GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft T vom 25.06.2014, Zl VK-****-2014, wurden dem Beschwerdeführer sechs Übertretungen der EGVO 561/2006 zur Last gelegt und über ihn auf Grundlage des § 134 Abs 1 iVm § 134 Abs 1b KFG Strafen im Gesamtausmaß von Euro 1.300 verhängt. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ergibt sich, dass diese Strafverfügung am 03.07.2014 von der Ehegattin des Beschwerdeführers übernommen wurde (Rückschein National der Deutschen Post im Akt einliegend). Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer nachweislich am 24.07.2014 Einspruch erhoben.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft T vom 25.06.2014, Zl VK-****-2014, wurden dem Beschwerdeführer sechs Übertretungen der EGVO 561 aus 2006, zur Last gelegt und über ihn auf Grundlage des Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG Strafen im Gesamtausmaß von Euro 1.300 verhängt. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ergibt sich, dass diese Strafverfügung am 03.07.2014 von der Ehegattin des Beschwerdeführers übernommen wurde (Rückschein National der Deutschen Post im Akt einliegend). Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer nachweislich am 24.07.2014 Einspruch erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 21.01.2015, Zl VK-****-2014, wurde der vom Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung vom 25.06.2014 eingebrachte Einspruch
Vm Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz als verspätet zurückgewiesen. In Ihrer Begründung ging die belangte Behörde dabei von einer rechtsgültigen Zustellung mit 03.07.2014 aus und wertete den dagegen am 24.07.2014 erhobenen Einspruch als verspätet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 21.01.2015, Zl VK-****-2014, wurde der vom Beschwerdeführer gegen die Strafverfügung vom 25.06.2014 eingebrachte Einspruch
Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Verwaltungsstrafgesetz als verspätet zurückgewiesen. In Ihrer Begründung ging die belangte Behörde dabei von einer rechtsgültigen Zustellung mit 03.07.2014 aus und wertete den dagegen am 24.07.2014 erhobenen Einspruch als verspätet. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es ihm aufgrund seiner Tätigkeit im internationalen Fernverkehr nicht möglich gewesen sei, die 14-tägige Frist zu wahren. Er sei zu dieser Zeit beim Fuhrbetrieb XYh beschäftigt gewesen und nur alle drei Wochen nach Hause gekommen. Richtig sei, dass die Strafverfügung am 03.07.2014 von seiner Ehegattin übernommen worden sei, er sei allerdings von 02.07.2014 bis zum 23.07.2014 für die oben genannte Spedition unterwegs gewesen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Aus der vorliegenden Aktenlage ergeben sich dabei insbesonders die oben angeführten Daten, die im Übrigen unstrittig sind. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Strafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Aus der vorliegenden Aktenlage ergeben sich dabei insbesonders die oben angeführten Daten, die im Übrigen unstrittig sind. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden. II. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht folgt:
G sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Paragraph 11, Absatz eins, ZustG sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist im Art 10 des genannten Vertrages geregelt.
, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist im Artikel 10, des genannten Vertrages geregelt.
dessen Art 10 Abs 1 werden Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 (somit auch im vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann die Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.
dessen Artikel 10, Absatz eins, werden Schriftstücke im Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, (somit auch im vorliegenden österreichischen Verwaltungsstrafverfahren) unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann die Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit. Art 10 des oben angeführten Abkommens bestimmt, dass Schriftstücke im Verfahren nach Art 1 Abs 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt werden. Wie den Gesetzesmaterialien (740 BlgNR XVII. GP, 8) zu dieser Vertragsbestimmung zu entnehmen ist, sind damit die Bestimmungen des (jeweils gültigen) Weltpostvertrages gemeint.Artikel 10, des oben angeführten Abkommens bestimmt, dass Schriftstücke im Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt werden. Wie den Gesetzesmaterialien (740 BlgNR römisch siebzehn. GP, 8) zu dieser Vertragsbestimmung zu entnehmen ist, sind damit die Bestimmungen des (jeweils gültigen) Weltpostvertrages gemeint. Im vorliegenden Fall wurde die gegenständliche Strafverfügung aber weder nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages – und damit auf internationalem Postwege – noch im Wege der Amts- und Rechtshilfe übermittelt, vielmehr wurde die Strafverfügung in Deutschland zur Post gegeben und durch die Deutsche Post zugestellt (vgl dazu den Rückschein National der Deutschen Post). Im vorliegenden Fall wurde die gegenständliche Strafverfügung aber weder nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages – und damit auf internationalem Postwege – noch im Wege der Amts- und Rechtshilfe übermittelt, vielmehr wurde die Strafverfügung in Deutschland zur Post gegeben und durch die Deutsche Post zugestellt vergleiche dazu den Rückschein National der Deutschen Post). Im Beschwerdefall wurde entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung betreffend das Strafverfügung der belangten Behörde vom 25.06.2014 benötigt (vgl VwGH 19.11.2009, 2009/07/0137, 22.12.2008, 2004/03/0160 ua). Es hätte daher nach der zuvor zitierten Bestimmung des Art 10 Abs 1 des Rechtshilfevertrages vorgegangen und das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" versendet werden müssen, was jedoch hinsichtlich des Vermerkes "Eigenhändig" unterlassen wurde. Eine Ersatzzustellung – wie sie im gegenständlichen Fall erfolgt ist – ist in diesem Fall nicht zulässig gewesen (vgl VwGH 23.04.2008, 2006/03/0152, 19.11.2009, 2009/07/0137 mwN).Im Beschwerdefall wurde entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung betreffend das Strafverfügung der belangten Behörde vom 25.06.2014 benötigt vergleiche VwGH 19.11.2009, 2009/07/0137, 22.12.2008, 2004/03/0160 ua). Es hätte daher nach der zuvor zitierten Bestimmung des Artikel 10, Absatz eins, des Rechtshilfevertrages vorgegangen und das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" versendet werden müssen, was jedoch hinsichtlich des Vermerkes "Eigenhändig" unterlassen wurde. Eine Ersatzzustellung – wie sie im gegenständlichen Fall erfolgt ist – ist in diesem Fall nicht zulässig gewesen vergleiche , VwGH 23.04.2008, 2006/03/0152, 19.11.2009, 2009/07/0137 mwN). Dieser Zustellmangel ist jedoch heilbar. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist (vgl VwGH 15.1.1986, 85/01/0244; VwGH 23.06.2003, 2002/17/0182 ua), es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergebe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl VwGH 18.12.1997, 97/11/0274).Dieser Zustellmangel ist jedoch heilbar. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich Paragraph 7, ZustellG maßgeblich ist vergleiche VwGH 15.1.1986, 85/01/0244; VwGH 23.06.2003, 2002/17/0182 ua), es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergebe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges vergleiche VwGH 18.12.1997, 97/11/0274). Dem Beschwerdeführer ist die Strafverfügung offenkundig zugekommen, zumal er dagegen Einspruch erhoben hat und nichts Gegenteiliges behauptet hat. Durch das tatsächliche Zukommen ist eine Heilung des genannten Zustellmangels erfolgt. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, zum Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung nur alle drei Wochen nach Hause gekommen zu sein. Für den konkreten Zeitraum hat er dargetan, dass er vom 02.07.2014 bis zum 23.07.2014 aufgrund seiner Tätigkeit im internationalen Fernverkehr von seiner Wohnadresse abwesend gewesen sei. Für das Landesverwaltungsgericht sind keinerlei Bedenken hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit und Glaubwürdigkeit dieses konkretisierten Vorbringens entstanden. So ist es durchaus üblich, dass Fernfahrer für eine längere Zeit unterwegs und damit von ihrer Wohnung abwesend sind. Im konkreten Fall untermauern zudem die Aufzeichnungen des der Strafverfügung zugrunde liegenden Fahrerkarte die Angaben des Beschwerdeführers. Demnach war er auch im Kontrollzeitraum im April/Mai 2014 jedenfalls 16 Tage in Folge als Fahrer eingeteilt und unterwegs. Somit ist dem Beschwerdeführer die Strafverfügung am 23.07.2014 tatsächlich zugekommen und der von ihm am 24.07.2014 erfolgte Einspruch ist somit rechtzeitig. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Behörden, bevor sie ein Rechtsmittel als verspätet zurückweisen, zu prüfen haben, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist. Will sie Verfahrensfehler ausschließen, muss sie dem Rechtsmittelwerber die Feststellung der Fristversäumung zur Stellungnahme vorhalten (vgl VwGH 26.09.1996, 95/19/0190; VwGH 27.09.2000, 2000/04/0117; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 227). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Behörden, bevor sie ein Rechtsmittel als verspätet zurückweisen, zu prüfen haben, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist. Will sie Verfahrensfehler ausschließen, muss sie dem Rechtsmittelwerber die Feststellung der Fristversäumung zur Stellungnahme vorhalten vergleiche VwGH 26.09.1996, 95/19/0190; VwGH 27.09.2000, 2000/04/0117; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 227). Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.0385.2
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