Obsah (9)
Art 130§ 28§ 35§ 25a§§ 8§ 19a§ 49a§ 28a§ 17RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/23/0203-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsi
Art 130
Abs 1 Z 2 B-VG, gegen die Bezirkshauptmannschaft I als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Identitätsfeststellung am
- 2014 in H.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher, über die Beschwerde des Ing N T, vertr. d. die Rechtsanwälte Knoflach, Kroker, Tonini & Partner, Sillgasse 12, 6020 Innsbruck,
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, gegen die Bezirkshauptmannschaft römisch eins als belangte Behörde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Identitätsfeststellung am 11. 12. 2014 in H. zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs 6 Vw
GVG wird die am xx.xx.xxxx an Herrn Ing N T vorgenommene Identitätsfeststellung für rechtswidrig erklärt.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird die am xx.xx.xxxx an Herrn Ing N T vorgenommene Identitätsfeststellung für rechtswidrig erklärt. 2.
§ 35Abs 1 i
Vm Abs 4 und 5 VwGVG iVm § 1 Zi 1 der VwG – Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013 hat die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft I) den Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei von € 1.699,60 und € 14,30 für Gebührenersatz, insgesamt sohin € 1673,90 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten.
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Zi 1 der VwG – Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013, hat die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft römisch eins) den Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei von € 1.699,60 und € 14,30 für Gebührenersatz, insgesamt sohin € 1673,90 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 22.01.2015, erhob der Beschwerdeführer nachstehende Maßnahmenbeschwerde
Art 130Abs 1 Zi 2 B-VG i
Vm § 88 Abs 1 und 2 SPG:Mit Schriftsatz vom 22.01.2015, erhob der Beschwerdeführer nachstehende Maßnahmenbeschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Zi 2 B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG: „In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde den Rechtsanwälten Dr Erik R Kroker, Dr Simon Tonini, Dr Fabian Höss, Mag Harald Lajlar, alle Sillgasse 12/IV. Stock, 6020 Innsbruck, Vollmacht erteilt, auf welche sich diese
§§ 8RAO, 30 Abs 2 ZPO sowie § 10 Abs 1 VVG und § 58 Abs 2 St
PO berufen. Sämtliche Zahlungen werden
§ 19aRAO zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertreter begehrt.
Es wird ersucht, sämtliche Zustellungen zu Händen der ausgewiesenen Vertreter vorzunehmen.„In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde den Rechtsanwälten Dr Erik R Kroker, Dr Simon Tonini, Dr Fabian Höss, Mag Harald Lajlar, alle Sillgasse 12/IV. Stock, 6020 Innsbruck, Vollmacht erteilt, auf welche sich diese
Paragraphen 8, RAO, 30 Absatz 2, ZPO sowie Paragraph 10, Absatz eins, VVG und Paragraph 58, Absatz 2, StPO berufen. Sämtliche Zahlungen werden
Paragraph 19 a, RAO zu Händen der ausgewiesenen Rechtsvertreter begehrt. Es wird ersucht, sämtliche Zustellungen zu Händen der ausgewiesenen Vertreter vorzunehmen.
- Sachverhalt Am xx.xx.xxxx um ca yy:yy Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit seinem PKW von I kommend auf der Nebenfahrbahn vor dem Restaurant G in H, vorbei und suchte einen Parkplatz. Im Vorbeifahren fiel ihm ein fast genau gegenüber dem Restaurant geparkter silberner PKW auf, bei dem ein Polizist bei offener Fahrertür auf dem Fahrersitz saß und ein zweiter Polizist gerade einstieg. Dies bemerkte der Beschwerdeführer insbesondere deshalb, weil es sich um ein Zivilfahrzeug handelte, die Beamten jedoch Uniform trugen. Etwa 30 bis 50 Meter weiter nach dem Restaurant G fand der Beschwerdeführer linksseitig einen Parkplatz, parkte sein Fahrzeug und ging Richtung Westen, damit in Richtung des geparkten PKW, zum Parkautomaten, um ein Kurzparkzonenticket zu lösen. Dabei hatte er direkte Sicht zu dem silbernen PKW. Als der Beschwerdeführer beim Parkautomaten ankam, sah er die beiden Polizisten aussteigen, über die Straße gehen und das Fahrzeug mit der Funkfernbedienung abschließen (was an den aufblinkenden Blinklichtern ersichtlich war). Überrascht bemerkte er, dass die beiden Beamten sich neben der Türe des Restaurants an der Wand aufstellten, lachten und offensichtlich auf etwas warteten. Nach dem Lösen des Parkzettels und Einlegen desselben auf dem Armaturenbrett seines Fahrzeuges ging der Beschwerdeführer abermals von seinem Parkplatz in Richtung Westen, nämlich in Richtung der Altstadt von H. Gerade als er sich in diese Richtung in Bewegung setzte, sah er einen jungen Mann, Herrn R B, mit Take-away-Essen aus dem Restaurant G kommen und auf den silbernen PKW zusteuern. Nachdem aus diesem Fahrzeug zuvor die Polizisten ausgestiegen waren, beobachtete der Beschwerdeführer nunmehr die Situation. Dabei bemerkte er, dass sich die beiden Polizisten offenbar köstlich amüsierten und anscheinend zueinander lachend Bemerkungen machten. Aus Sicht von Herrn B, der auf den PKW zusteuerte, waren die Polizisten hingegen nicht unmittelbar erkennbar, weil sie sich - wie ausgeführt – unmittelbar an der Hausmauer aufgestellt hatten - und sich damit hinter ihm befanden. Als Herr B die Fahrerseite seines Wagens erreicht hatte und die Tür öffnen wollte, fand er diese versperrt. Er versucht immer wieder, sie zu öffnen und machte auf den Beschwerdeführer einen offensichtlich irritierten Eindruck, warum das Fahrzeug abgeschlossen ist. Zwar sah er sich mehrfach um, bemerkte die Polizisten offenbar aber zunächst nicht. Diese hingegen amüsieren sich weiterhin bestens, machen allerdings keine Anstalten, die von ihnen eingenommene Position unmittelbar an der Hausmauer zu verlassen. Erst nach einigen erfolglosen Versuchen, das Fahrzeug zu öffnen, bemerkt Herr B die Polizisten und fragte sie etwas, das der Beschwerdeführer jedoch nicht verstand. Jedenfalls überquerten die Polizisten daraufhin die Straße und gingen zu dem silbernen PKW und Herrn B. Nachdem der Beschwerdeführer - völlig nachvollziehbar - diese Vorgangsweise der beiden Beamten als nicht korrekt empfand, beschloss er, Herrn B seine Visitenkarte zu überlassen. Er ging sohin zu diesem, der sich gerade im Gespräch mit einem Polizisten befand, überreichte ihm die Visitenkarte, wies darauf hin, dass er als Zeuge für den Vorfall zur Verfügung stünde, und wollte wieder weiter gehen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von dem die Amtshandlung gegen Herrn B durchführenden Polizisten mit der Dienstnummer **** lautstark „angefahren", was ihn das angehe und er sofort hier (gemeint am Ort der Amtshandlung unmittelbar neben dem PKW) zu bleiben und sich auszuweisen habe. Dabei legte der Beamte gegenüber dem Beschwerdeführer ein derart aggressives Verhalten an den Tag, dass der Beschwerdeführer sich gezwungen sah, seiner Anordnung zu folgen, weil er damit rechnete, andernfalls vom Beamten oder seinem Kollegen (bzw beiden gemeinsam) festgehalten zu werden. Tatsächlich fühlte es sich für den Beschwerdeführer subjektiv an, als sei er gleichsam festgenommen, jedenfalls aber seiner Bewegungsfreiheit beraubt. Als der Beschwerdeführer befehlsgemäß den Personalausweis herauszog, wurde er vom die Amtshandlung durchführenden Beamten in gleich aggressiver Weise zurechtgewiesen, dass er ihn nicht bei seiner Amtshandlung stören solle. Aufgrund dieser durch den Beamten herbeigeführten Eskalation der Situation bat der Beschwerdeführer Herrn B, ihm seinen Namen und die Adresse zu geben, weil er nun offensichtlich selbst einen Zeugen für die Vorgangsweise der Polizei benötigen würde und der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Situation befürchtete, dass der Fahrer wegfahren würde, während er selbst anschließend - schließlich hatte der Beamte ihm untersagt, sich zu entfernen – vernommen werden würde. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer einmal mehr vom einschreitenden Beamten mit der genannten Dienstnummer lautstark und scharf zurechtgewiesen, dass er den Lenker des PKW nicht nach dem Namen zu fragen habe. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass es wohl nicht sein könne, dass er ihm verbieten wolle, jemandem nach seinen Namen zu fragen. Daraufhin leugnete der Beamte das eben Vorgebrachte mit den Worten, dass er das so nicht gesagt habe. Herr B gab dem Beschwerdeführer seinen Namen und die Adresse. Sodann bat Herr B den Polizisten, den Beschwerdeführer gehen zu lassen, weil er die völlig befremdliche Diskussion und das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot, sich zu entfernen, selbstverständlich mitverfolgt hatte. Der Beamte bekräftige dieses Verbot jedoch nochmals, indem er auch Herrn B zurechtwies: „Der [gemeint: der Beschwerdeführer] bleibt hier“.Am xx.xx.xxxx um ca yy:yy Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit seinem PKW von römisch eins kommend auf der Nebenfahrbahn vor dem Restaurant G in H, vorbei und suchte einen Parkplatz. Im Vorbeifahren fiel ihm ein fast genau gegenüber dem Restaurant geparkter silberner PKW auf, bei dem ein Polizist bei offener Fahrertür auf dem Fahrersitz saß und ein zweiter Polizist gerade einstieg. Dies bemerkte der Beschwerdeführer insbesondere deshalb, weil es sich um ein Zivilfahrzeug handelte, die Beamten jedoch Uniform trugen. Etwa 30 bis 50 Meter weiter nach dem Restaurant G fand der Beschwerdeführer linksseitig einen Parkplatz, parkte sein Fahrzeug und ging Richtung Westen, damit in Richtung des geparkten PKW, zum Parkautomaten, um ein Kurzparkzonenticket zu lösen. Dabei hatte er direkte Sicht zu dem silbernen PKW. Als der Beschwerdeführer beim Parkautomaten ankam, sah er die beiden Polizisten aussteigen, über die Straße gehen und das Fahrzeug mit der Funkfernbedienung abschließen (was an den aufblinkenden Blinklichtern ersichtlich war). Überrascht bemerkte er, dass die beiden Beamten sich neben der Türe des Restaurants an der Wand aufstellten, lachten und offensichtlich auf etwas warteten. Nach dem Lösen des Parkzettels und Einlegen desselben auf dem Armaturenbrett seines Fahrzeuges ging der Beschwerdeführer abermals von seinem Parkplatz in Richtung Westen, nämlich in Richtung der Altstadt von H. Gerade als er sich in diese Richtung in Bewegung setzte, sah er einen jungen Mann, Herrn R B, mit Take-away-Essen aus dem Restaurant G kommen und auf den silbernen PKW zusteuern. Nachdem aus diesem Fahrzeug zuvor die Polizisten ausgestiegen waren, beobachtete der Beschwerdeführer nunmehr die Situation. Dabei bemerkte er, dass sich die beiden Polizisten offenbar köstlich amüsierten und anscheinend zueinander lachend Bemerkungen machten. Aus Sicht von Herrn B, der auf den PKW zusteuerte, waren die Polizisten hingegen nicht unmittelbar erkennbar, weil sie sich - wie ausgeführt – unmittelbar an der Hausmauer aufgestellt hatten - und sich damit hinter ihm befanden. Als Herr B die Fahrerseite seines Wagens erreicht hatte und die Tür öffnen wollte, fand er diese versperrt. Er versucht immer wieder, sie zu öffnen und machte auf den Beschwerdeführer einen offensichtlich irritierten Eindruck, warum das Fahrzeug abgeschlossen ist. Zwar sah er sich mehrfach um, bemerkte die Polizisten offenbar aber zunächst nicht. Diese hingegen amüsieren sich weiterhin bestens, machen allerdings keine Anstalten, die von ihnen eingenommene Position unmittelbar an der Hausmauer zu verlassen. Erst nach einigen erfolglosen Versuchen, das Fahrzeug zu öffnen, bemerkt Herr B die Polizisten und fragte sie etwas, das der Beschwerdeführer jedoch nicht verstand. Jedenfalls überquerten die Polizisten daraufhin die Straße und gingen zu dem silbernen PKW und Herrn B. Nachdem der Beschwerdeführer - völlig nachvollziehbar - diese Vorgangsweise der beiden Beamten als nicht korrekt empfand, beschloss er, Herrn B seine Visitenkarte zu überlassen. Er ging sohin zu diesem, der sich gerade im Gespräch mit einem Polizisten befand, überreichte ihm die Visitenkarte, wies darauf hin, dass er als Zeuge für den Vorfall zur Verfügung stünde, und wollte wieder weiter gehen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von dem die Amtshandlung gegen Herrn B durchführenden Polizisten mit der Dienstnummer **** lautstark „angefahren", was ihn das angehe und er sofort hier (gemeint am Ort der Amtshandlung unmittelbar neben dem PKW) zu bleiben und sich auszuweisen habe. Dabei legte der Beamte gegenüber dem Beschwerdeführer ein derart aggressives Verhalten an den Tag, dass der Beschwerdeführer sich gezwungen sah, seiner Anordnung zu folgen, weil er damit rechnete, andernfalls vom Beamten oder seinem Kollegen (bzw beiden gemeinsam) festgehalten zu werden. Tatsächlich fühlte es sich für den Beschwerdeführer subjektiv an, als sei er gleichsam festgenommen, jedenfalls aber seiner Bewegungsfreiheit beraubt. Als der Beschwerdeführer befehlsgemäß den Personalausweis herauszog, wurde er vom die Amtshandlung durchführenden Beamten in gleich aggressiver Weise zurechtgewiesen, dass er ihn nicht bei seiner Amtshandlung stören solle. Aufgrund dieser durch den Beamten herbeigeführten Eskalation der Situation bat der Beschwerdeführer Herrn B, ihm seinen Namen und die Adresse zu geben, weil er nun offensichtlich selbst einen Zeugen für die Vorgangsweise der Polizei benötigen würde und der Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Situation befürchtete, dass der Fahrer wegfahren würde, während er selbst anschließend - schließlich hatte der Beamte ihm untersagt, sich zu entfernen – vernommen werden würde. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer einmal mehr vom einschreitenden Beamten mit der genannten Dienstnummer lautstark und scharf zurechtgewiesen, dass er den Lenker des PKW nicht nach dem Namen zu fragen habe. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass es wohl nicht sein könne, dass er ihm verbieten wolle, jemandem nach seinen Namen zu fragen. Daraufhin leugnete der Beamte das eben Vorgebrachte mit den Worten, dass er das so nicht gesagt habe. Herr B gab dem Beschwerdeführer seinen Namen und die Adresse. Sodann bat Herr B den Polizisten, den Beschwerdeführer gehen zu lassen, weil er die völlig befremdliche Diskussion und das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot, sich zu entfernen, selbstverständlich mitverfolgt hatte. Der Beamte bekräftige dieses Verbot jedoch nochmals, indem er auch Herrn B zurechtwies: „Der [gemeint: der Beschwerdeführer] bleibt hier“. Daraufhin bat der Beschwerdeführer den Beamten, ihm seine Dienstnummer zu nennen, was dieser jedoch mit dem Hinweis ablehnte, zuerst würde er das mit Herrn B erledigen und dann werde er sich um den Beschwerdeführer kümmern. Nach Abschluss der Strafzahlung durch Herrn B forderte der Beamte den Beschwerdeführer auf, ihm auf die andere Straßenseite zu folgen, was dieser eingeschüchtert und zur Vermeidung einer zwangsweisen Mitnahme zu Polizeidienststelle auch tat. Dort forderte der Polizist vom Beschwerdeführer nochmals lautstark, sich augenblicklich auszuweisen und erhielt von diesem seinen Personalausweis. Beim Notieren der Daten des Beschwerdeführers verlangte der Beamte nach der Wohnadresse, die ihm der Beschwerdeführer, aus den genannten Gründen und der Befürchtung heraus, festgenommen zu werden, nannte. Nach der Datenaufnahme ließ der Beamte den Ausweis des Beschwerdeführers auf den Boden fallen, hob ihn dann jedoch selbst nach kurzem Zögern wieder auf. Währenddessen machte der Beschwerdeführer ein Foto des PKW, welches noch immer auf der anderen Straßenseite stand. Überraschenderweise redete zu diesem Zeitpunkt der zweite Polizist auf Herrn B ein, obwohl die Amtshandlung – zumindest nach Auffassung des Beschwerdeführers - mit der Zahlung der Strafe als abgeschlossen zu betrachten war. Was der Inhalt des Gespräches war, ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer versuchte nochmals, dem gegen ihn einschreitenden Beamten in ruhiger Weise zu erklären, dass er die Vorgangsweise nicht in Ordnung fand, in ein fremdes Auto einzusteigen, dieses sodann abzuschließen und sich zu entfernen, um sich einen Spaß daraus zu machen, wenn der Fahrer zu seinem Auto zurückkommt und verzweifelt versucht, dieses zu öffnen. Dabei versuchte der Beschwerdeführer, nicht nur seine Beweggründe darzulegen, sondern trachtete - wie schon zuvor während der gesamten Angelegenheit - durch ein eigenes möglichst ruhiges Verhalten, das aggressive Vorgehen des Polizisten zu kamieren. Zudem forderte der Beschwerdeführer vom Polizisten ein weiteres Mal dessen Dienstnummer, die dieser daraufhin äußerst undeutlich und viel zu schnell, als dass es verständlich gewesen wäre, nuschelte. Als der Beschwerdeführer bat, die Nummer zu wiederholen, um sie sich am Smartphone notieren zu können, lehnte der Beamte das lautstark und - nach dem Eindruck des Beschwerdeführers - außer sich vor Wut mit der Begründung ab, dass er seine Dienstnummer nur einmal sagen müsse und diese sicherlich kein zweites Mal sagen werde. Nachdem auch die Bitte des Beschwerdeführers an den Beamten, sich zu beruhigen, nicht sonderlich erfolgreich schien und der zweite Polizist in diesem Moment über die Straße zurückkam, erklärte der Beschwerdeführer diesem zweiten Beamten, dass der erste Beamte ihm die Dienstnummer nicht in verständlicher Form nenne und bat daher den zweiten Polizisten, ihm seine eigene Dienstnummer zu geben. Daraufhin brüllte der erste Polizist den Beschwerdeführer nochmals höchst zornig an, dass der zweite Polizist ihm die Dienstnummer keinesfalls geben werde, weil er nicht in die Diensthandlung involviert gewesen sei. Der zweite Polizist zog es vor, zu schweigen. Als der Beschwerdeführer den ersten Polizisten nochmals damit konfrontierte, ob es sein Ernst sei, ihm die Auskunft der Dienstnummer zu verweigern, baute sich der Beamte ca 20 cm entfernt, Kopf an Kopf mit dem Beschwerdeführer auf und brüllte ihm die Dienstnummer mit den einzelnen Zahlen derart ins Gesicht, dass der Beschwerdeführer die Spucke des Beamten auf der Haut spürte. Während er die Nummer notierte, forderte er den Polizisten abermals auf, sich zu beruhigen, was dieser jedoch lautstark damit quittierte, dass dies ein Nachspiel und eine Anzeige wegen Behinderung einer Diensthandlung gegen den Beschwerdeführer zur Folge haben werde und drohte dem Beschwerdeführer damit, dass sie sich Wiedersehen würden. Der Beschwerdeführer versuchte ein letztes Mal, dem Beamten zu erklären, dass er niemand behindern wollte, sondern lediglich dem Fahrer des PKW die Visitenkarte gegeben hatte, weil er die Vorgangsweise der Polizei als Staatsorgan für absolut nicht in Ordnung erachtet habe und sodann der Beamte es gewesen war, der ihm verboten hatte, sich zu entfernen. Anzeige gegen den Beschwerdeführer ist bislang - wenig überraschend - keine bekannt geworden. Beweis: Herr R B, Adresse, Lenker des PKW, als Zeuge Lichtbild des zweiten Beamten im Gespräch mit dem Zeugen nach Abschluss der Amtshandlung Parteieneinvernahme
- Rechtliche Würdigung Das Landesverwaltungsgericht ist für Beschwerden zuständig, in denen behauptet wird, dass der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden ist (§ 88 Abs 1 SPG) oder seine Rechte „auf andere Weise“ durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung verletzt wurden, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist (§ 88 Abs 2 SPG). Im vorliegenden Fall ist ein Bescheid nicht existent. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach dieser Rechtsprechung dann vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handels mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen (VwGH 95/01/0600). Als Verwaltungsakt in der Form eines „Befehls“ gilt nach ständiger Rechtsprechung dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktionen angedroht wird...“ (VfSIg 10.848/1986; VwSlg 15.443 A/2000; VwGH 2008/18/0687). Wird der Zwang nicht explizit angedroht, kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 2008/18/0687). Eine Zuordnung, ob zur Beurteilung § 88
(1)oder
(2)SPG zur Anwendung zu gelangen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Rechtschutz nicht relevant und kann entfallen (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Mit § 88
(2)SPG sollte - wie die Gesetzesmaterialien zum SPG zeigen - für die rechtspolitisch unerwünschte Situation Abhilfe geschaffen werden, dass es auch nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unklar war, ob im Einzelfall eine polizeiliche Maßnahme als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder (nur) als "schlichtes Polizeihandeln" zu qualifizieren ist (vgl die RV 148 BlgNR 18 GP 53). Demnach kommt der Vorschrift des § 88
(2)SPG primär eine ergänzende Hilfsfunktion zu, was auch im Wortlaut dieser Regelung (arg.: "... auf andere Weise" als durch einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) zum Ausdruck gebracht wurde. Ausgehend davon liefe ein strenger Formalismus bei der Prüfung einer Beschwerde, die den angefochtenen Verwaltungsakt klar bezeichnet und den für eine Prüfung als Maßnahmenbeschwerde erforderlichen Inhalt aufweist dem Gesetzeszweck zuwider und findet auch im Wortlaut des Gesetzes keine Deckung (VwGH 2005/01/0203). Dem Beschwerdeführer wurde vom Polizisten mit der Dienstnummer **** befohlen, am Ort des Geschehens, unmittelbar neben dem PKW, zu bleiben. Dabei hat der Polizist ein derart aggressives Verhalten an den Tag gelegt, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt dargelegt - annehmen musste, er würde seitens des genannten Beamten oder des zweiten anwesenden Polizisten durch Einsatz körperlicher Gewalt am Fortgehen gehindert und allenfalls auch festgenommen und zur Polizeidienststelle verbracht werden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin schlicht nicht gewagt, sich über die Anordnung des Beamten hinwegzusetzen und sich zu entfernen. Der Beschwerdeführer ist also nicht freiwillig am Ort des Geschehens verblieben ist, sondern ausschließlich deshalb, weil er das körperliche Zurückhalten und eine allfällige Festnahme befürchtet hat und vermeiden wollte. Gleiches gilt hinsichtlich des Befehles, sich auszuweisen. Auch hier hat der Beschwerdeführer aufgrund des aggressiven Verhaltens des Polizisten mit der Dienstnummer **** begründet annehmen müssen, festgenommen zu werden, sollte er der Aufforderung keine Folge leisten. Auch diesfalls kann von Freiwilligkeit der Identifikation nicht gesprochen werden. Die an den Tag gelegte Vorgangsweise des Beamten, den Beschwerdeführer daran zu hindern, sich vom Ort des Geschehens wegzubewegen, ist als Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 88 Abs 1 SPG zu werten, die den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bewegungsfreiheit in unzulässiger und gesetzwidriger Weise eingeschränkt hat. In identer Weise hat der Polizist durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt den Beschwerdeführer veranlasst, sich zu identifizieren, um der aufgrund des Verhaltens des Beamten befürchteten Festnahme zu entgehen. Selbst wenn man eine gegenteilige Ansicht vertreten wollte, würde darin jedenfalls eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers „auf andere Weise“ zu erblicken sein. § 35 SPG legt detailliert und in der Form einer taxativen Aufzählung fest, wann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt sind. Bereits aus der detaillierten Schilderung der Abläufe ist ersichtlich, dass keiner der im Gesetz genannten Fälle vorlag, der den Beamten mit der Dienstnummer **** zur Identitätsfeststellung ermächtigt hätte. § 35 VStG regelt, wann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen dürfen. Einer der Fälle liegt dann vor, wenn der Betretene sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Aus dieser Norm lässt sich ableiten, dass im Falle des Betretens auf frischer Tat bei einer Verwaltungsstrafübertretung die Identitätsfeststellung gerechtfertigt ist. Allerdings ist die Voraussetzung dafür, wie hervorgehoben, dass die Person auf frischer Tat betreten wird. Eine derartige „Tat“ lag im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Der Beschwerdeführer hat nichts anderes getan, als Herrn B seine Visitenkarte zu geben und ihm mitzuteilen, dass er als Zeuge für den Vorfall zur Verfügung stünde. Sodann hätte er sich - wäre ihm dies nicht durch den handelnden Beamten untersagt worden - von der Szene entfernt. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifellos nicht als aggressives Verhalten gegenüber dem Polizisten iSd § 82 SPG zu beurteilen. Dafür wäre nur tatbildlich, wenn sich der Beschwerdeführer gegenüber dem handelnden Beamten feindselig verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert hätte. Der Beschwerdeführer ist aber überhaupt nicht aggressiv oder feindselig aufgetreten, sondern hat nur schlicht und ruhig seine Visitenkarte an Herrn B übergeben sowie diesem mitgeteilt, dass er als Zeuge zur Verfügung stünde. Vergleichbar ist die Situation also zB damit, als hätte der Beschwerdeführer Herrn B auf einen irrtümlich herabgefallenen Gegenstand hingewiesen und ihm in diesen gereicht. Von einer Behinderung der Amtshandlung kann daher - neben dem fehlenden aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers - ebensowenig gesprochen werden. Hinzu kommt, dass § 82 SPG die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes an eine vorangegangene Abmahnung und eine trotzdem erfolgte Fortsetzung des aggressiven Verhaltens samt dadurch bewirkter Behinderung der Amtshandlung knüpft. Nachdem es zu keiner Abmahnung kam, kann auch aus diesem weiteren Grund eine Verwaltungsübertretung nach § 82 SPG nicht vorliegen, der Beschwerdeführer also auch nicht auf frischer Tat betreten worden sein. Ebenso scheidet § 81 Abs 1 SPG als Basis für die nach § 35 VStG für eine Identitätsfeststellung erforderliche Verwaltungsstraftat aus. Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag legt und damit die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Hinsichtlich des fehlenden rücksichtslosen Verhaltens darf auf die Sachverhaltsdarstellung und das zuvor zu § 82 SPG Gesagte verwiesen werden. Im Übrigen ist auch die öffentliche Ordnung durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gestört worden. Zudem wäre diese „Störung“ in der Form, Herrn B mitzuteilen, dass man ihn gegebenenfalls als Zeuge unterstützen würde, sollte er sich gegen das unangemessene Verhalten der Beamten zur Wehr setzen wollen, zweifellos nicht „ungerechtfertigt" iSd § 81
(1)SPG. In Zusammenschau der Umstände ergibt sich, dass der Polizist mit der Dienstnummer **** selbst dann, wenn man seine Anordnung, am Ort des Geschehens zu bleiben und - in weiterer Folge - seine Anordnung, sich auszuweisen, rechtsirrig nicht als Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt werten wollte, den Beschwerdeführer dann doch durch sein Verhalten und seine Befehle in dessen Rechten „auf andere Weise" verletzt hat, nämlich indem er ihm ohne gesetzliche Grundlage verboten hat, sich nicht zu entfernen und dann, neuerlich gesetzwidrig, vom Beschwerdeführer verlangt hat, sich auszuweisen. Das Landesverwaltungsgericht ist für Beschwerden zuständig, in denen behauptet wird, dass der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden ist (Paragraph 88, Absatz eins, SPG) oder seine Rechte „auf andere Weise“ durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung verletzt wurden, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist (Paragraph 88, Absatz 2, SPG). Im vorliegenden Fall ist ein Bescheid nicht existent. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person liegt nach dieser Rechtsprechung dann vor, wenn es keines dazwischen geschalteten weiteren Handels mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen (VwGH 95/01/0600). Als Verwaltungsakt in der Form eines „Befehls“ gilt nach ständiger Rechtsprechung dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktionen angedroht wird...“ (VfSIg 10.848 aus 1986,; VwSlg 15.443 A/2000; VwGH 2008/18/0687). Wird der Zwang nicht explizit angedroht, kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH 2008/18/0687). Eine Zuordnung, ob zur Beurteilung Paragraph 88,
(1)oder
(2)SPG zur Anwendung zu gelangen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Rechtschutz nicht relevant und kann entfallen (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Mit Paragraph 88,
(2)SPG sollte - wie die Gesetzesmaterialien zum SPG zeigen - für die rechtspolitisch unerwünschte Situation Abhilfe geschaffen werden, dass es auch nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unklar war, ob im Einzelfall eine polizeiliche Maßnahme als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder (nur) als "schlichtes Polizeihandeln" zu qualifizieren ist vergleiche die Regierungsvorlage 148 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode 53). Demnach kommt der Vorschrift des Paragraph 88,
(2)SPG primär eine ergänzende Hilfsfunktion zu, was auch im Wortlaut dieser Regelung (arg.: "... auf andere Weise" als durch einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) zum Ausdruck gebracht wurde. Ausgehend davon liefe ein strenger Formalismus bei der Prüfung einer Beschwerde, die den angefochtenen Verwaltungsakt klar bezeichnet und den für eine Prüfung als Maßnahmenbeschwerde erforderlichen Inhalt aufweist dem Gesetzeszweck zuwider und findet auch im Wortlaut des Gesetzes keine Deckung (VwGH 2005/01/0203). Dem Beschwerdeführer wurde vom Polizisten mit der Dienstnummer **** befohlen, am Ort des Geschehens, unmittelbar neben dem PKW, zu bleiben. Dabei hat der Polizist ein derart aggressives Verhalten an den Tag gelegt, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt dargelegt - annehmen musste, er würde seitens des genannten Beamten oder des zweiten anwesenden Polizisten durch Einsatz körperlicher Gewalt am Fortgehen gehindert und allenfalls auch festgenommen und zur Polizeidienststelle verbracht werden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin schlicht nicht gewagt, sich über die Anordnung des Beamten hinwegzusetzen und sich zu entfernen. Der Beschwerdeführer ist also nicht freiwillig am Ort des Geschehens verblieben ist, sondern ausschließlich deshalb, weil er das körperliche Zurückhalten und eine allfällige Festnahme befürchtet hat und vermeiden wollte. Gleiches gilt hinsichtlich des Befehles, sich auszuweisen. Auch hier hat der Beschwerdeführer aufgrund des aggressiven Verhaltens des Polizisten mit der Dienstnummer **** begründet annehmen müssen, festgenommen zu werden, sollte er der Aufforderung keine Folge leisten. Auch diesfalls kann von Freiwilligkeit der Identifikation nicht gesprochen werden. Die an den Tag gelegte Vorgangsweise des Beamten, den Beschwerdeführer daran zu hindern, sich vom Ort des Geschehens wegzubewegen, ist als Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt iSd Paragraph 88, Absatz eins, SPG zu werten, die den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bewegungsfreiheit in unzulässiger und gesetzwidriger Weise eingeschränkt hat. In identer Weise hat der Polizist durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt den Beschwerdeführer veranlasst, sich zu identifizieren, um der aufgrund des Verhaltens des Beamten befürchteten Festnahme zu entgehen. Selbst wenn man eine gegenteilige Ansicht vertreten wollte, würde darin jedenfalls eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers „auf andere Weise“ zu erblicken sein. Paragraph 35, SPG legt detailliert und in der Form einer taxativen Aufzählung fest, wann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt sind. Bereits aus der detaillierten Schilderung der Abläufe ist ersichtlich, dass keiner der im Gesetz genannten Fälle vorlag, der den Beamten mit der Dienstnummer **** zur Identitätsfeststellung ermächtigt hätte. Paragraph 35, VStG regelt, wann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen dürfen. Einer der Fälle liegt dann vor, wenn der Betretene sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. Aus dieser Norm lässt sich ableiten, dass im Falle des Betretens auf frischer Tat bei einer Verwaltungsstrafübertretung die Identitätsfeststellung gerechtfertigt ist. Allerdings ist die Voraussetzung dafür, wie hervorgehoben, dass die Person auf frischer Tat betreten wird. Eine derartige „Tat“ lag im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Der Beschwerdeführer hat nichts anderes getan, als Herrn B seine Visitenkarte zu geben und ihm mitzuteilen, dass er als Zeuge für den Vorfall zur Verfügung stünde. Sodann hätte er sich - wäre ihm dies nicht durch den handelnden Beamten untersagt worden - von der Szene entfernt. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist zweifellos nicht als aggressives Verhalten gegenüber dem Polizisten iSd Paragraph 82, SPG zu beurteilen. Dafür wäre nur tatbildlich, wenn sich der Beschwerdeführer gegenüber dem handelnden Beamten feindselig verhalten und dadurch die Amtshandlung behindert hätte. Der Beschwerdeführer ist aber überhaupt nicht aggressiv oder feindselig aufgetreten, sondern hat nur schlicht und ruhig seine Visitenkarte an Herrn B übergeben sowie diesem mitgeteilt, dass er als Zeuge zur Verfügung stünde. Vergleichbar ist die Situation also zB damit, als hätte der Beschwerdeführer Herrn B auf einen irrtümlich herabgefallenen Gegenstand hingewiesen und ihm in diesen gereicht. Von einer Behinderung der Amtshandlung kann daher - neben dem fehlenden aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers - ebensowenig gesprochen werden. Hinzu kommt, dass Paragraph 82, SPG die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes an eine vorangegangene Abmahnung und eine trotzdem erfolgte Fortsetzung des aggressiven Verhaltens samt dadurch bewirkter Behinderung der Amtshandlung knüpft. Nachdem es zu keiner Abmahnung kam, kann auch aus diesem weiteren Grund eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, SPG nicht vorliegen, der Beschwerdeführer also auch nicht auf frischer Tat betreten worden sein. Ebenso scheidet Paragraph 81, Absatz eins, SPG als Basis für die nach Paragraph 35, VStG für eine Identitätsfeststellung erforderliche Verwaltungsstraftat aus. Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass der Beschwerdeführer ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag legt und damit die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Hinsichtlich des fehlenden rücksichtslosen Verhaltens darf auf die Sachverhaltsdarstellung und das zuvor zu Paragraph 82, SPG Gesagte verwiesen werden. Im Übrigen ist auch die öffentliche Ordnung durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht gestört worden. Zudem wäre diese „Störung“ in der Form, Herrn B mitzuteilen, dass man ihn gegebenenfalls als Zeuge unterstützen würde, sollte er sich gegen das unangemessene Verhalten der Beamten zur Wehr setzen wollen, zweifellos nicht „ungerechtfertigt" iSd Paragraph 81,
(1)SPG. In Zusammenschau der Umstände ergibt sich, dass der Polizist mit der Dienstnummer **** selbst dann, wenn man seine Anordnung, am Ort des Geschehens zu bleiben und - in weiterer Folge - seine Anordnung, sich auszuweisen, rechtsirrig nicht als Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt werten wollte, den Beschwerdeführer dann doch durch sein Verhalten und seine Befehle in dessen Rechten „auf andere Weise" verletzt hat, nämlich indem er ihm ohne gesetzliche Grundlage verboten hat, sich nicht zu entfernen und dann, neuerlich gesetzwidrig, vom Beschwerdeführer verlangt hat, sich auszuweisen. 3. Zulässigkeit der Beschwerde: Beim Befehl, am Ort des Geschehens zu verbleiben, und bei der Identitätsfeststellung nach § 35 SPG handelt es sich um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt, welche gem. Art 130 Abs 1 Zi 2 iVm § 88 Abs 1 und 2 SPG mit einer Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpft werden kann.Beim Befehl, am Ort des Geschehens zu verbleiben, und bei der Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG handelt es sich um einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt, welche gem. Artikel 130, Absatz eins, Zi 2 in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins und 2 SPG mit einer Beschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpft werden kann. Gem. § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im vorliegenden Fall also H, was die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nach sich zieht. Nachdem die Landespolizeidirektion Tiro! nur für das Gebiet einer Gemeinde I Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (§ 8 SPG) obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb der Stadt I - also auch für H der Bezirksverwaltungsbehörde, somit der Bezirkshauptmannschaft T (§ 9 Abs 1 SPG). Diese ist folglich belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren Es handelt sich bei auf Forderung, sich nicht zu entfernen, und bei der Identitätsfeststellung um einen Akt mit normativem Gehalt, weil der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass die Identitätsfeststellung ansonsten mit Zwang durchgesetzt werden würde. Nachdem die Identität des Beschwerdeführers festgestellt wurde, war er Adressat unmittelbarer Befehlsgewalt und ist somit beschwerdelegitimiert. Die Kontrolle wurde am xx.xx.xxxx vorgenommen, die vorliegende Beschwerde ist gem. §§ Abs 4 VwGVG iVm 88 Abs 4 SPG fristgerecht innerhalb von 6 Wochen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.Gem. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im vorliegenden Fall also H, was die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nach sich zieht. Nachdem die Landespolizeidirektion Tiro! nur für das Gebiet einer Gemeinde römisch eins Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (Paragraph 8, SPG) obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb der Stadt römisch eins - also auch für H der Bezirksverwaltungsbehörde, somit der Bezirkshauptmannschaft T (Paragraph 9, Absatz eins, SPG). Diese ist folglich belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren Es handelt sich bei auf Forderung, sich nicht zu entfernen, und bei der Identitätsfeststellung um einen Akt mit normativem Gehalt, weil der Beschwerdeführer davon ausgehen musste, dass die Identitätsfeststellung ansonsten mit Zwang durchgesetzt werden würde. Nachdem die Identität des Beschwerdeführers festgestellt wurde, war er Adressat unmittelbarer Befehlsgewalt und ist somit beschwerdelegitimiert. Die Kontrolle wurde am xx.xx.xxxx vorgenommen, die vorliegende Beschwerde ist gem. Paragraphen Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit 88 Absatz 4, SPG fristgerecht innerhalb von 6 Wochen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. 4. Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen; 2. die verfahrensgegenständliche Amtshandlung (Verbot, sich zu entfernen und Befehl, sich auszuweisen) gem. § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig erklären;2. die verfahrensgegenständliche Amtshandlung (Verbot, sich zu entfernen und Befehl, sich auszuweisen) gem. Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklären; 3. gem § 35 Abs 1 VwGVG iVm § 1 Zi 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013 der belangten Behörde (BH T) die Kosten des Schriftsatzaufwandes und - bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Ersatz des Verhandlungsaufwandes sowie die Tragung der Gebühr von € 14,30, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, aufzuerlegen. „3. gem Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Zi 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013, der belangten Behörde (BH T) die Kosten des Schriftsatzaufwandes und - bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den Ersatz des Verhandlungsaufwandes sowie die Tragung der Gebühr von € 14,30, dies alles binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, aufzuerlegen. „ Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft I als belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 23.1.2015 zur Aktenvorlage und zur Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert.Auf Grund dieses Beschwerdevorbringens wurde die Bezirkshauptmannschaft römisch eins als belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 23.1.2015 zur Aktenvorlage und zur Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde nach und sie erstattete folgende Gegenschrift: Gegenschrift I.römisch eins. Sachverhalt: Bezüglich des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen in der Beschwerde, sowie der Stellungnahme der PI H, Zahl GZ: **** und den beiliegenden Aktenvermerken der belangten Organe verwiesen. An Beschwerdeoründen werden folgende Punkte vorgebracht - siehe auch Stellungnahme der PI H, Zahl GZ: ****: 1. Der Polizist mit der Dienstnummer ****, welcher auch die Amtshandlung mit dem Verkehrsteilnehmer B führte, habe den BF lautstark „angefahren“, was ihn das angehe und er sofort hier (gemeint am Ort der Amtshandlung) zu bleiben und sich auszuweisen habe. 2. Dabei habe der amtshandelnde Beamte gegenüber dem BF ein derart aggressives Verhalten an den Tag gelegt, sodass der BF sich gezwungen sah, seiner Anordnung zu folgen, weil er damit rechnete, andernfalls vom Beamten oder seinem Kollegen festgehalten zu werden. Subjektiv fühlte der BF als sei er gleichsam festgenommen, jedenfalls seiner Bewegungsfreiheit beraubt. Als der BF seinen Personalausweis herauszog, sei er von dem die Amtshandlung führenden Beamten in gleich aggressiver Weise zurechtgewiesen worden, dass er ihn nicht bei seiner Amtshandlung stören solle. 3. Solange die Amtshandlung mit dem Verkehrsteilnehmer nicht beendet sei, sei dem BF vom dem die Amtshandlung führenden Beamten untersagt worden, sich zu entfernen und dass er den Verkehrsteilnehmer B nicht nach dem Namen zu fragen habe. Als die Amtshandlung mit dem Verkehrsteilnehmer beendet war, habe derselbe Polizist den BF aufgefordert, diesem auf die andere Straßenseite zu folgen, was der BF eingeschüchtert und zur Vermeidung einer zwangsweisen Mitnahme zur Polizeidienststelle auch getan habe. 4. Folglich habe der Polizist den BF zur Ausweisleistung aufgefordert, dem der BF nachkam indem er seinen PA ausfolgte. Zusammengefasst habe Bl P dem BF befohlen, trotz nicht bestehender Amtshandlung am Ort des Geschehens zu bleiben und sich auszuweisen. Dabei habe der Beamte ein derart aggressives Verhalten an den Tag gelegt, dass der BF annehmen musste, er würde seitens des genannten Beamten oder des zweiten anwesenden Polizisten durch Einsatz körperlicher Gewalt am Fortgehen gehindert und allenfalls auch festgenommen und zur Polizeidienststelle verbracht werden. Der BF hat daraufhin schlicht nicht gewagt, sich entgegen der Anordnung vom Vorfallort zu entfernen. Der BF sei also nicht freiwillig am Ort des Geschehens verblieben, sondern ausschließlich deshalb, weil der eine allfällige Festnahme befürchtet habe und vermeiden wollte. Gleiches gilt hinsichtlich der Anordnung sich auszuweisen. Von einer Freiwilligkeit der Identifikation könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Inhaltliche Eingabe der Beschwerde im Anschluss an den Sachverhalt, welcher die Maßnahmenbeschwerde begründet:
- a)Der BF habe den die Amtshandlung führenden Polizisten ein weiteres Mal aufgefordert, dessen Dienstnummer, bekannt zu geben, um dieses am Smartphone zu notieren. Der Beamte habe dies lautstark, außer sich vor Wut mit der Begründung abgelehnt, dass er seine Dienstnummer sicherlich kein zweites Mal sagen werde.
- b)Erst als sich der BF auch an den zweiten Polizisten bezüglich dessen Dienstnummer gewandt habe und dabei anführte, dass der erstere diese nicht in verständlicher Form nennen wolle, habe dieser den BF nochmals höchst zornig angebrüllt, dass der zweite Polizist, da in die Amtshandlung nicht involviert sei, keinesfalls die Dienstnummer hergeben werde.
- c)Als der BF den ersten Polizisten - Anmerkung Bl P- nochmals bezüglich der Bekanntgabe der Dienstnummer konfrontiert habe, habe sich dieser 20 cm entfernt, Kopf an Kopf, mit dem BF aufgebaut und habe ihm die Dienstnummer mit den einzelnen Zahlen derart ist Gesicht gebrüllt, dass der BF die Spucke des Beamten auf der Haut gespürt habe.
- d)Der Beamte behauptete abschießend gegenüber dem BF, dass dies ein Nachspiel und ein Anzeige wegen Behinderung einer Diensthandlung zur Folge habe und habe dem BF damit gedroht, dass sie sich Wiedersehen würden. 1) Die in der Beschwerde vorgetragenen Beschwerdegründe treffen aus folgenden Gründen nicht zu: Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Stellungnahme der PI H Zahl GZ: **** und auf die von den belangten Organen angefertigten Aktenvermerke verwiesen. 2) Anträge: Aus den angeführten Gründen in der Stellungnahme der PI H, den Aktenvermerken der belangten Organe stellt die belangte Behörde daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde wegen Unzulässigkeit zurückweisen, in eventu 2. die Beschwerde als in der Sache unbegründet abweisen. Die belangte Behörde stellt weiters den Antrag zu erkennen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, die erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß (§ 35 VwGVG) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.zu erkennen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, die erwachsenen Prozesskosten im gesetzlichen Ausmaß (Paragraph 35, VwGVG) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Beilagen: 1. Stellungnahme der PI H GZ: **** 2. Aktenvermerk belangtes Organ J, Zahl **** 3. Aktenvermerk belangtes Organ P, Zahl **** Für den Bezirkshauptmann: D G II.römisch zwei. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Zur Feststellung des verfahrenswesentlichen Sachverhaltes fand am xx.xx.xxxx eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich hatte damals beruflich einen Termin in H. Ich bin mit meinem Auto damals durch H gefahren und bin auch bei dem Restaurant G vorbei. Mir ist damals am linken Fahrbahnrand ein PKW aufgefallen und bei dem waren zwei Polizisten. Ein Polizist saß drinnen. Zuerst war ich der Meinung, hier handle es sich um eine Zivilstreife. Ich habe dann mein Auto ebenfalls geparkt und bin zurückgegangen zum Parkscheinautomaten. Dabei habe ich dann gesehen, wie die beiden Polizeibeamten über die Straße zum Restaurant G gingen und mit der Fernbedienung das Auto zusperrten. Dies habe ich deshalb mitbekommen, da die Blinker des Autos aufgeleuchtet haben. Ich habe dann gesehen, wie sich die beiden Beamten neben dem Restaurant G aufgestellt haben. Ich habe dann in weiterer Folge beobachtet, wie eine Person aus dem Restaurant G heraus kam und dieser hatte ein aluverpacktes warmes Essen mit. Er ist dann in Richtung dieses Auto gegangen. Ich habe dann schon einen leichten Verdacht gehabt und bin stehen geblieben, um mir das anzusehen. Ich konnte beobachten, wie der Mann mit dem Essen zu seinem Auto ging und auf die Fahrerseite ging, er hat dann mehrfach versucht, diese Türe des verschlossenen Fahrzeuges zu öffnen. Ich habe dabei auch die Polizisten beobachtet und die haben das ganze bewusst mit verfolgt. Mir ist vorgekommen, dass sie dabei ihre Freude hatten. Nach einigen Sekunden ist dann auch der Fahrzeuglenker auf die beiden Polizisten aufmerksam geworden. Die Polizisten sind dann zum Fahrzeuglenker hinüber gegangen. Ich habe mir dann gedacht, das ist eine Sauerei, so etwas kann man nicht machen und deshalb wollte ich dann zum Fahrzeuglenker gehen und ihm meine Visitenkarte geben, falls er einen Zeugen brauche. Ich habe ihm dann meine Visitenkarte gegeben und bin dann von einem Polizisten angeschnauzt worden, ich solle das lassen! Ich wollte dann schon wieder weg gehen, als der Polizist zu mir sagte, ich möge stehen bleiben und ich solle hier bleiben. Ich bin dann die gesamte Amtshandlung über da gestanden. Der zweite Beamte hat sich dann hinter mich gestellt, sodass ich mir vorkam, als ob er mich am Weg gehen hindern wollte. Ich habe dann damit gerechnet, dass wenn ich weg gehen würde, das sie mich entweder fest nehmen oder dies zumindest verhindern würden. Im Zuge der Amtshandlung habe ich dann dem Fahrzeuglenker gesagt, dass ich jetzt glaube, dass ich ihn als Zeuge brauche und er möge mir seinen Namen sagen. Daraufhin bin ich dann vom Polizeibeamten angeschnauzt worden. Ich bin dann die gesamte Amtshandlung die den Fahrzeuglenker betraf, daneben gestanden. Ich habe dann während dieser Amtshandlung den Polizisten auch um seine Dienstnummer gefragt, daraufhin hat er mich angeschnauzt, dass ich die jetzt nicht bekäme, dass wir das nachher machen würden. Der Fahrzeuglenker hat dann ein Organmandat bezahlt. Am Schluss sagte er dann noch zum Polizisten (der Fahrzeuglenker) dass er (gemeint ich) jetzt auch gehen könne, da das ganze erledigt wäre. Daraufhin hat der Polizist dem Fahrzeuglenker mitgeteilt, dass das nicht seine Sache sei. Das heißt, der Fahrzeuglenker hat damals zum Polizisten gesagt, dass er mich jetzt gehen lassen solle. Nachdem die Amtshandlung mit dem Fahrzeuglenker beendet war, hat sich der Polizist mir zugewandt und hat mich aufgefordert, ihm auf die andere Straßenseite auf den Gehsteig zu folgen. Dort angekommen, hat er dann von mir einen Ausweis gefordert. Ich habe ihm dann den Ausweis gegeben und habe ihn auch nochmals um seine Dienstnummer gefragt. Daraufhin hat er dann zu mir gesagt, dass er mir die Dienstnummer nicht geben würde. Ich habe ihn dann gefragt, ob er das jetzt ernst meine und daraufhin hat er seine Dienstnummer sehr leise und sehr schnell gesagt, sodass ich sie nicht verstehen konnte. Ich habe dann nochmals auf die Dienstnummer bestanden, daraufhin hat der Beamte dann zu mir gesagt, dass er sie nur einmal sagen müsse. Zu diesem Zeitpunkt stand der zweite Beamte mit dem Fahrzeuglenker noch auf der anderen Straßenseite. Der zweite Beamte ist dann auch zu uns hinüber gekommen, daraufhin habe ich diesen angesprochen und ihm gesagt, dass er mir seine Dienstnummer geben möge da der erste Beamte dies nicht gebe. Daraufhin hat sich der erste Beamte wieder eingemischt und hat gesagt, das ginge den zweiten Beamten gar nichts an, da er nicht in der Amtshandlung involviert wäre. Ich habe dann nochmals nach der Dienstnummer gefragt und dann hat der erste Beamte sich mir genähert bis wir Nase an Nase gestanden sind und hat dann seine Dienstnummer jeden Buchstaben einzeln so laut ausgesprochen, das ich seine Speichelspuren im Gesicht hatte. Ich habe dann diese Dienstnummer mit meinem Handy festgehalten. Der Beamte hat mir dann noch gesagt, dass wir uns noch bei Gericht wiedersehen würden. Dann war die Amtshandlung beendet. Während der Ausweiskontrolle ist dem Beamten als er ihn mir zurückgeben wollte, der Ausweis hinunter gefallen. Wir haben uns damals in die Augen gesehen. Er hat ihn zwar nach 2-3 Sekunden selbst wieder aufgehoben, aber man sieht daran, welche Emotionalität in dieser Amtshandlung war. Auf Nachfrage meines Rechtsvertreters, ob ich damals als mich der Beamte angeschnauzt hat, zurück geschnauzt habe, gebe ich an, dass dem nicht so war. Ich habe sogar versucht, die Amtshandlung zu beruhigen. Ich habe den Beamten zweimal darauf hingewiesen, dass er sich beruhigen solle. Ich habe mich auch während der Amtshandlung gefragt, was der Hintergrund ist und was das Ganze soll. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass ich nicht damit gerechnet habe, dass ich meinen Ausweis herzeigen müsste, aber ich hätte damals in dieser Situation eigentlich alles getan, was die Beamten von mir wollten. Ich habe wirklich nicht damit gerechnet, dass das so ausgehen würde. Ich habe mich damals durch das Verhalten der Beamten wie verhaftet gefühlt.“ Weiters wurde R B als Zeuge vernommen der sich wie folgt verantwortete: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich bin damals zum Restaurant G gefahren Essen holen, das ich telefonisch bestellt hatte. Normalerweise dauert das Essen holen ca. eine Minute. Ich habe daher mein Auto vor dem Restaurant G mit laufendem Motor stehen gelassen und bin hinein gegangen das Essen holen. An diesem Tag war es allerdings noch nicht fertig und ich musste 3-4 Minuten warten. Als ich dann das Essen hatte, bin ich dann zurück zum Auto gegangen und habe festgestellt, dass das zu gesperrt war. Ich habe dann aber schon die Polizisten an der Hausmauer lehnen gesehen. Die Beamten sind dann zu mir hinüber gekommen und haben mich angesprochen ob ich mich das trauen würde, in der Weihnachtszeit mein Auto mit unversperrten mit einem teuren Handy drinnen einfach so stehen zu lassen. Ich habe dem Beamten dann erklärt, dass ich es in Sichtbereich hatte. Als die Beamten mitbekommen habe, dass ich gemerkt habe, dass das Auto zu war, haben sie zwar gelächelt, sie sind dann aber zu mir herüber gekommen und haben mich informiert über den Sachverhalt. Das Gespräch mit dem Beamten war sehr freundlich und ich habe mich auch nicht bedrängt gefühlt. Ich habe dann ein Organmandat bezahlt. Während dieses Gespräches ist dann der Beschwerdeführer glaub ich von der Bushaltestelle herüber gekommen. Ich glaube, er hat das falsch mitbekommen. Es ist dann der Beschwerdeführer herüber gekommen und hat mir eine Visitenkarte gegeben und sich als Zeuge angeboten. Ich habe dann zu dem Herrn noch kurz gesagt, er solle weiter gehen, es sei nichts Schlimmes passiert und dann ist es zwischen dem Polizisten und dem Herrn laut geworden. Ich habe dann die Polizisten gebeten, den Herrn nicht zu strafen, da er sich nur für mich einsetzen wollte. Ich habe nur noch mitbekommen, dass sich die Polizisten mit dem Herrn unterhalten haben. Ich bin dann ins Auto gestiegen und nach Hause gefahren. Ich habe dann noch mitbekommen, das sowohl der Mann von dem Polizisten einen Ausweis wollte, als auch der Polizist vom Mann einen Ausweis wollt und ich habe dann auch noch mitbekommen, das der Polizist zum Mann sagte er würde seine Amtshandlung stören und dann sind sie getrennt worden. Wenn mir die Verantwortung des Beschwerdeführers vorgehalten wird, demzufolge er mir nur eine Visitenkarte geben und dann wieder weiter gehen wollte, so gebe ich an, das kann sein, ich habe damals mit dem zweiten Polizisten geredet, deshalb kann das an mir vorüber gegangen sein. Ich kann mich aber erinnern, dass der Polizist sagte, er solle da bleiben, weil er wissen wolle, wer er ist. Dann ist das wechselseitig mit den Ausweisforderungen losgegangen. Meine subjektive Einschätzung ist, dass sich der Beschwerdeführer für mich einsetzen wollte, die Situation aber falsch verstanden hat, da die Polizisten zu mir eigentlich recht freundlich gewesen sind. Wenn ich gefragt werde, wie damals die Diskussion begonnen hat, so kann ich heute nur mehr angeben, das ist schwer zum Sagen, es wären wohl die zwei falschen zusammen gekommen sein. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde, gebe ich an, das damals nicht nur der Polizist laut war, sondern auch der Beschwerdeführer, es waren alle beide laut. Weiters gebe ich auf Nachfrage des Vertreters der belangte Behörde an, das es damals so war, dass ich schon zum Auto gekommen bin, versucht habe die Türe zu öffnen und dann erst die Polizisten wahr genommen habe. Auf Frage des vorsitzenden Richters ob der Schreck angekommen ist, so gebe ich an, dem war so. Wenn ich gefragt werde, ob ich den Eindruck hatte, das der Beschwerdeführer damals gehen konnte, so gebe ich an, ich glaube nachdem ich die Polizisten gebeten habe, den Beschwerdeführer gehen zu lassen, wohl nicht mehr. Weiters gebe ich auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wer damals als erster geschrien hat an, das kann ich heute nicht mehr sagen. Irgendwie ist die gesamte Situation einfach gestiegen. Ich habe damals zum einen Polizisten, der bei mir war gesagt, sie sollen doch den Beschwerdeführer bitte auch in Ruhe sein lassen und da war aber der andere Beamte mit dem Beschwerdeführer schon weg. Ich habe mich mit meinem Beamten zwar recht normal und freundlich unterhalten, aber ich glaube auf diese Forderung habe ich keine Antwort erhalten. Weiters gebe ich auf Nachfrage an, ich habe mir damals beim weg fahren schon gedacht, das er einen Strafzettel bekommt.“ Jener Polizist der die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer führte machte in seiner Einvernahme folgende Angaben: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich war damals mit meinem Kollegen auf Fußstreife in der Her Altstadt. Wir haben dann beim Restaurant G einen PKW vorgefunden, bei dem der Motor lief. Ich bin dann hin gegangen und habe die Fahrertüre geöffnet und den Zündschlüssel abgezogen. Dabei habe ich festgestellt, dass am Beifahrersitz ein wertvolles Handy lag. Wir haben dann das Auto zu gesperrt und uns vor dem Restaurant G aufgestellt. Nach ca. 5 Minuten ist dann der Fahrzeuglenker gekommen und ist zu seinem Auto gegangen. Er hat dann versucht, das Fahrzeug zu öffnen, was ihm aber nicht gelang und dann hat er uns gesehen. Ich habe daraufhin den Lenker angelacht und er hat zurück gelacht. Er wusste somit, um was es ginge. Ich bin dann zum Lenker hingegangen und habe ihn darüber informiert, dass es nicht sinnvoll ist ein wertvolles Auto so stehen zu lassen. Ich habe ihn dann ein Organmandat angeboten und dem hat der Lenker dann auch zugestimmt. Als ich dann mein Organmandatsblock aus der Hosentasche holen wollte, ist der Beschwerdeführer dazu gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch Führerschein und Zulassungsschein des Fahrzeuglenkers in der Hand und war beim Aufnehmen der Daten. Der Beschwerdeführer ist damals zu uns gekommen und wollte dem kontrollierten Fahrzeuglenker eine Visitenkarte geben und hat ihm gesagt, dass er alles beobachtet habe und dass es eine Schweinerei sei, wie sich die Polizei verhalte. Ich hab dann den Beschwerdeführer aufgefordert, Abstand zu halten, da ich mit der Amtshandlung noch nicht fertig bin. Der Beschwerdeführer ist dann aber geblieben und ich habe ihn nochmals darauf hingewiesen, dass ich mit der Amtshandlung noch nicht fertig bin und dass der Fahrzeuglenker einen Anspruch auf seine Privatsphäre habe. Ich habe dann den Beschwerdeführer aufgefordert, auf die andere Seite zum Gehsteig rüber zu gehen und dort auf mich zu warten. Der Beschwerdeführer ist dann alleine auf die andere Seite des Gehsteiges gegangen zum Eingang des Restaurants G und hat dort auf uns gewartet. Nachdem ich mit der Amtshandlung fertig war, bin ich dann zu ihm hinüber gegangen und dort hat er mich dann zum zweiten Mal nach meiner Dienstnummer gefragt. Er hat mich bereits zuvor, während der Amtshandlung mit dem Fahrzeuglenker um meine Dienstnummer gefragt und da habe ich ihm gesagt das ich ihm diese zu diesem Zeitpunkt nicht gebe werde. Als er mich dann es zweite Mal um die Dienstnummer gefragt hat, habe ich sie ihm gegeben. Er wollte sie dann in sein Smartphone eingeben, allerdings ist ihm das nicht gelungen. Er hat mich dann noch einmal nach meine Dienstnummer gefragt und ich habe sie ihm dann gegeben. Ich habe ihn auch um einen Ausweis gebeten, da ich mir seine Daten aufschreiben wolle. Ich war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen Strafmandatbestand verwirklicht hat, oder nicht und wollte mir das auf der Dienststelle noch in Ruhe anschauen und mit meinem Kommandanten besprechen. Der Beschwerdeführer hat mir dann einen Ausweis gegeben und ich habe mir seine Daten notiert. Daraufhin war die Amtshandlung dann für mich beendet. Wenn mir die Verantwortung des Beschwerdeführers vorgehalten wird, der zufolge ich zu ihm gesagt habe, als er weg gehen wollte, stopp er müsse da bleiben, so gebe ich an, dass das nicht stimmt. Es war damals so, dass ich eine Amtshandlung mit dem Fahrzeuglenker führte und dass dann der Beschwerdeführer dazu kam. Dieser störte die Amtshandlung dann so, dass der Fahrzeuglenker zeitweise nicht mehr wusste, was er tun solle. Der Fahrzeuglenker hatte damals schon die € 20 für das Organmandat in der Hand und wollte bezahlen, als ihn der Beschwerdeführer wiederum ansprach. Ich habe ihn dann aufgefordert, endlich Ruhe zu geben und mich die Amtshandlung in Ruhe durchführen zu lassen. Ich habe zu keinem Zeitpunkt zu ihm gesagt, dass er da bleiben solle, vielmehr habe ich zu ihm gesagt er solle derweil auf die andere Straßenseite gehen. Ich habe damals als er mich das erste Mal nach der Dienstnummer fragte, ihm gesagt, dass ich das während der Amtshandlung nicht tun würde. Ich bin dann auch nachher zu ihm auf die andere Straßenseite hinüber gegangen. Was ich dann allerdings schon mitbekommen habe ist das zwischen dem Beschwerdeführer und Fahrzeuglenker ein Datenaustausch stattfand. Mir ist es damals trotz intensiven Bitten nicht gelungen den Beschwerdeführer auf die andere Straßenseite zu bringen und zu warten. Erst nach meinen fünften Versuch ist er dann gegangen. Das heißt, wie viel Versuche es genau waren kann ich nicht sagen, aber es waren etliche. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt warten musste. Ich habe ihn nur vom Ort der Amtshandlung mit dem Fahrzeuglenker weg geschickt. Das war mir das Wichtigste. Wenn er weg gegangen wäre, so wäre das auch egal gewesen. Wenn ich gefragt werde, warum ich damals nicht neben dem PKW stehen geblieben bin, als ich zu gesperrt habe, so gebe ich an, ich bin damals davon ausgegangen das der Fahrzeuglenker aus dem Restaurant G kommen wird. Wenn ich gefragt werde, warum ich nicht ins Restaurant G gegangen bin, gebe ich an, dass ich mir diese Mühe nicht mache, hinein zu gehen um diesen Gast zu suchen. Nachfolgend gebe ich an, dass ich eigentlich damals nur Gutes tun wollte, ich wollte eigentlich nur dieses Auto was da mit laufendem Motor steht, vor einem Diebstahl sichern. Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sagt, dass ich dem Lenker einen Schrecken eingejagt habe, so gebe ich an, ja er soll ja auch was lernen. Weiters gebe ich auf Nachfrage an ob der Beschwerdeführer damals alleine über die Straße gegangen ist oder in Begleitung von einen von uns, so gebe ich an, ich bin sicher nicht mit gegangen, ob mein Kollege mit gegangen ist, kann ich heute nicht mehr angeben. Ich kann mich noch erinnern, dass der Fahrzeuglenker damals zu mir sinngemäß sagte, wir sollen nicht so einen Wirbel wegen dem machen und ihn heimfahren lassen. Wenn ich gefragt werde, ob sich der Fahrzeuglenker damals auch für den Beschwerdeführer verwendet hat, so gebe ich an, das tut mir Leid, da kann ich nichts sagen.“ Der zweitbeteiligte Polizist brachte vor wie folgt: „Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich hatte damals mit meinem Kollegen P Fußstreife in H. Wir sind dann beim Restaurant G vorbei gegangen und haben dort einen PKW festgestellt, bei dem der Motor lief. Mein Kollege hat sich dann in das Fahrzeug hinein gebeugt und den Schlüssel abgezogen. Wir haben dann das Fahrzeug abgesperrt und uns neben das Restaurant gestellt und gewartet. Mein Kollege hat dann gesagt, wenn der Lenker nicht käme würden wir einen Verständigungszettel hinterlassen und den Schlüssel mitnehmen auf die Dienststelle. Es ist dann aber der Lenker gekommen und dieser ist zum Fahrzeug gegangen und zuerst war er sich nicht sicher ob er den Schlüssel nicht eingesteckt hat. Mein Kollege und ich sind dann zu ihm hinüber gegangen und haben ihn angesprochen. Wir haben ihn dann erklärt, welche Verwaltungsübertretung er begangen hat und das es nicht sinnvoll ist, ein Fahrzeug so stehen zu lassen. Mein Kollege hat ihn dann ein Organmandat für das Halte- und Parkverbot angeboten das laufen lassen haben wir abgemahnt. Während dieser Amtshandlung ist dann der Beschwerdeführer zu uns gekommen und hat zwischen uns hindurch den Fahrzeuglenker eine Visitenkarte hingehalten und hat ihn gesagt, dass das eine Schikane sei. Mein Kollege hat dann den Beschwerdeführer angesprochen und gesagt, dass er die Amtshandlung hier nicht stören solle. Es hat sich dann ein Gespräch zwischen meinem Kollegen und dem Beschwerdeführer entwickelt. Schlussendlich hat mein Kollege den Beschwerdeführer dann auf die andere Straßenseite geschickt, dass er dort auf uns warten könne. Mein Kollege hat ihn auch darauf hingewiesen, dass er diese Amtshandlung fertig führen würde und dass der Fahrzeuglenker auch einen Anspruch auf seine Privatsphäre habe. Wenn ich gefragt werde, ob der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt unsere Dienstnummer wollte, so gebe ich an, ich bin mir nicht sicher, ich glaube aber schon. Wobei ich angeben möchte, dass er keinen Anspruch auf diese Dienstnummern hat, da wir ja keine Amtshandlung mit ihm geführt haben zu diesem Zeitpunkt. Es war dann so, dass mein Kollege und ich beim Fahrzeuglenker geblieben sind und Herr T ist dann alleine hinüber gegangen und hat auf der anderen Straßenseite auf uns gewartet. Wenn ich gefragt werde, ob den Beschwerdeführer jemals aufgetragen wurde, da zu bleiben und nicht mehr weg zu gehen, so gebe ich an, auf gar keinen Fall. Salopp gesagt, uns wäre es sogar lieber gewesen, er wäre gegangen. Nachdem wir die Amtshandlung abgeschlossen haben, sind wir dann beide auf die andere Straßenseite hinüber gegangen. Mein Kollege hat dann seine Dienstnummer dem Beschwerdeführer gegeben. Er wollte meine auch haben, die habe ich ihm aber nicht gegeben weil ich keine Amtshandlung mit ihm geführt habe, ich war nur der Sicherungsbeamte. Mein Kollege hat sich dann auch die Personaldaten des Beschwerdeführers notiert. Dieser hatte damals einen Personalausweis mit. Mein Kollege und ich wussten damals noch nicht, ob das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls nach dem TLPG und dem SPG anzuzeigen wäre. Bis zu dem Zeitpunkt wo mein Kollege den Personalausweis verlangt hat, haben wir auch nicht gewusst, mit wem wir es überhaupt zu tun hatten. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gebe ich an, dass wir damals immer mein Kollege und ich zu zweit waren. Wir sind damals auch gemeinsam hinüber gegangen. Nachfolgend wird mir ein Lichtbild vorgelegt, auf dem der Fahrzeuglenker und ich zu sehen sind. Wenn ich gefragt werde, wo mein Kollege ist, so gebe ich an, das weiß ich nicht. Es könnte sein, das er damals hinter dem Fahrzeug steht um das Kennzeichen für das Organmandat aufzuschreiben. Wenn ich gefragt werde, ob mein Kollege dem Beschwerdeführer schon beim Auto gefragt hat, ob er sich ausweisen soll, so gebe ich an, nein.“ III.römisch drei. Sachverhalt: Am xx.xx.xxxx, gegen yy:yy Uhr, stellte R B seinen PKW im Halteverbot vor dem Restaurant G in H ab und ließ seinen PKW dort mit laufendem Motor stehen, um im Restaurant G vorbestelltes Essen abzuholen. Während er sich im Lokal befand, kamen zwei Polizeibeamte, die sich auf einer Fußstreife befanden, am Fahrzeug des Beschwerdeführers vorbei. Diese stellten fest, dass zum einen der Motor lief und andererseits sich ein Smartphone im Fahrzeug befand. Aus diesem Grunde zog einer der beiden Polizeibeamten den Fahrzeugschlüssel ab und versperrte das Fahrzeug mit der Fernbedienung. Anschließend stellten sich beide Polizeibeamte wieder am Gehsteig, beim Restaurant G auf. Nachfolgend kam R B mit dem vorbestellten Essen aus dem Café G, ging zu seinem Fahrzeug und versuchte die Türe zu öffnen. Bereits unmittelbar nachdem er feststellte, dass das Fahrzeug nunmehr versperrt war, nahm er die beiden am Gehsteig stehenden Polizisten wahr und nahm mit diesen Sichtkontakt auf. Nachfolgend kamen die beiden Polizeibeamten zum Fahrzeuglenker, übergaben ihm den Fahrzeugschlüssel und wiesen ihn auf die Gefahren eines unversperrten Fahrzeuges hin. Nachfolgend wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich eines Tatbestandes die Bezahlung eines Organmandates ermöglicht und hinsichtlich der sonstigen Tatbestände eine Ermahnung ausgesprochen. Während dieser Amtshandlung kam der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt in einiger Entfernung stand, jedoch die gesamte vorherige Amtshandlung wahrgenommen hatte hinzu und wollte dem Fahrzeuglenker eine Visitenkarte überreichen, da er subjektiv den Eindruck gewonnen hatte, dass der Fahrzeuglenker von den beiden Polizisten provoziert und schikaniert worden sei. Ausgelöst durch den Hinweis des die Amtshandlung führenden Polizeibeamten, dass er die Amtshandlung nicht stören solle, entwickelte sich ein reges Streitgespräch zwischen dem die Amtshandlung führenden Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer. Letztendlich stellte der die Amtshandlung führende Polizeibeamte nach Abschluss der Amtshandlung mit dem Fahrzeuglenker, die Identität des Beschwerdeführers fest. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Der Aussage des Zeugen R B folgend, ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol völlig unstrittig, dass die Amtshandlung zwischen dem Fahrzeuglenker und den beiden Polizeibeamten gänzlich unschikanös und sachlich ablief. Der Fahrzeuglenker sagte selbst aus, dass er sich von den Polizisten fair behandelt gefühlt habe. Insofern erfolgte das Einschreiten des Beschwerdeführers nur auf Grund dessen subjektiven (aber objektiv unrichtigen) Eindrucks. Weiters ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen B, dass es zwischen dem die Amtshandlung führenden Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer zu einem durchaus von beiden Seiten emotional und laut geführtem Wortwechsel kam. Nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden konnte allerdings, dass seitens der Polizeibeamten gegenüber dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der Aufforderung zur Identitätsbekanntgabe konkrete Befehle oder sonstige Akte gesetzt wurden. Die Identitätsfeststellung ist unstrittig erfolgt und findet sich so auch in den Sachverhaltsfeststellungen wieder. V.römisch fünf. Rechtliche Grundlagen: Die rechtlich relevanten Gesetzesbestimmungen lauten: § 35 SPGParagraph 35, SPG
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, 1. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen; 2. wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort
- a)mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder
- b)flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen; 3.wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint; 4. wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind; 5. wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich
- a)um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs 1 ABGB) odera) um einen abgängigen Minderjährigen (Paragraph 162, Absatz eins, ABGB) oder
- b)um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder
- c)um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat. 6.wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten; 7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind; 8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den §§ 36a Abs 3 und 4 und 38a Abs 1 und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist;8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den Paragraphen 36 a, Absatz 3 und 4 und 38 a Absatz eins und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist; 9. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen
§ 49aund die Durchsetzung desselben notwendig ist.9.
wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen
Paragraph 49 a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
(2)Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. § 88 SPGParagraph 88, SPG
(1)Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG).
(1)Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
(2)Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.
(3)Beschwerden
Abs. 1, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(3)Beschwerden
Absatz eins,, die sich gegen einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Entzug der persönlichen Freiheit richten, können während der Anhaltung bei der Sicherheitsbehörde eingebracht werden, die sie unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht zuzuleiten hat.
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr 104/2002
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2002, § 16 SPGParagraph 16, SPG
(1)Eine allgemeine Gefahr besteht
- bei einem gefährlichen Angriff (Abs 2 und 3)
- bei einem gefährlichen Angriff (Absatz 2 und 3) oder
- sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2)Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
- nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder
- nach dem Verbotsgesetz, StGBl Nr 13/1945, oder
- nach dem Verbotsgesetz, StGBl Nr 13 aus 1945,, oder
- nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl I Nr 100, oder
- nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 100, oder
- nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl I Nr 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs 2, 30 Abs 2 SMG), oder
- nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder
- nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl I Nr 30,
- nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 30, handelt.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(3)Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Absatz 2,) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4)Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes. § 28aParagraph 28 a
(1)Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer Gefahrensituation rechtfertigen, obliegt den Sicherheitsbehörden, soweit ihnen die Abwehr solcher Gefahren aufgetragen ist, die Gefahrenerforschung.
(2)Die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
(3)In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. VI.römisch sechs. Rechtliche Erwägungen:
§ 28a
Abs 3 SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher – soll er rechtmäßig sein – voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogene sicherheitspolizeiliche Maßnahme trägt.
Paragraph 28 a, Absatz 3, SPG dürfen die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Rechte eines Menschen bei Erfüllung der ihnen nach dem SPG übertragenen Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis im SPG vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung der Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Jeder Rechtssphäreneingriff setzt daher – soll er rechtmäßig sein – voraus, dass eine Befugnis vorgesehen ist, die die erwogene sicherheitspolizeiliche Maßnahme trägt. Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität ermächtigt werden, sind im § 35 Abs 1 SPG taxativ aufgezählt.Die Voraussetzungen, unter denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität ermächtigt werden, sind im Paragraph 35, Absatz eins, SPG taxativ aufgezählt. Bei der hier zu prüfenden Handlung des einschreitenden Beamten ist der Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens zu Grunde zu legen und zunächst zu fragen, ob er vertretbaren annehmen könnte, es liege ein gefährlicher Angriff vor. Gegebenenfalls ist vom selben Erkenntnishorizont aus zu prüfen, ob die Annahme gerechtfertigt war, der Beschwerdeführer stehe mit diesem gefährlichen Angriff in Zusammenhang oder könne über denselben Auskunft erteilen. Die Feststellung der Identität der Beschwerdeführer lässt sich nun aber nicht mit einem der im SPG genannten Eingriffstatbestände rechtfertigen.
§ 35
SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen unter anderem dann ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe in Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder er könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen (Z 1) oder wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder flüchtige Straftäter oder einer Straftat verdächtige Personen verbergen (Z 2). Die Feststellung der Identität der Beschwerdeführer lässt sich nun aber nicht mit einem der im SPG genannten Eingriffstatbestände rechtfertigen.
Paragraph 35, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Feststellung der Identität eines Menschen unter anderem dann ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe in Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder er könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen (Ziffer eins,) oder wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder flüchtige Straftäter oder einer Straftat verdächtige Personen verbergen (Ziffer 2,). Im beschwerdegegenständlichen Fall lag weder ein gefährlicher Angriff im Sinne der Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung eines Straftatbestandes (nach dem StGB, dem Verbotsgesetz oder dem Suchtmittelgesetz) vor noch bestand der dringende Verdacht, am Aufenthaltsort der Beschwerdeführer hätte sich eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung, worunter
§ 17
SPG nur gerichtlich strafbare Handlungen zu subsumieren sind, die mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind, ereignet.Im beschwerdegegenständlichen Fall lag weder ein gefährlicher Angriff im Sinne der Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung eines Straftatbestandes (nach dem StGB, dem Verbotsgesetz oder dem Suchtmittelgesetz) vor noch bestand der dringende Verdacht, am Aufenthaltsort der Beschwerdeführer hätte sich eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung, worunter
Paragraph 17, SPG nur gerichtlich strafbare Handlungen zu subsumieren sind, die mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe sanktioniert sind, ereignet. Eine Subsumtion unter einen der anderen in § 35 Abs 1 SPG genannten Eingriffstatbestände kommt im beschwerdegegenständlichen Fall von vornherein nicht in Betracht. Eine Subsumtion unter einen der anderen in Paragraph 35, Absatz eins, SPG genannten Eingriffstatbestände kommt im beschwerdegegenständlichen Fall von vornherein nicht in Betracht. Selbst für den Fall, dass man die von den Polizisten im Rahmen der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung durchgeführte Feststellung der Identität der Beschwerdeführer nicht als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt klassifizieren sollte, liegt zumindest ein Handeln in einer Angelegenheit der klassischen Sicherheitsverwaltung im Sinne des § 2 Abs 2 SPG vor, wogegen den Beschwerdeführern jedenfalls eine Beschwerde nach § 88 Abs 2 SPG offen steht (siehe hierzu VwGH vom 30.0l.2001, Zl 2000/0110018; VwGH vom 20.12.1996, Zl 96/02/0284; VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/0110448). Daher hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass jedes Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit und die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Maßnahmen, wie etwa das Anfertigen von Fotos unter die Legaldefinition des § 35 Abs 2 SPG zu subsumieren ist (siehe hierzu auch VwGH vom 07.10.2003, Zl 2002/0110271 und UVS Wien vom 05.06.2001, UVS-02/13/00300/2001). Selbst für den Fall, dass man die von den Polizisten im Rahmen der beschwerdegegenständlichen Amtshandlung durchgeführte Feststellung der Identität der Beschwerdeführer nicht als Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt klassifizieren sollte, liegt zumindest ein Handeln in einer Angelegenheit der klassischen Sicherheitsverwaltung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, SPG vor, wogegen den Beschwerdeführern jedenfalls eine Beschwerde nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG offen steht (siehe hierzu VwGH vom 30.0l.2001, Zl 2000/0110018; VwGH vom 20.12.1996, Zl 96/02/0284; VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/0110448). Daher hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass jedes Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit und die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Maßnahmen, wie etwa das Anfertigen von Fotos unter die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 2, SPG zu subsumieren ist (siehe hierzu auch VwGH vom 07.10.2003, Zl 2002/0110271 und UVS Wien vom 05.06.2001, UVS-02/13/00300/2001). Eine besondere Qualität des Erfassens dieser Daten (etwa im Wege der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) ist demnach nicht notwendig, um von einer Identitätsfeststellung nach § 35 SPG sprechen zu können. Vielmehr reicht es aus, wenn in der Anordnung des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Eine besondere Qualität des Erfassens dieser Daten (etwa im Wege der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) ist demnach nicht notwendig, um von einer Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG sprechen zu können. Vielmehr reicht es aus, wenn in der Anordnung des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes in irgendeiner Form ein imperativer Anspruch zum Ausdruck gebracht wird. Zu prüfen ist demnach nur, ob sich der Akt auf eine im SPG enthaltene Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützen kann, wobei im Falle der Identitätsfeststellung das SPG nur unter den in § 35 Abs 1 genannten Voraussetzungen eine diesbezügliche Befugnis enthält. Wenn es im SPG an einer Ermächtigung zur Identitätsfeststellung mangelt, muss nach einer anderen gesetzlichen Deckung gesucht werden. Lässt sich eine solche - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - nicht finden, ist die Maßnahme rechtswidrig (siehe hierzu VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/044Zu prüfen ist demnach nur, ob sich der Akt auf eine im SPG enthaltene Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stützen kann, wobei im Falle der Identitätsfeststellung das SPG nur unter den in Paragraph 35, Absatz eins, genannten Voraussetzungen eine diesbezügliche Befugnis enthält. Wenn es im SPG an einer Ermächtigung zur Identitätsfeststellung mangelt, muss nach einer anderen gesetzlichen Deckung gesucht werden. Lässt sich eine solche - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - nicht finden, ist die Maßnahme rechtswidrig (siehe hierzu VwGH vom 29.07.1998, Zl 97/01/044 Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG - Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013.Der Kostenzuspruch stützt sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG - Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 an das Landesverwaltungsgericht Tirol zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0203.4