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LVwG-2015/36/0155-3

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 7§ 27Art 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/36/0155-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 26.03.2014, bei der Stadtgemeinde Ort Z eingelangt am 28.03.2014, beantragten Frau A A und Herr DI B B die Änderungen des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort Z vom 29.10.2013, Zl ***, genehmigten Bauvorhaben zur Errichtung eines Wohnhauses auf Gst ***6/18 KG Ort Y wie in den beigeschlossen Planunterlagen dargestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort Z vom 08.05.2014, Zl ***, wurde die weitere Bauausführung untersagt, da bei baupolizeilichen Kontrollen am 05.05.2014 und am 07.05.2014 festgestellt wurde, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort Z vom 29.10.2013, Zl ***, genehmigte Bauvorhaben nicht bescheidgemäß ausgeführt wird. Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren wurde das schriftliche Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.09.2014 erstattet. Darin wird mit ausführlicher Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass gegen das gegenständliche Änderungsvorhaben aus hochbautechnischer und raumordnungsfachlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Weiters wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 15.10.2014 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt, bei der der nunmehrige Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter teilnahm und Einwendungen vorbrachte. In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort Z vom 15.12.2014, Zl ***, BAU ***, mit dem dem gegenständlichen Änderungsvorhaben die baurechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt wurde. Dagegen brachte Herr C C, rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D D, fristgerecht die Beschwerde vom 09.01.2015 ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keine gesetzmäßige Rechtsmittelbelehrung enthalte.

§ 7Abs 4 Z 1 Vw

GVG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in den Fällen des Artikels 132 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen ab der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer. Der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides definierte Beginn des Fristenlaufs „ab Erlassung des Bescheides“ sei sohin gesetzwidrig. Weiters wurde auf die bei der Bauverhandlung vorgebrachte Einwendung Bezug genommen, in der vorgebracht wurde, dass das Bauvorhaben den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes in Verbindung mit einem zu Lasten des Bauwerbers bestehenden Raumordnungsvertrages widerspreche. In dem zu errichteten Wohnhaus seien keine Wohnungen für den geförderten Wohnbau, insbesondere zur Vergabe an einheimische Wohnungswerber nach Förderrichtlinien vorgesehen. Die Schaffung einer Vielzahl solcher Wohnungen sei aber die Grundlage für eine Baumassendichte von 1,8 im Gegensatz zu den Baumassendichten auf den Anrainergrundstücken von 1,0. Die Ausstattung des Gebäudes mit einem Schwimmbad auf dem Flachdach widerspreche einer förderungswürdigen Bauweise. Dieses Vorbringen sei im angefochtenen Bescheid (Seite 6 Z 2) lediglich betreffend den Einwand der Baumassendichte mit einer konkreten Begründung zurückgewiesen worden, im Übrigen aber mit der Begründung verworfen worden, dass es sich um einen privatrechtlichen Einwand handle, dessen Ursprung im Zivilrecht und nicht im öffentlichen Recht liege. Diese Zurückweisung sei nicht zu Recht erfolgt.

den vom Voreigentümer des Baugrundstückes Gst Nr ***6/18 KG Ort Z, Herrn Architekt DI E E, erhaltenen Informationen, sei das Baugrundstück

einem zuletzt im Jahr 2006 adaptierten Raumordnungsvertrag mit der Auflage belastet, dort 6 Wohnungen nach den Wohnbauförderungsrichtlinien zu errichten und diese durch die Stadt Ort Z vergeben zu lassen. Eben diese empfindliche Auflage sei es gewesen, die Herrn Architekten DI E E veranlasst hätten, das Grundstück zu einem wesentlichen reduzierten Kaufpreis an die nunmehrigen Bauwerber zu verkaufen. Wäre der Raumordnungsvertrag in der nun von der Baubehörde zugunsten der Bauwerber gehandhabten Weise tatsächlich unbeachtlich gewesen, hätte Herr Architekt DI E E ja niemals das Grundstück – billig - verkauft, sondern es selbst frei bebauen dürfen. Tatsächlich werde nun ein Wohnhaus in luxuriöser Dimensionierung und Ausstattung, insbesondere einschließlich eines Schwimmbades auf dem Flachdach mit 3 Wohnungen errichtet und solle durch die Bauwerber und deren Kinder bewohnt werden. Der von der Baubehörde in seiner Existenz gar nicht bestritten Raumordnungsvertrag sei dem Flächenwidmungsplan im Sinne des § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO zu subsumieren und als Bestandteil desselben zu betrachten. Der Einwand der Baubehörde, es handle sich bei diesem Raumordnungsvertrag um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft sei unzutreffend. Die Gemeinde habe in Vollziehung der Raumordnung kein Wahlrecht zwischen öffentlich rechtlicher und privatrechtlicher Handlungsformen. Es entspreche ständiger Judikatur, dass keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen bestehe. Das Legalitätsprinzip des Artikels 18 B-VG dürfe nicht unter dem Gesichtspunkt des Vor- und Nachteiles Einzelner gesehen werden. Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt werde, um der materiell gegebenen öffentlich rechtlichen Bindung zu entgehen, so liege Missachtung der Form und daher ein essenzieller Verstoß gegen den Grundsatz des Rechtstaates vor. Der, das Baugrundstück belastende, Raumordnungsvertrag sei daher als Bestandteil des Flächenwidmungsplanes zu betrachten und wie dieser zu beachten. Das gesamte Bauvorhaben sei daher in seiner bescheidmäßigen Ausführung unzulässig und hätte

§ 27

Abs 1 lit a Z 1 TBO (gemeint wohl: § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011) abgewiesen werden müssen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer daher den angefochtenen Bescheid als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen.Dagegen brachte Herr C C, rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D D, fristgerecht die Beschwerde vom 09.01.2015 ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keine gesetzmäßige Rechtsmittelbelehrung enthalte.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG betrage die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in den Fällen des Artikels 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen ab der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer. Der in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides definierte Beginn des Fristenlaufs „ab Erlassung des Bescheides“ sei sohin gesetzwidrig. Weiters wurde auf die bei der Bauverhandlung vorgebrachte Einwendung Bezug genommen, in der vorgebracht wurde, dass das Bauvorhaben den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes in Verbindung mit einem zu Lasten des Bauwerbers bestehenden Raumordnungsvertrages widerspreche. In dem zu errichteten Wohnhaus seien keine Wohnungen für den geförderten Wohnbau, insbesondere zur Vergabe an einheimische Wohnungswerber nach Förderrichtlinien vorgesehen. Die Schaffung einer Vielzahl solcher Wohnungen sei aber die Grundlage für eine Baumassendichte von 1,8 im Gegensatz zu den Baumassendichten auf den Anrainergrundstücken von 1,0. Die Ausstattung des Gebäudes mit einem Schwimmbad auf dem Flachdach widerspreche einer förderungswürdigen Bauweise. Dieses Vorbringen sei im angefochtenen Bescheid (Seite 6 Ziffer 2,) lediglich betreffend den Einwand der Baumassendichte mit einer konkreten Begründung zurückgewiesen worden, im Übrigen aber mit der Begründung verworfen worden, dass es sich um einen privatrechtlichen Einwand handle, dessen Ursprung im Zivilrecht und nicht im öffentlichen Recht liege. Diese Zurückweisung sei nicht zu Recht erfolgt.

den vom Voreigentümer des Baugrundstückes Gst Nr ***6/18 KG Ort Z, Herrn Architekt DI E E, erhaltenen Informationen, sei das Baugrundstück

einem zuletzt im Jahr 2006 adaptierten Raumordnungsvertrag mit der Auflage belastet, dort 6 Wohnungen nach den Wohnbauförderungsrichtlinien zu errichten und diese durch die Stadt Ort Z vergeben zu lassen. Eben diese empfindliche Auflage sei es gewesen, die Herrn Architekten DI E E veranlasst hätten, das Grundstück zu einem wesentlichen reduzierten Kaufpreis an die nunmehrigen Bauwerber zu verkaufen. Wäre der Raumordnungsvertrag in der nun von der Baubehörde zugunsten der Bauwerber gehandhabten Weise tatsächlich unbeachtlich gewesen, hätte Herr Architekt DI E E ja niemals das Grundstück – billig - verkauft, sondern es selbst frei bebauen dürfen. Tatsächlich werde nun ein Wohnhaus in luxuriöser Dimensionierung und Ausstattung, insbesondere einschließlich eines Schwimmbades auf dem Flachdach mit 3 Wohnungen errichtet und solle durch die Bauwerber und deren Kinder bewohnt werden. Der von der Baubehörde in seiner Existenz gar nicht bestritten Raumordnungsvertrag sei dem Flächenwidmungsplan im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO zu subsumieren und als Bestandteil desselben zu betrachten. Der Einwand der Baubehörde, es handle sich bei diesem Raumordnungsvertrag um ein privatrechtliches Rechtsgeschäft sei unzutreffend. Die Gemeinde habe in Vollziehung der Raumordnung kein Wahlrecht zwischen öffentlich rechtlicher und privatrechtlicher Handlungsformen. Es entspreche ständiger Judikatur, dass keine generelle Wahlfreiheit zwischen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen bestehe. Das Legalitätsprinzip des Artikels 18 B-VG dürfe nicht unter dem Gesichtspunkt des Vor- und Nachteiles Einzelner gesehen werden. Wenn die Privatwirtschaftsverwaltung gewählt werde, um der materiell gegebenen öffentlich rechtlichen Bindung zu entgehen, so liege Missachtung der Form und daher ein essenzieller Verstoß gegen den Grundsatz des Rechtstaates vor. Der, das Baugrundstück belastende, Raumordnungsvertrag sei daher als Bestandteil des Flächenwidmungsplanes zu betrachten und wie dieser zu beachten. Das gesamte Bauvorhaben sei daher in seiner bescheidmäßigen Ausführung unzulässig und hätte

, Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, TBO (gemeint wohl: Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011) abgewiesen werden müssen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer daher den angefochtenen Bescheid als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde zurückzuverweisen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, „§ 26Parteien

(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Gst ***9/9 KG Ort Y dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze (Gst ***6/18 KG Ort Y) liegen und dessen Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b TBO 2011 genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauverfahren grundsätzlich berechtigt war die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und der Bestimmungen über den Brandschutz geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Soweit in der Beschwerde zunächst zusammengefasst vorgebracht wird, dass der angefochtene Bescheid keine gesetzmäßige Rechtsmittelbelehrung enthalte, da darin der definierte Beginn des Fristenlaufs „ab Erlassung des Bescheides“ sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in diesen Fällen dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt in diesen Fällen dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Wie auch der VwGH in ständiger Judiktur ausführt, bedeutet "Erlassung" eines Bescheides Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art. Als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (vgl VwGH 18.02.1988, Zl 88/09/0002; VwGH 20.03.2001, Zl 2000/11/0336; ua). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an (vgl. VwGH 25.09.2012, Zl 2008/04/0045; mwN).Wie auch der VwGH in ständiger Judiktur ausführt, bedeutet "Erlassung" eines Bescheides Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter "Art". Als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen vergleiche VwGH 18.02.1988, Zl 88/09/0002; VwGH 20.03.2001, Zl 2000/11/0336; ua). Auch in Ansehung von Bescheiden kollegial eingerichteter Verwaltungsbehörden kommt es nicht auf den Zeitpunkt der inneren Willensbildung des Verwaltungsorgans, sondern auf den der Erlassung des Bescheides - bei schriftlichen Bescheiden also auf den der Zustellung an die Partei - an vergleiche VwGH 25.09.2012, Zl 2008/04/0045; mwN). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass gegen die in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Entscheidung angeführte Formulierung betreffend den Beginn der Beschwerdefrist kein Bedenken bestehen und der Bescheid daher nicht mit Rechtswidrigkeit belastet wurde, die eine Aufhebung der Entscheidung zur Folge hätte. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ein Raumordnungsvertrag belaste, der als Bestandteil des Flächenwidmungsplanes zu betrachten sei und das gegenständliche Bauvorhaben aufgrund von darin enthaltenen Vereinbarungsfestlegungen betreffend die Errichtung von Wohnungen für den geförderten Wohnbau und deren Vergabe sowie damit in Zusammenhang stehenden Baumassendichtefestlegungen, damit in Widerspruch stehe und das Baugesuch daher abgewiesen werden hätte müssen, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen: Wie bereits vorstehend ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer nach § 26 Abs 4 iVm § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ein Mitsprachrecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nur insoweit zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist.Wie bereits vorstehend ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer nach Paragraph 26, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren ein Mitsprachrecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes nur insoweit zu, als damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Das gegenständliche Baugrundstück (Gst ***6/18 KG Ort Y) ist als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2011 gewidmet. Nach § 38 Abs 1 lit a TROG 2011 dürfen im Wohngebiet Wohngebäude errichtet werden und stimmt damit das gegenständliche Bauvorhaben mit den Festlegungen des geltenden Flächenwidmungsplanes überein.Das gegenständliche Baugrundstück (Gst ***6/18 KG Ort Y) ist als Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 gewidmet. Nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 dürfen im Wohngebiet Wohngebäude errichtet werden und stimmt damit das gegenständliche Bauvorhaben mit den Festlegungen des geltenden Flächenwidmungsplanes überein. Hinsicht der Errichtung von Wohngebäuden auf Grundstücken mit der Widmungskategorie als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2011 ist kein Immissionsschutz iSd § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 normiert.Hinsicht der Errichtung von Wohngebäuden auf Grundstücken mit der Widmungskategorie als Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2011 ist kein Immissionsschutz iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 normiert. So führte auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen zur Tiroler Bauordnung aus, dass Wohnbauten im "Wohngebiet" keinesfalls als Quelle der Belästigung verstanden werden dürfen. Die von einem Wohnhaus im "Wohngebiet" typischerweise ausgehenden Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen (vgl VwGH 12.04.1984, Zl 83/06/0246; VwGH 09.06.1994, Zl 92/06/0246; VwGH 20.10.1994, Zl 93/06/0173).So führte auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen zur Tiroler Bauordnung aus, dass Wohnbauten im "Wohngebiet" keinesfalls als Quelle der Belästigung verstanden werden dürfen. Die von einem Wohnhaus im "Wohngebiet" typischerweise ausgehenden Immissionen sind von den Nachbarn hinzunehmen vergleiche VwGH 12.04.1984, Zl 83/06/0246; VwGH 09.06.1994, Zl 92/06/0246; VwGH 20.10.1994, Zl 93/06/0173). Wenn der Beschwerdeführer insbesondere zusammengefasst vorbringt, dass ein das Baugrundstück belastender Raumordnungsvertrag als Bestandteil des Flächenwidmungsplanes zu betrachten sei und das Bauvorhaben daher nach § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 abzuweisen gewesen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Wenn der Beschwerdeführer insbesondere zusammengefasst vorbringt, dass ein das Baugrundstück belastender Raumordnungsvertrag als Bestandteil des Flächenwidmungsplanes zu betrachten sei und das Bauvorhaben daher nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 abzuweisen gewesen sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Sowohl der Flächenwidmungsplan nach nunmehr § 35 ff TROG 2011 als auch Bebauungspläne nach nunmehr § 54 ff TROG 2011 sind jeweils Verordnungen des Gemeinderates. In den §§ 35 und 56 TROG 2011 ist ausdrücklich gesetzlich normiert, welche Festlegungen diese beiden Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung zu enthalten haben. Sowohl der Flächenwidmungsplan nach nunmehr Paragraph 35, ff TROG 2011 als auch Bebauungspläne nach nunmehr Paragraph 54, ff TROG 2011 sind jeweils Verordnungen des Gemeinderates. In den Paragraphen 35 und 56 TROG 2011 ist ausdrücklich gesetzlich normiert, welche Festlegungen diese beiden Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung zu enthalten haben. So ist zB im Flächenwidmungsplan nach § 35 Abs 1 TROG 2011 für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und der Verlauf der Straßen nach § 53 Abs 1 leg cit festzulegen. Über § 35 Abs 1 TROG 2011 hinausgehende Festlegungen in Flächenwidmungsplänen bestehen nicht. Dasselbe gilt auch für die gesetzlich ausdrücklich normierten Inhalte von Bebauungsplänen nach § 56 TROG 2011.So ist zB im Flächenwidmungsplan nach Paragraph 35, Absatz eins, TROG 2011 für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und der Verlauf der Straßen nach Paragraph 53, Absatz eins, leg cit festzulegen. Über Paragraph 35, Absatz eins, TROG 2011 hinausgehende Festlegungen in Flächenwidmungsplänen bestehen nicht. Dasselbe gilt auch für die gesetzlich ausdrücklich normierten Inhalte von Bebauungsplänen nach Paragraph 56, TROG 2011. Eine zivilrechtliche Vereinbarung, wie zB auch eine Vereinbarung nach nunmehr § 33 TROG 2011, ist daher aufgrund der raumordnungsrechtlichen Vorgaben nicht als integrierender Bestandteil eines Flächenwidmungsplanes zu qualifizieren.Eine zivilrechtliche Vereinbarung, wie zB auch eine Vereinbarung nach nunmehr Paragraph 33, TROG 2011, ist daher aufgrund der raumordnungsrechtlichen Vorgaben nicht als integrierender Bestandteil eines Flächenwidmungsplanes zu qualifizieren. Die Zurückweisung- und Abweisungsgründe in einem Baubewilligungsverfahren sind in § 27 Abs 2 bis 4 TBO 2011 taxativ angeführt.Die Zurückweisung- und Abweisungsgründe in einem Baubewilligungsverfahren sind in Paragraph 27, Absatz 2 bis 4 TBO 2011 taxativ angeführt. Zivilrechtliche Vereinbarungen, wie zB Festlegungen eines Raumordnungsvertrages nach nunmehr § 33 TROG 2011 sind daher aufgrund dieser abschließenden gesetzlichen Aufzählungen kein Genehmigungskriterium bzw Versagungstatbestand nach den baurechtlichen Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren.Zivilrechtliche Vereinbarungen, wie zB Festlegungen eines Raumordnungsvertrages nach nunmehr Paragraph 33, TROG 2011 sind daher aufgrund dieser abschließenden gesetzlichen Aufzählungen kein Genehmigungskriterium bzw Versagungstatbestand nach den baurechtlichen Bestimmungen im Baubewilligungsverfahren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde daher in der Begründung der bekämpften Entscheidung zutreffenderweise ausgeführt, dass der Ursprung eines Raumordnungsvertrages im Zivilrecht und nicht im öffentlichen Recht liegt. Da zivilrechtliche Vereinbarungen, wie zB auch ein Raumordnungsvertrag, weder ein selbstständiges Genehmigungskriterium in einem Baubewilligungsverfahren darstellen noch Bestandteil des Flächenwidmungsplanes sind, geht sämtliches Vorbringen in Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer genannten Raumordnungsvertrag im gegenständlichen Verfahren ins Leere. Zum ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Baumassendichte ist ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen zum Raumordnungsvertrag lediglich der Vollständigkeit noch allgemein ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei den Baudichtefestlegungen in einem Bebauungsplan (nunmehr § 61 TROG 2011) - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - um keine Festlegungen handelt, die dem Schutz der Nachbarn dienen, und kommt dem Beschwerdeführer sohin diesbezüglich kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 08.05.2003, Zl 2000/06/0190).Zum ausdrücklichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Baumassendichte ist ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen zum Raumordnungsvertrag lediglich der Vollständigkeit noch allgemein ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei den Baudichtefestlegungen in einem Bebauungsplan (nunmehr Paragraph 61, TROG 2011) - wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - um keine Festlegungen handelt, die dem Schutz der Nachbarn dienen, und kommt dem Beschwerdeführer sohin diesbezüglich kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 08.05.2003, Zl 2000/06/0190). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.36.0155.3

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