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{'item': 'LVwG-2014/36/2102-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/2102-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des B, wohnhaft in Ort1, Adresse1, vertreten durch RA Dr. C, 6020 Innsbruck, sowie die gemeinsame Beschwerde von D, wohnhaft in Adresse2, Ort2, E, wohnhaft in Adresse3, Ort1, und F, wohnhaft in Adresse4, Ort3, alle vertreten durch die G& H Rechtsanwaltspartnerschaft, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates vom 21.05.2014, Zlen ******/****/**-**-TBO/1 und ******/****/**-**-TBO/2, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und der Antrag der A GmbH vom 07.10.2013, ergänzt durch die Eingabe vom 16.12.2013, auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken nach § 36 TBO 2011 abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben und der Antrag der A GmbH vom 07.10.2013, ergänzt durch die Eingabe vom 16.12.2013, auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken nach Paragraph 36, TBO 2011 abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 21.05.2013 beantragte die A GmbH mit Sitz in Ort1, Adresse6, die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 12 Wohneinheiten und 15 Tiefgaragenstellplätzen auf Gst **/1 KG Ort4 sowie den Abbruch des auf diesem Grundstück befindlichen Bestandsgebäudes. Mit Eingabe vom 07.10.2013 brachte die A GmbH dann den Antrag auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken samt Projektunterlagen der Grund & Boden Geotechnik GmbH vom 19.08.2013, ProjektNr ****/**-**/04, sowie Plänen vom 17.09.2013 zur Baugrubensicherung mittels verankertem Mikropfahlbau ein. In diesem Antrag wird im Betreff ausdrücklich auf das zu Zl ******/****/**-**-**/2 anhängige Bauverfahren Bezug genommen und findet sich beim Eingangsstempel der Baubehörde auch der handschriftliche Vermerk „Zl ******/****/**-**-TBO/2“. Dem Antrag angeschlossen war zudem das Schreiben von RA Dr. C vom 19.06.2013, dem Rechtsvertreter von B, aus dem sich insbesondere zusammengefasst ergibt, dass die Zustimmungserklärung bei gegebener Sach- und Rechtslage ausscheidet, da das vorliegende Projekt eine dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme bewirke. In weiterer Folge wurde nach Mitteilung des Amtssachverständigen vom 26.11.2013 mit Eingabe der A GmbH vom 16.12.2013 der Antrag auf vorübergehende Benützung der Gste. ***/8,***/4, **/2, **/1 und **/3, alle KG Ort4, ergänzt und die vorübergehende Benützung dieser Grundstücke für die Dauer von ca 14 Monaten zur Realisierung des ausdrücklich angeführten, und zu Zl ******/****/**-**-**/2 behängenden, Baubewilligungsverfahrens beantragt. Zudem findet sich auch auf dieser Eingabe beim Eingangsstempel der Baubehörde der handschriftliche Vermerk „zu Zl ******/****/**-**-TBO/2“. Zum gegenständlichen Antrag auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken wurde das Gutachten des Amtssachverständigen vom 08.01.2014, Bezug:Zl ******/****/**-**-TBO/2, erstattet.Zum gegenständlichen Antrag auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken wurde das Gutachten des Amtssachverständigen vom 08.01.2014, Bezug:, Zl ******/****/**-**-TBO/2, erstattet. Am 18.02.2014 wurde im Verfahren aufgrund des Antrages auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken eine mündliche Verhandlung, im Beisein der (damaligen) Rechtsvertreter der nunmehrigen Beschwerdeführer durchgeführt. Mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 21.05.2014, Zlen ******/****/**-**-TBO/1 und ******/****/**-**-TBO/2, wurde die vorübergehende Benützung der Nachbargrundstücke Gste ***/8, ***/4, **/2, **/1 und **/3, alle KG Ort4, zur Ausführung des vorstehend genannten Bauvorhabens (Errichtung einer Wohnanlage) in folgendem Ausmaß erteilt: ● Herstellung der Bohrlöcher für die Anker ● Einbringen der Zugglieder Stahllitzen in das Bohrloch ● Verfüllen des Bohrlochs und Herstellen der Verpresskörper mit Zementsuspension ● Nach dem Erhärten der Zementsuspension, Vorspannen der Anker und kraftschlüssige Verbindung mit der Gurtung in der Mikropfahlwand ● Verbleiben der Anker im Fremdgrund für die Dauer der Errichtung des Rohbaues ● Wiederausbau der Zugglieder Stahllitzen mit der VSL Schockmethode Die Inanspruchnahme der einzelnen Grundstücke erfolgt lt projektiertem Übersichtsplan in folgendem Ausmaß: Gst ***/8 12 Anker, ca 110 lfm auf Fremdgrund Gst ***/4 32 Anker, ca 275 lfm auf Fremdgrund Gst **/2 58 Anker, ca 480 lfm auf Fremdgrund Gst **/1 bzw **/3 39 Anker, ca 255 lfm auf Fremdgrund Die Dauer der Inanspruchnahme der oben genannten Grundstücke wurde mit 14 Monaten ab den Baubeginn festgelegt. Zudem wurden folgende Auflagen vorgeschrieben:

  1. Verformungen der Baugrubensicherung können zu Beeinträchtigungen an der Nachbarbebauung führen. Es sind ausführliche Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen. Die Tiefe der Unterkellerung und die Fundierungsart der Nachbarbauwerke sind aufzunehmen. Vor und während der Bauarbeiten sind Verformungsmessungen an den angrenzenden Objekten, Häusern und der Sicherung durchzuführen.
  2. Vor dem Einbau der Anker hat eine Beurteilung der Ausbauarbeiten gemäß der ÖNORM S 9020 und/oder einer geeigneten Produktrichtlinie zu erfolgen. Die Beurteilung ist vorab der Behörde zu übermitteln.
  3. Der Ausbau der Anker hat unter Einhaltung der Schwinggeschwindigkeiten der ÖNORM S 9020 zu erfolgen. Die Überwachung dieser Vorabbewerte hat durch eine Schwingungsmessung in den betreffenden Gebäuden zu erfolgen. Die Messung hat durch einen Ziviltechniker zu erfolgen und das Messprotokoll ist der Behörde zu übermitteln. Weiters wurde aufgetragen, spätestens mit Baubeginn einen Bauverantwortlichen, geotechnischen sachkundigen Fachmann zu bestellen und der Behörde namhaft zu machen. Gegen diesen Bescheid haben B, vertreten durch RA Dr. C, sowie D, E und F, alle vertreten durch die G & H Rechtsanwaltspartnerschaft, jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer D,E und F haben in ihrer gemeinsamen Beschwerde vom 10.06.2014 zusammengefasst vorgebracht, dass auf dem Gst **/1 KG Ort4 in den nächsten Jahren ein Bauvorhaben geplant sei. Die hohe Anzahl an Sicherungsankern würden eine zukünftige Bauführung wesentlich beeinträchtigen, da – entgegen der Ansicht der Behörde - Litzenanker nicht rückstandsfrei entfernbar seien. Mit der Schockmethode würden lediglich die Anker abgetrennt, Betonverfüllungen und Reste würden im Fremdgrund verbleiben und handle es sich daher nicht um eine vorübergehende Benützung, sondern um eine dauerhafte Beanspruchung, die gesetzlich nicht zulässig sei. Zudem werde durch Absprengen der Stahllitzen zwangläufig der Boden aufgelockert und dauerhaft verändert, was bei 39 Ankern auf 255 lfm ein Problem darstelle. Weites wurde mit näherer Begründung vorgebracht, dass das gegenständliche Baugrundstück für das geplante Bauvorhaben ungeeignet sei. Insbesondere sei die Bodenbeschaffenheit nicht ausreichend untersucht worden, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es im Zuge des Aushubs der Baugrube zu Hangrutschungen und damit zu unwiederbringlichen Schäden am Haus der Beschwerdeführer und einer Gefährdung von Leib und Leben der Beschwerdeführer und anderer Nachbarn komme. Zudem wurde vorgebracht, dass hinsichtlich der bekämpften Entscheidung ein Begründungsmangel bestehe sowie ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Abschließend wurde beantragt den angefochten Bescheid zu beheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Fremdgrundinanspruchnahme hinsichtlich der Gste **/1, **/3 und **/2, alle KG Ort4, für unzulässig erklärt wird. Der Beschwerdeführer B hat in seiner Beschwerde vom 18.06.2014 ausführlich eine materielle und formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Insbesondere wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der gegenständliche Antrag unzureichend konkretisiert und der Spruch der bekämpften Entscheidung unvollständig sei, da Auflagen, Bedingen und Befristungen aufzunehmen seien. Mangels Befristung, und da die belangte Behörde nicht über sachverhaltswesentliche Elemente abgesprochen habe, sei der gesamte Bescheid rechtwidrig. Zudem wurde ausführlich dargetan, dass hinsichtlich der verwendeten Anker es bei deren Sprengung zu keiner nahtlosen Entfernung komme und einzelne Rückstände im Grundstück des Beschwerdeführers verblieben, und dies eine unzulässige dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme darstelle. Zudem ergebe sich aus der bekämpften Entscheidung, dass ein abschließendes Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder für die Baubehörde noch für den Bauwerber klar gewesen sei, in welchem Ausmaß die Fremdgrundinanspruchnahme erfolgen werde. Dadurch werde das Maß des § 36 TBO 2011 überschritten. Mangels Grundlagenforschung zur fachlichen und sachlichen Erkundung des Nachbargrundstückes hätte die bekämpfte Entscheidung nicht ergehen dürfen und komme es durch Auflagen zu einer Projektsänderung iSd § 13 AVG. Zudem werde der Bauwerberin mit der bekämpften Entscheidung die Möglichkeit eingeräumt ein Projekt zu errichten, das nicht den zwingenden baurechtlichen Bestimmungen entspreche. Weiters wurde unter Bezugnahme auf das Email vom 25.11.2013 vorgebracht, dass die Behörde ihre Anleitungspflicht verletzt habe, indem der Amtssachverständige der Bauwerberin fehlende Angaben des Antrages mitgeteilt habe. Dies sei mit dem Grundsatz der Unparteilichkeit nicht vereinbar. Im Hinblick auf Umfang und Größe der Fremdgrundinanspruchnahme sei kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Zudem wurde ausführlich dargetan, dass gegenständlich keine entsprechende Interessenabwägung erfolgt sei. Weiters wurde auf die bau- und feuerpolizeiliche Stellungnahme vom 08.01.2014 Bezug genommen, die dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Aus dieser ergebe sich die zwingende Schlussfolgerung, dass es sich um eine nicht gesetzmäßige dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme handle. Zudem sei aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen eine Interessenabwägung in Bezug auf eine eingespannte technische Konstruktion zu den westlichen und östlichen Nachbarn durchzuführen gewesen. Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch keine Entscheidungsreife gegeben gewesen sei und die Einreichunterlagen vom 19.08.2013 datieren und daher nicht geeignet seien das gegenständliche Projekt zu umschreiben. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb dieses Zeitraumes eine Veränderung des Bodens stattgefunden habe. Weiters erfolgten zivilrechtliche Einwendungen. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Antrag zurück-, in eventu abgewiesen wird. In eventu wurde weiteres beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufnahme der in der Beschwerde angeführten Beweise beantragt.Der Beschwerdeführer B hat in seiner Beschwerde vom 18.06.2014 ausführlich eine materielle und formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht. Insbesondere wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der gegenständliche Antrag unzureichend konkretisiert und der Spruch der bekämpften Entscheidung unvollständig sei, da Auflagen, Bedingen und Befristungen aufzunehmen seien. Mangels Befristung, und da die belangte Behörde nicht über sachverhaltswesentliche Elemente abgesprochen habe, sei der gesamte Bescheid rechtwidrig. Zudem wurde ausführlich dargetan, dass hinsichtlich der verwendeten Anker es bei deren Sprengung zu keiner nahtlosen Entfernung komme und einzelne Rückstände im Grundstück des Beschwerdeführers verblieben, und dies eine unzulässige dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme darstelle. Zudem ergebe sich aus der bekämpften Entscheidung, dass ein abschließendes Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden sei, da zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder für die Baubehörde noch für den Bauwerber klar gewesen sei, in welchem Ausmaß die Fremdgrundinanspruchnahme erfolgen werde. Dadurch werde das Maß des Paragraph 36, TBO 2011 überschritten. Mangels Grundlagenforschung zur fachlichen und sachlichen Erkundung des Nachbargrundstückes hätte die bekämpfte Entscheidung nicht ergehen dürfen und komme es durch Auflagen zu einer Projektsänderung iSd Paragraph 13, AVG. Zudem werde der Bauwerberin mit der bekämpften Entscheidung die Möglichkeit eingeräumt ein Projekt zu errichten, das nicht den zwingenden baurechtlichen Bestimmungen entspreche. Weiters wurde unter Bezugnahme auf das Email vom 25.11.2013 vorgebracht, dass die Behörde ihre Anleitungspflicht verletzt habe, indem der Amtssachverständige der Bauwerberin fehlende Angaben des Antrages mitgeteilt habe. Dies sei mit dem Grundsatz der Unparteilichkeit nicht vereinbar. Im Hinblick auf Umfang und Größe der Fremdgrundinanspruchnahme sei kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Zudem wurde ausführlich dargetan, dass gegenständlich keine entsprechende Interessenabwägung erfolgt sei. Weiters wurde auf die bau- und feuerpolizeiliche Stellungnahme vom 08.01.2014 Bezug genommen, die dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Aus dieser ergebe sich die zwingende Schlussfolgerung, dass es sich um eine nicht gesetzmäßige dauerhafte Fremdgrundinanspruchnahme handle. Zudem sei aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen eine Interessenabwägung in Bezug auf eine eingespannte technische Konstruktion zu den westlichen und östlichen Nachbarn durchzuführen gewesen. Weiters wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch keine Entscheidungsreife gegeben gewesen sei und die Einreichunterlagen vom 19.08.2013 datieren und daher nicht geeignet seien das gegenständliche Projekt zu umschreiben. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb dieses Zeitraumes eine Veränderung des Bodens stattgefunden habe. Weiters erfolgten zivilrechtliche Einwendungen. Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Antrag zurück-, in eventu abgewiesen wird. In eventu wurde weiteres beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufnahme der in der Beschwerde angeführten Beweise beantragt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.01.2015, Zl LVwG-2014/31/1803-8, wurde den Beschwerden gegen die mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 07.04.2014, Zl ******/****/**-**-**/2, erteilte Baubewilligung für das dem gegenständlichen Antrag auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zugrundeliegenden Bauvorhaben Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Bauvorhaben wegen Widerspruch zu den Festlegungen des allgemeinen Bebauungsplanes des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 15.07.2005, HÖ-B6, gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2001, abgewiesen wird.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.01.2015, Zl LVwG-2014/31/1803-8, wurde den Beschwerden gegen die mit Bescheid des Stadtmagistrates Innsbruck vom 07.04.2014, Zl ******/****/**-**-**/2, erteilte Baubewilligung für das dem gegenständlichen Antrag auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken zugrundeliegenden Bauvorhaben Folge gegeben und ausgesprochen, dass das Bauvorhaben wegen Widerspruch zu den Festlegungen des allgemeinen Bebauungsplanes des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 15.07.2005, HÖ-B6, gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TBO 2001, abgewiesen wird. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Mit Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.01.2015, Zl LVwG-2014/31/1803-8, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der nunmehr entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Mit Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.01.2015, Zl LVwG-2014/31/1803-8, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes der nunmehr entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014: „§ 36 Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken

(1)Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2)Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
(2)Die Verpflichtung nach Absatz eins, besteht nur insoweit, als
  1. a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
  2. b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3)Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
(4)Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.
(5)Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(6)Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
(6)Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Entscheidung grundsätzlich - wenn nicht anderes bestimmt ist - an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076; VwGH 12.11.2014, Zl Ra 2014/20/0069; ua).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Entscheidung grundsätzlich - wenn nicht anderes bestimmt ist - an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076; VwGH 12.11.2014, Zl Ra 2014/20/0069; ua). Da hinsichtlich der Verfahren nach § 36 TBO 2011 aufgrund eines Antrages zur vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken nicht anderes bestimmt ist, war im gegenständlichen Verfahren für das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.Da hinsichtlich der Verfahren nach Paragraph 36, TBO 2011 aufgrund eines Antrages zur vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken nicht anderes bestimmt ist, war im gegenständlichen Verfahren für das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich. Nach § 36 Abs 1 TBO 2011 haben die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten grundsätzlich die vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen ua zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden.Nach Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 haben die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten grundsätzlich die vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen ua zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Seit in Kraft treten der Tiroler Bauordnung 1998, LGBL Nr 15/1998, ist in der mit TBO 1975, LGBL Nr 42/1974, neu geschaffenen Bestimmung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken nunmehr ausdrücklich normiert, dass die grundsätzliche Verpflichtung nach § 36 Abs 1 TBO 2011 auch die Durchführung von Grabungsarbeiten, die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen udgl umfasst.Seit in Kraft treten der Tiroler Bauordnung 1998, LGBL Nr 15 aus 1998,, ist in der mit TBO 1975, LGBL Nr 42 aus 1974,, neu geschaffenen Bestimmung der vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken nunmehr ausdrücklich normiert, dass die grundsätzliche Verpflichtung nach Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 auch die Durchführung von Grabungsarbeiten, die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen udgl umfasst. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 34 Tiroler Bauordnung 1998, LGBL Nr 15/ 1998 - die inhaltsgleich nunmehr in § 36 Abs 1 TBO 2011 in Geltung steht - ist ua Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Tiroler Bauordnung 1998, LGBL Nr 15/ 1998 - die inhaltsgleich nunmehr in Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 in Geltung steht - ist ua Folgendes ausgeführt: „§ 42 der Tiroler Bauordnung, der die vorübergehende Benützung fremder Grundstücke im Zuge der Bauausführung regelt, hat sich grundsätzlich bewährt. Diese Bestimmung soll daher beibehalten und entsprechend den bei der Vollziehung gewonnen praktischen Erfahrungen adaptiert werden. (…) Nach der bisherigen Rechtslage können auf Nachbargrundstücken weiters keine Grabungen durchgeführt sowie Verankerungen und Stützelemente und dergleichen angebracht werden. Die Durchführung solcher Maßnahmen ist jedoch vielfach unbedingt notwendig, um insbesondere bei Bauführungen in bebauten Gebieten oder bei der Verbauung von Hanglagen wirksame Maßnahmen zum Schutz des umgebenden Gebäudebestandes setzen bzw Hangrutschungen vorbeugen zu können. (…)“ Die in § 36 Abs 1 TBO 2011 normierte Duldungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten (§ 36 Abs 2 lit a) und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen (§ 36 Abs 2 lit b).Die in Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 normierte Duldungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten (Paragraph 36, Absatz 2, Litera a,) und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen (Paragraph 36, Absatz 2, Litera b,). Hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens ist in diesem Zusammenhang Folgendes auszuführen: Die in § 36 Abs 1 TBO 2011 grundsätzlich normierte Duldungspflicht setzt - bereits kompetenzrechtlich geboten - zwingend voraus, dass die vorübergehende Benützung dieser Grundstücke ausschließlich zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten erfolgt. Die in Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 grundsätzlich normierte Duldungspflicht setzt - bereits kompetenzrechtlich geboten - zwingend voraus, dass die vorübergehende Benützung dieser Grundstücke ausschließlich zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten erfolgt. Wie sich sowohl aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag der A GmbH auf vorübergehende Benützung der Nachbargrundstücke vom 07.10.2013, als auch aus deren Antragsergänzung vom 16.12.2013 ganz eindeutig ergibt, erfolgte die gegenständlich beantragte vorübergehende Benützung der Nachbargrundstücke ausdrücklich zur Realisierung des von der Baubehörde zu Zl ******/****/**-**-**/2 geführten Baubewilligungsverfahren. Zudem finden sich auch auf diesen beiden Eingaben neben den Eingangsstempeln jeweils handschriftliche Vermerke, die eine Zuordnung dieses Antrags und der Antragsergänzung zu dem zu Zl ****/****/**-**-TBO/2 geführten Baubewilligungsverfahren vorsehen. Dieses konkrete Bauvorhaben zu Zl ******/****/**-**-TBO/2 bzw Zl ******/****/**-**-**/2 ist sohin ganz eindeutig Grundlage für den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag nach § 36 TBO 2011.Dieses konkrete Bauvorhaben zu Zl ******/****/**-**-TBO/2 bzw Zl ******/****/**-**-**/2 ist sohin ganz eindeutig Grundlage für den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag nach Paragraph 36, TBO 2011. Im Übrigen findet sich in keiner der Eingaben des Antragssteller sowie auch nicht in der Niederschriftlich der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2014 ein Hinweis darauf, dass vom Antragsteller der verfahrensgegenständliche Antrag auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken auch auf ein zu Zl ******/****/**-**-**/1 bzw Zl ******/****/**-**-TBO/1 geführtes Baubewilligungsverfahren erweitert wurde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.01.2015, Zl LVwG-2014/31/1803-8, wurde nunmehr der Antrag auf Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für dieses zu Zl ******/****/**-**/2 geführten Bauvorhaben abgewiesen. Damit ist dem gegenständlichen Antrag nach § 36 TBO 2011 die zwingende Grundlage, nämlich, dass eine vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen ausschließlich zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten erfolgen kann, weggefallen.Damit ist dem gegenständlichen Antrag nach Paragraph 36, TBO 2011 die zwingende Grundlage, nämlich, dass eine vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen ausschließlich zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten erfolgen kann, weggefallen. Da für das Landesverwaltungsgericht gegenständlich die Sach- und Rechtlage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist, war den Beschwerden Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abzuändern, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag auf vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken abgewiesen wird. Es war daher aus diesem Grund auch ein Eingehen auf das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht weiter geboten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2102.2

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