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{'item': 'LVwG-2014/20/0467-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/20/0467-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A A, Ort Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Ort Y, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.01.2015, Zahl ***, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 3 Monaten auf 1 Monat (gerechnet ab dem 18.12.2014) herabgesetzt wird.1. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 3 Monaten auf 1 Monat (gerechnet ab dem 18.12.2014) herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Mandatsbescheid vom 19.12.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen A und B bzw einer allenfalls bestehender EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab dem 18.12.2014, entzogen. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid die Absolvierung eines Verkehrscoachings bis spätestens 30.04.2015 angeordnet. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.12.2014 in der Gemeinde Z einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,52 mg/

  1. l)gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Dadurch habe er gegen § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO verstoßen und sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Die Mindestentzugsdauer betrage auf Grund des Verschuldens eines Verkehrsunfalles 3 Monate und seien in Anbetracht der Tatumstände (fahrlässige Körperverletzung) 4 Monate angemessen.In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 17.12.2014 in der Gemeinde Z einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,52 mg/
  2. l)gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Dadurch habe er gegen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO verstoßen und sei daher die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Die Mindestentzugsdauer betrage auf Grund des Verschuldens eines Verkehrsunfalles 3 Monate und seien in Anbetracht der Tatumstände (fahrlässige Körperverletzung) 4 Monate angemessen. Gegen diesen führerscheinrechtlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass den Beschwerdeführer am Verkehrsunfall kein Verschulden treffe. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.01.2015 wurde die Entziehungsdauer auf 3 Monate herabgesetzt. Die Behörde ging darin weiterhin davon aus, dass den Beschwerdeführer am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden treffe. Dagegen wurde innerhalb offener Frist eine Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Unfall nicht verschuldet habe. Es fehle diesbezüglich an objektiven Anhaltspunkten. Es liege auch keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Anzeige an die Staatsanwaltschaft vor. Auch die Ausführungen des Amtsarztes zur Verfälschung der Alkomatmessung durch Autoabgase würden ausdrücklich bestritten. Dies müsse ein Techniker beurteilen. Es würde auch die Einholung eines kfz-technischen Gutachtens beantragt. Am 04.03.2015 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein kfz-technisches Gutachten des Ing. D D vom 26.02.2015 übermittelt. Dieses Gutachten wurde noch am selben Tag an die Verwaltungsbehörde gesandt. Von dieser wurde erklärt, dass keine Stellungnahme abgegeben werde. Mit einem Schreiben vom 05.03.2015 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen. Weiters wurde auf die Aufnahme weiterer Beweise verzichtet. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 17.12.2014 um 23 Uhr 41 in Ort Z bei der Brücke A einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,52 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft). Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführer am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ein Verschulden trifft. Mit großer Wahrscheinlichkeit hat sich der Unfallgegner auf dem, dem Beschwerdeführer zugedachten Fahrstreifen befunden. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Im vorgelegten Gutachten hat sich der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige detailliert und nachvollziehbar mit dem Unfallhergang auseinandergesetzt. Demnach wäre der Verkehrsunfall für den Beschwerdeführer nur dann vermeidbar gewesen, wenn der Unfallgegner (Herr C C) sein Fahrzeug vor der Kollision in relevantem Ausmaß zurück auf seinen Fahrstreifen gelenkt hätte. Ansonsten wäre die gegenständliche Kollision für den Beschwerdeführer nicht vermeidbar gewesen. Es ergeben sich auch keinerlei Bedenken in Bezug auf die Verwertbarkeit der erzielten Messergebnisse. Die Messung erfolgte mit einem geeichten Alkomaten. Es ergaben sich auch keinerlei Hinweise dafür, dass die Verwendungsrichtlinien nicht eingehalten worden wären. Eine Verfälschung des Messergebnisses durch Autoabgase hat bereits der Amtsarzt der Verwaltungsbehörde ausgeschlossen. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass ein Proband während der Messung mittels eines Alkomaten in das im Mund befindliche Mundstück des Schlauches hineinblasen muss. In einem Erkenntnis vom 28.04.2004, 2003/03/0009) setzte sich der VwGH mit der Beweissicherheit eines geeichten Alkomaten und dessen Beeinflussbarkeit durch Fremdsubstanzen näher auseinander und kam zum Ergebnis, dass Einflüsse durch andere Stoffe praktisch auszuschließen seien (Siehe dazu auch Kaltenegger, Beweissichere Atemalkoholmesstechnik, ZVR 2001, 299). IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, lauten wie folgt: § 5 Abs 1 Paragraph 5, Absatz eins, Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. § 99 Abs 1b Paragraph 99, Absatz eins b, Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, lauten wie folgt: § 7 Abs 1 und 3 Z 1Paragraph 7, Absatz eins und 3 Ziffer eins § 7

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenParagraph 7,
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; § 24 Abs 3 Paragraph 24, Absatz 3, Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  3. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  4. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  5. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  6. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  7. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO
  8. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  9. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. …Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. … § 26 Abs 1Paragraph 26, Absatz eins Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedochWird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
  10. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  11. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  12. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden. V. Rechtliche Würdigung:römisch fünf. Rechtliche Würdigung: Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Dies stellt eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar. Somit liegt ein zur Verkehrsunzuverlässigkeit führender Entziehungstatbestand vor. Die Entziehungsdauer findet ihre rechtliche Grundlage in § 26 Abs 1 FSG. Da nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt, liegt die Qualifikation im Sinn des § 26 Abs 1 Z 2 FSG nicht vor. Es beträgt daher die Entziehungsdauer einen Monat. Die in diesem Fall zwingende Anordnung eines Verkehrscoachings erfolgte auf Grund von § 24 Abs 3 FSG.Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Dies stellt eine bestimmte Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG dar. Somit liegt ein zur Verkehrsunzuverlässigkeit führender Entziehungstatbestand vor. Die Entziehungsdauer findet ihre rechtliche Grundlage in Paragraph 26, Absatz eins, FSG. Da nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer ein Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalles trägt, liegt die Qualifikation im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG nicht vor. Es beträgt daher die Entziehungsdauer einen Monat. Die in diesem Fall zwingende Anordnung eines Verkehrscoachings erfolgte auf Grund von Paragraph 24, Absatz 3, FSG. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde wurden bereits Euro 30,-- entrichtet. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.20.0467.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.