den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren zum Mindestsicherungsantrag vom 13.01.2015 bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des „LvGW X“ über die eingebrachte ordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Y gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 31.07.2014, Zl ***,
AVG ausgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Verfahren zum Mindestsicherungsantrag vom 13.01.2015 bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des „LvGW X“ über die eingebrachte ordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Y gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 31.07.2014, Zl ***,
Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde diesen Bescheid lediglich mit der Wiedergabe des § 38 AVG begründet hat, ein näheres Eingehen auf den Sachverhalt ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.Festgehalten wird, dass die belangte Behörde diesen Bescheid lediglich mit der Wiedergabe des Paragraph 38, AVG begründet hat, ein näheres Eingehen auf den Sachverhalt ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben. Zur Rechtzeitigkeit wird festgehalten, dass das Rechtsmittel zwar zunächst noch unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht wurde, in weiterer Folge dann allerdings noch vor Ablauf der Beschwerdefrist vom Landesverwaltungsgericht Tirol an die belangte Behörde weiter geleitet wurde; bei einer Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13.02.2015 (RSb) und einem Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde am 02.03.2015 (Eingangstempel der belangten Behörde) erweist sich das Rechtsmittel daher als rechtzeitig. Dem Rechtsmittel kommt aus folgenden Erwägungen Berechtigung zu: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde
AVG dazu berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde
Paragraph 38, AVG dazu berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Eine anhängige Beschwerde bei einer der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet nach der Judikatur des VwGH (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0106) für die Behörde grundsätzlich keine Vorfragenproblematik. Die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer steht in einem Prozessverhältnis eigener Art zum Verwaltungsgerichtshof, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird. Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anhängigen Verwaltungsverfahrens berechtigt die Verwaltungsbehörde daher nicht, dort nach § 38 AVG zu verfahren (Hinweis auf Vorjudikatur im zitierten Erkenntnis).Eine anhängige Beschwerde bei einer der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts begründet nach der Judikatur des VwGH (VwGH 15.05.2013, 2012/12/0106) für die Behörde grundsätzlich keine Vorfragenproblematik. Die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Die Beschwerde äußert ausschließlich prozessuale Wirksamkeit: Das Verhalten der Verwaltungsbehörde mit dem Verwaltungsakt als Endpunkt wird zum Gegenstand eines neuen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Dieses steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Verwaltungsverfahren. Der Beschwerdeführer steht in einem Prozessverhältnis eigener Art zum Verwaltungsgerichtshof, das durch die Einbringung der Beschwerde begründet wird. Die möglichen Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über eine bei ihm anhängige Bescheidbeschwerde, in der die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist, auf den Ausgang eines anhängigen Verwaltungsverfahrens berechtigt die Verwaltungsbehörde daher nicht, dort nach Paragraph 38, AVG zu verfahren (Hinweis auf Vorjudikatur im zitierten Erkenntnis). Nichts anderes hat für das nunmehr geltende Revisionsverfahren zu gelten. Auch die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH nicht „LvGW X“, ein derartiges Gericht gibt es nicht) berechtigt die belangte Behörde daher nicht, in einem Parallelverfahren, mag dies auch die selbe Beschwerdeführerin und die gleiche Rechtsfrage betreffen, das Verfahren
Daran vermöge auch ein alternierender „Wunsch“ der Beschwerdeführerin, wie im Vorlageschreiben der belangten Behörde vorgebracht, nichts zu ändern.Nichts anderes hat für das nunmehr geltende Revisionsverfahren zu gelten. Auch die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH nicht „LvGW X“, ein derartiges Gericht gibt es nicht) berechtigt die belangte Behörde daher nicht, in einem Parallelverfahren, mag dies auch die selbe Beschwerdeführerin und die gleiche Rechtsfrage betreffen, das Verfahren
Paragraph 38, AVG auszusetzen. Daran vermöge auch ein alternierender „Wunsch“ der Beschwerdeführerin, wie im Vorlageschreiben der belangten Behörde vorgebracht, nichts zu ändern. Vielmehr wird die belangte Behörde ausdrücklich auf die Bestimmung des § 30 Abs 1 TMSG hingewiesen, wonach im vorliegenden Fall eine Entscheidungsfrist von 3 Monaten besteht und die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub zu erlassen ist. Diese ist auch nach den Erläuterungen zu diesem Gesetz dadurch bedingt, dass die Behörde einer bestehenden Notlage rasch abzuhelfen hat. Eine Aussetzung des mindestsicherungsrechtlichen Verfahrens kommt daher in aller Regel nicht in Betracht.Vielmehr wird die belangte Behörde ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, TMSG hingewiesen, wonach im vorliegenden Fall eine Entscheidungsfrist von 3 Monaten besteht und die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub zu erlassen ist. Diese ist auch nach den Erläuterungen zu diesem Gesetz dadurch bedingt, dass die Behörde einer bestehenden Notlage rasch abzuhelfen hat. Eine Aussetzung des mindestsicherungsrechtlichen Verfahrens kommt daher in aller Regel nicht in Betracht. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid zu beheben. Zumal Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich das ist, was Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides war (vgl VwGH 17.12.2014, RA 2014/03/0049) hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall nicht über den mindestsicherungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin abzusprechen, sondern lediglich darüber, inwiefern die Aussetzung rechtmäßig verfügt wurde.Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid zu beheben. Zumal Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich das ist, was Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides war vergleiche VwGH 17.12.2014, RA 2014/03/0049) hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall nicht über den mindestsicherungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin abzusprechen, sondern lediglich darüber, inwiefern die Aussetzung rechtmäßig verfügt wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.0584.1
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