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{'item': 'LVwG-2015/40/0137-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/40/0137-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerden des 1. Dr. AA, Adresse1, Ort1 2. BA, Adresse2, Ort1 3. Dr. BB, Adresse3, Ort1 alle vertreten durch RA Dr. BB, Adresse3, Ort1, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort1 vom 15.10.2014, Zl ***-**/*-2014* zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Baugesuch vom 14.03.2014, eingelangt im Stadtbauamt Ort1 am 17.03.2014, beantragte Mag. CC bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort1 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Holzschuppen, Gartenlaube und aufgeständerte thermische Solar- und Photovoltaikanlage am Hauptdach unter Vorlage von Einreichplänen. Mit Kundmachung vom 12.05.2014 wurde die mündliche Bauverhandlung für den 28.05.2014 anberaumt. Zu dieser Bauverhandlung wurden die Beschwerdeführer nachweislich geladen. Im Rahmen dieser Verhandlung brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet sei, zumal für den Bauplatz kein ergänzender Bebauungsplan bestehe. Ein Bebauungsplan sei zwingend erforderlich. Aber selbst dann, wenn ein Bebauungsplan nicht erlassen werden müsste, wäre ein raumordnungsrechtliches Gutachten zur Beurteilung der im § 55 Abs 2 TROG festgelegten Kriterien einzuholen, wobei seitens der Einschreiter bereits jetzt darauf verwiesen werde, dass der Abstand zwischen dem projektiertem Gebäude und dem nördlich gelegenen Gebäude in der projektierten Form jedenfalls zu gering sei und in Summe nicht einmal die in der TBO vorgegebenen Mindestabstände abgehalten würden. Beim gegenständlichen Gebiet handle es sich um ein Villengebiet mit einer entsprechenden Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Gebäuden und einer entsprechenden Durchgrünung, die aufgrund des knappen Abstandes zwischen dem projektiertem Gebäude und dem nördlichen Gebäude nicht mehr gegeben wäre. Kein anderes Gebäude im gesamten Bereich sei so nahe an benachbarte Gebäude herangebaut wie das projektierte. Dies widerspreche einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung und insbesondere dem gewachsenen Ortsbild im gegenständlichen Gebiet. Dies gelte insbesondere auch für die beabsichtigte Anbringung von Sonnenkollektoren auf dem Dach.Mit Baugesuch vom 14.03.2014, eingelangt im Stadtbauamt Ort1 am 17.03.2014, beantragte Mag. CC bei der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort1 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Holzschuppen, Gartenlaube und aufgeständerte thermische Solar- und Photovoltaikanlage am Hauptdach unter Vorlage von Einreichplänen. Mit Kundmachung vom 12.05.2014 wurde die mündliche Bauverhandlung für den 28.05.2014 anberaumt. Zu dieser Bauverhandlung wurden die Beschwerdeführer nachweislich geladen. Im Rahmen dieser Verhandlung brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet sei, zumal für den Bauplatz kein ergänzender Bebauungsplan bestehe. Ein Bebauungsplan sei zwingend erforderlich. Aber selbst dann, wenn ein Bebauungsplan nicht erlassen werden müsste, wäre ein raumordnungsrechtliches Gutachten zur Beurteilung der im Paragraph 55, Absatz 2, TROG festgelegten Kriterien einzuholen, wobei seitens der Einschreiter bereits jetzt darauf verwiesen werde, dass der Abstand zwischen dem projektiertem Gebäude und dem nördlich gelegenen Gebäude in der projektierten Form jedenfalls zu gering sei und in Summe nicht einmal die in der TBO vorgegebenen Mindestabstände abgehalten würden. Beim gegenständlichen Gebiet handle es sich um ein Villengebiet mit einer entsprechenden Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Gebäuden und einer entsprechenden Durchgrünung, die aufgrund des knappen Abstandes zwischen dem projektiertem Gebäude und dem nördlichen Gebäude nicht mehr gegeben wäre. Kein anderes Gebäude im gesamten Bereich sei so nahe an benachbarte Gebäude herangebaut wie das projektierte. Dies widerspreche einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung und insbesondere dem gewachsenen Ortsbild im gegenständlichen Gebiet. Dies gelte insbesondere auch für die beabsichtigte Anbringung von Sonnenkollektoren auf dem Dach. Mit Schriftsatz vom 22.07.2014, Zl ***-**/*-2014* des Stadtbauamtes Ort1 wurde ein raumordnungsfachliches Gutachten erstattet. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verwaltungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs und der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt. Mit Schriftsatz vom 15.09.2014 teilten die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass die Beurteilung des Stadtbauamtes Ort1 insofern unrichtig sei, als es bei der Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens unberücksichtigt gelassen habe, dass unmittelbar südlich des bestehenden Gebäudes sich bereits ein weiteres Gebäude in der Abstandsfläche befinde und zwar eine Badehütte. Die diesbezügliche Bezeichnung in den Einreichplänen als Pergola sei nachweislich falsch. Da dieses Gebäude nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauprojektes sei, könne diese falsche Bezeichnung auch nicht mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei einem Bauverfahren grundsätzlich um ein Projektverfahren handle, bei der weitere Beurteilungen ignoriert werden. Bereits bestehende Gegebenheiten seien in den Einreichplänen richtig darzustellen, was auf die Bezeichnung dieses Bestandsgebäudes nicht zutreffe. Bei diesem Gebäude handle es sich um ein Badehaus, das den Zwecken des unmittelbar vorgelegenen, zwar auf Nachbargrund gelegenen, nicht aber tatsächlich abgetrennten Swimmingpool diene. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass das projektierte Gebäude in einer Art und Weise an dieses bereits bestehende Gebäude herangebaut werden solle, die nicht nur allen Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung zuwiderlaufe, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander den Schutzzweck für das Orts- und Straßenbild zuwiderlaufe. Aufgrund des projektgegenständlichen Querschnittes betrage der Abstand zu diesem Badeschuppen maximal zwei bis drei Meter. Eine derartige Bebauung widerspreche nicht nur der Tiroler Bauordnung sondern auch einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung. Auch zum nördlichen Nachbarn hin ergebe sich insbesondere aufgrund der Höhe des Gebäudes ein schluchtartiger Eindruck, der sich im gesamten Bereich wiederfinde, kein Haus sei mit einem so geringen Abstand zu einem anderen errichtet. Soweit das Stadtbauamt in diesem Zusammenhang bei der Beurteilung beim südlichen Gebäude von einer Pergola ausgehe, sei dies unrichtig, denn es befinde sich dort keine Pergola. Die Stellungnahme des Stadtbauamtes Ort1 sei kein Gutachten. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort1 vom 15.10.2014, Zahl ***-**/*-2014* wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses samt Holzschuppen und Gartenlaube auf Gst ***/2 KG Ort1 unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend das Nichtvorliegen eines ergänzenden Bebauungsplanes wurden als unbegründet abgewiesen, die Einwendung betreffend die Nichteinhaltung der Mindestabstände als unbegründet abgewiesen und die Einwendungen betreffend die geordnete Gesamtbebauung und das Ortsbild als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass das Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig sei. Es werde auf die Beurteilung im Gutachten vom 22.07.2014 verwiesen. Das Bauvorhaben entspreche den im gemischten Wohngebiet festgelegten Nutzungsbestimmungen. Es sei eine ausreichend bodensparende und auch zweckmäßige Bebauung gegeben. Bezüglich der Geschoßanzahl entspreche das Gebäude der bestehenden Bebauung in diesem Bereich der Fuxmagengasse. Die geordnete bauliche Gesamtentwicklung der Stadtgemeinde Ort1 im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung werde durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht behindert oder erschwert. Von einer Störung des Orts- und Straßenbildes im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander sei nicht auszugehen. Mittels Baugesuch vom 02.09.1992 sei um die Errichtung eines Schwimmbeckens (9m x 4m) und eines Gerätehäuschens (6m x 3m) angesucht worden. Im Zuge der diesbezüglichen Bauverhandlung sei das angesuchte Bauvorhaben abgeändert und schließlich mittels Bescheid vom 26.04.1993, Zl ***-***/*-****/*** baubehördlich genehmigt worden. Diese Genehmigung betreffe den Neubau eines Gerätehäuschens samt angebauter Pergola sowie den Neubau eines Schwimmbeckens. In den aktuellen Einreichplänen sei die gesamte bauliche Nebenanlage als „Pergola Bestand“ bezeichnet. Die reine Bezeichnung des Altbestandes als Pergola ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die gesamte bauliche Anlage in den Einreichplänen als Bestandsgebäude dargestellt und somit auch in der Einreichplanung berücksichtigt worden sei. Eine eventuell nachträglich geänderte Ausführung dieser Pergola werde in einem gesonderten baupolizeilichen Verfahren zu klären sein. Zur Einwendung des unzulässigen Heranbauens des Einfamilienhauses an die bestehende bauliche Anlage im südlichen Bauplatzbereich werde angemerkt, dass aufgrund der Bestimmungen des § 6 Tiroler Bauordnung 2011 ein derartiges Heranbauen zulässig sei.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Ort1 vom 15.10.2014, Zahl ***-**/*-2014* wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses samt Holzschuppen und Gartenlaube auf Gst ***/2 KG Ort1 unter Vorschreibung verschiedener Auflagen und Bedingungen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend das Nichtvorliegen eines ergänzenden Bebauungsplanes wurden als unbegründet abgewiesen, die Einwendung betreffend die Nichteinhaltung der Mindestabstände als unbegründet abgewiesen und die Einwendungen betreffend die geordnete Gesamtbebauung und das Ortsbild als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass das Bauvorhaben in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig sei. Es werde auf die Beurteilung im Gutachten vom 22.07.2014 verwiesen. Das Bauvorhaben entspreche den im gemischten Wohngebiet festgelegten Nutzungsbestimmungen. Es sei eine ausreichend bodensparende und auch zweckmäßige Bebauung gegeben. Bezüglich der Geschoßanzahl entspreche das Gebäude der bestehenden Bebauung in diesem Bereich der Fuxmagengasse. Die geordnete bauliche Gesamtentwicklung der Stadtgemeinde Ort1 im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung werde durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht behindert oder erschwert. Von einer Störung des Orts- und Straßenbildes im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander sei nicht auszugehen. Mittels Baugesuch vom 02.09.1992 sei um die Errichtung eines Schwimmbeckens (9m x 4m) und eines Gerätehäuschens (6m x 3m) angesucht worden. Im Zuge der diesbezüglichen Bauverhandlung sei das angesuchte Bauvorhaben abgeändert und schließlich mittels Bescheid vom 26.04.1993, Zl ***-***/*-****/*** baubehördlich genehmigt worden. Diese Genehmigung betreffe den Neubau eines Gerätehäuschens samt angebauter Pergola sowie den Neubau eines Schwimmbeckens. In den aktuellen Einreichplänen sei die gesamte bauliche Nebenanlage als „Pergola Bestand“ bezeichnet. Die reine Bezeichnung des Altbestandes als Pergola ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die gesamte bauliche Anlage in den Einreichplänen als Bestandsgebäude dargestellt und somit auch in der Einreichplanung berücksichtigt worden sei. Eine eventuell nachträglich geänderte Ausführung dieser Pergola werde in einem gesonderten baupolizeilichen Verfahren zu klären sein. Zur Einwendung des unzulässigen Heranbauens des Einfamilienhauses an die bestehende bauliche Anlage im südlichen Bauplatzbereich werde angemerkt, dass aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 6, Tiroler Bauordnung 2011 ein derartiges Heranbauen zulässig sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beurteilung der belangten Behörde insofern unrichtig sei, als sie bei der Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens unberücksichtigt gelassen habe, dass unmittelbar südlich des bestehenden Gebäudes sich bereits ein weiteres Gebäude in der Abstandsfläche befinde und zwar eine Badehütte. Die diesbezügliche Bezeichnung in den Einreichplänen als Pergola sei nachweislich falsch. Da dieses Gebäude nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauprojektes sei, könne dieser falschen Bezeichnung auch nicht mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei einem Bauverfahren grundsätzlich um ein Projektverfahren handle, bei der weiteren Beurteilung ignoriert werden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass das projektierte Gebäude in einer Art und Weise an dieses bereits bestehende Gebäude herangebaut werden solle, die nicht nur allen Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung zuwiderlaufe, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander den Schutzzweck für das Orts- und Straßenbild zuwiderlaufe. Aufgrund des projektgegenständlichen Querschnittes betrage der Abstand zu diesem Badeschuppen maximal zwei bis drei Meter. Eine derartige Bebauung widerspreche nicht nur der Tiroler Bauordnung, sondern auch einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung. Die vom Bauwerber vorgelegten Pläne seien insoweit schlicht falsch. Derartige falsche Pläne seien nicht geeignet, einer Baubewilligung zugrunde gelegt zu werden. Eine abschließende Beurteilung eines Bauvorhabens sei nicht möglich, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Pläne unrichtig seien. Auch zum nördlichen Nachbarn hin ergebe sich insbesondere aufgrund der Höhe des Gebäudes ein schluchtartiger Eindruck, der sich im gesamten Bereich nirgends wiederfinde, kein Haus sei mit so einem geringen Abstand zu einem anderen errichtet. Ihrer Entscheidung lege die belangte Behörde ein als „Gutachten“ bezeichnetes Schriftstück des Stadtbauamtes Ort1 vom 22.07.2014 zugrunde. Tatsächlich handle es sich hiebei jedoch um kein Gutachten. Das Schriftstück entspreche in keiner Weise den formalen Erfordernissen für ein Gutachten. Es sei nicht einmal ersichtlich, wer dieses Gutachten erstellt habe. Das Stadtbauamt selbst komme als Gutachter von vornherein nicht in Frage. Gutachter könne nur eine natürliche Person sein. Wäre pflichtgemäß ein raumordnungsrechtliches Gutachten aufgenommen worden, hätte sich ergeben, dass das Bauvorhaben den raumordnungsrechtlichen Vorgaben des § 55 Abs 2 TROG nicht entspreche. Die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer inhaltlich in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Einwendungen würden lediglich jeweils zurück oder abgewiesen, ohne dass dies auch nur ansatzweise begründet wäre. Es werde daher beantragt, der vorliegenden Berufung (gemeint wohl Beschwerde) folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag des Bauwerbers zurück- in eventu abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beurteilung der belangten Behörde insofern unrichtig sei, als sie bei der Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens unberücksichtigt gelassen habe, dass unmittelbar südlich des bestehenden Gebäudes sich bereits ein weiteres Gebäude in der Abstandsfläche befinde und zwar eine Badehütte. Die diesbezügliche Bezeichnung in den Einreichplänen als Pergola sei nachweislich falsch. Da dieses Gebäude nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauprojektes sei, könne dieser falschen Bezeichnung auch nicht mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei einem Bauverfahren grundsätzlich um ein Projektverfahren handle, bei der weiteren Beurteilung ignoriert werden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass das projektierte Gebäude in einer Art und Weise an dieses bereits bestehende Gebäude herangebaut werden solle, die nicht nur allen Abstandsbestimmungen der Tiroler Bauordnung zuwiderlaufe, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander den Schutzzweck für das Orts- und Straßenbild zuwiderlaufe. Aufgrund des projektgegenständlichen Querschnittes betrage der Abstand zu diesem Badeschuppen maximal zwei bis drei Meter. Eine derartige Bebauung widerspreche nicht nur der Tiroler Bauordnung, sondern auch einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung. Die vom Bauwerber vorgelegten Pläne seien insoweit schlicht falsch. Derartige falsche Pläne seien nicht geeignet, einer Baubewilligung zugrunde gelegt zu werden. Eine abschließende Beurteilung eines Bauvorhabens sei nicht möglich, wenn die dem Antrag zugrunde liegenden Pläne unrichtig seien. Auch zum nördlichen Nachbarn hin ergebe sich insbesondere aufgrund der Höhe des Gebäudes ein schluchtartiger Eindruck, der sich im gesamten Bereich nirgends wiederfinde, kein Haus sei mit so einem geringen Abstand zu einem anderen errichtet. Ihrer Entscheidung lege die belangte Behörde ein als „Gutachten“ bezeichnetes Schriftstück des Stadtbauamtes Ort1 vom 22.07.2014 zugrunde. Tatsächlich handle es sich hiebei jedoch um kein Gutachten. Das Schriftstück entspreche in keiner Weise den formalen Erfordernissen für ein Gutachten. Es sei nicht einmal ersichtlich, wer dieses Gutachten erstellt habe. Das Stadtbauamt selbst komme als Gutachter von vornherein nicht in Frage. Gutachter könne nur eine natürliche Person sein. Wäre pflichtgemäß ein raumordnungsrechtliches Gutachten aufgenommen worden, hätte sich ergeben, dass das Bauvorhaben den raumordnungsrechtlichen Vorgaben des Paragraph 55, Absatz 2, TROG nicht entspreche. Die belangte Behörde habe sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer inhaltlich in keiner Weise auseinandergesetzt. Die Einwendungen würden lediglich jeweils zurück oder abgewiesen, ohne dass dies auch nur ansatzweise begründet wäre. Es werde daher beantragt, der vorliegenden Berufung (gemeint wohl Beschwerde) folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag des Bauwerbers zurück- in eventu abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom 03.02.2015 wurde seitens der belangten Behörde ein ergänztes raumordnungsfachliches Gutachten dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Dieses wurde in Wahrung des Parteiengehörs den Beschwerdeführern und den Bauwerbern zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der Bauwerber hat sich dazu mit Schreiben vom 19.02.2015 geäußert und mitgeteilt, dass die in der Beschwerde angeführte Pergola von der Stadtgemeinde Ort1 vor 25 Jahren baubehördlich als Pergola genehmigt worden sei. Diese untergeordnete Anlage, welche weder das von ihm eingereichte Bauansuchen betreffe noch die Grundstücksgrenzen der Beschwerdeführer tangiere, liege sehr wohl zur Gänze auf seinem Grundstück. Die Beschwerdeführer haben sich innerhalb der gesetzten Frist zu diesem Gutachten nicht geäußert, jedoch mit Schriftsatz vom 2.3.2015 mitgeteilt, dass dieses Schriftstück nicht unterfertigt sei und im Wesentlichen die bisherigen Argumente wiederholt. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Gemäß § 26 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 idF LGBl Nr 187/2014 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:Gemäß Paragraph 26, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstands von 5m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz;
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe;
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände bauliche Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen;der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände bauliche Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen;
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6;der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,;
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind gemäß § 26 Abs 4 TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. Die übrigen Nachbarn sind gemäß Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Erstbeschwerdeführer, Dr. AA ist Eigentümer des Gst ***/15 KG Ort1, welches innerhalb eines Abstandes von 5m zur Bauplatzgrenze liegt, dieses ist jedoch durch die öffentliche Gemeindestraße der Stadtgemeinde Ort1, Gst 9** getrennt. Der Drittbeschwerdeführer Dr. BB, ist unter anderem Miteigentümer des Gst 2** KG Ort1 welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Beide sind folglich berechtigt die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 2 lit a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen.Der Erstbeschwerdeführer, Dr. AA ist Eigentümer des Gst ***/15 KG Ort1, welches innerhalb eines Abstandes von 5m zur Bauplatzgrenze liegt, dieses ist jedoch durch die öffentliche Gemeindestraße der Stadtgemeinde Ort1, Gst 9** getrennt. Der Drittbeschwerdeführer Dr. BB, ist unter anderem Miteigentümer des Gst 2** KG Ort1 welches unmittelbar an den Bauplatz angrenzt. Beide sind folglich berechtigt die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 2, Litera a bis f genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen. Der Zweitbeschwerdeführer BA ist Eigentümer des Gst ***/20 KG Ort1, welches nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, jedoch innerhalb eines Abstandes von 15m, jedoch nicht innerhalb eines Abstandes von 5m zu einer Grenze des Bauplatzes liegt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 26 Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen.Der Zweitbeschwerdeführer BA ist Eigentümer des Gst ***/20 KG Ort1, welches nicht unmittelbar an den Bauplatz angrenzt, jedoch innerhalb eines Abstandes von 15m, jedoch nicht innerhalb eines Abstandes von 5m zu einer Grenze des Bauplatzes liegt. Er ist folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen. Zum Zweitbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass dieser weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch im Beschwerdeverfahren selbst nicht einmal ansatzweise die Nichteinhaltung der Festlegungen des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist oder die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz geltend gemacht hat. Ein Verlust der Parteistellung (Präklusion) konnte infolge der der nicht der aktuellen Rechtslage entsprechenden Kundmachung zur Bauverhandlung nicht eintreten. Da sohin das gesamte Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers keine Verletzung der ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zum Inhalt hat, war dessen Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Erstbeschwerdeführer Dr. AA ist anzuführen, dass dieser berechtigt ist, die Nichteinhaltung sämtlicher in § 26 Abs 3 lit a bis f genannten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Zwischen dem Bauplatz Gst ***/2 und dem Grundstück des Beschwerdeführers Gst ***/15 verläuft die öffentliche Gemeindestraße Gst 9**, alle KG Ort1 Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Abstandsbestimmung geltend macht ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben zur öffentlichen Straße Gst 9** nicht die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011, sondern jene des § 5 TBO 2011 einzuhalten hat. Eine Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 kann daher vom Erstbeschwerdeführer nicht geltend gemacht werden.Zum Erstbeschwerdeführer Dr. AA ist anzuführen, dass dieser berechtigt ist, die Nichteinhaltung sämtlicher in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f genannten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Zwischen dem Bauplatz Gst ***/2 und dem Grundstück des Beschwerdeführers Gst ***/15 verläuft die öffentliche Gemeindestraße Gst 9**, alle KG Ort1 Insoweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Abstandsbestimmung geltend macht ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben zur öffentlichen Straße Gst 9** nicht die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011, sondern jene des Paragraph 5, TBO 2011 einzuhalten hat. Eine Verletzung von Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 kann daher vom Erstbeschwerdeführer nicht geltend gemacht werden. Hinsichtlich des Fehlens eines Bebauungsplanes ist auf das umfassende, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde Ort1, DI DD, vom 03.02.2015 zu verweisen. Ein inhaltlich gleiches Gutachten wurde bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erstattet, dies hat jedoch nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführer nicht den Charakter eines Gutachtens, zumal die natürliche Person, die dieses Gutachten erstattet hat, nicht erkennbar war. Dieser Mangel wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgeräumt. Ob dieses Gutachten nur nun die eigenhändige Unterschrift aufweist kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls erkennbar ist, von welcher natürlichen Person dieses Gutachten erstattet wurde. Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder sonstige Widersprüche dieses Gutachtens wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Auch sind die Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleiche fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass die Feststellungen in diesem Gutachten einer Entscheidung jedenfalls zugrunde gelegt werden können. Aufgrund des eingeholten raumordnungsfachlichen Gutachtens steht fest, dass das geplante Projekt eine bodensparende Bebauung gewährleistet und einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung nicht entgegensteht. Das Bauvorhaben ist im gemischten Wohngebiet zulässig. Das Gebäude entspricht der bestehenden Bebauung in diesem Bereich der Fuxmagengasse. Die Ziele der örtlichen Raumordnung werden nicht behindert oder erschwert. Von einer Störung des Orts- und Straßenbildes im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander ist nicht auszugehen. Die verkehrstechnische und die sonstige infrastrukturelle Erschließung ist für die geplante Nutzung gewährleistet und ausreichend. Somit sind die Bedingungen gemäß § 55 Abs 2 TROG 2011 erfüllt.Hinsichtlich des Fehlens eines Bebauungsplanes ist auf das umfassende, schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen der Stadtgemeinde Ort1, DI DD, vom 03.02.2015 zu verweisen. Ein inhaltlich gleiches Gutachten wurde bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erstattet, dies hat jedoch nach den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführer nicht den Charakter eines Gutachtens, zumal die natürliche Person, die dieses Gutachten erstattet hat, nicht erkennbar war. Dieser Mangel wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgeräumt. Ob dieses Gutachten nur nun die eigenhändige Unterschrift aufweist kann dahingestellt bleiben, da jedenfalls erkennbar ist, von welcher natürlichen Person dieses Gutachten erstattet wurde. Unvollständigkeit, Unschlüssigkeit oder sonstige Widersprüche dieses Gutachtens wurden von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. Auch sind die Beschwerdeführer diesem Gutachten nicht auf gleiche fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass die Feststellungen in diesem Gutachten einer Entscheidung jedenfalls zugrunde gelegt werden können. Aufgrund des eingeholten raumordnungsfachlichen Gutachtens steht fest, dass das geplante Projekt eine bodensparende Bebauung gewährleistet und einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung nicht entgegensteht. Das Bauvorhaben ist im gemischten Wohngebiet zulässig. Das Gebäude entspricht der bestehenden Bebauung in diesem Bereich der Fuxmagengasse. Die Ziele der örtlichen Raumordnung werden nicht behindert oder erschwert. Von einer Störung des Orts- und Straßenbildes im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander ist nicht auszugehen. Die verkehrstechnische und die sonstige infrastrukturelle Erschließung ist für die geplante Nutzung gewährleistet und ausreichend. Somit sind die Bedingungen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2011 erfüllt. Der Erst- und Drittbeschwerdeführer macht weiters die Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 geltend. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführer dieses Vorbringen so allgemein gestalten, dass vordergründig nicht erkennbar ist wo und in welchem Bereich die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 verletzt sein sollten. Darüber hinaus wurde im Zuge der mündlichen Bauverhandlung eine hochbautechnische Stellungnahme abgegeben, wonach das Bauvorhaben geprüft worden ist und keine Verletzung von Abstandsbestimmungen festgestellt werden konnte. Das insofern nicht näher konkretisierte Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin nicht geeignet, die Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes aufzuzeigen. Der Erst- und Drittbeschwerdeführer macht weiters die Verletzung von Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 geltend. Dazu ist grundsätzlich festzuhalten, dass die Beschwerdeführer dieses Vorbringen so allgemein gestalten, dass vordergründig nicht erkennbar ist wo und in welchem Bereich die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 verletzt sein sollten. Darüber hinaus wurde im Zuge der mündlichen Bauverhandlung eine hochbautechnische Stellungnahme abgegeben, wonach das Bauvorhaben geprüft worden ist und keine Verletzung von Abstandsbestimmungen festgestellt werden konnte. Das insofern nicht näher konkretisierte Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin nicht geeignet, die Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes aufzuzeigen. Sofern die Beschwerdeführer rügen, die Planunterlagen seien mangelhaft, legen sie nicht dar, inwiefern sie dadurch daran gehindert gewesen wären, Nachbarrechte im Sinne des § 25 Abs 3 TBO 2011 gegen das Bauverfahren geltend zu machen (vgl dazu VwGH 03.10.2013, Zl 2010/06/0197).Sofern die Beschwerdeführer rügen, die Planunterlagen seien mangelhaft, legen sie nicht dar, inwiefern sie dadurch daran gehindert gewesen wären, Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2011 gegen das Bauverfahren geltend zu machen vergleiche dazu VwGH 03.10.2013, Zl 2010/06/0197). Die in den Einreichplänen als Bestand dargestellte Pergola, die nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer im südlichen Bereich des Bauplatzes zu liegen kommt, wird in den Plänen als Bestand dargestellt. Dazu ist auf das vorhin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern sie dadurch gehindert gewesen wären, Nachbarrechte im Sinne des § 25 Abs 3 TBO 2011 geltend zu machen. Im Übrigen befindet sich die in Rede stehende Pergola ohnehin ausschließlich im Abstandsbereich zum Gst ***/1 KG Ort1 welches jedoch nicht im Eigentum der Beschwerdeführer steht, sodass auch diesbezüglich eine Verletzung von Abstandsbestimmungen im Hinblick auf die Beschwerdeführer ausgeschlossen ist. Welchen Abstand die Gebäude zueinander auf demselben Bauplatz aufweisen, ist nicht Gegenstand der in § 26 Abs 3 lit a bis f taxativ aufgezählten Nachbarrechte, sodass dieses Vorbringen der Beschwerdeführer gänzlich ins Leere geht.Die in den Einreichplänen als Bestand dargestellte Pergola, die nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer im südlichen Bereich des Bauplatzes zu liegen kommt, wird in den Plänen als Bestand dargestellt. Dazu ist auf das vorhin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern sie dadurch gehindert gewesen wären, Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, TBO 2011 geltend zu machen. Im Übrigen befindet sich die in Rede stehende Pergola ohnehin ausschließlich im Abstandsbereich zum Gst ***/1 KG Ort1 welches jedoch nicht im Eigentum der Beschwerdeführer steht, sodass auch diesbezüglich eine Verletzung von Abstandsbestimmungen im Hinblick auf die Beschwerdeführer ausgeschlossen ist. Welchen Abstand die Gebäude zueinander auf demselben Bauplatz aufweisen, ist nicht Gegenstand der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f taxativ aufgezählten Nachbarrechte, sodass dieses Vorbringen der Beschwerdeführer gänzlich ins Leere geht. Wenn die Beschwerdeführer letztlich vorbringen, dass das geplante Bauvorhaben das Orts- und Straßenbild störe, so machen sie diesbezüglich ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 geltend.Wenn die Beschwerdeführer letztlich vorbringen, dass das geplante Bauvorhaben das Orts- und Straßenbild störe, so machen sie diesbezüglich ebenfalls kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen nicht geeignet ist, eine Verletzung von subjektiven Rechten im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 aufzuzeigen, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das von den Beschwerdeführern erstattete Vorbringen nicht geeignet ist, eine Verletzung von subjektiven Rechten im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 aufzuzeigen, weshalb der eingebrachten Beschwerde kein Erfolg zukommen konnte. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß § 24 Abs 4 VwGVG die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfalls der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zudem wurde eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfalls der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zudem wurde eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.40.0137.3

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