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{'item': 'LVwG-2014/12/3080-11'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 34§ 3§ 7§ 54§§ 27§ 1§ 54aArt 130§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/12/3080-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe von 22.08.2014, 01.00 Uhr bis 02.10.2014, 19:05 Uhr sowie am 07.11.2014, 17:50 Uhr bis 21:00 Uhr in ihren Rechten verletzt worden ist.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe von 22.08.2014, 01.00 Uhr bis 02.10.2014, 19:05 Uhr sowie am 07.11.2014, 17:50 Uhr bis 21:00 Uhr in ihren Rechten verletzt worden ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. M i t t e i l u n g Der Beschwerdeführer hat nach dem Gebührengesetz 1957 jeweils folgende Eingabegebühr zu entrichten: Maßnahmenbeschwerde vom 11.11.2014 14,30 Euro Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, Bankleitzahl 57000, Kontonummer 200 001 000, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird

§ 34

Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird

Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit fristgerecht am 12.11.2014 eingelangtem Schriftsatz erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine der Landespolizeidirektion Tirol zurechenbare Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe von 21.08.2014, 23.05 Uhr bis 02.10.2014, 19:05 Uhr sowie am 07.11.2014, 17:50 Uhr bis 21:00 Uhr. Begründend wurde ausgeführt: „Die Beschwerdeführerin wurde am 21.08.2014 um 23.05 in Haft zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen/Verwaltungsstrafen verhaftet und zum Vollzug in das PAZ S bei der belangten Behörde verbracht. Da bei ihr die Regelblutung aussetzte und sie an ihrem Körper merkte, dass sie schwanger ist, verlangte sie drei Mal während der Haft nach dem Amtsarzt und teilte ihm mit den Worten: bin schwanger, wollen Test machen, diesen Umstand mit und machte damit ihre Haftunfähigkeit nach § 7 Abs 5 AnhO geltend.„Die Beschwerdeführerin wurde am 21.08.2014 um 23.05 in Haft zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen/Verwaltungsstrafen verhaftet und zum Vollzug in das PAZ S bei der belangten Behörde verbracht. Da bei ihr die Regelblutung aussetzte und sie an ihrem Körper merkte, dass sie schwanger ist, verlangte sie drei Mal während der Haft nach dem Amtsarzt und teilte ihm mit den Worten: bin schwanger, wollen Test machen, diesen Umstand mit und machte damit ihre Haftunfähigkeit nach Paragraph 7, Absatz 5, AnhO geltend. Auch bei der Einstellungsuntersuchung kreuzte sie am Gesundheitsfragebogen „Schwangerschaft" an. Es handelte sich jedes Mal um denselben Arzt, einen älteren Herren mit grauen Haaren und glaublich braunen Augen, dem sie vorgeführt wurde. Der Arzt führte nur einmal mit ihr einen Urintest durch unter Anwendung eines längeren Teststreifens auf dem mehrere farbige Streifen zu sehen waren, die Beschwerdeführerin vermutet, dass es sich um eine Harntestmethode zur Feststellung von Nierenproblemen handelte. Ihr wurde sodann vom Arzt mitgeteilt, sie sei nicht schwanger und von den Polizisten wurde sie mit den Worten verspottet: ja das nächste mal wirst du schwanger. Einen Dolmetsch für Bulgarisch nach § 7 Abs 5a AnhO bekam sie nie zu Gesicht.Einen Dolmetsch für Bulgarisch nach Paragraph 7, Absatz 5 a, AnhO bekam sie nie zu Gesicht. Das Begehren auf Schwangerschaft getestet zu werden, wiederholte die Beschwerdeführerin auch vor ihren Mitinsassen C D, rumänische Staatsangehörige und E F, bulgarische StA, die als Zeugen angeboten werden. Während der Haft wurden der Beschwerdeführerin noch weitere Strafverfügungen /Erkenntnisse zugestellt, die insgesamt gemeinsam mit der Haft jedenfalls Ersatzfreiheitsstrafen von mehr als sechs Wochen gerechtfertigt haben und wohl unter einem zu vollziehen gewesen wären. Die Beschwerdeführerin beantragte einen Verwaltungsstrafhaftaufschub von sechs Monaten ab nach Vollzug von sechs Wochen Verwaltungshaft, sie wurde aber schon am 2.10.2014 um 19.05 Uhr aus der Verwaltungshaft entlassen. Am 6.10.2014 ließ sie sich von Dr. med G H FA für Gynäkologie untersuchen der in der Ultraschalluntersuchung einen Embrio feststellte, es war somit klar, dass tatsächlich vor Haftantritt die Schwangerschaft eingetreten war. Am 7.11.2014 um 17.50 wurde die Beschwerdeführerin wieder in Verwaltungshaft genommen um weitere Ersatzfreiheitsstrafen/Verwaltungsstrafen an ihr zu vollziehen, als sie sich nun wiederum auf ihre Haftunfähigkeit nach § 7 Abs 5 AnhO wegen Schwangerschaft berief, wurde erstmals von der Polizei ein Schwangerschaftstest mit den handelsüblichen Schwangerschaftstestmethoden gemacht und sie daraufhin am 7.11.2014 um 21.00 Uhr enthaftet.Am 7.11.2014 um 17.50 wurde die Beschwerdeführerin wieder in Verwaltungshaft genommen um weitere Ersatzfreiheitsstrafen/Verwaltungsstrafen an ihr zu vollziehen, als sie sich nun wiederum auf ihre Haftunfähigkeit nach Paragraph 7, Absatz 5, AnhO wegen Schwangerschaft berief, wurde erstmals von der Polizei ein Schwangerschaftstest mit den handelsüblichen Schwangerschaftstestmethoden gemacht und sie daraufhin am 7.11.2014 um 21.00 Uhr enthaftet. Während der Haft wurden der Beschwerdeführerin Antidepressiva und Schlafmittel verabreicht, deren Einnahme bei Schwangerschaft eine Kontraindikation entgegensteht, eine ärztliche Aufklärung, dass sie diese Medikamente bei Schwangerschaft nicht nehmen soll, wurde nicht durchgeführt und wie bereits ausgeführt, ihr Einwand, sie fühle sich schwanger, schlichtweg negiert. Beweis: C D, rumänische Staatsangehörige E F, Bulgarische StA als ehemalige Insassinnen des PAZ Adressen und Personalien Amtsbekannt. Vernehmung der Beschwerdeführerin Ultraschallbilder und Honorarnote Dr. med. G H Einzuholende Abgabeprotokolle betreffend die Medikamente die der Beschwerdeführerin während der Haft verabreicht wurden. Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin wurde am 2.10.2014 erstmals enthaftet, was ihr die Gelegenheit zur Beschwerde ermöglichte, die sechswöchige Beschwerdefrist ist somit jedenfalls gewahrt. Beschwerdepunkte: Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt entgegen § 7 Abs 5 AnhO als Schwangere und somit ex lege Verwaltungsstrafvollzugsuntaugliche in Verwaltungsstrafhaft gehalten worden zu sein.Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf persönliche Freiheit verletzt entgegen Paragraph 7, Absatz 5, AnhO als Schwangere und somit ex lege Verwaltungsstrafvollzugsuntaugliche in Verwaltungsstrafhaft gehalten worden zu sein. Sie erachtet sich weiters in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit und Schutz ihrer Leibesfrucht verletzt, weil ihr trotz ihres Einwandes, schwanger zu sein, Medikamente, nämlich Schlafmittel und Antidepressiva verabreicht wurden, die bei Schwangerschaft kontraindiziert sind. Sie erachtet sich weiters in ihrem Recht auf persönliche Freiheit auch ungeachtet der Tatsache dass sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht in Haft gehalten werden hätte dürfen verletzt, weil sie trotz ihres Antrages, ihr einen Strafaufschub nach sechs Wochen Haft für ein halbes Jahr zu gewähren, enthaftet wurde, kurz bevor die sechswöchigen maximale Haftdauer erreicht wurde, dies mit der Intention der belangten Behörde sie wieder am 7.11.2014 wieder in Haft nehmen zu können, und sie so um den sechsmonatigen Aufschub zu bringen, obwohl ihr im Strafvollzug zwei weitere Strafverfügungen/Straferkenntnisse zugestellt wurden, deren Vollzug bis zum Ende der maximalen Sechswochenhaftfrist zumindest begonnen hätte werden können. Gründe: § 7 Abs 5 AnhO, der das Verbot der Verwaltungsstrafvollstreckung an Schwangeren normiert, ist keine Ermessenbestimmung. Die Schwangerschaft hätte sofort nach Strafantritt lege artis untersucht, festgestellt und sodann die Beschwerdeführerin enthaftet werden müssen.Paragraph 7, Absatz 5, AnhO, der das Verbot der Verwaltungsstrafvollstreckung an Schwangeren normiert, ist keine Ermessenbestimmung. Die Schwangerschaft hätte sofort nach Strafantritt lege artis untersucht, festgestellt und sodann die Beschwerdeführerin enthaftet werden müssen. Zudem hätte ihre Schwangerschaft am 7.11.2014 in Evidenz gehalten werden müssen und hätten ihr nicht nochmals vier Stunden Haft zugemutet werden dürfen.

§ 3Abs 3 Anh

O haben die Aufsichtsorgane Häftlinge, soweit diese auf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren.

Paragraph 3, Absatz 3, AnhO haben die Aufsichtsorgane Häftlinge, soweit diese auf Grund der besonderen Umstände der Anhaltung nicht in der Lage sind, für ihre eigene Gesundheit und körperliche Sicherheit zu sorgen, vor Gesundheitsschädigung und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Es widerspricht dieser Bestimmung dass der schwangeren Beschwerdeführerin Antidepressiva und Schlafmittel verabreicht werden um sie in der Haft ruhig zu stellen, ohne sie über die Nebenwirkungen und auf die Kontraindikation ihrer Schwangerschaft hinzuweisen und damit die gesunde Entwicklung der Leibesfrucht zu gefährden. Es wird somit gestellt der ANTRAG Das Landesverwaltungsgericht in Tirol wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Haft vom 21.8.2014 23.05 Uhr bis 2.10.2014 19.05 Uhr und 7.11.2014 17.50 Uhr bis 7.11.2014 21.00 Uhr in ihren Rechten verletzt wurde und die Behörde zur Zahlung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Landespolizeidirektion Tirol als belangter Behörde aufgetragen, die Bezug habenden Akten zu übermitteln und eine Gegenschrift zu erstatten. In dieser wurde Folgendes vorgebracht: „Mit do. Schreiben vom 12.11.2014, bei der Landespolizeidirektion Tirol eingelangt am 12.11.2014, wurde der Landespolizeidirektion Tirol die Maßnahmenbeschwerde der A B, vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Zusammenhang mit dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen von 21.08.2014/23.05 Uhr bis 02.10.2014/19.05 Uhr sowie am 07.11.2014 von 17.50 Uhr bis 21.00 Uhr, zur Erstattung einer Gegenschrift und Aktenvorlage übermittelt. Vorgelegt werden:

  1. Verwaltungsakten der Landespolizeidirektion Tirol/Strafamt (im Original, gegen Rückschluss)
  2. Verwaltungsakten der Landespolizeidirektion Tirol/ärztlicher Dienst (Kopien/ Ausdrucke) Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am Donnerstag, 21.08.2014, um 23.05 Uhr aufgrund eines offenen Vorführungsbefehles zu GZ VStV/78***/2014 festgenommen und anschließend ins Polizeianhaltezentrum (PAZ) S eingeliefert. Während der Verwaltungsstrafhaft wurden Anschlussvollzugsersuchen auf Grund weiterer offener Strafen vollzogen. Sohin ergab sich eine Haftdauer bis letztlich 02.10.
  3. Der 6-wöchige Strafvollzug im Sinn des § 54a Abs.3 VStG endete in Zusammenschau mit § 32 Abs.2 AVG mit Ablauf des Donnerstags, 02.10.2014, sohin um 24.00 Uhr. Die BF wurde bereits am 02.10.2014 um 19.05 Uhr wegen Strafverbüßung entlassen. Daher war ein 6-wöchiger ununterbrochener Arrest nicht gegeben.Der 6-wöchige Strafvollzug im Sinn des Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG endete in Zusammenschau mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Donnerstags, 02.10.2014, sohin um 24.00 Uhr. Die BF wurde bereits am 02.10.2014 um 19.05 Uhr wegen Strafverbüßung entlassen. Daher war ein 6-wöchiger ununterbrochener Arrest nicht gegeben. Ein Antrag auf Vollzugsunterbrechung wurde im Übrigen - entgegen der Behauptung in der Maßnahmenbeschwerde - von der BF nie gestellt. Für eine längere Anhaltung der BF war keine rechtliche Grundlage gegeben, da die Strafen der zu dieser Zeit ausgefertigten Vorführungsbefehle verbüßt waren. Der - in der Beschwerde vertretenen - Ansicht der BF, dass sie ein „Anrecht“ auf einen sofortigen Anschlussvollzug betreffend der ihr in der Verwaltungsstrafhaft zugestellten weiteren Strafverfügungen gehabt hätte, ist in sich widersprüchlich, weil gleichzeitig die (weitere) Unzulässigkeit der Haft reklamiert wird. Dieser Ansicht der BF kann aber auch inhaltlich nicht gefolgt werden. Die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe liegt nicht in der Entscheidungskompetenz oder der Präferenz des Bestraften, sondern tritt der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe erst nach Rechtskraft, vergeblicher Mahnung, Exekution und Ersatzarrest- Aufforderung auf Anordnung der Strafvollzugsbehörde

den einschlägigen Bestimmungen der §§ 53 ff VStG ein.Der - in der Beschwerde vertretenen - Ansicht der BF, dass sie ein „Anrecht“ auf einen sofortigen Anschlussvollzug betreffend der ihr in der Verwaltungsstrafhaft zugestellten weiteren Strafverfügungen gehabt hätte, ist in sich widersprüchlich, weil gleichzeitig die (weitere) Unzulässigkeit der Haft reklamiert wird. Dieser Ansicht der BF kann aber auch inhaltlich nicht gefolgt werden. Die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe liegt nicht in der Entscheidungskompetenz oder der Präferenz des Bestraften, sondern tritt der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe erst nach Rechtskraft, vergeblicher Mahnung, Exekution und Ersatzarrest- Aufforderung auf Anordnung der Strafvollzugsbehörde

den einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 53, ff VStG ein. Beweis: Mag. I J/Leiter Strafamt,Beweis: Mag. römisch eins J/Leiter Strafamt, per Adresse der Landespolizeidirektion Tirol Zu den Äußerungen der BF hinsichtlich der geltend gemachten Schwangerschaft wird wie folgt Stellung genommen: Der reklamierte Haftuntauglichkeitsgrund (Schwangerschaft) war von der Behörde

§ 7Abs. 1 bis 5 Anh

O iVm § 54 Abs. 2 VStG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (bis 02.10.2014, 19:05 Uhr) schon deshalb nicht anzuwenden, weil er nicht festgestellt (und zu diesem Zeitpunkt de lege artis auch noch nicht feststellbar und auch nicht offensichtlich) war. Hilfsweise ist im Übrigen das Beschwerdevorbringen - wonach die „Nichtverbüßung von zusätzlichen Freiheitsstrafen“ in Beschwerde gezogen wird - so zu deuten, dass es klar belegt, dass die BF (

§ 54Abs. 2 VSt

G) das Verbleiben in Haft verlangt hat.Der reklamierte Haftuntauglichkeitsgrund (Schwangerschaft) war von der Behörde

Paragraph 7, Absatz eins bis 5 AnhO in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, VStG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (bis 02.10.2014, 19:05 Uhr) schon deshalb nicht anzuwenden, weil er nicht festgestellt (und zu diesem Zeitpunkt de lege artis auch noch nicht feststellbar und auch nicht offensichtlich) war. Hilfsweise ist im Übrigen das Beschwerdevorbringen - wonach die „Nichtverbüßung von zusätzlichen Freiheitsstrafen“ in Beschwerde gezogen wird - so zu deuten, dass es klar belegt, dass die BF (

Paragraph 54, Absatz 2, VStG) das Verbleiben in Haft verlangt hat. Hinsichtlich der (neuerlichen) Festnahme bzw. Haft der Beschwerdeführerin am 07.11.2014 von 17:50 Uhr bis 21:00 Uhr wird festgehalten, dass die BF die Behörde nicht über die - nach der ersten Haftentlassung am 06.10.2014 erfolgte - Schwangerschaftsdiagnostik informiert hat. Dieser Umstand konnte daher erst am 07.11.2014 im PAZ zur Kenntnis genommen werden und führte dann auch unmittelbar zur Enthaftung. Derzeit ist die BF bei der Landespolizeidirektion Tirol als vorübergehend haftunfähig in Evidenz. Die Erstuntersuchung der BF erfolgte am 22.08.2014 durch den Amtsarzt Dr. K L. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde auch ein Harnstix durchgeführt, der nichts über eine allfällige Schwangerschaft aussagt. Diesbezüglich wurde durch Dr. K auch keine Äußerung getätigt. Eine ausführliche und sachlich richtige Darlegung der Schwangerschaftsdiagnostik von Dr. K (E-Mail vom 17.11.2014 ist im Akt (Teil II) angeschlossen.Eine ausführliche und sachlich richtige Darlegung der Schwangerschaftsdiagnostik von Dr. K (E-Mail vom 17.11.2014 ist im Akt (Teil römisch zwei) angeschlossen. Am 29.08.2014 wurde die BF vorstellig wegen Dosiserhöhung einer bestehenden Schlafmedikation. Am 30.08.2014 wurden von Dr. K zwei Tabletten Praxiten a 15 mg verordnet. Am 03.09, 09.09., 12.09. und 29.09.2014 wurde die BF wegen Verstopfung vorstellig und ihr ein entsprechendes Präparat (Dulcolax) ausgehändigt. Am 22.08.2014 erfolgte durch den Amtsarzt eine Untersuchung der BF nach § 8 Unterbringungsgesetz wegen einer Haftreaktion. Das Befundblatt ist angeschlossen (Akt, Teil II, Nr. 3).Am 22.08.2014 erfolgte durch den Amtsarzt eine Untersuchung der BF nach Paragraph 8, Unterbringungsgesetz wegen einer Haftreaktion. Das Befundblatt ist angeschlossen (Akt, Teil römisch zwei, Nr. 3). Am 23.08.2014 wurde die BF im Rahmen der Visite wegen Schlafstörung beim diensthabenden Amtsarzt Dr. M N vorstellig und ersuchte um ein nicht abhängig machendes Schlafpräparat. Das Befundblatt ist angeschlossen (Akt, Teil II, Nr. 4). Die Behauptung der BF, dass immer derselbe Arzt im Polizeianhaltezentrum anwesend war bzw sie untersucht habe, ist daher unrichtig.Am 23.08.2014 wurde die BF im Rahmen der Visite wegen Schlafstörung beim diensthabenden Amtsarzt Dr. M N vorstellig und ersuchte um ein nicht abhängig machendes Schlafpräparat. Das Befundblatt ist angeschlossen (Akt, Teil römisch zwei, Nr. 4). Die Behauptung der BF, dass immer derselbe Arzt im Polizeianhaltezentrum anwesend war bzw sie untersucht habe, ist daher unrichtig. Im Rahmen der oben angeführten Krankmeldungen der BF wurde laut ärztlichem Karteiprotokoll samt Medikamentenliste nie eine Äußerung betreffend Schwangerschaft gemacht. Das Karteiprotokoll ist als Beilage angeschlossen (Akt, Teil II, Nr. 5).Im Rahmen der oben angeführten Krankmeldungen der BF wurde laut ärztlichem Karteiprotokoll samt Medikamentenliste nie eine Äußerung betreffend Schwangerschaft gemacht. Das Karteiprotokoll ist als Beilage angeschlossen (Akt, Teil römisch zwei, Nr. 5). Unrichtig ist auch, dass die BF am Anamnese-Bogen beim PAZ-Zugang am 22.08.2014 die Rubrik „Schwangerschaft“ mit „Ja“ angekreuzt hätte; diese Frage wurde vielmehr nicht beantwortet. Der Anamnese-Bogen ist angeschlossen (Akt, Teil II, Nr. 2).Unrichtig ist auch, dass die BF am Anamnese-Bogen beim PAZ-Zugang am 22.08.2014 die Rubrik „Schwangerschaft“ mit „Ja“ angekreuzt hätte; diese Frage wurde vielmehr nicht beantwortet. Der Anamnese-Bogen ist angeschlossen (Akt, Teil römisch zwei, Nr. 2). Mit dem Facharzt für Gynäkologie Dr. G H wurde vom Polizeichefarzt Dr. O P anlässlich der nunmehrigen Beschwerdeführung telefoniert. Die Schwangerschaft wurde von Dr. H bestätigt, jedoch teilte er gleichzeitig mit, dass ein Schwangerschaftsabbruch geplant sei. Die Bedenken der BF betreffend eventueller medikamentös induzierter Fruchtschädigung sind von untergeordneter Bedeutung. Am 20.11.2014 langte beim ärztlichen Dienst/Sanitätsdienst der Landespolizeidirektion Tirol ein neuerliches Schreiben der BF ein, das in Kopie übermittelt wird. Beweis: Amtsärzte Dr. K L, Dr. M N, Chefarzt Dr. O P, alle per Adresse der Landespolizeidirektion Tirol Die BF wurde - entgegen ihren Behauptungen - weder im Recht auf persönliche Freiheit noch im Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Die Landespolizeidirektion Tirol stellt den Antrag, den Sachverhalt

§§ 27i

Vm 9 VwGVG auf Grund des Beschwerdevorbringens zu beurteilen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie der BF

§ 1Z.3, 4 und 5 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, die nachstehenden Kosten aufzuerlegen:den Sachverhalt

Paragraphen 27, in Verbindung mit 9 VwGVG auf Grund des Beschwerdevorbringens zu beurteilen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie der BF

Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, die nachstehenden Kosten aufzuerlegen: Vorlageaufwand: 57,40 Euro Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro allfälliger Verhandlungsaufwand: 461,00 Euro Am 05.03.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer Dr. M N und Dr. Walter Fritz als Zeugen einvernommen wurden. Der ebenfalls als Zeuge geladene Polizeiarzt Dr. K L hat von seinem Zeugnisentschlagungsrecht Gebrauch gemacht und im Übrigen auf seine Angaben anlässlich seiner Einvernahme durch die BAK verwiesen. Die Beschwerdeführerin selbst hat an der öffentlichen Verhandlung nicht teilgenommen, da deren Aufenthalt nach Auskunft ihres Rechtsvertreters derzeit unbekannt ist. Nicht geladen werden konnte weiters die Zeugin E F, da deren Aufenthalt ebenfalls unbekannt ist. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Am 21.08.2014 wurde die bulgarische Beschwerdeführerin um 23.05 Uhr vor dem Geschäft Spar in der Adresse in S festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum in S verbracht. Die Festnahme erfolgte aufgrund des Vorführungsbefehls VStV-**406/14, aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl dazu den Bericht von RI Q R, Stadtpolizeikommando S vom 21.08.2014, GZ: E1/49***/2014-WA).Am 21.08.2014 wurde die bulgarische Beschwerdeführerin um 23.05 Uhr vor dem Geschäft Spar in der Adresse in S festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum in S verbracht. Die Festnahme erfolgte aufgrund des Vorführungsbefehls VStV-**406/14, aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vergleiche dazu den Bericht von RI Q R, Stadtpolizeikommando S vom 21.08.2014, GZ: E1/49***/2014-WA). Die Erstuntersuchung durch den Polizeiarzt Dr. K L erfolgte im Polizeianhaltezentrum S gegen 01.00 Uhr nachts. Anlässlich dieser Untersuchung wurde von der Beschwerdeführerin ein Anamnesebogen ausgefüllt. Zu Pkt. 34 gab die Beschwerdeführerin auf die Frage: „Gibt es eine wichtige Mitteilung ihrerseits, welche in den oben gestellten Fragen nicht berücksichtigt wurde? Wenn ja, welche?“ auf Bulgarisch an: „Ich glaube, ich bin schwanger.“ Unter Pkt 36 wird die Frage gestellt: „Sind Sie derzeit schwanger?“ und sind als Antwortmöglichkeit „Ja“ oder „Nein“ anzukreuzen. Die Beschwerdeführerin hat zu diesem Punkt nichts angekreuzt, sondern auf Bulgarisch angemerkt: „Ich glaube ja“. Seitens des Polizeiarztes wurde zu Pkt 36 vermerkt: „Unklar, weiß es nicht, letzte Menstruation vor 4 Wochen.“ Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorgelegten Anamnesebogen. Aus diesem ergibt sich weiters, dass ein Dolmetsch während der Erstuntersuchung nicht beigezogen wurde. Bei der Beschwerdeführerin wurde während des Vollzuges der gegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafen von 21.08.2014 bis 02.10.2014 kein Schwangerschaftstest durchgeführt (vgl die Zeugenaussage von Dr. O P).Bei der Beschwerdeführerin wurde während des Vollzuges der gegenständlichen Ersatzfreiheitsstrafen von 21.08.2014 bis 02.10.2014 kein Schwangerschaftstest durchgeführt vergleiche die Zeugenaussage von Dr. O P). Die Beschwerdeführerin wurde am 06.10.2014 in der Praxis vom Facharzt für Gynäkologie Dr. G H untersucht und wurde sodann vom Gynäkologen eine intakte Schwangerschaft entsprechend 8 +4 SSW bestätigt (vgl die vorgelegte Bestätigung von Dr. H vom 18.11.2014). Die Beschwerdeführerin wurde am 06.10.2014 in der Praxis vom Facharzt für Gynäkologie Dr. G H untersucht und wurde sodann vom Gynäkologen eine intakte Schwangerschaft entsprechend 8 +4 SSW bestätigt vergleiche die vorgelegte Bestätigung von Dr. H vom 18.11.2014). Zwar kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden, ob die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung bereits tatsächlich mit einem Schwangerschaftstest feststellbar gewesen wäre, doch kann die Möglichkeit der Schwangerschaftsfeststellung zu diesem Zeitpunkt auch keinesfalls ausgeschlossen werden. Dies aus folgenden Gründen: Anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung am 04.02.2015 hat der Polizeiarzt Dr. K ausgeführt, dass erst ungefähr sechs Wochen nach der letzten Menstruation ein Schwangerschaftstest Sinn mache. Die Befruchtung müsse zumindest ein Monat zurückliegen. Dem steht allerdings entgegen, dass laut Öffentlichem Gesundheitsportal Österreich (Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit) Beta-HCG bereits etwa acht bis zwölf Tage nach der Befruchtung positiv im Harn nachgewiesen werden kann (vgl dazu zB https://www.gesundheit.gv.at/Portal.Node/ghp/public/content/labor/ referenzwerte/Beta-HCG_BHCG_KH.html). Schwangerschaftstests sind ab dem

  1. Tag nach der Empfängnis einsetzbar. Im Blut kann die Schwangerschaft bereits neun Tage nach der Befruchtung nachgewiesen werden, also noch vor Ausbleiben der Menstruation (https://www.gesundheit.gv.at/Portal.Node/ghp/public/content/lexikon/s/Schwangerschaftstest_HK.html , vgl weiters die Auskunft des Leiters der Landessanitätsdirektion Dr. U, wonach nach dem „Praxisleitfaden der allgemeinen Medizin“ eine Schwangerschaft grundsätzlich am
  2. Tag nach dem Ausbleiben der Regelblutung mit einem Schwangerschaftstest nachweisbar ist). Dem steht allerdings entgegen, dass laut Öffentlichem Gesundheitsportal Österreich (Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit) Beta-HCG bereits etwa acht bis zwölf Tage nach der Befruchtung positiv im Harn nachgewiesen werden kann vergleiche dazu zB https://www.gesundheit.gv.at/Portal.Node/ghp/public/content/labor/ referenzwerte/Beta-HCG_BHCG_KH.html). Schwangerschaftstests sind ab dem
  3. Tag nach der Empfängnis einsetzbar. Im Blut kann die Schwangerschaft bereits neun Tage nach der Befruchtung nachgewiesen werden, also noch vor Ausbleiben der Menstruation (https://www.gesundheit.gv.at/Portal.Node/ghp/public/content/lexikon/s/Schwangerschaftstest_HK.html , vergleiche weiters die Auskunft des Leiters der Landessanitätsdirektion Dr. U, wonach nach dem „Praxisleitfaden der allgemeinen Medizin“ eine Schwangerschaft grundsätzlich am
  4. Tag nach dem Ausbleiben der Regelblutung mit einem Schwangerschaftstest nachweisbar ist). Ausgehend von den Angaben der Beschwerdeführerin laut Anamnesebogen, wonach die letzte Regelblutung vier Wochen zurückliege, kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Schwangerschaft entsprechend obigen Ausführungen bei der Erstuntersuchung bereits feststellbar gewesen wäre, zumal bei Annahme eines regelmäßigen Menstruationszyklus von 28 Tagen die Befruchtung bereits 14 Tagen zurückgelegen sein könnte. Nicht mehr festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin in Folge bei weiteren Untersuchungen im Polizeigefangenenhaus auf ihre Schwangerschaft erneut hingewiesen hat. Laut Beschwerdevorbringen habe sie drei Mal während der Haft nach einem Amtsarzt verlangt und ihm mitgeteilt: „Bin schwanger, wollen Test machen.“ Die Beschwerdeführerin konnte allerdings nicht einvernommen werden, da ihr Aufenthalt unbekannt ist, ebenso ist der Aufenthalt der Zeugin E F unbekannt. Die als Zeugen einvernommenen Polizeiärzte Dr. N und Dr. P haben eine derartige Mitteilung der Beschwerdeführerin anlässlich deren Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht hinsichtlich der von ihnen durchgeführten Untersuchungen bestritten. Die Beschwerdeführerin verbüßte in der Zeit von 21.08.2014, 23:05 Uhr bis 27.08.2014, 23.05 Uhr (zu II-VA-S-012527/14 – VStV-514.424/14) eine Ersatzfreiheitsstrafe. In der Zeit von 27.08.2014, 23:05 Uhr bis 03.09.2014, 23:05 Uhr (zu VStV-**406/14), von 03.09.2014, 23:05 Uhr bis 06.09.2014, 23:05 Uhr (zu VStV-70**65/14), von 06.09.2014, 23:05 Uhr bis 11.09.2014, 09:05 Uhr (zu VStV-51**42/14), von 11.09.2014, 09:05 Uhr bis 14.09.2014, 09:05 Uhr (zu VStV-****08/14), von 14.09.2014, 09:05 Uhr bis 20.09.2014, 09:05 Uhr (zu VStV-****01/14), von 20.09.2014, 09:05 Uhr bis 24.09.2014, 09.05 Uhr (zu VStV-****35/14), von 24.09.2014, 09:05 Uhr bis 28.09.2014, 19:05 Uhr (zu VStV-****40/14) und schließlich 28.09.2014, 19:05 bis 02.10.2014, 19:05 Uhr wurden weitere Ersatzfreiheitsstrafen im Rahmen eines Anschlussvollzuges vollstreckt (vgl dazu die im Akt einliegenden Schreiben betreffend Vorführung zum Strafantritt bzw die Ersuchen um Anschlussvollzug sowie die Vermerke über „Aktenerledigung für Verwaltungsstrafhaft“). Am 02.10.2014, 19:05, wurde die Beschwerdeführerin entlassen (vgl. die vorgelegte Haftbestätigung der LPD Tirol vom 02.10.2014).Die Beschwerdeführerin verbüßte in der Zeit von 21.08.2014, 23:05 Uhr bis 27.08.2014, 23.05 Uhr (zu II-VA-S-012527/14 – VStV-514.424/14) eine Ersatzfreiheitsstrafe. In der Zeit von 27.08.2014, 23:05 Uhr bis 03.09.2014, 23:05 Uhr (zu VStV-**406/14), von 03.09.2014, 23:05 Uhr bis 06.09.2014, 23:05 Uhr (zu VStV-70**65/14), von 06.09.2014, 23:05 Uhr bis 11.09.2014, 09:05 Uhr (zu VStV-51**42/14), von 11.09.2014, 09:05 Uhr bis 14.09.2014, 09:05 Uhr (zu VStV-****08/14), von 14.09.2014, 09:05 Uhr bis 20.09.2014, 09:05 Uhr (zu VStV-****01/14), von 20.09.2014, 09:05 Uhr bis 24.09.2014, 09.05 Uhr (zu VStV-****35/14), von 24.09.2014, 09:05 Uhr bis 28.09.2014, 19:05 Uhr (zu VStV-****40/14) und schließlich 28.09.2014, 19:05 bis 02.10.2014, 19:05 Uhr wurden weitere Ersatzfreiheitsstrafen im Rahmen eines Anschlussvollzuges vollstreckt vergleiche dazu die im Akt einliegenden Schreiben betreffend Vorführung zum Strafantritt bzw die Ersuchen um Anschlussvollzug sowie die Vermerke über „Aktenerledigung für Verwaltungsstrafhaft“). Am 02.10.2014, 19:05, wurde die Beschwerdeführerin entlassen vergleiche die vorgelegte Haftbestätigung der LPD Tirol vom 02.10.2014). Am 07.11.2014, 17:50 Uhr wurde die Beschwerdeführerin erneut festgenommen. Im Rahmen der Erstuntersuchung durch den Polizeiarzt Dr. V gab die Beschwerdeführerin ihre Schwangerschaft bekannt. Nach Durchführung eines positiven Schwangerschaftstests wurde die Beschwerdeführerin um 21.00 Uhr aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen (vgl dazu das Anhalteprotokoll III vom 07.11.2014, den Anamnesebogen vom 07.11.201 und die Haftbestätigung vom 07.11.2014).Am 07.11.2014, 17:50 Uhr wurde die Beschwerdeführerin erneut festgenommen. Im Rahmen der Erstuntersuchung durch den Polizeiarzt Dr. römisch fünf gab die Beschwerdeführerin ihre Schwangerschaft bekannt. Nach Durchführung eines positiven Schwangerschaftstests wurde die Beschwerdeführerin um 21.00 Uhr aus der Verwaltungsstrafhaft entlassen vergleiche dazu das Anhalteprotokoll römisch drei vom 07.11.2014, den Anamnesebogen vom 07.11.201 und die Haftbestätigung vom 07.11.2014). Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges

§ 54aVSt

G gestellt hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich keinerlei Hinweis auf einen solchen Antrag und seitens der belangten Behörde wurde ausdrücklich bestritten, dass ein solcher gestellt wurde.Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges

Paragraph 54 a, VStG gestellt hat. Aus dem Akteninhalt ergibt sich keinerlei Hinweis auf einen solchen Antrag und seitens der belangten Behörde wurde ausdrücklich bestritten, dass ein solcher gestellt wurde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Maßgeblich zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sind folgende Bestimmungen: A) Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO), BGBl II Nr 128/1999 idF BGBl II Nr 439/2005A) Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung - AnhO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 128 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 439 aus 2005, § 1Paragraph eins

(1)Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge). … § 7Paragraph 7
(1)Menschen, deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist, dürfen nicht im Haftraum der Behörde angehalten werden.
(2)Menschen, die Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen, deren Vorhandensein behaupten oder bei denen bestimmte Tatsachen für deren Vorhandensein sprechen, sind, sofern dies eine auch nur kurze Anhaltung bedenklich erscheinen lässt, erst dann aufzunehmen, wenn eine ärztliche Untersuchung die Haftfähigkeit der Betroffenen erwiesen hat.
(3)Alle Häftlinge sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. Sie haben die für die Beurteilung der Haftfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden und an der Befunderstellung mitzuwirken. Verweigern Häftlinge die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung, so ist von deren Haftfähigkeit solange auszugehen, als sie weder relevante Krankheitssymptome oder Verletzungen aufweisen noch sonst Grund besteht, an ihrer Haftfähigkeit zu zweifeln.
(4)Bei der ärztlichen Untersuchung wahrgenommene Erkrankungen oder Verletzungen sind unter dem Gesichtspunkt der Haftfähigkeit zu beurteilen; auf die Ausstattung des Häftlings mit eigenen Medikamenten kann hiebei Bedacht genommen werden. Die Verpflichtung, Erste Hilfe zu leisten, bleibt hievon unberührt. Sind Verletzungen wahrscheinlich auf Fremdverschulden zurückzuführen oder wird Fremdverschulden behauptet, so ist hierüber ein ärztliches Gutachten zu erstellen.
(5)An Menschen, die schwer krank oder schwanger sind, dürfen Verwaltungsfreiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Das Gleiche gilt für Jugendliche unter 16 Jahren und für Frauen während eines Zeitraumes von acht Wochen nach der Entbindung.
(5a)Bei der Beurteilung der Haftfähigkeit oder anderer medizinischer Fragen sind dem Amtsarzt erforderlichenfalls geeignete Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Bei unklaren psychischen Zuständen des Untersuchten ist nötigenfalls auch ein fachärztliches Gutachten einzuholen.
(6)Werden Haftunfähige in eine Krankenanstalt überstellt, so ist - wenn die Betroffenen aus der Haft entlassen wurden - die Anstaltsleitung unverzüglich darauf hinzuweisen.
(7)Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist § 78 Abs. 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, anzuwenden.
(7)Im Fall des Vollzuges der Schubhaft ist Paragraph 78, Absatz 6 und 7 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, anzuwenden. B) § 54 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 100/2011 lautet:B) Paragraph 54, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2011, lautet:
(1)An psychisch kranken oder körperlich schwer kranken Personen und an Jugendlichen unter 16 Jahren darf eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden.
(2)Der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, ist bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Die Freiheitsstrafe kann jedoch vollzogen werden, wenn es die Bestrafte verlangt.
(3)Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (§ 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen.
(3)Auf Verlangen des Standeskörpers ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, und im Fall eines Einsatzes des Bundesheeres (Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146) oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes auch an anderen Soldaten auszusetzen. Auf Verlangen der Zivildienstserviceagentur ist auch der Vollzug einer Freiheitsstrafe an Personen, die Zivildienst leisten, auszusetzen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: A) Zur Zulässigkeit: Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (vgl dazu auch VfGH 25.06.2003, KI-1/03, VwGH 15.12.1992, 92/14/0171, 23.09.2003, 2003/02/0167 ua) und ist als solcher vor dem Landesverwaltungsgericht

Art 130Abs 1 Z 2 B-VG bekämpfbar.

Die gegenständliche Beschwerde ist daher zulässig und wurde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist fristgerecht erhoben. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe stellt sich als Akt der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar vergleiche dazu auch VfGH 25.06.2003, KI-1/03, VwGH 15.12.1992, 92/14/0171, 23.09.2003, 2003/02/0167 ua) und ist als solcher vor dem Landesverwaltungsgericht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpfbar.

Die gegenständliche Beschwerde ist daher zulässig und wurde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist fristgerecht erhoben. Die Beschwerde hinsichtlich der Verabreichung von Medikamenten während der Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafen wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2015 zurückgezogen. B) In der Sache: Die AnhalteO findet

deren § 1 auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben. Da diese Umstände unzweifelhaft im vorliegenden Fall gegeben sind, sind die Bestimmungen der AnhalteO hier maßgeblich. Die AnhalteO findet

deren Paragraph eins, auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben. Da diese Umstände unzweifelhaft im vorliegenden Fall gegeben sind, sind die Bestimmungen der AnhalteO hier maßgeblich.

§ 7Abs 3 Anhalte

O sind alle Häftlinge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. An Menschen, die schwer krank oder schwanger sind, dürfen

§ 5

legcit Verwaltungsfreiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Dazu korrespondierend bestimmt § 54 Abs 3 VStG, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen ist, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung.

Paragraph 7, Absatz 3, AnhalteO sind alle Häftlinge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme ärztlich auf ihre Haftfähigkeit zu untersuchen. An Menschen, die schwer krank oder schwanger sind, dürfen

Paragraph 5, legcit Verwaltungsfreiheitsstrafen, solange dieser Zustand dauert, nicht vollstreckt werden. Dazu korrespondierend bestimmt Paragraph 54, Absatz 3, VStG, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist oder entbunden hat, bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen ist, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung. Durch § 54 VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt (vgl VwGH 17.10.1984, 84/03/0173). Durch Paragraph 54, VStG 1950 wird das Individualinteresse jener Personen, auf die eines der in dieser Bestimmung vorgesehenen Merkmale zutrifft, dass an ihnen während der Dauer des betreffenden Zustandes eine Freiheitsstrafe nicht vollstreckt wird, rechtlich geschützt vergleiche VwGH 17.10.1984, 84/03/0173). Das Verbot der Anhaltung von Menschen im Haftraum der Behörde besteht nach § 7 Abs 1 AnhalteO grundsätzlich dann, wenn deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist.Das Verbot der Anhaltung von Menschen im Haftraum der Behörde besteht nach Paragraph 7, Absatz eins, AnhalteO grundsätzlich dann, wenn deren Haftunfähigkeit festgestellt oder offensichtlich ist. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass eine Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bestanden hat und dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bei der Erstuntersuchung auf die mögliche Schwangerschaft hingewiesen hat. Tatsächlich bestätigt und damit festgestellt wurde die Schwangerschaft aber erst mit der Untersuchung durch ihren Gynäkologen am 06.10.2014 nach Beendigung der Verwaltungsstrafhaft bzw anlässlich des durchgeführten Schwangerschaftstests anlässlich ihrer neuerlichen Festnahme am 07.11.2014. Zumal es sich um die ersten Schwangerschaftswochen gehandelt hat, war das Bestehen einer Schwangerschaft auch nicht offensichtlich. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes

§ 54Abs 1 und 2 VSt

G von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl VwGH 17.10.1984, 84/03/0173, 14.03.2001, 2000/17/0141), und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Nichtvollzug oder Aussetzung der Haft besteht (vgl zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Anm 1 zu §54 VStG). Sofern klare Hinweise auf das Bestehen eines Haftunfähigkeitsgrundes vorliegen, ist diesen daher von Amts wegen nachzugehen, zumal dem Angehaltenen während aufrechter Haft zumeist ein entsprechender Nachweis faktisch gar nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Vorliegen eines Haftunfähigkeitsgrundes

Paragraph 54, Absatz eins und 2 VStG von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche VwGH 17.10.1984, 84/03/0173, 14.03.2001, 2000/17/0141), und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Nichtvollzug oder Aussetzung der Haft besteht vergleiche zB Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Anmerkung 1 zu §54 VStG). Sofern klare Hinweise auf das Bestehen eines Haftunfähigkeitsgrundes vorliegen, ist diesen daher von Amts wegen nachzugehen, zumal dem Angehaltenen während aufrechter Haft zumeist ein entsprechender Nachweis faktisch gar nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstuntersuchung, die knapp zwei Stunden nach ihrer Festnahme stattgefunden hat, auf die Möglichkeit des Bestehens einer Schwangerschaft ausdrücklich hingewiesen (arg: „Ich glaube, ich bin schwanger.“). Gegenüber dem Polizeiarzt gab die Beschwerdeführerin auch an, dass die letzte Regelblutung vor vier Wochen war. Damit liegt ein klarer Hinweis auf den Haftunfähigkeitsgrund der Schwangerschaft vor, der durch die Angabe, dass die letzte Menstruation vier Wochen zurückliege, so präzisiert wurde, dass zum einen dessen Überprüfung durch einen einfachen Schwangerschaftstest sofort möglich gewesen wäre und zum anderen die grundsätzliche Möglichkeit einer Schwangerschaft gegeben war. Die fehlende Durchführung eines Schwangerschaftstests bei solchen konkreten Hinweisen und Angaben und damit die Negierung der amtswegigen Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Hauftunfähigkeitsgrundes nach § 54 Abs 2 VStG, bewirkt im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem Vorliegen dieser konkreten Hinweise und Angaben (im vorliegenden Fall daher ab Beendigung der Erstuntersuchung um 1.00 Uhr) durch die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe in ihren Rechten verletzt worden ist, auch wenn im Nachhinein nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden kann, dass die bestehende Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits mit einem Schwangerschaftstest nachgewiesen werden konnte, zumal auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bestehende Schwangerschaft bereits zu diesem Zeitpunkt feststellbar war. Ein derart strenger Prüfungsmaßstab ist in diesem grundrechtsnahen Bereich geboten.Die fehlende Durchführung eines Schwangerschaftstests bei solchen konkreten Hinweisen und Angaben und damit die Negierung der amtswegigen Verpflichtung zur Wahrnehmung eines Hauftunfähigkeitsgrundes nach Paragraph 54, Absatz 2, VStG, bewirkt im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem Vorliegen dieser konkreten Hinweise und Angaben (im vorliegenden Fall daher ab Beendigung der Erstuntersuchung um 1.00 Uhr) durch die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe in ihren Rechten verletzt worden ist, auch wenn im Nachhinein nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden kann, dass die bestehende Schwangerschaft zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits mit einem Schwangerschaftstest nachgewiesen werden konnte, zumal auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bestehende Schwangerschaft bereits zu diesem Zeitpunkt feststellbar war. Ein derart strenger Prüfungsmaßstab ist in diesem grundrechtsnahen Bereich geboten. An obiger Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass vom behandelnden Gynäkologen am 06.10.2014 im Nachhinein – wohl ebenfalls aufgrund von Angaben der Beschwerdeführerin - eine intakte Schwangerschaft entsprechend 8 +4 SSW bestätigt wurde und sich daraus der erste Tag der letzten Regelblutung mit 07.08.2014 (somit zwei Wochen vor der Inhaftnahme) errechnen lässt. Bei der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren gebotenen ex-ante-Betrachtung (vgl VwGH 08.03.1990, 90/16/0008) ist bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vom Kenntnisstand der amtshandelnden Personen im Zeitpunkt der Maßnahmensetzung auszugehen und nachträglich hervorgekommene Informationen (, die im Übrigen im Hinblick auf den derzeit unbekannten Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht mehr auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden können) nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden können. An obiger Beurteilung ändert auch nichts der Umstand, dass vom behandelnden Gynäkologen am 06.10.2014 im Nachhinein – wohl ebenfalls aufgrund von Angaben der Beschwerdeführerin - eine intakte Schwangerschaft entsprechend 8 +4 SSW bestätigt wurde und sich daraus der erste Tag der letzten Regelblutung mit 07.08.2014 (somit zwei Wochen vor der Inhaftnahme) errechnen lässt. Bei der im Maßnahmenbeschwerdeverfahren gebotenen ex-ante-Betrachtung vergleiche VwGH 08.03.1990, 90/16/0008) ist bei Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes vom Kenntnisstand der amtshandelnden Personen im Zeitpunkt der Maßnahmensetzung auszugehen und nachträglich hervorgekommene Informationen (, die im Übrigen im Hinblick auf den derzeit unbekannten Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht mehr auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden können) nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden können. Da

§ 54Abs 2 VSt

G der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist, bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen ist, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung, wurde die Beschwerdeführerin durch die neuerliche Festnahme am 07.11.2014, 17:50 Uhr und Anhaltung bis 21.00 Uhr ebenfalls in ihren Rechten verletzt. Denn wäre die Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß bei ihrer ersten Festnahme nachgekommen, so wäre – mangels Hinweisen, dass die Schwangerschaft zum 07.11.2014 nicht mehr besteht – der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne des § 54 Abs 2 VStG auszusetzen gewesen.Da

Paragraph 54, Absatz 2, VStG der Vollzug der Freiheitsstrafe an einer Bestraften, die schwanger ist, bis zum Ablauf der achten Woche nach der Entbindung und darüber hinaus so lange auszusetzen ist, als sich das Kind in ihrer Pflege befindet, höchstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung, wurde die Beschwerdeführerin durch die neuerliche Festnahme am 07.11.2014, 17:50 Uhr und Anhaltung bis 21.00 Uhr ebenfalls in ihren Rechten verletzt. Denn wäre die Behörde ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung der Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß bei ihrer ersten Festnahme nachgekommen, so wäre – mangels Hinweisen, dass die Schwangerschaft zum 07.11.2014 nicht mehr besteht – der Vollzug der Freiheitsstrafe im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, VStG auszusetzen gewesen. Soweit darüber hinaus eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf persönliche Freiheit behauptet wurde, weil sie trotz des Antrages, ihr einen Strafaufschub nach sechs Wochen Haft zu gewähren, enthaftet wurde, kurz bevor die sechswöchige maximale Haftdauer erreicht wurde, gehen diese Beschwerdeausführungen ins Leere, zumal nach den Sachverhaltsfeststellungen ein Antrag

§ 54aVSt

G seitens der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden ist und dieser gegebenenfalls erst nach Erreichen einer ununterbrochenen Haftdauer von sechs Wochen innerhalb der letzten sechs Monate unter den angeführten Voraussetzungen zu bewilligen gewesen wäre. Eine Enthaftung vor Ablauf der sechs Wochen kann die Beschwerdeführerin keinesfalls in ihren Rechten verletzen, da sie – im Falle einer neuerlichen Inhaftnahme – innerhalb des Zeitrahmens von sechs Monaten ohnehin bei Erreichen der sechswöchigen Haftdauer sofort einen Antrag

§ 54aAbs 3 VSt

G stellen könnte. Ein Rechtsanspruch auf eine Haftdauer von sechs Wochen, um sodann einen Antrag nach § 54a Abs 3 VStG stellen zu können, ist aus dem VStG nicht ableitbar. Soweit darüber hinaus eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf persönliche Freiheit behauptet wurde, weil sie trotz des Antrages, ihr einen Strafaufschub nach sechs Wochen Haft zu gewähren, enthaftet wurde, kurz bevor die sechswöchige maximale Haftdauer erreicht wurde, gehen diese Beschwerdeausführungen ins Leere, zumal nach den Sachverhaltsfeststellungen ein Antrag

Paragraph 54 a, VStG seitens der Beschwerdeführerin nicht gestellt worden ist und dieser gegebenenfalls erst nach Erreichen einer ununterbrochenen Haftdauer von sechs Wochen innerhalb der letzten sechs Monate unter den angeführten Voraussetzungen zu bewilligen gewesen wäre. Eine Enthaftung vor Ablauf der sechs Wochen kann die Beschwerdeführerin keinesfalls in ihren Rechten verletzen, da sie – im Falle einer neuerlichen Inhaftnahme – innerhalb des Zeitrahmens von sechs Monaten ohnehin bei Erreichen der sechswöchigen Haftdauer sofort einen Antrag

Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG stellen könnte. Ein Rechtsanspruch auf eine Haftdauer von sechs Wochen, um sodann einen Antrag nach Paragraph 54 a, Absatz 3, VStG stellen zu können, ist aus dem VStG nicht ableitbar. III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis: Die Beschwerdeführerin ist durch die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe von 22.08.2014, 01.00 Uhr bis 02.10.2014, 19:05 Uhr sowie am 07.11.2014, 17:50 Uhr bis 21:00 Uhr in ihren Rechten verletzt worden ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher antragsgemäß der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, wonach die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die Kosten waren daher antragsgemäß der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.12.3080.11

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