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LVwG-2014/39/2474-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/39/2474-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat: 1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Spruch zu lauten hat: „

§ 27

Abs 10 TBO 2011 wird die Anbringung einer Absturzsicherung mit einer Mindesthöhe von 1,0 m, bestehend aus einer Brust- und Mittelwehr, auf der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 Zahl ***-*/1982 (Neubau einer Ausstellungs- und Lagerhalle auf Gst Nr ***/1 KG Karres) genehmigten Stützmauer, soweit sich diese auf dem Grundstück Nr ***/1 im Bereich der Grundgrenze zu Grundstück Nr ***/3 befindet, bis spätestens 15.04.2015 angeordnet. „

Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 wird die Anbringung einer Absturzsicherung mit einer Mindesthöhe von 1,0 m, bestehend aus einer Brust- und Mittelwehr, auf der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 Zahl ***-*/1982 (Neubau einer Ausstellungs- und Lagerhalle auf Gst Nr ***/1 KG Karres) genehmigten Stützmauer, soweit sich diese auf dem Grundstück Nr ***/1 im Bereich der Grundgrenze zu Grundstück Nr ***/3 befindet, bis spätestens 15.04.2015 angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Ort1 vom 22.07.2014, AZ 2014/** ***/**-***, wurde an die Firma A Immobilien GmbH, Adresse1, 650Ort2, (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein

§ 27Abs 10 TBO 2011 vorschreibender Bescheid erlassen.

Im Vorspruch des Bescheides wurde festgehalten, dass im Bereich der Westgrenze des Grundstückes ***/1 zum Grundstück ***/3 eine im Jahre 1982 bewilligte und errichtete Stützmauer ohne eine entsprechende Absturzsicherung bestünde. Es sei ein Gutachten an den hochbautechnischen Sachverständigen Baumeister DI C über die Gefährdungssituation beauftragt worden. Im Weiteren wird dieses Gutachten vom 21.07.2014 wie folgt wiedergegeben: Mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Ort1 vom 22.07.2014, AZ 2014/** ***/**-***, wurde an die Firma A Immobilien GmbH, Adresse1, 650Ort2, (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein

Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 vorschreibender Bescheid erlassen. Im Vorspruch des Bescheides wurde festgehalten, dass im Bereich der Westgrenze des Grundstückes ***/1 zum Grundstück ***/3 eine im Jahre 1982 bewilligte und errichtete Stützmauer ohne eine entsprechende Absturzsicherung bestünde. Es sei ein Gutachten an den hochbautechnischen Sachverständigen Baumeister DI C über die Gefährdungssituation beauftragt worden. Im Weiteren wird dieses Gutachten vom 21.07.2014 wie folgt wiedergegeben: „Gutachten über die Absturzgefahr und entsprechende Maßnahme bei einer bestehenden Stützmauer in der Gemeinde Ort1. Befund: Die Gemeinde Ort1 hat den Auftrag erteilt, das Gefährdungspotential bei einer bestehenden Stützmauer im Bereich der Grundstücke ***/1 und ***/3 der KG Ort1 im Nahbereich zur Landesstraße B +++ bei km 130,15 zu erstellen und Maßnahmen vorzuschlagen, die dahingehend eine Gefährdung für das Leben und Gesundheit abmindern. Lage: Die gegenständliche Stützmauer befindet sich an der westlichen Grundgrenze eines Betriebsgrundstückes, welches über eine großzügige Zufahrt mit Linksabbiegespur von der Landesstraße aus erschlossen ist. Zwischen dem asphaltierten Zufahrts- und Parkplatzbereich und der gegenständlichen Stützmauer befindet sich ein Grünstreifen mit mehreren Bäumen. Der Grünstreifen ist im Nahbereich zur Asphaltfläche eben ausgebildet und fällt dann mit einer Neigung von ca 2:3 zur Krone der Stützmauer ab. Ausführung: Die Stützmauer grenzt das Betriebsgrundstück sowohl in der Höhe als auch in der Lage von einem landwirtschaftlichen Weg, welcher über die Gp ***/3 zu einer Unterführung der Landesstraße B +++ verläuft, ab. Die Stützmauer hat eine Länge von ca 40 m, wobei im Bereich der Landesstraße und somit auf der Gp 19** auf einer Länge von ca 5 m eine Absturzsicherung besteht. An der Grundgrenze zwischen den Gp ***/1 und ***/3 hat die Stützmauer eine sichtbare Höhe zwischen 2,5 m und 4,0 m. Rechtliches: In den der Baubewilligung ***-*/1982 aus dem Jahre 1982 zugrundeliegenden Einreichplänen ist die Stützmauer im Lageplan M: 1:500 zwar in ihrer Lage dargestellt, auf eine detaillierte Angabe über entsprechende Maßnahme zur Absturzsicherung wurde aber nicht eingegangen. Im Baubescheid ist auch keine diesbezügliche Auflage ausgesprochen worden. Gutachten: Sowohl von der Landesstraße B +++ als auch vom Betriebsgrundstück (aus) gelangt jedermann ungehindert zur Krone der Stützmauer, bei welcher aufgrund des Fehlens einer Absturzsicherung eine Absturzgefahr über eine Höhe von 2,5 - 4,0 m besteht. Vorhandene Bäume und Strauchwerke verhindern diese Zugänglichkeit nicht, sondern vermindern durch die optisch abschirmende Wirkung die Erkennbarkeit des Gefahrenpotentials. Bei einer derartigen Absturzhöhe ist eine Gefahr für Leib und Leben unmittelbar gegeben. Dementsprechend hat die Baubehörde dem Eigentümer der baulichen Anlage unter Setzung einer zeitnahen Frist die Anbringung einer Absturzsicherung entsprechend den Vorgaben der OIB-Richtlinien aufzutragen. Die Absturzsicherung ist über die gesamte ungesicherte Länge der gegenständlichen Stützmauer mit einer Mindesthöhe von 1,0 m, bestehend aus einem Brust- und Mittelwehr, auszuführen. Ort3, am 21.07.2014 Der hochbautechnische Sachverstände Baumeister DI C“ Dem Gutachten sind zwei die Stützmauer darstellende Fotos (Sicht von Norden bzw Süden) sowie der Lageplan 1:500 zum Baubescheid ***-*/1982 beigeschlossen. Dieser Lageplan weist die Stützmauer in ihrer Lage auf Gst Nr ***/1 unmittelbar an der Grenze zu Gst Nr ***/3 sowie in ihrer Weiterführung auch auf Gst Nr 19** aus. Die Grundstücke Nr ***/1 und Nr ***/3 befinden sich im Eigentum der Beschwerdeführerin. Das Grundstück Nr 19** bildet die B +++, XY Straße. Der Spruch des Bescheides enthält folgenden Auftrag: „Der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 schreibt für das mit Bescheid ***-*/1982 der Gemeinde Ort1 genehmigte Bauvorhaben

§ 27Abs 10 der Tiroler Bauordnung 2011 i

Vm den Technischen Bauvorschriften 2008 und den für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien die Errichtung einer Absturzsicherung in dem vom hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21.07.2014 beschriebenen Umfang bis spätestens 15.08.2014 vor.“„Der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 schreibt für das mit Bescheid ***-*/1982 der Gemeinde Ort1 genehmigte Bauvorhaben

Paragraph 27, Absatz 10, der Tiroler Bauordnung 2011 in Verbindung mit den Technischen Bauvorschriften 2008 und den für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien die Errichtung einer Absturzsicherung in dem vom hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21.07.2014 beschriebenen Umfang bis spätestens 15.08.2014 vor.“ Begründet wurde die Vorschreibung mit gegebener Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Bereich der gegenständlichen Stützmauer. Weder im zugrundeliegenden Baubescheid noch den genehmigten Einreichplänen aus dem Jahre 1982 sei auf eine allfällige Absturzgefahr und die Vorschreibung einer ausreichenden Absturzsicherung behördlich eingegangen worden. Da Gefahrenpotential sachverständig festgestellt worden sei, wäre entsprechend § 27 Abs 10 TBO 2011 vorgeschrieben worden. Die Ansetzung einer engen zeitlichen Frist sei aufgrund des dargestellten Gefahrenpotentials notwendig. Begründet wurde die Vorschreibung mit gegebener Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen im Bereich der gegenständlichen Stützmauer. Weder im zugrundeliegenden Baubescheid noch den genehmigten Einreichplänen aus dem Jahre 1982 sei auf eine allfällige Absturzgefahr und die Vorschreibung einer ausreichenden Absturzsicherung behördlich eingegangen worden. Da Gefahrenpotential sachverständig festgestellt worden sei, wäre entsprechend Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 vorgeschrieben worden. Die Ansetzung einer engen zeitlichen Frist sei aufgrund des dargestellten Gefahrenpotentials notwendig. In fristgerecht erhobener Beschwerde wird der Bescheid vom 22.07.2014 insofern angefochten, als der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werde, die Absturzsicherung entlang der gesamten Länge der Mauerkrone – wie diese im Plan des Gutachters „rot“ dargestellt sei – zu errichten und nicht bloß auf jenem Teil der Mauerkrone, der sich auf den Grundstücken ***/1 und ***/3 der Beschwerdeführerin selbst befinde. Die Vorschreibung zur Errichtung einer Absturzsicherung „in dem vom hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21.07.2014 beschriebenen Umfang bis spätestens 15.08.2014….“ sei in dieser Form nicht rechtmäßig. Indem die Vorschreibung umfänglich und räumlich hinsichtlich der Errichtung der Absturzsicherung auf das Gutachten des Sachverständigen verweise, sei dessen Inhalt samt planlicher Darstellung maßgebend und rechtlich relevant. Es ergebe sich nun aber aus dem Gutachten, dass die „rot“ eingezeichnete Stützmauer an der Grenze von Gst ***/1 zu Gst ***/3, an welcher die Absturzsicherung angebracht werden solle, auch das (südlich) davor liegende Grundstück der Bundesstraßenverwaltung im Bereich der Tiroler Straße auf Gst 19**, möglicherweise auch Gst 19**/2 berühre, sehe man nämlich aus dem beiliegenden TIRIS-Plan, dass das Grundstück Nr 19** der Bundesstraßenverwaltung im maßgeblichen Mauerbereich in das Betriebsgelände der Beschwerdeführerin und auf ihre Grundstücke ***/1 und ***/3 einige Meter hineinrage. Die Mauerkrone beginne direkt neben dem Straßengrund und führe zurück auf die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei rechtlich weder befugt noch in der Lage auf der vorhandenen bis zur Straße heranreichenden Stützmauer in jenen Teilen (von vermutlich ca 15 bis 20 m) Absturzsicherungen anzubringen, die sich auf dem Grundstück der Bundesstraßenverwaltung befänden. Die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflage würde Rechtsverletzung durch Eingriffe in das Eigentum der Bundesstraßenverwaltung bedeuten. Es wäre damit eine Absturzsicherung beiden Grundeigentümern – Bundesstraßenverwaltung und Beschwerdeführerin – gemeinsam vorzuschreiben gewesen, nur derart könne ein durchgehender Schutz durch Anbringung einer Absturzsicherung beginnend bei der Bundesstraße bis zum hinteren Teil der Mauer erreicht werden. Der Auftrag allein an die Beschwerdeführerin für den gesamten Bereich verletze deren Rechte und wär im Ergebnis rechtswidrig. Zur genauen Feststellung der Abgrenzung des Eigentums bedürfe es allenfalls eines Lokalaugenscheines bzw der Beiziehung eines Vermessungstechnikers, der die Grundgrenze an Ort und Stelle nachmesse und feststelle. Möglicherweise sei daher das bisherige Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu auf Behebung und Erlassung eines neuen Bescheides. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: In gegenständlicher Beschwerdesache gilt die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57/2011 idF LGBl 187/2014:In gegenständlicher Beschwerdesache gilt die Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt 57 aus 2011, in der Fassung LGBl 187/2014: § 27Paragraph 27 Baubewilligung „(…)

(10)Ergibt sich nach der Erteilung der Baubewilligung, dass trotz bescheidgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid
  1. a)andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Abs. 7 vorzuschreiben oder
  2. a)andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Absatz 7, vorzuschreiben oder … (…).“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Grundstücke Nr ***/1 und ***/3 KG Ort1 stehen im Eigentum der Beschwerdeführerin, das Gst Nr 19** im Eigentum des Landes Tirol (Landesstraßenverwaltung). Auf dem, dem Baubescheid ***-*/1982 zugrundeliegenden Lageplan 1:500 ist die Situierung der Stützmauer auf Gst ***/1 zur Grenze des Gst ***/3 sowie in Weiterführung auf Gst 19** bis unmittelbar zum Straßenbereich ausgewiesen. Der hochbautechnische Gutachter hat sowohl Befundung als auch sodann seine Begutachtung im engeren Sinn bezogen auf die Stützmauer in ihrer gesamten Länge erstellt und hat im Ergebnis eine Gefährdung im gesamten (noch) ungesicherten Bereich der Stützmauer festgestellt. Dies führte sodann zu seiner abschließenden Begutachtung, wonach eine in ihrer Ausführung näher umschriebene Absturzsicherung „über die gesamte ungesicherte Länge der gegenständlichen Stützmauer“ auszuführen sei. Durch die konkrete Formulierung des Spruches im angefochtenen Bescheid, die Errichtung einer Absturzsicherung „in dem vom hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten beschriebenen Umfang“ vorzuschreiben, beauftragte die Behörde entsprechend weitgehende Maßnahmen, dies jedoch ungeachtet des Umstandes, dass von dieser Vorschreibung auch allenfalls Teile der Stützmauer betroffen sein könnten, die nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet sind, das bedeutet im Ergebnis die Erlassung der Vorschreibung unabhängig von den konkreten Eigentumsverhältnissen. Weder aus den dem Gutachten beiliegenden Fotos noch dem bezogenen Lageplan M 1:500 kann geschlossen werden, dass sich der (noch) ungesicherte, nunmehr beauftragte Bereich der Stützmauer ausschließlich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindet. Auf dem Lageplan M:1:500 ist weder an sich eine Absturzsicherung ausgewiesen, noch handelt es sich bei diesem Lageplan um einen Geometerplan im Sinne des Gesetzes, in dem die Grenzen der betroffenen Grundstücke Nr ***/1, ***/3 und 199* unter vermessungstechnischen Gesichtspunkten bestimmt wären und daraus der bereits abgesicherte Bereich in seiner lagemäßigen Ausdehnung unter Abgleich des in diesem Vermessungsplan ausgewiesenen Grenzverlaufs mit dem tatsächlichen Bestand in der Natur ermittelt werden könnte. Auch die Ausführungen im Gutachten, wonach „im Bereich der Landesstraße und somit auf der Gp 19** auf eine Länge von ca 5 m eine Absturzsicherung bestehe“, können zur Feststellung nicht beitragen. Demgegenüber ist der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie werde zu Unrecht hinsichtlich des (gesamten) im Lageplan „rot“ eingezeichneten Teils der Stützmauer beauftragt, nicht zu folgen, schreibt nämlich das Gutachten die Errichtung einer Absturzsicherung ausdrücklich über die (lediglich) „ungesicherte“ Länge der Mauer vor. Dass aber bereits Teile der (rot eingetragenen) Stützmauer gesichert sind, ergibt sich eindeutig aus dem Befund des Gutachtens sowie dem beigeschlossenen Bildmaterial. In Anbetracht des Genehmigungs- bzw Errichtungszeitpunktes der Stützmauer bereits im Jahre 1982, ihrer massiven bautechnischen Ausführung und vor allem ihrer erschließbaren dauerhaften Zweckbestimmung ist in Vorfragenbeurteilung eine Rechtsnatur dieser baulichen Anlage , soweit sie sich auf Grundstück Nr 19** befindet, als Superädifikat (und insoweit ein vom Grundeigentümer verschiedener Eigentümer der Stützmauer) zu verneinen. Da nun nicht auszuschließen ist, dass der an die Beschwerdeführerin erteilte Auftrag auch Teile der Stützmauer umfasst, die nicht in ihrem Eigentum stehen, kann eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch die konkrete Formulierung des Spruches nicht jedenfalls ausgeschlossen werden. Diesem Umstand war insofern Rechnung zu tragen, als der Spruch entsprechend abzuändern und der Auftrag zu konkretisieren und ausdrücklich bezogen auf die Grundstücke der Beschwerdeführerin zu erteilen war. Soweit sich zur näheren Klärung der ihr aufgetragenen Verpflichtung Ermittlungen, wie vermessungstechnische Erhebungen des genauen Grenzverlaufes, als notwendig erweisen müssten, oblägen diese der Beschwerdeführerin.

§ 27

Abs 10 TBO 2011 ist eine Vorschreibungen an den Inhaber der Baubewilligung zu erteilen. Inhaber der Baubewilligung hinsichtlich jenes Teils der Mauer, der sich auf Grundstück Nr ***/1 zu Grundstück ***/3 befindet, ist die Beschwerdeführerin (als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Bewilligungswerbers bzw Bescheidadressaten) als Grundstückseigentümerin, dies entspricht dem in der Tiroler Bauordnung 2011 verankerten Grundsatz, wonach Bescheiden nach diesem Gesetz – mit Ausnahme von Strafbescheiden – dingliche Wirkung zukommt. Damit treffen Rechte und Pflichten jene Personen, die die rechtliche Herrschaft über die Sache innehaben.

Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 ist eine Vorschreibungen an den Inhaber der Baubewilligung zu erteilen. Inhaber der Baubewilligung hinsichtlich jenes Teils der Mauer, der sich auf Grundstück Nr ***/1 zu Grundstück ***/3 befindet, ist die Beschwerdeführerin (als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Bewilligungswerbers bzw Bescheidadressaten) als Grundstückseigentümerin, dies entspricht dem in der Tiroler Bauordnung 2011 verankerten Grundsatz, wonach Bescheiden nach diesem Gesetz – mit Ausnahme von Strafbescheiden – dingliche Wirkung zukommt. Damit treffen Rechte und Pflichten jene Personen, die die rechtliche Herrschaft über die Sache innehaben. Ob es sich bei dem auf Grundstück Nr 19** befindlichen Teil der Stützmauer um einen Straßenbestandteil handelt, hinsichtlich welchem der Baubehörde schon grundsätzlich keine Zuständigkeit zur Regelung zugekommen wäre (§ 1 Abs 3 lit d TBO 2011), kann bei getroffener Entscheidung mangels Relevanz dahingestellt bleiben.Ob es sich bei dem auf Grundstück Nr 19** befindlichen Teil der Stützmauer um einen Straßenbestandteil handelt, hinsichtlich welchem der Baubehörde schon grundsätzlich keine Zuständigkeit zur Regelung zugekommen wäre (Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, TBO 2011), kann bei getroffener Entscheidung mangels Relevanz dahingestellt bleiben. Soweit die Beschwerdeführerin eine (gleichzeitige) Auftragserteilung an den Eigentümer des Grundstücks Nr 19** fordert, unterliegt derartiges Ansinnen nicht in ihrem baurechtlich relevanten subjektiven Rechtsinteresse. In diesem Umfang war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Leistungsfrist war entsprechend dem im bekämpften Bescheid (schon) eingeräumten Ausmaß zu erstrecken. Dass eine Frist in derartigem Ausmaß an sich zur Erfüllung der aufgetragenen Absicherung nicht angemessen wäre, wurde in der Beschwerde weder behauptet noch Gründe dafür vorgebracht. Die Feststellung, dass die beauftragte Absturzsicherung an sich zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist, wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Beschwer gezogen. Derartige Gefahr wurde im Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 21.07.2014 schlüssig und begründet begutachtet. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Eine solche war auch von Amts wegen nicht erforderlich. Bereits die Akten lassen erkennen, dass der Sachverhalt in entscheidungsrelevanten Punkten geklärt ist. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern Rechtsfragen zu klären. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Eine solche war auch von Amts wegen nicht erforderlich. Bereits die Akten lassen erkennen, dass der Sachverhalt in entscheidungsrelevanten Punkten geklärt ist. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern Rechtsfragen zu klären. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.39.2474.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.