Obsah (8)
§ 28§ 25aArt. 130§ 7§ 14§ 13§ 17Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/2790-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird aus Anlass der Beschwerde der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.09.2014, Zl ****, ersatzlos behoben. 1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird aus Anlass der Beschwerde der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.09.2014, Zl ****, ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 11.08.2014 hat die Agrargemeinschaft A-B-C, vertreten durch deren Obmann DD, **** Z, beantragt, den tatsächlichen Hof- und Gutsbedarf auf mindestens 20 fm pro Jahr und Mitglied festzusetzen. Über Ersuchen der Agrarbehörde hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24.08.2014 eine Kopie des Protokolls über die Ausschusssitzung am 15.07.2014 vorgelegt. Unter Kapitel 5) dieses Protokolls heißt es wörtlich: „Die Agrargemeinschaft stellt die Forderung an die Agrarbehörde, den Hof- und Gutsbedarf für den Holzbezug auf min 20 Festmeter festzusetzen. Diese Menge ist für den Hof- und Gutsbedarf im Minimum erforderlich. Der Obmann wird das Schreiben persönlich in X abgeben.“ Der Obmann wird das Schreiben persönlich in römisch zehn abgeben.“ Mit Schriftsatz vom 25.08.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde um die Erstattung eines Gutachtens zu den nachfolgenden Fragen ersucht: „
- Steht den einzelnen Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft A-B-C aus dem Mitgliedschaftsrecht eine jährliche Bezugsmenge an Holz als Ausfluss aus dem Nutzungsrecht im Rahmen des historischen Haus- und Gutsbedarfes von mindestens 20 fm pro Mitglied und pro Jahr zu?
- Wie hoch ist der tatsächliche historische Haus- und Gutsbedarf jedes einregulierten Mitgliedes?“ Der forstfachliche Amtssachverständige Dr. EE hat zu den von der Agrarbehörde aufgeworfenen Fragen mit Schriftsatz vom 04.09.2014, Zl ****, Befund und Gutachten erstattet. Abschließend heißt es in seinem Gutachten: „Nach Prüfung durch den Gefertigten wird festgestellt, dass der jährliche historische Haus- und Gutbedarf je Stammsitzliegenschaft nach den vorliegenden Aufzeichnungen nicht bei 20 Efm, sondern bei 5 Efm/Anteil/Jahr (3,47 Efm Nutzholz, 1,53 Efm Brennholz) liegt. Der tatsächliche historische Haus- und Gutsbedarf jedes einregulierten Mitgliedes der Agrargemeinschaft A-B-C wird in Tabelle 1 für die Stammsitzliegenschaften mit 3,3 Anteilen, 6,6 Anteilen und für den Gemeindeanteil zusammengefasst. …“ Mit Bescheid vom 08.09.2014, Zl ****, hat die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde den Antrag der Agrargemeinschaft A-B-C vom 11.08.2014 auf Feststellung des tatsächlichen Haus- und Gutsbedarfes auf mindestens 20 fm pro Mitglied und pro Jahr als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 03.10.2014 hat die Agrargemeinschaft A-B-C, vertreten durch deren Obmann DD, A 4*, **** Z, „Bescheidbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz“ erhoben und beantragt, den Bescheid vom 08.09.2014, Zl ****, in der Weise abzuändern, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattgegeben wird; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Verfahrenssache zur neuerlichen Behandlung an die I. Instanz mit dem Auftrag zurückzuverweisen, dass Erhebungen zur Höhe des aktuellen Haus- und Gutsbedarfes durchgeführt werden mögen. Im Rahmen der Beschwerde wird auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des aktuellen Haus- und Gutsbedarfes der Anteilsberechtigten an der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft A-B-C gestellt.Mit Schriftsatz vom 03.10.2014 hat die Agrargemeinschaft A-B-C, vertreten durch deren Obmann DD, A 4*, **** Z, „Bescheidbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz“ erhoben und beantragt, den Bescheid vom 08.09.2014, Zl ****, in der Weise abzuändern, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattgegeben wird; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Verfahrenssache zur neuerlichen Behandlung an die römisch eins. Instanz mit dem Auftrag zurückzuverweisen, dass Erhebungen zur Höhe des aktuellen Haus- und Gutsbedarfes durchgeführt werden mögen. Im Rahmen der Beschwerde wird auch der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des aktuellen Haus- und Gutsbedarfes der Anteilsberechtigten an der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft A-B-C gestellt.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol ist am 20.11.2014 und damit fristgerecht die verbesserte Beschwerde eingelangt. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat sich die Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt 2, im Schriftsatz vom 17.12.2014 geäußert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat verschiedene Unterlagen - Regulierungspläne etc - eingeholt. Am 24.02.2015 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ihren mit Schriftsatz vom 11.08.2014 gestellten Antrag auf Festlegung des tatsächlichen Haus- und Gutsbedarfes auf mindestens 20 fm pro Mitglied und Jahr zurückgezogen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
- Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 77/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 77 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten §
- […]Paragraph 37, […]
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, […] Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens § 73. Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Paragraph 73, Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, […]
- e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 lautet samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, lautet samt Überschrift wie folgt: „Anzuwendendes Recht § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
- Agrarverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 1 Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, BGBl Nr 173/1950 idF BGBl I Nr 189/2013 lautet samt Überschrift wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz – AgrVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 189 aus 2013, lautet samt Überschrift wie folgt: „Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes §
- Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.“Paragraph eins, Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme des Paragraph 78,
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 13 des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 59/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 59 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Anbringen §
- […]Paragraph 13, […]
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. […]“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.09.2014, Zl ****.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.09.2014, Zl ****.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Obmannes am 10.09.2014 zugestellt. Ihre am 07.10.2014 bei der Post aufgegebene Beschwerde hat sie daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und folglich fristgerecht eingebracht. 3. Zur Vertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft A-B-C: Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit Bescheid vom 06.05.2013, Zl ****, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die §§ 14 und 15.
§ 14
Abs 2 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
§ 13
der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses.Die derzeit geltende Satzung hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom 06.05.2013, Zl ****, bewilligt. Regelungen zum Obmann treffen die Paragraphen 14 und 15,
Paragraph 14, Absatz 2, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
Paragraph 13, der Satzung fällt die Beschlussfassung über die Antragstellung (Klagseinbringung) sowie Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten in den Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuss der Agrargemeinschaft A-B-C hat in seiner Sitzung am 15.07.2014 beschlossen, bei der Agrarbehörde zu beantragen, den tatsächlichen Haus- und Gutsbedarf auf mindestens 20 fm pro Mitglied und pro Jahr festlegen zu lassen. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Agrargemeinschaft A-B-C ist einerseits als Feststellungsantrag nach § 73 lit e TFLG, 1996 als auch als solcher nach § 37 Abs 7 lit b 1996 zu qualifizieren. Der verfahrensgegenständliche Antrag der Agrargemeinschaft A-B-C ist einerseits als Feststellungsantrag nach Paragraph 73, Litera e, TFLG, 1996 als auch als solcher nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, 1996 zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer Angelegenheit im Sinne des § 36c Abs 6 TFLG 1996 auszugehen. Darüber hinaus hat bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 nach dem eindeutigen Wortlaut des § 37 Abs 8 TFLG 1996 die Gemeinde Parteistellung. In solchen Verfahren ist daher von der Vertretungsbefugnis des Obmannes und nicht des Substanzverwalters der Agrargemeinschaft nach außen auszugehen.Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer Angelegenheit im Sinne des Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 auszugehen. Darüber hinaus hat bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 die Gemeinde Parteistellung. In solchen Verfahren ist daher von der Vertretungsbefugnis des Obmannes und nicht des Substanzverwalters der Agrargemeinschaft nach außen auszugehen. Der Obmann der Agrargemeinschaft A-B-C war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Beschlusses des Ausschusses vom 15.07.2014 berechtigt, den verfahrensgegenständlichen Antrag vom 11.08.2014 bei der Agrarbehörde einzubringen und in weiterer Folge gegen den nunmehr bekämpften Bescheid vom 08.09.2014, Zl ****, Beschwerde zu erheben. 4. Gemeinde Z als Partei: Den in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde zwar nicht der Gemeinde Z, aber der Agrargemeinschaft A-B-C zuhanden des (damaligen) Substanzverwalters Bürgermeister FF zugestellt. Das für die Gemeinde Z vertretungsbefugte Organ hat somit vom Inhalt des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 08.09.2014, Zl ****, vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war somit berechtigt, auch die Gemeinde Z dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Partei beizuziehen. 5. In der Sache: Die Agrargemeinschaft A-B-C hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, und zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.02.2015, ihren Antrag vom 11.08.2014, den tatsächlichen Haus- und Gutsbedarf auf mindestens 20 fm pro Jahr und Mitglied festzusetzen, zurückgezogen. Zu dieser Zurückziehung war die Beschwerdeführerin aufgrund der auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol
§ 17Vw
GVG iVm § 1 AgrV 1950 anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs 7 AVG berechtigt.Die Agrargemeinschaft A-B-C hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, und zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.02.2015, ihren Antrag vom 11.08.2014, den tatsächlichen Haus- und Gutsbedarf auf mindestens 20 fm pro Jahr und Mitglied festzusetzen, zurückgezogen. Zu dieser Zurückziehung war die Beschwerdeführerin aufgrund der auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, AgrV 1950 anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG berechtigt. Die Agrarbehörde hat das gegenständliche Verfahren ausschließlich aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 11.08.2014 eingeleitet. Ohne diesen Antrag fehlt zur Frage des Umfanges des Haus- und Gutsbedarfs der Mitglieder der Agrargemeinschaft A-B-C die Grundlage für ein Verfahren nach § 37 Abs 7 lit b oder § 73 lit e TFLG
- Der Bescheid der Agrarbehörde vom 08.09.2014, Zl ****, war daher ersatzlos zu beheben.Die Agrarbehörde hat das gegenständliche Verfahren ausschließlich aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 11.08.2014 eingeleitet. Ohne diesen Antrag fehlt zur Frage des Umfanges des Haus- und Gutsbedarfs der Mitglieder der Agrargemeinschaft A-B-C die Grundlage für ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, oder Paragraph 73, Litera e, TFLG
- Der Bescheid der Agrarbehörde vom 08.09.2014, Zl ****, war daher ersatzlos zu beheben. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2015 ihren Antrag vom 11.08.2014, den tatsächlichen Haus- und Gutsbedarf auf mindestens 20 fm pro Jahr und Mitglied festzusetzen, zurückgezogen. Es fehlt somit der für das gegenständliche Verfahren notwendige Antrag. Der Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 08.09.2014, Zl ****, war daher ersatzlos zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Beschwerdeführerin ihren, für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Antrag zurückgezogen hat, war im Einklang mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 08.09.2014, Zl ****, ersatzlos zu beheben. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.2790.8