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{'item': 'LVwG-2014/22/2868-2'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 17§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2868-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 12.6.2014, eingelangt beim Gemeindeamt S am 30.6.2014, meldete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde S

§ 17Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich einen Freizeitwohnsitz an.

Der Antragsteller sei Alleineigentümer der Liegenschaft Adresse 1 in S, auf der Gp. *52*/4 KG T. Die Flächenwidmung sei Freiland. Auf dieser Liegenschaft befinde sich das sogenannte „Objektname“. Dieses Gebäude werde seit 1992 durch den Bruder C D (gemeint wohl eher Bruder des D D – siehe dazu unten), geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in D-U bis dato als Freizeitwohnsitz verwendet. Mit Eingabe vom 12.6.2014, eingelangt beim Gemeindeamt S am 30.6.2014, meldete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde S

Paragraph 17, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 nachträglich einen Freizeitwohnsitz an. Der Antragsteller sei Alleineigentümer der Liegenschaft Adresse 1 in S, auf der Gp. *52*/4 KG T. Die Flächenwidmung sei Freiland. Auf dieser Liegenschaft befinde sich das sogenannte „Objektname“. Dieses Gebäude werde seit 1992 durch den Bruder C D (gemeint wohl eher Bruder des D D – siehe dazu unten), geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in D-U bis dato als Freizeitwohnsitz verwendet. Dem behördlichen Akt ist dazu eine Stellungnahme des C D vom 27.6.2014 folgenden Inhalts zu entnehmen: „hiermit bestätige ich, dass ich ab 1992 immer wieder meine Freizeit im „Objektname“, Adresse, S, verbracht habe. Ich nutzte das Häusl als Freizeitdomizil.“ Weitere Urkunden wie etwa Meldebestätigungen des C D, Zahlungsbelege oder sonstige Nachweise, die für die Nutzung als Freizeitwohnsitz durch den C D sprechen, liegen nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung als Freizeitwohnsitz nach § 17 Abs 1 und 2 TROG 2011 nicht gegeben sind. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung als Freizeitwohnsitz nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 TROG 2011 nicht gegeben sind. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt: „Im oben angeführten Objekt bestand durchgehend von 12.9.1997 bis 26.2.1998 ein Hauptwohnsitz durch D D, geb. am xx.xx.xxxx. Weiters wurde die Wohnung als Austragswohnung genehmigt. Die Nutzung als Freizeitwohnsitz durch den Bruder C D, geb. am xx.xx.xxxx, kann ebenfalls nicht herangezogen werden, da mit Stichtag 31.12.1993 keine meldepolizeilichen Unterlagen vorhanden sind. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen und Feststellung kam die Behörde zu diesem negativen Ergebnis.“ In der dagegen rechtzeitig (siehe den Aktenvermerk des Gefertigten vom 19.2.2015) erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt: „1. Sachverhalt: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.08.2014, wurde von der Behörde festgestellt, dass für das Objekt Adresse 1, S (Objektname), Gp. *52*/4, EZ XXXXX, KG T, die Voraussetzungen für die Verwendung als Freizeitwohnsitz nach § 17 Abs. 1 und 2 TROG 2011 nicht gegeben sind.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.08.2014, wurde von der Behörde festgestellt, dass für das Objekt Adresse 1, S (Objektname), Gp. *52*/4, EZ XXXXX, KG T, die Voraussetzungen für die Verwendung als Freizeitwohnsitz nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 TROG 2011 nicht gegeben sind. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird der Bescheid zur Gänze angefochten. Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen den abschlägigen Spruch, wonach die Voraussetzungen für die nachträgliche Anmeldung des Freizeitwohnsitzes nicht gegeben wären. 2. Beschwerdepunkt:

§ 17Abs.

2 TROG 2011 ist in der Anmeldung durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist.

Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 ist in der Anmeldung durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. In der Anmeldung ist festgehalten, dass am 31.12.1993 Herr C D das Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt hat. Im Schreiben vom 27.06.2014 bestätigt Herr C D, Adresse 3, U, dass er ab 1992 das „Objektname" als Freizeitdomizil verwendete. Das Objekt Adresse 1, S, stellt ein raumordnungsrechtlich rechtmäßig bestehendes Objekt dar, welches im ersten Obergeschoß über den Garagen stets zu Wohnzwecken diente. Herr C D, geb. 06.02.1963, wohnhaft in Adresse 3, U, bewohnt schon über 20 Jahre das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz, so auch am 31.12.

  1. Die Behörde führt aus, dass für das Objekt Adresse 1 (Objektname) für den Stichtag 31.12.1993 keine meldepolizeilichen Anmeldungen von Zweitwohnsitznutzern vorliegen. Im Gegenteil liege für das Objekt eine Hauptwohnsitzmeldung von D D vor. Aufgrund dessen kommt die Behörde zu einem negativen Ergebnis. Die Bestätigung von C D vom 27.06.2014 bleibt von der Behörde zu Unrecht völlig unbeachtet. Tatsächlich wurde das Objekt am 31.12.1993 nicht von Herrn D D als Hauptwohnsitz, sondern von Herrn C D als Freizeitwohnsitz bewohnt. Von Seiten Herrn D D unterblieb lediglich die Abmeldung von diesem Objekt als Hauptwohnsitz. Selbst eine überschneidende Nutzung des Objekts als Hauptwohnsitz und als Nebenwohnsitz durch verschiedene Personen ändert nichts an der Tatsache, dass am 31.12.1993 auch eine Nutzung als Freizeitwohnsitz erfolgte. Die Nutzung des Wohnsitzes zum Stichtag 31.12.21993 als Freizeitwohnsitz ist laut § 17 Abs. 2 TROG 2011 durch „geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel" nachzuweisen.Die Nutzung des Wohnsitzes zum Stichtag 31.12.21993 als Freizeitwohnsitz ist laut Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch „geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel" nachzuweisen. Eine Bestimmung, wonach unter geeigneten Unterlagen ausschließlich meldepolizeiliche Anmeldungen zu verstehen sind, sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Im Gegenteil kann der Nachweis eben auch durch „sonstige Beweismittel" erbracht werden. Zu einem solchem Beweismittel zählt auch eine Bestätigung des Bewohners bzw. das Zeugenanbot des Bewohners. Ob der Missachtung dieses Beweismittels ist der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
  2. Beweisantrag: Ich stelle den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Einvernahme von D D, Adresse 4, S, sowie von C D, Adresse 3, U, als Zeugen.
  3. Antrag: Ich stelle daher den Antrag an das Landesverwaltungsgericht, es möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der betreffende Wohnsitz Adresse 1, S, als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf; in eventu möge das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid beheben und die Verwaltungsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung an die Behörde zurückverweisen“. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Bauakt zum Anwesen T Nummer, Nr. **** betreffend die Gp. *52*/4 KG T. II.römisch zwei. Erwägungen Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) idF LGBl 2014/187 (TROG 2011) lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) in der Fassung LGBl 2014/187 (TROG 2011) lauten wie folgt: „§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

(1)Wohnsitze, die
  1. a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
  2. b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6)Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(6)Nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Absatz 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Absatz 2, erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, zugrunde zu legen.
(7)Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(8)Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die Anmeldung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze zu verwendenden Formulare festlegen.“

§ 17Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am 31.

Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden.

Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am

  1. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (Litera a,) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (Litera b,), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
  2. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen § 17 TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
  3. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
  4. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
  5. Juni 2014 angemeldet werden können. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 17, TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
  6. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
  7. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
  8. Juni 2014 angemeldet werden können. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitze handelt, und dieser zudem am
  9. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll.Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitze handelt, und dieser zudem am
  10. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
  11. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung

§ 17

Abs 1 TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am

  1. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
  2. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung

Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegeben Rechtslage nicht (vgl VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Zl RO 2014/06/0050; ua).In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegeben Rechtslage nicht vergleiche VwGH 17.12.2014, Zl Ro 2014/06/0066; VwGH 16.10.2014, Zl RO 2014/06/0050; ua). Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 6.5.1980, Zl. 1*9*, wurde auf der gegenständlichen Grundparzelle, welche unstrittig im Freiland liegt, die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes bewilligt. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass dieses landwirtschaftliche Nebengebäude aus einer Garage für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte im Erdgeschoß und einem Abstellraum im Obergeschoß besteht. Entsprechende Planunterlagen mit Genehmigungsvermerk liegen im Bauakt der Gemeinde S ein. In weiterer Folge hat Herr B B mit Eingabe vom 24.7.1980 um die Baubewilligung für den Aufbau auf das gegenständliche landwirtschaftliche Nebengebäude für ein Austraghaus angesucht. Dazu wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 20.10.1980, Zahl *3*0, die Baubewilligung erteilt. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass geplant ist, auf die Garage eine Austragwohnung mit namentlich angeführten Ausmaßen zu errichten. Auch dazu finden sich im Bauakt der Gemeinde S entsprechende Planunterlagen mit Genehmigungsvermerk. Der gegenständliche Freizeitwohnsitz soll im oben beschriebenen, als Austraghaus bewilligten Aufbau auf der genehmigten Garage genutzt werden (der im behördlichen Akt einliegende, offenkundig als Anlage zur oben zitierten Anmeldung des Freizeitwohnsitzes vom 12.6.2014 beigefügte Erdgeschoßplan M 1:100 stimmt nur zum Teil mit den genehmigten Plänen überein und trägt überdies keinen Genehmigungsvermerk). Das gegenständliche Grundstück war zum 31.12.1993, und ist auch derzeit, als Freiland gewidmet.

dem am 31.12.1993 in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl 4 idF LGBl 1990/76 (TROG 1984), waren

§ 15

TROG 1984 im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus ergibt sich, dass im Freiland jedenfalls nur landwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet waren (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 22.02.1996, 96/06/0018).Der gegenständliche Freizeitwohnsitz soll im oben beschriebenen, als Austraghaus bewilligten Aufbau auf der genehmigten Garage genutzt werden (der im behördlichen Akt einliegende, offenkundig als Anlage zur oben zitierten Anmeldung des Freizeitwohnsitzes vom 12.6.2014 beigefügte Erdgeschoßplan M 1:100 stimmt nur zum Teil mit den genehmigten Plänen überein und trägt überdies keinen Genehmigungsvermerk). Das gegenständliche Grundstück war zum 31.12.1993, und ist auch derzeit, als Freiland gewidmet.

dem am 31.12.1993 in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl 4 in der Fassung LGBl 1990/76 (TROG 1984), waren

Paragraph 15, TROG 1984 im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus ergibt sich, dass im Freiland jedenfalls nur landwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet waren vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 22.02.1996, 96/06/0018). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit einem vergleichbaren Fall (auch dort enthielt der Baubescheid eine Festlegung des Verwendungszwecks als Austraghaus) bereits in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2008/06/0068 beschäftigt. Auch in diesem Fall wurde die Baubewilligung im Jahre 1980 erteilt und galt es auch dort zu überprüfen, ob eine Nutzung als Freizeitwohnsitz in bau- und raumordnungsrechtlicher Hinsicht überhaupt zulässig erscheint. Der VwGH kommt nach Darlegung der Gesetzeshistorie beginnend mit dem TROG 1972 als auch der TBO 1978 zusammenfassend zum Ergebnis, dass die (dort) drei Wohnungen am

  1. Dezember 1993 nicht rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden seien. Begründend führt der VwGH aus, dass maßgeblich die bindende Festlegung des Verwendungszwecks „Austraghaus“ in der Baubewilligung sei. Diese Festlegung des Verwendungszwecks des Gebäudes habe zur Folge, dass die darin befindlichen Wohnungen auch nur in diesem Sinne, nämlich aus Austragswohnungen, verwendet werden dürfen, widrigenfalls ein Änderung des Verwendungszweckes gegeben sei. Eine Rechtsnorm des Inhaltes, wonach es zulässig wäre, Wohnungen in einem Gebäude, dessen Verwendungszweck mit „Austraghaus“ festgelegt ist, dessen ungeachtet als Freizeitwohnsitz zu verwenden, ist für den hier relevanten Zeitraum (bis Ende 1993) nicht ersichtlich. Das ergäbe sich insbesondere nicht aus den im fraglichen Zeitraum (ab Erteilung der Baubewilligung bis Ende 1993) geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Diese Aussagen können nahtlos auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Hier ist der Verwendungszweck „Austraghaus“ unzweideutig in der oben zitierten Baubewilligung vom 20.10.1980, Zahl 1320, normiert. Freizeitwohnsitze (der Begriff selbst wurde erst mit dem TROG 1994, LGBl 1993/81 – siehe dort § 15 „Beschränkungen für Freizeitwohnsitze“ - eingeführt) waren im der fraglichen Zeitraum 1980 bis Ende 1993 nur in ganz engen Grenzen nach den hiefür geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig (vgl. etwa den mit der
  2. Raumordnungsnovelle zum TROG 1972, LGBl 1973/70 eingeführten § 16a „Sonderfläche für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen“, im Einzelnen siehe das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, 2008/06/0068). Wie der VwGH im zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, ist für den hier fraglichen Zeitraum jedoch nicht ersichtlich, dass die Nutzung eines Gebäudes, das als Verwendungszweck „Austraghaus“ normiert hat, raumordnungsrechtlich zulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet wird. Aber auch in rein baurechtlicher Hinsicht kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Das gegenständliche Austraghaus wurde nach den Angaben des Beschwerdeführers ab dem Jahre 1992 als Freizeitwohnsitz genutzt. Mit der
  3. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl 10, wurde die Bestimmung des § 56 Abs 7 der Tiroler Bauordnung eingeführt, diese Bestimmung trat am
  4. März 1989 in Kraft und hat nachstehenden Wortlaut:Diese Aussagen können nahtlos auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Hier ist der Verwendungszweck „Austraghaus“ unzweideutig in der oben zitierten Baubewilligung vom 20.10.1980, Zahl 1320, normiert. Freizeitwohnsitze (der Begriff selbst wurde erst mit dem TROG 1994, LGBl 1993/81 – siehe dort Paragraph 15, „Beschränkungen für Freizeitwohnsitze“ - eingeführt) waren im der fraglichen Zeitraum 1980 bis Ende 1993 nur in ganz engen Grenzen nach den hiefür geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig vergleiche etwa den mit der
  5. Raumordnungsnovelle zum TROG 1972, LGBl 1973/70 eingeführten Paragraph 16 a, „Sonderfläche für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen“, im Einzelnen siehe das oben zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, 2008/06/0068). Wie der VwGH im zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, ist für den hier fraglichen Zeitraum jedoch nicht ersichtlich, dass die Nutzung eines Gebäudes, das als Verwendungszweck „Austraghaus“ normiert hat, raumordnungsrechtlich zulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet wird. Aber auch in rein baurechtlicher Hinsicht kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Das gegenständliche Austraghaus wurde nach den Angaben des Beschwerdeführers ab dem Jahre 1992 als Freizeitwohnsitz genutzt. Mit der
  6. Bauordnungsnovelle 1988, Landesgesetzblatt 10, wurde die Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 7, der Tiroler Bauordnung eingeführt, diese Bestimmung trat am
  7. März 1989 in Kraft und hat nachstehenden Wortlaut: "Die Verwendung eines nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichteten Gebäudes oder Teiles davon zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck bedarf, wenn diese Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann, einer Baubewilligung." (vgl. nunmehr den § 21 Abs 1 lit c TBO 2011)"Die Verwendung eines nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichteten Gebäudes oder Teiles davon zu einem anderen als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck bedarf, wenn diese Änderung des Verwendungszweckes auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann, einer Baubewilligung." vergleiche nunmehr den Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011) Im Jahre 1992, also dem Beginn der Nutzung als Freizeitwohnsitz, war daher die Änderung des Verwendungszwecks von Austraghaus in Freizeitwohnsitz jedenfalls bewilligungspflichtig, zumal diese Änderung des Verwendungszwecks auf die Zulässigkeit des Gebäudes im Hinblick auf eine widmungskonforme Verwendung von Belang ist. Eine derartige Baubewilligung liegt nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ansicht, dass nur rechtmäßig bestehende Gebäude überhaupt für eine Anmeldung als Freizeitwohnsitz in Frage kommen, zumal andernfalls auch sog. Schwarzbauten, die über keinen baurechtlichen Konsens verfügen, als Freizeitwohnsitze genutzt werden könnten. Ein Widerspruch, der nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen sein kann. Der angefochtene Bescheid erging daher auch aus diesen Erwägungen zu Recht. Die vorliegende Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes erweist sich jedoch auch aus folgenden Gründen nicht mit der Rechtsordnung in Einklang stehend. Eine Feststellung

§ 17

Abs 3 TROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt – wie oben bereits ausgeführt - den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht (vgl. VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0050; 17.12.2014, Ro 2014/06/00669). Die vorliegende Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes erweist sich jedoch auch aus folgenden Gründen nicht mit der Rechtsordnung in Einklang stehend. Eine Feststellung

Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011, dass der Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, setzt – wie oben bereits ausgeführt - den Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz TROG 2011 verwendet worden ist, voraus. Dieser Nachweis ist durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen. Die bloße Glaubhaftmachung reicht im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht vergleiche VwGH 16.10.2014, Ro 2014/06/0050; 17.12.2014, Ro 2014/06/00669). Als „Beweis" des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes legt der Beschwerdeführer lediglich eine völlig vage Bestätigung eines Herrn C D vom 27.6.2014 vor, in der dieser nur vorbringt, dass er ab 1992 immer wieder seine Freizeit im „Objektname“, Ortsteil, S, verbracht habe und das Häusl als Freizeitdomizil nutze. Allein in zeitlicher Hinsicht („immer wieder“) ist schon dieses Vorbringen derart vage, dass kaum beurteilt werden kann, ob damit definitionsgemäß überhaupt ein Freizeitwohnsitz vorliegt. Hier hätte der Beschwerdeführer detailliert darlegen müssen, in welcher Art und Weise, v.a. auch in zeitlicher Hinsicht, das Austragshaus tatsächlich genutzt wird. Freizeitwohnsitze sind nämlich Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 13 Abs 1 TROG 2011). Nun ist aber, wie die Behörde richtig dargelegt hat, dem ZMR zu entnehmen, dass in der Zeit von 12.9.1977 bis 26.2.1998 der Bruder des C D, ein Herr D D mit Hauptwohnsitz genau dort gemeldet war. Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diesen Umstand durch entsprechende Urkunden, v.a. Meldebescheinigungen im Hinblick auf die Verwendung des Austragshäusels als Freizeitwohnsitz, zu belegen. Mit der bloßen Behauptung, Herr D D habe die Abmeldung vergessen, ist damit nicht genüge getan. Freizeitwohnsitze sind nämlich Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2011). Nun ist aber, wie die Behörde richtig dargelegt hat, dem ZMR zu entnehmen, dass in der Zeit von 12.9.1977 bis 26.2.1998 der Bruder des C D, ein Herr D D mit Hauptwohnsitz genau dort gemeldet war. Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, diesen Umstand durch entsprechende Urkunden, v.a. Meldebescheinigungen im Hinblick auf die Verwendung des Austragshäusels als Freizeitwohnsitz, zu belegen. Mit der bloßen Behauptung, Herr D D habe die Abmeldung vergessen, ist damit nicht genüge getan. Weiters hätte der Beschwerdeführer zum Beweis der Freizeitwohnsitznutzung etwa Abrechnungsbelege oder Bestätigungen für die Bezahlung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl 85 idF LGBl 2012/150 vorlegen können. Dies hat er jedoch zur Gänze unterlassen. Weiters hätte der Beschwerdeführer zum Beweis der Freizeitwohnsitznutzung etwa Abrechnungsbelege oder Bestätigungen für die Bezahlung der Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz 2003, LGBl 85 in der Fassung LGBl 2012/150 vorlegen können. Dies hat er jedoch zur Gänze unterlassen. In der Beschwerde wird, ohne das konkrete Beweisthema zu nennen, allein die Einvernahme der beiden Herren Ley als Zeugen beantragt. Dieser Antrag geht jedoch von vornherein ins Leere, zumal es nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgericht sein kann, aufbauend auf ein bloß vages Vorbringen - gleich einem Erkundungsbeweis - Zeugen einvernehmen zu müssen, ohne dass das konkrete Beweisthema vorgebracht wurde. Hier wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, ein entsprechend bestimmtes Vorbringen zu erstatten und dieses zunächst mit Urkunden zu belegen. Erst in weiterer Folge wäre es denkbar, allenfalls Zeugen zu diesem konkretisierten Vorbringen zwecks Wahrheitsfindung einzuvernehmen. Jeder andere Weg läuft – wie erwähnt – auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt seine abweisende Entscheidung primär auf die raumordnungsrechtliche (und damit in Zusammenhang stehend auch baurechtliche) Unzulässigkeit der gegenständlichen Nutzung des Austraghauses als Freizeitwohnsitz. Damit werden jedoch lediglich reine Rechtsfragen beantwortet, wogegen der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt seine abweisende Entscheidung primär auf die raumordnungsrechtliche (und damit in Zusammenhang stehend auch baurechtliche) Unzulässigkeit der gegenständlichen Nutzung des Austraghauses als Freizeitwohnsitz. Damit werden jedoch lediglich reine Rechtsfragen beantwortet, wogegen der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.22.2868.2

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