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{'item': 'LVwG-2015/41/0397-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 6§ 24§ 1Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/0397-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2015, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 09.01.2015

§ 6des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idg

F für den Zeitraum vom 09.01.2015 bis 31.01.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 101,04 gewährt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.01.2015, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin auf ihren Antrag vom 09.01.2015

Paragraph 6, des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF für den Zeitraum vom 09.01.2015 bis 31.01.2015 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 101,04 gewährt. Die Höhe der gewährten Mindestsicherung wurde gestützt auf nachstehende Berechnung (Bewertungsbogen) vom 12.01.2015: Basis anerkannt Volljährige im gem. Haushalt, A A, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 465,65 465,65 Kinderbetreuungsgeld -184,83 -184,83 Kinderbetreuungsgeld -443,17 -443,17 -162,35 Volljährige im gem. Haushalt, B B, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 465,65 465,65 Arbeitslosen -872,00 -872,00 -406,35 Minderjährige im Haushalt, C C, geb. am xx.xx.xxxx Richtsatz 204,89 204,89 204,89 Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge) Betriebskosten 200,00 200,00 Miete 300,00 300,00 500,00 Lebensunterhalt Mietzuschuss 136,19 Mindestsicherung 136,19 Gegen diesen Bescheid wurde von Frau A A am 10.02.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darauf hingewiesen, dass ihr nach telefonischer Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass ihr Anspruch ausschließlich aliquot ab 09.01.2015 berechnet worden sei, da sie den Antrag nicht rechtzeitig eingebracht hätte. Auf die Richtigkeit des im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bewertungsbogens wurde verwiesen, dementsprechend habe sie im Jänner einen Anspruch auf Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 136,19 (Differenz auf Mindestsätze 2 x Euro 465,65 + Euro 204,89). Da sie und ihr Ehegatte nicht den gesamten Monat Jänner auf Mittel der Tiroler Mindestsicherung angewiesen seien, sondern ausschließlich ein Rechtsanspruch auf die genannte Differenz auf die Mindestsätze bestünde, erachte sie den Antrag als rechtzeitig eingebracht. Dieser sei eingebracht worden, bevor ihre eigenen finanziellen Mittel zur Gänze eingesetzt worden seien und somit überhaupt ein Anspruch bestanden habe. Beantragt wurde, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass sie den gesamten Differenzbetrag auf die Mindestsicherung in Höhe von Euro 136,19 ausbezahlt bekomme. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Auch wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Auch wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Schreiben vom 07.01.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.01.2015, beantragte die Beschwerdeführerin Mindestsicherung in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Dem Antrag beigelegt waren die erforderlichen Unterlagen, insbesondere betreffend der Wohnsituation sowie der Einkommensverhältnisse. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrem Ehegatten B B in Ort Z, Adresse

  1. Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von insgesamt Euro 628,00, ihr Ehegatte B B bringt monatlich Euro 872,00 ins Verdienen, sodass das Familieneinkommen monatlich Euro 1.500,00 beträgt. An monatlicher Miete sind Euro 500,00 zu bezahlen. Eine Gegenüberstellung des Mindestsicherungs-Richtsatzes in der Höhe von Euro 1.636,19 mit dem monatlich zur Verfügung stehenden Einkommen von Euro 1.500,00 ergibt hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen monatlichen Mindestsicherungsbetrag von Euro 136,
  2. Diese Feststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus den im Akt einliegenden Unterlagen und werden von keiner der beiden Parteien bestritten. Bestritten wird von der Beschwerdeführerin lediglich der Umstand, dass ihr im Hinblick auf den am 09.01.2015 bei der belangten Behörde eingebrachten Mindestsicherungsantrag hinsichtlich des unbestritten festgestellten monatlichen Mindestsicherungsbetrages von Euro 136,19 lediglich der aliquote Anteil für den Zeitraum 09.01.2015 bis 31.01.2015, sohin der einmalige Unterstützungsbeitrag für Miete in der Höhe von Euro 101,01 und nicht der gesamte monatliche errechnete Mindestsicherungsbetrag von Euro 136,19 zuerkannt wird. III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt. Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten (vgl dazu § 2 Abs 6 TMSG). Damit ist für die Beschwerdeführerin konkret der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter lit a (Alleinstehende und Alleinerzieher) fallen, anzuwenden. Dieser beträgt nach § 5 Abs 2 lit b leg cit 56,25 vH des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 – das sind für das Jahr 2015 465,65 Euro.Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge in Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt. Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten vergleiche dazu Paragraph 2, Absatz 6, TMSG). Damit ist für die Beschwerdeführerin konkret der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter Litera a, (Alleinstehende und Alleinerzieher) fallen, anzuwenden. Dieser beträgt nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, leg cit 56,25 vH des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, – das sind für das Jahr 2015 465,65 Euro. Von der Beschwerdeführerin wurde der monatlich errechnete Mindestsicherungsbetrag in der Höhe von Euro 136,19 als richtig anerkannt, allerdings beantragt, ihr den Gesamtdifferenzbetrag auf die Mindestsicherung in Höhe von Euro 136,19 auszubezahlen. Demgegenüber hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für den Monat Jänner 2015 lediglich den aliquoten Betrag von Euro 101,04 für den Zeitraum vom 09.01.2015 bis 31.01.2015 als einmalige Unterstützung für Miete zugesprochen. Damit befindet sie sich im Recht, hat doch die Beschwerdeführerin den Mindestsicherungsantrag erst am 09.01.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingereicht (vgl Eingangsstempel 09.01.2015). Zumal diese selber angibt, nicht den gesamten Monat Jänner auf Mittel der Tiroler Mindestsicherung angewiesen zu sein und den Antrag eingebracht zu haben, noch bevor sie und ihr Ehemann die eigenen finanziellen Mittel zur Gänze eingesetzt hätten und somit überhaupt ein Anspruch bestanden hätte, hat sie selber zugestanden, für den Zeitraum 01.01. bis einschließlich 08.01.2015 keine Mindestsicherung zu beanspruchen, sodass der von der belangten Behörde für den Zeitraum 09.01.2015 bis 31.01.2015 aliquot errechnete Mindestsicherungsbeitrag von Euro 101,04 nicht zu beanstanden ist.Von der Beschwerdeführerin wurde der monatlich errechnete Mindestsicherungsbetrag in der Höhe von Euro 136,19 als richtig anerkannt, allerdings beantragt, ihr den Gesamtdifferenzbetrag auf die Mindestsicherung in Höhe von Euro 136,19 auszubezahlen. Demgegenüber hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für den Monat Jänner 2015 lediglich den aliquoten Betrag von Euro 101,04 für den Zeitraum vom 09.01.2015 bis 31.01.2015 als einmalige Unterstützung für Miete zugesprochen. Damit befindet sie sich im Recht, hat doch die Beschwerdeführerin den Mindestsicherungsantrag erst am 09.01.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingereicht vergleiche Eingangsstempel 09.01.2015). Zumal diese selber angibt, nicht den gesamten Monat Jänner auf Mittel der Tiroler Mindestsicherung angewiesen zu sein und den Antrag eingebracht zu haben, noch bevor sie und ihr Ehemann die eigenen finanziellen Mittel zur Gänze eingesetzt hätten und somit überhaupt ein Anspruch bestanden hätte, hat sie selber zugestanden, für den Zeitraum 01.01. bis einschließlich 08.01.2015 keine Mindestsicherung zu beanspruchen, sodass der von der belangten Behörde für den Zeitraum 09.01.2015 bis 31.01.2015 aliquot errechnete Mindestsicherungsbeitrag von Euro 101,04 nicht zu beanstanden ist. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0397.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.