RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/32/2762-8; LVwG-2014/32/2764-8; LVwG-2014/32/2765-8; LVwG-2014/32/2766-8 TextIM NAMEN DER REPUBLI
§ 114erster Satz Gew
O 1994 und § 18 Abs 2 lit b und Abs 4 lit a Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 sowie § 9 Abs 1 VStG“„§ 367a in Verbindung mit Paragraph 114, erster Satz GewO 1994 und Paragraph 18, Absatz 2, Litera b und Absatz 4, Litera a, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 sowie Paragraph 9, Absatz eins, VStG“ II.römisch zwei. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 1. September 2014, Zahl SG-*3*-2014**, wird mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderung insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) anstelle „(berannter Alkohol)“ nunmehr „(gebrannter Alkohol) “zu lauten.Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) anstelle „(berannter Alkohol)“ nunmehr „(gebrannter Alkohol) “zu lauten. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wie folgt zu lauten:Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) wie folgt zu lauten: „§
§ 114erster Satz Gew
O 1994 und § 18 Abs 2 lit b und Abs 4 lit a Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 sowie § 9 Abs 1 VStG“„§ 367a in Verbindung mit Paragraph 114, erster Satz GewO 1994 und Paragraph 18, Absatz 2, Litera b und Absatz 4, Litera a, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 sowie Paragraph 9, Absatz eins, VStG“ III.römisch drei. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 8. September 2014, Zahl SG-*5*-2014**, wird mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderung insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen in der Höhe von je Euro 360,-- auf je Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden) herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG iVm § 38 VwGVG mit Euro 2 x 25,--, sohin in Summe Euro 50,-- neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit Euro 2 x 25,--, sohin in Summe Euro 50,-- neu festgesetzt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei beiden verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wie folgt zu lauten:Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei beiden verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) wie folgt zu lauten: „§
§ 114erster Satz Gew
O 1994 und § 18 Abs 2 lit b und Abs 4 lit a Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 und § 370 Abs 1 GewO 1994“„§ 367a in Verbindung mit Paragraph 114, erster Satz GewO 1994 und Paragraph 18, Absatz 2, Litera b und Absatz 4, Litera a, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 und Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994“ IV.römisch vier. Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 8. September 2014, Zahl SG-*6*-2014**, wird mit der Maßgabe der nachfolgenden Spruchänderung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,-- auf Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG iVm § 38 VwGVG mit Euro 25,-- neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit Euro 25,-- neu festgesetzt. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wie folgt zu lauten:Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) wie folgt zu lauten: „§
§ 114erster Satz Gew
O 1994 und § 18 Abs 2 lit b und Abs 4 lit a Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 und § 370 Abs 1 GewO 1994“„§ 367a in Verbindung mit Paragraph 114, erster Satz GewO 1994 und Paragraph 18, Absatz 2, Litera b und Absatz 4, Litera a, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 und Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994“ V.römisch fünf. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidungen ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom
- September 2014, Zahl SG-**-2014**, wird dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Herr B A hat es als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fa. B Gastronomie KG, Sitz in Adresse, für das Lokal „Lokal“, am Standort Adresse zu verantworten, dass am 18.01.2014 um ca. 23:45 Uhr
- an den zum Tatzeitpunkt 16 jährigen Jugendlichen D C, geboren am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von 1 „Bacardi Breezer“ (hierbei handelt es sich um ein rumhaltiges Getränk und ist somit hochprozentiger Alkohol) ausgegebenen wurde, obwohl laut § 114 Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbetreibenden selbst und seinen Angestellten untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.“ausgegebenen wurde, obwohl laut Paragraph 114, Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbetreibenden selbst und seinen Angestellten untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, wenn diesen Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 376a GewO 1994 iVm § 114 GewO 1994 und § 18 Abs 1 und 2 des Tiroler Jugendschutzgesetzes idgF begangen und wurde über ihn daher gemäß § 367a GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 376 a, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 und Paragraph 18, Absatz eins und 2 des Tiroler Jugendschutzgesetzes idgF begangen und wurde über ihn daher gemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom
- September 2014, Zahl SG-*3*-2014**, wird dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es, als handelsrechtlicher Gesellschafter der Fa. XY GmbH, mit Sitz in Adresse, für das Lokal „Lokal“, am Standort Adresse zu verantworten, dass am 13.04.2014 um ca. 01:00 Uhr
- an den zum Tatzeitpunkt 16 jährigen Jugendlichen F E, geboren am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von 0,5 l Wodka Red Bull (hierbei handelt es sich um Wodka (berannter Alkohol) mit Red Bull (Energiedrink) gemischt) ausgegebenen wurde, obwohl laut § 114 Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbetreibenden selbst und seinen Angestellten untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, wenn diese Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.“ausgegebenen wurde, obwohl laut Paragraph 114, Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbetreibenden selbst und seinen Angestellten untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, wenn diese Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 367a GewO 1994 iVm § 114 GewO 1994 und § 18 Abs 1 und 2 des Tiroler Jugendschutzgesetzes idgF begangen und wurde über ihn daher gemäß § 367a GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367 a, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 und Paragraph 18, Absatz eins und 2 des Tiroler Jugendschutzgesetzes idgF begangen und wurde über ihn daher gemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft T vom
- September 2014, Zahl SG-*5*-2014**, wird dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es, als gewerberechtlicher Geschäftsführer gem. § 370 GewO 1994 der XY GmbH mit Sitz in Adresse, zu verantworten, dass am 17.05.2014 um ca. 23:45 Uhr in Ihrem Lokal „LOKAL 2“, am Standort in Adresse, an„Sie haben es, als gewerberechtlicher Geschäftsführer gem. Paragraph 370, GewO 1994 der XY GmbH mit Sitz in Adresse, zu verantworten, dass am 17.05.2014 um ca. 23:45 Uhr in Ihrem Lokal „LOKAL 2“, am Standort in Adresse, an
- den zum Tatzeitpunkt 16 jährigen Jugendlichen G H, geb. am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von 0,275 l Eristoff Ice - hierbei handelt es sich um ein Mischgetränk aus Wodka (gebrannter Alkohol) und Limonade - und
- die zum Tatzeitpunkt 16 jährige Jugendliche I J, geb. am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von 0,275 l Eristoff Ice Lemon - hierbei handelt es sich um ein Mischgetränk aus Wodka (gebrannter Alkohol) und Limonade -die zum Tatzeitpunkt 16 jährige Jugendliche römisch eins J, geb. am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von 0,275 l Eristoff Ice Lemon - hierbei handelt es sich um ein Mischgetränk aus Wodka (gebrannter Alkohol) und Limonade - ausgeschenkt wurde, obwohl es entsprechend dem § 114 GewO 1994 dem Gewerbetreibenden selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen gem. § 18 TJschG der Genuss von Alkohol verboten ist.“ausgeschenkt wurde, obwohl es entsprechend dem Paragraph 114, GewO 1994 dem Gewerbetreibenden selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen gem. Paragraph 18, TJschG der Genuss von Alkohol verboten ist.“ Dadurch habe der Beschuldigte zu
- und
- eine Verwaltungsübertretung nach § 370 iVm §
§ 114Gew
O 1994 und § 18 TJSchG begangen und wurde über ihn daher jeweils gemäß § 367a GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 96 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte zu
- und
- eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 370, in Verbindung mit Paragraph 367 a, in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 und Paragraph 18, TJSchG begangen und wurde über ihn daher jeweils gemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 96 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Mit dem Straferkenntnis vom
- September 2014, Zahl SG-*6*-2014**, wird dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer gem. § 370 GewO 1994 der XY GmbH mit Sitz in Adresse, zu verantworten, dass am 17.05.2014 um ca. 23:43 Uhr in Ihrem Lokal „LOKAL 2“, am Standort in Adresse, an„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer gem. Paragraph 370, GewO 1994 der XY GmbH mit Sitz in Adresse, zu verantworten, dass am 17.05.2014 um ca. 23:43 Uhr in Ihrem Lokal „LOKAL 2“, am Standort in Adresse, an
- die zum Tatzeitpunkt 16 jährige Jugendliche K L, geb. am xx.xx.xxxx, Alkohol in Form von einer Flasche (á 0,275 l) Eristoff Ice - hierbei handelt es sich um ein Mischgetränk aus Wodka (gebrannter Alkohol) und Limonade - ausgeschenkt wurde, obwohl es entsprechend dem § 114 GewO 1994 dem Gewerbetreibenden selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen gem. § 18 Tiroler Jugendschutzgesetz der Genuss von Alkohol verboten ist.“ausgeschenkt wurde, obwohl es entsprechend dem Paragraph 114, GewO 1994 dem Gewerbetreibenden selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen gem. Paragraph 18, Tiroler Jugendschutzgesetz der Genuss von Alkohol verboten ist.“ Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 370 iVm §
§ 114Gew
O 1994 und § 18 Tiroler Jugendschutzgesetz begangen und wurde über ihn daher gemäß § 367a GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 370, in Verbindung mit Paragraph 367 a, in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 und Paragraph 18, Tiroler Jugendschutzgesetz begangen und wurde über ihn daher gemäß Paragraph 367 a, GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Gegen diese Straferkenntnisse (eine weitere in diesem Zusammenhang erhobene inhaltsgleiche Beschwerde gegen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom
- September 2014, Zahl SG-13*-2014SE, wurde mit dem Erkenntnis des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol vom
- Dezember 2014, Zahl LVwG-2014/32/2***, behoben und das bezügliche Verwaltungsstrafverfahren mit Beschluss eingestellt) hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte jeweils inhaltsgleiche Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt vorgebracht: „In umseits bezeichneter Strafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 08.09.2014, SG-*6*-2014**, SG-*5*-2014**, SG-*3*-2014**, SG-*32-2014SE, SG-**-2014**, zugestellt am 15.09.2014, sohin fristgerecht, B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Straferkenntnisse werden in vollem Umfang angefochten. 1 Beschwerdegründe Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen. Er hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit keine hochprozentigen Alkoholgetränke an Jugendliche ausgeschenkt werden. Das Personal wird in regelmäßigen Abständen entsprechend geschult und wird jedem Mitarbeiter auch ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt, indem auf die maßgeblichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes im Zusammenhang mit dem Ausschank von Alkohol hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer hat die maßgeblichen gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen auch direkt beim Eingang in das Lokal an gut sichtbarer Stelle angeschlagen und an jeder Bar für jedermann gut sichtbar folgenden Hinweis angebracht: ALLE Ü18, welche an U18 spirituosenhaltige Getränke weitergeben, machen sich strafbar und werden sofort des Hauses verwiesen! (./Beilage) Dennoch scheinen einzelne über 18 Jahre alte Personen an Jugendliche spirituosenhaltige Getränke weitergegeben haben. Teilweise „schmuggeln“ Jugendliche auch spirituosenhaltige Getränke in Bars und Lokale. Dies trifft auf die vorgeworfenen Straftaten zu. Der Beschwerdeführer ist für rechtswidriges Verhalten von Gästen, die spirituosenhaltigen Alkohol an Jugendliche weitergeben, nicht verantwortlich und kann dies auch nicht verhindern. M N und O P bestätigen zudem in beiliegender Niederschrift und haben dies auch so vor der Bezirkshauptmannschaft T zu Protokoll gegeben, dass sie den vorgeworfenen Alkohol nicht verzehrt haben sondern ein Dritter. Es ist daher unumgänglich, zum Beweis dafür, dass die Jugendlichen in den vorgeworfenen Alkohol teilweise gar nicht konsumiert und teilweise von anderen Gästen erhalten oder gar selbst mitgebracht haben, sämtliche Beteiligten und Q R als Zeugen zu vernehmen, was hiemit ausdrücklich beantragt wird. 2 Antrag Es wird daher b e a n t r a g t , eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtenen Straferkenntnis aufzuheben und die Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.“ Der Beschwerde waren die erwähnte Niederschrift der Zeuginnen N und P sowie ein Foto, das den erwähnten Anschlag der Jugendschutzbestimmungen erkennen lässt, angeschlossen. Es wurde eine gemeinsame mündliche Verhandlung iSd § 16 Tiroler Landesverwaltungs-gerichtsgesetz durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die 3 Meldungsleger, 7 Jugendliche sowie 2 Kellner als Zeugen und der Beschwerdeführer einvernommen.Es wurde eine gemeinsame mündliche Verhandlung iSd Paragraph 16, Tiroler Landesverwaltungs-gerichtsgesetz durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden die 3 Meldungsleger, 7 Jugendliche sowie 2 Kellner als Zeugen und der Beschwerdeführer einvernommen. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in die bezüglichen Verwaltungsstrafakten betreffend die Jugendlichen, die beiden Kellner sowie Herrn Q R als handelsrechtlicher Gesellschafter der XY GmbH während der mündlichen Verhandlung. Diese Akten können im Rahmen der Verhandlung als verlesen gelten. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm behauptete alleinige Verantwortlichkeit des Herrn R nach § 9 VStG trotz Aufforderung keine Urkunden vorlegen konnte.Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm behauptete alleinige Verantwortlichkeit des Herrn R nach Paragraph 9, VStG trotz Aufforderung keine Urkunden vorlegen konnte. Zu LVwG-2014/32/2762 (SG-**-2014**): Mit 5.7.2013 wurde die B Gastronomie KG mit Sitz JJ im Firmenbuch eingetragen und mit 30.8.2014 amtswegig gelöscht. Diese Gesellschaft ist durch um Wandlung gemäß §§ 1 UmwG aus der ZZZ Gastro GmbH hervorgegangen.Mit 5.7.2013 wurde die B Gastronomie KG mit Sitz JJ im Firmenbuch eingetragen und mit 30.8.2014 amtswegig gelöscht. Diese Gesellschaft ist durch um Wandlung gemäß Paragraphen eins, UmwG aus der ZZZ Gastro GmbH hervorgegangen. Diese Feststellungen können anhand des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Firmenbuchauszugs vom 4.12.2014 betreffend die vorgenannte KG getroffen werden. Eine Abfrage im Zentralen Gewerberegister am 4.12.2014 ergibt, dass für diese KG am Tattag keine Gastgewerbeberechtigung bestand. Die Gastgewerbeberechtigung der ZZZ Gastro GmbH wurde mit 6.7.2013 gelöscht. Sohin ist festzustellen, dass das Gastgewerbe am Tattag durch die B Gastronomie KG (unbefugt) ausgeübt wurde, da diese KG in die ZZZ Gastro GmbH - diese hatte das Gastgewerbe inne - umgewandelt wurde. Dem Firmenbuchauszug ist zu entnehmen, dass zum Tattag unbeschränkt haftender Gesellschafter der B Gastronomie KG der nunmehrige Beschwerdeführer war. Bei der mündlichen Verhandlung führte der zum Tatzeitpunkt 16-jährige Jugendliche als Zeuge aus, dass er am 18.1.2014 um ca. 23:45 Uhr im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb Alkohol in Form von einem Bacardi Breezer (rumhaltiges Getränk) konsumiert habe. Er führte aus, dass er zur Bar gegangen sei, sich dort das Getränk bestellt habe und auch bekommen habe. Der Zeuge führte weiters aus, dass er das Getränk von einem Mann erhalten habe. Beim Eingang in den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb sei eine Ausweiskontrolle durchgeführt worden und er sei, soweit er sich erinnern kann, mit einem Stempel markiert worden. In der Folge sei er vom Kellner nicht mehr nach seinem Alter gefragt worden. Der Meldungsleger führte bei der Verhandlung als Zeuge aus, dass er selbst die Alkoholabgabe an den Jugendlichen nicht feststellen konnte. Er habe den Jugendlichen zur Tatzeit mit dem Getränk angetroffen und ihn dann an Ort und Stelle zur Rede gestellt. Soweit er es in der Meldung vermerkt habe, habe der jeweilige Jugendliche bei der Ersteinlassung den jeweiligen Kellner im Lokal erkannt. Ein Blick in die Meldung vom 21.11.2014 - diese liegt dem behördlichen Akt ein - zeigt, dass der Jugendliche den Kellner BB als Ausgeber des Alkohols benannt hat. Auch der schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers vom 21.4.2014 ist zu entnehmen, dass bei der Kontrolle der Jugendliche den Kellner BB identifiziert hat. Zuvor habe er angegeben, dass er das Getränk nur für einen Kollegen halte, welcher in der Zwischenzeit auf das WC gegangen sei. Der damit konfrontierte Kellner BB bestritt ausdrücklich die Abgabe und verwies darauf, dass er an diesem Abend keinen „Bacardi Breezer“ verkauft habe. Bereits damals verwies der Kellner im Beisein seines Chefs R auf den Lagerbestand. Der vorgenannte Kellner führte bei seiner Zeugenaussage aus, dass er an den vorgenannten Jugendlichen keinen derartigen Alkohol ausgeschenkt habe. Dies ließe sich anhand der Lagerliste auch belegen. Weiters führte aus, dass alle Personen, die über 18 Jahre alt gewesen seien, mit einem Armband gekennzeichnet wurden. Er führte weiters aus, dass noch andere Markierungen vorgesehen waren, nämlich ein Stempel. Damit sollte jedoch lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Eintritt bezahlt wurde. Der Zeuge führte weiters aus, dass am gegenständigen Abend noch andere Kellner im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb gearbeitet haben. Der Beschwerdeführer führte zum gegenständlichen Vorfall aus, dass er selbst am Tattag im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb anwesend war. An Jugendliche, an die hochprozentiger Alkohol ausgegeben werden durfte, seien mit farbigen Bändern an den Handgelenken - die Farbe wechselte von Tag zu Tag - gekennzeichnet worden. Zur konkreten Tathandlung konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen, wenngleich es nicht für glaubhaft hielt, dass der Kellner BB an den vorgenannten Jugendlichen den besagten Alkohol ausgegeben hat. Der Jugendliche hat bei seiner Ersteinlassung angegeben, das Getränk für einen Kollegen zu halten. In der Folge gab er im Lokal die gegenüber dem Meldungsleger an, das Getränk vom Kellner BB erhalten zu haben. Dieser bestreitet sowohl als damit konfrontierter Kellner bei der Amtshandlung als auch aus Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Alkoholabgabe und führt aus, dass er an diesem Abend keinen derartigen Alkohol abgegeben habe. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol führt der Jugendliche als Zeuge, sohin unter Wahrheitspflicht aus, dass er den Alkohol von einem Mann mit dunklen Haaren erhalten habe. Auch wenn der Beschwerdeführer den Alkoholausschank an den Jugendlichen nicht für möglich hält und auch der Kellner BB den Ausschank bestreitet, so hat der Jugendliche sowohl die Bestellung als auch den Konsum dieses Alkohols als Zeuge eingeräumt. Im Übrigen wurde er vom Meldungsleger beim Konsum betreten. Insofern wird dem Jugendlichen Glauben geschenkt, dass er den gegenständlichen Alkohol ausgeschenkt bekommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer, der zur Entgegennahme des Alkohols aufgrund seines Alters berechtigt war, den Alkohol bestellt und entgegengenommen hat - dieser Verdacht wurde bei der mündlichen Verhandlung immer wieder in den Raum gestellt - haben sich nicht ergeben. Zwar bestreitet der Kellner den Alkoholausschank, doch legte der jugendliche Zeuge bei der Verhandlung glaubhaft dar, dass er den vorgeworfenen Alkohol im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb bei einem männlichen Kellner mit dunklen Haaren erstanden habe. Insofern kann es dahingestellt bleiben, ob tatsächlich der Zeuge BB den hier gegenständlichen Alkohol ausgegeben hat, zumal auch andere Kellner im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb zur Tatzeit gearbeitet haben. Bei diesem ausgegebenen Getränk, nämlich einen „Bacardi Breezer“, handelt es sich um eine Mischung, die ein gebranntes alkoholisches Getränk, nämlich Rum enthält. Zu LVwG-2014/32/2764 (SG-*3*-2014**): Der Beschuldigte war am Tattag (13.4.2014) handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der XY GmbH mit Sitz in SS. Dies steht aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Firmenbuchauszuges unzweifelhaft fest. Dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister vom 4.12.2014 ist zu entnehmen, dass die vorgenannte Gesellschaft ab dem 7.5.2014 das Gastgewerbe im gegenständlichen Standort innehatte. Für den Tattag bestand sohin keine Gastgewerbeberechtigung der vorgenannten Gesellschaft, wenngleich dort das Gastgewerbe ausgeübt wurde. Der zum Tatzeitpunkt 16-jährige jugendliche Zeuge gab bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass er am
- April 2014 um ca. 1:00 Uhr im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb Alkohol in Form von Wodka Red Bull erhalten und konsumiert habe. Er habe diesen Alkohol von einem Kellner hinter der Bar erhalten. Er führte weiters aus, dass über 18-jährige meistens ein Bändchen erhalten hätten. Er habe kein Bändchen erhalten, den Alkohol trotzdem bekommen. Der Meldungsleger führte aus, dass er den hier in Rede stehenden Jugendlichen direkt an der Bar kontrolliert habe. Auch hier habe er den Vorgang des Alkoholausschanks nicht beobachtet. Er habe den Jugendlichen jedoch angesprochen. In der Meldung vom 30.4.2014 führt der Meldungsleger aus, dass der Jugendliche bei der Ersteinlassung angegeben habe, den Alkohol von Kellner BB erhalten zu haben. Der Zeuge BB führte bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass er an diesen Ausschank keine Erinnerung habe. Der Beschwerdeführer legte bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dar, dass er sich nicht vorstellen kann, dass Kellner BB den Alkohol ausgegeben habe. Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft T Zahl SG-*36-2014 ist zu entnehmen, dass der Kellner BB im Zusammenhang mit der gegenständlichen Alkoholabgabe an den hier in Rede stehenden Jugendlichen als Beitragstäter bestraft wurde. Für das Landesverwaltungsrecht Tirol steht insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des Jugendlichen eindeutig fest, dass der hier in Rede stehende Alkohol an den Jugendlichen zur Tatzeit im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb ausgegeben wurde, zumal die übrigen Verantwortungen diese Zeugenaussage nicht erschüttern konnten. Bei diesem ausgegebenen Getränk, nämlich ein „Wodka Red Bull“, handelt es sich um eine Mischung, die ein gebranntes alkoholisches Getränk, nämlich Wodka enthält. Zu LVwG-2014/32/2765 (SG-*5*-2014**): Ab dem 7.5.2014 hatte die XY GmbH mit Sitz in SS im gegenständlichen Standort Adresse das Gastgewerbe inne und war der nunmehrige Beschwerdeführer ab diesem Tag gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Diese Feststellungen können aufgrund der Auskunft aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft T vom 28.5.2014 getroffen werden. Sohin steht auch die Gewerbeinhaberin sowie der gewerberechtliche Geschäftsführer A B für den Tattag, nämlich den 17.5.2014 fest. Beide zum Tatzeitpunkt 16-jährigen Jugendlichen gaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als Zeugen an, zur Tatzeit im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb den Alkohol „Eristoff“ erhalten zu haben. Beide führten aus, beim Eintritt in den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb einen Stempel erhalten zu haben. Der Meldungsleger gab an, die beiden Jugendlichen betreten zu haben, jedoch hatte er den Alkoholausschank an sich nicht beobachtet. Der Beschwerdeführer führte bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass er es sich bei keinem Kellner vorstellen kann, dass Alkohol unzulässig an Jugendliche abgegeben wurde, sohin auch nicht bei Frau CC. Die Kellnerin CC führte als Zeugin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, den Alkohol an die Jugendlichen deshalb abgegeben zu haben, da diese einen „18er-Stempel“ getragen hatten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers führte sie an, dass an diesem Tag es nicht von Belang war, ob eine Person ein Bändchen getragen hat, sondern eben dieser „18er-Stempel“ ausschlaggebend war. Aufgrund der Zeugenaussagen der beiden Jugendlichen und auch der Zeugin CC steht die Alkoholabgabe an die beiden Jugendlichen zu angegebenen Tatzeit im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb fest. Bei den ausgegebenen Getränken, nämlich „Eristoff Ice“ bzw „Eristoff Ice Lemon“ handelt es sich um Mischungen, die ein gebrannte alkoholische Getränke, nämlich Wodka enthalten. Zu LVwG-2014/32/2766 (SG-*6*-2014**): Ab dem 7.5.2014 hatte die XY GmbH mit Sitz in SS im gegenständlichen Standort Adresse das Gastgewerbe inne und war der nunmehrige Beschwerdeführer ab diesem Tag gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Diese Feststellungen können aufgrund der Auskunft aus dem Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft T vom 28.5.2014 getroffen werden. Sohin steht auch die Gewerbeinhaberin sowie der gewerberechtlicher Geschäftsführer A B für den Tattag, nämlich den 17.5.2014 fest. Die zum Tatzeitpunkt 16-jährige Jugendliche gab als Zeugin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, den Alkohol zusammen mit 2 weiteren Jugendlichen (vgl zuvor genanntes Verfahren LVwG-2014/32/2765) erhalten zu haben. Auch sie führte aus, dass sie einen Stempel erhalten habe und aufgrund dieses Stempels - die Kellnerin habe nur nach diesen Stempel gesehen - den hier in Rede stehenden Alkohol zur Tatzeit erhalten zu haben.Die zum Tatzeitpunkt 16-jährige Jugendliche gab als Zeugin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, den Alkohol zusammen mit 2 weiteren Jugendlichen vergleiche zuvor genanntes Verfahren LVwG-2014/32/2765) erhalten zu haben. Auch sie führte aus, dass sie einen Stempel erhalten habe und aufgrund dieses Stempels - die Kellnerin habe nur nach diesen Stempel gesehen - den hier in Rede stehenden Alkohol zur Tatzeit erhalten zu haben. Die Kellnerin CC machte als Zeugin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die gleichen Angaben, wie zum Alkoholausschank im Zusammenhang mit dem vorgenannten Verfahren LVwG-2014/32/
- Aufgrund des „18er-Stempels“ habe sie den in Rede stehenden Alkohol „Eristoff Ice“ an die Jugendliche abgegeben. Die Meldungslegerin führte als Zeugin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, den Alkoholausschank an Jugendliche nicht beobachtet zu haben. Die Jugendliche sei jedoch mit dem Alkohol betreten worden. Der Beschwerdeführer führte bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass er es sich bei keinem Kellner vorstellen kann, dass Alkohol unzulässig an Jugendliche abgegeben wurde, sohin auch nicht bei Frau CC. Aufgrund der Zeugenaussage der Jugendlichen und auch der Zeugin CC steht die vorgeworfene Alkoholabgabe an die Jugendliche zur angegebenen Zeit im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb fest. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass die 3 Jugendlichen (LVwG-2014/32/2765 (SG-*5*-2014**), LVwG-2014/32/2766 (SG-*6*-2014**), den Alkohol laut Tatvorwurf nahezu gleichzeitig (innerhalb von 2 Minuten) erhalten haben. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Jugendlichen, wonach sie den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb zusammen aufgesucht haben. Bei dem ausgegebenen Getränk, nämlich einem „Eristoff Ice“, handelt es sich um eine Mischung, die ein gebranntes alkoholisches Getränk, nämlich Wodka enthält. II.römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Gewerbeordnung 1994 (GewO): „§ 114 Gewerbetreibenden ist es untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird. § 370Paragraph 370
(1)Absatz eins,Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt, so sind Geld- oder Verfallsstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
(1a)Absatz eins a,Geldstrafen können auch gegen juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften verhängt werden, wenn es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus den §§ 365m bis 365z (Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) ergeben, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft aufgrundGeldstrafen können auch gegen juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften verhängt werden, wenn es sich um Verpflichtungen handelt, die sich aus den Paragraphen 365 m bis 365 z (Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung) ergeben, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft aufgrund 1.Ziffer eins der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft, 2.Ziffer 2 der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder 3.Ziffer 3 einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft innehat.
(1b)Absatz eins b,Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können bei Verpflichtungen, die sich aus den §§ 365m bis 365z ergeben, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1a genannte Person die Begehung von Verstößen nach Abs. 1a zugunsten der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können bei Verpflichtungen, die sich aus den Paragraphen 365 m bis 365 z ergeben, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins a, genannte Person die Begehung von Verstößen nach Absatz eins a, zugunsten der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(2)Absatz 2,Verletzt der Geschäftsführer auf Grund einer besonderen Weisung des Gewerbeinhabers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, dass ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften unzumutbar war.
(3)Absatz 3,Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß § 47, dem nachweislich die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 47,, dem nachweislich die entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis übertragen wurde, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(5)Absatz 5,Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (§ 39 Abs. 2a) am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland zuzustellen. Ebenso ist in Fällen vorzugehen, in denen Strafbescheide mangels Vorhandenseins eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber beziehungsweise an dessen zur gesetzlichen Vertretung berufene Organe zuzustellen sind und diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen. Den Strafbescheiden gleichgestellt sind Verfahrensanordnungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt.Sofern in Staatsverträgen nicht anderes bestimmt wird, sind Strafbescheide an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, der über keinen Wohnsitz im Inland verfügt (Paragraph 39, Absatz 2 a,) am Sitz des Gewerbebetriebes im Inland zuzustellen. Ebenso ist in Fällen vorzugehen, in denen Strafbescheide mangels Vorhandenseins eines gewerberechtlichen Geschäftsführers unmittelbar an den Gewerbeinhaber beziehungsweise an dessen zur gesetzlichen Vertretung berufene Organe zuzustellen sind und diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen. Den Strafbescheiden gleichgestellt sind Verfahrensanordnungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt. § 367aParagraph 367 a Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3 600 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 114, Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.“ Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „§ 5
(1)Absatz eins,Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. … § 9Paragraph 9
(1)Absatz eins,Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Absatz 2,Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. § 19Paragraph 19
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Tiroler Jugendschutzgesetz 1994: § 18Paragraph 18
(1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2,An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen a)Litera a gebrannte alkoholische Getränke und b)Litera b Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden.
(3)Absatz 3,Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
- Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
- Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
(4)Absatz 4,Kinder und Jugendliche dürfen a)Litera a gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Abs. 2 lit. b nicht erwerben oder konsumieren undgebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Absatz 2, Litera b, nicht erwerben oder konsumieren und b)Litera b Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.“Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zur objektiven Tatseite: Zu LVwG-2014/32/2762 (SG-**-2014**): Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass zur Tatzeit für den gegenständlichen Standort keine aufrechte Gewerbeberechtigung bestand. Die Gastgewerbeberechtigung im gegenständlichen Standort der ZZZ Gastro GmbH wurde mit 6.7.2013 gelöscht. Die Umwandlung dieser Gesellschaft in die B Gastronomie KG wurde am 5.7.2013 im Firmenbuch eingetragen. Es liegt sohin auf der Hand, dass die B Gastronomie KG zur Tatzeit, nämlich den 18.1.2014 im gegenständlichen Standort das Gastgewerbe ausgeübt hat (diese KG wurde erst am 30.8.2014 amtswegig im Firmenbuch gelöscht), ohne dass hierfür eine Gewerbeberechtigung vorlag. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens auch steht fest, dass zur angegebenen Zeit im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb an den damals 16-jährigen Jugendlichen Alkohol in Form eines Mischgetränkes, welches gebrannten Alkohol enthalten hat (Rum), ausgeschenkt wurde. Nach § 18 Abs 4 lit a Tiroler Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche ua Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, nicht konsumieren. Insofern war den Jugendlichen der Genuss dieses Alkohols verboten (vgl § 114 GewO).Nach Paragraph 18, Absatz 4, Litera a, Tiroler Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche ua Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, nicht konsumieren. Insofern war den Jugendlichen der Genuss dieses Alkohols verboten vergleiche Paragraph 114, GewO). Der Beschwerdeführer hat zwar nicht selbst den Alkohol an den Jugendlichen ausgeschenkt, jedoch nicht dafür gesorgt, dass dies unterlassen wird. Der Beschwerdeführer hat somit die objektive Tatseite der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Zu LVwG-2014/32/2764 (SG-*6*-2014**): Für den gegenständlichen Standort bestand zum Tattag keine Gewerbeberechtigung. Die Gastgewerbeberechtigung der ZZZ Gastro GmbH im gegenständlichen Standort wurde mit 6.7.2013 gelöscht. Die B Gastronomie KG ging aus der vorgenannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung hervor (Umwandlung) und wurde dies im Firmenbuch am 5.7.2013 eingetragen. Es liegt somit auf der Hand, dass zur Tatzeit im gegenständlichen Standort das Gastgewerbe durch die B Gastronomie KG ausgeübt wurde (diese Kommanditgesellschaft wurde erst am 30.8.2014 amtswegig im Firmenbuch gelöscht), wenngleich hierfür keine Gewerbeberechtigung vorgelegen hatte. Nachdem der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft war, war er zur nach Vertretung nach außen berufen (§ 9 Abs 1 VStG) und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Die Gastgewerbeberechtigung der ZZZ Gastro GmbH im gegenständlichen Standort wurde mit 6.7.2013 gelöscht. Die B Gastronomie KG ging aus der vorgenannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung hervor (Umwandlung) und wurde dies im Firmenbuch am 5.7.2013 eingetragen. Es liegt somit auf der Hand, dass zur Tatzeit im gegenständlichen Standort das Gastgewerbe durch die B Gastronomie KG ausgeübt wurde (diese Kommanditgesellschaft wurde erst am 30.8.2014 amtswegig im Firmenbuch gelöscht), wenngleich hierfür keine Gewerbeberechtigung vorgelegen hatte. Nachdem der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft war, war er zur nach Vertretung nach außen berufen (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens auch steht fest, dass zur angegebenen Zeit im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb an den damals 16-jährigen Jugendlichen Alkohol in Form eines Mischgetränkes, welches gebrannten Alkohol enthalten hat (Wodka), ausgeschenkt wurde. Nach § 18 Abs 4 lit a Tiroler Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche ua Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, nicht konsumieren. Insofern war dem Jugendlichen der Genuss dieses Alkohols verboten (vgl § 114 GewO).Nach Paragraph 18, Absatz 4, Litera a, Tiroler Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche ua Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, nicht konsumieren. Insofern war dem Jugendlichen der Genuss dieses Alkohols verboten vergleiche Paragraph 114, GewO). Der Beschwerdeführer hat zwar nicht selbst den Alkohol an die Jugendlichen ausgeschenkt, jedoch nicht dafür gesorgt, dass dies unterlassen wird. Der Beschwerdeführer hat somit die objektive Tatseite der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen. Zu LVwG-2014/32/2765 (SG-*5*-2014**) und LVwG-2014/32/2764 (SG-*3*-2014**): Festzustellen ist, dass die XY GmbH im gegenständlichen Standort am Tattag, nämlich den 17.5.2014, das Gastgewerbe innehatte und der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemeldet war. Nach § 370 Abs 1 GewO 1994 sind daher Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen der Gewerbeinhaberin, nämlich der vorgenannten Gesellschaft, gegen ihn zu verhängen.Festzustellen ist, dass die XY GmbH im gegenständlichen Standort am Tattag, nämlich den 17.5.2014, das Gastgewerbe innehatte und der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemeldet war. Nach Paragraph 370, Absatz eins, GewO 1994 sind daher Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen der Gewerbeinhaberin, nämlich der vorgenannten Gesellschaft, gegen ihn zu verhängen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens auch steht fest, dass zu den angegebenen Zeiten im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb an die damals 16-jährigen Jugendlichen Alkohol in Form von Mischgetränken, die gebrannten Alkohol enthalten haben (Wodka), ausgeschenkt wurde. Nach § 18 Abs 4 lit a Tiroler Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche ua Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, nicht konsumieren. Insofern war den Jugendlichen der Genuss dieses Alkohols verboten (vgl § 114 GewO).Nach Paragraph 18, Absatz 4, Litera a, Tiroler Jugendschutzgesetz dürfen Jugendliche ua Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, nicht konsumieren. Insofern war den Jugendlichen der Genuss dieses Alkohols verboten vergleiche Paragraph 114, GewO). Der Beschwerdeführer hat zwar nicht selbst den Alkohol an die Jugendlichen ausgeschenkt, jedoch nicht dafür gesorgt, dass dies unterlassen wird. Der Beschwerdeführer hat somit die objektiven Tatseiten der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt. Zur subjektiven Tatseite: Zu LVwG-2014/32/2762 (SG-**-2014**), LVwG-2014/32/2764 (SG-*3*-2014**), LVwG-2014/32/2765 (SG-*5*-2014**) und LVwG-2014/32/2766 (SG-*6*-2014**): Was die jeweilige subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamkeitsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die jeweilige subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamkeitsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Der Beschwerdeführer versuchte, ein Kontrollsystem aufzuzeigen, das gewährleisten soll, dass an Jugendliche keine gebrannten alkoholischen Getränke oder deren Mischungen abgegeben werden. Im Zuge der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgerichtes Tirol legte er in diesem Zusammenhang diverse Urkunden vor, unter anderem auch Unterweisungen an sein Personal, aus denen sich ergibt, dass Alkoholausschank an Jugendliche von ihm nicht geduldet wird. In diesen Unterweisungen, die von den Kellnern/Kellnerinnen zu unterfertigen sind, wird ein Kennzeichnungssystem der Jugendlichen mittels farbiger Bänder erläutert und zudem Konsequenzen angedroht. Konkret wird die vom Kellner BB unterfertigte Unterweisung vorgelegt und unterstrichen, dass gleichlautende Unterweisungen auch an alle anderen Angestellten ausgehändigt wurden und diese auch von ihnen unterfertigt wurden. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, dass „das Kontrollsystem, welches im Betrieb installiert war, auch effektiv kontrolliert und bei Verstößen dagegen mit Konsequenzen belegt wurden. So wurde etwa die Zeugin CC, obwohl sie trotz nachweislicher Anweisung und Unterweisung und Unterrichtung Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt hatte, entlassen, so wie das auch in den Unterweisungen als Konsequenz angekündigt gewesen war.“ Des Weiteren führte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass das Kontrollsystem von ihm ausgearbeitet worden sei. Auf Frage, wie das Kontrollsystem im Detail aussieht, führte er erneut die bei der Einstellung zu unterfertigende Unterweisung an. Diese sei im Laufe der Zeit auch geändert und verbessert worden. An jedem Abend vor Dienstbeginn fände eine Besprechung statt, in der jeder Angestellte nochmals auf die Jugendschutzbestimmungen hingewiesen wird. Auch wird dabei auf laufende Anzeigen hingewiesen und auch angesprochen, dass sich jeder strafbar macht, der die Jugendschutzbestimmungen hinsichtlich Alkohol nicht einhält. Im Lokal seien Hinweise ausgehängt, wie sie auch in der Beschwerde bereits dargelegt wurden. Wenn er im Lokal sei, sei er bemüht, alles im Auge zu behalten. Auch habe er teilweise öfters ältere Personen ertappt, die an jüngere Personen Getränke weitergegeben haben. Auch Herr Q R hätte dies beobachten können. In diesem Zusammenhang wurde der Zeuge R angeboten. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber ein effektives Kontrollsystem nicht auf. Es mag sein, dass er ein System erarbeitet hat, mit dem er versucht, Jugendliche, die gebrannten Alkohol erhalten dürfen, von anderen Jugendlichen zu unterscheiden. Dass sein System aber nicht effektiv war, zeigt sich schon daran, dass die Kellnerin CC die Unterscheidung anhand eines Stempels versuchte, wenngleich die Unterscheidung durch färbige Bänder erfolgte. Im Übrigen wird damit auch kein Kontrollsystem aufgezeigt, wenn lediglich Unterweisungen stattfinden, ohne deren Einhaltung effektiv zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang ist auf die gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zum Kontrollsystem hinzuweisen: „Die Ausführungen des Berufungswerbers hinsichtlich seines Schulungs- und Kontrollsystems stellen lediglich allgemeine Ausführungen dar, die nicht aufzeigen, worin nun im gegenständlichen Fall das Kontrollsystem besteht, wie vorgegangen wurde, um die Verwaltungsübertretung zu verhindern und wie das Kontrollsystem bezogen auf den gegenständlichen Fall konkret funktioniert. Das Vorbringen, die Lenker zu schulen reicht zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (VwGH 12.7.1995, 95/03/0049). Der Berufungswerber hat in seiner Eigenschaft als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ dafür zu sorgen, dass ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet ist. Damit ihn ein solches Kontrollsystem von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen befreien könnte, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen worden sind, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl VwGH 13.11.1996, 96/03/0232).Der Berufungswerber hat in seiner Eigenschaft als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ dafür zu sorgen, dass ein funktionierendes Kontrollsystem eingerichtet ist. Damit ihn ein solches Kontrollsystem von seiner Verantwortung für die vorliegenden Verwaltungsübertretungen befreien könnte, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen worden sind, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden vergleiche VwGH 13.11.1996, 96/03/0232). Entscheidend ist im gegebenen Zusammenhang, dass der Verstoß gegen Bestimmungen des KFG 1967 von vornherein vermieden wird (vgl. VwGH 24.01.1997, 96/02/0489) und eine wirksame begleitende Kontrolle sichergestellt wird (vgl. VwGH 13.11.1996, 96/03/0232).“Entscheidend ist im gegebenen Zusammenhang, dass der Verstoß gegen Bestimmungen des KFG 1967 von vornherein vermieden wird vergleiche VwGH 24.01.1997, 96/02/0489) und eine wirksame begleitende Kontrolle sichergestellt wird vergleiche VwGH 13.11.1996, 96/03/0232).“ Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2008, 2008/02/0045, wird ausgeführt, dass gerade dann, wenn ein Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb auf Grund eigenmächtiger Handlungen gegen Anweisungen des Dienstgebers verstoßen, das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat. Der Beschwerdeführer hat zwar ein Kennzeichnungssystem im Zusammenhang mit dem Alkoholausschank an Jugendliche eingeführt, jedoch nicht schuldbefreiend aufgezeigt, wie er dieses System kontrolliert. Insbesondere reichen Unterweisungen der Arbeitnehmer samt Sanktionen in Ansehung der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls aus, um ein effizientes Kontrollsystem glaubhaft zu machen. Der Einvernahme des angebotenen Zeugen R zum Kontrollsystem war nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer das von ihm etablierte Kontrollsystem beschrieben hat und seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kein Zweifel daran besteht, dass die von ihm beschriebenen Maßnahmen zum Kontrollsystem so umgesetzt waren, wenngleich sie nicht ausreichten. Es ist daher in allen Fällen von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht; sorgepflichtig sei er nicht. Insofern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ausgegangen wird. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind keinesfalls unerheblich. Es besteht ein großes öffentliches Interesse, rechtswidrigen Alkoholkonsum von Jugendlichen zu unterbinden, da bei Missbrauch von Alkohol erhebliche gesundheitliche Folgen zu erwarten sind. In allen Fällen war - wie erwähnt - von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Milderungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen; straferschwerend wurden bereits durch die Behörde die einschlägigen Vorstrafen gewertet (vgl SG-**0-2012 und SG-**9-2013 der Bezirkshauptmannschaft T).Milderungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen; straferschwerend wurden bereits durch die Behörde die einschlägigen Vorstrafen gewertet vergleiche SG-**0-2012 und SG-**9-2013 der Bezirkshauptmannschaft T). IV.römisch vier. Ergebnis: Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe können die nunmehr verhängten Strafen in der Höhe von jeweils Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden) keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die jeweils verhängte Geldstrafe nur geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe von Euro 180,00 liegt. Anzumerken ist, dass in sämtlichen hier in Rede stehenden Fällen der Beschwerdeführer fahrlässig zu verantworten hat, dass einem 16-jährigen Jugendlichen ein Mischgetränk, welches gebrannten Alkohol enthalten hat, ausgeschenkt wurde. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bestehen sohin keine Anhaltspunkte, hier unterschiedliche Geldstrafen zu verhängen. In Ansehung des Verschlechterungsverbotes waren die zu verhängenden Geldstrafen an der niedrigsten von der Behörde verhängten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen erfolgte eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe am Strafrahmen von 2 Wochen (vgl § 16 Abs 2 VStG).Anzumerken ist, dass in sämtlichen hier in Rede stehenden Fällen der Beschwerdeführer fahrlässig zu verantworten hat, dass einem 16-jährigen Jugendlichen ein Mischgetränk, welches gebrannten Alkohol enthalten hat, ausgeschenkt wurde. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bestehen sohin keine Anhaltspunkte, hier unterschiedliche Geldstrafen zu verhängen. In Ansehung des Verschlechterungsverbotes waren die zu verhängenden Geldstrafen an der niedrigsten von der Behörde verhängten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen erfolgte eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe am Strafrahmen von 2 Wochen vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, VStG). Es erfolgte eine geringfügige Korrektur des Spruches eines angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG), da hier ein Schreibfehler berichtigt wurde.Es erfolgte eine geringfügige Korrektur des Spruches eines angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG), da hier ein Schreibfehler berichtigt wurde. Die Spruchänderungen bei den als erwiesen angenommenen Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) war das Landesverwaltungsgericht Tirol verpflichtet (vgl VwGH 28.5.2014, 2012/07/0033). Die Spruchänderungen bei den als erwiesen angenommenen Verwaltungsvorschriften (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) war das Landesverwaltungsgericht Tirol verpflichtet vergleiche VwGH 28.5.2014, 2012/07/0033). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.32.2762.8