GVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,-- unter Anwendung des § 20 VStG auf Euro 400,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,-- unter Anwendung des Paragraph 20, VStG auf Euro 400,--, im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. 2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens
G mit Euro 40,-- neu festgesetzt.2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 40,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Vorverfahren: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 03.02.2014, Zahl AB-**-2013, nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: Herr B A, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „XY GmbH“ mit Sitz in S, Adresse und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person, zu verantworten, dass dieser entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr. 189/1955, idgF. (ASVG), der Verpflichtung, den nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von ob genannter Firma in der Krankenversicherung (Vollversicherung) pflichtversicherten, beschäftigten Dienstnehmer - vor Arbeitsantritt - beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden insofern nicht nachgekommen sind, als Sie - wie sich anlässlich einer seitens Beamte der Polizeiinspektion U durchgeführten Kontrolle am 22.07.2013, um 11.36 Uhr, in U, Adresse und seitens Kontrollorganen der Finanzpolizei V-T durchgeführten Nachkontrolle am 09.08.2013, um 09.59 Uhr sowie nachfolgender Ermittlung herausgestellt hat - als Dienstgeber den DienstnehmerHerr B A, geb. xx.xx.xxxx, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma „XY GmbH“ mit Sitz in S, Adresse und somit als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person, zu verantworten, dass dieser entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, idgF. (ASVG), der Verpflichtung, den nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz von ob genannter Firma in der Krankenversicherung (Vollversicherung) pflichtversicherten, beschäftigten Dienstnehmer - vor Arbeitsantritt - beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden insofern nicht nachgekommen sind, als Sie - wie sich anlässlich einer seitens Beamte der Polizeiinspektion U durchgeführten Kontrolle am 22.07.2013, um 11.36 Uhr, in U, Adresse und seitens Kontrollorganen der Finanzpolizei V-T durchgeführten Nachkontrolle am 09.08.2013, um 09.59 Uhr sowie nachfolgender Ermittlung herausgestellt hat - als Dienstgeber den Dienstnehmer D C, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger, von 01.06.2013 bis zum 31.07.2013, als LKW Aushilfsfahrer bei der Firma „XY GmbH“ mit Sitz in S, Adresse, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen (ein die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes) Entgelt - im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 2 ASVG - als in der Krankenversicherung versicherte (vollversicherte) Person beschäftigt haben, ohne diesen Dienstnehmer - vor Arbeitsantritt - beim zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich bei der Tiroler Gebietskrankenkasse mit Sitz in Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, angemeldet zu haben.D C, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsangehöriger, von 01.06.2013 bis zum 31.07.2013, als LKW Aushilfsfahrer bei der Firma „XY GmbH“ mit Sitz in S, Adresse, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen (ein die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigendes) Entgelt - im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - als in der Krankenversicherung versicherte (vollversicherte) Person beschäftigt haben, ohne diesen Dienstnehmer - vor Arbeitsantritt - beim zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich bei der Tiroler Gebietskrankenkasse mit Sitz in Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, angemeldet zu haben. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z 1 erster Fall und Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) begangen.Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) begangen.
2 letzter Satz ASVG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,- verhängt.
Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von € 730,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 115 Stunden. Der Bestrafte hat
G idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind € 73,- zu bezahlen.Der Bestrafte hat
Paragraph 64, Absatz 2, VStG idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind € 73,- zu bezahlen. Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag in der Höhe von € 803.--.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „In vorbezeichneten Verwaltungsstrafsachen erheben die Beschwerdeführer durch ihren umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen die Straferkenntnisse der BH T vom jeweils 3.2.2014, GZ: AB-*6-2013, AB-**-2013 sowie AB-*8-2013 zugestellt am 7.2.2014, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landes Verwaltungsgericht Tirol. Die angefochtene Straferkenntnis werden ihrem gesamten Inhalte nach angefochten und als Beschwerdepunkt inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und begründend dazu ausgeführt wie folgt: 1. Sachverhalt: Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wird den Beschuldigten als handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma XY GmbH und somit als
G zur Vertretung nach außen berufenen Personen zur Last gelegt, dafür verantwortlich zu sein, dass sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des § 33 Abs 1 des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), ihrer Verpflichtung, den nach dem ASVG von obgenannter Firma in der Krankenversicherung (Vollversicherung) pflichtversicherten beschäftigten Dienstnehmer - vor Arbeitsantritt - beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, insofern nicht nachgekommen seien, als sie - wie sich anlässlich einer seitens durch Beamte der Polizeiinspektion U durchgeführten Kontrolle am 22.7.2013 und seitens von Kontrollorgangen der Finanzpolizei V-T durchgeführten Nachkontrolle vom 9.8.2013, sowie nachfolgender Ermittlung herausgestellt habe, als die Dienstgeber den Dienstnehmer C D, geb. xx.xx.xxxx vom 1.6.2013 bis zum 31.7.2013 als LKW-Aushilfsfahrer bei der Firma XY GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt — im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 und § 4 Abs 2 ASVG — als in der Krankenversicherung versicherte (vollversicherte) Person beschäftigt hätten, ohne diesen Dienstnehmer - vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich bei der Tiroler Gebietskrankenkasse mit Sitz in Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, ordnungsgemäß angemeldet zu haben.Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wird den Beschuldigten als handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma XY GmbH und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenen Personen zur Last gelegt, dafür verantwortlich zu sein, dass sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), ihrer Verpflichtung, den nach dem ASVG von obgenannter Firma in der Krankenversicherung (Vollversicherung) pflichtversicherten beschäftigten Dienstnehmer - vor Arbeitsantritt - beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, insofern nicht nachgekommen seien, als sie - wie sich anlässlich einer seitens durch Beamte der Polizeiinspektion U durchgeführten Kontrolle am 22.7.2013 und seitens von Kontrollorgangen der Finanzpolizei V-T durchgeführten Nachkontrolle vom 9.8.2013, sowie nachfolgender Ermittlung herausgestellt habe, als die Dienstgeber den Dienstnehmer C D, geb. xx.xx.xxxx vom 1.6.2013 bis zum 31.7.2013 als LKW-Aushilfsfahrer bei der Firma XY GmbH in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt — im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz 2, ASVG — als in der Krankenversicherung versicherte (vollversicherte) Person beschäftigt hätten, ohne diesen Dienstnehmer - vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich bei der Tiroler Gebietskrankenkasse mit Sitz in Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2, ordnungsgemäß angemeldet zu haben. Herr D war für die Monate Jum und Juli 2013 beim zuständigen Krankenversicherungsträger, der TGKK, lediglich als „geringfügig Beschäftigter Arbeiter“ bei der Firma XY GmbH angemeldet. Die Beschuldigten hätten dadurch jeweils eine Verwaltungsübertragung nach § 111 Abs 1 Z 1, 1. Fall und Abs 2 iVm § 33 Abs 1 und Abs 2 ASVG begangen und wurde über sie jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 730,-- verhängt.Herr D war für die Monate Jum und Juli 2013 beim zuständigen Krankenversicherungsträger, der TGKK, lediglich als „geringfügig Beschäftigter Arbeiter“ bei der Firma XY GmbH angemeldet. Die Beschuldigten hätten dadurch jeweils eine Verwaltungsübertragung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Fall und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG begangen und wurde über sie jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 730,-- verhängt. Die den Beschuldigten mit den angefochtenen Straferkenntnissen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden von diesen jedoch nicht begangen, weshalb die Straferkenntnisse mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sind. 2. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit: a.) Wie bereits mit Rechtfertigung vom 1.10.2013 dargelegt, sind die Beschuldigten nicht als
G zur Vertretung nach außen berufene Personen für den vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf anzusehen. Wie in den angefochtenen Straferkenntnissen richtig ausgeführt, wurde mit Bestellungsvertrag vom 6.5.2009 Herr E F von der Firma XY GmbH, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG bestellt. Grundlage dieses Bestellungsvertrages bildet der Umstand, dass die XY GmbH
Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 27.4.2009, GZ: IIa-10.***/2-09 Inhaberin nachstehenden Gewerbes ist:Wie bereits mit Rechtfertigung vom 1.10.2013 dargelegt, sind die Beschuldigten nicht als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Personen für den vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf anzusehen. Wie in den angefochtenen Straferkenntnissen richtig ausgeführt, wurde mit Bestellungsvertrag vom 6.5.2009 Herr E F von der Firma XY GmbH, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt. Grundlage dieses Bestellungsvertrages bildet der Umstand, dass die XY GmbH
Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 27.4.2009, GZ: IIa-10.***/2-09 Inhaberin nachstehenden Gewerbes ist: „Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 3 Lastwagen Die angefochtenen Straferkenntnisse sind damit in Verbindung insofern mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, als Herr E F auf Grund der Bestellungsurkunde vom 6.5.2009 entgegen der Ansicht der Erstinstanz nicht nur für die Einhaltung der Gewerberechtsvorschriften, Güterbeförderungsvorschriften, Arbeitnehmerschutzvorschriften, arbeitszeitrechtlicher Vorschriften, Straßenverkehrsordnung und Kraftfahrgesetz samt Durchführungsverordnung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG anzusehen ist.
Pkt. 3.D. des Bestellungsvertrages vom 6.5.2009 ist Herr E F für die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften, wie z. B. Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz u. a. verantwortlich. Die Bestellung zur Einhaltung dieser Bestimmungen ist nicht als abschließend anzusehen, was sich insbesondere auf Grund der bloß beispielhaften Aufzählung der Zuständigkeitsbereich ergibt. Von der Verantwortlichkeit arbeitszeitrechtliche Vorschriften einzuhalten, ist selbstverständlich auch die daraus fließende Verpflichtung, Arbeitnehmer welche die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung überschreiten, ordnungsgemäß beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, zu verstehen. Es ist daher unrichtig, dass die vorgeworfenen Übertretungen nicht in den Verantwortungsbereich des bestellten Beauftragten Herrn E F fallen, vielmehr betreffen die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sehr wohl die in der Bestellungsurkunde angeführten Verantwortlichkeitsbereiche, von welchen ebenfalls die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen umfasst sind.„Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 3 Lastwagen Die angefochtenen Straferkenntnisse sind damit in Verbindung insofern mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, als Herr E F auf Grund der Bestellungsurkunde vom 6.5.2009 entgegen der Ansicht der Erstinstanz nicht nur für die Einhaltung der Gewerberechtsvorschriften, Güterbeförderungsvorschriften, Arbeitnehmerschutzvorschriften, arbeitszeitrechtlicher Vorschriften, Straßenverkehrsordnung und Kraftfahrgesetz samt Durchführungsverordnung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG anzusehen ist.
Pkt. 3.D. des Bestellungsvertrages vom 6.5.2009 ist Herr E F für die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften, wie z. B. Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz u. a. verantwortlich. Die Bestellung zur Einhaltung dieser Bestimmungen ist nicht als abschließend anzusehen, was sich insbesondere auf Grund der bloß beispielhaften Aufzählung der Zuständigkeitsbereich ergibt. Von der Verantwortlichkeit arbeitszeitrechtliche Vorschriften einzuhalten, ist selbstverständlich auch die daraus fließende Verpflichtung, Arbeitnehmer welche die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung überschreiten, ordnungsgemäß beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, zu verstehen. Es ist daher unrichtig, dass die vorgeworfenen Übertretungen nicht in den Verantwortungsbereich des bestellten Beauftragten Herrn E F fallen, vielmehr betreffen die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sehr wohl die in der Bestellungsurkunde angeführten Verantwortlichkeitsbereiche, von welchen ebenfalls die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen umfasst sind. Die Verantwortlichkeit des bestellten Beauftragen E F begann mit der Anzeige und Übermittlung der Bestellungsurkunde an die zuständige Bezirkshauptmannschaft und das zuständige Arbeitsinspektorat und endet mit Auflösung des Dienstverhältnisses. Herr E F ist nach wie vor bei der XY GmbH beschäftigt, sodass seine Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verantwortlich Beauftragter nach wie vor existent ist. Zumal die Mitteilung über dessen Bestellung auch an die im vorliegenden Fall bereits ursprünglich zuständige Strafbehörde erfolgte, und auch in der Rechtfertigung vom 1.10.2013 bereits auf die Verantwortlichkeit des Herrn F für die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG hingewiesen wurde, ist die XY GmbH ihrer Meldepflicht ausreichend nachgekommen. Da für den tangierten Verantwortungsbereich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG ein verantwortlicher Beauftragter in Person des Herrn E F bestellt ist, ergibt sich, dass die Beschuldigten die ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, obwohl sie auch inhaltlich verfehlt sind, nicht begangen haben bzw. gar nicht begangen haben können. Allein auf Grund dieser inhaltlichen Rechtswidrigkeit sind die angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos zu beheben und die gegen die Beschuldigten eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen. Beweis: Bestellungsvertrag vom 6.5.2009 b.) Die Erstbehörde geht in den angefochtenen Straferkenntnissen davon aus, dass Herr C D vom 1.6.2013 bis 31.7.2013 als LKW-Aushilfsfahrer in einem der Vollversicherung unterliegenden Beschäftigungsverhältnis zur XY GmbH stand. Auch in diesem Punkt haftet den angefochtenen Straferkenntnissen eine inhaltliche Rechtswidrigkeit insofern an, als der angeführte Dienstnehmer der XY GmbH in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnis samt Gleitzeitvereinbarung mit Durchrechnungszeitraum eines Kalenderjahres beschäftigt war.
der unter einem vorgelegten „Vereinbarung geringfügiges Dienstverhältnis“ vom 5.1.2010 trat Herr C D mit Wirkung zum 2.1.2010 in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
H ein. Herr D wurde als Aushilfs-LKW-Fahrer im Umfang von durchschnittlich 1 Tag pro Woche beschäftigt, wobei im Rahmen des § 4b Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Gleitzeitvereinbarung mit Durchrechnungszeitraum eines Kalenderjahres vereinbart wurde. Für dieses auf unbestimmte Zeit vereinbarte geringfügige Beschäftigungsverhältnis wurde ein die Entgeltsobergrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 5 Abs 2 Z 2 ASVG) unterschreitender Bruttolohn von EUR 348,58 vereinbart.
der unter einem vorgelegten „Vereinbarung geringfügiges Dienstverhältnis“ vom 5.1.2010 trat Herr C D mit Wirkung zum 2.1.2010 in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG mit der XY GmbH ein. Herr D wurde als Aushilfs-LKW-Fahrer im Umfang von durchschnittlich 1 Tag pro Woche beschäftigt, wobei im Rahmen des Paragraph 4 b, Arbeitszeitgesetz (AZG) eine Gleitzeitvereinbarung mit Durchrechnungszeitraum eines Kalenderjahres vereinbart wurde. Für dieses auf unbestimmte Zeit vereinbarte geringfügige Beschäftigungsverhältnis wurde ein die Entgeltsobergrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG) unterschreitender Bruttolohn von EUR 348,58 vereinbart. Im vorliegenden Fall überschritt Herr C D auf Grund des erhöhten Arbeitsanfalles in den Monaten Juni und Juli 2013 seine vereinbarungsgemäße durchschnittliche Arbeitszeit von 1 Tag pro Woche. In Verbindung mit der gleichzeitig vereinbarten Durchrechnungsperiode von einem Kalenderjahr ergibt sich jedoch allein auf Grund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen eines Beschäftigungsverhältnisses im Laufe von 2 Monaten jedoch noch keine Verpflichtung einen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Dienstnehmer zur Vollversicherung anzumelden. Herr D hat die von ihm über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Arbeitszeit der Monate Juni und Juli 2013 bis zum Jahresende 2013 im Sinne der Durchrechnungsvereinbarung laut Dienstvereinbarung vom 5.1.2010 wieder ausgeglichen bzw. abgebaut. Dieser Sachverhalt wurde der Erstbehörde bereits mit Schreiben vom 26.9.2013 zur Kenntnis gebracht. Zu keinem Zeitpunkt hat Herr D als Dienstnehmer der XY GmbH ein das höchstzulässige Entgelt für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse von EUR 395,31 übersteigendes Entgelt erhalten und wurde auf den ganzen Durchrechnungszeitraum betrachtet der Dienstnehmer nicht in einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Ausmaß beschäftigt. Da somit kein der Vollversicherung unterliegendes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wurde Herr D ordnungsgemäß als geringfügiger Beschäftigter gemeldet und bestand zu keinem Zeitpunkt die Verpflichtung den Dienstnehmer im Sinne einer Vollversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Beschuldigten haben daher die ihnen zur Last gelegten Taten nicht begangen bzw. bilden diese mangels Verpflichtung zur Meldung zur Vollversicherung keine Verwaltungsübertretungen. Zudem ist bis dato von der Sozialversicherung noch überhaupt nicht festgestellt, ob tatsächlich die seitens der Behörde behauptete Versicherungspflicht bestanden hat. Insofern ist eine für den Inhalt des gegenständlichen Straferkenntnisses wichtige Vorfrage noch gar nicht von der zuständigen Behörde geklärt. Daraus resultierend ist vor Klärung dieser Vorfrage der Inhalt des gegenständlichen Straferkenntnisses irrelevant und der Sachverhalt nicht entscheidungsreif. Beweis: Vereinbarung über geringfügiges Dienstverhältnis Schreiben der Fa. XY GmbH an die BH T vom 26.9.2013 ZV Dipl.Bw.(FH) G H, p.A. Fa. XY GmbH, Adresse c.) Sollte wider Erwarten von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten für die ihnen zur Last gelegten Übertretungen ausgegangen werden, so ist auch die Strafbemessung der Erstbehörde verfehlt.
Satz ASVG kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln die Geldstrafe bis auf EUR 365,- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Hinsichtlich des Verschuldensgrades geht die Erstbehörde jeweils von Fahrlässigkeit aus.Sollte wider Erwarten von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschuldigten für die ihnen zur Last gelegten Übertretungen ausgegangen werden, so ist auch die Strafbemessung der Erstbehörde verfehlt.
Paragraph 111, Absatz 2,
Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Nach § 35 Abs 3 ASVG sind Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter deren Mitunterfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer ist nach dem ASVG nicht strafvorgemerkt.Nach Paragraph 35, Absatz 3, ASVG sind Name und Anschrift des Bevollmächtigten unter deren Mitunterfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer ist nach dem ASVG nicht strafvorgemerkt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft T ein Bestellungsvertrag zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und verantwortlichen Beauftragten
G, abgeschlossen zwischen der XY GmbH und Herrn E F vorgelegt wurde. In dieser Urkunde ist vereinbart, dass Herr F hinsichtlich der Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen in grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Lastwagen strafrechtlicher Verantwortlicher hinsichtlich der Einhaltung von Gewerberechtsvorschriften, Güterbeförderungsvorschriften, Arbeitnehmerschutzvorschriften, arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, Straßenverkehrsordnung sowie Kraftfahrgesetz samt Durchführungsverordnung ist.Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft T ein Bestellungsvertrag zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, VStG, abgeschlossen zwischen der XY GmbH und Herrn E F vorgelegt wurde. In dieser Urkunde ist vereinbart, dass Herr F hinsichtlich der Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen in grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Lastwagen strafrechtlicher Verantwortlicher hinsichtlich der Einhaltung von Gewerberechtsvorschriften, Güterbeförderungsvorschriften, Arbeitnehmerschutzvorschriften, arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, Straßenverkehrsordnung sowie Kraftfahrgesetz samt Durchführungsverordnung ist. Zutreffen wird von der Bezirkshauptmannschaft darauf hingewiesen, dass bei Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1 ASVG die Bestimmungen des § 9 Abs 2 VStG nicht anwendbar sind (siehe hiezu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl 2010/08/0162), sodass sich der Beschwerdeführer (aufgrund der Urkunde allein) nicht darauf berufen kann, dass ihn keine Verantwortung trifft. Der Umstand der Bestellung eines „strafrechtlich Verantwortlichen“ kann jedoch als mildernder Umstand gewertet werden, sodass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden konnte.Zutreffen wird von der Bezirkshauptmannschaft darauf hingewiesen, dass bei Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht anwendbar sind (siehe hiezu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2010, Zl 2010/08/0162), sodass sich der Beschwerdeführer (aufgrund der Urkunde allein) nicht darauf berufen kann, dass ihn keine Verantwortung trifft. Der Umstand der Bestellung eines „strafrechtlich Verantwortlichen“ kann jedoch als mildernder Umstand gewertet werden, sodass die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden konnte. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Nach § 5 Abs 1 2.Satz ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzuwenden, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Nach Paragraph 5, Absatz eins, 2.Satz ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzuwenden, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall konnte das Vorliegen eines Nichtverschuldens nicht glaubhaft gemacht werden. Da eine Einschränkung der Beschwerde auf die Strafhöhe erfolgte, konnte dieser stattgegeben werden und war insgesamt sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.28.0910.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.