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{'item': 'LVwG-2014/28/2886-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/28/2886-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Bettina Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn A B, wohnhaft in Adresse, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 09.09.2014, Zahl SG-**9-2014, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Ziff 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziff 2 VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 09.09.2014, Zahl SG-**9-2014, spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 28.4.14 9.30 Uhr Tatort: Gde. S, Adresse, FR T Fahrzeug: KENNZEICHEN PKW Sie haben zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi zugelassen ist, gelenkt, obwohl sie nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 4 Abs. 1 Betriebsordnung f.d. nichtlinienmäßige Personenverkehr (BGBl.85/52)Paragraph 4, Absatz eins, Betriebsordnung f.d. nichtlinienmäßige Personenverkehr (BGBl.85/52) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe 70,00 § 25 Abs. 1 BO i.V.m. § 15 Abs. 5 Zif. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVerkG)Paragraph 25, Absatz eins, BO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Zif. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz (GelVerkG) 24 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindesten € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 80,00.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Ihr Schreiben vom 09.09.2014 habe ich mit weiterer großer Verwunderung zur Kenntnis genommen. Sie beschuldigen mich am 26.04.2014 um 09:30h ein Taxi mit dem Kennzeichen KENNZEICHEN bewegt zu haben, ohne im Besitz eines Taxilenkerausweises zu sein. Wie in meinem Einspruch 31.07.2014 bereits mitgeteilt, handelt es sich im von mir bewegten Fahrzeug um einen Mietwagen und nicht wie von Ihnen weiterhin wissentlich falsch behauptet um ein Taxi. Zu dem befand ich mich nicht im Fahrdienst des nichtlinienmäßigen Personenverkehrs, sondern im Krankentransport. Als Zeugin wird die Halterin des Fahrzeugs benannt: Frau C D, c/o XY Personentransport GmbH, Adresse, S Als Beweis wird auf die Eintragung als Mietwagen in der Zulassungsbescheinigung verwiesen. Zudem wird zum Betrieb eines Mietwagens vom Fahrer kein Taxilenkerausweis benötigt. Ein Verstoß im Sinne der erhobenen Anschuldigungen liegt daher tatsächlich nicht vor. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist daher zwingend davon auszugehen, dass die BH S die falsche und somit unwirksame Rechtsauffassung vertritt. Die erlassene Strafverfügung vom 21.07.2014 als auch die Straferkenntnis vom 09.09.2014 sind daher nichtig und somit rechtsunwirksam.“ Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt war ein Abschlussbericht zum Verkehrsunfall vom 26.04.2014 ersichtlich und geht aus der Schilderung des Unfallherganges hervor, dass der Beschuldigte am 26.04.2014 das auf die Firma XY Personentransport GmbH zugelassene Mietfahrzeug der Marke Typ mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZEICHEN gelenkt hat. Bei der vom amtshandelnden Polizeiinspektor am 14.05.2014 durchgeführten Zeugenvernehmung geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer das Mietfahrzeug bei der Firma XY Personentransport GmbH in Betrieb genommen hat. Aus dieser Zeugeneinvernahme geht bei den Details zum Fahrzeug bei „besondere Verwendung“ „Taxi“ hervor. Auf dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion S vom 23.06.2014 befindet sich ein handschriftlicher Vermerk, datiert 17.07.2014, welcher besagt wie folgt: „B besitzt keinen Taxiausweis, ob nur Mietwagenfahrten durchgeführt werden ist fraglich.“ Daraufhin erging die mit 21.07.2014 datierte Strafverfügung, welche rechtzeitig beeinsprucht wurde und erließ die Bezirkshauptmannschaft S sodann das gegenständliche Straferkenntnis. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft S vom 07.01.2014 samt Anhang (Schreiben Beschwerdeführer vom 29.12.2014 und 10.12.2014), aufgrund der Einsichtnahme in den Unternehmensregisterauszug der XY Personentransport GmbH vom 22.01.2015, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Einsichtnahme in die Kurzinformation der Bezirkshauptmannschaft S zum Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZEICHEN, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail der Wirtschaftskammer vom 23.02.2015, aufgrund des Telefonates des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 23.02.2015, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Beschwerdeführers vom 24.02.2015 sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.02.2015, bei welcher der Zeuge GI E F einvernommen wurde. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer fuhr mit dem Personenkraftwagen Typ mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZEICHEN am 24.04.2014 von der Straße A stadteinwärts zur Straße B und weiter zum E-Platz. An der dortigen Kreuzung mit der Straße C ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei welchem ein anderer Fahrzeuglenker den Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug hinten auffuhr. Der Beschwerdeführer sah sodann eine zufällig vorbeifahrende Polizeistreife, winkte diese herbei und wollte die Aufnahme des gegenständlichen Unfalles. Der einvernommene Zeuge GI E F gab bei seiner Vernehmung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bekannt, dass „er zufälligerweise mit seinem Dienstkraftfahrzeug an der Unfallstelle vorbeifuhr, der Beschwerdeführer die Streife zur Unfallstelle winkte und die Aufnahme des gegenständlichen Unfalles wollte.“ Der einvernommene Zeuge gab ua weiters zu Protokoll, dass „das gegenständliche Fahrzeug ein Mietfahrzeug war und er den Beschwerdeführer noch nach dem Taxilenkerausweis gefragt hätte, worauf dieser sagte, dass er keinen Taxilenkerausweis benötigen würde, da das Fahrzeug ein Mietfahrzeug der Firma XY Personentransport GmbH ist.“ Der einvernommene Zeuge gab weiters zu Protokoll, dass „aus den Lichtbildern, welche vor Ort angefertigt wurden, ebenfalls ersichtlich ist, dass das gegenständliche Fahrzeug ein Mietfahrzeug ist. Bei der Eintragung zur besonderen Verwendung als Taxi bei der Zeugenvernehmung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 14.05.2014 handelt es sich um ein Versehen.“ Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in die Zulassungsstellen-verordnung/Verwendungsbestimmungen Einsicht genommen und bei der Bezirkshauptmannschaft S/Zulassungsstelle betreffend der Verwendung für das gegenständliche Kraftfahrzeug angefragt. Die zuständige Sachbearbeiterin teilte mit, dass das Fahrzeug am 20.07.2012 angemeldet wurde und am 23.06.2014 abgemeldet wurde. Das gegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZEICHEN fällt unter die Verwendungsgruppe
  5. Auf der Zulassungsstellenverordnung ist zur Kennziffer 29 ersichtlich wie folgt: „Zur Verwendung für entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt.“ Auch aus dem Zulassungsschein – welcher vom Zeugen GI F bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gelegt wurde – geht die Verwendungsbestimmung mit „29“ hervor. Das Fahrzeug war daher nicht als Taxifahrzeug zugelassen, es hätte die Kennziffer 25 in der Zulassungsbescheinigung eingetragen werden müssen, sondern als Fahrzeug zur Verwendung für entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 4 Abs 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr besagt wie folgt:Paragraph 4, Absatz eins, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr besagt wie folgt: „Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.“ Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des gegenständlichen Straferkenntniss vorgeworfen, er „hätte das gegenständliche Fahrzeug gelenkt, welches als Taxi zugelassen ist, obwohl er nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises gewesen wäre.“ Das gegenständliche Fahrzeug war nicht als Taxifahrzeug zugelassen, sondern zur Verwendung für entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes, weshalb der Beschwerdeführer auch keinen Taxilenkerausweis vorweisen musste und die Tat daher nicht begangen hat. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.28.2886.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.