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{'item': 'LVwG-2014/41/3381-3'}

Obsah (4)§ 50§ 14§ 45§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/41/3381-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt

  1. verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 700,-- auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  2. verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- auf € 700,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt

  1. verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 700,-- auf € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und die über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
  2. verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- auf € 700,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird gem § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag der Bezirkshauptmannschaft X mit insgesamt € 100 neu bestimmt.Dementsprechend wird gem Paragraph 64, Absatz 2, VStG der Verfahrenskostenbeitrag der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit insgesamt € 100 neu bestimmt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gem Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es als Obmann und somit als zum Tatzeitpunkt nach außen zur Vertretung befugtes Organ der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y zu verantworten, dass am Mittwoch, den 24.04.2013, auf dem Gebiet der Gemeindegutsagrargemeinschaft Y, auf der Grundparzelle **9/1, KG Ort Y, im Bereich des Natura-2000-Gebietes A,
  5. der Waldboden auf einer Fläche von insgesamt ca 7.500 m² ohne Vorliegen der nach § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 hierfür erforderlichen Rodungsbewilligung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde (Rodung), indem der Baumbewuchs mit einer Traktoranbaufräse durchgefräst und somit entfernt worden ist, und
  6. der Waldboden auf einer Fläche von insgesamt ca 7.500 m² ohne Vorliegen der nach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 hierfür erforderlichen Rodungsbewilligung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wurde (Rodung), indem der Baumbewuchs mit einer Traktoranbaufräse durchgefräst und somit entfernt worden ist, und
  7. durch die gegenständliche Rodung in Form einer dauernden Beseitigung von Bäumen und Sträuchern im Natura-2000-Gebiet A ein nach § 14 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die hierfür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung) ausgeführt worden ist, da diese nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura-2000-Gebietes in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen kann.
  8. durch die gegenständliche Rodung in Form einer dauernden Beseitigung von Bäumen und Sträuchern im Natura-2000-Gebiet A ein nach Paragraph 14, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die hierfür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung) ausgeführt worden ist, da diese nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura-2000-Gebietes in Verbindung steht oder hierfür nicht notwendig ist, ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen kann. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu 1.: §§ 174 Abs 1 lit a Ziffer 6 iVm. 17 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975, idF BGBl I Nr 55/2007 iVm 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013;zu 1.: Paragraphen 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6 in Verbindung mit 17 Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, in Verbindung mit 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,; zu 2.: §§ 14 Abs 4 iVm 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, idF LGBl Nr 150/2012, iVm 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl Nr 33/2013;zu 2.: Paragraphen 14, Absatz 4, in Verbindung mit 45 Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012,, in Verbindung mit 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013,; Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von zu 1.: € 700,-- zu 2.: € 1.000,-- Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tage 10 Tage Freiheitsstrafe von

zu 1.: §§ 17 Abs 1 iVm 174 Abs 1 lit a Ziffer 6 Forstgesetz 1975, idF BGBl I Nr 55/2007;zu 1.: Paragraphen 17, Absatz eins, in Verbindung mit 174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 6 Forstgesetz 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007,; zu 2.: §§ 14 Abs 4 iVm 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005, idF LGBl Nr 150/2012“zu 2.: Paragraphen 14, Absatz 4, in Verbindung mit 45 Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, in der Fassung LGBl Nr 150/2012“ Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit € 170,-- bestimmt. Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft X im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Strafverfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen seien. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei aufgrund Fehlens von Informationen von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung des Beschuldigten hätten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gem § 21 VStG nicht vorgelegen. Unter Bedachtnahme auf alle für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände erscheine die Verhängung einer Geldstrafe von € 700,-- bzw € 1.000,-- beim geltenden Strafrahmen von € 7.270,-- bzw € 30.000,-- als im untersten Bereich der Geldstrafrahmen angesiedelt und daher als tat- und schuldangemessen. Die Notwendigkeit der Bestrafung ergebe sich im gegenständlichen Fall insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 und des Tiroler Naturschutzgesetz

  1. Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Strafverfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen seien. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei aufgrund Fehlens von Informationen von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung des Beschuldigten hätten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gem Paragraph 21, VStG nicht vorgelegen. Unter Bedachtnahme auf alle für die Strafbemessung bedeutsamen Umstände erscheine die Verhängung einer Geldstrafe von € 700,-- bzw € 1.000,-- beim geltenden Strafrahmen von € 7.270,-- bzw € 30.000,-- als im untersten Bereich der Geldstrafrahmen angesiedelt und daher als tat- und schuldangemessen. Die Notwendigkeit der Bestrafung ergebe sich im gegenständlichen Fall insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 und des Tiroler Naturschutzgesetz
  2. Gegen diese Strafentscheidung wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und die vorsätzliche Begehensweise vehement verneint, da Ausschussmitglieder und Obmann der Agrargemeinschaft Y aus den Mitgliedern gewählt würden und keinerlei Fachwissen und Ausbildung hätten, um eine solche Situation zu beurteilen. Der Ausschuss habe im guten Gewissen gehandelt. Die verhängte Strafhöhe sei für seine Verhältnisse sehr hoch angesetzt und stehe zum verursachten Schaden im keinem Verhältnis. Im Nachhinein wisse er, unrecht gehandelt zu haben und würde als Wiedergutmachung, statt einer Geldstrafe Arbeit zur Gemeingutpflege in Ort Z vorschlagen. Beweis aufgenommen wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, dass sich die von ihm eingebrachte Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen, nicht aber gegen die Schuldfrage richte. Bereits in seiner Vernehmung bei der Bezirkshauptmannschaft X am 20.06.2013 habe er ein volles Geständnis abgelegt und die Tat nicht bestritten. Beweis aufgenommen wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2015, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, dass sich die von ihm eingebrachte Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen, nicht aber gegen die Schuldfrage richte. Bereits in seiner Vernehmung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 20.06.2013 habe er ein volles Geständnis abgelegt und die Tat nicht bestritten. Damit ist die behördliche Entscheidung dem Grunde nach in Rechtskraft erwachsen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen der § 174 Abs 1 lit a Z 6 iVm § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 iVm § 9 VStG 1991 (Spruchpunkt 1.) und § 14 Abs 4 iVm § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 iVm § 9 VStG (Spruchpunkt 2.) gestützt.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen der Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG 1991 (Spruchpunkt 1.) und Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, VStG (Spruchpunkt 2.) gestützt. Diese gesetzlichen Vorschriften haben folgenden Inhalt: Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Nach § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Nach Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten. Nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 begeht jener eine Verwaltungsübertretung, welcher das Rodungsverbot des § 17 nicht befolgt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen. Nach Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 begeht jener eine Verwaltungsübertretung, welcher das Rodungsverbot des Paragraph 17, nicht befolgt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen.

§ 14

Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura-2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Abs 8 nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetze auf Antrag desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, oder des Projektwerbers zu erteilen, wenn das Natura-2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Paragraph 14, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen Pläne oder Projekte (Vorhaben), die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Natura-2000-Gebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung (Verträglichkeitsprüfung), soweit im Absatz 8, nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde hat in diesem Verfahren die Verträglichkeit des Vorhabens mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu prüfen. Die naturschutzrechtliche Bewilligung ist, unbeschadet einer sonstigen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze auf Antrag desjenigen, dem der Plan zuzurechnen ist, oder des Projektwerbers zu erteilen, wenn das Natura-2000-Gebiet nicht erheblich beeinträchtigt wird.

§ 45

Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein nach § 14 Abs 4 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,-- Euro zu bestrafen.

Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein nach Paragraph 14, Absatz 4, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,-- Euro zu bestrafen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Wenn auch der Beschwerdeführer darauf verwiesen hat, dass die gegenständliche Rodung (Projekt Heimweidenkultivierung) vom Ausschuss der Agrargemeinschaft Y in seiner Sitzung vom 22.11.2012 einstimmig beschlossen wurde, ist unter Hinweis auf die Bestimmung des § 9 Abs 1 VStG festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Obmann der Agrargemeinschaft Y und als solcher das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Körperschaft öffentlichen Rechts ist. In dieser Funktion hat er daher für Übertretungen, welche von der Agrargemeinschaft zu verantworten sind, einzustehen. Wenn auch der Beschwerdeführer darauf verwiesen hat, dass die gegenständliche Rodung (Projekt Heimweidenkultivierung) vom Ausschuss der Agrargemeinschaft Y in seiner Sitzung vom 22.11.2012 einstimmig beschlossen wurde, ist unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, VStG festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Obmann der Agrargemeinschaft Y und als solcher das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Körperschaft öffentlichen Rechts ist. In dieser Funktion hat er daher für Übertretungen, welche von der Agrargemeinschaft zu verantworten sind, einzustehen. In der vorliegenden Beschwerdesache ist davon auszugehen, dass sich das Rechtmittel des Beschwerdeführers lediglich gegen die Strafhöhe richtet und damit der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist. Eine diesbezüglich klarstellende Erklärung erfolgte auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.02.2015. Mit der gegenständlichen Beschwerde begehrt der Rechtsmittelwerber eine Herabsetzung der gegen ihn verhängten Geldstrafen und schlägt als Wiedergutmachung statt einer Geldstrafe eine Arbeit zur Gemeingutspflege in Ort Z vor. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher mit dem Blick auf den im § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol war daher mit dem Blick auf den im Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfungsumfang nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen.

§ 19VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse unter Berücksichtigung allfälliger Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen ist durchaus erheblich. Insbesondere dienen die forstrechtlichen Rodungsbestimmungen (hohes Interesse an der Walderhaltung aufgrund der als hochwertig eingestuften Wohlfahrtsfunktion) und der naturschutzrechtliche Schutz eines Natura-2000-Gebietes (Zerstörung eines Grauerlen-Eschenauwald und damit eines prioritären Lebensraumes nach der FFH-Richtlinie) hochrangigen Rechtsgütern. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer zuwider gehandelt. Entgegen der Annahme der belangten Behörde kann allerdings im Gegenstandsfall nach Auffassung des erkennenden Gerichtes das Nichthervorkommen von Milderungsgründen nicht erkannt werden, da nach dem eingeholten Verwaltungsvorstrafenregisterauszug der Beschwerdeführer keinerlei Strafvormerkungen aufzuweisen hat und somit unbescholten ist. Weiters hat der Beschwerdeführer bereits bei seiner Beschuldigteneinvernahme vor der belangten Behörde am 20.06.2013 ein volles Geständnis abgelegt und die Tat nicht bestritten sowie darauf hingewiesen, dass es ihm leid tue, die gegenständliche Rodung ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt zu haben. Nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB – diese Bestimmung ist nach § 19 Abs 2 VStG zu berücksichtigen – stellt es einen besonderen Milderungsgrund dar, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat.Entgegen der Annahme der belangten Behörde kann allerdings im Gegenstandsfall nach Auffassung des erkennenden Gerichtes das Nichthervorkommen von Milderungsgründen nicht erkannt werden, da nach dem eingeholten Verwaltungsvorstrafenregisterauszug der Beschwerdeführer keinerlei Strafvormerkungen aufzuweisen hat und somit unbescholten ist. Weiters hat der Beschwerdeführer bereits bei seiner Beschuldigteneinvernahme vor der belangten Behörde am 20.06.2013 ein volles Geständnis abgelegt und die Tat nicht bestritten sowie darauf hingewiesen, dass es ihm leid tue, die gegenständliche Rodung ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt zu haben. Nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB – diese Bestimmung ist nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG zu berücksichtigen – stellt es einen besonderen Milderungsgrund dar, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Als Verschuldensgrad war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt (Einholung einer Rechtsauskunft bei der Behörde, Besprechung der beabsichtigten Maßnahmen mit der BFI X oder mit dem Gemeindewaldaufseher) die Unzulässigkeit der Rodung und der dauernden Entfernung von Bäumen und Sträuchern erkennen und als Obmann der Agrargemeinschaft Y entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung der unzulässigen Maßnahmen (Beantragung der forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung) treffen hätte können.Als Verschuldensgrad war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt (Einholung einer Rechtsauskunft bei der Behörde, Besprechung der beabsichtigten Maßnahmen mit der BFI römisch zehn oder mit dem Gemeindewaldaufseher) die Unzulässigkeit der Rodung und der dauernden Entfernung von Bäumen und Sträuchern erkennen und als Obmann der Agrargemeinschaft Y entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung der unzulässigen Maßnahmen (Beantragung der forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung) treffen hätte können. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers – monatliche Pension von € 2.000,--, Einfamilienhaus, keine Sorgepflichten- ist die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Geldstrafe von € 300,-- zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses und in der Höhe von € 700,-- zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorliegend schuld- und tatangemessen ist, diese Strafen lassen sich angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von € 7.270,-- bzw € 30.000,-- auch mit ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen. Bei der Herabsetzung der zu Spruchpunkt
  3. verhängten Geldstrafe im Verhältnis zur für Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses neu festgesetzten Geldstrafe war auch eine annähernd eine gleiche Ausschöpfung des hierfür jeweils vorgesehenen Strafrahmens zu berücksichtigen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses von 10 Tagen auf 3 Tage fußt auf der Überlegung, dass nach § 16 Abs 2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Strafbestimmung des § 45 Abs 1 TNSchG 2005 sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von € 30.000,-- eine maximale Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von nunmehr € 700,-- für eine Übertretung des § 14 Abs 4 TNSchG 2005 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessener ist. In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Geldstrafe von € 300,-- zu Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses und in der Höhe von € 700,-- zu Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Straferkenntnisses vorliegend schuld- und tatangemessen ist, diese Strafen lassen sich angesichts des gesetzlichen Strafrahmens von € 7.270,-- bzw € 30.000,-- auch mit ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen. Bei der Herabsetzung der zu Spruchpunkt
  8. verhängten Geldstrafe im Verhältnis zur für Spruchpunkt
  9. des angefochtenen Straferkenntnisses neu festgesetzten Geldstrafe war auch eine annähernd eine gleiche Ausschöpfung des hierfür jeweils vorgesehenen Strafrahmens zu berücksichtigen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe zu Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Straferkenntnisses von 10 Tagen auf 3 Tage fußt auf der Überlegung, dass nach Paragraph 16, Absatz 2, VStG die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Strafbestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, TNSchG 2005 sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchstgeldstrafe von € 30.000,-- eine maximale Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von nunmehr € 700,-- für eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz 4, TNSchG 2005 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessener ist. Ausdrücklich festgehalten wird, dass vor dem Hintergrund der eingetretenen Schädigungen der forst- und naturschutzrechtlichen Interessen eine Einstellung des Verfahrens gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG, dies allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, nicht in Betracht zu ziehen war. So ist weder die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes gering noch die Intensität seiner Beeinträchtigung. Ausdrücklich festgehalten wird, dass vor dem Hintergrund der eingetretenen Schädigungen der forst- und naturschutzrechtlichen Interessen eine Einstellung des Verfahrens gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, dies allenfalls unter Erteilung einer Ermahnung, nicht in Betracht zu ziehen war. So ist weder die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes gering noch die Intensität seiner Beeinträchtigung. Vor dem Hintergrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafen waren auch die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren aufgrund des teilweisen Obsiegens nicht vorzuschreiben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.41.3381.3

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