RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0137-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden des 1. Dr. AA, Adresse1, Ort1 2. BA, Adresse2, Ort1 3. Dr. BB, Adresse3, Ort1 alle vertreten durch RA Dr. BB, Adresse3, Ort1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort1 vom 15.10.2014, Zl ***-**/*-2014* zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Baugesuch vom 14.03.2014, eingelangt im Stadtbauamt Ort1 am 17.03.2014, beantragte Mag. CC bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort1 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Holzschuppen, Gartenlaube und aufgeständerte thermische Solar- und Photovoltaikanlage am Hauptdach unter Vorlage von Einreichplänen. Mit Kundmachung vom 12.05.2014 wurde die mündliche Bauverhandlung für den 28.05.2014 anberaumt. Zu dieser Bauverhandlung wurden die Beschwerdeführer nachweislich geladen. Im Rahmen dieser Verhandlung brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet sei, zumal für den Bauplatz kein ergänzender Bebauungsplan bestehe. Ein Bebauungsplan sei zwingend erforderlich. Aber selbst dann, wenn ein Bebauungsplan nicht erlassen werden müsste, wäre ein raumordnungsrechtliches Gutachten zur Beurteilung der im § 55 Abs 2 TROG festgelegten Kriterien einzuholen, wobei seitens der Einschreiter bereits jetzt darauf verwiesen werde, dass der Abstand zwischen dem projektiertem Gebäude und dem nördlich gelegenen Gebäude in der projektierten Form jedenfalls zu gering sei und in Summe nicht einmal die in der TBO vorgegebenen Mindestabstände abgehalten würden. Beim gegenständlichen Gebiet handle es sich um ein Villengebiet mit einer entsprechenden Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Gebäuden und einer entsprechenden Durchgrünung, die aufgrund des knappen Abstandes zwischen dem projektiertem Gebäude und dem nördlichen Gebäude nicht mehr gegeben wäre. Kein anderes Gebäude im gesamten Bereich sei so nahe an benachbarte Gebäude herangebaut wie das projektierte. Dies widerspreche einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung und insbesondere dem gewachsenen Ortsbild im gegenständlichen Gebiet. Dies gelte insbesondere auch für die beabsichtigte Anbringung von Sonnenkollektoren auf dem Dach.Mit Baugesuch vom 14.03.2014, eingelangt im Stadtbauamt Ort1 am 17.03.2014, beantragte Mag. CC bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort1 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Holzschuppen, Gartenlaube und aufgeständerte thermische Solar- und Photovoltaikanlage am Hauptdach unter Vorlage von Einreichplänen. Mit Kundmachung vom 12.05.2014 wurde die mündliche Bauverhandlung für den 28.05.2014 anberaumt. Zu dieser Bauverhandlung wurden die Beschwerdeführer nachweislich geladen. Im Rahmen dieser Verhandlung brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet sei, zumal für den Bauplatz kein ergänzender Bebauungsplan bestehe. Ein Bebauungsplan sei zwingend erforderlich. Aber selbst dann, wenn ein Bebauungsplan nicht erlassen werden müsste, wäre ein raumordnungsrechtliches Gutachten zur Beurteilung der im Paragraph 55, Absatz 2, TROG festgelegten Kriterien einzuholen, wobei seitens der Einschreiter bereits jetzt darauf verwiesen werde, dass der Abstand zwischen dem projektiertem Gebäude und dem nördlich gelegenen Gebäude in der projektierten Form jedenfalls zu gering sei und in Summe nicht einmal die in der TBO vorgegebenen Mindestabstände abgehalten würden. Beim gegenständlichen Gebiet handle es sich um ein Villengebiet mit einer entsprechenden Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Gebäuden und einer entsprechenden Durchgrünung, die aufgrund des knappen Abstandes zwischen dem projektiertem Gebäude und dem nördlichen Gebäude nicht mehr gegeben wäre. Kein anderes Gebäude im gesamten Bereich sei so nahe an benachbarte Gebäude herangebaut wie das projektierte. Dies widerspreche einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung und insbesondere dem gewachsenen Ortsbild im gegenständlichen Gebiet. Dies gelte insbesondere auch für die beabsichtigte Anbringung von Sonnenkollektoren auf dem Dach. Mit Schriftsatz vom 22.07.2014, Zl ***-**/*-2014* des Stadtbauamtes Ort1 wurde ein raumordnungsfachliches Gutachten erstattet. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs und der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt. Mit Schriftsatz vom 15.09.2014 teilten die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass die Beurteilung des Stadtbauamtes Ort1 insofern unrichtig sei, als es bei der Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens unberücksichtigt gelassen habe, dass unmittelbar südlich des bestehenden Gebäudes sich bereits ein weiteres Gebäude in der Abstandsfläche befinde und zwar eine Badehütte. Die diesbezügliche Bezeichnung in den Einreichplänen als Pergola sei nachweislich falsch. Da dieses Gebäude nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauprojektes sei, könne diese falsche Bezeichnung auch nicht mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei einem Bauverfahren grundsätzlich um ein Projektverfahren handle, bei der weitere Beurteilungen ignoriert werden. Bereits bestehende Gegebenheiten seien in den Einreichplänen richtig darzustellen, was auf die Bezeichnung dieses Bestandsgebäudes nicht zutreffe. Bei diesem Gebäude handle es sich um ein Badehaus, das den Zwecken des unmittelbar vorgelegenen, zwar auf Nachbargrund gelegenen, nicht aber tatsächlich abgetrennten Swimmingpool diene. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass das projektierte Gebäude in einer Art und Weise an dieses bereits bestehende Gebäude herangebaut werden solle, die nicht nur allen Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung zuwiderlaufe, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander den Schutzzweck für das Orts- und Straßenbild zuwiderlaufe. Aufgrund des projektgegenständlichen Querschnittes betrage der Abstand zu diesem Badeschuppen maximal zwei bis drei Meter. Eine derartige Bebauung widerspreche nicht nur der Tiroler Bauordnung sondern auch einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung. Auch zum nördlichen Nachbarn hin ergebe sich insbesondere aufgrund der Höhe des Gebäudes ein schluchtartiger Eindruck, der sich im gesamten Bereich wiederfinde, kein Haus sei mit einem so geringen Abstand zu einem anderen errichtet. Soweit das Stadtbauamt in diesem Zusammenhang bei der Beurteilung beim südlichen Gebäude von einer Pergola ausgehe, sei dies unrichtig, denn es befinde sich dort keine Pergola. Die Stellungnahme des Stadtbauamtes Ort1 sei kein Gutachten. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort1 vom 15.10.2014, Zahl ***-**/*-2014* wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses samt Holzschuppen und Gartenlaube auf Gst ***/2 KG Ort1 unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend das Nichtvorliegen eines ergänzenden Bebauungsplanes wurden als unbegründet abgewiesen, die Einwendung betreffend die Nichteinhaltung der Mindestabstände als unbegründet abgewiesen und die Einwendungen betreffend die geordnete Gesamtbebauung und das Ortsbild als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass das Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig sei. Es werde auf die Beurteilung im Gutachten vom 22.07.2014 verwiesen. Das Bauvorhaben entspreche den im gemischten Wohngebiet festgelegten Nutzungsbestimmungen. Es sei eine ausreichend bodensparende und auch zweckmäßige Bebauung gegeben. Bezüglich der Geschoßanzahl entspreche das Gebäude der bestehenden Bebauung in diesem Bereich der Fuxmagengasse. Die geordnete bauliche Gesamtentwicklung der Stadtgemeinde Ort1 im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung werde durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht behindert oder erschwert. Von einer Störung des Orts- und Straßenbildes im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander sei nicht auszugehen. Mittels Baugesuch vom 02.09.1992 sei um die Errichtung eines Schwimmbeckens (9m x 4m) und eines Gerätehäuschens (6m x 3m) angesucht worden. Im Zuge der diesbezüglichen Bauverhandlung sei das angesuchte Bauvorhaben abgeändert und schließlich mittels Bescheid vom 26.04.1993, Zl ***-***/*-****/*** baubehördlich genehmigt worden. Diese Genehmigung betreffe den Neubau eines Gerätehäuschens samt angebauter Pergola sowie den Neubau eines Schwimmbeckens. In den aktuellen Einreichplänen sei die gesamte bauliche Nebenanlage als „Pergola Bestand“ bezeichnet. Die reine Bezeichnung des Altbestandes als Pergola ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die gesamte bauliche Anlage in den Einreichplänen als Bestandsgebäude dargestellt und somit auch in der Einreichplanung berücksichtigt worden sei. Eine eventuell nachträglich geänderte Ausführung dieser Pergola werde in einem gesonderten baupolizeilichen Verfahren zu klären sein. Zur Einwendung des unzulässigen Heranbauens des Einfamilienhauses an die bestehende bauliche Anlage im südlichen Bauplatzbereich werde angemerkt, dass aufgrund der Bestimmungen des § 6 Tiroler Bauordnung 2011 ein derartiges Heranbauen zulässig sei.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort1 vom 15.10.2014, Zahl ***-**/*-2014* wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses samt Holzschuppen und Gartenlaube auf Gst ***/2 KG Ort1 unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend das Nichtvorliegen eines ergänzenden Bebauungsplanes wurden als unbegründet abgewiesen, die Einwendung betreffend die Nichteinhaltung der Mindestabstände als unbegründet abgewiesen und die Einwendungen betreffend die geordnete Gesamtbebauung und das Ortsbild als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass das Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig sei. Es werde auf die Beurteilung im Gutachten vom 22.07.2014 verwiesen. Das Bauvorhaben entspreche den im gemischten Wohngebiet festgelegten Nutzungsbestimmungen. Es sei eine ausreichend bodensparende und auch zweckmäßige Bebauung gegeben. Bezüglich der Geschoßanzahl entspreche das Gebäude der bestehenden Bebauung in diesem Bereich der Fuxmagengasse. Die geordnete bauliche Gesamtentwicklung der Stadtgemeinde Ort1 im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung werde durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht behindert oder erschwert. Von einer Störung des Orts- und Straßenbildes im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander sei nicht auszugehen. Mittels Baugesuch vom 02.09.1992 sei um die Errichtung eines Schwimmbeckens (9m x 4m) und eines Gerätehäuschens (6m x 3m) angesucht worden. Im Zuge der diesbezüglichen Bauverhandlung sei das angesuchte Bauvorhaben abgeändert und schließlich mittels Bescheid vom 26.04.1993, Zl ***-***/*-****/*** baubehördlich genehmigt worden. Diese Genehmigung betreffe den Neubau eines Gerätehäuschens samt angebauter Pergola sowie den Neubau eines Schwimmbeckens. In den aktuellen Einreichplänen sei die gesamte bauliche Nebenanlage als „Pergola Bestand“ bezeichnet. Die reine Bezeichnung des Altbestandes als Pergola ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die gesamte bauliche Anlage in den Einreichplänen als Bestandsgebäude dargestellt und somit auch in der Einreichplanung berücksichtigt worden sei. Eine eventuell nachträglich geänderte Ausführung dieser Pergola werde in einem gesonderten baupolizeilichen Verfahren zu klären sein. Zur Einwendung des unzulässigen Heranbauens des Einfamilienhauses an die bestehende bauliche Anlage im südlichen Bauplatzbereich werde angemerkt, dass aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 6, Tiroler Bauordnung 2011 ein derartiges Heranbauen zulässig sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beurteilung der belangten Behörde insofern unrichtig sei, als sie bei der Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens unberücksichtigt gelassen habe, dass unmittelbar südlich des bestehenden Gebäudes sich bereits ein weiteres Gebäude in der Abstandsfläche befinde und zwar eine Badehütte. Die diesbezügliche Bezeichnung in den Einreichplänen als Pergola sei nachweislich falsch. Da dieses Gebäude nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauprojektes sei, könne dieser falschen Bezeichnung auch nicht mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei einem Bauverfahren grundsätzlich um ein Projektverfahren handle, bei der weiteren Beurteilung ignoriert werden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass das projektierte Gebäude in einer Art und Weise an dieses bereits bestehende Gebäude herangebaut werden solle, die nicht nur allen Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung zuwiderlaufe, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander den Schutzzweck für das Orts- und Straßenbild zuwiderlaufe. Aufgrund des projektgegenständlichen Querschnittes betrage der Abstand zu diesem Badeschuppen maximal zwei bis drei Meter. Eine derartige Bebauung widerspreche nicht nur der Tiroler Bauordnung, sondern auch einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung. Die vom Bauwerber vorgelegten Pläne seien insoweit schlicht falsch. Derartige falsche Pläne seien nicht geeignet, einer Baubewilligung zugrunde gelegt zu werden. Eine abschließende Beurteilung eines Bauvorhabens sei nicht möglich, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Pläne unrichtig seien. Auch zum nördlichen Nachbarn hin ergebe sich insbesondere aufgrund der Höhe des Gebäudes ein schluchtartiger Eindruck, der sich im gesamten Bereich nirgends wiederfinde, kein Haus sei mit so einem geringen Abstand zu einem anderen errichtet. Ihrer Entscheidung lege die belangte Behörde ein als „Gutachten“ bezeichnetes Schriftstück des Stadtbauamtes Ort1 vom 22.07.2014 zugrunde. Tatsächlich handle es sich hiebei jedoch um kein Gutachten. Das Schriftstück entspreche in keiner Weise den formalen Erfordernissen für ein Gutachten. Es sei nicht einmal ersichtlich, wer dieses Gutachten erstellt habe. Das Stadtbauamt selbst komme als Gutachter von vornherein nicht in Frage. Gutachter könne nur eine natürliche Person sein. Wäre pflichtgemäß ein raumordnungsrechtliches Gutachten aufgenommen worden, hätte sich ergeben, dass das Bauvorhaben den raumordnungsrechtlichen Vorgaben des § 55 Abs 2 TROG nicht entspreche. Die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer inhaltlich in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Einwendungen würden lediglich jeweils zurück oder abgewiesen, ohne dass dies auch nur ansatzweise begründet wäre. Es werde daher beantragt, der vorliegenden Berufung (gemeint wohl Beschwerde) folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag des Bauwerbers zurück- in eventu abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beurteilung der belangten Behörde insofern unrichtig sei, als sie bei der Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens unberücksichtigt gelassen habe, dass unmittelbar südlich des bestehenden Gebäudes sich bereits ein weiteres Gebäude in der Abstandsfläche befinde und zwar eine Badehütte. Die diesbezügliche Bezeichnung in den Einreichplänen als Pergola sei nachweislich falsch. Da dieses Gebäude nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauprojektes sei, könne dieser falschen Bezeichnung auch nicht mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei einem Bauverfahren grundsätzlich um ein Projektverfahren handle, bei der weiteren Beurteilung ignoriert werden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass das projektierte Gebäude in einer Art und Weise an dieses bereits bestehende Gebäude herangebaut werden solle, die nicht nur allen Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung zuwiderlaufe, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander den Schutzzweck für das Orts- und Straßenbild zuwiderlaufe. Aufgrund des projektgegenständlichen Querschnittes betrage der Abstand zu diesem Badeschuppen maximal zwei bis drei Meter. Eine derartige Bebauung widerspreche nicht nur der Tiroler Bauordnung, sondern auch einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung. Die vom Bauwerber vorgelegten Pläne seien insoweit schlicht falsch. Derartige falsche Pläne seien nicht geeignet, einer Baubewilligung zugrunde gelegt zu werden. Eine abschließende Beurteilung eines Bauvorhabens sei nicht möglich, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Pläne unrichtig seien. Auch zum nördlichen Nachbarn hin ergebe sich insbesondere aufgrund der Höhe des Gebäudes ein schluchtartiger Eindruck, der sich im gesamten Bereich nirgends wiederfinde, kein Haus sei mit so einem geringen Abstand zu einem anderen errichtet. Ihrer Entscheidung lege die belangte Behörde ein als „Gutachten“ bezeichnetes Schriftstück des Stadtbauamtes Ort1 vom 22.07.2014 zugrunde. Tatsächlich handle es sich hiebei jedoch um kein Gutachten. Das Schriftstück entspreche in keiner Weise den formalen Erfordernissen für ein Gutachten. Es sei nicht einmal ersichtlich, wer dieses Gutachten erstellt habe. Das Stadtbauamt selbst komme als Gutachter von vornherein nicht in Frage. Gutachter könne nur eine natürliche Person sein. Wäre pflichtgemäß ein raumordnungsrechtliches Gutachten aufgenommen worden, hätte sich ergeben, dass das Bauvorhaben den raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Paragraph 55, Absatz 2, TROG nicht entspreche. Die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer inhaltlich in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Einwendungen würden lediglich jeweils zurück oder abgewiesen, ohne dass dies auch nur ansatzweise begründet wäre. Es werde daher beantragt, der vorliegenden Berufung (gemeint wohl Beschwerde) folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag des Bauwerbers zurück- in eventu abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom 03.02.2015 wurde seitens der belangten Behörde ein ergänztes raumordnungsfachliches Gutachten dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Dieses wurde in Wahrung des Parteiengehörs den Beschwerdeführern und den Bauwerbern zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der Bauwerber hat sich dazu mit Schreiben vom 19.02.2015 geäußert und mitgeteilt, dass die in der Beschwerde angeführte Pergola von der Stadtgemeinde Ort1 vor 25 Jahren baubehördlich als Pergola genehmigt worden sei. Diese untergeordnete Anlage, welche weder das von ihm eingereichte Bauansuchen betreffe noch die Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer tangiere, liege sehr wohl zur Gänze auf seinem Grundstück. Die Beschwerdeführer haben sich innerhalb der gesetzten Frist zu diesem Gutachten nicht geäußert, jedoch mit Schriftsatz vom 2.3.2015 mitgeteilt, dass dieses Schriftstück nicht unterfertigt sei und im Wesentlichen die bisherigen Argumente wiederholt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Gemäß § 26 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 187/2014 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.