RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/30/2635-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
Art 8EMRK abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Z im Namen des Landeshauptmannes von Tirol den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.05.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (kurz: NAG) zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK abgewiesen.
In der rechtzeitig vom Beschwerdeführer, dessen Ehefrau, dessen Sohn und Schwiegertochter und Enkel in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes für alle fünf Familienangehörigen ausgeführt: „In umseitiger Rechtssache erheben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.8.2014, ***, ***, ***, ***, ***, zugestellt am 21.8.2014. Die Beschwerdeführer fechten die angefochtenen Bescheide in ihrem gesamten Umfang an und machen als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit der Verfahren als auch inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Die Beschwerdeführer werden durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf Durchführung eines den Veraltungsverfahrensgesetzen entsprechenden Verfahrens sowie in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Aufenthaltstiteln verletzt. Die Erstbehörde hat in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Hätte die Erstbehörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, hätte sie anstatt der getroffenen Feststellungen nachfolgende richtige Feststellungen treffen müssen: 1.) Völlig willkürlich geht die Erstbehörde davon aus, dass die legalen Aufenthalte des Ebf von 2005 bis Oktober 2011 und von Oktober 2012 bis II.9.2013, die des VBf und der FBf von 2005 bis 2011 nur auf rechtsmissbräuchlich gestellte Asylanträge beruhen würden.1.) Völlig willkürlich geht die Erstbehörde davon aus, dass die legalen Aufenthalte des Ebf von 2005 bis Oktober 2011 und von Oktober 2012 bis römisch zwei.9.2013, die des VBf und der FBf von 2005 bis 2011 nur auf rechtsmissbräuchlich gestellte Asylanträge beruhen würden. Grundsätzlich darf ein Flüchtling nach illegaler Einreise hierfür gemäß dem in Art 31 GFK festgelegten Grundsatz nicht bestraft werden, sofern er sich umgehend bei den Behörden meldet. Gängiger Rechtsauffassung zufolge liegt ein rechtmissbräuchliches Verhalten keinesfalls bereits dann vor, wenn ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, sondern bedarf es eines zielgerichteten missbräuchlichen Handelns.Grundsätzlich darf ein Flüchtling nach illegaler Einreise hierfür gemäß dem in Artikel 31, GFK festgelegten Grundsatz nicht bestraft werden, sofern er sich umgehend bei den Behörden meldet. Gängiger Rechtsauffassung zufolge liegt ein rechtmissbräuchliches Verhalten keinesfalls bereits dann vor, wenn ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, sondern bedarf es eines zielgerichteten missbräuchlichen Handelns. Diese Feststellungen zeigt, dass sich die Erstbehörde in keinster Weise mit dem Asylvorbringen der Bf auseinandergesetzt hatte und ausschließlich auf die Tatsache der Abweisung der Asylanträge abstellte, was aber jedenfalls nicht automatisch mit einem Asylmissbrauch gleichzusetzen ist. Fakten, die einen solchen begründen, wurden von der Erstbehörde weder festgestellt noch liegt dieses tatsächlich vor. Hätte sich die Erstbehörde mit den Vorbringen entsprechend auseinander gesetzt, wäre sie zu der Feststellung gelangt, dass die Bf Angehörige der Zeugen Dehovas waren. Als solche wurden sie in Land A immer stärker angefeindet und verfolgt und wurden sie wegen ihrer religiösen Überzeugung an den Rand der Gesellschaft gedrängt, mussten Land A verlassen und sind D D mit seinen Eltern und seiner Schwester E E sowie deren Sohn F F im Jahre 2005 nach Österreich eingereist. Der EA kehrte freiwillig nach Land A zurück, wurde dort sofort inhaftiert und konnte er durch Zahlung von Schmiergeldern an einen Polizisten einer langen Haftstrafe entgehen, welche für ihn als Angehörigen der Zeugen Jehovas eine asylrelevante Verfolgung dargestellt hätte. Auch wenn die Asylanträge abgewiesen wurden, lässt sich daraus kein Asylmissbrauch ableiten. 2.) Die Erstbehörde stellte weiters fest, dass der EBf sowie die VBf und FBf zwar in der gleichen Ortsgemeinde, aber nicht im gleichen Haushalt leben würden und bestünde zwischen dem EA und seinen Eltern kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis. Weiters stellte die Erstbehörde unter Verweis auf die Stellungnahme in Seite 4 des Bescheides fest, dass „das private Familienleben unsicher war wegen der rechtsmissbräuchlichen Asylanträge". Dazu haben die Bf in ihrer Stellungnahme vom 3.7.2014, die von der Erstbehörde völlig übergangen wurde, vorgebracht, dass alle Antragsteller ein aufrechtes Familienleben in Österreich führen. Auch wenn die Eltern nicht mit den erwachsenen Kindern in einem Haushalt leben, übersieht das BFA und damit die Erstbehörde, dass nach der stRsp des EGMR ein von Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSv Art 8 Absl EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]).Dazu haben die Bf in ihrer Stellungnahme vom 3.7.2014, die von der Erstbehörde völlig übergangen wurde, vorgebracht, dass alle Antragsteller ein aufrechtes Familienleben in Österreich führen. Auch wenn die Eltern nicht mit den erwachsenen Kindern in einem Haushalt leben, übersieht das BFA und damit die Erstbehörde, dass nach der stRsp des EGMR ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entsteht. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens iSv Artikel 8, Absl EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern iSd Rsp des EGMR kommt es nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Boughanemi, Z35). Im Zuge der Einvernahmen vor dem BAA und dem Vorbringen in den Anträgen der Antragsteller geht jedoch hervor, dass gerade der Aufenthalt der Eltern in Österreich für die Kinder der treibende Grund dafür war, dass sie selbst wieder nach Österreich gekommen sind, wo sie schon zuvor mehr als 6 Jahre gelebt hatten. Seit ihrer Ankunft hat der Sohn D D täglich persönlichen Kontakt mit seinen Eltern und kümmert er sich um sie. Die in Ort V lebende Tochter hat diese mehrfach besucht und hat diese mit den Eltern regelmäßigen telefonischen Kontakt. Ausgehend von seinem Rechtsirrtum ist das BFA auf dieses Vorbringen nicht eingegangen.Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern iSd Rsp des EGMR kommt es nicht darauf an, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Boughanemi, Z35). Im Zuge der Einvernahmen vor dem BAA und dem Vorbringen in den Anträgen der Antragsteller geht jedoch hervor, dass gerade der Aufenthalt der Eltern in Österreich für die Kinder der treibende Grund dafür war, dass sie selbst wieder nach Österreich gekommen sind, wo sie schon zuvor mehr als 6 Jahre gelebt hatten. Seit ihrer Ankunft hat der Sohn D D täglich persönlichen Kontakt mit seinen Eltern und kümmert er sich um sie. Die in Ort römisch fünf lebende Tochter hat diese mehrfach besucht und hat diese mit den Eltern regelmäßigen telefonischen Kontakt. Ausgehend von seinem Rechtsirrtum ist das BFA auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Auch übersieht die Erstbehörde, dass das Privat- und Familienleben der Familie nicht erst in Österreich nach der Einreise begründet wurde, sondern bereits vor Jahrzehnten in der früheren Heimat, wo es aber nicht mehr gemeinsam ausgeübt werden kann. Auch zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mussten die Bf konnte wegen der religiösen Verfolgung nicht davon ausgehen, dass ihr Aufenthalt in Österreich nur für die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war, zumal sie einen Fluchtgrund nach der GFK geltend gemacht haben. Auch die Verfahrensdauer von 4,5 Jahren bis zur abweisenden Entscheidung der Beschwerden durch den AGH hat nicht dazu beigetragen, den Aufenthalt als nur vorübergehend zu empfinden. Die Beziehung der Eltern zu ihren in Österreich lebenden Kindern ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art 6 Abs 1 EMRK erfasst. Die Effektuierung der Ausweisung der Bf bzw. die Nichterteilung der beantragten Aufenthaltstitel stellt einen Eingriff in dieses Recht dar, der bei Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Art 8 Abs 2 EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann. Hätte die Erstbehörde eine solche Interessenabwägung ernsthaft und nicht nur zum Schein vorgenommen, hätte sich ergeben, dass die Bf im Falle einer Nichtgewährung der beantragten Aufenthaltstitel in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt werden.Die Beziehung der Eltern zu ihren in Österreich lebenden Kindern ist daher vom Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, EMRK erfasst. Die Effektuierung der Ausweisung der Bf bzw. die Nichterteilung der beantragten Aufenthaltstitel stellt einen Eingriff in dieses Recht dar, der bei Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen auch nicht gerechtfertigt werden kann. Hätte die Erstbehörde eine solche Interessenabwägung ernsthaft und nicht nur zum Schein vorgenommen, hätte sich ergeben, dass die Bf im Falle einer Nichtgewährung der beantragten Aufenthaltstitel in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt werden. Insbesondere zur Problematik der Trennung vom Ebf von der Zbf und dem Dbf im Falle einer Abschiebung als auch zum tatsächlichen Kontakt zwischen dem Ebf und den Vbf und Fbf hat die Erstbehörde keine Feststellungen getroffen. Der Verweis auf den Asylbescheid ersetzt jedenfalls nicht eine Bescheidbegründung und stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Hier hätte die Erstbehörde mitberücksichtigen müssen, dass der Dbf G G in Österreich geboren wurde und noch nie in Land A oder Land B war. Eine Rückkehr ist ihm mangels Dokumente auch gar nicht möglich. Sein Vater müsste nach Land A zurückkehren, wo das Gefängnis auf ihn wartet. Seine Mutter müsste als Land B Staatsbürgerin nach Land B zurückkehren und wäre ihr die Einreise nach Land A verwehrt. Die Familie würde jedenfalls getrennt werden und würde das Kind den Kontakt mit seinem Vater, mit dem es Zeit seines Lebens in einer Familiengemeinschaft gelebt hatte, verlieren. 3.) Die Erstbehörde geht in völliger Willkür davon aus, dass der Integrationsgrad der Bf nicht ausreichen würde. Insbesondere wurde auch hier die Stellungnahme der Bf vom 3.7.2014 mit Stillschweigen übergangen, obwohl der Vertreter den Sachbearbeiter noch vor der Erlassung der Bescheide am 12.8.2014 angerufen, diesen auf die Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen hat und diese im Bescheid wortwörtlich zitiert wird. Deren Inhalt hat aber in die Entscheidung selbst keinerlei Eingang gefunden. Hätte sich die Erstbehörde mit dem Vorbringen der Bf über das Kopieren und Einfügen der Stellungnahme in den Bescheidtext hinaus auch inhaltlich auseinandergesetzt und die Beilagen durchgesehen, wäre diese zur Feststellung gelangt, dass der Ebf die Deutschprüfung Bl am 16.6.2014 absolviert hatte und nicht nur den Kurs ohne absolvierter Prüfung besucht hätte. Weiters wird dem Ebf die Fähigkeit abgesprochen, für sich und seine Familie aufkommen zu können, da er als Asylwerber die meiste Zeit über von der Grundversorgung gelebt habe. Dies trotz seiner dreimonatigen Tätigkeit als Hausmeister im FH Ort Y und seiner Aushilfstätigkeit im Bauhof Ort W, seiner nachgewiesenen A2-Deutschprüfung und zweier Einstellungszusagen, wobei ihm alle seine Arbeitgeber eine sehr gute Arbeitsleistung und großen Einsatz bestätigt haben. Zuletzt hat der Ebf sogar einen unterschriebene Arbeitsvorvertrag mit der F GmbH vom 10.9.2014 erhalten, in welchem ihm ein Bruttoverdienst nach dem KV mit Eur. 1.600,00 brutto samt Wohnmöglichkeit im Personalwohnhaus zugesichert wird. Wenn der Ebf diese Stelle antreten würde, wäre die Wohnsituation für den Ebf, Zbf und Dbf als auch deren Unterhalt abgesichert. Auch die Fbf verfügt über die Deutschprüfung A2 und zumindest über zwei Einstellungszusagen, sodass im Falle der Stattgebung der Anträge zumindest zwei Personen der Familie in der Lage wären, den Unterhalt der Familie zu bestreiten. Die ZA ist die Ehefrau des EA und die Mutter der DA. Sie verfügt über eine geringe Schulbildung, ist mit der Erziehung des 1,5 Jahre alten Kindes beschäftigt und konnte sich daher über den Alphabetisierungskurs hinaus noch keine Kenntnisse verschaffen. Sie ist aber im Begriff Deutsch zu lernen und benützt die deutsche Sprache bereits im Alltag. Der VA ist gesundheitlich schwer angeschlagen und auch wegen seines Alters nicht in der Lage, eine Deutschprüfung zu absolvieren. 4.) Der Ebf D D hat zwei Einstellungszusagen vorgelegt. Auch verfügt er über den Sprachnachweis A2 und seit dem 16.6.2014 sogar über den Sprachnachweis Bl. Er hätte daher im Falle einer Erteilung eines Aufenthaltstitels jederzeit Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Dass D D arbeitswillig ist, zeigt sich daran, dass er für sehr wenig Geld seit Jahren gemeinnützige Tätigkeiten leistet und damit dem Staat Österreich bereits eine große Summe an Geld gespart hatte, zumal für diese Leistungen auf dem regulären Arbeitsmarkt ein Vielfaches von dem gezahlt werden müsste, was D D für seine Dienste erhalten hatte. Auch hat er am 8./9.6.2014 beim Team G erfolgreich teilgenommen. Selbst wenn er von der Grundversorgung gelebt hat, zeigen bereits diese von ihm geleisteten Arbeiten - die ein Österreicher um dieses Entgelt gar nie machen würde - dass der Ebf arbeitsfähig und willig ist. Die Ausführungen der Erstbehörde, wonach dennoch fraglich sei, weshalb an der Selbsterhaltungsfähigkeit des D D gezweifelt werde, ist in keinster Weise nachvollziehbar und stellt dies einen Beweis für die antizipierende und völlig Voreingenommene Beweiswürdigung der Erstbehörde dar. Dass diese willkürliche Feststellung unrichtig ist, zeigt sich auch daran, dass der Ebf wie oben bereits erwähnt nunmehr sogar über einen unterschriebenen Arbeitsvorvertrag mit der F GmbH vom 10.9.2014 verfügt, in welchem ihm ein Bruttoverdienst nach dem KV mit Eur. 1.600,00 brutto samt Wohnmöglichkeit im Personalwohnhaus zugesichert wird. Wenn der Ebf diese Stelle antreten würde, wäre die Wohnsituation für den Ebf, Zbf und Dbf als auch deren Unterhalt abgesichert. Auch die Fbf K K hat die Deutschprüfung A2 abgelegt und würde sie im Falle der Erteilung der Bewilligung einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Sie verfügt über eine aktuelle Einstellungszusagen der Firma Unternehmen E vom 2.6.2014 als Reinigungskraft mit einem Bruttolohn von Eur. 1.450,00. Am 7.7.2014 konnte sie eine Einstellungszusage der Firma H GmbH erhalten. Für den Fall eines Bedarfes würde sie auch vom I Hotel in Ort Y eine Saisonstelle erhalten.Auch die Fbf K K hat die Deutschprüfung A2 abgelegt und würde sie im Falle der Erteilung der Bewilligung einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Sie verfügt über eine aktuelle Einstellungszusagen der Firma Unternehmen E vom 2.6.2014 als Reinigungskraft mit einem Bruttolohn von Eur. 1.450,00. Am 7.7.2014 konnte sie eine Einstellungszusage der Firma H GmbH erhalten. Für den Fall eines Bedarfes würde sie auch vom römisch eins Hotel in Ort Y eine Saisonstelle erhalten. Das BFA hätte daher zugunsten der Familie davon ausgehen müssen, dass D D und K K den Unterhalt für ihre Familien selbst erwirtschaften werden können. Nach der Judikatur werde, wenn dieser Aspekt nicht bzw. nicht hinreichend in die Abwägung der Interessen der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausreise einbezogen wird, die Bf in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, was hier jedenfalls der Fall ist. 5.) Da die Bf den überwiegenden Teil ihres Lebens in Land A bzw. Land B verbracht hätten, geht die Erstbehörde nach der „allgemeinen Lebenserfahrung" davon aus, dass sie in den Herkunftsstaaten über ein gewisses soziales Netz verfügen würden. Es deute jedenfalls nichts darauf hin, dass sie vor der Ausreise in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Von einer Entwurzelung zu den Herkunftsstaaten könne nicht gesprochen werden. Es ist völlig unverständlich, dass sich die Erstbehörde hier auf die „allgemeine Lebenserfahrung" zurückzieht, anstatt sich mit dem Vorbringen der Bf auseinander zu setzen. Demnach hätten die Bf berücksichtigen müssen, dass die Bf seit 2005 reicht mehr in Land A gelebt haben. Sie sind wegen der ständig wachsenden Anfeindungen aus Land A ausgereist. D D kehrte zwar am 25.10.2011 nach Land A zurück, wurde dort aber sofort festgenommen und in Haft gehalten. Er konnte sich freikaufen und hat Land A sofort in Richtung Land B verlassen und kehrte dann wieder nach Österreich zurück. Er hat während seiner Abwesenheit aus Österreich in Land A keinerlei soziale Kontakte knüpfen können. Es wäre daher seitens des BFA davon auszugehen gewesen, dass alle Antragsteller seit Duli 2005 nicht mehr in Land A aufhältig waren, dass sie nicht zuletzt wegen des Fehlens eines sozialen Netzes Land A bereits vor 9 Jahren verlassen mussten und dass sich die soziale Deintegration der Familie in Land A nach 9 Jahren Abwesenheit noch weiter verstärkt hatte. Im Falle einer Rückkehr nach Land A müsste D D zusammen mit seiner Mutter K K für seine eigene Familie und für seinen Vater aufkommen. Obwohl der Ebf von Haus aus sehr fleißig und zielstrebig ist, wäre ihm dies nicht möglich, zumal er im Falle einer Rückkehr nach Land A wieder in Haft genommen werden und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt werden würde. Die Arbeitskraft der Vbf würde ohne der ihres Sohnes nicht dazu ausreichen. Die Familie würde das zum Überleben in Land A wichtigste Familienmitglied verlieren. Eine Hilfe der öffentlichen Hand könnten sie als Zeugen Jehovas nicht erwarten. 6.) Die Familie ist - wie fast jeder Asylwerber - nach Österreich illegal eingereist. Diese illegale Einreise steht einer Antragstellung nach § 41a Abs 9 NAG bzw. § 44 Abs 3 NAG jedenfalls nicht entgegen. Sie stellten jedenfalls nach ihrer Einreise unverzüglich Asylanträge und haben sie ihren Aufenthalt so schnell und so gut als möglich zu legalisieren versucht.6.) Die Familie ist - wie fast jeder Asylwerber - nach Österreich illegal eingereist. Diese illegale Einreise steht einer Antragstellung nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bzw. Paragraph 44, Absatz 3, NAG jedenfalls nicht entgegen. Sie stellten jedenfalls nach ihrer Einreise unverzüglich Asylanträge und haben sie ihren Aufenthalt so schnell und so gut als möglich zu legalisieren versucht. Die Asylbehörden waren es, die von 12.8.2005 bis zum 14.4.2011 gebraucht haben, um über diese Asylanträge zu entscheiden. Eine Entscheidungsdauer von fast 6 Jahren ist völlig unakzeptabel und liegt jedenfalls eines überlange Verfahrensdauer vor, die den Behörde zuzurechnen sind. Den Bf ist jedenfalls kein Vorwurf zu machen, dass sie das Verfahren verzögert hätten. Den Bf ist die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten der Asylantragstellung, der Erhebung von Rechtsmitteln und der Beantragung von Fristerstreckungen nicht vorzuwerfen (vgl VfGH 03.10.2013, U477/2013); auch einem mehrmonatigen, von ihnen möglicherweise verursachten Stillstand des Verfahrens kann nicht ein derartiges Gewicht beigemessen werden, das die Untätigkeit des AsyiGH und seiner Vorgängerbehörde in den Jahren 2005 bis 2011 gänzlich rechtfertigen könnte. Der während des Verfahrens entstandenen Integration der Antragsteller (Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2f Bl, Erwerbstätigkeit, Familiengründung, gewisse soziale Kontakte in Österreich, strafrechtliche Unbescholtenheit
- ua)ist bei der Abwägung des mit der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verbundenen Eingriffs in das Privatleben gemäß Art 8 EMRK ein entsprechendes Gewicht beizumessen. Im Ergebnis ist daher die Abwägung der Erstbehörde gemäß Art 8 EMRK nicht vertretbar.Den Bf ist jedenfalls kein Vorwurf zu machen, dass sie das Verfahren verzögert hätten. Den Bf ist die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten der Asylantragstellung, der Erhebung von Rechtsmitteln und der Beantragung von Fristerstreckungen nicht vorzuwerfen vergleiche VfGH 03.10.2013, U477/2013); auch einem mehrmonatigen, von ihnen möglicherweise verursachten Stillstand des Verfahrens kann nicht ein derartiges Gewicht beigemessen werden, das die Untätigkeit des AsyiGH und seiner Vorgängerbehörde in den Jahren 2005 bis 2011 gänzlich rechtfertigen könnte. Der während des Verfahrens entstandenen Integration der Antragsteller (Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2f Bl, Erwerbstätigkeit, Familiengründung, gewisse soziale Kontakte in Österreich, strafrechtliche Unbescholtenheit
- ua)ist bei der Abwägung des mit der Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen verbundenen Eingriffs in das Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK ein entsprechendes Gewicht beizumessen. Im Ergebnis ist daher die Abwägung der Erstbehörde gemäß Artikel 8, EMRK nicht vertretbar. Auch der Umstand, dass G G am 25.10.2011 wegen akuter Schmerzen die Heimreise nicht antreten konnte und daher zusammen mit seiner langjährigen Ehefrau in Österreich blieb, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Wäre er transportfähig gewesen, wäre er sicherlich unter Anwendung von Zwangsmittel abgeschoben worden. Es war einfach aus medizinischen Gründen nicht möglich. Auch diese ärztlicherseits objektivierten Schmerzen können ihm nicht zum Nachteil angerechnet werden. Der Ebf hat mit seiner freiwilligen Ausreise bewiesen, dass er nicht beharrlich in Österreich verbleiben möchte. Er wurde jedoch bei seiner Einreise nach Land A festgenommen und musste er, um einer langen Haftstrafe zu entkommen, Land A so schnell als möglich wieder verlassen. Der Vorwurf des beharrlichen Verbleibens in Österreich geht damit ins Leere. 7.) Auch ist unrichtig, dass bezüglich des Ebf sämtliche Integrationspunkte bereits in dem Bescheid vom 11.9.2013 berücksichtigt wurden. Die Deutschprüfung B1 hat er am 16.6.2014 gemacht. Auch die Einstellungszusagen wurden teilweise nach der Bescheiderlassung ausgestellt. Diese Integrationspunkte hätten daher berücksichtigt werden müssen. Gestützt auf obiges Vorbringen werden daher gestellt nachfolgende Beschwerdeanträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den Beschwerden Folge geben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer stattgegeben und diesen die beantragten Aufenthaltstitel nach § 41a Abs 9 NAG bzw. § 43 Abs 3 NAG erteilt werden; Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den Beschwerden Folge geben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer stattgegeben und diesen die beantragten Aufenthaltstitel nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG bzw. Paragraph 43, Absatz 3, NAG erteilt werden; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und die Rechtssachen zur Ergänzung der Verfahren und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“ Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Fremdenakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen und am 08.01.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an: „Ich bin am 12.08.2005 illegal mit einem Kleinbus zusammen mit meiner Ehefrau, meiner Mutter und meinen beiden Kindern und einem Enkelkind illegal nach Österreich eingereist. Wird mussten pro Person an die Schlepper 3.500 Dollar bezahlen. Ich habe dann am 12.08.2005 mit den angegebenen Namen I I einen Asylantrag zusammen mit meiner mitgereisten Familie eingebracht. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2006 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung in meinem Herkunftsstaat zulässig ist und wurde eine Ausweisung gegen mich und meine Familienangehörigen erlassen. Ich habe dann Beschwerde gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhoben und wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Asylrechtshofes vom 14.04.2011 rechtskräftig abgewiesen.„Ich bin am 12.08.2005 illegal mit einem Kleinbus zusammen mit meiner Ehefrau, meiner Mutter und meinen beiden Kindern und einem Enkelkind illegal nach Österreich eingereist. Wird mussten pro Person an die Schlepper 3.500 Dollar bezahlen. Ich habe dann am 12.08.2005 mit den angegebenen Namen römisch eins römisch eins einen Asylantrag zusammen mit meiner mitgereisten Familie eingebracht. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2006 abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung in meinem Herkunftsstaat zulässig ist und wurde eine Ausweisung gegen mich und meine Familienangehörigen erlassen. Ich habe dann Beschwerde gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid erhoben und wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Asylrechtshofes vom 14.04.2011 rechtskräftig abgewiesen. Am 06.06.2011 brachte ich dann erstmalig einen Erstantrag für eine Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs 3 NAG zur Aufrechterhaltung meines Privat- und Familienlebens lautend auf den Namen I I ein. Am 06.05.2013 wurde dieser Antrag zurückgezogen. Ich wollte eigentlich aufgrund meiner gesundheitlichen Situation immer in Österreich bleiben und bin daher auch im Jahre 2011 dann nicht ausgereist. Ich wurde dann auch gleich danach operiert. Mein Sohn, meine Tochter, meine Mutter und ein Enkelkind sind damals im Oktober 2011 freiwillig nach Land A zurückgekehrt. Meine Ehefrau ist zu meiner Unterstützung mit mir in Österreich geblieben.Am 06.06.2011 brachte ich dann erstmalig einen Erstantrag für eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung meines Privat- und Familienlebens lautend auf den Namen römisch eins römisch eins ein. Am 06.05.2013 wurde dieser Antrag zurückgezogen. Ich wollte eigentlich aufgrund meiner gesundheitlichen Situation immer in Österreich bleiben und bin daher auch im Jahre 2011 dann nicht ausgereist. Ich wurde dann auch gleich danach operiert. Mein Sohn, meine Tochter, meine Mutter und ein Enkelkind sind damals im Oktober 2011 freiwillig nach Land A zurückgekehrt. Meine Ehefrau ist zu meiner Unterstützung mit mir in Österreich geblieben. Auf Frage, ob ich, wenn am Tage der Ausreise meiner Familie die Schmerzen nicht so akut gewesen wären, auch ausgereist wäre gebe ich an, dass ich eigentlich nicht ausreisen wollte und aufgrund der Schmerzen war es dann auch nicht möglich. Meine Ehefrau wäre grundsätzlich in der Lage gewesen auszureisen, sie blieb aber zur Unterstützung bei mir in Österreich. Laut einer im Akt befindlicher ärztlichen Bestätigung des praktischen Arztes Dr. L L vom 07.11.2007 habe ich bereits damals an Fettleber, an Prostatahypertrophie und an einem Lungenemphysem gelitten und wurde mir bereits damals vom praktischen Arzt vor langen anstrengenden Reisen abgeraten. Aufgrund meiner gesundheitlichen Leiden wurde mir vom Bundessozialamt Landesstelle U am 21.12.2007 ein Behindertenausweis ausgestellt. Die Symptone waren aber bei der geplanten Ausreise akut und sehr schmerzhaft und musste ich ins Krankenhaus gebracht werden. Meine gesundheitliche Situation hat sich insgesamt verschlechtert. Im Jahr 2006 wurde mir eine Niere entfernt. Ich bin auch an Zuckerkrankheit erkrankt. Weiters wurden Harnsteine an mir festgestellt, aber die Harnsteine wurden im Rahmen von 2 Operationen entfernt. Ich hatte auch eine Prostataoperation und Ende Jänner dieses Jahres habe ich noch eine Operation, weil ich an Harnverlust leide. Den falschen Namen, den ich und meine Familie zwischen 2005 und 2012 verwendeten, habe ich deshalb verwendet, weil mir in Land A gesagt wurde, dass, wenn ich meinen richtigen Namen angeben würde, würde ich sehr rasch wieder nach Land A zurückgeschickt werden und da ich nicht rasch nach Land A zurück geschickt werden wollte, habe ich einen falschen Namen verwendet. Erst nachdem das Asylverfahren insgesamt negativ abgeschlossen war, habe ich mich dann im Jahre 2011 entschlossen meinen richtigen Namen zu verwenden und eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Geburtsurkunde war das einzige Dokument, das ich mit nach Österreich genommen habe. Die Geburtsurkunde vom 29.08.1955 wurde am 11.08.2011 beglaubigt übersetzt und befindet sich eine beglaubigte Übersetzung in Kopie in meinem Aufenthaltsakt. Ich habe nicht gewusst, dass ich die Geburtsurkunde in den Verfahren bei den Asylbehörden vorzeigen hätte sollen. Laut im Akt befindlicher Bestätigung der Land A Botschaft vom 15.10.2012 wurde von mir ein Land A Reisepass beantragt. Dieser Land A Reisepass wurde mir zwischenzeitlich auch ausgestellt. Der Reisepass lautet auf meinen richtigen Namen und ist gültig. Auch meine Frau hat im Jahre 2012 einen Land A Reisepass beantragt. Wir besitzen beide gültige Land A Reisepässe. Ich und meine Frau haben in Österreich nie gearbeitet. Ich erhielt 2013 nach meinen Krankenhausaufenthalt noch einmal kurzfristig eine staatliche Unterstützung. Ansonsten bekommen wir vom Land oder vom Staat keine Unterstützung. Wir werden von unseren beiden Kindern unterstützt. Meine Tochter ist legal in Österreich aufhältig. Mein Schwiegersohn, Herr H H, ist Unternehmer und verfügt über ein ausreichendes Einkommen. Er unterstützt uns zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Er wäre auch bereit uns nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bei sich in U in Ort X aufzunehmen. Meine Tochter ist legal in Österreich aufhältig und zurzeit mit der Betreuung ihres Kleinkindes beschäftigt. Mein Sohn ist nach der erfolgten freiwilligen Ausreise wieder im Jahre 2012 illegal eingereist. Er hat neuerlich einen Asylantrag gestellt. Dieses Verfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. Mein Sohn hat ebenfalls ein Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und seine Familie anhängig. Sollte mein Sohn in Österreich eine Beschäftigungsmöglichkeit erhalten, könnte auch er mich unterstützen. Er wohnt mit mir am W-er Plateau und zwar in der Gemeinde Y.Den falschen Namen, den ich und meine Familie zwischen 2005 und 2012 verwendeten, habe ich deshalb verwendet, weil mir in Land A gesagt wurde, dass, wenn ich meinen richtigen Namen angeben würde, würde ich sehr rasch wieder nach Land A zurückgeschickt werden und da ich nicht rasch nach Land A zurück geschickt werden wollte, habe ich einen falschen Namen verwendet. Erst nachdem das Asylverfahren insgesamt negativ abgeschlossen war, habe ich mich dann im Jahre 2011 entschlossen meinen richtigen Namen zu verwenden und eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Die Geburtsurkunde war das einzige Dokument, das ich mit nach Österreich genommen habe. Die Geburtsurkunde vom 29.08.1955 wurde am 11.08.2011 beglaubigt übersetzt und befindet sich eine beglaubigte Übersetzung in Kopie in meinem Aufenthaltsakt. Ich habe nicht gewusst, dass ich die Geburtsurkunde in den Verfahren bei den Asylbehörden vorzeigen hätte sollen. Laut im Akt befindlicher Bestätigung der Land A Botschaft vom 15.10.2012 wurde von mir ein Land A Reisepass beantragt. Dieser Land A Reisepass wurde mir zwischenzeitlich auch ausgestellt. Der Reisepass lautet auf meinen richtigen Namen und ist gültig. Auch meine Frau hat im Jahre 2012 einen Land A Reisepass beantragt. Wir besitzen beide gültige Land A Reisepässe. Ich und meine Frau haben in Österreich nie gearbeitet. Ich erhielt 2013 nach meinen Krankenhausaufenthalt noch einmal kurzfristig eine staatliche Unterstützung. Ansonsten bekommen wir vom Land oder vom Staat keine Unterstützung. Wir werden von unseren beiden Kindern unterstützt. Meine Tochter ist legal in Österreich aufhältig. Mein Schwiegersohn, Herr H H, ist Unternehmer und verfügt über ein ausreichendes Einkommen. Er unterstützt uns zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Er wäre auch bereit uns nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bei sich in U in Ort römisch zehn aufzunehmen. Meine Tochter ist legal in Österreich aufhältig und zurzeit mit der Betreuung ihres Kleinkindes beschäftigt. Mein Sohn ist nach der erfolgten freiwilligen Ausreise wieder im Jahre 2012 illegal eingereist. Er hat neuerlich einen Asylantrag gestellt. Dieses Verfahren wurde bereits rechtskräftig abgeschlossen. Mein Sohn hat ebenfalls ein Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und seine Familie anhängig. Sollte mein Sohn in Österreich eine Beschäftigungsmöglichkeit erhalten, könnte auch er mich unterstützen. Er wohnt mit mir am W-er Plateau und zwar in der Gemeinde Y. Befragt, ob sich aus meinen Lebenssachverhalt bezüglich der Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes bzw in der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.05.2014 Wesentliches geändert hat, gebe ich an, das ist nicht der Fall, außer das ich gesundheitlich sehr angeschlagen bin. In Land A lebt noch eine Tochter von mir mit 3 Enkelkinder sowie meine Mutter. Ich habe sonst keine Geschwister mehr in Land A. Ich habe kein Vermögen mehr in Land A. Ich selbst kann aufgrund meines fortgeschrittenen Alters und meines Gesundheitszustandes nicht mehr arbeiten gehen. Ich habe keine Deutschprüfungen gemacht. Ich war immer krank. Ich kann ein bisschen Deutsch verstehen und ein ganz wenig kann ich auch sprechen. Ich habe keine Vorstrafen. Auf Frage meines Rechtsvertreters, ob mein Name relevant im Asylverfahren war oder sich durch die Verwendung einer falschen Identität beim Asylverfahrens etwas Wesentliches verändert hat, so gebe ich an, dass ich das nicht beurteilen kann. Bei einer etwaigen Rückkehr könnte ich bei meiner 36jährigen verheirateten Tochter in Land A nicht Unterkunft nehmen. Sie hat nicht die Möglichkeit hierfür. Meine Mutter lebt in Land A von einer kleinen Pension und von Sozialhilfe und ist bei entfernten Verwandten wohnhaft. Sie hat eigentlich keinen festen Wohnsitz und lebt einmal da und einmal dort. Sie hält nur 40 Dollar pro Monat staatliche Unterstützung bzw Pension.“ Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde weiters die nunmehr in Ort X wohnende Tochter E E und deren Ehemann H H einvernommen. Der auch für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (Schwiegereltern) aufkommende Schwiegersohn H H gab als Zeuge befragt Folgendes an:Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde weiters die nunmehr in Ort römisch zehn wohnende Tochter E E und deren Ehemann H H einvernommen. Der auch für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau (Schwiegereltern) aufkommende Schwiegersohn H H gab als Zeuge befragt Folgendes an: „Ich bin der Schwiegersohn der anwesenden Beschwerdeführer. Mir wird mein Entschlagungsrecht mitgeteilt. Nach Belehrung gebe ich an, dass ich als Zeuge aussagen will. Ich habe im Jahre 2010 meine heutige Ehefrau in Österreich kennengelernt und zwar in Ort X. Meine Frau musste damals ausreisen und ist dann wieder nach Österreich zurückgekehrt und ich habe sie im Jahre 2012 in Österreich geheiratet. Mittlerweile haben wir eine gemeinsame Tochter im Alter von 9 Monaten. Ich bin Land C Staatsangehöriger und bin seit Jänner 2011 anerkannter Flüchtling in Österreich. Ich beabsichtigte heuer um die Staatsbürgerschaft anzusuchen. Ich führe als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen (Paketzustelldienste und dgl) mit ca 5 Mitarbeitern. Weiters bin ich noch an einer Werkstatt beteiligt und zwar im Rahmen einer GmbH mit einem Land D Staatsangehörigen. In dieser gemeinsamen GmbH beschäftigte ich insgesamt 5 Mitarbeiter. Das Transportunternehmen führe ich seit dem Jahre 2012 und die Werkstatt führen wir seit 2014. Im Jahre 2012 habe ich in 6 Monaten ca 6.000,00 Gewinn gemacht. Im Jahre 2013 ca 20.000,00 Euro und für heuer rechne ich für das Transportunternehmen mit einem Gewinn von ca 50.000,00 bis 60.000,00 Euro laut Rücksprache mit meinen Steuerberater. Aus der GmbH entnehme ich monatlich ca 1.000,00 Euro. Eine Gewinnabschätzung ist noch nicht möglich. Die Bilanz wird aber positiv. Meine Schwiegereltern unterstütze ich zusammen mit meiner Frau schon längere Zeit und gebe ihnen Geld oder Lebensmittel oder was sie halt so brauchen. Sie könnten auch beim mir in Ort X in meiner 92 m² Mietwohnung leben. Die Miete beträgt inklusive Betriebskosten ca 1.000,00 Euro pro Monat.„Ich bin der Schwiegersohn der anwesenden Beschwerdeführer. Mir wird mein Entschlagungsrecht mitgeteilt. Nach Belehrung gebe ich an, dass ich als Zeuge aussagen will. Ich habe im Jahre 2010 meine heutige Ehefrau in Österreich kennengelernt und zwar in Ort römisch zehn. Meine Frau musste damals ausreisen und ist dann wieder nach Österreich zurückgekehrt und ich habe sie im Jahre 2012 in Österreich geheiratet. Mittlerweile haben wir eine gemeinsame Tochter im Alter von 9 Monaten. Ich bin Land C Staatsangehöriger und bin seit Jänner 2011 anerkannter Flüchtling in Österreich. Ich beabsichtigte heuer um die Staatsbürgerschaft anzusuchen. Ich führe als Einzelunternehmer ein Transportunternehmen (Paketzustelldienste und dgl) mit ca 5 Mitarbeitern. Weiters bin ich noch an einer Werkstatt beteiligt und zwar im Rahmen einer GmbH mit einem Land D Staatsangehörigen. In dieser gemeinsamen GmbH beschäftigte ich insgesamt 5 Mitarbeiter. Das Transportunternehmen führe ich seit dem Jahre 2012 und die Werkstatt führen wir seit 2014. Im Jahre 2012 habe ich in 6 Monaten ca 6.000,00 Gewinn gemacht. Im Jahre 2013 ca 20.000,00 Euro und für heuer rechne ich für das Transportunternehmen mit einem Gewinn von ca 50.000,00 bis 60.000,00 Euro laut Rücksprache mit meinen Steuerberater. Aus der GmbH entnehme ich monatlich ca 1.000,00 Euro. Eine Gewinnabschätzung ist noch nicht möglich. Die Bilanz wird aber positiv. Meine Schwiegereltern unterstütze ich zusammen mit meiner Frau schon längere Zeit und gebe ihnen Geld oder Lebensmittel oder was sie halt so brauchen. Sie könnten auch beim mir in Ort römisch zehn in meiner 92 m² Mietwohnung leben. Die Miete beträgt inklusive Betriebskosten ca 1.000,00 Euro pro Monat. Eine Einstellungszusage für meine Schwiegermutter betrifft auch mein Unternehmen E. Ich möchte richtig stellen, dass es sich bei der Werkstatt um keine GmbH handelt sondern um eine OG also eine offene Gesellschaft bei der ich als vollhaftender Gesellschafter beteiligt bin. Bei der OG bin ich im Wesentlichen also in der Buchhaltung und im Büro tätig. Beim Transportunternehmen übernehme die Organisation und das Disponieren. Die Miete meiner Schiegereltern in Ort Y wird von mir bezahlt. Mein Schwager ist im Rahmen der Grundversorgung in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht. Auf die Frage, wie meine Schwiegereltern versichert sind, gebe ich an, dass diese zurzeit noch über die Grundversorgung beim Land Tirol krankenversichert sind. Ich möchte sie aber bei mir mitversichern. Ich bin gerade dabei dies zu organisieren. Meine Schwiegereltern besuche ich vielleicht ca einmal im Monat.“ Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch ergänzend Folgendes aus: „Die Beschwerdeführer halten sich nunmehr seit ca 9½ Jahren in Österreich auf. Das Asylverfahren dauerte beinahe 6 Jahre. Auch wenn zu Beginn falsche Identitäten angegeben wurden, hat sich dadurch keine Verzögerung der Asylverfahren ergeben zumal betreffend die Identitäten kein Ermittlungsverfahren geführt worden ist. Ein Asylverfahren in dieser Länge ist als überlanges Verfahren zu werten. Die Beschwerdeführer wollten im Jahre 2011 an sich der Ausweisung folgend ausreisen, lediglich aufgrund der akuten gesundheitlichen Verschlechterung des Ehemannes musste die Ausreise abgebrochen werden und sind nur die restlichen Familienangehörigen der Ausweisung folgend ausgereist. Die Beschwerdeführer leben in einer privatfinanzierten Unterkunft, die von Familienmitgliedern finanziert werden. Weiters leben die Beschwerdeführer von der Unterstützung der Zeugen Jehovas, welcher auf eine Einstellungszusage für die Beschwerdeführerin gegeben haben. Die Beschwerdeführer sind nicht vorbestraft und würden bei einer Rückkehr nach Land A in eine schwierige und ausweglose Situation kommen. Als Zeuge Jehovas hätte die Zweitbeschwerdeführerin große Schwierigkeiten in Land A wieder Fuß zu fassen. Der Erstbeschwerdeführer ist krank und kann sich in Land A keine adäquate Ärzte für medizinische Behandlungen leisten. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers, die im Jahr 2011 freiwillig ausreiste, ist faktisch obdachlos und lebt von einer geringen staatlichen Unterstützung von Euro 40,00 monatlich und muss immer versuchen bei Verwandten oder Bekannten vorübergehend unterzukommen. Die in Land A wohnhafte Tochter ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ihre Eltern aufzunehmen. Ihr Ehemann musste nach Land B als Gastarbeiter auspendeln und ist durch die schwierige Wirtschaftslage in Land B derzeit und in nächster Zeit wirtschaftlich betroffen. Die Antragsteller haben sich in Österreich auch sehr gut integriert. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die A2-Deutschprüfung absolviert und mit den Zeugen Jehovas ein enges soziales Netz aufgebaut. Es wird daher beantragt, den Beschwerden Folge zu geben und die begehrte Aufenthaltsniederlassungsbewilligung zu erteilen.“ Aufgrund des durchgeführten Verfahrens, der vorgelegten Akten und der Aussage des einvernommenen Beschwerdeführer und der einvernommenen Zeugen ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Land A Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des FPG. Der Beschwerdeführer ist am 12.08.2005 illegal mit einem Kleinbus zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinen beiden Kindern und einem Enkelkind unrechtmäßig mit Unterstützung von bezahlten Schleppern nach Österreich eingereist. Am 12.08.2005 wurde mit einer falschen Identität nämlich mit dem Namen I I vom Beschwerdeführer zusammen mit seinen miteingereisten Familienangehörigen ein Asylantrag eingebracht. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2006 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig ist und wurde eine Ausweisung nach dem Asylgesetz gegen den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erlassen. Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde Beschwerde erhoben und diese Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.04.2011 rechtskräftig abgewiesen. Am 06.06.2011 brachte der Beschwerdeführer dann erstmalig einen Erstantrag für eine Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens weiterhin lautend auf den unrichtigen Namen I I ein. Am 06.05.2013 wurde dieser Antrag zurückgezogen. Aufgrund der negativen Behördenverfahren, insbesondere der Abweisung des Asylantrages und der ausgesprochenen Ausweisung reisten der Sohn und die Tochter des Beschwerdeführers, dessen Mutter und ein Enkelkind im Oktober 2011 freiwillig nach Land A aus. Die mehr oder wenig behördlich erzwungene „freiwillige Ausreise“ des Beschwerdeführers, der aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nachvollziehbar immer in Österreich bleiben wollte, erfolgte dann wegen akuter Schmerzen nicht. Die bereits von den Familienangehörigen begonnene Ausreise wurde vom Beschwerdeführer abgebrochen. Der Beschwerdeführer verblieb daraufhin mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet. Den falschen Namen hat der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 2005 und 2012 bei den asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verfahren als auch im Privatleben bei Arztbesuchen udgl mehr verwendet. Die Verwendung des falschen Namen erfolgte absichtlich, da dem Beschwerdeführer vor seiner Abreise in Land A mitgeteilt wurde, dass, wenn er seinen richtigen Namen und seine richtige Identität angeben würde, sehr rasch wieder nach Land A zurückgeschickt werden würde. Um einer solchen raschen Verfahrensabwicklung samt Ausreise aus Österreich und Rückreise nach Land A zu entgehen bzw dies möglichst sehr lange hinauszuschieben, hat der Beschwerdeführer bewusst einen falschen Namen verwendet. Eine mitgeführte auf den richtigen Namen ausgestellte Geburtsurkunde aus Land A wurde den Behörden vorenthalten. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer gesundheitlich angeschlagenen Situation. Ihm wurde im Jahre 2006 eine Niere entfernt und leidet er auch an Zuckerkrankheit. Weiters wurden beim Beschwerdeführer Harnsteine festgestellt und im Rahmen zweier Operationen entfernt. Der Beschwerdeführer musste sich weiters einer Prostataoperation und Ende Jänner dieses Jahres noch einer Operation wegen Harnverlustes unterziehen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens mit Erkenntnis vom 14.04.2011 hat sich der Beschwerdeführer bis heute unrechtmäßige ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten. Ein am 06.06.2011 unter Verwendung eines unrichtigen Namen eingebrachter Antrag nach dem NAG wurde am 06.05.2013 zurückgezogen. Erstmals hat die Tochter des Beschwerdeführers im Rahmen einer Vorsprache bei der Fremdenpolizei im Jahre 2012 die unrichtigen Identitäten des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen eingestanden (siehe Aktenvermerk vom 13.08.2012 im Fremdenakt). Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nie einer Beschäftigung nachgegangen und ist aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch jetzt und zukünftig nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer ist Land A Staatsangehöriger und somit Fremder im Sinne des FPG. Der Beschwerdeführer ist am 12.08.2005 illegal mit einem Kleinbus zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinen beiden Kindern und einem Enkelkind unrechtmäßig mit Unterstützung von bezahlten Schleppern nach Österreich eingereist. Am 12.08.2005 wurde mit einer falschen Identität nämlich mit dem Namen römisch eins römisch eins vom Beschwerdeführer zusammen mit seinen miteingereisten Familienangehörigen ein Asylantrag eingebracht. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2006 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig ist und wurde eine Ausweisung nach dem Asylgesetz gegen den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen erlassen. Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde Beschwerde erhoben und diese Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.04.2011 rechtskräftig abgewiesen. Am 06.06.2011 brachte der Beschwerdeführer dann erstmalig einen Erstantrag für eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 44, Absatz 3, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens weiterhin lautend auf den unrichtigen Namen römisch eins römisch eins ein. Am 06.05.2013 wurde dieser Antrag zurückgezogen. Aufgrund der negativen Behördenverfahren, insbesondere der Abweisung des Asylantrages und der ausgesprochenen Ausweisung reisten der Sohn und die Tochter des Beschwerdeführers, dessen Mutter und ein Enkelkind im Oktober 2011 freiwillig nach Land A aus. Die mehr oder wenig behördlich erzwungene „freiwillige Ausreise“ des Beschwerdeführers, der aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nachvollziehbar immer in Österreich bleiben wollte, erfolgte dann wegen akuter Schmerzen nicht. Die bereits von den Familienangehörigen begonnene Ausreise wurde vom Beschwerdeführer abgebrochen. Der Beschwerdeführer verblieb daraufhin mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet. Den falschen Namen hat der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 2005 und 2012 bei den asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Verfahren als auch im Privatleben bei Arztbesuchen udgl mehr verwendet. Die Verwendung des falschen Namen erfolgte absichtlich, da dem Beschwerdeführer vor seiner Abreise in Land A mitgeteilt wurde, dass, wenn er seinen richtigen Namen und seine richtige Identität angeben würde, sehr rasch wieder nach Land A zurückgeschickt werden würde. Um einer solchen raschen Verfahrensabwicklung samt Ausreise aus Österreich und Rückreise nach Land A zu entgehen bzw dies möglichst sehr lange hinauszuschieben, hat der Beschwerdeführer bewusst einen falschen Namen verwendet. Eine mitgeführte auf den richtigen Namen ausgestellte Geburtsurkunde aus Land A wurde den Behörden vorenthalten. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer gesundheitlich angeschlagenen Situation. Ihm wurde im Jahre 2006 eine Niere entfernt und leidet er auch an Zuckerkrankheit. Weiters wurden beim Beschwerdeführer Harnsteine festgestellt und im Rahmen zweier Operationen entfernt. Der Beschwerdeführer musste sich weiters einer Prostataoperation und Ende Jänner dieses Jahres noch einer Operation wegen Harnverlustes unterziehen. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens mit Erkenntnis vom 14.04.2011 hat sich der Beschwerdeführer bis heute unrechtmäßige ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten. Ein am 06.06.2011 unter Verwendung eines unrichtigen Namen eingebrachter Antrag nach dem NAG wurde am 06.05.2013 zurückgezogen. Erstmals hat die Tochter des Beschwerdeführers im Rahmen einer Vorsprache bei der Fremdenpolizei im Jahre 2012 die unrichtigen Identitäten des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen eingestanden (siehe Aktenvermerk vom 13.08.2012 im Fremdenakt). Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nie einer Beschäftigung nachgegangen und ist aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Beeinträchtigung auch jetzt und zukünftig nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Lebensunterhalt wird privat im Wesentlichen von dem im Ort X lebenden und als Unternehmer tätigen Schwiegersohn des Beschwerdeführers bestritten. Seitens des Landes Tirol wird lediglich noch die Krankenversicherung übernommen. Eine Unterstützung erfolgt auch seitens der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas. Der Lebensunterhalt wird privat im Wesentlichen von dem im Ort römisch zehn lebenden und als Unternehmer tätigen Schwiegersohn des Beschwerdeführers bestritten. Seitens des Landes Tirol wird lediglich noch die Krankenversicherung übernommen. Eine Unterstützung erfolgt auch seitens der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas. Der Beschwerdeführer verfügt bereits seit dem Jahre 2013 über einen gültigen Land A Reisepass. Trotz des längeren Aufenthalts im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Deutschkenntnisse und wurden auch keine Deutschprüfungen erfolgreich abgelegt. Bei einer aufgrund des vorhandenen Land A Reisepasses durchaus möglichen Ausreise nach Land A ist der Beschwerdeführer von etwaigen Sozialhilfeleistungen und von der Weitergewährung der privaten Unterstützung durch den Schwiegersohn und der Zeugen Jehovas angewiesen. Dass eine solche Unterstützung, die vom finanziellen Umfang her in Land A aufgrund der niedereren Lebenserhaltungskosten vermutlich betragsmäßig geringer ausfallen müsste, seitens des Schwiegersohnes und deren in Ort X lebenden Tochter nicht gewährt werden würde, wurde nicht dargetan und ist mit einer Weitergewährung dieser finanziellen Unterstützung im Familienverband auch weiterhin zu rechnen. In Tirol leben im gemeinsamen Haushalt die Ehefrau des Beschwerdeführers und in räumlicher Nähe sein Sohn D D mit Ehefrau J J und dem Enkel G G. Diese Familienangehörigen verfügen selbst auch über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem negativen Abschlüssen der Asylverfahren wurden bis zur gegenständlichen Entscheidung erstinstanzlich abgewiesen.Der Beschwerdeführer verfügt bereits seit dem Jahre 2013 über einen gültigen Land A Reisepass. Trotz des längeren Aufenthalts im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Deutschkenntnisse und wurden auch keine Deutschprüfungen erfolgreich abgelegt. Bei einer aufgrund des vorhandenen Land A Reisepasses durchaus möglichen Ausreise nach Land A ist der Beschwerdeführer von etwaigen Sozialhilfeleistungen und von der Weitergewährung der privaten Unterstützung durch den Schwiegersohn und der Zeugen Jehovas angewiesen. Dass eine solche Unterstützung, die vom finanziellen Umfang her in Land A aufgrund der niedereren Lebenserhaltungskosten vermutlich betragsmäßig geringer ausfallen müsste, seitens des Schwiegersohnes und deren in Ort römisch zehn lebenden Tochter nicht gewährt werden würde, wurde nicht dargetan und ist mit einer Weitergewährung dieser finanziellen Unterstützung im Familienverband auch weiterhin zu rechnen. In Tirol leben im gemeinsamen Haushalt die Ehefrau des Beschwerdeführers und in räumlicher Nähe sein Sohn D D mit Ehefrau J J und dem Enkel G G. Diese Familienangehörigen verfügen selbst auch über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem negativen Abschlüssen der Asylverfahren wurden bis zur gegenständlichen Entscheidung erstinstanzlich abgewiesen. Die im Jahre 2005 und im Jahre 2012 jeweils illegal nach Österreich eingereiste Tochter des Beschwerdeführers lebt nach zwei negativ abgeschlossenen Asylverfahren nunmehr aufgrund einer Eheschließung mit einem anerkannten Flüchtling rechtmäßig mit ihrem Ehemann, mit der gemeinsamen Tochter (10 Monate) und mit ihrem 15jährigen Sohn in Ort X. In Land A lebt die im Jahre 2011 ausgereiste Mutter des Beschwerdeführers und eine 36jährige verheiratete Tochter mit Familie. Mit einer ausreichenden Unterstützung der in Land A lebenden nahen Familienangehörigen kann seitens des Beschwerdeführers nicht gerechnet werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Die im Jahre 2005 und im Jahre 2012 jeweils illegal nach Österreich eingereiste Tochter des Beschwerdeführers lebt nach zwei negativ abgeschlossenen Asylverfahren nunmehr aufgrund einer Eheschließung mit einem anerkannten Flüchtling rechtmäßig mit ihrem Ehemann, mit der gemeinsamen Tochter (10 Monate) und mit ihrem 15jährigen Sohn in Ort römisch zehn. In Land A lebt die im Jahre 2011 ausgereiste Mutter des Beschwerdeführers und eine 36jährige verheiratete Tochter mit Familie. Mit einer ausreichenden Unterstützung der in Land A lebenden nahen Familienangehörigen kann seitens des Beschwerdeführers nicht gerechnet werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, lauten wie folgt: „3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:Paragraph 8,
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 1 bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß Paragraphen 20 d, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 oder 24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
- Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
- Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 12d Abs. 2 Z 4 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 12 d, Absatz 2, Ziffer 4, AuslBG erstellt wurde, berechtigt;
- „Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt;
- „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;
- „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
- Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
- Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Z 9) zu erhalten;Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” (Ziffer 9,) zu erhalten;
- Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;
- „Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69a).„Aufenthaltsbewilligung” für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69 a).
(2)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Abs. 1 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(2)Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel nach Absatz eins, durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(3)Die Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Z 10) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (§ 69).
(3)Die Aufenthaltsbewilligung (Absatz eins, Ziffer 10,) von Ehegatten, eingetragenen Partnern und minderjährigen ledigen Kindern hängt vom Bestehen der Aufenthaltsbewilligung des Zusammenführenden ab (Paragraph 69,).
(4)Unbeschadet der §§ 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.
(4)Unbeschadet der Paragraphen 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem
- Teil.
- Hauptstück Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde. „Niederlassungsbewilligung“ § 43.
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sieParagraph 43,
(1)Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß Paragraphen 12 bis 12 b oder Paragraph 24, AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
(2)Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
(3)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
- kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt undkein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und
- dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK geboten ist.dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist.
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem
- Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
- mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(5)Anträge gemäß Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(5)Anträge gemäß Absatz 4, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
- ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 4 eingeleitet wurde undein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Absatz 4, eingeleitet wurde und
- die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Absatz 4, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 jedenfalls vorzuliegen haben. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. Besondere Verfahrensbestimmungen § 44a.
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.Paragraph 44 a,
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
(2)In einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 sind unzulässig.
(2)In einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 sind unzulässig. § 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oderrechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
(2)Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(3)Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(4)Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Übergangsbestimmungen § 81.
(23)Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.“Paragraph 81,
(23)Verfahren gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem
- Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund der vorhandenen Übertragungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol ist die Bezirkshauptmannschaft Z im gegenständlichen Verfahren sachlich und aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers örtlich zuständige Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß § 3 Abs 2 NAG sachlich zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständig. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 81 Abs 23 NAG war das gegenständliche Verfahren nach dem NAG in der Fassung vor dem BGBl I 87/2012 (= Nr 50/2012) zu Ende zu führen. Aufgrund der vorhandenen Übertragungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol ist die Bezirkshauptmannschaft Z im gegenständlichen Verfahren sachlich und aufgrund des Wohnsitzes des Beschwerdeführers örtlich zuständige Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG sachlich zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständig. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 23, NAG war das gegenständliche Verfahren nach dem NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, (= Nr 50 aus 2012,) zu Ende zu führen. Unstrittig liegt aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach § 10 AsylG gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vor. Gemäß § 10 Abs 7 AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung gilt eine Ausweisung nach § 10 AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wenn diese Ausweisung durchsetzbar wird. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 idF vor dem BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten bei einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem ersten oder dritten Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG idF nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.Unstrittig liegt aufgrund der rechtskräftig ausgesprochenen Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG vor. Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der bis 31.12.2013 gültigen Fassung gilt eine Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, wenn diese Ausweisung durchsetzbar wird. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, erlassen wurden, binnen 18 Monaten bei einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisung gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem ersten oder dritten Abschnitt des
- Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,. Trotz Vorliegens eines zwingenden Versagungstatbestandes nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG stand einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie dies von der Erstbehörde richtig ausgeführt wurde, entgegen und war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127).Trotz Vorliegens eines zwingenden Versagungstatbestandes nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG stand einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrages die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie dies von der Erstbehörde richtig ausgeführt wurde, entgegen und war eine inhaltliche Entscheidung zu treffen (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127). Hinsichtlich der Gefahr der Verfolgung aus einem im Artikel I Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe wird auf die Ausführungen in der bereits zitierte rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.04.2011 verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungen im angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes und in einer begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.05.2014 hat sich laut Ausführungen des Beschwerdeführers, außer dass der Beschwerdeführer gesundheitlich sehr angeschlagen ist, nichts Wesentliches verändert (siehe Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 08.01.2015). Die vom Asylgerichtshof durchgeführten Erwägungen in Hinblick auf Art 8 EMRK haben sich bis zur gegenständlichen Entscheidung dahingehend geändert, als dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit Rechtskraft des asylrechtlichen Entscheidung im Jahre 2011 und nach der abgebrochenen freiwilligen Ausreise im Oktober 2011 nunmehr durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, da der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung auch nach der abgebrochenen Ausreise im Oktober 2011 nicht mehr nachgekommen ist und auch grundsätzlich trotz vorhandenem Reisedokument nicht mehr ausreisen möchte. Der Beschwerdeführer ist somit nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, wobei das Asylverfahren und sonstige Verfahren sowie noch ein im Juni 2011 erstmalig eingebrachter Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels unter Vorgabe einer unrichtigen Identität geführt wurden. Erst ab dem Jahre 2012 und zwischenzeitlicher Ausstellung eines Land A Reisepasses wurde die tatsächliche Identität den Fremden- und Aufenthaltsbehörden bekannt gegeben. Der Aufenthalt nach negativem Abschluss des Asylverfahrens im Mai 2011 und nach der abgebrochenen freiwilligen Ausreise im Oktober 2011 war durchgehend unrechtmäßig. Aufgrund der Antragstellung unter Verwendung einer falschen Identität im Juni 2011 und der späteren Zurückziehung dieses Antrages kann der seinerzeitigen Aufenthaltsbehörde keine Säumigkeit seitens des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Das nunmehr seit 17.05.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Z anhängige Verfahren auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels wurde nach 15 Monaten mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Z abgeschlossen. Aufgrund der Komplexität des gegenständlichen Falles kann nicht von einer der Behörde zurechenbaren überlangen Verzögerung gesprochen werden. Richtig ist, dass sich das in zweiter Instanz durchgeführte Asylverfahren von Herbst 2006 bis April 2011, also über 5 1/2 Jahre erstreckt hat. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aber bewusst gegenüber den Asylbehörden und dem Asylgerichtshof eine unrichtige Identität verwendete, um einer raschen Entscheidung und Ausreise wirksam entgegen zu wirken, ist auszuführen, das die Dauer dieses sehr langen Verfahrens in der verschwiegenen tatsächlichen Identität und in der nicht vorgelegten Geburtsurkunde und somit nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war. Hinsichtlich der Gefahr der Verfolgung aus einem im Artikel römisch eins Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründe wird auf die Ausführungen in der bereits zitierte rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.04.2011 verwiesen. Hinsichtlich der Feststellungen im angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes und in einer begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.05.2014 hat sich laut Ausführungen des Beschwerdeführers, außer dass der Beschwerdeführer gesundheitlich sehr angeschlagen ist, nichts Wesentliches verändert (siehe Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vom 08.01.2015). Die vom Asylgerichtshof durchgeführten Erwägungen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK haben sich bis zur gegenständlichen Entscheidung dahingehend geändert, als dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit Rechtskraft des asylrechtlichen Entscheidung im Jahre 2011 und nach der abgebrochenen freiwilligen Ausreise im Oktober 2011 nunmehr durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, da der Beschwerdeführer seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung auch nach der abgebrochenen Ausreise im Oktober 2011 nicht mehr nachgekommen ist und auch grundsätzlich trotz vorhandenem Reisedokument nicht mehr ausreisen möchte. Der Beschwerdeführer ist somit nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, wobei das Asylverfahren und sonstige Verfahren sowie noch ein im Juni 2011 erstmalig eingebrachter Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels unter Vorgabe einer unrichtigen Identität geführt wurden. Erst ab dem Jahre 2012 und zwischenzeitlicher Ausstellung eines Land A Reisepasses wurde die tatsächliche Identität den Fremden- und Aufenthaltsbehörden bekannt gegeben. Der Aufenthalt nach negativem Abschluss des Asylverfahrens im Mai 2011 und nach der abgebrochenen freiwilligen Ausreise im Oktober 2011 war durchgehend unrechtmäßig. Aufgrund der Antragstellung unter Verwendung einer falschen Identität im Juni 2011 und der späteren Zurückziehung dieses Antrages kann der seinerzeitigen Aufenthaltsbehörde keine Säumigkeit seitens des Beschwerdeführers vorgeworfen werden. Das nunmehr seit 17.05.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Z anhängige Verfahren auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels wurde nach 15 Monaten mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Z abgeschlossen. Aufgrund der Komplexität des gegenständlichen Falles kann nicht von einer der Behörde zurechenbaren überlangen Verzögerung gesprochen werden. Richtig ist, dass sich das in zweiter Instanz durchgeführte Asylverfahren von Herbst 2006 bis April 2011, also über 5 1/2 Jahre erstreckt hat. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aber bewusst gegenüber den Asylbehörden und dem Asylgerichtshof eine unrichtige Identität verwendete, um einer raschen Entscheidung und Ausreise wirksam entgegen zu wirken, ist auszuführen, das die Dauer dieses sehr langen Verfahrens in der verschwiegenen tatsächlichen Identität und in der nicht vorgelegten Geburtsurkunde und somit nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war. Aufgrund der vorsätzlich gemachten falschen Angaben und der Nichtbekanntgabe der tatsächlichen Identität und der Nichtvorlage der vorhandenen Geburtsurkunde wurde eine ordnungsgemäße und objektiv gesehene richtige Entscheidung durch die Asylbehörde und den Asylgerichtshof durch den Beschwerdeführer vereitelt bzw im Nachhinein betrachtet unmöglich gemacht. Bei ordnungsgemäßer Angabe der eigenen Identität wäre jedenfalls mit einem relativ raschen Abschluss des Asylverfahrens zu rechnen gewesen. Diese rasche Verfahrensführung wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht gewollt und vorsätzlich durch Angabe einer unrichtigen Identität und der Nichtvorlage der vorhandenen Geburtsurkunde entgegen gewirkt. Nach der im Oktober 2011 abgebrochenen freiwilligen Ausreise ist der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im Bundegebiet unrechtmäßig verblieben, wobei weder der Aufenthalt in den letzten Jahren rechtmäßig war noch eine besondere Integration des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Das Familienleben mit der Ehefrau und dem zwischenzeitlich wieder im Bundesgebiet aufhältigen Sohn, deren Schwiegertochter und dem Enkelkind, die sich alle unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und deren unsicherer Aufenthaltsstatus jeden bewusst war, wurde natürlich aufgrund des andauernden (unrechtmäßigen) Aufenthalts im Bundesgebiet intensiviert. Hinzugekommen ist bei der Bewertung der Auswirkung auf das Privat- und Familienleben auch, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist, wobei auch nach neuester Rechtsprechung des EGMR Fremde, gegen die eine Ausweisung verfügt werden soll, grundsätzlich kein Recht darauf haben, im Gebiet des Staats zu verbleiben und dort weiterhin in Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstigen Unterstützung kommen zu können. Auch dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschließlich seiner Lebenserwartung sich verkant verschlechtern würden, führt allein noch nicht zu einer Verletzung ach Art 3 EMRK (siehe EGMR MD/Schweden 26.02.215, 1412/12). Hinzugekommen ist bei der Bewertung der Auswirkung auf das Privat- und Familienleben auch, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist, wobei auch nach neuester Rechtsprechung des EGMR Fremde, gegen die eine Ausweisung verfügt werden soll, grundsätzlich kein Recht darauf haben, im Gebiet des Staats zu verbleiben und dort weiterhin in Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstigen Unterstützung kommen zu können. Auch dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschließlich seiner Lebenserwartung sich verkant verschlechtern würden, führt allein noch nicht zu einer Verletzung ach Artikel 3, EMRK (siehe EGMR MD/Schweden 26.02.215, 1412/12). Der Beschwerdeführer ist weder selbsterhaltungsfähig noch am Arbeitsmarkt integriert. Eine Erwerbsausübung ist aufgrund des fortgeschrittene Alters und der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auch zukünftig unwahrscheinlich. Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers wird durch private Unterstützungen des Schwiegersohnes bestritten. Den Angaben des Beschwerdeführers folgend hält sich dessen Mutter und eine Tochter samt Familie weiterhin in Land A auf. Bei einer etwaigen Rückkehr kann der Beschwerdeführer zunächst mit organisatorischer Hilfe der Angehörigen in Land A rechnen. In finanzieller Hinsicht gibt es keine nachvollziehbaren Gründe, warum der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr nicht mit der im Bundesgebiet gewährten Unterstützung des Schwiegersohnes und seiner Tochter rechnen kann. Insbesondere, weil die Lebenserhaltungskosten grundsätzlich in Land A niedriger sein dürften, als in einem westeuropäischen Staat. Auch mit Unterstützung der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas kann der Beschwerdeführer bzw seine Ehefrau auch bei einer etwaigen Rückkehr rechnen. Auch der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und der in Tirol lebenden nahen Angehörigen (Ehefrau, Sohn, Schwiegersohn, Enkel), der allen Beteiligten bewusst war und ist, ist nicht dazu geeignet, daraus ein humanitäres Bleiberecht abzuleiten. Bei der Beurteilung des Privat-
Art 8
EMRK war im gegenständlichen Falle insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit August 2005 im Bundesgebiet aufhält, wobei der Aufenthalt im Bundesgebiet vorerst auf ein unter einem unrichtigen Namen geführtes Asylverfahren gestützt wurde und nach Abschluss des Asylverfahrens im April 2011 bis dato unrechtmäßig war und ist und der Beschwerdeführer trotz der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und trotz Vorhandenseins des für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und keinerlei Veranlassung unternommen hat, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Es handelt sich hierbei um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetz. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
, EMRK war im gegenständlichen Falle insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit August 2005 im Bundesgebiet aufhält, wobei der Aufenthalt im Bundesgebiet vorerst auf ein unter einem unrichtigen Namen geführtes Asylverfahren gestützt wurde und nach Abschluss des Asylverfahrens im April 2011 bis dato unrechtmäßig war und ist und der Beschwerdeführer trotz der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes und trotz Vorhandenseins des für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und keinerlei Veranlassung unternommen hat, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Es handelt sich hierbei um einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Fremdenpolizeigesetz. Ein tatsächliches Familienleben hat sich nach der unrechtmäßigen Einreise entwickelt. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers entstand im Bundesgebiet nachweislich zu einer Zeit bzw in einem Zeitraum in dem sich sowohl der Beschwerdeführer als auch deren Ehefrau und dessen Familienangehörigen ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Mit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im Jahre 2011, mit dem der Asylantrag schlussendlich rechtskräftig abgewiesen, der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt und eine Ausweisung ausgesprochen wurde, war dem Beschwerdeführer und seinem Umfeld jedenfalls bekannt, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und das Bundesgebiet zu verlassen ist. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist jedenfalls nach Abschluss des Asylverfahrens im April 2011 nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verfahrensverzögerungen begründet. Die Länge des Asylverfahrens liegt begründend und ursächlich in der bekannt gegebenen unrichtigen Identität. Diese unrichtige Identität wurde zur Verfahrenszögerung und zur Verhinderung einer raschen Wiederausreise verwendet und über Jahre hinweg gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen und privaten Einrichtungen vorsätzlich verwendet. Das gegenständliche Verfahren nach dem NAG hat bei der Bezirkshauptmannschaft Z rund 15 Monate und beim Landesverwaltungsgericht Tirol knapp sechs Monate gedauert. Der Beschwerdeführer weist keinen besonderen Grad der Integration auf, er hat sich weder am Arbeitsmarkt integriert noch die deutsche Sprache erlernt. Er ist auch nicht in der Lage für seinen eigenen Lebensunterhalt zu sorgen und ist auf die Unterstützung von Privatpersonen und bei deren Ausfall auf die Unterstützung der öffentlichen Hand (Land Tirol und Bund) angewiesen. Die privat gewährte finanzielle Unterstützung durch den Schwiegersohn des Beschwerdeführers kann dem Beschwerdeführer auch nach einer etwaigen Ausreise in seinen Herkunftsstaat gewährt werden und ihm dort zugutekommen. Mit diesen finanziellen Unterstützungen von privater Seite ist jedenfalls auch bei einer Ausreise aus Österreich eine tatsächliche finanzielle Unterstützung gewährleistet. Zusammenfassend liegt kein besonderer Grad einer erfolgten Integration im Bundesgebiet trotz relativ langer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet vor. Durch die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs 3 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl I 87/2012 wurde in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführer im Sinne des Art 8 Abs 1 EMRK zweifelsfrei eingegriffen. Der Eingriff durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Falle gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, der in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist nach Abschluss eines vorsätzlich mit einer unrichtigen Identität durchgeführten Asylverfahrens seiner unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich der Beschwerdeführer ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wäre und ist dem Beschwerdeführer unbenommen, wie anderen Fremden, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, auch, nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern (zB zur Familie der in Ort X lebenden Tochter) und im Bundesgebiet zu leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer nach einem längeren vorsätzlich durch das Verschweigen der tatsächlichen Identität und der Verwendung einer falscher Identität verschuldeten langen unrechtmäßigen Aufenthalt erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden jedenfalls beträchtlich zuwiderlaufen. Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich des Nachweises der ausreichenden Deutschkenntnisse, der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel, der erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten, …). Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens, da einerseits ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 NAG vorlag und andererseits der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK durch die Abweisung des gegenständlichen Antrages zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen im Sinne des Artikel 8 Abs 2 EMRK notwendig ist.Durch die von der Erstbehörde erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, wurde in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zweifelsfrei eingegriffen. Der Eingriff durch die erfolgte Abweisung des Antrages durch die Erstbehörde ist im gegenständlichen Falle gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK statthaft. Dieser Eingriff, der grundsätzlich gesetzlich vorgesehen ist, stellt eine Maßnahme dar, der in einer demokratischen Gesellschaft jedenfalls zur Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Beschwerdeführer ist nach Abschluss eines vorsätzlich mit einer unrichtigen Identität durchgeführten Asylverfahrens seiner unbedingten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich der Beschwerdeführer ohne einen rechtlichen Grund weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Es wäre und ist dem Beschwerdeführer unbenommen, wie anderen Fremden, die sich an die geltenden fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen halten, auch, nach einer etwaigen Ausreise vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen - auf legale Art und Weise einzureisen bzw zuzuwandern (zB zur Familie der in Ort römisch zehn lebenden Tochter) und im Bundesgebiet zu leben. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer nach einem längeren vorsätzlich durch das Verschweigen der tatsächlichen Identität und der Verwendung einer falscher Identität verschuldeten langen unrechtmäßigen Aufenthalt erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden jedenfalls beträchtlich zuwiderlaufen. Fremde, die sich an die geltenden Zuwanderungsbestimmungen halten, würden gegenüber Fremden, die nach etwaigen unter Zuhilfenahme von Schleppern erfolgten illegalen Einreisen nach einem unbegründeten Asylverfahren unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben, wesentlich schlechter gestellt (zB hinsichtlich des Nachweises der ausreichenden Deutschkenntnisse, der Einhaltung der Zuwanderungsquote, der nachzuweisenden ausreichenden finanziellen Mittel, der erforderlichen Unterbringungsmöglichkeiten, …). Im gegenständlichen Fall liegt durch die ergangene negative Entscheidung der Erstbehörde ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Die Abweisung durch die Erstbehörde erfolgte jedoch rechtens, da einerseits ein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorlag und andererseits der Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 Absatz eins, EMRK durch die Abweisung des gegenständlichen Antrages zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere eines geordneten Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK notwendig ist. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die eingebrachte Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.30.2635.8