← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/41/0315-3'}

Obsah (7)§ 25a§ 21§ 45§ 27§ 2§ 12Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/41/0315-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2015, Zl ***, wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Taschengeldes nach § 5 Abs 6 TMSG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin gem § 21 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befinde. § 5 Abs 6 TMSG besage, dass im Falle eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 gewährt werde, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert sei. Bei der genannten Anstalt handle es sich um keine Einrichtung im Sinne des § 5 Abs 6 TMSG und sei daher die Gewährung eines Taschengeldes nicht zulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2015, Zl ***, wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Taschengeldes nach Paragraph 5, Absatz 6, TMSG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin gem Paragraph 21, StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befinde. Paragraph 5, Absatz 6, TMSG besage, dass im Falle eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, gewährt werde, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert sei. Bei der genannten Anstalt handle es sich um keine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, TMSG und sei daher die Gewährung eines Taschengeldes nicht zulässig. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau A A, vertreten durch ihre Sachwalterin Dr. B B, Ort Y, fristgerecht Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass bei der Antragstellerin seit Jahren eine reduzierte intellektuell-kognitive Gesamtausstattung vorliege, die sich im unteren Bereich der Minder- bzw Grenzbegabung bewege, ein aktuell maniform angehobenes Zustandsbild bei bekannter schizoaffektiver Störung sowie ein sekundärer chronischer Alkoholabusus. Es sei also evident, dass die Antragstellerin unter schweren Krankheiten leide und diese praktisch „rund um die Uhr“ einer medizinischen Betreuung bedürfe. Ein Krankenhaus sei als eine Einrichtung definiert, in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder körperliche Schäden festgestellt oder geheilt oder gelindert würden. Unter einem Krankenhaus werde ein Betrieb verstanden, in dem die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Die Antragstellerin sei derzeit auf der Station A6 des Bezirkskrankenhauses Z untergebracht. Durch entsprechende therapeutische Maßnahmen und Medikation würden nicht zuletzt die psychischen Krankheiten, unter welchen die Antragstellerin leide, laufend therapiert. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin gem § 21 StGB untergebracht sei. Das Bezirkskrankenhaus Z werde zweifellos als eine Krankenanstalt zu qualifizieren sein. Die Antragstellerin sei derzeit auf der Station A6 des Bezirkskrankenhauses Z untergebracht. Durch entsprechende therapeutische Maßnahmen und Medikation würden nicht zuletzt die psychischen Krankheiten, unter welchen die Antragstellerin leide, laufend therapiert. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Antragstellerin gem Paragraph 21, StGB untergebracht sei. Das Bezirkskrankenhaus Z werde zweifellos als eine Krankenanstalt zu qualifizieren sein. Hinzu komme, dass die Antragstellerin durch andere Einkünfte auch nicht gesichert sei. Diese verfüge derzeit über überhaupt kein Einkommen, zumal die zuletzt befristet gewährte Invaliditätspension nicht mehr weiter gewährt worden sei. Der Antrag auf Rehabilitationsgeld sei ebenfalls abgewiesen worden. Die Antragstellerin sei mittellos und ohne jegliches Einkommen. Bei richtiger Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Taschengeldes im Sinne des § 5 Abs 6 TMSG bei der Antragstellerin vorliegen würden. Es wurden die Anträge gestellt, in Entsprechung der Beschwerde dem Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Taschengeldes Folge zu geben, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ausdrücklich beantragt. Bei richtiger Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Taschengeldes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, TMSG bei der Antragstellerin vorliegen würden. Es wurden die Anträge gestellt, in Entsprechung der Beschwerde dem Bescheid ersatzlos aufzuheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Taschengeldes Folge zu geben, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ausdrücklich beantragt. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Schreiben vom 16.12.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.12.2014, beantragte die Beschwerdeführerin Mindestsicherung in Form von Taschengeld für den täglichen Lebensbedarf gem § 5 Abs 6 TMSG aufgrund Umstellung von Invaliditätspension auf Rehabilitationsgeld. Versichert sei die Beschwerdeführerin über die Justiz Y.Mit Schreiben vom 16.12.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.12.2014, beantragte die Beschwerdeführerin Mindestsicherung in Form von Taschengeld für den täglichen Lebensbedarf gem Paragraph 5, Absatz 6, TMSG aufgrund Umstellung von Invaliditätspension auf Rehabilitationsgeld. Versichert sei die Beschwerdeführerin über die Justiz Y. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes Y als Schöffengericht vom 09.10.2009, ***,

§ 21Abs 1 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wobei

§ 45Abs 1 St

GB die vorbeugende Maßnahme unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landesgerichtes Y als Schöffengericht vom 09.10.2009, ***,

Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, wobei

Paragraph 45, Absatz eins, StGB die vorbeugende Maßnahme unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Beschluss vom 04.07.2007 wurde diese bedingte Nachsicht widerrufen, die Maßnahme wird seit 24.07.2007 im Psychiatrischen Krankenhaus des Landes Tirol in Ort Z vollzogen. Mit Beschluss des Vollzugsgerichtes vom 09.07.2013 wurde die weitere Notwendigkeit der Maßnahmenunterbringung ausgesprochen. Zuletzt wurde vom Landesgericht Y als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 03.09.2014, Zl ***, ausgesprochen, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB noch notwendig ist.Zuletzt wurde vom Landesgericht Y als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 03.09.2014, Zl ***, ausgesprochen, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, StGB noch notwendig ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Telfs vom 18.04.2007 wurde Frau Dr. B B, Rechtsanwältin, zur Sachwalterin der Beschwerdeführerin gem § 273 ABGB bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Telfs vom 18.04.2007 wurde Frau Dr. B B, Rechtsanwältin, zur Sachwalterin der Beschwerdeführerin gem Paragraph 273, ABGB bestellt. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 25.08.2014, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung der mit 31.08.2014 befristeten Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt. Weiters wurde ab dem 01.09.2014 für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zuerkannt. Aufgrund eines Schreibens des Sozialversicherungsträger A vom 11.09.2014 ruht der Anspruch auf Rehabilitationsgeld vom 11.09.2014 bis zum 31.08.2015 wegen einer Freiheitsstrafe, dabei handelt es sich um die Unterbringung der Beschwerdeführerin aufgrund einer gerichtlich angeordneten Maßnahme im Sinne des § 21 StGB (vgl oben zitierter Beschluss des Landesgerichtes Y vom 03.09.2014). Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom 25.08.2014, ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung der mit 31.08.2014 befristeten Berufsunfähigkeitspension abgelehnt, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliegt. Weiters wurde ab dem 01.09.2014 für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zuerkannt. Aufgrund eines Schreibens des Sozialversicherungsträger A vom 11.09.2014 ruht der Anspruch auf Rehabilitationsgeld vom 11.09.2014 bis zum 31.08.2015 wegen einer Freiheitsstrafe, dabei handelt es sich um die Unterbringung der Beschwerdeführerin aufgrund einer gerichtlich angeordneten Maßnahme im Sinne des Paragraph 21, StGB vergleiche oben zitierter Beschluss des Landesgerichtes Y vom 03.09.2014). Dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet, ist somit nicht strittig und wurde von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.01.2015 bestätigt. Diese Feststellung ergibt sich auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes Y vom 03.09.2014, Zl ***. III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3 VwGVG) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Nach § 5 Abs 6 TMSG wird im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 TMSG gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.Nach Paragraph 5, Absatz 6, TMSG wird im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. Fraglich ist auf Grund des Beschwerdevorbringens, inwiefern es sich bei der Station A6, Forensik, des LKH Z um eine Krankenanstalt im Sinne des § 5 Abs 6 TMSG handelt.Fraglich ist auf Grund des Beschwerdevorbringens, inwiefern es sich bei der Station A6, Forensik, des LKH Z um eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, TMSG handelt. Festgehalten wird, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz selbst nicht definiert, was als Krankenanstalt zu werten ist. Nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (VwGH 24.11.2006, 2006/02/0235). Aus diesem Grund ist zu hinterfragen, wie der Begriff der „Krankenanstalt“ in der Tiroler Rechtsordnung definiert wird, zumal Bezugspunkt für die Auslegung die übrigen Rechtsvorschriften desselben Gesetzgebers ist (VwGH 19.10.2005, 2002/09/0141). Für den vorliegenden Fall kann dazu auf die Begriffsbestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zurückgegriffen werden.

§ 2lit a Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl Nr 5/1958 id

F LGBl Nr 104/2014, gelten Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, nicht als Krankenanstalten. Es ist aus dem Gesamtkontext des TMSG nicht ableitbar, dass der Landesgesetzgeber im Bereich der Mindestsicherung von einer anderen Begrifflichkeit in Bezug auf den Rechtsbegriff „Krankenanstalt“ ausgehen wollte als wie er diesen im Krankenanstaltengesetz durch eine eigene Begriffsbestimmung klargestellt hat. Für den vorliegenden Fall kann dazu auf die Begriffsbestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zurückgegriffen werden.

Paragraph 2, Litera a, Tiroler Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr 5 aus 1958, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 104 aus 2014,, gelten Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, nicht als Krankenanstalten. Es ist aus dem Gesamtkontext des TMSG nicht ableitbar, dass der Landesgesetzgeber im Bereich der Mindestsicherung von einer anderen Begrifflichkeit in Bezug auf den Rechtsbegriff „Krankenanstalt“ ausgehen wollte als wie er diesen im Krankenanstaltengesetz durch eine eigene Begriffsbestimmung klargestellt hat. Unbeachtlich ist dabei, dass diese Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in eine allgemeine Krankenanstalt eingebunden ist, sohin nicht als von einer Krankenanstalt vollständig örtlich und organisatorisch getrennte Einrichtung geführt wird, sieht § 158 Abs 4 Strafvollzugsgesetz doch ausdrücklich vor, dass eine Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden kann. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die Station, in welcher der Maßnahmenvollzug stattfindet, nach der angeführten Definition ihren Charakter als Krankenanstalt verliert. Unbeachtlich ist dabei, dass diese Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher in eine allgemeine Krankenanstalt eingebunden ist, sohin nicht als von einer Krankenanstalt vollständig örtlich und organisatorisch getrennte Einrichtung geführt wird, sieht Paragraph 158, Absatz 4, Strafvollzugsgesetz doch ausdrücklich vor, dass eine Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie vollzogen werden kann. Dies ändert nämlich nichts daran, dass die Station, in welcher der Maßnahmenvollzug stattfindet, nach der angeführten Definition ihren Charakter als Krankenanstalt verliert. Aus diesem Grund bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel daran, dass eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher keine Krankenanstalt im Sinne des § 5 Abs 6 TMSG ist. Aus diesem Grund bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel daran, dass eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher keine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, TMSG ist. Obgleich von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, wird festgehalten, dass eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch nicht unter eine der anderen in § 5 Abs 6 TMSG definierten Einrichtungen subsumiert werden kann. So ist all den in § 5 Abs 6 TMSG definierten Einrichtungen gemein, dass der Hilfesuchende dort nicht zwangsweise untergebracht ist, er daher seinen Aufenthalt dort grundsätzlich selbst bestimmt, mag dieser auch durch eine Krankheit oder ein Gebrechen indiziert sein. Bei einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher handelt es sich hingegen um eine gerichtliche Maßnahme, bei welcher der Aufenthalt nicht frei gewählt werden kann. Die Einweisung erfolgt nicht primär zur Besserung des Zustandes des Untergebrachten bzw zu seiner Pflege sondern ist diese Teil der Strafrechtspflege. Dementsprechend ruht beispielsweise

§ 12

Abs 1 Z 4 Bundespflegegeldgesetz für die Dauer der Anhaltung in einer derartige Anstalt auch der Anspruch auf ein Pflegegeld; in diesen Fällen gebührt nach § 13 Abs 1 Bundespflegegeldgesetz ebenso kein Anspruch auf ein Pflegetaschengeld. Auf Grund der vollständig unterschiedlichen Ausrichtung der in § 5 Abs 6 TMSG genannten Einrichtungen zu einer solchen der Strafrechtspflege kann eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher somit auch nicht als „vergleichbare Einrichtung“ im Sinne des § 5 Abs 6 TMSG verstanden werden.Obgleich von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, wird festgehalten, dass eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch nicht unter eine der anderen in Paragraph 5, Absatz 6, TMSG definierten Einrichtungen subsumiert werden kann. So ist all den in Paragraph 5, Absatz 6, TMSG definierten Einrichtungen gemein, dass der Hilfesuchende dort nicht zwangsweise untergebracht ist, er daher seinen Aufenthalt dort grundsätzlich selbst bestimmt, mag dieser auch durch eine Krankheit oder ein Gebrechen indiziert sein. Bei einer Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher handelt es sich hingegen um eine gerichtliche Maßnahme, bei welcher der Aufenthalt nicht frei gewählt werden kann. Die Einweisung erfolgt nicht primär zur Besserung des Zustandes des Untergebrachten bzw zu seiner Pflege sondern ist diese Teil der Strafrechtspflege. Dementsprechend ruht beispielsweise

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, Bundespflegegeldgesetz für die Dauer der Anhaltung in einer derartige Anstalt auch der Anspruch auf ein Pflegegeld; in diesen Fällen gebührt nach Paragraph 13, Absatz eins, Bundespflegegeldgesetz ebenso kein Anspruch auf ein Pflegetaschengeld. Auf Grund der vollständig unterschiedlichen Ausrichtung der in Paragraph 5, Absatz 6, TMSG genannten Einrichtungen zu einer solchen der Strafrechtspflege kann eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher somit auch nicht als „vergleichbare Einrichtung“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, TMSG verstanden werden. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang noch, dass der vorliegende Sachverhalt erheblich von jenem abweicht, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2012, 2008/10/0157 bzw jener des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2005, VfSlg Nr 17.632/2005 zu Grunde liegt. Anders als in jenen Fällen ist vorliegend nicht zu beurteilen, inwiefern aufgrund der mindestsicherungsrechtlichen Subsidiaritätsbestimmungen andere Leistungsträger für den Bedarf aufzukommen haben, sondern ist im vorliegenden Fall lediglich maßgeblich, ob es sich bei einer Anstalt zur Betreuung geistig abnormer Rechtsbrecher um eine Anstalt im Sinne des § 5 Abs 6 TMSG handelt, was nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen war. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang noch, dass der vorliegende Sachverhalt erheblich von jenem abweicht, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2012, 2008/10/0157 bzw jener des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.2005, VfSlg Nr 17.632 aus 2005, zu Grunde liegt. Anders als in jenen Fällen ist vorliegend nicht zu beurteilen, inwiefern aufgrund der mindestsicherungsrechtlichen Subsidiaritätsbestimmungen andere Leistungsträger für den Bedarf aufzukommen haben, sondern ist im vorliegenden Fall lediglich maßgeblich, ob es sich bei einer Anstalt zur Betreuung geistig abnormer Rechtsbrecher um eine Anstalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, TMSG handelt, was nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen war. IV. Zum Absehen einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zum Absehen einer mündlichen Verhandlung: Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Erwägungen konnte die vorliegende Entscheidung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich erachtet, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes – oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insgesamt kommt der vorliegenden Beschwerde somit keine Berechtigung zu, weshalb sie abzuweisen war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ist im vorliegenden Fall ausschließlich maßgeblich, was unter einer Krankenanstalt im Sinne § 5 Abs 6 TMSG zu verstehen ist. Dabei handelt es sich unter Hinweis auf die im Erkenntnis wiedergegebene Judikatur um eine einfache Gesetzesauslegung, eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung ist damit nicht verbunden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ist im vorliegenden Fall ausschließlich maßgeblich, was unter einer Krankenanstalt im Sinne Paragraph 5, Absatz 6, TMSG zu verstehen ist. Dabei handelt es sich unter Hinweis auf die im Erkenntnis wiedergegebene Judikatur um eine einfache Gesetzesauslegung, eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung ist damit nicht verbunden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.41.0315.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.