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{'item': 'LVwG-2014/17/2522-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/2522-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 9Abs.

1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(4)Absatz 4,Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.Der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera a, zur Anwendung.
(5)Absatz 5,Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H.

§ 9Abs.

1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(6)Absatz 6,Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H.

§ 9Abs.

1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 9Paragraph 9Ausgangsbetrag

(1)Absatz eins,Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3)Absatz 3,Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem
  1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem
  2. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“ Anspruchsvoraussetzungen § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2)Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
  1. a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j,Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen Paragraph 38 j,,
  2. b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 undKinderabsetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 und
  3. c)Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen.
(3)Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen: a) 30 v. H.

§ 9Abs.

1, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,30 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins,, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut, b) 22,5 v. H.

§ 9Abs.

1, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten auf 18,75 v. H. und nach weiteren zwölf Monaten auf 15 v. H.

§ 9Abs.

1,22,5 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins,, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten auf 18,75 v. H. und nach weiteren zwölf Monaten auf 15 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins,, c) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

(4)Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(4)Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Absatz 3,, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(5)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
  1. a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
  2. b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
  3. c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
  4. d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
  5. e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen

§ 9Abs.

1.Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen

Paragraph 9, Absatz eins,

(6)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(6)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Absatz 5, Litera a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Absatz 5, Litera e, nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7)Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8)Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
(8)Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Absatz 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. § 18 Paragraph 18 Ausmaß der Mindestsicherung
(1)Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(2)Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(3)Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins,, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
  1. a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
  2. b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt Wie in § 9 Abs 1 ausgeführt beträgt der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für das Kalenderjahr 2014 entsprechend Euro 813,99.Wie in Paragraph 9, Absatz eins, ausgeführt beträgt der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für das Kalenderjahr 2014 entsprechend Euro 813,99. Der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a sind Volljährige die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.Der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, sind Volljährige die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H. Vor der Gewährung der Mindestsicherung hat der Hilfesucher nach § 15 Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und Vermögen gehören einzusetzen. Verschiedenen nähergenannte Leistungen sind nach § 15 Abs 2 leg cit erlassen.Vor der Gewährung der Mindestsicherung hat der Hilfesucher nach Paragraph 15, Absatz eins, TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und Vermögen gehören einzusetzen. Verschiedenen nähergenannte Leistungen sind nach Paragraph 15, Absatz 2, leg cit erlassen. Der Beschwerdeführer verfügte unter Hinweis auf die obigen Feststellungen zum Antragszeitpunkt und zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz über ein Einkommen von insgesamt Euro 1.767,07, dies zusammen mit seiner Ehegattin. Im Rahmen des § 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hätte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau einen Anspruch auf einen Richtsatzbedarf inklusive der Betriebskosten von Euro 243 in der Höhe von Euro 1.159,00 gehabt. Somit wurde der Mindestsatz damals nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz um Euro 608,10 überschritten.Im Rahmen des Paragraph 5, Tiroler Mindestsicherungsgesetz hätte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau einen Anspruch auf einen Richtsatzbedarf inklusive der Betriebskosten von Euro 243 in der Höhe von Euro 1.159,00 gehabt. Somit wurde der Mindestsatz damals nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz um Euro 608,10 überschritten. Der mehrfache Hinweis des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung das Land Tirol könnte doch Mindestsicherung gewähren und dafür eine Grundbuchseintragung auf seinen Besitz, nämlich sein Haus, vorzunehmen, ist aus zwei Gründen nicht nachzukommen: Zum einen hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass sein Haus bzw der Wert seines Hauses vollkommen überschuldet ist und man für den Verkauf dieses Hauses nichts bekommen würde, da damit nur bereits bestehende und eingetragene Schulden abgedeckt werden müssten, sodass auch das Interesse des Landes Tirols an einer Grundbuchseintragung auf seine Liegenschaft naturgemäß fehlt, da es ja aus der Verwertung nichts abschöpfen könnte. Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Judikatur ausgesprochen, dass es sich bei der in Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf handelt (vgl etwa die vergleichbaren Bestimmungen des Sozialhilfegesetz vgl dazu Erkenntnis vom 22.04.2002 zu Zl 2002/10/0053 und vom 31.03.2003 zu Zl 2002/10/0095). Bei der Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Antragstellers für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als Einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schuldner aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (siehe Erkenntnis vom 26.11.2002, zu Zl 2001/11/0168). Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Judikatur ausgesprochen, dass es sich bei der in Vergangenheit eingegangenen Schulden nicht um einen aus Mitteln der Sozialhilfe abzudeckenden Bedarf handelt vergleiche etwa die vergleichbaren Bestimmungen des Sozialhilfegesetz vergleiche dazu Erkenntnis vom 22.04.2002 zu Zl 2002/10/0053 und vom 31.03.2003 zu Zl 2002/10/0095). Bei der Frage, ob und in welcher Höhe Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren ist, sind daher Rückzahlungsverpflichtungen des Antragstellers für in der Vergangenheit eingegangene Schulden grundsätzlich nicht als Einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich Schuldner aus der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (siehe Erkenntnis vom 26.11.2002, zu Zl 2001/11/0168). Bezogen auf den gegenständlichen Fall muss ergänzt werden, dass die monatlichen Rückzahlungen in der Höhe von € 1000,-- für das Reihenhaus in dem der Beschwerdeführer und seine Frau leben und das im Eigentum des Beschwerdeführers steht, geleistet werden. Nur der Vollständigkeit halber darf darauf verwiesen werden, dass der Beschwerdeführer in einem Haus wohnt, welches laut seinen eigenen Angaben im erstinstanzlichen Akt über eine Wohnfläche von 116 m2 verfügt. Gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist für einen Zweipersonenhaushalt eine Quadratmeterobergrenze von 60 m² festgelegt worden und wird diese Obergrenze fast um das Doppelte überschritten. Gemäß Paragraph 6, Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist für einen Zweipersonenhaushalt eine Quadratmeterobergrenze von 60 m² festgelegt worden und wird diese Obergrenze fast um das Doppelte überschritten. Der Beschwerdeführer hat zwar keine Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gestellt, allerdings würde die Übernahme für die monatlichen Rückzahlungen des Hauses indirekt eine Sicherung des Wohnbedarfes bedeuten und dem Sinn dieses Gesetzes eindeutig widersprechen. Es kann jedoch davon darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass sich die Schulden aus der Vergangenheit nicht im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken würden, war es dem Beschwerdeführer doch im Jahr 2013 möglich, mittels Finanzierungsvertrag ein Fahrzeug der Marke Z, neu, im Gesamtwert von Euro 25.781,95 zu erwerben und zahlt er nach wie vor die Leasingraten für dieses Fahrzeug. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass dies ein günstiges Fahrzeug sei und seine Ehegattin dies dringend benötige um von Telfs zu ihrem Teilzeitjob der Firma V zu gelangen.Es kann jedoch davon darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass sich die Schulden aus der Vergangenheit nicht im Sinne einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken würden, war es dem Beschwerdeführer doch im Jahr 2013 möglich, mittels Finanzierungsvertrag ein Fahrzeug der Marke Z, neu, im Gesamtwert von Euro 25.781,95 zu erwerben und zahlt er nach wie vor die Leasingraten für dieses Fahrzeug. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass dies ein günstiges Fahrzeug sei und seine Ehegattin dies dringend benötige um von Telfs zu ihrem Teilzeitjob der Firma römisch fünf zu gelangen. Die Möglichkeit der Beziehung von Mindestsicherung darf nicht dazu führen, dass für den Bezieher ein Teil der Schulden, die auf seinem Haus lasten, sowie ein Teil der Kosten aus der Anschaffung und Abzahlung eines Privat PKWs übernommen werden. Der Beschwerdeführer bezieht nun eine Pension in der Höhe von € 2027,17 monatlich. Auch heute würde somit der Mindestsatz eindeutig überschritten. Es war daher aufgrund des Überschreitens des Mindestsatzes nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zum (für den Beschwerdeführer ohnedies günstigeren) Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz, um Euro 608,10, wie schon im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, eine Notlage zu verneinen und der gegenständliche Mindestsicherungsantrag abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.2522.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.