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{'item': 'LVwG-2014/40/3477-2'}

Obsah (5)§ 50§ 64§ 25a§ 40§ 57

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/40/3477-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, Faktum 2. des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ersatzlos gestrichen und die verhängte Geldstrafe auf EUR 500, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden, herabgesetzt.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, Faktum 2. des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ersatzlos gestrichen und die verhängte Geldstrafe auf EUR 500, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden, herabgesetzt.

§ 64VSt

G wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten von 10 % der Strafe, das sind Euro 50,-neu festgesetzt.

Paragraph 64, VStG wird der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten von 10 % der Strafe, das sind Euro 50,-neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 18.11.2014, Zl ***-***/32/1-2014, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr A B, sind in der Zeit vom 1.5.2014 bis zum 25.7.2014 dem nachfolgend angeführten baubehördlichen Auftrag nicht nachgekommen: Und zwar wurde Ihnen mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde S vom 27.1.2014 zu Zahl ***-9-7/14 als Eigentümer der baulichen Anlage auf Grundstück .*1, KG S (Liegenschaftsadresse)

§ 40Abs.

2 TBO 2011 aufgetragen, jeweils bis längstens 30.4.2014Und zwar wurde Ihnen mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde S vom 27.1.2014 zu Zahl ***-9-7/14 als Eigentümer der baulichen Anlage auf Grundstück .*1, KG S (Liegenschaftsadresse)

Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 aufgetragen, jeweils bis längstens 30.4.2014

  1. von einer fachkundigen Person/von einem fachlich einschlägig tätigem Unternehmen einen Nachweis vorzulegen, dass die Tragfähigkeit der Holzriegelkonstruktion sowie der Dach/Vordachkonstruktion gegeben ist,
  2. am gegenständlichen Objekt die Dacheindeckung zu überprüfen und mangelhafte Dachplatten zu befestigen oder auszutauschen und
  3. die Dachrinne auf jene Höhe zu setzen, dass die Dachwässer zur Gänze über diese abgeleitet werden. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit o TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera o, TBO 2011 begangen.

§ 57Abs. 1 lit TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, lit TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 700,00 verhängt. Ferner haben Sie

§ 64Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G 1991) EUR 70,00 zu zahlen, das sind 10 % der Strafe als Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens.Ferner haben Sie

Paragraph 64, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) EUR 70,00 zu zahlen, das sind 10 % der Strafe als Beitrag für die Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher: EUR 770,00 Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Stunden ein.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass es in Wirklichkeit kein Baugebrechen gegeben habe. Der Bürgermeister schreibe, dass die Auflagen vom 30.11.2012 nur teilweise erfüllt worden seien. In einem Gespräch mit ihm habe der Bürgermeister gesagt, er habe gesehen, er hätte das gemacht. Gleichzeitig habe er der BH gemeldet, dass er dem Bescheid nicht nachgekommen wäre. Die behördlichen Auflagen würden nach Punkt und Beistrich von ihm erfüllt. Hinsichtlich der Vorschreibung unter Punkt 3 hätte er die Sinnhaftigkeit angezweifelt, das stimme nicht. Beweis Niederschrift vom 08.08.

  1. Hinzufügen möchte er hier aber noch, dass der Spengler von der Firma XY die Sinnhaftigkeit der Maßnahme wie sie der Sachverständige L an Ort anordne, anzweifle. Er habe keine Verwaltungsübertretung begangen. Er beantrage von der hohen Geldstrafe abzusehen, da von seiner Seite keine Schuld vorliege. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Strafakt der Bezirkshauptmannschaft T sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.03.
  2. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGbl Nr 57 in der Fassung LGBl Nr 187/2014 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGbl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014, lauten wie folgt: “§ 40 TBO 2011

(1)Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.
(3)In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(3)In den Fällen des Absatz 2, hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.
(4)Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde erforderliche Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage auch ohne dessen vorherige Anhörung anordnen.
(5)Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen.
(5)Die Absatz eins bis 4 gelten auch für bauliche Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn sie auch diesem Gesetz unterliegen. § 57 Abs 1 lit o TBO 2011:Paragraph 57, Absatz eins, Litera o, TBO 2011:
(1)Wer o) einem Auftrag nach § 40 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 6, § 47 Abs. 6 oder § 49 Abs. 4, zur Behebung von Baugebrechen oder zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage oder zur gänzlichen oder teilweisen Entfernung einer Werbeeinrichtung bzw. einer Aufschüttung oder Abgrabung nicht nachkommt oder wer eine bauliche Anlage entgegen einer Entscheidung nach § 40 Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 46 Abs. 6, weiter benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder Auflagen in einer solchen Entscheidung nicht erfüllt,einem Auftrag nach Paragraph 40, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 6, oder Paragraph 49, Absatz 4,, zur Behebung von Baugebrechen oder zum gänzlichen oder teilweisen Abbruch einer baulichen Anlage oder zur gänzlichen oder teilweisen Entfernung einer Werbeeinrichtung bzw. einer Aufschüttung oder Abgrabung nicht nachkommt oder wer eine bauliche Anlage entgegen einer Entscheidung nach Paragraph 40, Absatz 3,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6,, weiter benützt oder anderen zur Benützung überlässt oder Auflagen in einer solchen Entscheidung nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit rechtskräftigem Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde S vom 27.01.2014, Zl ***-9-7/2014 wurde dem Beschwerdeführer bis längstens 30.04.2014 aufgetragen,
  1. von einer fachkundigen Person/von einem fachlich einschlägig tätigen Unternehmen einen Nachweis vorzulegen, dass die Tragfähigkeit der Holzriegelkonstruktion sowie der Dach/Vordachkonstruktion gegeben ist,
  2. am gegenständlichen Objekt die Dacheindeckung zu überprüfen und mangelhafte Dachplatten zu befestigen oder auszutauschen und
  3. die Dachrinne auf jene Höhe zu setzen, dass die Dachwässer zur Gänze über diese abgeleitet werden. Mit schriftlicher Eingabe des Bürgermeisters der Gemeinde S vom
  4. Juli 2014 wurde der zuständigen Bezirkshauptmannschaft T als Strafbehörde erster Instanz mitgeteilt, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen noch nicht umgesetzt seien. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor keine Schriftliche Stellungnahme eines Zimmermeisters habe (vgl. zu Faktum 1.), die schadhaften Dachplatten seinen von ihm ausgetauscht worden (Faktum 2.) und er der Meinung sei, gar keine Dachrinne zu brauchen (Faktum 3.).Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor keine Schriftliche Stellungnahme eines Zimmermeisters habe vergleiche zu Faktum 1.), die schadhaften Dachplatten seinen von ihm ausgetauscht worden (Faktum 2.) und er der Meinung sei, gar keine Dachrinne zu brauchen (Faktum 3.). Die Punkte
  5. und
  6. des Bescheides des Gemeindevorstands der Gemeinde S vom 27.01.2014, Zl ***-9-7/2014 erweisen sich als ausreichend konkret bestimmt, dass sie einem allfälligen Strafverfahren zugrunde gelegt werden können. Diese Anordnungen sind so formuliert, dass für jeden Rechtsunterworfenen sofort erkennbar ist, welche Maßnahmen zu setzen sind, um der behördlichen Anordnung ausreichend Rechnung zu tragen, sei dies durch Vorlage eines Nachweises eines fachlich einschlägigen Unternehmens (Faktum 1.) oder durch Änderung der Dachrinne (Faktum 3.). Diesbezüglich wird vom Beschwerdeführer die Nichteinhaltung dieser Aufträge nicht einmal bestritten. In objektiver Hinsicht stehen die Übertretungen zu Faktum
  7. und
  8. somit fest. Hinsichtlich Faktum
  9. gibt der Beschwerdeführer an, dem Auftrag nachgekommen zu sein und schadhafte Platten ausgetauscht zu haben. Eine Grundanforderung an einen Leistungsbescheid, als welcher sich der Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde S vom 27.01.2014, Zl ***-9-7/2014 darstellt, besteht darin, dass die zu erbringenden Leistungen in so konkreter Weise formuliert werden, dass diese vollstreckbar sind. Diesen Anforderungen genügt Punkt
  10. jedenfalls nicht. Hier wäre es Sache der Baubehörde gewesen, zumindest in groben Zügen zu beschreiben, in welchen Bereichen des Daches sich mangelhafte Dachplatten befinden, damit nicht zuletzt auch überprüfbar ist, ob der Beschwerdeführer diesem Auftrag nachgekommen ist. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Nichteinhaltung dieses Faktums scheidet daher mangels ausreichender Konkretisierung aus. In subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, dass ihm die Einhaltung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 27.01.2015, Zl ***-9-7/2014, hinsichtlich der Fakten
  11. und
  12. nicht möglich gewesen wäre. Rechtfertigungs- bzw Schuldausschließungsgründe wurden ebenfalls nicht geltend gemacht, sodass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Taten in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. De Beschwerdeführer hat angegeben, eine monatliche Nettopension von Euro 1.100,- zu beziehen und Eigentümer von 2 Häusern zu sein. Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung ist als erheblich anzusehen, da die vorgeschriebenen Maßnahmen, vor allem der Sicherheit der Benutzer des gegenständlichen Wohngebäudes, dienen. Mildernd war, zumal der Beschwerdeführer nicht unbescholten ist, nichts zu werten. Erschwerend ebenfalls nichts. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu Euro 36.300,-- erweist sich die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen sowie ausreichend, um den Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherren das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.40.3477.2

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