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{'item': 'LVwG-2015/25/0484-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/0484-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Y, Adresse, vom 10.02.2015 gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.01.2015, ****, betreffend Straßenbaubewilligung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Tiroler Landesregierung dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, gemäß § 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „L ** Zer Höhenstraße, km 24,045 bis km 24,420; Ausbau X – V“ gemäß dem vorliegenden und mit Bestätigungsvermerk versehenen Projekt unter einer Reihe von Auflagen.Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Tiroler Landesregierung dem Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für das Bauvorhaben „L ** Zer Höhenstraße, km 24,045 bis km 24,420; Ausbau römisch zehn – V“ gemäß dem vorliegenden und mit Bestätigungsvermerk versehenen Projekt unter einer Reihe von Auflagen. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA, in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, dass nach Errichtung der Bushaltestelle samt Aufstandsfläche eine Bebauung der Grundstücke Nr ***1 und ***2 nicht mehr möglich wäre, da die erforderliche Zufahrt zur L ** wegen dieser Aufstandsfläche verbaut würde. Deshalb habe er auch schon bei der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass er diese Flächen nicht veräußere. Dieser Eigentumseingriff sei jedenfalls außer Verhältnis, da damit eine ganz wesentliche Wertminderung für ihn verbunden sei, die vom Interesse an einer gering frequentierten Bushaltestelle nicht aufgewogen werde. Er begehre eine vertragliche Zusicherung, die eine Zufahrt von diesen Bauflächen zur L ** möglich mache. Sollte dem nicht stattgegeben werden, müsste er die Restflächen in Freiland rückwidmen lassen und die Wertminderung von der Landesstraßenverwaltung einfordern. Als Anrainer der L ** würde ihn im Fall der Errichtung der geplanten Bushaltestelle samt Aufstandsfläche die Verpflichtung gemäß § 93 StVO treffen, diese Fläche in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und zu streuen. Da diese Bauflächen derzeit landwirtschaftlich genützt werden, treffe ihn diese Verpflichtung jetzt zwar nicht, aber im Falle einer Bebauung der Grundstücke würde diese Verpflichtung sofort eintreten. Er könne nicht zustimmen, dass man zur Errichtung einer Aufstandsfläche von ihm Grundflächen beanspruche und ihm gleichzeitig noch solche Verpflichtungen auferlege. Dadurch würde seine persönliche Freiheit eingeschränkt werden. Er begehre deshalb eine Änderung der geplanten Baumaßnahmen in diesem Bereich. Als Anrainer der L ** würde ihn im Fall der Errichtung der geplanten Bushaltestelle samt Aufstandsfläche die Verpflichtung gemäß Paragraph 93, StVO treffen, diese Fläche in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern und zu streuen. Da diese Bauflächen derzeit landwirtschaftlich genützt werden, treffe ihn diese Verpflichtung jetzt zwar nicht, aber im Falle einer Bebauung der Grundstücke würde diese Verpflichtung sofort eintreten. Er könne nicht zustimmen, dass man zur Errichtung einer Aufstandsfläche von ihm Grundflächen beanspruche und ihm gleichzeitig noch solche Verpflichtungen auferlege. Dadurch würde seine persönliche Freiheit eingeschränkt werden. Er begehre deshalb eine Änderung der geplanten Baumaßnahmen in diesem Bereich. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes wurden bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides zitiert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. § 93 Abs 1 Straßenverkehrsordnung lautet wie folgt:Paragraph 93, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung lautet wie folgt: „

(1)Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.“ Bezüglich des Widerstandes von Herrn AA gegen die Errichtung der Aufstandsfläche für die auf der südlichen Straßenseite gelegene Bushaltestelle ist einleitend festzustellen, dass sich an dieser Stelle im Bereich von Straßenkilometer 23,23 bis 23,27 bereits Bushaltestellen in beide Fahrtrichtungen befinden. Bei den bestehenden Haltestellen handelt sich jedoch um Fahrbahnhaltestellen. Wenn Herr AA damit argumentiert, dass es sich dabei um eine gering frequentierte Bushaltestelle handle, würde dies bedeuten, dass der Ortsteil X seine Bushaltestelle zumindest in Fahrtrichtung S verlieren müsste. Dies stünde in krassem Widerspruch zu den Verkehrsbedürfnissen der dort lebenden Bevölkerung.Bezüglich des Widerstandes von Herrn AA gegen die Errichtung der Aufstandsfläche für die auf der südlichen Straßenseite gelegene Bushaltestelle ist einleitend festzustellen, dass sich an dieser Stelle im Bereich von Straßenkilometer 23,23 bis 23,27 bereits Bushaltestellen in beide Fahrtrichtungen befinden. Bei den bestehenden Haltestellen handelt sich jedoch um Fahrbahnhaltestellen. Wenn Herr AA damit argumentiert, dass es sich dabei um eine gering frequentierte Bushaltestelle handle, würde dies bedeuten, dass der Ortsteil römisch zehn seine Bushaltestelle zumindest in Fahrtrichtung S verlieren müsste. Dies stünde in krassem Widerspruch zu den Verkehrsbedürfnissen der dort lebenden Bevölkerung. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ganz klar festgehalten, dass die Aufstellungsfläche in einer Breite von 1,5 m dem geringst möglichen Querschnitt gemäß RVS und den Vorgaben der Tiroler Landesstraßenverwaltung entspricht. Mit 5,50 m Straßenquerschnitt zuzüglich 0,25 m Schutzstreifen zum Leistenstein der Aufstandsfläche zuzüglich 0,75 m vermindertes Bankett wurde der geringstmögliche Straßenquerschnitt gewählt. Durch die Aufstandsfläche wird die Sicherheit der ein- und aussteigenden bzw wartenden Teilnehmer des öffentlichen Verkehrs wesentlich erhöht, weshalb zur Durchführung dieses Projektes die beanspruchten Flächen auf Grundstück Nr ***1 und ***2 unbedingt benötigt werden. Damit steht fest, dass das eingereichte Projekt einschließlich der Errichtung der Bushaltestelle X in Fahrtrichtung S den allgemeinen Erfordernissen für die Errichtung von Straßen entspricht, der Leichtigkeit und Flüssigkeit und insbesondere der Sicherheit der Busfahrgäste dient. Der Bedarf zur Herstellung der Bushaltestelle in der projektierten Weise ist damit eindeutig erwiesen. Damit steht fest, dass das eingereichte Projekt einschließlich der Errichtung der Bushaltestelle römisch zehn in Fahrtrichtung S den allgemeinen Erfordernissen für die Errichtung von Straßen entspricht, der Leichtigkeit und Flüssigkeit und insbesondere der Sicherheit der Busfahrgäste dient. Der Bedarf zur Herstellung der Bushaltestelle in der projektierten Weise ist damit eindeutig erwiesen. Herr AA spricht sich auch mit der Begründung gegen die Errichtung der Aufstandsfläche aus, weil dadurch die beiden betroffenen Grundstücke nicht mehr von der Landesstraße aus verkehrsmäßig erschlossen werden könnten. Diese Argumentation ist insofern schwer nachvollziehbar, als auf Grundparzelle ***1 die gemeinsame Grenze mit der Landesstraße nur zu etwa der Hälfte von der projektierten Bushaltestelle umfasst wäre und somit noch immer eine gemeinsame Grundgrenze bestehen bleibt, die für eine Zufahrt breitenmäßig geeignet wäre. Grundstück Nr ***2 verliert durch die Aufstandsfläche zwar die Möglichkeit einer direkten Zufahrt von bzw zur Landesstraße, was jedoch insofern kein Problem darstellen sollte, als diese Parzelle bereits derzeit für landwirtschaftliche Zwecke von der Gemeindestraße Grundstücksnummer ***3 aus befahren wird. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso im Fall einer Verbauung nicht über die Gemeindestraße ***3 zur Landesstraße zu- bzw abgefahren werden können sollte. Allenfalls durch die Grundinanspruchnahme eintretende Wertminderungen der verbleibenden Liegenschaften sind nicht im Straßenbaubewilligungsverfahren, sondern im Enteignungsverfahren zu bewerten. Die Anrainerverpflichtung aus § 93 Abs 1 Straßenverkehrsordnung besteht völlig unabhängig von den im Straßenbaubewilligungsverfahren zu prüfenden Kriterien nach § 37 TStG. Die in der Straßenverkehrsordnung festgelegte Räum- und Streupflicht gilt für alle Ortsgebiete; wenn der vom Beschwerdeführer vertretenen Argumentation gefolgt würde, würde dies bedeuten, dass innerhalb von Ortsgebieten Straßenbauprojekte generell ihre straßenrechtliche Bewilligungsfähigkeit verlieren würden.Die Anrainerverpflichtung aus Paragraph 93, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung besteht völlig unabhängig von den im Straßenbaubewilligungsverfahren zu prüfenden Kriterien nach Paragraph 37, TStG. Die in der Straßenverkehrsordnung festgelegte Räum- und Streupflicht gilt für alle Ortsgebiete; wenn der vom Beschwerdeführer vertretenen Argumentation gefolgt würde, würde dies bedeuten, dass innerhalb von Ortsgebieten Straßenbauprojekte generell ihre straßenrechtliche Bewilligungsfähigkeit verlieren würden. Völlig unabhängig davon ist die Argumentation des Beschwerdeführers unzutreffend, dass ihn im Falle einer Verbauung der Grundparzellen diese Anrainerpflicht nur dann treffen würde, wenn die Aufstandsfläche für die Bushaltestelle hergestellt wird. Vielmehr ist es nach der Bestimmung des § 93 Abs 1 StVO so, dass, wenn ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden ist, der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen ist. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass auch beim derzeitigen Bauzustand diese Verpflichtung Herrn AA treffen würde, sobald die betroffenen Parzellen bebaut sind. Eine Nichterrichtung der geplanten Bushaltestelle könnte somit den Beschwerdeführer nicht von seiner Räum- und Streupflicht befreien, weshalb die Verpflichtung nach § 93 Abs 1 StVO mit dem vorliegenden Straßenbauprojekt in keinerlei Zusammenhang steht.Völlig unabhängig davon ist die Argumentation des Beschwerdeführers unzutreffend, dass ihn im Falle einer Verbauung der Grundparzellen diese Anrainerpflicht nur dann treffen würde, wenn die Aufstandsfläche für die Bushaltestelle hergestellt wird. Vielmehr ist es nach der Bestimmung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO so, dass, wenn ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden ist, der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen ist. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass auch beim derzeitigen Bauzustand diese Verpflichtung Herrn AA treffen würde, sobald die betroffenen Parzellen bebaut sind. Eine Nichterrichtung der geplanten Bushaltestelle könnte somit den Beschwerdeführer nicht von seiner Räum- und Streupflicht befreien, weshalb die Verpflichtung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO mit dem vorliegenden Straßenbauprojekt in keinerlei Zusammenhang steht. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass keine der von Herrn AA vorgebrachten Beschwerdeargumente rechtlich relevant sind. Das von der Landesstraßenverwaltung eingereichte Projekt ist genehmigungsfähig, weshalb das Land Tirol einen Rechtsanspruch auf dessen Bewilligung hat. Die angefochtene Entscheidung der Tiroler Landesregierung ist rechtmäßig, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde nicht zum Erfolg führen konnte und sie deshalb abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 beim Amt der Tiroler Landesregierung zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.0484.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.