Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2003, Zl ***, NA ***, wurde der Beschwerdeführerin
lit a, b, c, d und e sowie den §§ 18, 22, 27 Abs 2 lit a Z 2 und Abs 3 und Abs 7 Tiroler Naturschutzgesetz unter Anwendung des § 1 Z 31 und § 2 Abs 1 Z 9 der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.1997 zum Schutz wildwachsender Pflanzen und von wildlebenden nicht jagdbaren Tieren, LGBl Nr 95/1997, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn B“ einschließlich Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes Ort Y von der C Alm bis zur Talstation in Ort Y, auf Teilflächen der Grundparzellen Nr .***3, ***8/1, ***7/99, ***7/97, ***7/1, ***7/93, 3769/1, ***7/103, ***9 und ***9/3, sämtliche Grundbuch ***** Ort Z, mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt ca 10.000 m², nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen einschließlich der anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Projektergänzungen bzw -adaptierungen sowie der nachfolgenden Bescheidbestimmungen erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2003, Zl ***, , NA ***, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Litera a, b, c, d und e sowie den Paragraphen 18, 22, 27, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2 und Absatz 3 und Absatz 7, Tiroler Naturschutzgesetz unter Anwendung des Paragraph eins, Ziffer 31 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, der Verordnung der Landesregierung vom 16.12.1997 zum Schutz wildwachsender Pflanzen und von wildlebenden nicht jagdbaren Tieren, Landesgesetzblatt Nr 95 aus 1997,, die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn B“ einschließlich Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes Ort Y von der C Alm bis zur Talstation in Ort Y, auf Teilflächen der Grundparzellen Nr .***3, ***8/1, ***7/99, ***7/97, ***7/1, ***7/93, 3769/1, ***7/103, ***9 und ***9/3, sämtliche Grundbuch ***** Ort Z, mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt ca 10.000 m², nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen einschließlich der anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Projektergänzungen bzw , -adaptierungen sowie der nachfolgenden Bescheidbestimmungen erteilt. Mit gleichem Bescheid wurde die forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung einer Teilfläche im Ausmaß von 307 m² des Gst Nr ***7/97 sowie einer Teilfläche im Ausmaß von 4.035 m² des Gst Nr ***7/99, beide Grundbuch Ort Z, zwecks Errichtung der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn B“ samt Beförderungsanlage nach Maßgabe der eingereichten Projekt- und Planunterlagen einschließlich der anlässlich der mündlichen vorgenommenen Projektergänzungen und -adaptierungen erteilt. Auch der Stadtgemeinde Z wurde die forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung genannter Teilflächen zur Errichtung der Ganzjahresrodelbahn „Rosengarten“, nach Maßgabe der eingereichten Projekt- und Planunterlagen einschließlich der anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Projektergänzungen und –adaptierungen erteilt. Unter Spruchpunkt „IV. Befristung“ wurde die gegenständliche forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung der angeführten Flächen jeweils bis 31.12.2013 befristet erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieses Bescheides wurde mit Abgabenbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.04.2003, Zl ***, der beschwerdeführenden Partei
Abs 3 lit c Tiroler Naturschutzgesetz eine Naturschutzabgabe in Höhe von Euro 7.300,00 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage 10.000 m² herangezogen wurden, die Höhe der Abgabe betrug 0,73 Euro je m². Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und wurde der Abgabenbetrag von Seiten der Beschwerdeführerin im Mai 2003 zur Anweisung gebracht.Aufgrund dieses Bescheides wurde mit Abgabenbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 25.04.2003, Zl ***, der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 18, Absatz 3, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz eine Naturschutzabgabe in Höhe von Euro 7.300,00 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage 10.000 m² herangezogen wurden, die Höhe der Abgabe betrug 0,73 Euro je m². Auch dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und wurde der Abgabenbetrag von Seiten der Beschwerdeführerin im Mai 2003 zur Anweisung gebracht. Aufgrund des Umstandes, dass die forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung der im Bescheid angeführten Flächen bis 31.12.2013 befristet erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung des § 29 Abs 9 lit b Tiroler Naturschutzgesetz auch die mit vorgenanntem Bescheid erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung mit 31.12.2013 erloschen.Aufgrund des Umstandes, dass die forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung der im Bescheid angeführten Flächen bis 31.12.2013 befristet erteilt wurde, ist unter Berücksichtigung des Paragraph 29, Absatz 9, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz auch die mit vorgenanntem Bescheid erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung mit 31.12.2013 erloschen. Aufgrund einer neuerlichen Antragsstellung im Jahr 2014 durch die beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2014, Zl IM ***, NA ***, der beschwerdeführenden Partei die naturschutz-rechtliche Bewilligung zur Errichtung bzw zum weiteren Bestand der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn D“ samt Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes Ort Y zwischen der C Alm und der Talstation Ort Y mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt ca 10.000 m², nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildeten, unter Einhaltung der angeführten Bescheidbestimmungen erteilt.Aufgrund einer neuerlichen Antragsstellung im Jahr 2014 durch die beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2014, , Zl IM ***, NA ***, der beschwerdeführenden Partei die naturschutz-rechtliche Bewilligung zur Errichtung bzw zum weiteren Bestand der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn D“ samt Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes Ort Y zwischen der C Alm und der Talstation Ort Y mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt ca 10.000 m², nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildeten, unter Einhaltung der angeführten Bescheidbestimmungen erteilt. Gleichzeitig wurde im vorgenannten Bescheid der beschwerdeführenden Partei die forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung der im Bescheid angeführten Waldflächenteile jeweils zum Zweck des Weiterbestandes der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn D“ samt Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes Ort Y zwischen der C Alm und der Talstation Ort Y erteilt. Die Rodungsbewilligung wurde dahingehend zweckgebunden, als sie ausschließlich zum Zweck des Weiterbestandes der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn D“ samt Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes Ort Y zwischen C Alm und der Talstation Ort Z erteilt wurde und wurde die vorübergehende Rodungsbewilligung wiederum bis 31.12.2023 befristet erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2014, Zl IM ***, erließ die Tiroler Landesregierung den nunmehr angefochtenen Abgabenbescheid vom 25.09.2014, Zl FIN ***, mit welchem der beschwerdeführenden Partei
F die Naturschutzabgabe in Höhe von Euro 10.000,00 vorgeschrieben wurde, dies bei einer Bemessungsgrundlage von 10.000 m² und einem Abgabenbetrag in Höhe Euro 1,00 je m².Aufgrund der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2014, Zl IM ***, erließ die Tiroler Landesregierung den nunmehr angefochtenen Abgabenbescheid vom 25.09.2014, Zl FIN ***, mit welchem der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 19, Absatz 3, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz idgF die Naturschutzabgabe in Höhe von Euro 10.000,00 vorgeschrieben wurde, dies bei einer Bemessungsgrundlage von 10.000 m² und einem Abgabenbetrag in Höhe Euro 1,00 je m². Gegen diesen Abgabenbescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2003, Zl ***, der Beschwerdeführerin erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn D“ einschließlich Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes Ort Y von der C Alm bis zur Talstation Ort Y erteilt worden sei und sei diese naturschutzrechtliche Bewilligung nicht befristet gewesen. In weiterer Folge sei die gegenständliche schienenbetriebene Ganzjahresrodelbahn auch errichtet und bis heute betrieben worden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 19 Tiroler Naturschutzgesetz habe die beschwerdeführende Partei eine Naturschutzabgabe entrichtet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2014, Zl IM ***, sei der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn D“ einschließlich Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes von der C Alm bis zur Talstation Ort Y erteilt worden. In diesem Bescheid werde unter anderem auf Seite 1 im dritten Absatz ausgeführt, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 29 Abs 9 lit d Tiroler Naturschutzgesetz auch die eingangs genannte naturschutzrechtliche Bewilligung (gemeint jene vom 08.01.2003) mit Erlöschen der forstrechtlichen Bewilligung mit 31.12.2013 erloschen sei.Gegen diesen Abgabenbescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2003, Zl ***, der Beschwerdeführerin erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn D“ einschließlich Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes Ort Y von der C Alm bis zur Talstation Ort Y erteilt worden sei und sei diese naturschutzrechtliche Bewilligung nicht befristet gewesen. In weiterer Folge sei die gegenständliche schienenbetriebene Ganzjahresrodelbahn auch errichtet und bis heute betrieben worden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 19, Tiroler Naturschutzgesetz habe die beschwerdeführende Partei eine Naturschutzabgabe entrichtet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2014, Zl IM ***, sei der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn D“ einschließlich Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes von der C Alm bis zur Talstation Ort Y erteilt worden. In diesem Bescheid werde unter anderem auf Seite 1 im dritten Absatz ausgeführt, dass im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz auch die eingangs genannte naturschutzrechtliche Bewilligung (gemeint jene vom 08.01.2003) mit Erlöschen der forstrechtlichen Bewilligung mit 31.12.2013 erloschen sei. Diese Feststellung des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 2003 sei für die A GmbH nicht nachvollziehbar, zumal die gegenständliche Rodelbahn seit dieser Zeit ordnungsgemäß betrieben worden sei. Das Ableiten des Erlöschens einer rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung insbesondere unter Hinweis auf § 29 Abs 9 lit d Tiroler Naturschutzgesetz, aufgrund des Ablaufs einer befristeten Rodungsbewilligung für diese Ganzjahresrodelbahn sei absolut nicht nachvollziehbar. Dies auch aus dem Grunde, als für den Fall des Erlöschens von Seiten des Betreibers und bei dessen Untätigkeit, von der Behörde im Sinne des § 29 Abs 10 Tiroler Naturschutzrechtgesetz 2005 bescheidmäßig die Entfernung der Anlage aufzutragen gewesen wäre. Schon aus diesem Grunde – als die Behörde vom Ablauf der forstrechtlichen Bewilligung im Jänner 2013 bis zur Erlassung des neuen Bescheides im August 2014 untätig geblieben sei - ergebe sich, dass die Behörde nicht von einem Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgegangen sei, und sei die Anlage in dieser Zeit auch ständig betrieben worden.Diese Feststellung des Erlöschens der naturschutzrechtlichen Bewilligung aus dem Jahr 2003 sei für die A GmbH nicht nachvollziehbar, zumal die gegenständliche Rodelbahn seit dieser Zeit ordnungsgemäß betrieben worden sei. Das Ableiten des Erlöschens einer rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bewilligung insbesondere unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, Tiroler Naturschutzgesetz, aufgrund des Ablaufs einer befristeten Rodungsbewilligung für diese Ganzjahresrodelbahn sei absolut nicht nachvollziehbar. Dies auch aus dem Grunde, als für den Fall des Erlöschens von Seiten des Betreibers und bei dessen Untätigkeit, von der Behörde im Sinne des Paragraph 29, Absatz 10, Tiroler Naturschutzrechtgesetz 2005 bescheidmäßig die Entfernung der Anlage aufzutragen gewesen wäre. Schon aus diesem Grunde – als die Behörde vom Ablauf der forstrechtlichen Bewilligung im Jänner 2013 bis zur Erlassung des neuen Bescheides im August 2014 untätig geblieben sei - ergebe sich, dass die Behörde nicht von einem Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgegangen sei, und sei die Anlage in dieser Zeit auch ständig betrieben worden. Dennoch sei nunmehr neuerlich eine Naturschutzabgabe von Euro 10.000,00 vorgeschrieben worden.
Tiroler Naturschutzgesetz sei für den Anspruch der Natur durch bestimmte Vorhaben, für welche naturschutzrechtliche Bewilligungen erforderlich seien, eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabenanspruch entstehe mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und werde die Abgabe mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Die Abgabepflicht habe den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.Dennoch sei nunmehr neuerlich eine Naturschutzabgabe von Euro 10.000,00 vorgeschrieben worden.
Paragraph 19, Tiroler Naturschutzgesetz sei für den Anspruch der Natur durch bestimmte Vorhaben, für welche naturschutzrechtliche Bewilligungen erforderlich seien, eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabenanspruch entstehe mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und werde die Abgabe mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Die Abgabepflicht habe den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen. Wie bereits erwähnt sei gegenständliche Ganzjahresrodelbahn nach dem Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen im Jahr 2013 errichtet und in Betrieb genommen worden. Die Ganzjahresrodelbahn werde seit dieser Zeit ordnungsgemäß betrieben. Mit der „Neuerteilung“ der naturschutzrechtlichen Bewilligung im August 2014 werde weder die Natur neuerlich oder zusätzlich in Anspruch genommen noch werde etwas Neues errichtet. Die gesetzlich vorgeschriebene Naturschutzabgabe für diese Ganzjahresrodelbahn sei bereits im Jahr 2013 zur Gänze entrichtet worden, dass die A GmbH für ein und dasselbe Vorhaben aufgrund der Meinung der Behörde, nachdem eine Befristung nach § 29 Abs 5 explizit unterblieben sei, auf die Bestimmung des § 29 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz auszuweichen, die eine ganz andere Zweckbestimmung verfolge – nämlich den Fall, dass eine andere Bewilligung rechtskräftig versagt bzw unwirksam werde – zweimal die Naturschutzabgabe entrichtet werden solle, sei unverständlich und auch nicht nachvollziehbar.Die gesetzlich vorgeschriebene Naturschutzabgabe für diese Ganzjahresrodelbahn sei bereits im Jahr 2013 zur Gänze entrichtet worden, dass die A GmbH für ein und dasselbe Vorhaben aufgrund der Meinung der Behörde, nachdem eine Befristung nach Paragraph 29, Absatz 5, explizit unterblieben sei, auf die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz auszuweichen, die eine ganz andere Zweckbestimmung verfolge – nämlich den Fall, dass eine andere Bewilligung rechtskräftig versagt bzw unwirksam werde – zweimal die Naturschutzabgabe entrichtet werden solle, sei unverständlich und auch nicht nachvollziehbar. Aus den erläuternden Bemerkungen zu § 18a des Gesetzes vom 09.05.1990, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert worden sei und mit dem die Naturschutzabgabe eingeführt wurde, ergebe sich, dass die Naturschutzabgabe keine periodisch wiederkehrende, sondern eine einmalig zu leistende Abgabe sei, die neben der Verwaltungsabgabe zu entrichten sei. Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Finanzen, vom 25.09.2014 sei mit Rechtswidrigkeit behaftet.Aus den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 18 a, des Gesetzes vom 09.05.1990, mit dem das Tiroler Naturschutzgesetz geändert worden sei und mit dem die Naturschutzabgabe eingeführt wurde, ergebe sich, dass die Naturschutzabgabe keine periodisch wiederkehrende, sondern eine einmalig zu leistende Abgabe sei, die neben der Verwaltungsabgabe zu entrichten sei. Der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Finanzen, vom 25.09.2014 sei mit Rechtswidrigkeit behaftet. Es wurde beantragt, die Einhebung des in Streit stehenden Betrages von Euro 10.000,00
BAO bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.Es wurde beantragt, die Einhebung des in Streit stehenden Betrages von Euro 10.000,00
Paragraph 212 a, BAO bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. In der Folge wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.11.2014, Zl FIN ***,
BAO die Einhebung der mit Abgabenbescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.09.2014, Zl ***, festgesetzten Abgabe in Höhe von Euro 10.000,00 bis zur Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgesetzt.In der Folge wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.11.2014, , Zl FIN ***,
Paragraph 212 a, BAO die Einhebung der mit Abgabenbescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.09.2014, Zl ***, festgesetzten Abgabe in Höhe von Euro 10.000,00 bis zur Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgesetzt. Weiters erließ die Abgabenbehörde am 18.11.2014 zu Zl ***, eine Beschwerdevorentscheidung, mit welche die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Aufgrund dieser Beschwerdevorentscheidung, welche der beschwerdeführenden Partei am 26.11.2014 zugestellt wurde, wurde mit Eingabe vom 19.12.2014 erneut „Beschwerde“ erhoben, wobei darin Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.11.2014, Zl ***, genommen wurde. Ausgeführt wurde gleich wie in der zuvor angeführten Beschwerde vom 07.10.2014. Am 22.01.2015 legte die Abgabenbehörde den gegenständlichen Abgabenakt samt Aktenverzeichnis und Vorlagebericht dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Der angeführte Verfahrensgang und der Sachverhalt ergibt sich aus dem von Seiten der Abgabenbehörde vorgelegten Abgabenakt sowie dem ebenfalls vorgelegten Abgabenakt zu Zl ***. Weiters ist festzuhalten, dass von Seiten der beschwerdeführenden Partei weder die Erlassung noch die Rechtskraft der beiden angeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheide bestritten wurde, es wurde lediglich bemängelt, dass aufgrund der bereits entrichteten Naturschutzabgabe im Jahr 2003 aufgrund der dazumal errichteten naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht erneut eine Naturschutzabgabe vorgeschrieben werden könne. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz ist für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabenpflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.
Paragraph 19, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz ist für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Absatz 3,, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabenpflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.
Abs 2 leg cit ist die Naturschutzabgabe eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist dem Tiroler Naturschutzfond (§ 20) zur Erfüllung seiner Aufgaben zu überweisen.
Absatz 2, leg cit ist die Naturschutzabgabe eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist dem Tiroler Naturschutzfond (Paragraph 20,) zur Erfüllung seiner Aufgaben zu überweisen.
Abs 3 leg cit ist zur Entrichtung der Naturschutzabgabe der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
Absatz 3, leg cit ist zur Entrichtung der Naturschutzabgabe der Inhaber der Bewilligung für eines der in den Litera a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:
Abs 4 leg cit entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabenpflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.
Absatz 4, leg cit entsteht der Abgabenanspruch mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabenpflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen. Der Gesetzgeber legt in § 19 Abs 3 lit c jene naturschutzrechtliche bewilligungspflichtigen Vorhaben fest, die eine Abgabenpflicht auslösen. Dies bedeutet, dass im Fall der Bewilligung eines solchen Vorhabens die Naturschutzabgabe einzuheben ist. Abgabentatbestand ist ausschließlich die Rechtskraft eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides für eines der im § 19 Abs 3 Tiroler Naturschutzgesetz angeführten Vorhaben (VwGH 22.09.1998, Zl 98/17/0111, 04.07.2001, Zl 2000/17/0016).Der Gesetzgeber legt in Paragraph 19, Absatz 3, Litera c, jene naturschutzrechtliche bewilligungspflichtigen Vorhaben fest, die eine Abgabenpflicht auslösen. Dies bedeutet, dass im Fall der Bewilligung eines solchen Vorhabens die Naturschutzabgabe einzuheben ist. Abgabentatbestand ist ausschließlich die Rechtskraft eines naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides für eines der im Paragraph 19, Absatz 3, Tiroler Naturschutzgesetz angeführten Vorhaben (VwGH 22.09.1998, Zl 98/17/0111, 04.07.2001, Zl 2000/17/0016). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2003, Zl ***, NA ***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn B“ einschließlich der Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes Ort Y von der C Alm bis zur Talstation Ort Y auf den im Bescheid genannten Teilflächen erteilt wurde. Bei der errichteten Ganzjahresrodelbahn handelt es sich jedenfalls um eine Sportanlage im Sinne des § 19 Abs 3 lit c. Gleichzeitig wurde im angeführten Bescheid die forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung von angeführten Teilflächen der Agrargemeinschaft E sowie der Stadtgemeinde Z erteilt. Die gegenständlichen forstrechtlichen Bewilligungen zur vorübergehenden Rodung der angeführten Flächen wurden befristet bis 31.12.2013 erteilt.Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2003, Zl ***, NA ***, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Ganzjahresrodelbahn „Rodelbahn B“ einschließlich der Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes Ort Y von der C Alm bis zur Talstation Ort Y auf den im Bescheid genannten Teilflächen erteilt wurde. Bei der errichteten Ganzjahresrodelbahn handelt es sich jedenfalls um eine Sportanlage im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Litera c, Gleichzeitig wurde im angeführten Bescheid die forstrechtliche Bewilligung zur vorübergehenden Rodung von angeführten Teilflächen der Agrargemeinschaft E sowie der Stadtgemeinde Z erteilt. Die gegenständlichen forstrechtlichen Bewilligungen zur vorübergehenden Rodung der angeführten Flächen wurden befristet bis 31.12.2013 erteilt. Aufgrund des Umstandes, dass die Rodungsbewilligung bis 31.12.2013 befristet war und von Seiten der beschwerdeführenden Partei keine weiteren Veranlassungen gesetzt wurden, ist die naturschutzrechtliche Bewilligung
Diese Bestimmung besagt, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird.Aufgrund des Umstandes, dass die Rodungsbewilligung bis 31.12.2013 befristet war und von Seiten der beschwerdeführenden Partei keine weiteren Veranlassungen gesetzt wurden, ist die naturschutzrechtliche Bewilligung
Paragraph 29, Absatz 9, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz erloschen. Diese Bestimmung besagt, dass eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird. Im gegenständlichen Fall waren zur Errichtung der gegenständlichen Ganzjahresrodelbahn die entsprechenden forstrechtlichen Bewilligungen zur vorübergehenden Rodung
den Bestimmungen des Forstgesetzes einzuholen. Da diese forstrechtliche Bewilligung jedoch mit 31.12.2013 befristet war, ist sowohl die forstrechtliche Bewilligung als auch die naturschutzrechtliche Bewilligung
dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2003, Zl ***,
GH 05.05.2003, 2003/10/0222).Da diese forstrechtliche Bewilligung jedoch mit 31.12.2013 befristet war, ist sowohl die forstrechtliche Bewilligung als auch die naturschutzrechtliche Bewilligung
dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 08.01.2003, Zl ***,
Paragraph 29, Absatz 9, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz erloschen (VwGH 05.05.2003, 2003/10/0222). Das Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung hat
Abs 10 Tiroler Naturschutzgesetz zur Folge, dass der ehemalige Inhaber der Bewilligung (sohin die Beschwerdeführerin) eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzgesetzes nach § 1 Abs 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.Das Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung hat
Paragraph 29, Absatz 10, Tiroler Naturschutzgesetz zur Folge, dass der ehemalige Inhaber der Bewilligung (sohin die Beschwerdeführerin) eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzgesetzes nach Paragraph eins, Absatz eins, soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen. Die beschwerdeführende Partei wäre sohin ex lege verpflichtet gewesen - auch ohne Aufforderung durch die Behörde - aufgrund der erloschenen naturschutzrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Ganzjahresrodelbahn ab 01.01.2014 diese entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs 10 Tiroler Naturschutzgesetz unverzüglich zu entfernen.Die beschwerdeführende Partei wäre sohin ex lege verpflichtet gewesen - auch ohne Aufforderung durch die Behörde - aufgrund der erloschenen naturschutzrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Ganzjahresrodelbahn ab 01.01.2014 diese entsprechend der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 10, Tiroler Naturschutzgesetz unverzüglich zu entfernen. In der Folge wurde sodann seitens der beschwerdeführenden Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Z neuerlich die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung sowie die Erteilung der forstrechtlichen Rodungsbewilligung im bisherigen Umfang für die den Weiterbestand der Ganzjahresrodelbahn samt Rodelbeförderungsanlage befristet für weitere 10 Jahre beantragt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2014, Zl ***, wurde sowohl die forstrechtliche Bewilligung für die vorübergehende Rodung der im Bescheid angeführten Waldflächen jeweils zum Zweck des Weiterbestandes der Ganzjahresrodelbahn Rodelbahn D samt Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes Ort Y von der C Alm und der Talstation Ort Y erteilt. Die Rodungsbewilligung wurde dahingehend zweckgebunden, als sie ausschließlich zum Zweck des Weiterbestandes der Ganzjahresrodelbahn Rodelbahn D samt Rodelbeförderungsanlage dient. Darüber hinaus wurde die Rodungsbewilligung bis 31.12.2023 befristet erteilt.In der Folge wurde sodann seitens der beschwerdeführenden Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Z neuerlich die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung sowie die Erteilung der forstrechtlichen Rodungsbewilligung im bisherigen Umfang für die den Weiterbestand der Ganzjahresrodelbahn samt Rodelbeförderungsanlage befristet für weitere 10 Jahre beantragt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2014, , Zl ***, wurde sowohl die forstrechtliche Bewilligung für die vorübergehende Rodung der im Bescheid angeführten Waldflächen jeweils zum Zweck des Weiterbestandes der Ganzjahresrodelbahn Rodelbahn D samt Rodelbeförderungsanlage im Bereich des Schigebietes Ort Y von der C Alm und der Talstation Ort Y erteilt. Die Rodungsbewilligung wurde dahingehend zweckgebunden, als sie ausschließlich zum Zweck des Weiterbestandes der Ganzjahresrodelbahn Rodelbahn D samt Rodelbeförderungsanlage dient. Darüber hinaus wurde die Rodungsbewilligung bis 31.12.2023 befristet erteilt. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung (bzw den Weiterbestand) der Ganzjahresrodelbahn Rodelbahn D erteilt. In rechtlicher Hinsicht ist hierzu auszuführen, dass es sich bei der im Jahr 2014 von der Bezirkshauptmannschaft Z erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung wiederum um eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Ganzjahresrodelbahn handelt. Zum einen ist dies explizit im Spruch des Bescheides auch angeführt, darüber hinaus ist diesbezüglich festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei aufgrund des Umstandes, dass mit 01.01.2014 die ursprüngliche naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Ganzjahresrodelbahn erloschen ist, verpflichtet gewesen wäre, die bestehende Rodelbahn mangels entsprechender naturschutzrechtlicher Bewilligung zu entfernen. Auch wenn sie dies unterlassen hat, ist die nunmehr erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung der Ganzjahresrodelbahn dahingehend zu verstehen, als sie als Bewilligung zur Errichtung der Ganzjahresrodelbahn anzusehen ist, was – wie bereits ausgeführt – auch im Spruch angeführt ist. Es kann auch nicht sein, dass ein Inhaber einer Anlage durch unrechtmäßiges Betreiben einer Anlage (nämlich ohne naturschutzrechtliche Bewilligung) und dem Umstand, dass er trotz ausdrücklicher gesetzlicher Vorgabe zur Entfernung der Anlage im Falle, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung erloschen ist, diese jedoch unterlässt, besser gestellt werden soll, als ein Inhaber, der sich an die gesetzlichen Bestimmungen hält. Aufgrund der Verpflichtung zur Entfernung der Anlage wäre diese auch im Falle der neuerlichen Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung neu zu errichten gewesen. Aufgrund dieses Umstandes ist der Tatbestand nach § 19 Abs 3 lit c Tiroler Naturschutzgesetz für die Einhebung der Naturschutzabgabe erfüllt, zumal die Abgabenbehörde hinsichtlich der Vorschreibung der Naturschutzabgabe an den naturschutzrechtlichen Bescheid und an die dort für die Bemessungsgrundlage des Abgabenbescheides festgesetzte Mengenangabe (Quadratmeter) gebunden ist (VwGH 26.02.2001, Zl 99/17/0379, 25.09.2012, Zl 2011/17/0259 ua).Aufgrund dieses Umstandes ist der Tatbestand nach Paragraph 19, Absatz 3, Litera c, Tiroler Naturschutzgesetz für die Einhebung der Naturschutzabgabe erfüllt, zumal die Abgabenbehörde hinsichtlich der Vorschreibung der Naturschutzabgabe an den naturschutzrechtlichen Bescheid und an die dort für die Bemessungsgrundlage des Abgabenbescheides festgesetzte Mengenangabe (Quadratmeter) gebunden ist , (VwGH 26.02.2001, Zl 99/17/0379, 25.09.2012, Zl 2011/17/0259 ua). Auch wenn in den erläuternden Bemerkungen zu (damals noch) § 18a Tiroler Naturschutzgesetz angeführt ist, dass es sich bei der gegenständliche Abgabe um keine periodische, sondern lediglich um eine einmalige Abgabe handelt, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass aufgrund einer abgelaufenen naturschutzrechtlichen Bewilligung eine neue Bewilligung erteilt werden muss, auch wenn es für ein gleiches Vorhaben ist, nicht von einer periodischen Abgabe gesprochen werden kann, sondern diese einmalig – bescheidgebunden – vorgeschrieben wird.Auch wenn in den erläuternden Bemerkungen zu (damals noch) Paragraph 18 a, Tiroler Naturschutzgesetz angeführt ist, dass es sich bei der gegenständliche Abgabe um keine periodische, sondern lediglich um eine einmalige Abgabe handelt, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass aufgrund einer abgelaufenen naturschutzrechtlichen Bewilligung eine neue Bewilligung erteilt werden muss, auch wenn es für ein gleiches Vorhaben ist, nicht von einer periodischen Abgabe gesprochen werden kann, sondern diese einmalig – bescheidgebunden – vorgeschrieben wird. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Festzuhalten ist noch, dass die von Seiten der beschwerdeführenden Partei erhobene „Beschwerde“ gegen die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.11.2014, Zl ***, als Vorlageantrag zu werten war, zumal einerseits die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels die Ordnungsmäßigkeit desselben nicht behindert und darüber hinaus in der „Beschwerde“ vom 19.12.2014 auch ausdrücklich auf die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.11.2014 Bezug genommen wird. Auch wenn im Beschwerdeantrag wiederum angeführt ist, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid vom 25.09.2014, Zl ***, ersatzlos beheben möge, war im Sinne der Rechtsfreundlichkeit die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung, sohin als Vorlageantrag
BAO zu werten.Festzuhalten ist noch, dass die von Seiten der beschwerdeführenden Partei erhobene „Beschwerde“ gegen die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.11.2014, Zl ***, als Vorlageantrag zu werten war, zumal einerseits die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels die Ordnungsmäßigkeit desselben nicht behindert und darüber hinaus in der „Beschwerde“ vom 19.12.2014 auch ausdrücklich auf die Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 18.11.2014 Bezug genommen wird. Auch wenn im Beschwerdeantrag wiederum angeführt ist, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid vom 25.09.2014, , Zl ***, ersatzlos beheben möge, war im Sinne der Rechtsfreundlichkeit die gegenständliche Beschwerde jedenfalls als Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung, sohin als Vorlageantrag
Paragraph 264, BAO zu werten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, diesbezüglich wird auf die angeführten Entscheidungen verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, diesbezüglich wird auf die angeführten Entscheidungen verwiesen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresa Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.0045.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.