GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.500,00, bei Uneinbringlichkeit 67 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 850,00, bei Uneinbringlichkeit 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.500,00, bei Uneinbringlichkeit 67 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, auf EUR 850,00, bei Uneinbringlichkeit 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. 2.
G wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit EUR 85,00, neu bestimmt. 2.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 10 % der neu festgesetzten Strafe, insgesamt sohin mit EUR 85,00, neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.11.2014, Zl ***, A A zugestellt am 24.11.2014, wurde A A Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es veranlasst, dass am 29.01.2014 nachfolgende Abfälle im Sinne des § 2 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 193/2013 (in der Folge kurz: AWG 2002) sowie nachfolgende gefährliche Abfälle im Sinne des AWG 2002 illegal im Sinne des Art 2 Nummer 35 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr 2013/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom
G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, AWG 2002 in Verbindung mit Artikel 2, der Nummer 35 Buchstabe a EG-VerbringungsV eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 6.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden
Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft Z wie folgt aus: „Sowohl aufgrund der Wesensart der Abfallgegenstände, insbesondere der Verbringung von alten Kfz, als auch der Menge ist die Behörde zur Auffassung gelangt, dass der Beschuldigte die strafbare Handlung in gewerbsmäßiger Sicht vornahm. […] Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschuldigten hinsichtlich ähnlich gelagerter Verwaltungsübertretungen gewertet. Als erschwerend wurde nichts gewertet. Bezüglich des Ausmaßes des Verschuldens geht die Behörde – wie oben ausgeführt – von fahrlässiger Tatbegehung aus. Der Beschuldigte gab wie oben angeführt zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass seine Frau erwerbstätig sei, er selbst derzeit kein Einkommen habe und Vater von zwei Kindern sei. Infolgedessen ging die Behörde von niedrigen Einkommensverhältnissen aus, weshalb die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzusetzen war. Die Verhängung einer Strafe war jedoch erforderlich, um den Beschuldigten auf den Unrechtsgehalt der Tat aufmerksam zu machen und soll auch generalpräventive Wirkung entfalten.“. Dagegen erhob A A, geboren am 16.05.1960, Adresse 1, Ort Z, am 02.12.2014 mündlich das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Die Bezirkshauptmannschaft Z protokollierte das mündliche Anbringen des A A im als „Niederschrift“ bezeichneten Schriftstück vom 02.12.2014 und lies dieses von A A unterschreiben. Der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z unterfertigte das Schriftstück nicht.
dem Schriftstück vom 02.12.2014 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:Dagegen erhob A A, geboren am 16.05.1960, Adresse 1, Ort Z, am 02.12.2014 mündlich das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Die Bezirkshauptmannschaft Z protokollierte das mündliche Anbringen des A A im als „Niederschrift“ bezeichneten Schriftstück vom 02.12.2014 und lies dieses von A A unterschreiben. Der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Z unterfertigte das Schriftstück nicht.
dem Schriftstück vom 02.12.2014 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Ich habe eine Berechtigung bzw Notifizierung für den gegenständlichen Transport, weshalb die vorgeworfene Handlung nicht strafbar ist. Als der gegenständliche Transport durchgeführt wurde, war ich nicht anwesend, sondern habe ich diesen Transport lediglich fernmündlich angeordnet. Die Berechtigung bzw Notifizierung befindet sich im Gewerbereferat der BH Z.“. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren holte das Landesverwaltungsgericht Tirol diverse Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde
O 1994, des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde
Abs 1 AWG 2002 und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Behörde
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren holte das Landesverwaltungsgericht Tirol diverse Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde
Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994, des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde
Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Behörde
Paragraph 66, Absatz 2, AWG 2002 ein. Am 26.02.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit von A A und einer Dolmetscherin durch. A A wurde das angefochtene Straferkenntnis, der Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2014, Zl ***, und die seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol eingeholten Auskünfte von der Dolmetscherin übersetzt. A A schränkte sein Rechtsmittel ausdrücklich auf ein solches gegen die Strafhöhe ein. Rechtliche Erwägungen: Durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I Nr 33/2013, trat der vormalige
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl Nr 10/1985 in der Fassung BGBl I Nr 51/2012, verlangte diese Bestimmung, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart insbesondere ihre Beschwerden schriftlich einbringen (vgl VwGH 12.09.2012, 2012/08/0153). Wenn § 12 erster Satz VwGVG normiert, dass Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen sind, wird damit bloß klargestellt, dass die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels (vgl die obigen Ausführungen zum bisherigen § 51 Abs 3 VStG in der Fassung BGBl I Nr 50/2012) nunmehr (auch in Verwaltungsstrafverfahren) ausgeschlossen ist. Bereits bisher aber waren Rechtsmittel nach § 13 Abs 2 AVG, Fassungen BGBl Nr 51/1991 bis BGBl I Nr 4/2008, bzw § 13 Abs 1 AVG, Fassungen BGBl I Nr 5/2008 bis BGBl I Nr 161/2013, schriftlich einzubringen und sprach der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) dennoch aus, dass das Festhalten des mündlichen Anbringens in einer Niederschrift durch die Behörde zur Folge hat, dass dieses wirksam als schriftlich eingebracht gilt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit der mündlichen Einbringung von Rechtsmitteln etwas ändern wird. In Administrativverfahren waren Rechtsmittel seit Inkrafttreten des AVG am 01.02.1991 schriftlich einzubringen vergleiche Paragraph 13, Absatz 2, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,). In einem verstärkten Senat vom 06.05.2004, 2001/20/0195, sprach der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 13, Absatz 2, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998, aus, dass ein mündliches Anbringen als wirksam schriftlich eingebracht gilt, wenn die Behörde das mündliche Anbringen – ohne dazu verpflichtet zu sein – in einer Niederschrift festhält. Nach Auffassung der erkennenden Richterin ist diese Judikatur wohl auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbar [gegenteilige Meinung in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, verlangte diese Bestimmung, dass die Parteien im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens an den Verwaltungsgerichtshof schriftlich herantreten, und derart insbesondere ihre Beschwerden schriftlich einbringen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2012/08/0153). Wenn Paragraph 12, erster Satz VwGVG normiert, dass Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen sind, wird damit bloß klargestellt, dass die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels vergleiche die obigen Ausführungen zum bisherigen Paragraph 51, Absatz 3, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,) nunmehr (auch in Verwaltungsstrafverfahren) ausgeschlossen ist. Bereits bisher aber waren Rechtsmittel nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG, Fassungen Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2008,, bzw Paragraph 13, Absatz eins, AVG, Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, bis Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, schriftlich einzubringen und sprach der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 06.05.2004, 2001/20/0195) dennoch aus, dass das Festhalten des mündlichen Anbringens in einer Niederschrift durch die Behörde zur Folge hat, dass dieses wirksam als schriftlich eingebracht gilt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass sich an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit der mündlichen Einbringung von Rechtsmitteln etwas ändern wird.
Abs 5 AVG ist die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben. Zumal das Schriftstück vom 02.12.2014 nur vom Beschwerdeführer und nicht vom Vertreter der belangten Behörde unterfertigt wurde, liegt im vorliegenden Fall keine Niederschrift
AVG vor.
Paragraph 14, Absatz 5, AVG ist die Niederschrift vom Leiter der Amtshandlung und den beigezogenen Personen zu unterschreiben. Zumal das Schriftstück vom 02.12.2014 nur vom Beschwerdeführer und nicht vom Vertreter der belangten Behörde unterfertigt wurde, liegt im vorliegenden Fall keine Niederschrift
Paragraph 14, AVG vor. Ausgehend davon, dass es nicht darauf ankommen kann, wer den Text geschrieben hat, ist aber trotzdem von einem wirksam eingebrachten Rechtsmittel auszugehen und darf dieses nicht wegen fehlender Schriftform zurückgewiesen werden [vgl Hengstschläger/Leeb, AVG (
Abs 1 Z 15b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 193/2013, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen
der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art 2 Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 15 b, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist, wer entgegen Paragraph 69, Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen
der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Artikel 2, Nummer 35 Buchstabe a, c oder e der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 6.500,00, bei Uneinbringlichkeit 67 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die in § 19 VStG enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 6.500,00, bei Uneinbringlichkeit 67 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, die in Paragraph 19, VStG enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist „gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig“ im Sinne des § 79 Abs 2 letzter Halbsatz AWG 2002 nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, wohl aber gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler (vgl VwGH 21.02.2008, 2005/07/0105). Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.05.2011, Zl ***, und vom 11.10.2012, Zl ***, gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage betreibt. Konkret umfasst diese Genehmigung die Lagerung von Fahrzeugen. Vom Genehmigungsumfang nicht inbegriffen sind Zerlegungs- und Reparaturarbeiten und die Lagerung von Altfahrzeugen. In berufsrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer zur Ausübung des „Handelsgewerbes (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe)“ berechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine Erlaubnis nach § 24a Abs 1 AWG 2002. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Auffassung, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, folglich falsch. Für die Mindeststrafe hat die belangte Behörde sohin zu Unrecht den erhöhten Strafsatz von EUR 4.200,00 angewendet. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist „gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig“ im Sinne des Paragraph 79, Absatz 2, letzter Halbsatz AWG 2002 nicht jeder, der gewerbsmäßig eine unter das AWG 2002 fallende Tätigkeit ausübt, wohl aber gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler vergleiche VwGH 21.02.2008, 2005/07/0105). Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.05.2011, Zl ***, und vom 11.10.2012, Zl ***, gewerberechtlich genehmigte Betriebsanlage betreibt. Konkret umfasst diese Genehmigung die Lagerung von Fahrzeugen. Vom Genehmigungsumfang nicht inbegriffen sind Zerlegungs- und Reparaturarbeiten und die Lagerung von Altfahrzeugen. In berufsrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer zur Ausübung des „Handelsgewerbes (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe)“ berechtigt. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine Erlaubnis nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Auffassung, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, folglich falsch. Für die Mindeststrafe hat die belangte Behörde sohin zu Unrecht den erhöhten Strafsatz von EUR 4.200,00 angewendet. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten im Sinne des Milderungsgrundes
GB. Als Betreiber einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage hätte sich der Beschwerdeführer über Rechtsvorschriften, die bei Ausübung seines Gewerbes zu berücksichtigen sind, erkundigen müssen. Insofern kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine entschuldbare Rechtsunkenntnis (vgl § 5 Abs 2 VStG) berufen. Nichtsdestotrotz kommt hier aber der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 12 StGB zu tragen. Danach liegt ein Milderungsgrund vor, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat. Der Beschwerdeführer übt das Gewerbe noch nicht lange aus und verfügt nach dem Akteninhalt offensichtlich nicht über die erforderliche Rechtskenntnis, wie beim Export von Altfahrzeugen vorzugehen ist, insbesondere in welchem Rahmen dieser in Staaten außerhalb der Europäischen Union zulässig ist oder nicht. Die rechtliche Wertung, wann bei einem Altfahrzeug von Abfall auszugehen ist und wann dieses noch einen gebrauchsfähigen Gegenstand darstellt, kann zudem durchaus Schwierigkeiten bereiten. Dies zeigt auch die Tatsache, dass auch Kraftfahrzeuge transportiert wurden, die im Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2014, Zl ***, nicht als Abfall qualifiziert wurden. Der Beschwerdeführer ist unbescholten im Sinne des Milderungsgrundes
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. Als Betreiber einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage hätte sich der Beschwerdeführer über Rechtsvorschriften, die bei Ausübung seines Gewerbes zu berücksichtigen sind, erkundigen müssen. Insofern kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine entschuldbare Rechtsunkenntnis vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, VStG) berufen. Nichtsdestotrotz kommt hier aber der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB zu tragen. Danach liegt ein Milderungsgrund vor, wenn der Täter die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat. Der Beschwerdeführer übt das Gewerbe noch nicht lange aus und verfügt nach dem Akteninhalt offensichtlich nicht über die erforderliche Rechtskenntnis, wie beim Export von Altfahrzeugen vorzugehen ist, insbesondere in welchem Rahmen dieser in Staaten außerhalb der Europäischen Union zulässig ist oder nicht. Die rechtliche Wertung, wann bei einem Altfahrzeug von Abfall auszugehen ist und wann dieses noch einen gebrauchsfähigen Gegenstand darstellt, kann zudem durchaus Schwierigkeiten bereiten. Dies zeigt auch die Tatsache, dass auch Kraftfahrzeuge transportiert wurden, die im Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2014, Zl ***, nicht als Abfall qualifiziert wurden. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der Verschuldensform von Fahrlässigkeit auszugehen. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zumal der Beschwerdeführer sein Verschulden gar nicht bestritten hat, war hinsichtlich der Verschuldensform von Fahrlässigkeit auszugehen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er infolge einer Beinverletzung schon lange im Krankenstand sei. Er erhalte in Zusammenhang mit einer Augenverletzung eine monatliche Zahlung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt von EUR 554,00 und habe aufgrund seiner Beinverletzung bisher einen Pauschalbetrag von EUR 1.000,00 bekommen. Er verfüge über kein Vermögen und sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Insgesamt ist sohin von niedrigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde bezüglich der Mindeststrafe zu Unrecht den erhöhten Strafsatz für gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft Tätige herangezogen hat und der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien war die Geldstrafe auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe erforderte die Neubemessung des Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde
G einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf aber nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde
Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf aber nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
den obigen Ausführungen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mündlichen Einbringung von Rechtsmitteln (vgl VwGH VS 06.05.2004, 2001/20/0195) auf die nunmehrige Rechtslage übertragbar. Insofern war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
den obigen Ausführungen ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mündlichen Einbringung von Rechtsmitteln vergleiche VwGH VS 06.05.2004, 2001/20/0195) auf die nunmehrige Rechtslage übertragbar. Insofern war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.0204.14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.