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{'item': 'LVwG-2014/41/3256-9'}

Obsah (5)§§ 5§ 25a§§ 1§ 6Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/41/3256-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

den §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:

§§ 5und 9 TMSG i

Vm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, LGBl Nr 141/2013, wird Frau A A für den Zeitraum vom 10.07.2014 bis einschließlich 14.09.2014 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von insgesamt Euro 1.309,00 (10.07. bis 31.07.2014: Euro 413,60; August 2014: Euro 610,49; 01.09. bis 14.09.2014: Euro 284,90) zugesprochen.

Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 141 aus 2013,, wird Frau A A für den Zeitraum vom 10.07.2014 bis einschließlich 14.09.2014 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von insgesamt Euro 1.309,00 (10.07. bis 31.07.2014: Euro 413,60; August 2014: Euro 610,49; 01.09. bis 14.09.2014: Euro 284,90) zugesprochen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.09.2014, Zl ***, wurde dem von Frau A A am 10.07.2014 über das Gemeindeamt Y eingebrachten Mindestsicherungsantrag nicht stattgegeben und dieser

§§ 1

Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.09.2014, Zl ***, wurde dem von Frau A A am 10.07.2014 über das Gemeindeamt Y eingebrachten Mindestsicherungsantrag nicht stattgegeben und dieser

Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 TMSG abgewiesen. Der Entscheidung wurde nachstehender Bewertungsbogen zugrunde gelegt: Volljährige im gem. Haushalt (B B) € 457,87 Volljährige im gem. Haushalt (C C) € 457,87 Volljährige Dritte im gem. Haushalt (D D) € 305,25 Betriebskosten (Eigenheim) € 100,00 Richtsatzbedarf € 1.320,99 Einkommen: Arbeitseinkommen, Frau C C, A GmbH, monatlich aliquot € 1.700,46 Arbeitseinkommen, Herr D D, B GmbH, monatlich aliquot € 2.333,21 Da mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen von Euro 4.033,67 der Mindestsatz nach TMSG um Euro 2.712,68 überschritten werde, sei das Vorliegen einer Notlage zu verneinen, weshalb der gestellte Mindestsicherungsantrag abzuweisen gewesen sei. Gegen diese Entscheidung wurde von Frau A A mit Schreiben vom 08.11.2014 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und diese begründet wie folgt: „Ich musste mit 30.04.2014 aus meiner Wohnung ausziehen. Mit 01.05.2014 bis 30.09.2014 mietete ich das Zimmer (18qm) mit Bad (5qm) in der Wohnung meiner Mutter und ihres Ehemannes. Meine Miete betrug € 250,- incl. BK und Strom, die Küche wurde von allen benützt. Ich hatte in dieser Zeit kein Einkommen. Ich war ca. 2 Jahre in Mutterkarenz (bis Sept. 2014) und erhielt deshalb kein Arbeitslosengeld, da ich durch die Schwangerschaft die benötigten Beitragszeiten noch nicht erwerben konnte. Meine Mutter ist mir gegenüber seit 01.04.2010 lt. Beschluss vom Bh Ort X NICHT mehr unterhaltspflichtig und somit nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.„Ich musste mit 30.04.2014 aus meiner Wohnung ausziehen. Mit 01.05.2014 bis 30.09.2014 mietete ich das Zimmer (18qm) mit Bad (5qm) in der Wohnung meiner Mutter und ihres Ehemannes. Meine Miete betrug € 250,- incl. BK und Strom, die Küche wurde von allen benützt. Ich hatte in dieser Zeit kein Einkommen. Ich war ca. 2 Jahre in Mutterkarenz (bis Sept. 2014) und erhielt deshalb kein Arbeitslosengeld, da ich durch die Schwangerschaft die benötigten Beitragszeiten noch nicht erwerben konnte. Meine Mutter ist mir gegenüber seit 01.04.2010 lt. Beschluss vom Bh Ort römisch zehn NICHT mehr unterhaltspflichtig und somit nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Ich musste mir Geld von meinen Freunden leihen um meine Rechnungen zu bezahlen. Mein Mobilanschluss wurde mir in dieser Zeit gesperrt und ich konnte den Unterhalt an meine Tochter, die seit Sept. 14 bei ihrem Vater lebt nicht mehr aufbringen. Mit oben genanntem Bescheid wurde mir keine Geldleistung zur Deckung meines Wohnbedarfes sowie meines Lebensunterhalts zuerkannt. Nach meiner Berechnung müsste ich jedoch den Mindestsatz für Alleinstehende in Wohngemeinschaften mit getrennten Haushalten von € 610,49 an monatlicher Geldleistung für die Lebenserhaltungskosten plus € 250,- an Wohnkosten erhalten.“ Beantragt wurde, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die bedarfsorientierte Mindestsicherung in vollem Umfang gewährt wird, bei Unklarheiten wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.01.2015, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin einvernommen und die Zeugen C C (Mutter der Beschwerdeführerin) und D D (Lebensgefährte der Mutter C C) zeugenschaftlich befragt wurden. Ebenso wurde der belangten Behörde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Für das vorliegende Verfahren aufs Wesentliche zusammengefasst wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls vom 27.06.2014 bis 15.09.2014 in Ort Y, Adresse 2, bei ihrer Mutter C C und deren Lebensgefährten D D mit Hauptwohnsitz gemeldet war, seit dem 15.09.2014 hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Ort Z, Adresse 1, und ist seit diesem Tage auch bei Unternehmen C im Umfang von 20 Stunden beschäftigt. Dort wurden von ihr im September 2014 (16 Tage) Euro 341,19, im Oktober 2014 Euro 639,73, im November 2014 Euro 820,71, im Dezember 2014 Euro 882,28 und im Jänner 2015 Euro 992,70 ins Verdienen gebracht, wobei Beschwerdeführerin im Jänner 2015 ausnahmsweise mehr als 20 Stunden arbeitete. Für die mit Vertrag vom 12.09.2014 gemietete Wohnung in der Adresse 1, Ort Z – der Mietzins für diese Wohnung beträgt insgesamt Euro 490,00 – bezieht die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine Mietzinsbeihilfe von monatlich Euro 196,00, seit 15.09.2014 erhält sie vom Sozialamt der Stadtgemeinde Z Mindestsicherung (vgl Euro 325,59 mit Fälligkeitsdatum 15.09.2014, Mindestsicherungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 29.12.2014, GZ ***, mit welchem der Beschwerdeführerin vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 168,50 bewilligt wurde; Mindestsicherungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 13.01.2015, GZ ***, mit welchem der Beschwerdeführerin vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 eine monatliche Unterstützung für Miete in Form einer Nachzahlung in der Höhe von Euro 74,34 bewilligt wurde).Für das vorliegende Verfahren aufs Wesentliche zusammengefasst wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls vom 27.06.2014 bis 15.09.2014 in Ort Y, Adresse 2, bei ihrer Mutter C C und deren Lebensgefährten D D mit Hauptwohnsitz gemeldet war, seit dem 15.09.2014 hat die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in Ort Z, Adresse 1, und ist seit diesem Tage auch bei Unternehmen C im Umfang von 20 Stunden beschäftigt. Dort wurden von ihr im September 2014 (16 Tage) Euro 341,19, im Oktober 2014 Euro 639,73, im November 2014 Euro 820,71, im Dezember 2014 Euro 882,28 und im Jänner 2015 Euro 992,70 ins Verdienen gebracht, wobei Beschwerdeführerin im Jänner 2015 ausnahmsweise mehr als 20 Stunden arbeitete. Für die mit Vertrag vom 12.09.2014 gemietete Wohnung in der Adresse 1, Ort Z – der Mietzins für diese Wohnung beträgt insgesamt Euro 490,00 – bezieht die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben eine Mietzinsbeihilfe von monatlich Euro 196,00, seit 15.09.2014 erhält sie vom Sozialamt der Stadtgemeinde Z Mindestsicherung vergleiche Euro 325,59 mit Fälligkeitsdatum 15.09.2014, Mindestsicherungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 29.12.2014, GZ ***, mit welchem der Beschwerdeführerin vom 01.01.2015 bis 31.03.2015 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 168,50 bewilligt wurde; Mindestsicherungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 13.01.2015, GZ ***, mit welchem der Beschwerdeführerin vom 01.12.2014 bis 31.12.2014 eine monatliche Unterstützung für Miete in Form einer Nachzahlung in der Höhe von Euro 74,34 bewilligt wurde). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.09.2014, Zl ***, wurde Frau A A eine einmalige Unterstützung für Miete (erste Monatsmiete Oktober 2014) in der Höhe von Euro 490,00 und eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von Euro 1.000,00, weiters und eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung gewährt. Seit dem 15.09.2014 (Begründung des Hauptwohnsitzes in Ort Z, Adresse 1) ist die Bürgermeisterin der Stadt Z für die Entscheidung über die Gewährung von Mindestsicherung gegenüber der Beschwerdeführerin zuständig, die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z beschränkt sich gegenständlich sohin auf den Zeitraum 10.07.2014 (Einbringung des Mindestsicherungsantrages durch die Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Z über das Gemeindeamt Y) bis einschließlich 14.09.2014 (Verlegung des Hauptwohnsitzes von Ort Y, Adresse 2, nach Ort Z, Adresse 1). Die Beschwerdeführerin ist Mutter der Tochter E E, geb am 11.11.2011, und ist Anfang Mai 2014 von Götzens zu ihrer Mutter C C und deren Lebensgefährten D D nach Ort Y, Adresse 2, gezogen. Ca zwei Jahre befand sich die Beschwerdeführerin in Mutterkarenz. Die Tochter E E wohnt bei ihrem Vater F F. Nach dem Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 28.04.2014, Zl ***, ist die Beschwerdeführerin schuldig, beginnend mit 01.05.2014 einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Euro 105,40 für ihre Tochter zuhanden des Kindesvaters F F bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Zahlungen durch die Beschwerdeführerin aus diesem Titel heraus sind bislang nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin verfügte in der zweistöckigen Wohnung ihrer Mutter und ihres Lebensgefährten in Ort Y über ein eigenes Zimmer und Badezimmer, die Küche wurde gemeinschaftlich genutzt. Eine einheitliche Wirtschaftsführung fand teilweise, nämlich, wenn alle drei Personen in der Wohnung aufhältig waren, statt. Die zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter C C und ihrem Lebensgefährten D D vereinbarte monatliche Miete inklusive Betriebskosten in der Höhe von Euro 250,00 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt. Zwischen November 2010 und Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin immer wieder kurzfristig in einem Beschäftigungsverhältnis, teils als Lehrling, teils als Arbeiterin und Angestellte. Während ihres Aufenthaltes in Ort Y verfügte die Beschwerdeführerin über kein Einkommen, Geld zum Leben erhielt sie leihweise von ihrer Mutter. Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes X vom 30.05.2011, Zl ***, hat die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau C C, seit dem 01.04.2010 keinen Unterhalt mehr an ihre Tochter A A zu leisten, zumal bei dieser seit dem 02.04.2010 – Ausschluss vom Berufsorientierungskurs – keinerlei Aktivitäten zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildung erkennbar waren und vom Bezirksgericht eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit bis zum Ende des hier zu entscheidenden Zeitraums (31.07.2010) angenommen wurde. Dem von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde vom Landesgericht Z mit Beschluss vom 15.12.2011, Zl ***und ***, keine Folge gegeben, sodass gegenüber der Beschwerdeführerin weder ihre Mutter C C noch ihr Lebensgefährte D D als unterhaltsverpflichtete Angehörige im Sinne der Bestimmungen des TMSG anzusehen sind.Aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch zehn vom 30.05.2011, Zl ***, hat die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau C C, seit dem 01.04.2010 keinen Unterhalt mehr an ihre Tochter A A zu leisten, zumal bei dieser seit dem 02.04.2010 – Ausschluss vom Berufsorientierungskurs – keinerlei Aktivitäten zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder einer Ausbildung erkennbar waren und vom Bezirksgericht eine fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit bis zum Ende des hier zu entscheidenden Zeitraums (31.07.2010) angenommen wurde. Dem von der Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wurde vom Landesgericht Z mit Beschluss vom 15.12.2011, Zl ***und ***, keine Folge gegeben, sodass gegenüber der Beschwerdeführerin weder ihre Mutter C C noch ihr Lebensgefährte D D als unterhaltsverpflichtete Angehörige im Sinne der Bestimmungen des TMSG anzusehen sind. Am 11.04.21014 meldete sich die Beschwerdeführerin beim AMS als arbeitslos und wurden ihr in weiterer Folge drei Arbeitsstellen erfolglos vermittelt. Bezüge erhielt die Beschwerdeführerin in dieser Zeit nicht, da sie die Anwartschaft für Arbeitslosengeld nicht erfüllte. Seit dem 27.05.2014 war die Beschwerdeführerin beim AMS nicht mehr gemeldet und bemühte sich seither selbst um eine Arbeitsstelle. Diese Bemühungen waren von Erfolg gekrönt, seit dem 15.09.2014 ist sie bei Unternehmen C in Ort Z halbtägig beschäftigt. Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde und aus jenem des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.01.2015. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

§ 1

Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (lit a), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (lit b) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (lit c).

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz 2, TMSG ist Mindestsicherung Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden (Litera a,), denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann (Litera b,) bzw die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern (Litera c,). Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes beantragt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge im § 5 Abs 2 TMSG näher festgelegt. Die Beschwerdeführerin lebte zumindest seit Stellung ihres Mindestsicherungsantrages beim Gemeindeamt Y vom 10.07.2014 bis zum 15.09.2014 (Begründung des Hauptwohnsitzes in Ort Z, Adresse 1) gemeinsam mit ihrer Mutter C C und deren Lebensgefährten D D in der zweistöckigen Wohnung in einem eigenen Zimmer und eigenem Badezimmer, die Küche wurde gemeinschaftlich genutzt, eine einheitliche Wirtschaftsführung fand teilweise statt.. Weder die Mutter C C noch deren Lebensgefährte D D sind gegenüber der Beschwerdeführerin unterhaltsverpflichtet (vgl oben zit Gerichtsurteile des BG X und des Landesgerichtes Z).Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Die entsprechenden Mindestsätze werden in der Folge im Paragraph 5, Absatz 2, TMSG näher festgelegt. Die Beschwerdeführerin lebte zumindest seit Stellung ihres Mindestsicherungsantrages beim Gemeindeamt Y vom 10.07.2014 bis zum 15.09.2014 (Begründung des Hauptwohnsitzes in Ort Z, Adresse 1) gemeinsam mit ihrer Mutter C C und deren Lebensgefährten D D in der zweistöckigen Wohnung in einem eigenen Zimmer und eigenem Badezimmer, die Küche wurde gemeinschaftlich genutzt, eine einheitliche Wirtschaftsführung fand teilweise statt.. Weder die Mutter C C noch deren Lebensgefährte D D sind gegenüber der Beschwerdeführerin unterhaltsverpflichtet vergleiche oben zit Gerichtsurteile des BG römisch zehn und des Landesgerichtes Z). Nach § 2 Abs 4 TMSG ist alleinstehend, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt. Damit ist für die Beschwerdeführerin konkret der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a leg cit anzuwenden; dieser Mindestsatz für Alleinstehende und Alleinerzieher beträgt 75 vH des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1, das sind für das Jahr 2014 610,49 Euro.Nach Paragraph 2, Absatz 4, TMSG ist alleinstehend, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt. Damit ist für die Beschwerdeführerin konkret der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, leg cit anzuwenden; dieser Mindestsatz für Alleinstehende und Alleinerzieher beträgt 75 vH des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,, das sind für das Jahr 2014 610,49 Euro. Die belangte Behörde ist somit im ihrer bekämpften Entscheidung zugrunde gelegten Bewertungsbogen zu Unrecht von einer Volljährigen, die nicht unter § 5 Abs 2 lit a TMSG fällt, ausgegangen und hat in diesem Zusammenhang die oben zitierten Gerichtsbeschlüsse des Bezirksgerichtes X und des Landesgerichtes Z nicht berücksichtigt. Die Arbeitseinkommen von C C und ihrem Lebensgefährten D D wären sohin bei der Berechnung der Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin nicht in Anschlag zu bringen gewesen. Zumal diese seit Beginn ihrer Antragstellung am 10.07.2014 und ihrem Arbeitsbeginn bei dem Unternehmen C am 15.09.2014 mit gleichzeitiger Hauptwohnsitzbegründung in Ort Z, Adresse 1, über kein Einkommen verfügte und augenscheinlich auch Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zeigte, war ihr Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Mindestsatz für Alleinstehende in der Zeit vom 10.07.2014 bis einschließlich 14.09.2014 zuzuerkennen. Eine Kürzung der Leistung nach § 19 Abs 1 lit d TMSG war nicht vorzunehmen, zumal im Akt der belangten Behörde keine schriftliche Ermahnung gegenüber der Beschwerdeführerin, Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihr zumutbare Beschäftigung zu bemühen, zu finden ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es der Beschwerdeführerin allerdings, zumal die Obsorgepflicht für ihre Tochter E E beim Kindesvater liegt, zumutbar, einer Vollbeschäftigung nachzugehen und, sollte sie bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber keine volle Anstellung erlangen können, eine ergänzende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber anzustreben. Die Bereitschaft zum vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft um wird bei der Beschwerdeführerin eingemahnt.Die belangte Behörde ist somit im ihrer bekämpften Entscheidung zugrunde gelegten Bewertungsbogen zu Unrecht von einer Volljährigen, die nicht unter Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG fällt, ausgegangen und hat in diesem Zusammenhang die oben zitierten Gerichtsbeschlüsse des Bezirksgerichtes römisch zehn und des Landesgerichtes Z nicht berücksichtigt. Die Arbeitseinkommen von C C und ihrem Lebensgefährten D D wären sohin bei der Berechnung der Mindestsicherung für die Beschwerdeführerin nicht in Anschlag zu bringen gewesen. Zumal diese seit Beginn ihrer Antragstellung am 10.07.2014 und ihrem Arbeitsbeginn bei dem Unternehmen C am 15.09.2014 mit gleichzeitiger Hauptwohnsitzbegründung in Ort Z, Adresse 1, über kein Einkommen verfügte und augenscheinlich auch Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zeigte, war ihr Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Mindestsatz für Alleinstehende in der Zeit vom 10.07.2014 bis einschließlich 14.09.2014 zuzuerkennen. Eine Kürzung der Leistung nach Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, TMSG war nicht vorzunehmen, zumal im Akt der belangten Behörde keine schriftliche Ermahnung gegenüber der Beschwerdeführerin, Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihr zumutbare Beschäftigung zu bemühen, zu finden ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es der Beschwerdeführerin allerdings, zumal die Obsorgepflicht für ihre Tochter E E beim Kindesvater liegt, zumutbar, einer Vollbeschäftigung nachzugehen und, sollte sie bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber keine volle Anstellung erlangen können, eine ergänzende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber anzustreben. Die Bereitschaft zum vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft um wird bei der Beschwerdeführerin eingemahnt.

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter C C bzw ihrem Lebensgefährten D D zwar eine monatliche Miete von Euro 250,00 inklusive Betriebskosten vereinbart war, Mietkosten aber unbestritten tatsächlich nicht bezahlt und somit eine regelmäßige Leistung nicht nachgewiesen werden konnte. Mietkosten aus Mitteln der Mindestsicherung können somit im gegenständlichen Fall aufgrund der klaren Regelung des § 6 Abs 1 TMSG nicht geltend gemacht werden. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist hervorgekommen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter C C bzw ihrem Lebensgefährten D D zwar eine monatliche Miete von Euro 250,00 inklusive Betriebskosten vereinbart war, Mietkosten aber unbestritten tatsächlich nicht bezahlt und somit eine regelmäßige Leistung nicht nachgewiesen werden konnte. Mietkosten aus Mitteln der Mindestsicherung können somit im gegenständlichen Fall aufgrund der klaren Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG nicht geltend gemacht werden. Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen eine erhebliche Bedeutung zukommt. Die Beantwortung der Frage, welcher Richtsatz anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.41.3256.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.