GVG) iVm § 20 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 20, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer 10 % der verhängten Strafe, das sind € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 10 % der verhängten Strafe, das sind € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. 3.
GG) wird eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ausgeschlossen.3.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) wird eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben am xx.xx.xxxx um 00:35 Uhr in Z, Adresse, in Richtung Westen ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,42 mg/l betrug. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVOParagraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
€ 800,00 7 Tage(
G zu zahlen: € 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 880,00.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen, insbesondere auf dessen schlechte finanzielle Verhältnisse als Student. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer beantragt, die Strafe auf die Hälfte der festgesetzten Mindeststrafe herabzusetzen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Unbestritten geblieben ist im gesamten Verfahren, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz, BGBl Nr 52/1991 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl I Nr 33/2013, sowie der Straßenverkehrsordnung, BGBl Nr 159/1960 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl Nr 88/2014 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, sowie der Straßenverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Nr 88 aus 2014, lauten wie folgt: „§ 19 Strafbemessung
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.