RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/39/2617-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die (gemeinsame) Beschwerde der Herren AA, Adresse, BB, Adresse, CC, Adresse, DD, Adresse, und der EE Landwirtschaft GmbH, GF EE, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.08.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 05.12.2013 beantragte die Republik Österreich (Heeresverwaltung), 1090 Wien, vertreten durch Herrn DI FF, staatlich befugter beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Änderung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr ***1 und ***2/1, KG Z, laut angeschlossener Planurkunde GZ **** vom 05.12.
- Mit Schreiben vom 24.03.2014 teilten die Herren BB, AA, CC, DD sowie die EE Landwirtschaft GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführer) der Baubehörde mit, dass sie als nunmehrige grundbücherliche Eigentümer der Gste Nr ***2/1 und ***1, KG Z, in das anhängige Grundteilungsverfahren eintreten und Herrn DI FF für die Abwicklung des Verfahrens bevollmächtigen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 26.03.2014, Zl ****, wurde Herr DI GG zum nichtamtlichen Sachverständigen für Raumordnung und Baurecht bestellt. Mit Eingabe vom 13.06.2014 erhoben die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Schreiben vom 14.07.2014 verständigte die Behörde die Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, teilte ihre Rechtsauslegung in gegenständlicher Angelegenheit mit und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Verständigung beigeschlossen war das Gutachten des Herrn DI GG vom 05.05.
- Nach Ansicht der Behörde liege mit dem seit 12.01.2002 für den gegenständlichen Bereich bestehenden rechtskräftigen allgemeinen Bebauungsplan zwar kein Bebauungsplan mit dem Festlegungen des § 56 Abs 1 TROG 2011 vor, das Fehlen eines Bebauungsplanes mit allen Festlegungen des § 54 Abs 1 TROG 2011 sei zwar im Interesse der Beschwerdeführer nicht als Teilungshindernis zu betrachten, es sei aber ein Fall des § 15 Abs 2 TBO 2011 gegeben und hätten in den raumordnungsfachlichen Sachbefund daher auch die Schutzinteressen nach dieser Bestimmung Eingang gefunden. Die Behörde forderte von den Beschwerdeführern eine nachvollziehbare Berechnung der bestehenden Baumassen unter Einhaltung der Mindestbaumassendichte von 1,00 auf den neu zu bildenden Grundstücken, forderte hinsichtlich einer zweckmäßigen verkehrsrechtlichen Erschließung Zustimmungserklärungen näher benannter Grundeigentümer und Straßenverwalter, weiters eine Zustimmungserklärung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur geplanten Wegservitut über den W-Bach, einen Nachweis der Eignung der geplanten Wegdienstbarkeit für die Befahrbarkeit mit LKW`s, einen Nachweis der rechtlichen Sicherung der Zufahrten im Hinblick auf die innere Erschließung der Grundstücke, die Vorlage von Unterlagen im Hinblick auf die Erschließung mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie den Nachweis der rechtlichen Sicherstellung bezüglich der infrastrukturellen Ver- und Entsorgung. Im Hinblick auf die nicht sinnvoll nutzbare Grundstücksbreite des südlichen Teils der geplanten Gp ***1/2 wurde eine Änderung der Parzellierung für erforderlich erachtet. Zudem verlaufe unzulässiger Weise die vorgesehene Grundstückgrenze im Bereich der geplanten Gp ***1/8 durch ein bestehendes Gebäude.Mit Schreiben vom 14.07.2014 verständigte die Behörde die Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, teilte ihre Rechtsauslegung in gegenständlicher Angelegenheit mit und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Verständigung beigeschlossen war das Gutachten des Herrn DI GG vom 05.05.
- Nach Ansicht der Behörde liege mit dem seit 12.01.2002 für den gegenständlichen Bereich bestehenden rechtskräftigen allgemeinen Bebauungsplan zwar kein Bebauungsplan mit dem Festlegungen des Paragraph 56, Absatz eins, TROG 2011 vor, das Fehlen eines Bebauungsplanes mit allen Festlegungen des Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2011 sei zwar im Interesse der Beschwerdeführer nicht als Teilungshindernis zu betrachten, es sei aber ein Fall des Paragraph 15, Absatz 2, TBO 2011 gegeben und hätten in den raumordnungsfachlichen Sachbefund daher auch die Schutzinteressen nach dieser Bestimmung Eingang gefunden. Die Behörde forderte von den Beschwerdeführern eine nachvollziehbare Berechnung der bestehenden Baumassen unter Einhaltung der Mindestbaumassendichte von 1,00 auf den neu zu bildenden Grundstücken, forderte hinsichtlich einer zweckmäßigen verkehrsrechtlichen Erschließung Zustimmungserklärungen näher benannter Grundeigentümer und Straßenverwalter, weiters eine Zustimmungserklärung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zur geplanten Wegservitut über den W-Bach, einen Nachweis der Eignung der geplanten Wegdienstbarkeit für die Befahrbarkeit mit LKW`s, einen Nachweis der rechtlichen Sicherung der Zufahrten im Hinblick auf die innere Erschließung der Grundstücke, die Vorlage von Unterlagen im Hinblick auf die Erschließung mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie den Nachweis der rechtlichen Sicherstellung bezüglich der infrastrukturellen Ver- und Entsorgung. Im Hinblick auf die nicht sinnvoll nutzbare Grundstücksbreite des südlichen Teils der geplanten Gp ***1/2 wurde eine Änderung der Parzellierung für erforderlich erachtet. Zudem verlaufe unzulässiger Weise die vorgesehene Grundstückgrenze im Bereich der geplanten Gp ***1/8 durch ein bestehendes Gebäude. In ihrer Stellungnahme vom 22.07.2014 monierten die Beschwerdeführer Missachtung des Parteiengehörs im Verfahren zur Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen und verweigerten schon im Vorhinein einen Ersatz der Kosten für dessen Beiziehung. Die gemäß § 117 Abs 7 TROG 2011 festgeschriebene Geltung der zum 30.06.2011 bestehenden Bebauungspläne als Bebauungspläne nach § 54 leg cit subsumiere die Anwendung des § 15 Abs 1 TBO 2011 und wären die Voraussetzungen des § 15 Abs 2 TBO 2011 dem eindeutigen Gesetzestext entsprechend nicht mehr zu prüfen, weshalb auch die Vorlage der geforderten Zustimmungserklärungen und Nachweise unterbleibe. Festgehalten wurde, dass die Grundstücke durch vier näher bezeichnete Zufahrten in ausreichendem Maße erschlossen seien und die interne Erschließung über den zu bildenden Servitutsweg erfolge, wobei die gegenseitigen Rechtseinräumungen bereits vertraglich fixiert wären. Die südwestliche Ecke des auf dem neu zu bildenden (richtig) Gst Nr ***1/3 bestehenden Gebäudes werde bis zur neuen Grundgrenze hin abgebrochen. Generell werde festgestellt, dass – entgegen den behördlichen Ausführungen - § 4 Abs 3 lit a TBO 2011 das Überbauen von Grundstücksgrenzen unter anderem auch auf als Sonderflächen gewidmeten Grundstücken für zulässig erkläre. Die neu gebildeten Grundstücke ***1/2, ***1/3 und ***2/5 würden denselben Grundeigentümer gehören, sei das öffentliche Wassergut W-Bach in diesem Bereich hart verbaut und als asphaltierte Hoffläche ausgebildet, wäre der angesprochene Teil des Gst Nr ***1/2 daher für die sodann bestehende Gesamtfläche des Eigentümers sehr wohl funktionsfähig und verwendbar. Die übernommene Aussage des raumplanungsfachlichen Sachverständigen, dass die Bestimmung des § 15 Abs 2 TBO 2011 zwar für Grundstücke gelte, für die kein Bebauungsplan bestehe, die Beurteilung der geplanten Grundteilung im Hinblick auf § 15 Abs 2 TBO 2011 jedoch als raumordnungsfachlich geboten erscheine, wäre rechtswidrig. Die Aussage des Sachverständigen, ein Widerspruch zur in § 15 Abs 2 lit a bzw b geforderten geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde, insbesondere unter Bedachtnahme auf die möglichen künftigen Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, sowie zum Grundsatz einer zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung sei nicht erkennbar, widerlege die seit Jahren getroffene Argumentation der Stadtgemeinde Z, wonach Widmungs- und Bebauungsfragen betreffend das ehemalige Kasernenareal nur nach umfangreichen, das gesamte Stadtgebiet umfassenden Grundlagenerhebungen und gesamthafter Planung beruhend auf städtebaulicher Grundlagenerhebung erfolgen könne. Der Stellungnahme beigeschlossen wurde eine als „Haupterschließung Schleppkurvennachweis, Sattelschlepper-Transporter“ bezeichnete Planunterlage vom 22.07.
- In ihrer Stellungnahme vom 22.07.2014 monierten die Beschwerdeführer Missachtung des Parteiengehörs im Verfahren zur Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen und verweigerten schon im Vorhinein einen Ersatz der Kosten für dessen Beiziehung. Die gemäß Paragraph 117, Absatz 7, TROG 2011 festgeschriebene Geltung der zum 30.06.2011 bestehenden Bebauungspläne als Bebauungspläne nach Paragraph 54, leg cit subsumiere die Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, TBO 2011 und wären die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, TBO 2011 dem eindeutigen Gesetzestext entsprechend nicht mehr zu prüfen, weshalb auch die Vorlage der geforderten Zustimmungserklärungen und Nachweise unterbleibe. Festgehalten wurde, dass die Grundstücke durch vier näher bezeichnete Zufahrten in ausreichendem Maße erschlossen seien und die interne Erschließung über den zu bildenden Servitutsweg erfolge, wobei die gegenseitigen Rechtseinräumungen bereits vertraglich fixiert wären. Die südwestliche Ecke des auf dem neu zu bildenden (richtig) Gst Nr ***1/3 bestehenden Gebäudes werde bis zur neuen Grundgrenze hin abgebrochen. Generell werde festgestellt, dass – entgegen den behördlichen Ausführungen - Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 das Überbauen von Grundstücksgrenzen unter anderem auch auf als Sonderflächen gewidmeten Grundstücken für zulässig erkläre. Die neu gebildeten Grundstücke ***1/2, ***1/3 und ***2/5 würden denselben Grundeigentümer gehören, sei das öffentliche Wassergut W-Bach in diesem Bereich hart verbaut und als asphaltierte Hoffläche ausgebildet, wäre der angesprochene Teil des Gst Nr ***1/2 daher für die sodann bestehende Gesamtfläche des Eigentümers sehr wohl funktionsfähig und verwendbar. Die übernommene Aussage des raumplanungsfachlichen Sachverständigen, dass die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, TBO 2011 zwar für Grundstücke gelte, für die kein Bebauungsplan bestehe, die Beurteilung der geplanten Grundteilung im Hinblick auf Paragraph 15, Absatz 2, TBO 2011 jedoch als raumordnungsfachlich geboten erscheine, wäre rechtswidrig. Die Aussage des Sachverständigen, ein Widerspruch zur in Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, bzw b geforderten geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde, insbesondere unter Bedachtnahme auf die möglichen künftigen Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, sowie zum Grundsatz einer zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung sei nicht erkennbar, widerlege die seit Jahren getroffene Argumentation der Stadtgemeinde Z, wonach Widmungs- und Bebauungsfragen betreffend das ehemalige Kasernenareal nur nach umfangreichen, das gesamte Stadtgebiet umfassenden Grundlagenerhebungen und gesamthafter Planung beruhend auf städtebaulicher Grundlagenerhebung erfolgen könne. Der Stellungnahme beigeschlossen wurde eine als „Haupterschließung Schleppkurvennachweis, Sattelschlepper-Transporter“ bezeichnete Planunterlage vom 22.07.
- Mit 14.08.2014 gab der raumordnungsfachliche Sachverständige DI GG eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 22.07.2014 ab. Darin zog er seine Forderung nach Erbringung eines Nachweises der Einhaltung der verordneten Mindestbaudichte zurück, stimmte unter der Voraussetzung einheitlicher Eigentümerverhältnisse sowie auch künftiger zulässiger Überbauung des W-Baches einer Nutzbarkeit auch der südlichen Teilfläche des geplanten Grundstückes Nr ***1/2 zu, erachtete hinsichtlich der Zufahrtsfrage jedoch die Erbringung der geforderten Nachweise und Zustimmungserklärungen weiterhin als fachlich geboten, gelte insbesondere das genannte grundbücherliche Recht des Fahrens auf Grundstück Nr ***3 zwar für das Grundstück Nr ***1, nicht jedoch für das (weiter östlich) gelegene (bisherige) Grundstück Nr ***2/1, dort sei jedoch gemäß dem Teilungsplan eine Weiterführung der Wegservitut vorgesehen. Nicht festgestellt werden könne, ob die im nachgereichten Plan eingetragene Schleppkurve und die Servitutsgrenzen mit der Darstellung der Wegdienstbarkeit im Teilungsplan ident sei. Ein Nachweis der gegenseitigen Rechtseinräumung im Hinblick auf die innere Erschließung fehle, ebenso wie Unterlagen hinsichtlich der Erschließung zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie der rechtlichen Sicherstellung der infrastrukturellen Ver- und Entsorgung. Unter der Voraussetzung der Durchführung des vorgesehenen Gebäudeteilabbruches bestehe diesbezüglich kein Einwand. In Replik auf entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführer stellte der Sachverständige fest, dass sein Gutachten - dies auch hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Ansuchens um Grundteilungsbewilligung vom 05.05.2014 - von der bestehenden rechtsgültigen Widmung des Areals als Sonderfläche Kaserne gemäß § 43 TROG 2011 ausgehe. Unbeschadet des Umstandes, dass mit der durch den erfolgten Verkauf offensichtlichen, definitiven Aufgabe des Kasernenstandortes eine Änderung des Flächenwidmungsplanes in absehbarer Zeit sachlich geboten sei, müsse die Beurteilung des gegenständlichen Grundteilungsansuchens auf der Basis der bestehenden rechtsgültigen Widmung erfolgen. Die Feststellung, dass mit der Grundteilung kein Widerspruch zur geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde vorliege, könne daher nicht unbesehen auf eine künftig mögliche andere Flächenwidmung übertragen werden.Mit 14.08.2014 gab der raumordnungsfachliche Sachverständige DI GG eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 22.07.2014 ab. Darin zog er seine Forderung nach Erbringung eines Nachweises der Einhaltung der verordneten Mindestbaudichte zurück, stimmte unter der Voraussetzung einheitlicher Eigentümerverhältnisse sowie auch künftiger zulässiger Überbauung des W-Baches einer Nutzbarkeit auch der südlichen Teilfläche des geplanten Grundstückes Nr ***1/2 zu, erachtete hinsichtlich der Zufahrtsfrage jedoch die Erbringung der geforderten Nachweise und Zustimmungserklärungen weiterhin als fachlich geboten, gelte insbesondere das genannte grundbücherliche Recht des Fahrens auf Grundstück Nr ***3 zwar für das Grundstück Nr ***1, nicht jedoch für das (weiter östlich) gelegene (bisherige) Grundstück Nr ***2/1, dort sei jedoch gemäß dem Teilungsplan eine Weiterführung der Wegservitut vorgesehen. Nicht festgestellt werden könne, ob die im nachgereichten Plan eingetragene Schleppkurve und die Servitutsgrenzen mit der Darstellung der Wegdienstbarkeit im Teilungsplan ident sei. Ein Nachweis der gegenseitigen Rechtseinräumung im Hinblick auf die innere Erschließung fehle, ebenso wie Unterlagen hinsichtlich der Erschließung zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie der rechtlichen Sicherstellung der infrastrukturellen Ver- und Entsorgung. Unter der Voraussetzung der Durchführung des vorgesehenen Gebäudeteilabbruches bestehe diesbezüglich kein Einwand. In Replik auf entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführer stellte der Sachverständige fest, dass sein Gutachten - dies auch hinsichtlich der Beurteilung des vorliegenden Ansuchens um Grundteilungsbewilligung vom 05.05.2014 - von der bestehenden rechtsgültigen Widmung des Areals als Sonderfläche Kaserne gemäß Paragraph 43, TROG 2011 ausgehe. Unbeschadet des Umstandes, dass mit der durch den erfolgten Verkauf offensichtlichen, definitiven Aufgabe des Kasernenstandortes eine Änderung des Flächenwidmungsplanes in absehbarer Zeit sachlich geboten sei, müsse die Beurteilung des gegenständlichen Grundteilungsansuchens auf der Basis der bestehenden rechtsgültigen Widmung erfolgen. Die Feststellung, dass mit der Grundteilung kein Widerspruch zur geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde vorliege, könne daher nicht unbesehen auf eine künftig mögliche andere Flächenwidmung übertragen werden. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.08.2014, Zl ****, wurde das Ansuchen vom 05.12.2013 gemäß § 15 Abs 2 und 3 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 idgF, abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 TBO 2011 und §§ 56 und 117/7 TROG 2011 als relevante Rechtsgrundlagen traf die belangte Behörde begründend Ausführungen zur Auslegung des durch den Gesetzgeber des Jahres 2011 in § 15 Abs 1 TBO 2011 verwendeten Begriffes des Bebauungsplanes. Die belangte Behörde bezog sich in ihrer Annahme, dass die Verwendung des neuen Bebauungsplanbegriffes des § 56 TROG 2011 auch mit dem Teilungsrecht der TBO in Zusammenhang stehe, sowie ihrer Auslegung des Überleitungsrechts auf die zu § 14 der Novelle LGBl Nr 48/2011 zur TBO 2001 sowie auf die zu § 112 Abs 7 der Novelle LGBl Nr 47/2011 zum TROG 2006 ergangenen Erläuternden Bemerkungen. Mit dem bestehenden allgemeinen Bebauungsplan liege ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des § 56 Abs 1 TROG 2011 derzeit nicht vor, wäre aber nur bei Vorliegen eines derartigen Bebauungsplanes die Teilung nach § 15 Abs 1 TBO 2011 zu beurteilen. Die Neuerlassung eines Bebauungsplanes hänge von der Regelung und der Erlassung der vorrangigen Planungsinstrumente ab und habe nach den Festlegungen des ÖRK für das gegenständliche Areal eine gesamthafte Planung nach weiterer städtebaulicher Grundlagenerhebung zu erfolgen. Dies bedinge eine Änderung des Flächenwidmungsplanes und könne sodann die Neuerlassung des Bebauungsplanes erfolgen. Vorliegend wäre ein Fall des § 15 Abs 2 TBO 2011 gegeben, hätten die Antragsteller trotz Aufforderung die geforderten ausstehenden Nachweise und Unterlagen nicht erbracht, könne bereits aus diesen Gründen eine Bewilligung des Ansuchens nicht erfolgen, würden nämlich diese Nachweise für die Erschließung des betreffenden Gebietes unabdingbare Voraussetzung für eine Teilungsbewilligung darstellen. Die geplante Grundgrenze im Bereich des Gst Nr ***1/8 verlaufe durch ein bestehendes Gebäude, sei dies nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen auch im Falle einer Sonderflächenwidmung unzulässig, bedeute der Inhalt des § 4 Abs 3 TBO 2011 nicht im Umkehrschluss, dass durch bestehende bauliche Anlagen neue Grundgrenzen festgelegt werden dürften. Rechtliches Gehör wäre gewahrt worden, über ein allgemeines Bestreiten hinaus sei dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten worden.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.08.2014, Zl ****, wurde das Ansuchen vom 05.12.2013 gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 3 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57 idgF, abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 TBO 2011 und Paragraphen 56 und 117 /, 7 TROG 2011 als relevante Rechtsgrundlagen traf die belangte Behörde begründend Ausführungen zur Auslegung des durch den Gesetzgeber des Jahres 2011 in Paragraph 15, Absatz eins, TBO 2011 verwendeten Begriffes des Bebauungsplanes. Die belangte Behörde bezog sich in ihrer Annahme, dass die Verwendung des neuen Bebauungsplanbegriffes des Paragraph 56, TROG 2011 auch mit dem Teilungsrecht der TBO in Zusammenhang stehe, sowie ihrer Auslegung des Überleitungsrechts auf die zu Paragraph 14, der Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, zur TBO 2001 sowie auf die zu Paragraph 112, Absatz 7, der Novelle Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, zum TROG 2006 ergangenen Erläuternden Bemerkungen. Mit dem bestehenden allgemeinen Bebauungsplan liege ein Bebauungsplan mit den Festlegungen des Paragraph 56, Absatz eins, TROG 2011 derzeit nicht vor, wäre aber nur bei Vorliegen eines derartigen Bebauungsplanes die Teilung nach Paragraph 15, Absatz eins, TBO 2011 zu beurteilen. Die Neuerlassung eines Bebauungsplanes hänge von der Regelung und der Erlassung der vorrangigen Planungsinstrumente ab und habe nach den Festlegungen des ÖRK für das gegenständliche Areal eine gesamthafte Planung nach weiterer städtebaulicher Grundlagenerhebung zu erfolgen. Dies bedinge eine Änderung des Flächenwidmungsplanes und könne sodann die Neuerlassung des Bebauungsplanes erfolgen. Vorliegend wäre ein Fall des Paragraph 15, Absatz 2, TBO 2011 gegeben, hätten die Antragsteller trotz Aufforderung die geforderten ausstehenden Nachweise und Unterlagen nicht erbracht, könne bereits aus diesen Gründen eine Bewilligung des Ansuchens nicht erfolgen, würden nämlich diese Nachweise für die Erschließung des betreffenden Gebietes unabdingbare Voraussetzung für eine Teilungsbewilligung darstellen. Die geplante Grundgrenze im Bereich des Gst Nr ***1/8 verlaufe durch ein bestehendes Gebäude, sei dies nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen auch im Falle einer Sonderflächenwidmung unzulässig, bedeute der Inhalt des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 nicht im Umkehrschluss, dass durch bestehende bauliche Anlagen neue Grundgrenzen festgelegt werden dürften. Rechtliches Gehör wäre gewahrt worden, über ein allgemeines Bestreiten hinaus sei dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten worden. Dem Bescheid wurde die Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Sachverständigen vom 14.08.2014 als Anlage beigeschlossen. In fristgerecht erhobener Beschwerde monierten die Beschwerdeführer Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Sachverständigen vom 14.08.
- Überdies wären dessen Feststellungen bezüglich des Nachweises der Einhaltung der Mindestdichte, der Nutzbarkeit des südlichen Teils des Gst Nr ***1/2 als auch der Frage des Überbauens der Grundgrenzen nicht in den Bescheid einbezogen worden. Ein allenfalls ergehender Kostenbescheid werde auch mangels versuchter Betrauung eines amtlichen Sachverständigen mit der Beantwortung der raumordnungsfachlichen Fragen bekämpft. Neuerlich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die von der Behörde festgestellte Anwendbarkeit des § 15 Abs 2 TBO
- So bestehe seit 12.01.2002 für die zu teilenden Grundstücke ein rechtskräftiger Bebauungsplan und träfe § 117 Abs 7 TROG 2011 für die zum 30.06.2011 bestehenden Bebauungspläne Übergangsregelungen, ergäbe sich die Frage des normativen Gehalts des Bebauungsplanes bei Zugrundelegung der durch die Behörde getroffen Rechtsauslegung. Seit der Novelle 2011 wäre der Behörde überdies eine Ergänzung des Bebauungsplanes mit den Inhalten des § 56 TROG 2011 unbenommen gewesen. Dies begründe die Anwendung des § 15 Abs 1 TBO 2011, wonach bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan bestehe, die Bewilligung unter den näher genannte Voraussetzungen zu erteilen sei. Die Voraussetzungen des § 15 Abs 2 TBO 2011 wäre nicht mehr zu prüfen, die Vorlage der geforderten Zustimmungserklärungen und Nachweise sei aus diesem Grunde unterblieben. Nach dem Sachverständigengutachten vom 05.05.2014 wäre ein Widerspruch zur geforderten geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde sowie zum Grundsatz einer zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung nicht erkennbar. Der W-Bach sei im maßgeblichen Bereich hart verbaut und als asphaltierte Oberfläche ausgebildet und die in einheitlichem Eigentum stehende Gesamtfläche aus Gsten Nr ***1/2, ***1/3 und ***2/5 als brauchbarer Grundstücksteil voll verwendbar, habe auch der Sachverständige unter Voraussetzung des identen Eigentums der Gste Nr ***1/2 und ***2/5 zugestimmt. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf derzeit ausreichende Erschließung der Grundstücke durch vier Zufahrten, eine interne Erschließung durch den im Teilungsplan verbindlich ausgewiesenen Servitutsweg und bereits vertraglich fixierte gegenseitige Rechtseinräumungen. Zur Frage der geplanten Wegservitut über den W-Bach wurde auf das Übereinkommen der K GmbH (alleinige Gesellschafter die Beschwerdeführer) als Errichter der Gemeinschaftsanlage Brücke mit dem öffentlichen Wassergut sowie auf die wasserrechtliche Genehmigung der Brücke mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 04.08.2014, Zl ****, mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes hingewiesen. Ein Anschluss des gesamten Bestandes an die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Stadt Z bestünde seit Jahrzehnten mit sämtlichen Bewilligungen, ebenso ein Anschluss an die Gasversorgung der TIGAS sowie ein Abschluss der Strombezugs- und Leitungsrechte mit den Stadtwerken Z. § 15 Abs 2 lit c TBO 2011 normiere nicht die Vorlage konkreter Bewilligungen, sondern lediglich eine entsprechende gutachterliche Einschätzung, liege diese zweifelsfrei schon aufgrund der Sachverständigenfeststellungen vor. Infolge bereits erfolgten Teilabbruchs des Gebäudes finde keine Überbauung mehr statt. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Grundstücksteilung nach § 15 Abs 3 TBO 2011 wären gegeben. Sämtliche bauliche Anlagen lägen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes, seien sämtliche Abstandsbestimmungen eingehalten bzw würden baurechtlich genehmigte Abstände durch die Teilung nicht weiter verringert. Auch den Erfordernissen des Brandschutzes werde wie bisher entsprochen. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, die Entscheidung in der Sache, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.In fristgerecht erhobener Beschwerde monierten die Beschwerdeführer Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf die Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Sachverständigen vom 14.08.
- Überdies wären dessen Feststellungen bezüglich des Nachweises der Einhaltung der Mindestdichte, der Nutzbarkeit des südlichen Teils des Gst Nr ***1/2 als auch der Frage des Überbauens der Grundgrenzen nicht in den Bescheid einbezogen worden. Ein allenfalls ergehender Kostenbescheid werde auch mangels versuchter Betrauung eines amtlichen Sachverständigen mit der Beantwortung der raumordnungsfachlichen Fragen bekämpft. Neuerlich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die von der Behörde festgestellte Anwendbarkeit des Paragraph 15, Absatz 2, TBO
- So bestehe seit 12.01.2002 für die zu teilenden Grundstücke ein rechtskräftiger Bebauungsplan und träfe Paragraph 117, Absatz 7, TROG 2011 für die zum 30.06.2011 bestehenden Bebauungspläne Übergangsregelungen, ergäbe sich die Frage des normativen Gehalts des Bebauungsplanes bei Zugrundelegung der durch die Behörde getroffen Rechtsauslegung. Seit der Novelle 2011 wäre der Behörde überdies eine Ergänzung des Bebauungsplanes mit den Inhalten des Paragraph 56, TROG 2011 unbenommen gewesen. Dies begründe die Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, TBO 2011, wonach bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan bestehe, die Bewilligung unter den näher genannte Voraussetzungen zu erteilen sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, TBO 2011 wäre nicht mehr zu prüfen, die Vorlage der geforderten Zustimmungserklärungen und Nachweise sei aus diesem Grunde unterblieben. Nach dem Sachverständigengutachten vom 05.05.2014 wäre ein Widerspruch zur geforderten geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde sowie zum Grundsatz einer zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung nicht erkennbar. Der W-Bach sei im maßgeblichen Bereich hart verbaut und als asphaltierte Oberfläche ausgebildet und die in einheitlichem Eigentum stehende Gesamtfläche aus Gsten Nr ***1/2, ***1/3 und ***2/5 als brauchbarer Grundstücksteil voll verwendbar, habe auch der Sachverständige unter Voraussetzung des identen Eigentums der Gste Nr ***1/2 und ***2/5 zugestimmt. Die Beschwerdeführer beriefen sich auf derzeit ausreichende Erschließung der Grundstücke durch vier Zufahrten, eine interne Erschließung durch den im Teilungsplan verbindlich ausgewiesenen Servitutsweg und bereits vertraglich fixierte gegenseitige Rechtseinräumungen. Zur Frage der geplanten Wegservitut über den W-Bach wurde auf das Übereinkommen der K GmbH (alleinige Gesellschafter die Beschwerdeführer) als Errichter der Gemeinschaftsanlage Brücke mit dem öffentlichen Wassergut sowie auf die wasserrechtliche Genehmigung der Brücke mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 04.08.2014, Zl ****, mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes hingewiesen. Ein Anschluss des gesamten Bestandes an die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Stadt Z bestünde seit Jahrzehnten mit sämtlichen Bewilligungen, ebenso ein Anschluss an die Gasversorgung der TIGAS sowie ein Abschluss der Strombezugs- und Leitungsrechte mit den Stadtwerken Z. Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, TBO 2011 normiere nicht die Vorlage konkreter Bewilligungen, sondern lediglich eine entsprechende gutachterliche Einschätzung, liege diese zweifelsfrei schon aufgrund der Sachverständigenfeststellungen vor. Infolge bereits erfolgten Teilabbruchs des Gebäudes finde keine Überbauung mehr statt. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Grundstücksteilung nach Paragraph 15, Absatz 3, TBO 2011 wären gegeben. Sämtliche bauliche Anlagen lägen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes, seien sämtliche Abstandsbestimmungen eingehalten bzw würden baurechtlich genehmigte Abstände durch die Teilung nicht weiter verringert. Auch den Erfordernissen des Brandschutzes werde wie bisher entsprochen. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, die Entscheidung in der Sache, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung. II.römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall ist nachstehende Gesetzesbestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, maßgeblich: „Artikel VII„Artikel römisch sieben Die Übergangsbestimmung des Artikels II Abs 3 bis 16 der Novelle LGBl Nr 48/2011, die mit 01.07.2011 in Kraft tritt, lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikels römisch zwei Absatz 3 bis 16 der Novelle Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,, die mit 01.07.2011 in Kraft tritt, lautet: (…)
(8)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungsgesetzes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2011
(5)ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren.
(8)Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungsgesetzes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011,
(5)ist auf die Erteilung der Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen Paragraph 14, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren. (…).“ § 14 Tiroler Bauordnung 2001 idF des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 lautet:Paragraph 14, Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, lautet: „§ 14 Bewilligung
(1)Die Bewilligung nach § 12 Abs 1 ist außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach § 56 Abs 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(1)Die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, ist außer in den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 zu erteilen, wenn für die Grundstücke ein allgemeiner und ein ergänzender Bebauungsplan oder ein Bebauungsplan nach Paragraph 56, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine diesen Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2)In den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Bewilligung nach § 12 Abs 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
(2)In den Fällen des Paragraph 55, Absatz eins und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
- a)eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung der Grundstücke gewährleistet und weiters einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes nicht entgegensteht und
- b)einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
(3)Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Bewilligung nach § 12 Abs 1 für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach § 6 Abs 1, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(3)Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, darf die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn die bestehende bzw die bewilligte bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt, die Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 6 erfüllt sind und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(4)Die Bewilligung nach § 12 Abs 1 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird.“
(4)Die Bewilligung nach Paragraph 12, Absatz eins, tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Änderung der Grundstücksgrenzen beantragt wird.“ §§ 54 und 55 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 idF LGBl Nr 27/2006 lauten: Paragraphen 54 und 55 Tiroler Raumordnungsgesetz 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, lauten: „§ 54 Allgemeines
(1)In den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, der Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, der Sonderflächen für Handelsbetriebe, der Sonderflächen für Einkaufszentren sowie jener sonstigen Sonderflächen und jener Vorbehaltsflächen, bei denen dies im Hinblick auf den festgelegten Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist, festzulegen. Die allgemeinen Bebauungspläne sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete, die ergänzenden Bebauungspläne möglichst für funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen. (…) § 55Paragraph 55 Ausnahmen, Befreiung
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs 1 besteht nicht
(1)Die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach Paragraph 54, Absatz eins, besteht nicht lit aLitera a für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebaute Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und lit bLitera b für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(2)Die Landesregierung kann einzelne Gemeinden auf deren Antrag durch Verordnung von der Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne hinsichtlich des gesamten Gemeindegebietes oder hinsichtlich bestimmter Teile des Gemeindegebietes befreien, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen insbesondere aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung einer geordneten verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung bzw weiteren verkehrsmäßigen Erschließung und Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht erforderlich ist. (…)“ Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2014:Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 187/2014: „§ 117 Bebauungspläne (…)
(7)Die am
- Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinne des §
- Desgleichen bleibe zu diesem Zeitpunkt bestehende allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht, aufrecht. Sie sind, sofern an deren Stelle nicht Bebauungspläne im Sinne des § 54 erlassen werden, spätestens bis zum
- Dezember 2015 um die fehlenden Festlegungen nach § 56 Abs 1 zu ergänzen. Andernfalls treten sie mit dem Ablauf dieser Frist außer Kraft. Ergänzte allgemeine Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinne des § 54.
(7)Die am
- Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne bleiben aufrecht. Sie gelten als Bebauungspläne im Sinne des Paragraph 54, Desgleichen bleibe zu diesem Zeitpunkt bestehende allgemeine Bebauungspläne, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht, aufrecht. Sie sind, sofern an deren Stelle nicht Bebauungspläne im Sinne des Paragraph 54, erlassen werden, spätestens bis zum
- Dezember 2015 um die fehlenden Festlegungen nach Paragraph 56, Absatz eins, zu ergänzen. Andernfalls treten sie mit dem Ablauf dieser Frist außer Kraft. Ergänzte allgemeine Bebauungspläne gelten als Bebauungspläne im Sinne des Paragraph 54, § 118Paragraph 118 Bauverfahren (…)
(3)Bis zum Inkrafttreten der Vorschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit dem Festlegungen nach § 31 Abs 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs 5 und § 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. ….“
(3)Bis zum Inkrafttreten der Vorschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit dem Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. ….“ IV.römisch vier. Erwägungen: Die Parteien des Beschwerdeverfahrens sind in der Beurteilung uneins, welche konkrete Regelung des § 15 TBO 2011, nämlich im Besonderen dessen Abs 1 oder dessen Abs 2, maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens um Änderung der Grundstücksgrenzen bilde. Entgegen der Rechtsannahme der Parteien ist in vorliegender Beschwerdesache § 15 TBO 2011 jedoch schon für sich nicht anzuwenden. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens sind in der Beurteilung uneins, welche konkrete Regelung des Paragraph 15, TBO 2011, nämlich im Besonderen dessen Absatz eins, oder dessen Absatz 2,, maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des gegenständlichen Ansuchens um Änderung der Grundstücksgrenzen bilde. Entgegen der Rechtsannahme der Parteien ist in vorliegender Beschwerdesache Paragraph 15, TBO 2011 jedoch schon für sich nicht anzuwenden. In Rechtsgeltung steht die Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Z, mit dem das örtliche Raumordnungskonzept fortgeschrieben wurde. Diese Fortschreibung wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Z am 03.11.2010 beschlossen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2010, Zl ****, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Die Verordnung trat mit Ablauf der Kundmachungsfrist im Dezember 2010 in Rechtskraft. Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erfolgte (noch) auf Grundlage des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl Nr 27/
- Da das örtliche Raumordnungskonzept damit nicht nach dem Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 47/2011 mit den Festlegungen nach des § 31 Abs 5 fortgeschrieben wurde, kommt aber die Übergangsbestimmung des Art VII Abs 8, LGBl Nr 57/2011 (WV) zum Tragen. Im Sinne dieser Übergangsregelung ist somit das verfahrensgegenständliche Grundteilungsansuchen nach der Bestimmung des § 14 der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 (alte Rechtslage) zu beurteilen.In Rechtsgeltung steht die Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Z, mit dem das örtliche Raumordnungskonzept fortgeschrieben wurde. Diese Fortschreibung wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Z am 03.11.2010 beschlossen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.12.2010, Zl ****, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Die Verordnung trat mit Ablauf der Kundmachungsfrist im Dezember 2010 in Rechtskraft. Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes erfolgte (noch) auf Grundlage des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006,. Da das örtliche Raumordnungskonzept damit nicht nach dem Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2011, mit den Festlegungen nach des Paragraph 31, Absatz 5, fortgeschrieben wurde, kommt aber die Übergangsbestimmung des Artikel römisch sieben, Absatz 8,, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, (WV) zum Tragen. Im Sinne dieser Übergangsregelung ist somit das verfahrensgegenständliche Grundteilungsansuchen nach der Bestimmung des Paragraph 14, der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, (alte Rechtslage) zu beurteilen. § 14 Abs 1 TBO 2001 knüpft die Erteilung einer Bewilligung um Änderung von Grundstücksgrenzen grundsätzlich an das Vorliegen eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes bzw eines Bebauungsplanes nach § 56 Abs 3 TROG
- Dies gilt (nur) dann nicht, wenn ein Fall des § 55 Abs 1 und 2 TROG 2006 gegeben ist. In diesem Fall wäre das Ansuchen um Grundteilung nach § 14 Abs 2 TBO 2001 zu beurteilen. Gegenständlich steht fest, dass ausschließlich ein allgemeiner Bebauungsplan (in Rechtskraft seit 12.01.2002) für gegenständlichen Bereich verordnet ist, ein ergänzender Bebauungsplan gehört hingegen nicht dem Rechtsbestand an.Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2001 knüpft die Erteilung einer Bewilligung um Änderung von Grundstücksgrenzen grundsätzlich an das Vorliegen eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes bzw eines Bebauungsplanes nach Paragraph 56, Absatz 3, TROG
- Dies gilt (nur) dann nicht, wenn ein Fall des Paragraph 55, Absatz eins und 2 TROG 2006 gegeben ist. In diesem Fall wäre das Ansuchen um Grundteilung nach Paragraph 14, Absatz 2, TBO 2001 zu beurteilen. Gegenständlich steht fest, dass ausschließlich ein allgemeiner Bebauungsplan (in Rechtskraft seit 12.01.2002) für gegenständlichen Bereich verordnet ist, ein ergänzender Bebauungsplan gehört hingegen nicht dem Rechtsbestand an. Zu prüfen gilt es daher zunächst, ob ein Fall des § 55 Abs 1 und 2 (kommt gegenständlich nicht zur Anwendung) TROG 2006 vorliegt.Zu prüfen gilt es daher zunächst, ob ein Fall des Paragraph 55, Absatz eins und 2 (kommt gegenständlich nicht zur Anwendung) TROG 2006 vorliegt. Den weiteren Ausführungen sei vorangeschickt, dass gemäß der Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011 bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren (mangels eigener ausdrücklicher Übergangsregelung wird derartiges kraft Lückenschluss entsprechend auch für Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen zu gelten haben) § 54 Abs 5 und § 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Die folgenden, auf die allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne Bezug habenden Ausführungen sind (daher) in derartigem Sinne zu verstehen.Den weiteren Ausführungen sei vorangeschickt, dass gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 118, Absatz 3, TROG 2011 bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren (mangels eigener ausdrücklicher Übergangsregelung wird derartiges kraft Lückenschluss entsprechend auch für Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen zu gelten haben) Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, dieses Gesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Die folgenden, auf die allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne Bezug habenden Ausführungen sind (daher) in derartigem Sinne zu verstehen. Weiters ist an dieser Stelle festzuhalten, dass gemäß § 117 Abs 7 TROG 2011 die am
- Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne als Bebauungspläne im Sinne des § 54 (Anm: neu) gelten. Nicht hingegen kommt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Diktion (entgegen geäußerter Rechtsansicht der Beschwerdeführer) derartige Rechtsqualität auch jenen allgemeinen Bebauungsplänen zu, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht. Erst im Falle ihrer Ergänzung um die fehlenden Festlegungen nach § 56 Abs 1 (Anm: neu) gelten diese allgemeinen Bebauungspläne nämlich als Bebauungspläne im Sinne des § 54.Weiters ist an dieser Stelle festzuhalten, dass gemäß Paragraph 117, Absatz 7, TROG 2011 die am
- Juni 2011 bestehenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne als Bebauungspläne im Sinne des Paragraph 54, Anmerkung, neu) gelten. Nicht hingegen kommt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Diktion (entgegen geäußerter Rechtsansicht der Beschwerdeführer) derartige Rechtsqualität auch jenen allgemeinen Bebauungsplänen zu, zu denen ein ergänzender Bebauungsplan nicht besteht. Erst im Falle ihrer Ergänzung um die fehlenden Festlegungen nach Paragraph 56, Absatz eins, Anmerkung, neu) gelten diese allgemeinen Bebauungspläne nämlich als Bebauungspläne im Sinne des Paragraph 54, § 55 Abs 1 (und 2) TROG 2006 knüpft seinerseits in inhaltlicher Hinsicht an die Bestimmung des § 54 Abs 1 TROG 2006 an, welcher nähere Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Erlassung von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen trifft. Ist nach letztgenannter Bestimmung eine Verpflichtung zur Erlassung von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen zu bejahen, kann unter den Voraussetzungen des § 55 Abs 1 (und 2) TROG 2006 von der verpflichtenden Erlassung derartiger Raumordnungspläne abgesehen werden.Paragraph 55, Absatz eins, (und 2) TROG 2006 knüpft seinerseits in inhaltlicher Hinsicht an die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2006 an, welcher nähere Regelungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Erlassung von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen trifft. Ist nach letztgenannter Bestimmung eine Verpflichtung zur Erlassung von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen zu bejahen, kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, (und 2) TROG 2006 von der verpflichtenden Erlassung derartiger Raumordnungspläne abgesehen werden. § 54 Abs 1 TROG 2006 normiert in erwähntem Sinne hinsichtlich der Flächenwidmungskategorien Bauland, Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe sowie Sonderflächen für Einkaufszentren eine generelle Verpflichtung zur Erlassung von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen, hinsichtlich der sonstigen Sonderflächen (und – hier nicht relevant - der Vorbehaltsflächen) beschränkt sich die Verpflichtung zur Erlassung von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen auf jene dieser Sonderflächen (bzw Vorbehaltsflächen), bei denen die Festlegung der verkehrsmäßigen Erschließung und der Art der Bebauung unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme im Hinblick auf den festgelegten Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist. Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2006 normiert in erwähntem Sinne hinsichtlich der Flächenwidmungskategorien Bauland, Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe sowie Sonderflächen für Einkaufszentren eine generelle Verpflichtung zur Erlassung von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen, hinsichtlich der sonstigen Sonderflächen (und – hier nicht relevant - der Vorbehaltsflächen) beschränkt sich die Verpflichtung zur Erlassung von allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplänen auf jene dieser Sonderflächen (bzw Vorbehaltsflächen), bei denen die Festlegung der verkehrsmäßigen Erschließung und der Art der Bebauung unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme im Hinblick auf den festgelegten Verwendungszweck im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung erforderlich ist. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr ***2/1 und ***1 KG Z sind derzeit rechtskräftig als Sonderflächen Kaserne nach § 43 TROG gewidmet.Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr ***2/1 und ***1 KG Z sind derzeit rechtskräftig als Sonderflächen Kaserne nach Paragraph 43, TROG gewidmet. Fest steht, dass der Betrieb der Kaserne (T-Kaserne) an diesem Standort (seit dem Jahre 2007) aufgelassen wurde und dass dieses Gelände damit einer Nachnutzung zuzuführen sein wird. Fest steht weiters, dass die Beschwerdeführer zwischenzeitlich Eigentum an diesen Grundstücken erworben haben, als Privatpersonen für sich zur Nutzung der Grundstücke entsprechend dem derzeit verordneten Verwendungszweck Sonderfläche Kaserne (jedoch) nicht berechtigt sind und dieser Verwendungszweck damit künftig ausgeschlossen wird. Fest steht auch, dass die Beschwerdeführer als nunmehrige Eigentümer vielmehr bereits erwiesener Maßen eine Nachnutzung dieser Flächen auf Dauer anstreben. Bekannt in dieser Hinsicht ist das „Ansuchen“ der Beschwerdeführer vom 27.01.2014 auf Umwidmung dieser Grundstücke in „Sonderfläche gemäß § 43 TROG 2011 – Gemüsebau- und Handelsbetriebe samt betriebstechnisch notwendigen Unterkünften, Einrichtungen und Anlagen, Gewächshäuser und Folientunnels, Betriebstankstelle sowie Dienstleistungs- und Kleingewerbebetriebe“, bekannt ist weiters, dass durch die Beschwerdeführer bereits (konsenslose) Bautätigkeiten stattfanden und entsprechende Baueinstellungsverfahren gegen die Beschwerdeführer geführt wurden (Champignon Zucht/Folientunnel, Umbau Objekt Offiziersmesse/Objekt *), bekannt sind weiters über Anträge der Beschwerdeführer geführte Bauverfahren (Bauansuchen Umbau Objekt Offiziersmesse/Objekt *, Mannschaftscontainer/Arbeiterunterkünfte, Flugdach und Verladerampe, Flüchtlings- bzw Arbeiterunterkunft Objekt *; Bauanzeigen Fotovoltaikanlagen Objekte * und *, Kaminabbruch Objekt *, Neubau Kamine Objekte * und *). Fest steht, dass der Betrieb der Kaserne (T-Kaserne) an diesem Standort (seit dem Jahre 2007) aufgelassen wurde und dass dieses Gelände damit einer Nachnutzung zuzuführen sein wird. Fest steht weiters, dass die Beschwerdeführer zwischenzeitlich Eigentum an diesen Grundstücken erworben haben, als Privatpersonen für sich zur Nutzung der Grundstücke entsprechend dem derzeit verordneten Verwendungszweck Sonderfläche Kaserne (jedoch) nicht berechtigt sind und dieser Verwendungszweck damit künftig ausgeschlossen wird. Fest steht auch, dass die Beschwerdeführer als nunmehrige Eigentümer vielmehr bereits erwiesener Maßen eine Nachnutzung dieser Flächen auf Dauer anstreben. Bekannt in dieser Hinsicht ist das „Ansuchen“ der Beschwerdeführer vom 27.01.2014 auf Umwidmung dieser Grundstücke in „Sonderfläche gemäß Paragraph 43, TROG 2011 – Gemüsebau- und Handelsbetriebe samt betriebstechnisch notwendigen Unterkünften, Einrichtungen und Anlagen, Gewächshäuser und Folientunnels, Betriebstankstelle sowie Dienstleistungs- und Kleingewerbebetriebe“, bekannt ist weiters, dass durch die Beschwerdeführer bereits (konsenslose) Bautätigkeiten stattfanden und entsprechende Baueinstellungsverfahren gegen die Beschwerdeführer geführt wurden (Champignon Zucht/Folientunnel, Umbau Objekt Offiziersmesse/Objekt *), bekannt sind weiters über Anträge der Beschwerdeführer geführte Bauverfahren (Bauansuchen Umbau Objekt Offiziersmesse/Objekt *, Mannschaftscontainer/Arbeiterunterkünfte, Flugdach und Verladerampe, Flüchtlings- bzw Arbeiterunterkunft Objekt *; Bauanzeigen Fotovoltaikanlagen Objekte * und *, Kaminabbruch Objekt *, Neubau Kamine Objekte * und *). Der Wortlaut des § 54 Abs 1 TROG 2006 gibt bezogen auf (hier gegenständlich) sonstige Sonderflächen vor, das Erfordernis nach Festlegung der verkehrsmäßigen Erschließung und der Art der Bebauung unter Blicknahme auf den festgelegten Verwendungszweck der (sonstigen) Sonderfläche zu beurteilen. Wie vorerwähnt dargelegt, sind die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr ***2/1 und ***1 einer, kraft (noch) rechtskräftiger Sonderflächenwidmung festgelegten Nutzung als Kaserne augenscheinlich nicht (weiter) zuführbar. Die Beurteilung einer Erforderlichkeit von Festlegungen der verkehrsmäßigen Erschließung sowie der Art der Bebauung unter Abstellen auf künftig jedoch nicht (mehr) umsetzbare Nutzungen (dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits Nachnutzungen angestrebt sind) würde aber offenkundig raumplanerische Interessen insofern konterkarieren, als dadurch Widersprüche zu jenen Planungsüberlegungen, wie sie erst unter Bedachtnahme auf künftige rechtsverbindliche Nachnutzungen zu treffen sein werden, nicht ausgeschlossen werden könnten bzw derartigen künftigen Planungsnotwendigkeiten sogar (ver)hindernd entgegen stehen könnten. Der Wortlaut des Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2006 gibt bezogen auf (hier gegenständlich) sonstige Sonderflächen vor, das Erfordernis nach Festlegung der verkehrsmäßigen Erschließung und der Art der Bebauung unter Blicknahme auf den festgelegten Verwendungszweck der (sonstigen) Sonderfläche zu beurteilen. Wie vorerwähnt dargelegt, sind die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr ***2/1 und ***1 einer, kraft (noch) rechtskräftiger Sonderflächenwidmung festgelegten Nutzung als Kaserne augenscheinlich nicht (weiter) zuführbar. Die Beurteilung einer Erforderlichkeit von Festlegungen der verkehrsmäßigen Erschließung sowie der Art der Bebauung unter Abstellen auf künftig jedoch nicht (mehr) umsetzbare Nutzungen (dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits Nachnutzungen angestrebt sind) würde aber offenkundig raumplanerische Interessen insofern konterkarieren, als dadurch Widersprüche zu jenen Planungsüberlegungen, wie sie erst unter Bedachtnahme auf künftige rechtsverbindliche Nachnutzungen zu treffen sein werden, nicht ausgeschlossen werden könnten bzw derartigen künftigen Planungsnotwendigkeiten sogar (ver)hindernd entgegen stehen könnten. Insofern erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts zur Deutung bzw Definierung des „festgelegten Verwendungszweckes“ im Sinne des § 54 Abs 1 TROG 2006 bei konkret gegebener Sachlage (eine Nutzung entsprechend der derzeitigen Flächenwidmung Sonderfläche Kaserne ist infolge Auflassung dieses Standortes aus rechtlicher Sicht eben tatsächlich nicht mehr möglich) auch eine Bedachtnahme auf jene verbindlichen Inhalte, wie sie im fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzept ausgewiesenen sind, als geboten. Derartiges Rechtsverständnis gebietet sich bzw findet seine rechtliche Deckung auch in der ausdrücklichen klaren gesetzlichen Formulierung im § 54 Abs 1 Satz 1 erster Teilsatz, welche zur Beurteilung, ob sich für diese sonstigen Sonderflächen eine Erforderlichkeit zur Festlegung der verkehrsmäßigen Erschließung und der Art der Bebauung in einer Bebauungsplanung erweist, eine ausdrückliche Bedachtnahmepflicht (unter anderem auch) auf das örtliche Raumordnungskonzept festschreibt. Jede andere Interpretation würde demgegenüber zu unsachlichen, mit gesetzgeberischen (raumordnungsfachlichen) Zielsetzungen unvereinbaren Ergebnissen führen. Derartige grundsätzliche Aussage ist auch der im Ergänzungsgutachten DI GG vom 14.08.2014 getroffenen gutachterlichen Feststellungen beizumessen, welche - in Anbetracht raumordnerischer Entwicklungen im verfahrensgegenständlichen Bereich - eine ausschließlich auf die (noch bestehende) Sonderflächenwidmung Kaserne bezogene Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde nicht als unbesehen in gleicher fachlicher Weise auf künftig mögliche andere Flächenwidmungen übertragbar erachtet.Insofern erweist sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts zur Deutung bzw Definierung des „festgelegten Verwendungszweckes“ im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2006 bei konkret gegebener Sachlage (eine Nutzung entsprechend der derzeitigen Flächenwidmung Sonderfläche Kaserne ist infolge Auflassung dieses Standortes aus rechtlicher Sicht eben tatsächlich nicht mehr möglich) auch eine Bedachtnahme auf jene verbindlichen Inhalte, wie sie im fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzept ausgewiesenen sind, als geboten. Derartiges Rechtsverständnis gebietet sich bzw findet seine rechtliche Deckung auch in der ausdrücklichen klaren gesetzlichen Formulierung im Paragraph 54, Absatz eins, Satz 1 erster Teilsatz, welche zur Beurteilung, ob sich für diese sonstigen Sonderflächen eine Erforderlichkeit zur Festlegung der verkehrsmäßigen Erschließung und der Art der Bebauung in einer Bebauungsplanung erweist, eine ausdrückliche Bedachtnahmepflicht (unter anderem auch) auf das örtliche Raumordnungskonzept festschreibt. Jede andere Interpretation würde demgegenüber zu unsachlichen, mit gesetzgeberischen (raumordnungsfachlichen) Zielsetzungen unvereinbaren Ergebnissen führen. Derartige grundsätzliche Aussage ist auch der im Ergänzungsgutachten DI GG vom 14.08.2014 getroffenen gutachterlichen Feststellungen beizumessen, welche - in Anbetracht raumordnerischer Entwicklungen im verfahrensgegenständlichen Bereich - eine ausschließlich auf die (noch bestehende) Sonderflächenwidmung Kaserne bezogene Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde nicht als unbesehen in gleicher fachlicher Weise auf künftig mögliche andere Flächenwidmungen übertragbar erachtet. Das fortgeschriebene örtliche Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Z trifft in seinem Anhang A Zielfestlegungen für bauliche Entwicklungsbereiche in dem Sinne, als entsprechend der Zählerlegende des Entwicklungsplanes die Maßnahmen der Flächenwidmung und der Erstellung der Bebauungspläne in den nachstehend angeführten Gebieten nach den jeweils aufgestellten Zielen auszurichten und nach den jeweils festgehaltenen Kriterien vorzunehmen seien. Der gegenständliche Bereich befindet sich im baulichen Entwicklungsbereich mit Stempelfestlegung „Z1-S6-D1“ – Sondernutzung S*: Einrichtungen der sozialen Infrastruktur bzw Einrichtungen der öffentlichen Sicherheit (Anhang B). Für den Bereich der T-Kaserne wird (in Anbetracht der Tatsache der Auflassung des Kasernenstandortes) als Zielfestlegung „bauliches Entwicklungsgebiet mit überwiegend öffentlicher Nutzung formuliert. Vor konkreter Festlegung der möglichen Nachnutzungen des Kasernenareals ist jedenfalls eine städtebauliche und raumordnerische Gesamtbetrachtung des gesamten Stadtgebietes hinsichtlich der jeweils erforderlichen infrastrukturellen Ausgestaltung, der Festlegung funktioneller Schwerpunkte, der erforderlichen Erschließungsverhältnisse etc erforderlich. Im gegenwärtigen Zustand ist die Wohngebietsnutzung nicht auszudehnen“ (Anhang A). An diesen Zielfestlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes orientieren bzw binden sich somit die künftigen zulässigen Nutzungen bzw bestimmt sich danach der künftige konkrete Verwendungszweck der gegenständlichen Grundflächen. Aufgrund dieser verbindlichen Verordnungsinhalte steht damit bei vorliegender konkreter Sachlage die Beurteilung nach etwaigen Erforderlichkeiten im Hinblick auf Bebauungsplanungen jedenfalls in engem sachlichem Zusammenhang mit den im örtlichen Raumordnungskonzept als notwendig erachteten bzw verbindlich vorgeschriebenen städtebaulichen und raumordnerischen Gesamtplanungsüberlegungen, welche vor Festlegung möglicher künftiger Nachnutzungen des ehemaligen Kasernenareals anzustellen sind. Erst derartige raumplanerische Abklärungen könnten in weiterer Folge sodann zulässige (Nach)Nutzungen und darauf diese abzustimmende Bebauungsnotwendigkeiten bzw konkrete Bebauungsplanungen legitimieren. In diesem Zusammenhang sei klarstellend festgehalten, dass einzig entsprechend beschlossenen und kundgemachten Flächenwidmungsplanungen bzw. –änderungen rechtsverbindliche Wirkung zukommt, nicht hingegen bewirken allfällige Beschlüsse zur Auflage von Flächenwidmungsplanänderungen (bereits) derartige verbindliche Rechtswirkungen. Im örtlichen Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Z finden sich darüber hinaus aber auch weitere Festlegungen, welche ausdrückliche Regelungsvorgaben im Hinblick auf Notwendigkeiten unter dem Gesichtspunkt einer Bebauungsplanung treffen. So ist der gegenständliche Bereich des Kasernenareals mit Baudichtenstufe 1 festgelegt. Der bestehende allgemeine Bebauungsplan verordnet entsprechend eine Mindestbaumassendichte von 1,
- § 4 (Siedlungsentwicklung) Abs 10 des örtlichen Raumordnungskonzeptes legt hinblicklich Baudichtestufe 1 fest, dass „ bei einer realisierten Bebauungsdichte bis höchstens 0,25 bis 0,3 bzw einer Baumassendichte von mindestens 1,0 und höchstens 1,5 sowie einer zweigeschossigen Bauweise im Rahmen der umgebenden Baustruktur die Bebauung der Grundstücke im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch ohne Erlassung eines Bebauungsplanes zulässig ist. Die Bauplatzgrößen dürfen dabei höchstens 800 m² Grundflächen aufweisen. Im Falle der Lage in einem verkehrstechnisch mangelhaft erschlossenen Bereich ist jedoch die Erlassung zumindest des allgemeinen Bebauungsplanes zur Sicherstellung der erforderlichen Wegbreiten notwendig“. Bei konkreter Sachlage mit einer verordneten Mindestbaumassendichte von 1,0 sowie einem bestehenden Flächenausmaß der Grundstücke Nr ***2/1 (58.207 m²) und ***4 (32.941 m²), darüber hinaus sogar auch in Anbetracht der geplanten Grundstücksgrößen der durch Teilung geschaffenen Grundstücke Nr ***1/1, ***1/2, ***1/3 und ***2/1, ***2/4, ***2/5, ***2/6 ihrerseits im Ausmaß von min 2.793 m² bis max 23.263 m², sowie auch in Anbetracht der notwendigen (inneren) Erschließung dieses Gesamtgebietes, schiene damit unter dieser Diktion des örtlichen Raumordnungskonzeptes das Erfordernis nach einer allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanung begründet. Ein ergänzender Bebauungsplan liegt gegenständlich nicht vor. So ist der gegenständliche Bereich des Kasernenareals mit Baudichtenstufe 1 festgelegt. Der bestehende allgemeine Bebauungsplan verordnet entsprechend eine Mindestbaumassendichte von 1,
- Paragraph 4, (Siedlungsentwicklung) Absatz 10, des örtlichen Raumordnungskonzeptes legt hinblicklich Baudichtestufe 1 fest, dass „ bei einer realisierten Bebauungsdichte bis höchstens 0,25 bis 0,3 bzw einer Baumassendichte von mindestens 1,0 und höchstens 1,5 sowie einer zweigeschossigen Bauweise im Rahmen der umgebenden Baustruktur die Bebauung der Grundstücke im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch ohne Erlassung eines Bebauungsplanes zulässig ist. Die Bauplatzgrößen dürfen dabei höchstens 800 m² Grundflächen aufweisen. Im Falle der Lage in einem verkehrstechnisch mangelhaft erschlossenen Bereich ist jedoch die Erlassung zumindest des allgemeinen Bebauungsplanes zur Sicherstellung der erforderlichen Wegbreiten notwendig“. Bei konkreter Sachlage mit einer verordneten Mindestbaumassendichte von 1,0 sowie einem bestehenden Flächenausmaß der Grundstücke Nr ***2/1 (58.207 m²) und ***4 (32.941 m²), darüber hinaus sogar auch in Anbetracht der geplanten Grundstücksgrößen der durch Teilung geschaffenen Grundstücke Nr ***1/1, ***1/2, ***1/3 und ***2/1, ***2/4, ***2/5, ***2/6 ihrerseits im Ausmaß von min 2.793 m² bis max 23.263 m², sowie auch in Anbetracht der notwendigen (inneren) Erschließung dieses Gesamtgebietes, schiene damit unter dieser Diktion des örtlichen Raumordnungskonzeptes das Erfordernis nach einer allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanung begründet. Ein ergänzender Bebauungsplan liegt gegenständlich nicht vor. Würden die Prüfungen im Sinne des § 54 Abs 1 TROG 2006 unter sämtlichen aufgezeigten Gesichtspunkten sodann das Ergebnis bringen, dass die verkehrsmäßige Erschließung und Art der Bebauung erforderlicher Weise in allgemeinem und ergänzendem Bebauungsplan zu regeln sein müssten, könnte in weiterer Folge im Sinne der Ausnahmeregelung des § 55 Abs 1 TROG 2006 von dieser Verpflichtung zur Bebauungsplanerlassung dann abgesehen werden, wenn die dafür näher festgelegten Voraussetzungen eingehalten wären. Ergäbe sich bei konkretem Sachverhalt – die Grundstücke sind bereits bebaut – eine Anwendbarkeit der lit b der bezogenen Bestimmung, müsste wohl im Hinblick auf die derzeitigen Grundstücke Nr. ***2/1 und ***1 jene Voraussetzung, welche ein (bereits) Bestehen der verkehrsmäßigen Erschließung fordert (beide Grundstücke grenzen im Süden unmittelbar an die Gemeindestraße – O-Straße an) als erfüllt angesehen werden. Entsprechend abzuklären wären jedoch zudem die weiteren Voraussetzungen, wonach (ebenfalls) auch die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (waren schon für bisherige Nutzung der Grundstücke notwendig) bereits zu bestehen hat, und (darüber hinaus) die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich sein darf.Würden die Prüfungen im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2006 unter sämtlichen aufgezeigten Gesichtspunkten sodann das Ergebnis bringen, dass die verkehrsmäßige Erschließung und Art der Bebauung erforderlicher Weise in allgemeinem und ergänzendem Bebauungsplan zu regeln sein müssten, könnte in weiterer Folge im Sinne der Ausnahmeregelung des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 von dieser Verpflichtung zur Bebauungsplanerlassung dann abgesehen werden, wenn die dafür näher festgelegten Voraussetzungen eingehalten wären. Ergäbe sich bei konkretem Sachverhalt – die Grundstücke sind bereits bebaut – eine Anwendbarkeit der Litera b, der bezogenen Bestimmung, müsste wohl im Hinblick auf die derzeitigen Grundstücke Nr. ***2/1 und ***1 jene Voraussetzung, welche ein (bereits) Bestehen der verkehrsmäßigen Erschließung fordert (beide Grundstücke grenzen im Süden unmittelbar an die Gemeindestraße – O-Straße an) als erfüllt angesehen werden. Entsprechend abzuklären wären jedoch zudem die weiteren Voraussetzungen, wonach (ebenfalls) auch die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (waren schon für bisherige Nutzung der Grundstücke notwendig) bereits zu bestehen hat, und (darüber hinaus) die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich sein darf. Könnte nach derartigen Abklärungen im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass ein Fall des § 55 Abs 1 TROG 2006 vorläge, unterläge das beschwerdegegenständliche Grundteilungsansuchen als weitere Folge einer Bewertung nach § 14 Abs 2 TBO 2001 und wäre damit an dessen Maßstäben zu messen. Fordern diese Vorgaben (maßgeblich auch) eine Gewährleistung einer zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung der Grundstücke und einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes sowie zudem auch einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung, so müssen derartige aufgetragene Rücksichten bei konkreter Entscheidungslage damit aber in untrennbarem Zusammenhang auch mit jenen Festlegungen im fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzept gesehen und beurteilt werden, wie sie dort in fachlich gegründeter Weise verbindlich verordnet sind.Könnte nach derartigen Abklärungen im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass ein Fall des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 vorläge, unterläge das beschwerdegegenständliche Grundteilungsansuchen als weitere Folge einer Bewertung nach Paragraph 14, Absatz 2, TBO 2001 und wäre damit an dessen Maßstäben zu messen. Fordern diese Vorgaben (maßgeblich auch) eine Gewährleistung einer zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung der Grundstücke und einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung des betreffenden Gebietes sowie zudem auch einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung, so müssen derartige aufgetragene Rücksichten bei konkreter Entscheidungslage damit aber in untrennbarem Zusammenhang auch mit jenen Festlegungen im fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzept gesehen und beurteilt werden, wie sie dort in fachlich gegründeter Weise verbindlich verordnet sind. In diesem Sinne bestimmt § 4 (Siedlungsentwicklung) Abs 6 lit k, dass „bei baulichen Maßnahmen in Flächen über 2.500 m² Grundfläche vor Parzellierungsmaßnahmen ein generelles Bebauungskonzept bzw die Erstellung eines allgemeinen Bebauungsplanes für den betreffenden Siedlungsbereich erforderlich ist, um eine den Zielen der örtlichen Raumordnung entsprechende Bebaubarkeit aller betroffenen Grundflächen sicherstellen zu können.“ Die antragsgegenständlichen Grundstücke Nrn ***4 und ***2/1 weisen eine Fläche von 32.941 m² bzw 58.207 m² auf, der betreffende Siedlungsbereich umfasst damit eine gesamte Fläche von 91.148 m². Ein im Sinne des örtlichen Raumordnungskonzeptes gefordertes, unter raumordnungsfachlichen Gesichtspunkten erstelltes Bebauungskonzept liegt gegenständlich (eben) nicht vor. Daneben besteht zwar ein allgemeiner Bebauungsplan, neben einer Festlegung der Mindestbaumassendichte beschränkt sich die Regelung der verkehrsmäßigen Erschließung durch Festlegung von Straßenfluchtlinien auf die südlich angrenzende O-Straße, nicht hingegen – wie verordnungsmäßig intendiert und gefordert – wird die verkehrsmäßige Erschließung des durch die betroffenen Grundstücke geschaffenen betreffenden Siedlungsbereiches in seiner Gesamtgröße von 91.148 m² selbst geregelt. Derartige Festlegungen in einem allgemeinen Bebauungsplan erweisen sich jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung dieser erheblichen Gesamtgröße des betreffenden Siedlungsbereiches, deshalb als notwendig, um eine den Zielen der örtlichen Raumordnung entsprechende Bebaubarkeit aller betroffenen Grundflächen, damit des betreffenden Siedlungsbereiches, sicherzustellen bzw liegt derartige Erschließung in speziellem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde. Allein der vorliegende Teilungsplanung mit ausgewiesenem Servitutsweg vermag dabei weder ein raumordnungsfachliches Bebauungskonzept noch eine unter notwendigen raumordnungsfachlichen Gesichtspunkten anzustellende Abklärung hinsichtlich der Notwendigkeiten in Bezug auf die verkehrsmäßige Erschließung des gesamten betreffenden Siedlungsbereiches (wobei für die nach diesem Teilungsplan beabsichtigte Erschließungslösung zudem auch dafür notwendige Nachweise und Zustimmungserklärungen derzeit nicht nachgewiesen sind) zu ersetzen.In diesem Sinne bestimmt Paragraph 4, (Siedlungsentwicklung) Absatz 6, Litera k,, dass „bei baulichen Maßnahmen in Flächen über 2.500 m² Grundfläche vor Parzellierungsmaßnahmen ein generelles Bebauungskonzept bzw die Erstellung eines allgemeinen Bebauungsplanes für den betreffenden Siedlungsbereich erforderlich ist, um eine den Zielen der örtlichen Raumordnung entsprechende Bebaubarkeit aller betroffenen Grundflächen sicherstellen zu können.“ Die antragsgegenständlichen Grundstücke Nrn ***4 und ***2/1 weisen eine Fläche von 32.941 m² bzw 58.207 m² auf, der betreffende Siedlungsbereich umfasst damit eine gesamte Fläche von 91.148 m². Ein im Sinne des örtlichen Raumordnungskonzeptes gefordertes, unter raumordnungsfachlichen Gesichtspunkten erstelltes Bebauungskonzept liegt gegenständlich (eben) nicht vor. Daneben besteht zwar ein allgemeiner Bebauungsplan, neben einer Festlegung der Mindestbaumassendichte beschränkt sich die Regelung der verkehrsmäßigen Erschließung durch Festlegung von Straßenfluchtlinien auf die südlich angrenzende O-Straße, nicht hingegen – wie verordnungsmäßig intendiert und gefordert – wird die verkehrsmäßige Erschließung des durch die betroffenen Grundstücke geschaffenen betreffenden Siedlungsbereiches in seiner Gesamtgröße von 91.148 m² selbst geregelt. Derartige Festlegungen in einem allgemeinen Bebauungsplan erweisen sich jedoch, insbesondere unter Berücksichtigung dieser erheblichen Gesamtgröße des betreffenden Siedlungsbereiches, deshalb als notwendig, um eine den Zielen der örtlichen Raumordnung entsprechende Bebaubarkeit aller betroffenen Grundflächen, damit des betreffenden Siedlungsbereiches, sicherzustellen bzw liegt derartige Erschließung in speziellem örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde. Allein der vorliegende Teilungsplanung mit ausgewiesenem Servitutsweg vermag dabei weder ein raumordnungsfachliches Bebauungskonzept noch eine unter notwendigen raumordnungsfachlichen Gesichtspunkten anzustellende Abklärung hinsichtlich der Notwendigkeiten in Bezug auf die verkehrsmäßige Erschließung des gesamten betreffenden Siedlungsbereiches (wobei für die nach diesem Teilungsplan beabsichtigte Erschließungslösung zudem auch dafür notwendige Nachweise und Zustimmungserklärungen derzeit nicht nachgewiesen sind) zu ersetzen. Da damit aber diesen Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes derzeit auch durch die bestehende Bebauungsplanung nicht entsprochen ist, könnte bei derart vorliegender Sach- und Rechtslage die beantragte Teilungsgenehmigung auch unter dem Titel des § 14 Abs 2 TBO 2001 zu gegebenem Zeitpunkt im Ergebnis jedenfalls nicht erteilt werden.Da damit aber diesen Zielsetzungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes derzeit auch durch die bestehende Bebauungsplanung nicht entsprochen ist, könnte bei derart vorliegender Sach- und Rechtslage die beantragte Teilungsgenehmigung auch unter dem Titel des Paragraph 14, Absatz 2, TBO 2001 zu gegebenem Zeitpunkt im Ergebnis jedenfalls nicht erteilt werden. Darüber hinaus müssten aber auch die weiteren möglichen Fallkonstellationen im Ergebnis zu einer Ablehnung des beschwerdegegenständlichen Grundteilungsansuchens führen. Dies gälte sowohl für jenen Fall, als die im § 55 Abs 1 TROG 2006 normierten Voraussetzungen als nicht erfüllt zu bewerten wären. Daneben aber auch in jenem weiteren Fall, als sich (bereits) im Rahmen der nach § 54 Abs 1 TROG 2006 anzustellenden Prüfungen eine Erforderlichkeit nach einer Bebauungsplanung im dortigen Sinne schon grundsätzlich nicht erweisen würde und damit ein Fall des § 55 Abs 1 TROG 2006 schon für sich nicht vorliegen könnte. In derartigen Fällen wäre in rechtlicher Folge das Grundteilungsansuchen jeweils nach § 14 Abs 1 TBO 2001 zu beurteilen. Fordert aber § 14 Abs 1 TBO 2001 das Vorliegen sowohl eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes, wäre dem aber schon mangels verordnetem ergänzendem Bebauungsplan nicht entsprochen. In seiner ausnahmslosen ausdrücklichen Forderung nach Vorlage sowohl eines allgemeinen als auch eines ergänzenden Bebauungsplanes (sowie in Weiterführung einer Vereinbarkeit der vorgesehenen Änderungen der Grundstücksgrenzen mit den Festlegungen sowohl des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes) lässt aber der klare Gesetzeswortlaut keinerlei Interpretationsspielraum zu.Darüber hinaus müssten aber auch die weiteren möglichen Fallkonstellationen im Ergebnis zu einer Ablehnung des beschwerdegegenständlichen Grundteilungsansuchens führen. Dies gälte sowohl für jenen Fall, als die im Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 normierten Voraussetzungen als nicht erfüllt zu bewerten wären. Daneben aber auch in jenem weiteren Fall, als sich (bereits) im Rahmen der nach Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2006 anzustellenden Prüfungen eine Erforderlichkeit nach einer Bebauungsplanung im dortigen Sinne schon grundsätzlich nicht erweisen würde und damit ein Fall des Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2006 schon für sich nicht vorliegen könnte. In derartigen Fällen wäre in rechtlicher Folge das Grundteilungsansuchen jeweils nach Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2001 zu beurteilen. Fordert aber Paragraph 14, Absatz eins, TBO 2001 das Vorliegen sowohl eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes, wäre dem aber schon mangels verordnetem ergänzendem Bebauungsplan nicht entsprochen. In seiner ausnahmslosen ausdrücklichen Forderung nach Vorlage sowohl eines allgemeinen als auch eines ergänzenden Bebauungsplanes (sowie in Weiterführung einer Vereinbarkeit der vorgesehenen Änderungen der Grundstücksgrenzen mit den Festlegungen sowohl des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes) lässt aber der klare Gesetzeswortlaut keinerlei Interpretationsspielraum zu. Aus all diesen aufgezeigten Gründen ist damit das beschwerdegegenständliche Ansuchen um Grundteilung im Ergebnis jedenfalls derzeit nicht bewilligungsfähig und waren daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Auf eine Vereinbarkeit der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen auch mit den weiteren Vorgaben des § 14 Abs 3 TBO 2001 war bei dieser Entscheidungslage nicht weiter einzugehen.Auf eine Vereinbarkeit der beantragten Änderung der Grundstücksgrenzen auch mit den weiteren Vorgaben des Paragraph 14, Absatz 3, TBO 2001 war bei dieser Entscheidungslage nicht weiter einzugehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest steht. Eine mündliche Erörterung war zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht erforderlich. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Einem Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest steht. Eine mündliche Erörterung war zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht erforderlich. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Einem Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung standen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.39.2617.8