im anhängigen Gerichtsverfahren der beauftragte gerichtspsychiatrische Sachverständige Dr. C für den gegenständlichen Tatzeitpunkt eine massivst eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, sofern diese überhaupt noch gegeben gewesen sei, attestiert. Es werde daher beantragt das Straferkenntnis zu beheben. Im neurologischen und psychiatrischen Fachgutachten welches am 15.08.2014 erstellt wurde ist auf Seite 20 ausgeführt,
der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt 31.05.2014 eine deutliche Alkoholisierung aufgewiesen hat, jedoch wurde eine AAK Bestimmung verweigert. Auch zu diesem Zeitpunkt muss von einer erheblichen Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit jedoch von keiner Aufhebung ausgegangen werden. Im erstinstanzlichen Akt liegt eine Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens, datiert mit 14.10.2014. Die Staatsanwaltschaft hat an diesem Tag das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt. In der Begründung hat sie nachstehendes ausgeführt: „Wenngleich Fallaktuell ein Anfangsverdacht in Richtung Verbrechen nach § 3g Verbotsgesetz 1947 zweifellos vorliegt, da das Tätigen der fraglos nationalsozialistischen Äußerung „Heil Hitler!“ objektiv geeignet ist, das Tatbildmerkmal der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu verwirklichen, ist dem Beschuldigten auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse jedoch nicht mit der für eine strafgerichtliche Verurteilung durch ein Geschworenengericht notwendigen Gewissheit nachzuweisen,
die gegenständliche Tat von dem Vorsatz getragen war, (zumindest) eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Das Ermittlungsverfahren gegen A wegen des Verdachts nach § 3g VerbotsG 1947 war daher mangels Schuldnachweises gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen.“„Wenngleich Fallaktuell ein Anfangsverdacht in Richtung Verbrechen nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz 1947 zweifellos vorliegt, da das Tätigen der fraglos nationalsozialistischen Äußerung „Heil Hitler!“ objektiv geeignet ist, das Tatbildmerkmal der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu verwirklichen, ist dem Beschuldigten auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse jedoch nicht mit der für eine strafgerichtliche Verurteilung durch ein Geschworenengericht notwendigen Gewissheit nachzuweisen,
die gegenständliche Tat von dem Vorsatz getragen war, (zumindest) eine der spezifischen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken oder zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Das Ermittlungsverfahren gegen A wegen des Verdachts nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 war daher mangels Schuldnachweises gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO einzustellen.“ Im Art 3 Abs 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl I Nr 87/2008 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013 ist ausgeführt:Im Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, ist ausgeführt:
7. ZP EMRK sich nicht auf das Recht beschränkt nicht zweimal bestraft zu werden sondern auch das Recht betrifft nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Angesichts der unterschiedlichen Tatumschreibungen im StGB bzw in der jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist in derartigen Fällen jeweils zu prüfen ob die strafbare Handlung welche Gegenstand des Gerichtsverfahrens war, und die angezeigte Verwaltungsübertretung die gleichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen oder nicht (siehe dazu ua Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches "ne bis in idem" und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004/70, folgende). In seiner neuen Judikatur (Verfahren Fischer gegen Österreich, Beschwerde Nr 37950/97) hat der EGMR ausgesprochen,
ZP EMRK sich nicht auf das Recht beschränkt nicht zweimal bestraft zu werden sondern auch das Recht betrifft nicht zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Angesichts der unterschiedlichen Tatumschreibungen im StGB bzw in der jeweils einschlägigen Verwaltungsvorschriften ist in derartigen Fällen jeweils zu prüfen ob die strafbare Handlung welche Gegenstand des Gerichtsverfahrens war, und die angezeigte Verwaltungsübertretung die gleichen wesentlichen Tatbestandsmerkmale aufweisen oder nicht (siehe dazu ua Thienel/Hauenschild, Verfassungsrechtliches "ne bis in idem" und seine Auswirkung auf das Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafverfahren, JBl 2004/70, folgende). In seiner Vorabentscheidung im Fall Van Esbroeck, RS C-436/04 ist der EUGH von einem weiten Begriff derselben Tat ausgegangen. Im Ergebnis bestimmt der EUGH den Tatbegriff anhand des tatsächlichen Sachverhaltes. Entscheidend ist somit das tatsächliche Gestehen, der sogenannte historische Lebenssachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Einordnung unter einen bestimmten Straftatbestand. Ebenso wenig ist die Identität des hinter der jeweiligen Strafnorm stehenden Rechtsguts von Bedeutung (vgl ausführlich zu dieser Entscheidung den Beitrag von Rossbaud ÖJZ 2006,669).Entscheidend ist somit das tatsächliche Gestehen, der sogenannte historische Lebenssachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Einordnung unter einen bestimmten Straftatbestand. Ebenso wenig ist die Identität des hinter der jeweiligen Strafnorm stehenden Rechtsguts von Bedeutung vergleiche ausführlich zu dieser Entscheidung den Beitrag von Rossbaud ÖJZ 2006,669). Im folgenden Fall kann im Hinblick auf diese, vom zitierten Gericht entwickelten Prüfungsgrundsätze der Doppelbestrafungsproblematik, bezogen auf den gegenständlichen Fall, kein Zweifel bestehen,
Abs 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl I Nr 87/2008 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, welcher sich exakt auf den Gesetzestext des StGBl Nr 13/1945 bezieht und zu dem die Entscheidung der STA Ort1 erfolgte, die bereits zur Einstellung der Ermittlungen geführt hatte, nun auch aufgrund der zuvor dargelegten Grundsätze zu der Problematik „ ne bis in idem“ einzustellen war. Die Überprüfung der Nichterfüllung der subjektiven Tatseite, wie sie von der STA Ort1 bereits festgestellt worden war, war daher kein weiteres Mal mehr durchzuführen.Im folgenden Fall kann im Hinblick auf diese, vom zitierten Gericht entwickelten Prüfungsgrundsätze der Doppelbestrafungsproblematik, bezogen auf den gegenständlichen Fall, kein Zweifel bestehen,
, Absatz eins, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, welcher sich exakt auf den Gesetzestext des StGBl Nr 13 aus 1945, bezieht und zu dem die Entscheidung der STA Ort1 erfolgte, die bereits zur Einstellung der Ermittlungen geführt hatte, nun auch aufgrund der zuvor dargelegten Grundsätze zu der Problematik „ ne bis in idem“ einzustellen war. Die Überprüfung der Nichterfüllung der subjektiven Tatseite, wie sie von der STA Ort1 bereits festgestellt worden war, war daher kein weiteres Mal mehr durchzuführen. Zusammenfassend folgt daraus,
die gegenständliche Einstellung des Verfahrens gem § 190 StPO Bindungswirkung entfaltet, da zum einen die gleiche Sache den Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens gebildet hat und darüber hinaus aus der Begründung der Einstellung folgt,
diese nicht aus formalen Gründen erfolgt ist.Zusammenfassend folgt daraus,
die gegenständliche Einstellung des Verfahrens gem Paragraph 190, StPO Bindungswirkung entfaltet, da zum einen die gleiche Sache den Gegenstand des von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens gebildet hat und darüber hinaus aus der Begründung der Einstellung folgt,
diese nicht aus formalen Gründen erfolgt ist. Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen.Es war daher das Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung zu bringen. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.0453.1
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