundstücks und stellte fest, dass keine Bebauung mittlerweile erfolgt sei. Daraufhin wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schreiben vom 13.06.2013, zur Zahl ***, Herrn A A daraufhin, dass am 22.12.2014 die Bebauungsfrist ablaufen würde. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer, der nunmehr durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 2, Ort X, vertreten war, den Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist.Daraufhin stellte der Beschwerdeführer, der nunmehr durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 2, Ort römisch zehn, vertreten war, den Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist. In diesem Antrag führte er aus, dass das gegenständliche Grundstück ***0/3, GB Ort Z, für die Tochter des Beschwerdeführers vorgesehen sei. Da die Tochter erst 15 Jahre alt sei und vorgesehen sei, dass sie dort baue, liege ein besonders berücksichtigungswürdiger Umstand vor, die Bebauungsfrist um 5 Jahre zu verlängern. Dies mit der Begründung, dass die Tochter des Eigentümers noch minderjährig sei und die Volljährigkeit erst in drei Jahren eintreten würde. Eine entsprechende Planung könne sie erst mit Eintritt der Volljährigkeit vornehmen. In weiterer Folge stellte die Bezirkshauptmannschaft X Ermittlungen dazu an, ob der Beschwerdeführer in der Gemeinde Ort Z haupt- oder nebenwohnsitzlich gemeldet sei. Darüber hinaus stellte die Bezirkshauptmannschaft X fest, dass auch das Grundstück ***0/2, das unmittelbar an das kaufgegenständliche Grundstück angrenzt, auch dem Beschwerdeführer gehöre. In weiterer Folge stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Ermittlungen dazu an, ob der Beschwerdeführer in der Gemeinde Ort Z haupt- oder nebenwohnsitzlich gemeldet sei. Darüber hinaus stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn fest, dass auch das Grundstück ***0/2, das unmittelbar an das kaufgegenständliche Grundstück angrenzt, auch dem Beschwerdeführer gehöre. Dazu wurde festgestellt, dass im Objekt auf der Grundparzelle ***0/2 überhaupt keine Meldung im ZMR vorliege. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehr bekämpften Bescheid und führte darin aus, dass laut dem Ermittlungsstand weder der Beschwerdeführer noch dessen Tochter vor Ort leben würden. Daraus folgend habe die Behörde erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer bzw dessen Tochter, innerhalb der nächsten 5 Jahre ein Wohnhaus tatsächlich errichten würden.Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den nunmehr bekämpften Bescheid und führte darin aus, dass laut dem Ermittlungsstand weder der Beschwerdeführer noch dessen Tochter vor Ort leben würden. Daraus folgend habe die Behörde erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer bzw dessen Tochter, innerhalb der nächsten 5 Jahre ein Wohnhaus tatsächlich errichten würden. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass das Vorliegen eines „berücksichtigungswürdigen Grundes“ nicht überspannt werden dürfe. Aus diesem Bewusstsein habe die belangte Behörde seit jeher großzügig Verlängerungen der Bebauungsfrist vorgenommen, dies ohne nähere Ausführungen von „wichtigen Gründen“ zu verlangen. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, warum in seinem Fall das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes von der belangten Behörde nicht angenommen worden sei, habe der Beschwerdeführer doch in nachvollziehbarer Art und Weise geschildert, dass eine Bebauung derzeit nicht möglich sei. Der Gesetzgeber selbst gehe durch die Bestimmung, dass die Übertragung im Familienkreis, somit zB von Vater an Tochter, erklärungsfrei erfolgen könne, gerade auf die Bedürfnisse von Familien ein. Der Tiroler Landesgesetzgeber sehe es als legitim an, wenn Eltern für ihre Kinder Liegenschaften kaufen würden, wobei der Erwerb durch die Eltern erfolge, weil eben die Kinder noch minderjährig seien. Im gegenständlichen Fall sei es so, dass der Erwerb dieser Liegenschaft stets für die Tochter des Beschwerdeführers erfolgen hätte sollen. Da diese erst 15 Jahre alt sei, wäre eine Übertragung an sie, wodurch auch der Bauzwang fallen würde, aufwendig gewesen. Gerade für derartige Fälle habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verlängerung der Bebauungsfrist vorgesehen. Der Tiroler Gesetzgeber habe gerade den Erhalt des Vermögens einer Familie und der Familie an sich einen besonders hohen Stellenwert zugedacht. Wenn nunmehr die Bebauung erst erfolgen solle, sobald die Tochter 18 Jahre alt sei, liege im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes wohl sicherlich ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vor. Man müsse nämlich in diesem Zusammenhang fragen, was sonst ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund wäre. Wenn man hier sagen würde, man habe kein Geld zum Bauen, dann könnte die Behörde sagen, der Rechtserwerber sei selbst schuld, er hätte kein Grundstück kaufen sollen. Die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft X empfinde der Beschwerdeführer jedenfalls auf Grund seiner Staatsbürgerschaft als diskriminierend. Mit Sicherheit wäre hier die Verlängerung bewilligt worden, wenn ein Tiroler Eigentümer diese Liegenschaft gewesen wäre, wobei es der Behörde nicht darauf angekommen wäre, ob hier das danebenliegende Haus bewohnt würde oder nicht. Tatsächlich werde dieses Haus auch bewohnt und es würden die Ausführungen der Behörde nicht stimmen. Hier sei offensichtlich eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Staatsbürgerschaft vorliegend. Dies sei aber durch EU-Recht verboten und verstoße auch innerstaatlich gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es liege hier ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, da hier in denkunmöglicher Weise der Begriff „besonders berücksichtigungswürdiger Gründe“ ausgelegt würde.Gerade für derartige Fälle habe der Gesetzgeber die Möglichkeit der Verlängerung der Bebauungsfrist vorgesehen. Der Tiroler Gesetzgeber habe gerade den Erhalt des Vermögens einer Familie und der Familie an sich einen besonders hohen Stellenwert zugedacht. Wenn nunmehr die Bebauung erst erfolgen solle, sobald die Tochter 18 Jahre alt sei, liege im Sinne des Tiroler Grundverkehrsgesetzes wohl sicherlich ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vor. Man müsse nämlich in diesem Zusammenhang fragen, was sonst ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund wäre. Wenn man hier sagen würde, man habe kein Geld zum Bauen, dann könnte die Behörde sagen, der Rechtserwerber sei selbst schuld, er hätte kein Grundstück kaufen sollen. Die Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn empfinde der Beschwerdeführer jedenfalls auf Grund seiner Staatsbürgerschaft als diskriminierend. Mit Sicherheit wäre hier die Verlängerung bewilligt worden, wenn ein Tiroler Eigentümer diese Liegenschaft gewesen wäre, wobei es der Behörde nicht darauf angekommen wäre, ob hier das danebenliegende Haus bewohnt würde oder nicht. Tatsächlich werde dieses Haus auch bewohnt und es würden die Ausführungen der Behörde nicht stimmen. Hier sei offensichtlich eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Staatsbürgerschaft vorliegend. Dies sei aber durch EU-Recht verboten und verstoße auch innerstaatlich gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es liege hier ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, da hier in denkunmöglicher Weise der Begriff „besonders berücksichtigungswürdiger Gründe“ ausgelegt würde. Die Qualifikation als „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ liege allein im gebundenen Ermessen der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer könne sich aufgrund der äußerst entgegenkommenden Behandlung der von Inländern gestellten Anträge auf Verlängerung der Bebauungsfrist des Eindrucks nicht erwehren, dass die belangte Behörde hier unter Missbrauch des ihr eingeräumten Ermessens Ausländer, wie den Beschwerdeführer, in diskriminierender Art und Weise benachteilige, indem eine Verlängerung ohne ersichtlichen Grund nicht genehmigt werde. Ein anderer für die Nichtverlängerung vorliegender Grund sei dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Es werde deshalb der Antrag gestellt, in Stattgebung dieser Beschwerde im Sinn des Antrages vom 01.12.2014 auf Verlängerung der Bebauungsfrist

§ 11

Abs 3 TGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der Verlängerung der Bebauungsfrist stattzugeben. Weiters werde eine mündliche Verhandlung beantragt.Es werde deshalb der Antrag gestellt, in Stattgebung dieser Beschwerde im Sinn des Antrages vom 01.12.2014 auf Verlängerung der Bebauungsfrist

Paragraph 11, Absatz 3, TGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der Verlängerung der Bebauungsfrist stattzugeben. Weiters werde eine mündliche Verhandlung beantragt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom

  1. November 2009 das unbebaute Baugrundstück Grundstück ***0/3, in EZ *54*, GB Ort Z, von Frau D D erworben hat. Weiters steht fest, dass hiezu eine Bestätigung der Anzeige für ein unbebautes Grundstück von der Bezirkshauptmannschaft X am 22.12.2009, Zahl ***, ausgestellt wurde und das Grundstück bis zum heutigen Tag nicht bebaut wurde. Weiters steht fest, dass vor Ablauf der fünfjährigen Bebauungsfrist ein Verlängerungsantrag mit Schriftsatz vom 01.12.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht wurde. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom
  2. November 2009 das unbebaute Baugrundstück Grundstück ***0/3, in EZ *54*, GB Ort Z, von Frau D D erworben hat. Weiters steht fest, dass hiezu eine Bestätigung der Anzeige für ein unbebautes Grundstück von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 22.12.2009, Zahl ***, ausgestellt wurde und das Grundstück bis zum heutigen Tag nicht bebaut wurde. Weiters steht fest, dass vor Ablauf der fünfjährigen Bebauungsfrist ein Verlängerungsantrag mit Schriftsatz vom 01.12.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zahl ***.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zahl ***. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und es wurden auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es sind keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und es wurden auch die Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem sei festgehalten, dass die Tatsache, dass das gegenständliche Grundstück nicht bebaut wurde, niemals bestritten wurde. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 2

Abs 3 lit b –Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) sind unbebaute Baugrundstücke solche, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind.

Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, –Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) sind unbebaute Baugrundstücke solche, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind.

letzten Satz dieser Bestimmung gelten Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.

§ 9

Abs 1 lit a TGVG bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentums an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, einer Erklärung nach § 11 Abs 1 oder 2.

Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, TGVG bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentums an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, einer Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2.

§ 11

Abs 2 TGVG hat der Rechtserwerber beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen wird und weiters, dass er das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführt, insbesondere bebaut, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

Paragraph 11, Absatz 2, TGVG hat der Rechtserwerber beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück zu erklären, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen wird und weiters, dass er das Grundstück innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführt, insbesondere bebaut, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.

§ 11

Abs 3 TGVG ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs 2 TGVG nach dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen.

Paragraph 11, Absatz 3, TGVG ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 2, TGVG nach dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen.

letzten Satz dieser Bestimmung kann die Grundverkehrsbehörde auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Es steht unbestritten fest, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um ein unbebautes Baugrundstück handelt und auch, dass von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Kaufvertrages vom 06.11.2009 die Erklärung abgegeben wurde, dass das Grundstück innerhalb der Frist

§ 11Abs 3 TGVG 1996 idg

F bebaut wird.Es steht unbestritten fest, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um ein unbebautes Baugrundstück handelt und auch, dass von Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen des Kaufvertrages vom 06.11.2009 die Erklärung abgegeben wurde, dass das Grundstück innerhalb der Frist

Paragraph 11, Absatz 3, TGVG 1996 idgF bebaut wird. Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Tatsache, dass das Grundstück für seine Tochter bestimmt sei und diese noch minderjährig sei, einen „besonders berücksichtigungswürdigen Grund“ für die Verlängerung der Bebauungsfrist im Sinne des Gesetzes darstelle. Der Begriff des „besonders berücksichtigungswürdigen Grundes“ im Sinne des § 11 Abs 3 TGVG ist im Gesetz nicht näher definiert. Auch in den erläuternden Bemerkungen finden sich keine Anhaltspunkte, welche konkreten Umstände vorliegen müssen, um derartig besonders berücksichtigungswürdige Gründe darzustellen.Der Begriff des „besonders berücksichtigungswürdigen Grundes“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG ist im Gesetz nicht näher definiert. Auch in den erläuternden Bemerkungen finden sich keine Anhaltspunkte, welche konkreten Umstände vorliegen müssen, um derartig besonders berücksichtigungswürdige Gründe darzustellen. Allerdings lässt sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Novelle vom 03.11.1999, LGBl Nr 75/1999 ableiten, dass die Bestimmung das Horten von Baugrundstücken hintanhalten soll. Weiters soll die Bestimmung auch ein Beitrag sein, um Bauland zu mobilisieren. Allerdings lässt sich aus den erläuternden Bemerkungen zur Novelle vom 03.11.1999, Landesgesetzblatt Nr 75 aus 1999, ableiten, dass die Bestimmung das Horten von Baugrundstücken hintanhalten soll. Weiters soll die Bestimmung auch ein Beitrag sein, um Bauland zu mobilisieren. Aus diesen Grundsatzüberlegungen des Landesgesetzgebers ist durchaus zu schließen, dass es die Absicht des Gesetzgebers war, die Bestimmung restriktiv zu handhaben, da für die Verlängerung der Bebauungsfrist besonders berücksichtigungswürdige Gründe verlangt sind und auch keine explizite Begünstigung für Familienangehörige vorgesehen ist. Ob derartige Umstände vorliegen, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Auch wenn es zur gegenständlichen Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes keine Judikatur gibt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine derartige Vorgangsweise in vergleichbaren Situationen wiederholt angewandt (vgl VwGH vom 27.06.2006, 2006/06/0014). Auch wenn es zur gegenständlichen Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes keine Judikatur gibt, hat der Verwaltungsgerichtshof eine derartige Vorgangsweise in vergleichbaren Situationen wiederholt angewandt vergleiche VwGH vom 27.06.2006, 2006/06/0014). Aus der Gesamtschau will die Bestimmung des § 11 Abs 3 dahingehend wirken, dass unbebaute Baugrundstücke dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt werden.Aus der Gesamtschau will die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, dahingehend wirken, dass unbebaute Baugrundstücke dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt werden. Somit ist auf die Umstände des Einzelfalls hin zu prüfen, ob besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen. Der Beschwerdeführer sieht diese Gründe darin, dass er das Grundstück für seine Tochter erworben habe. Diese sei erst 15 Jahre und könne deshalb als Minderjährige noch nicht entsprechende Verpflichtungen für ein Grundstück übernehmen. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung war seine Tochter 13 Jahre alt und es hätte an sich zum damaligen Zeitpunkt schon klar sein müssen, dass eine Bebauung innerhalb der 5 Jahre, wie von ihm erklärt, nicht möglich sein wird. Dennoch hat er die entsprechende Erklärung im Rahmen des Kaufvertrages abgegeben. Wenn er nun mit der mangelnden Volljährigkeit seiner Tochter argumentiert, so ist die Intention des Gesetzgebers zur Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG jedenfalls entgegenzuhalten, die gerade das Horten von Baugrundstücken hintanhalten möchte. Schon zum Zeitpunkt der Erklärung muss dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein, dass erst nach 8 Jahren die Volljährigkeit seiner Tochter eintreten würde.Wenn er nun mit der mangelnden Volljährigkeit seiner Tochter argumentiert, so ist die Intention des Gesetzgebers zur Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG jedenfalls entgegenzuhalten, die gerade das Horten von Baugrundstücken hintanhalten möchte. Schon zum Zeitpunkt der Erklärung muss dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein, dass erst nach 8 Jahren die Volljährigkeit seiner Tochter eintreten würde. Besonders berücksichtigungswürdige Gründe in Bezug auf die Bebauung können nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nur darin bestehen, dass entweder schwerwiegende Gründe im Bereich des Erklärenden in den 5 Jahren, in denen hätte bebaut werden müssen, eingetreten sind, oder in Bezug auf die Bebauung nicht absehbare Umstände (zB: Probleme im Bauverfahren) hervorgekommen sind. In Bezug auf den Bereich des Erklärenden könnten Gründe, wie Krankheit, Verlust des Arbeitsplatzes zum Beispiel eingetreten sein. Wesentlich in beiden Fällen erscheint aber, dass diese Gründe erst in der Zeit der 5 jährigen Frist eingetreten sind und nicht schon von vornherein gegeben waren. Schließlich wählt der Gesetzgeber die Formulierung, dass es sich nicht nur um berücksichtigungswürdige, sondern um besonders berücksichtigungswürdige Gründe handeln muss. Dem Beschwerdeführer war, wenn man seiner Argumentation folgt, schon bei der Abgabe der Erklärung bewusst, dass seine Tochter im Alter zwischen 10 und 15 Jahren nicht in der Lage sein wird, das Grundstück zu bebauen. Allein das Vorliegen der mangelnden Volljährigkeit erscheint dem erkennenden Gericht auf der Grundlage des zuvor Ausgeführten nicht ausreichend, um einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund darzustellen. Dies besonders unter dem Gesichtspunkt, dass sich seit dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung keine die Situation zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ändernden Umstände ergeben haben. Bei einer Gesamtschau, wie dies der Verwaltungsgerichtshof fordert, ist die Absicht des Gesetzgebers in der Verhinderung der Anlage von Baulandreserven auf der einen Seite und die Umstände auf der Seite des Beschwerdeführers auf der anderen Seite zu betrachten. Für das erkennende Gericht ergibt die Gesamtschau aber keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe, die eine Verlängerung der Bebauungsfrist begründen würden. Ein Überspannen des Bogens in der Ermessensentscheidung der Bezirkshauptmannschaft X konnte nicht festgestellt werden.Bei einer Gesamtschau, wie dies der Verwaltungsgerichtshof fordert, ist die Absicht des Gesetzgebers in der Verhinderung der Anlage von Baulandreserven auf der einen Seite und die Umstände auf der Seite des Beschwerdeführers auf der anderen Seite zu betrachten. Für das erkennende Gericht ergibt die Gesamtschau aber keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe, die eine Verlängerung der Bebauungsfrist begründen würden. Ein Überspannen des Bogens in der Ermessensentscheidung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn konnte nicht festgestellt werden. Wie die belangte Behörde in ähnlichen Fällen vorgeht, kann durch das erkennende Gericht nicht festgestellt werden und es wäre aus dem Wortlaut des Gesetzes im gegenständlichen Fall daraus nichts zu gewinnen. Aus der Überprüfung der Behörde, ob das dem Beschwerdeführer auf der Nachbarparzelle gehörende Haus bewohnt werde, kann auch keine Diskriminierung abgeleitet werden. Die Behörde hat vielmehr Schlussfolgerung, nämlich zur Frage einer zukünftigen Bebauung daraus geschlossen. Dieser Rückschluss selbst kann zwar nicht relevant für die Frage des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes sein, eine Diskriminierung kann darin aber nicht erblickt werden. Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch ausführt, dass der Erwerb von Baugrundstücken im Familienkreis

§ 10

lit b TGVG bevorzugt sei und daraus bereits besonders berücksichtigungswürdige Gründe für den § 11 Abs 3 abzuleiten wären, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden, da das Regime der Ausnahme von der Erklärungspflicht rein diese Begünstigung im nahen Familienbereich vorsieht. Eine Interpretation, dass auch die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG familiäre Gründe von vornherein als besonders berücksichtigungswürdige Gründe festlegen würde, würde eine unzulässige Analogie bedeuten. Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch ausführt, dass der Erwerb von Baugrundstücken im Familienkreis

Paragraph 10, Litera b, TGVG bevorzugt sei und daraus bereits besonders berücksichtigungswürdige Gründe für den Paragraph 11, Absatz 3, abzuleiten wären, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden, da das Regime der Ausnahme von der Erklärungspflicht rein diese Begünstigung im nahen Familienbereich vorsieht. Eine Interpretation, dass auch die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG familiäre Gründe von vornherein als besonders berücksichtigungswürdige Gründe festlegen würde, würde eine unzulässige Analogie bedeuten. Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und sie deshalb unbegründet abzuweisen war. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die Frage, was unter „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ im Sinne des § 11 Abs 3 TGVG zu verstehen ist, grundsätzlich war und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren die Frage, was unter „besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, TGVG zu verstehen ist, grundsätzlich war und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes fehlt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.0394.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.