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LVwG-2014/44/2770-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/44/2770-3 TextIM NAMEN DER REBUPLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde des Herrn ÖkR A A, MBA, Adresse 1, Ort Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2014, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 2 Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2014, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Februar/März 2014 auf dem Grundstück Nr **4, KG Ort Z, nach einer freien Holzfällung die Bestockung gefräst und die Fläche begrünt zu haben. Die Fläche habe er zur intensiven Beweidung und für den Auslauf von Pferden genützt, weshalb er den Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs 1 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von € 50,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.08.2014, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Februar/März 2014 auf dem Grundstück Nr **4, KG Ort Z, nach einer freien Holzfällung die Bestockung gefräst und die Fläche begrünt zu haben. Die Fläche habe er zur intensiven Beweidung und für den Auslauf von Pferden genützt, weshalb er den Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet habe. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 begangen und sei mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 500,- bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu bestrafen. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages von € 50,- zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Nachdem ein erster Zustellversuch durch Hinterlegung am 14.08.2014 aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle nicht erfolgreich war, konnte ihm das Straferkenntnis durch Hinterlegung am 08.09.2014 wirksam zugestellt werden. Daraufhin hat er mit E-Mail vom 05.10.2014 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Zusammengefasst hat er darin vorgebracht, dass er zwar die Holzfällung und Bodenfräsung getätigt habe, dies jedoch aufgrund des überalterten Waldbestandes und der schlechten Bodenqualität notwendig gewesen sei. Seine Maßnahmen hätten der Verbesserung der Bodenstruktur gedient, es hätten auch keine Erdbewegungen stattgefunden. Er habe jedenfalls vorgehabt, innerhalb der fünfjährigen Aufforstungspflicht die Fläche mit Lärchen neu zu bepflanzen. Er sei nicht verpflichtet, eine entsprechende Aufforstung sofort nach der Holzfällung durchzuführen. Das angefochtene Straferkenntnis beruhe nur auf der Annahme, dass er der fünfjährigen Aufforstungspflicht möglicherweise nicht nachkommen könnte. Im Übrigen sei die Fläche bereits vor der Fällung als Schatten spendender Unterstand der angrenzend weidenden Pferde und Rinder genützt worden. Dies werde er auch weiterhin so handhaben. Auf Antrag des Beschwerdeführers führte das Landesverwaltungsgericht am 05.03.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der forsttechnische Amtssachverständige Ing. C C einvernommen wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Das laut Grundbuchauszug 64.191 m2 große Grundstück Nr **4, KG Ort Z, steht im Alleineigentum von Frau B B. Der Beschwerdeführer verfügt nach eigener Angabe über ein Fruchtgenussrecht an dieser Parzelle und benützt diese in der Zeit von Juni bis zum ersten Frost zur Beweidung mit Pferden und Rindern. Dazu ist die Weidefläche mit einem Holzzaun eingefriedet. Innerhalb dieser Einzäunung befindet sich auch die verfahrensgegenständliche Fläche, die vormals mit forstlichem Bewuchs bestockt war und unmittelbar an die weitere Waldfläche auf dem benachbarten Grundstück Nr **6 angrenzt. Die zusammenhängend bestockte Fläche hatte (gemeinsam mit dem angrenzenden Wald) jedenfalls eine Größe von über 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von mind. 10 m. Der Beschwerdeführer hat im Februar/März 2014 auf dieser Fläche den forstlichen Bewuchs gefällt und im April 2014 den Waldboden gefräst und eingeebnet. Auf der entstandenen Fläche hat er teilweise Gras gesät und die Fläche ab Juni 2014 in die Auslauffläche der auf dem Grundstück Nr **4 weidenden Pferde und Rindern integriert. Für diese Maßnahmen wurde keine forstrechtliche Bewilligung eingeholt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.03.2015 eingeholten forsttechnischen Amtssachverständigengutachten und der Einvernahme des Beschwerdeführers. Hinsichtlich dieses Sachverhaltes decken sich die Ausführungen des Sachverständigen und des Beschwerdeführers, sodass dieser unbestritten feststeht. Der forsttechnische Amtssachverständige hat im Rahmen der Verhandlung zudem dargelegt, dass das Fräsen, Einebnen und Säen des Waldbodens für eine allfällige Wiederaufforstung der Kahlfläche aus fachlicher Sicht nicht notwendig gewesen wäre. Dem hat der Beschwerdeführer zwar entgegnet, dass diese Maßnahme der Bodenverbesserung gedient habe; jedoch konnte er nicht auf gleicher fachlicher Ebene darlegen, dass dies im Sinne der forstwirtschaftlichen Nutzung erforderlich gewesen wäre. Aufgrund des glaubwürdigen forsttechnischen Gutachtens und der vorliegenden Fotos geht der erkennende Richter vielmehr davon aus, dass die nach der Fällung durchgeführte Bodenmanipulation nicht der Waldkultur diente, sondern die – allenfalls vorübergehende – Überführung des Waldbodens in eine ebene Wiesenfläche bezweckte. Dies wird auch durch die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bestätigt, wonach die entstandene Kahlfläche im Sommer 2014 in die übrige Weide- bzw Auslauffläche des Grundstückes Nr **4 integriert wurde und somit als Freifläche für Pferde und Rinder diente. Glaubhaft ist aber auch die Aussage des Beschwerdeführers, dass er von Anfang an vorgehabt hat, auf der entstandenen Kahlfläche innerhalb von fünf Jahren einen Lärchenwald zu pflanzen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Fläche zumindest im Jahr 2014 der forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen und in eine landwirtschaftliche Nutzung überführt hat. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975) lauten auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 1a.Paragraph eins a,

(1)Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.“ „Rodung § 17.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.“ „Strafbestimmungen § 174.Paragraph 174,
(1)Wer a) ( … )
  1. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;
  2. das Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, nicht befolgt; ( … ) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
  3. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
  4. der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, ( … ) zu ahnden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten wie folgt: „§
  5. Schuld
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ „Ersatzfreiheitsstrafe § 16.Paragraph 16,
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“ „§ 19. Strafbemessung
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Unter dem Begriff der Rodung gemäß § 17 Abs 1 ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen. Eine mit Rodung bezeichnete Tätigkeit muss dabei sowohl den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht als auch seine Verwendung zu einem anderen Zweck umfassen (VwGH 09.02.1967, 982/66).Unter dem Begriff der Rodung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verstehen. Eine mit Rodung bezeichnete Tätigkeit muss dabei sowohl den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht als auch seine Verwendung zu einem anderen Zweck umfassen (VwGH 09.02.1967, 982/66). Beide Tatbestandsmerkmale liegen hinsichtlich der gegenständlichen Fläche vor. Durch die Entfernung sämtlichen forstlichen Bewuchses sowie das anschließende Fräsen, Einebnen und Säen wurde der Waldboden der forstlichen Nutzung entzogen. Durch die anschließende Einbeziehung der Fläche in die Pferde- und Rinderweide wurde der Waldboden in eine landwirtschaftliche Nutzung übergeführt. Dabei ist es nicht weiter relevant, dass auch der vormalige Wald innerhalb der eingezäunten Weidefläche lag und von den weidenden Tieren als Unterstand verwendet wurde. Durch diese Nutzung wurde der Waldboden nämlich nicht der Waldkultur entzogen. Erst durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Maßnahmen im Jahr 2014 wurde der Waldboden in eine landwirtschaftliche Fläche umgewandelt und der exklusiven Nutzung für die Pferde- und Rinderhaltung zugeführt. Nach seiner eigenen Aussage bezweckten die Maßnahmen ja unter anderem die Schaffung zusätzlicher Weideflächen und die Schaffung eines sicheren Aufenthaltes für die weidenden Pferde und Rinder. Auch die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt diese Rechtsansicht. So hat er zuletzt in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2014/10/0024, klargestellt, dass die Nutzung von Waldboden als Wiese eine Verwendung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur darstellt und damit dem Rodungstatbestand gemäß § 17 Abs 1 ForstG 1975 unterliegt. Und im Erkenntnis vom 03.07.2012, 2011/10/0118, hat er festgestellt, dass die zu Zwecken des Reitsports erfolgte Errichtung von Freiflächen jedenfalls unter den Rodungstatbestand des § 17 Abs 1 ForstG 1975 zu subsumieren ist.Auch die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt diese Rechtsansicht. So hat er zuletzt in seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2014/10/0024, klargestellt, dass die Nutzung von Waldboden als Wiese eine Verwendung zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur darstellt und damit dem Rodungstatbestand gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 unterliegt. Und im Erkenntnis vom 03.07.2012, 2011/10/0118, hat er festgestellt, dass die zu Zwecken des Reitsports erfolgte Errichtung von Freiflächen jedenfalls unter den Rodungstatbestand des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 zu subsumieren ist. Für die Verwirklichung des Rodungstatbestandes spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer stets beabsichtigt hat, auf der entstandenen Kahlfläche innerhalb der fünfjährigen Wiederbewaldungsfrist des § 13 ForstG 1975 einen Lärchenwald zu pflanzen. Der Rodungstatbestand des § 17 ForstG 1975 stellt nämlich nur darauf ab, ob der Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird. Die Dauer der forstfremden Nutzung und eine allfällige künftige Wiederbewaldung spielen dafür keine Rolle. Dies lässt sich schon allein daraus ableiten, dass das ForstG 1975 für vorübergehende Rodungen in § 18 auch befristete Rodungsbewilligungen vorsieht.Für die Verwirklichung des Rodungstatbestandes spielt es auch keine Rolle, dass der Beschwerdeführer stets beabsichtigt hat, auf der entstandenen Kahlfläche innerhalb der fünfjährigen Wiederbewaldungsfrist des Paragraph 13, ForstG 1975 einen Lärchenwald zu pflanzen. Der Rodungstatbestand des Paragraph 17, ForstG 1975 stellt nämlich nur darauf ab, ob der Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet wird. Die Dauer der forstfremden Nutzung und eine allfällige künftige Wiederbewaldung spielen dafür keine Rolle. Dies lässt sich schon allein daraus ableiten, dass das ForstG 1975 für vorübergehende Rodungen in Paragraph 18, auch befristete Rodungsbewilligungen vorsieht. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht zur sofortigen Wiederbewaldung verpflichtet sei und die Behörde die Strafe lediglich aufgrund der Annahme verhängt habe, er werde der Wiederbewaldungspflicht nicht binnen 5 Jahren nachkommen, so übersieht er, dass er nicht wegen eines Verstoßes gegen § 13 ForstG 1975 (Wiederbewaldung), sondern wegen einer Übertretung des § 17 ForstG 1975 (Rodungsverbot) zur Verantwortung gezogen wird.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er nicht zur sofortigen Wiederbewaldung verpflichtet sei und die Behörde die Strafe lediglich aufgrund der Annahme verhängt habe, er werde der Wiederbewaldungspflicht nicht binnen 5 Jahren nachkommen, so übersieht er, dass er nicht wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 13, ForstG 1975 (Wiederbewaldung), sondern wegen einer Übertretung des Paragraph 17, ForstG 1975 (Rodungsverbot) zur Verantwortung gezogen wird. Somit steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest. Auf subjektiver Tatseite hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er davon ausgegangen sei, dass ihn nach der Schlägerung des Waldes lediglich eine Wiederbewaldungspflicht innerhalb einer Fünfjahresfrist treffe. Dass bodenverbessernde Maßnahmen und die zwischenzeitliche Einbeziehung der Kahlfläche in die Auslauffläche von Pferden und Rindern den Rodungstatbestand erfüllen könnten, habe er sich nicht vorstellen können. Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei einer Übertretung des Rodungsverbotes um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für solche Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist (vgl VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei einer Übertretung des Rodungsverbotes um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zu den Tatbestandsvoraussetzungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für solche Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens bedeutet dabei, dass die Behörde von der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen ist vergleiche VwGH 01.10.1997, 96/09/0007). Der Täter hat hierzu initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Die Glaubhaftmachung nach § 5 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus § 5 Abs 2 VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Die Rechtsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Ein Landwirt ist somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Bewirtschaftung seines Hofes einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilgunig, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Ist die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden, liegt es an ihm, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass aber der Beschwerdeführer die Forstbehörde kontaktiert habe und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass die Rodung auf dem betreffenden Grundstück zulässig sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.Die Glaubhaftmachung nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat nämlich keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen können. Sofern ihm die Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nicht bekannt war, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Wie sich nämlich aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergibt, entschuldigt Rechtsunkenntnis nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist. Die Rechtsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Ausübung eines Gewerbes oder einer Landwirtschaft. Ein Landwirt ist somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Bewirtschaftung seines Hofes einzuhalten sind, in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilgunig, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Ist die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden, liegt es an ihm, insbesondere bei der zuständigen Behörde die entsprechenden Auskünfte einzuholen (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022, 0023). Dass aber der Beschwerdeführer die Forstbehörde kontaktiert habe und ihm von dort mitgeteilt worden sei, dass die Rodung auf dem betreffenden Grundstück zulässig sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Der Beschwerdeführer konnte sich sohin nicht erfolgreich auf eine allfällige Rechtsunkenntnis berufen, sondern wäre es allein an ihm gelegen, sich über die bei der Ausübung seiner Landwirtschaft einschlägigen Rechtsvorschriften kundig zu machen. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat bei der Bemessung der Strafe die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit forstrechtlichen Delikten als mildernd gewertet. Erschwerungsgründe wurden nicht festgestellt. Bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von € 7.270,- hat sie sodann über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,- verhängt. Angesichts der Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von lediglich 6,8 % des möglichen Strafrahmens erweist sich die Strafbemessung aus Sicht des erkennenden Richters nicht als überschießend. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die vorgeworfene Tat das durch die übertretene Norm geschützte Interesse nicht bloß unerheblich geschädigt hat. Auch die ermittelten Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers geben keinen Anlass für eine Herabsetzung der Strafe. Die Strafbemessung im untersten Zehntel des Strafrahmens begegnet daher keinen Bedenken. Und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auszuführen, dass diese gemäß § 16 Abs 2 VStG das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf. § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz 1975 sieht für Übertretungen des Rodungsverbots eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen vor. Hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe besteht kein fester Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze, zu begründen.Und hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe ist auszuführen, dass diese gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VStG das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf. Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, Forstgesetz 1975 sieht für Übertretungen des Rodungsverbots eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen vor. Hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe besteht kein fester Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein erheblicher Unterschied zwischen der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe, gemessen an der Strafobergrenze, zu begründen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit der verhängten Geldstrafe von € 500,- den Strafrahmen von € 7.270,- zu ca 6,8 % ausgeschöpft. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen entspricht jedoch ca 17,8 % des möglichen Strafrahmens von vier Wochen. Da gegenständlich ein derart erheblicher Unterschied zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu begründen ist, war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Da somit die Beschwerde nicht gänzlich erfolglos blieb, hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 52 Abs 1 VwGVG zu leisten.Da somit die Beschwerde nicht gänzlich erfolglos blieb, hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG zu leisten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.44.2770.3

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