RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/36/2027-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Herrn A B, wohnhaft in S, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 03.07.2014, Zl ***/BA-2014, mit dem die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt wurde, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bauanzeige vom 16.05.2014, bei der Gemeinde S eingelangt am 16.05.2014, zeigte Herr A B die Errichtung einer Grenzsäule mit einer Vignolschiene auf seinem Grundstück *0*2 KG S bei Vermessungspunkt 15530 an. Laut beiliegender Planskizze beträgt die Länge dieser Stahlschiene insgesamt 2,3 m davon 1 m unterirdisch und 1,30 m oberirdisch. Die Verankerung dieser Stahlschiene im Erdreich erfolgt laut Planunterlagen mit Steinen und Beton B
- In weiterer Folge wurde von der Baubehörde eine verkehrstechnische Stellungnahme eingeholt. In dieser gutachterlichen Stellungnahme des Baubezirksamtes T vom 28.05.2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bestehende Privatweg derzeit eine ungenügende Einfahrtsbreite in die Landesstraße aufweist. Die Einfahrtstrompete ist nicht gemäß den derzeit geltenden Richtlinien ausgebildet. Durch die neu errichtete Säule wird das Befahren des Banketts unterbunden und die Zufahrtssituation zur Landesstraße verschlechtert. Daher sollte seitens der Gemeinde versucht werden, die Säule vom Belagsrand der Privatstraße so weit abzurücken, dass das Ein- und Ausfahren in die Landesstraße ohne Benützung der Gegenfahrbahn möglich ist. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 18.06.2014 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer diese Stellungnahme übermittelt und Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 24.06.2014 brachte Herr A B dazu eine Stellungnahme ein und führte zusammengefasst aus, dass die Stellungnahme ein typisches Beispiel dafür sei, dass sich immer ein Argument für jedes und alles finden lässt. Er habe ohnehin im Jahr 2013 eine Teilfläche seines Grundstückes *0*2 KG S im Ausmaß von 19 m2 zu leicht ermäßigtem Preis zur Errichtung eines Gehsteiges an die Gemeinde S veräußert. Dadurch habe sich die Einfahrt zum Privatweg des Grundstückes *0*0/3 KG S auch verbessert. Die Gemeinde S habe den Gehsteig auch auf seinen Wunsch hin stufenlos angelegt, sodass auch die Benützer des Privatweges den Gehsteig befahren können. Dieser Privatweg sei nur für drei Häuser bzw drei Haushalte, dh der Gehsteig und die Landesstraße können nicht durch ein paar Autos, die vom Privatweg kommen, überbelastet werden. Er jedenfalls werde in dieser Angelegenheit keinen weiteren Grund an die Gemeinde veräußern. Dass er eine Bauanzeige und einen langwierigen Verfahrensweg nur für die Errichtung einer Grenzsäule machen müsse, habe er nicht erwartet, da er durch die Veräußerung der 19 m2 den Gehsteig erst ermöglicht habe. In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 03.07.2014, Zl ***/BA-2014, die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 23 Abs 3 TBO 2011 untersagt. Die Entscheidung begründend wurde – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Baubezirksamtes T vom 28.05.2014 - insbesondere ausgeführt, dass durch die Errichtung des angezeigten Vorhabens, nämlich der Errichtung einer Grenzsäule im gegenständlichen Bereich, die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des § 5 Abs 2 TBO 2011 in der Weise beeinträchtigt wird und dass aufgrund der ungenügenden Einfahrtsbreite der bestehenden Straße (Gst *0*4 KG S) ein problem- und gefahrloses Aus- und Einfahren in die bestehende Landesstraße nicht möglich ist.In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 03.07.2014, Zl ***/BA-2014, die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß Paragraph 23, Absatz 3, TBO 2011 untersagt. Die Entscheidung begründend wurde – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Baubezirksamtes T vom 28.05.2014 - insbesondere ausgeführt, dass durch die Errichtung des angezeigten Vorhabens, nämlich der Errichtung einer Grenzsäule im gegenständlichen Bereich, die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 in der Weise beeinträchtigt wird und dass aufgrund der ungenügenden Einfahrtsbreite der bestehenden Straße (Gst *0*4 KG S) ein problem- und gefahrloses Aus- und Einfahren in die bestehende Landesstraße nicht möglich ist. Diese Entscheidung wurde Herrn A B am 09.07.2014 nachweislich zugestellt. Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 18.07.2014 ein, und brachte zusammengefasst Folgendes vor: Am 16.05.2014 habe er eine Bauanzeige beim Gemeindeamt S zur Errichtung einer Grenzsäule auf seinem Gst *0*2 KG S bei Vermessungspunkt 15530 eingebracht. Mit Bescheid vom 03.07.2014, erhalten am 09.07.2014, sei ihm die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt worden. Der Bürgermeister begründe seine Untersagung vor allem unter Bezugnahme auf § 5 Abs 2 TBO 2011, in dem ausgeführt sei, dass Nebengebäude, Einfriedungen, Schutzdächer bei Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen, usw nicht errichtet werden dürfen, wenn das Orts- und Straßenbild oder die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. In § 5 Abs 2 TBO 2011 sei aber nichts über Grenzsäulen bzw Grenzpfosten angegeben. Er bestreite auch, dass eine Grenzsäule eine bauliche Anlage sei, da sie ja keinen umbauten Raum bzw keine eingeschlossene Fläche habe. Eine Grenzsäule beeinträchtige durch ihre geringe Größe nicht das Orts- und Straßenbild und beeinträchtige auch nicht die Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs. So eine Grenzsäule bewirke nur, dass die Benützer der Wegparzelle *0*0/3 KG S bei Vermessungspunkt 15530 nicht mehr über sein Grundstück fahren könnten. Es sei nicht einzusehen, dass er die Grenzpunkte seines Grundstückes nicht auspflocken dürfe. Bei Vermessungspunkt 15530 habe er eine massive Bauweise gewählt, da diese Stelle als Wendeplatz für Lkws verwendet werde. Ein Holzpflock hätte an dieser Stelle eine sehr kurze Bestandsdauer. Weiters sei er von der Gemeinde S aufgefordert worden, zum E-Mail des Baubezirksamtes T vom 28.05.2014 Stellung zu nehmen. Darin werde ausgeführt, dass durch die neu errichtete Säule das Befahren des Banketts unterbunden und die Zufahrtsituation zur Landesstraße verschlechtert werde, usw. Es werde aber nicht ausgeführt, dass das Orts- und Straßenbild sowie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würden. Zu den Ausführungen des Baubezirksamtes T vom 28.05.2014 habe er Stellung bezogen. In der bekämpften Entscheidung sei auf seine Stellungnahme vom 24.06.2014 überhaupt nicht eingegangen worden. Es sei lediglich ausgeführt worden, dass die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 24.06.2014 (Parteiengehör § 45 Abs 3 AVG) für die Baubehörde nicht stichhaltig seien. Dies sei ein wesentlicher Verfahrensmangel. Der bekämpfte Bescheid sei daher aufzuheben und die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens nicht zu untersagen. Sollte dies nicht erfolgen, so wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt.Am 16.05.2014 habe er eine Bauanzeige beim Gemeindeamt S zur Errichtung einer Grenzsäule auf seinem Gst *0*2 KG S bei Vermessungspunkt 15530 eingebracht. Mit Bescheid vom 03.07.2014, erhalten am 09.07.2014, sei ihm die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt worden. Der Bürgermeister begründe seine Untersagung vor allem unter Bezugnahme auf Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011, in dem ausgeführt sei, dass Nebengebäude, Einfriedungen, Schutzdächer bei Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen, usw nicht errichtet werden dürfen, wenn das Orts- und Straßenbild oder die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. In Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 sei aber nichts über Grenzsäulen bzw Grenzpfosten angegeben. Er bestreite auch, dass eine Grenzsäule eine bauliche Anlage sei, da sie ja keinen umbauten Raum bzw keine eingeschlossene Fläche habe. Eine Grenzsäule beeinträchtige durch ihre geringe Größe nicht das Orts- und Straßenbild und beeinträchtige auch nicht die Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs. So eine Grenzsäule bewirke nur, dass die Benützer der Wegparzelle *0*0/3 KG S bei Vermessungspunkt 15530 nicht mehr über sein Grundstück fahren könnten. Es sei nicht einzusehen, dass er die Grenzpunkte seines Grundstückes nicht auspflocken dürfe. Bei Vermessungspunkt 15530 habe er eine massive Bauweise gewählt, da diese Stelle als Wendeplatz für Lkws verwendet werde. Ein Holzpflock hätte an dieser Stelle eine sehr kurze Bestandsdauer. Weiters sei er von der Gemeinde S aufgefordert worden, zum E-Mail des Baubezirksamtes T vom 28.05.2014 Stellung zu nehmen. Darin werde ausgeführt, dass durch die neu errichtete Säule das Befahren des Banketts unterbunden und die Zufahrtsituation zur Landesstraße verschlechtert werde, usw. Es werde aber nicht ausgeführt, dass das Orts- und Straßenbild sowie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt würden. Zu den Ausführungen des Baubezirksamtes T vom 28.05.2014 habe er Stellung bezogen. In der bekämpften Entscheidung sei auf seine Stellungnahme vom 24.06.2014 überhaupt nicht eingegangen worden. Es sei lediglich ausgeführt worden, dass die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 24.06.2014 (Parteiengehör Paragraph 45, Absatz 3, AVG) für die Baubehörde nicht stichhaltig seien. Dies sei ein wesentlicher Verfahrensmangel. Der bekämpfte Bescheid sei daher aufzuheben und die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens nicht zu untersagen. Sollte dies nicht erfolgen, so wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. Weiters findet sich im Bauakt ein Schreiben der beiden Grundeigentümer des Gst *0*0/3 KG S vom 30.05.2014, worin sie insbesondere ausführen, dass sie aufgrund der Einfahrtssituation bzw der fehlenden Einfahrtsbreite ihrer privaten Zufahrt in die Landesstraße zu den Wohnhäusern Adresse 1, Adresse 2 und Adresse 3 eine Teilfläche des Gst *0*3/3 KG S im Ausmaß von 14 m² laut Vermessungsplan von DI C D kostenlos an die Gemeinde S abtreten. Weiters findet sich im übermittelten Akt ein Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 11.06.
- Darin wird zu Punkt
- im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gemeinderat der Gemeinde S einstimmig die Übernahme dieser Teilfläche des Gst *0*0/3 KG S im Ausmaß von 14 m² ins öffentliche Gut beschlossen hat. Diesem Beschluss ist ein Auszug des Vermessungsplanes von DI C D, GZ 18**A, beigeschlossen. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ergänzend ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt. In diesem ausführlichen und schlüssigen Gutachten des Baubezirksamtes T vom 05.02.2015, Zl L2**/**-2015, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus den im Gutachten darstellten Schleppkurvennachweisen eindeutig hervorgeht, dass die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Landesstraße durch die geplante Grenzsäule eindeutig negativ beeinflusst wird. Zur Erstellung des Gutachtens wurde vom Sachverständigen auch am 21.01.2015 ein Lokalaugenschein durchgeführt. Am 05.03.2015 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, der belangten Behörde und des verkehrstechnischen Amtssachverständigen durchgeführt. Dabei wurde vom Amtssachverständigen dessen Gutachten vom 05.02.2015, Zl L2**/**-2015, dargetan und ausführlich mit den anwesenden Parteien erörtert. Der Beschwerdeführer brachte dazu zusammengefasst vor, dass der Amtssachverständige die Schleppkurven so einzuzeichnen habe, dass sein Grundstück nicht beansprucht werde, dass beim Ein- und Ausfahren in den Privatweg *0*0/3 KG S immer nur im Schritttempo gefahren werde und dass er selbst mit dem PKW versucht habe ohne Benützung des Vermessungspunktes 15530 auf die Landesstraße einzufahren und er dabei festgestellt habe, dass keine Benützung des Vermessungspunktes erforderlich sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 187/2014: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. (…)
(20)Verkehrsflächen sind die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind. (…) § 5Paragraph 5Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(1)Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2)Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
- a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschossige Windfänge bis zu 1,50 m;
- b)offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;
- c)fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
- d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
- e)Erker bis zu 1,50 m;
- f)Terrassen und dergleichen;
- g)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
(3)Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.
(3)Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Absatz 2, Litera a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.
(4)Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs. 2 ist anzuwenden.
(4)Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Absatz 2, ist anzuwenden.
(5)Verkehrsflächen überspannende bauliche Anlagen sind zulässig, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt.
(6)Steht in den Fällen der Abs. 3 und 5 der Straßenverwalter noch nicht fest, so ist anstelle seiner Zustimmung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
(6)Steht in den Fällen der Absatz 3 und 5 der Straßenverwalter noch nicht fest, so ist anstelle seiner Zustimmung die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
(7)Die in den Abs. 3 und 5 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken.
(7)Die in den Absatz 3 und 5 genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen sich über die Grenzen des Bauplatzes zu den Verkehrsflächen hinweg erstrecken. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass eine Grenzsäule keine bauliche Anlage sei, da sie keinen umbauten Raum bzw keine eingeschlossene Fläche habe, ist dem zunächst Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zu § 2 Abs 1 TBO 2011 und dessen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen ausführt, kommt es bezüglich des Erfordernisses einer Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal einer baulichen Anlagen nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht auf die rasche Demontagemöglichkeit an, sondern darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss. Eine Verbindung mit dem Boden wäre selbst dann anzunehmen, wenn die Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste (vgl VwGH 30.05.1996, Zl 95/06/009 uva).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zu Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 und dessen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen ausführt, kommt es bezüglich des Erfordernisses einer Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal einer baulichen Anlagen nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht auf die rasche Demontagemöglichkeit an, sondern darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss. Eine Verbindung mit dem Boden wäre selbst dann anzunehmen, wenn die Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste vergleiche VwGH 30.05.1996, Zl 95/06/009 uva). Die gegenständliche Stahlsäule ist laut der der Bauanzeige beigeschlossenen Plandarstellung mit Steinen und Beton (B 300) 1 m tief im Erdboden verankert und ragt 1,3 m aus dem Erdreich heraus. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das angezeigte Bauvorhaben sohin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - jedenfalls als bauliche Anlage iSd § 2 Abs 1 TBO 2011 zu qualifizieren.Die gegenständliche Stahlsäule ist laut der der Bauanzeige beigeschlossenen Plandarstellung mit Steinen und Beton (B 300) 1 m tief im Erdboden verankert und ragt 1,3 m aus dem Erdreich heraus. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das angezeigte Bauvorhaben sohin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - jedenfalls als bauliche Anlage iSd Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 zu qualifizieren. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insbesondere auch ausführt, dass die gegenständliche Anlage keinen umbauten Raum bzw keine eingeschlossene Fläche aufweist, ist dazu ergänzend auszuführen, dass diese Merkmale für die Qualifikation einer baulichen Anlage nach § 2 Abs 1 TBO 2011 nicht relevant sind. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang insbesondere auch ausführt, dass die gegenständliche Anlage keinen umbauten Raum bzw keine eingeschlossene Fläche aufweist, ist dazu ergänzend auszuführen, dass diese Merkmale für die Qualifikation einer baulichen Anlage nach Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 nicht relevant sind. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu auf die in § 2 Abs 2 TBO 2011 normierte Legaldefinition für Gebäude hinzuweisen, die eine Spezifizierung der baulichen Anlage darstellt. Gebäude sind gemäß dieser Legaldefinition überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu auf die in Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 normierte Legaldefinition für Gebäude hinzuweisen, die eine Spezifizierung der baulichen Anlage darstellt. Gebäude sind gemäß dieser Legaldefinition überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass in § 5 Abs 2 TBO 2011 nichts über Grenzsäulen bzw Grenzpfosten angegeben sei, und daher nicht einzusehen sei, dass er die Grenzpunkte seines Grundstückes nicht auspflocken dürfe, ist dazu Folgendes auszuführen:Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass in Paragraph 5, Absatz 2, TBO 2011 nichts über Grenzsäulen bzw Grenzpfosten angegeben sei, und daher nicht einzusehen sei, dass er die Grenzpunkte seines Grundstückes nicht auspflocken dürfe, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 20 TBO 2011 sind Verkehrsflächen die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011 sind Verkehrsflächen die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind. Nur Grundflächen die dieser Legaldefinition entsprechen sind aus baurechtlicher Sicht als Verkehrsflächen zu qualifizieren und gelten nur zu diesen hin die Abstandsvorschriften nach § 5 TBO 2011.Nur Grundflächen die dieser Legaldefinition entsprechen sind aus baurechtlicher Sicht als Verkehrsflächen zu qualifizieren und gelten nur zu diesen hin die Abstandsvorschriften nach , Paragraph 5, TBO
- Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.06.2014 übernommene Teilfläche des Gst *0*0/3 KG S im Ausmaß von 14 m² ins öffentliche Gut stellt derzeit noch keine Verkehrsfläche nach § 2 Abs 20 TBO 2011 dar. Lediglich mit der Übernahme ins öffentliche Gut sind die in § 2 Abs 20 TBO 2011 normierten Voraussetzungen nicht erfüllt (vgl dazu zB die Widmung als Gemeindestraße nach § 13 Tiroler Straßengesetz, als Landesstraße nach § 8 Tiroler Straßengesetz, ua). Auch ist die entsprechende Grundfläche nicht von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst, oder ist sonst eine der in § 2 Abs 20 TBO 2011 normierten Voraussetzung gegenständlich gegeben.Die mit Gemeinderatsbeschluss vom 11.06.2014 übernommene Teilfläche des Gst *0*0/3 KG S im Ausmaß von 14 m² ins öffentliche Gut stellt derzeit noch keine Verkehrsfläche nach Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011 dar. Lediglich mit der Übernahme ins öffentliche Gut sind die in Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011 normierten Voraussetzungen nicht erfüllt vergleiche dazu zB die Widmung als Gemeindestraße nach Paragraph 13, Tiroler Straßengesetz, als Landesstraße nach Paragraph 8, Tiroler Straßengesetz, ua). Auch ist die entsprechende Grundfläche nicht von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst, oder ist sonst eine der in Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011 normierten Voraussetzung gegenständlich gegeben. Hinsichtlich des Abstandes der verfahrensgegenständlichen Anlage zu diesem Bereich hin, gelangen sohin nicht die Abstandsbestimmungen nach § 5 TBO 2011, sondern jene nach § 6 TBO 2011 zur Anwendung.Hinsichtlich des Abstandes der verfahrensgegenständlichen Anlage zu diesem Bereich hin, gelangen sohin nicht die Abstandsbestimmungen nach Paragraph 5, TBO 2011, sondern jene nach Paragraph 6, TBO 2011 zur Anwendung. Anders verhält es sich bei der südlich an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst *0*2 KG S unmittelbar angrenzende Landesstraße L 2** Straße (Gst *0*7/1 KG S). Diese Landesstraße nach § 8 Tiroler Straßengesetz stellt eine Verkehrsfläche nach § 2 Abs 20 TBO 2011 dar und sind zu diesem Grundstück (Gst *0*7/1 KG S) hin die Abstände nach § 5 TBO 2011 einzuhalten.Anders verhält es sich bei der südlich an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück Gst *0*2 KG S unmittelbar angrenzende Landesstraße L 2** Straße (Gst *0*7/1 KG S). Diese Landesstraße nach Paragraph 8, Tiroler Straßengesetz stellt eine Verkehrsfläche nach Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011 dar und sind zu diesem Grundstück (Gst *0*7/1 KG S) hin die Abstände nach Paragraph 5, TBO 2011 einzuhalten. Die Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens erfolgte in der bekämpften Entscheidung auf der Grundlage des § 5 Abs 2 TBO 2011.Die Untersagung der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens erfolgte in der bekämpften Entscheidung auf der Grundlage des Paragraph 5, Absatz 2, TBO
- Für das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers besteht allerdings kein Bebauungsplan. Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde gelangt daher gegenständlich zur Landesstraße L 2** Straße hin primär die Abstandsbestimmung nach § 5 Abs 4 TBO 2011 zur Anwendung.Entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde gelangt daher gegenständlich zur Landesstraße L 2** Straße hin primär die Abstandsbestimmung nach Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 zur Anwendung. Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen gemäß dieser Bestimmung bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Abs 2 ist anzuwenden.Besteht für einen Bauplatz kein Bebauungsplan, so müssen gemäß dieser Bestimmung bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Weiters sind allfällige Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen einzuhalten. Absatz 2, ist anzuwenden. Es war daher gegenständlich im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung unter Beiziehung fachkundiger Sachverständigen ua zu beurteilen, ob die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage von dieser Verkehrsfläche mindestens so weit entfernt ist, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Wenn der Beschwerdeführer dazu weiters ausführt, dass in der Stellungnahme des Baubezirksamtes T vom 28.05.2014 nicht ausgeführt werde, dass das Orts- und Straßenbild sowie die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden und dies bei einer Grenzsäule durch ihre geringe Größe auch nicht gegeben sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass in der kurzen Stellungnahme des Baubezirksamtes T vom 28.05.2014 die in § 5 Abs 4 TBO 2011 normierten Kriterien der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar fachlich kurz beurteilt wurden, aber auf die entscheidungswesentlichen Begrifflichkeiten nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass in der kurzen Stellungnahme des Baubezirksamtes T vom 28.05.2014 die in Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 normierten Kriterien der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zwar fachlich kurz beurteilt wurden, aber auf die entscheidungswesentlichen Begrifflichkeiten nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Es wurde daher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergänzend ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt. In diesem ausführlichen und schlüssigen Gutachten des Baubezirksamtes T vom 05.02.2015, Zl L2**/**-2015, wurde mit detaillierter Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass aus den im Gutachten darstellten Schleppkurvennachweisen eindeutig hervorgeht, dass die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Landesstraße L 2** Straße durch die geplante Grenzsäule eindeutig negativ beeinflusst wird. Insbesondere müsste bei Errichtung der verfahrensgegenständlichen Säule ein Einfahren vom Privatweg (Gst *0*0/3 KG S) in die Landesstraße L 2** Straße bei Fahrtrichtung von Osten kommend die Gegenfahrbahn benützt werden. Für die Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Landesstraße L 2** Straße ist es wichtig, dass die Fahrzeuge ohne Behinderung möglichst rasch Abfahren können, um Stauungen und Auffahrunfälle hintanhalten zu können. Vom Sachverständigen wurde zur Erstellung des Gutachtens am 21.01.2015 auch ein Lokalaugenschein durchgeführt. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang Folgendes vor: In seiner Stellungnahme vom 24.06.2014 führte er zusammengefasst aus, dass die Einfahrt zum Privatweg des Grundstückes *0*0/3 KG S sich durch die Errichtung eines Gehsteiges verbessert habe und dieser auf seinen Wunsch hin stufenlos angelegt worden sei, damit auch die Benützer des Privatweges den Gehsteig befahren können. Dieser Privatweg sei nur für drei Häuser bzw drei Haushalte. Der Gehsteig und die Landesstraße könnten nicht durch ein paar Autos, die vom Privatweg kommen, überbelastet werden. In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Grenzsäule durch ihre geringe Größe weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtige. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer dazu zusammengefasst vorgebracht, dass er selbst mit dem PKW versucht habe ohne Benützung des Vermessungspunktes 15530 auf die Landesstraße einzufahren und dabei festgestellt habe, dass keine Benützung des Vermessungspunktes erforderlich sei. Außerdem sei die Schleppkurve so einzuzeichnen, dass sein Grundstück nicht beansprucht werde. Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen und fachkundigen Ausführungen des Amtssachverständigen weder mit seinen schriftlichen Äußerungen (Stellungnahme vom 24.06.2014 und Beschwerde) noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und waren diese daher auch nicht geeignet das verkehrstechnische Gutachten des Amtssachverständigen zu entkräften (VwGH 29.04.2014, Zl 2013/04/0164; VwGH 21.03.2013, Zl 2011/06/0151; uva). Insbesondere wurden auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen alle Fragestellungen des Beschwerdeführers fachkundig, und schlüssig nachvollziehbar begründend, im Detail und abschließend beantwortet. Da die gutachterlichen Beurteilung sohin eindeutig ergab, dass im Falle der Errichtung der gegenständlich angezeigten Grenzsäule auf Gst *0*2 KG S beim Vermessungspunkt 15530 die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der L 2** Straße in diesem Bereich eindeutig negativ beeinflusst wird, war die Ausführung des angezeigten Bauvorhaben bereits aus diesem Grund zu untersagen. Es war daher auch ein Eingehen aus das Vorbringen des Beschwerdeführers zum weiteren in § 5 Abs 4 TBO 2011 normierten Genehmigungskriterium des Orts- und Straßenbildes nicht mehr geboten.Es war daher auch ein Eingehen aus das Vorbringen des Beschwerdeführers zum weiteren in Paragraph 5, Absatz 4, TBO 2011 normierten Genehmigungskriterium des Orts- und Straßenbildes nicht mehr geboten. Soweit der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass die verfahrensgegenständliche Grenzsäule nur bewirke, dass die Benützer der Wegparzelle Gst *0*0/3 KG S beim Vermessungspunkt 15530 nicht mehr über sein Grundstück fahren und er eine massive Bauweise gewählt habe, da diese Stelle als Wendeplatz für Lkws verwendet werde, ist der Beschwerdeführer mit diesen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Wenn der Beschwerdeführer weiters einen wesentlichen Verfahrensmangel, nämlich einen Begründungsmangel geltend macht, in dem er vorbringt, dass in der bekämpften Entscheidung auf seine Stellungnahme vom 24.06.2014 überhaupt nicht eingegangen worden sei, und lediglich ausgeführt worden sei, dass seine Ausführungen nicht stichhaltig seien, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Entspricht die Begründung des Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua). Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung „an sich“ gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057).Entspricht die Begründung des Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua). Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 60, AVG über die Begründung von Bescheiden keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung „an sich“ gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057). Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt vergleiche VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095). In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Ausführungen des nunmehrigen Beschwerdeführers in dessen Stellungnahme vom 24.06.2014 zunächst auf die vorstehenden Ausführungen in diesem Erkenntnis zu verweisen. Der Vollständigkeit halber ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die vom Beschwerdeführer an die Gemeinde S veräußerte Teilfläche seines Grundstückes *0*2 KG S im Ausmaß von 19 m2 zur Errichtung eines Gehsteiges noch ergänzend auszuführen, dass diesem Vorbringen im gegenständlichen Bauanzeigeverfahren keine Relevanz zukommt, da derartige zivilrechtliche Belange nicht zu berücksichtigen sind. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.36.2027.4