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{'item': 'LVwG-2014/38/2454-3'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 10§ 8§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/38/2454-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Anschlussbescheid der Stadtgemeinde Ort1 ersatzlos behoben.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Anschlussbescheid der Stadtgemeinde Ort1 ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Baubescheid vom 10.10.2011 wurde Frau BA, Adresse1, Ort1 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit angebauter Garage erteilt. Unter Punkt 9 der Auflagen im Spruch des Bescheides wurde festgelegt, dass zwischen dem Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage und dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation vor Baubeginn ein zivilrechtlicher Anschluss- und Entsorgungsvertrag abzuschließen sei. Trotz mehrmaliger Verhandlungen wurde ein Anschlussvertrag nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz jedoch nicht vorgelegt. Von Seiten der Bauwerberin wurde zwar ein Anschluss und Entsorgungsantrag gestellt. Von Seiten der Stadtwerke Ort1 erfolgte jedoch keine Kontrahierung, da man auf die Zustimmung der sonstigen Miteigentümer bzw Mitnutzer der privaten Kanalanlage bestand. Letztendlich, wurde von Seiten der Stadtgemeinde Ort1 der gegenständliche, fristgerecht bekämpfte Anschlussbescheid

§ 10

Tiroler Kanalisationsgesetz erlassen.Letztendlich, wurde von Seiten der Stadtgemeinde Ort1 der gegenständliche, fristgerecht bekämpfte Anschlussbescheid

Paragraph 10, Tiroler Kanalisationsgesetz erlassen. Der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer führt darin aus, dass trotz Bemühen der Bauwerberin es bisher nicht möglich gewesen sei, einen Entsorgungsvertrag mit der Stadtwerke Ort1 GmbH abzuschließen. Ein diesbezüglicher Antrag sei bereits am 05.02.2014 eingebracht worden. Dieser wurde aber von Seiten der Stadtwerke nicht angenommen. Die Begründung lautete, dass der Antrag über die private Kanalanlage, die durch das Grundstück ***/16, KG Ort1, verlaufe, in den öffentlichen Kanal einleite, nicht durch die Nachbarn, deren Abwässer ebenfalls durch den privaten Kanal entsorgt würden, mit unterzeichnet worden sei. Festzuhalten sei aber, dass alle Mitbenützer (Grundstück ***/3, Grundstück ***/4 und Grundstück ***/5) früher in den privaten Kanal einleiten würden und dass alle Abwässer vom Grundstück ***/16 über die private Kanalanlage direkt in den öffentlichen Kanal eingeleitet würden. Die Stadtgemeinde, wie auch die Stadtwerke würden von einem Vorliegen einer Miteigentümergemeinschaft an der Abwasserleitung auf Grundstück ***/16 ausgehen. Für diese Auffassung gäbe es aber keine rechtliche Grundlage. Es bestünde kein verbüchertes Servitut, das diese Annahme zulasse. Auch in den Verhandlungsschriften aus dem Jahr 1998 und 99 sei nie davon gesprochen worden. Die Mitbenutzer des privaten Abwasserkanals würden gerade deshalb ihre Unterschrift unter den Kanalantrag verweigern, weil kein Servitutsvertrag bestehe und sie mit dem Zurückhalten ihrer Unterschrift ein verbüchertes Servitut erzwingen wollen würden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Abwasserleitung allein im Eigentum des Grundeigentümers AA stehe. Die Behörde dürfe sich hier keinesfalls in privatrechtliche Angelegenheiten und Rechtsbeziehungen einmischen und durch ihre Annahme eines Miteigentums gleichsam privatrechtlich rechtsgestaltend tätig werden. Eine Miteigentumsgemeinschaft an der auf dem Grund des Beschwerdeführers verlaufenden Kanalanlage sei jedenfalls nicht gegeben. Die Unterschrift aller in diesen Kanal einleitenden Personen sei somit eine unzulässige Forderung. Aus all diesen Gründen werde der Antrag gestellt, dass Landesverwaltungsgericht Tirol möge den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu die bestehende Anschlusspflicht über die bereits auf dem Grundstück bestehende private Kanalanlage feststellen. Mit E-Mail vom 27.02.2015 wurde vom Stadtamt Ort1 schließlich der Anschluss- und Entsorgungsvertrag mit der Nr. **-*****, vom 04.02.2015, übermittelt, der zwischen der Bauwerberin AB und dem Betreiber der Gemeindekanalisation der Stadtwerke Ort1 GmbH, sowie des Kanalisationsunternehmens Abwasserverband Ort1 – Ort2 abgeschlossen wurde.Mit E-Mail vom 27.02.2015 wurde vom Stadtamt Ort1 schließlich der Anschluss- und Entsorgungsvertrag mit der Nr. **-*****, vom 04.02.2015, übermittelt, der zwischen der Bauwerberin Ausschussbericht und dem Betreiber der Gemeindekanalisation der Stadtwerke Ort1 GmbH, sowie des Kanalisationsunternehmens Abwasserverband Ort1 – Ort2 abgeschlossen wurde. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Stadtamtes Ort1 zu Zl **/*****/2014 sowie durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl 2014/**/****. Aus den aufgenommenen Beweisen steht auf Sachverhaltsebene fest, dass mittlerweile ein gültiger Anschlussvertrag für das Objekt auf Grundstück ***/16, KG Ort1, abgeschlossen wurde. III.römisch drei. Rechtslage:

§ 8Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 idg

F hat der Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einen schriftlichen Vertrag über den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen.

Paragraph 8, Absatz eins, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 idgF hat der Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage mit dem Betreiber der öffentlichen Kanalisation einen schriftlichen Vertrag über den Anschluss der Anlage an die öffentliche Kanalisation abzuschließen. Der Anschlussvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

  1. a)Genaue Angaben über die Ausführung der Entwässerungsanlage, ●
  2. b)genaue Angaben über die Ausführung und die Lage der Trennstelle und
  3. c)die Frist, innerhalb der die Anlage an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden muss.

Abs 2 dieser Bestimmung entsteht die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages bei bestehenden anschlusspflichtigen Anlagen mit dem Zeitpunkt, in dem nach den wasserrechtlichen Vorschriften mit dem Bau des die Anlage erschließenden Sammelkanal begonnen werden darf. In den Fällen § 5 Abs 4 lit b und c, in dem die Anschlusspflicht durch die Änderung des Verwendungszwecks der Anlage begründet oder in ihrem Umfang geändert wird, entsteht diese Verpflichtung mit der Änderung des Verwendungszweckes. Bei allen übrigen anschlusspflichtigen Anlagen entsteht diese Verpflichtung mit der Einbringung des Bauansuchens oder der Bauanzeige oder, wenn die anschlusspflichtige Anlage nicht der Tiroler Bauordnung 1998 unterliegt, mit dem Baubeginn. Wird die öffentliche Kanalisation nicht von der Gemeinde betrieben, so hat der Betreiber der öffentlichen Kanalisation der Behörde den Abschluss eines Anschlussvertrages unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Absatz 2, dieser Bestimmung entsteht die Verpflichtung zum Abschluss eines Anschlussvertrages bei bestehenden anschlusspflichtigen Anlagen mit dem Zeitpunkt, in dem nach den wasserrechtlichen Vorschriften mit dem Bau des die Anlage erschließenden Sammelkanal begonnen werden darf. In den Fällen Paragraph 5, Absatz 4, Litera b und c, in dem die Anschlusspflicht durch die Änderung des Verwendungszwecks der Anlage begründet oder in ihrem Umfang geändert wird, entsteht diese Verpflichtung mit der Änderung des Verwendungszweckes. Bei allen übrigen anschlusspflichtigen Anlagen entsteht diese Verpflichtung mit der Einbringung des Bauansuchens oder der Bauanzeige oder, wenn die anschlusspflichtige Anlage nicht der Tiroler Bauordnung 1998 unterliegt, mit dem Baubeginn. Wird die öffentliche Kanalisation nicht von der Gemeinde betrieben, so hat der Betreiber der öffentlichen Kanalisation der Behörde den Abschluss eines Anschlussvertrages unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Abs 3 ist der Betreiber der öffentlichen Kanalisation verpflichtet, auf ein entsprechendes Vertragsanbotes des Eigentümers der anschlusspflichtigen Anlage hin mit diesem einen Anschlussvertrag abzuschließen.

Abs 4 der Bestimmung darf der Betreiber der öffentlichen Kanalisation den Abschluss eines Anschlussvertrages verweigern, wenn

Absatz 3, ist der Betreiber der öffentlichen Kanalisation verpflichtet, auf ein entsprechendes Vertragsanbotes des Eigentümers der anschlusspflichtigen Anlage hin mit diesem einen Anschlussvertrag abzuschließen.

Absatz 4, der Bestimmung darf der Betreiber der öffentlichen Kanalisation den Abschluss eines Anschlussvertrages verweigern, wenn

  1. a)kein vollständiges Vertragsanbot;
  2. b)eine andere Ausführung oder Lage der Trennstelle wesentliche Vorteile im Hinblick auf die Erhaltung oder den Betrieb der öffentlichen Kanalisation erwarten ließe, ohne dass die Herstellung des Anschlusses im Vergleich dazu wesentlich erschwert würde, und der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage einer entsprechenden geänderten Ausführung oder Lage der Trennstelle nicht zustimmt;
  3. c)Die Entwässerungsanlage nicht den Stand der Technik entspricht, insbesondere allenfalls erforderlichen Vorreinigungs- oder Pufferanlagen nicht vorgesehen sind;
  4. d)ein Weigerungsgrund nach § 6 Abs 1 vorliegt.ein Weigerungsgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt.

§ 10

Abs 1 lit a gilt für den Fall, dass im Zuge des Kanalanschlussverfahrens ein Anschlussvertrag nicht zu Stande kommt, dass die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach § 5 Abs 1 anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen hat.

Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, gilt für den Fall, dass im Zuge des Kanalanschlussverfahrens ein Anschlussvertrag nicht zu Stande kommt, dass die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach Paragraph 5, Absatz eins, anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen hat. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 in der derzeit geltenden Fassung sieht nur dann ein bescheidmäßiges Kanalanschlussverfahren vor, wenn ein Vertrag mit dem Betreiber des Kanals nicht zu Stande kommt oder wenn der Eigentümer den Anschluss an den Kanal generell verweigert (erläuternde Bemerkungen zum Tiroler Kanalisationsgesetz). Grundsätzlich ist der Betreiber der öffentlichen Kanalisation verpflichtet, mit dem Anschlusspflichtigen zu kontrahieren.

§ 9

Tiroler Kanalisationsgesetz ist die Behörde zunächst verpflichtet, dem Anschlusspflichtigen eine dreimonatige Frist für den Abschluss der zivilrechtlichen Vereinbarung (Anschlussvertrag) zu setzen.

Paragraph 9, Tiroler Kanalisationsgesetz ist die Behörde zunächst verpflichtet, dem Anschlusspflichtigen eine dreimonatige Frist für den Abschluss der zivilrechtlichen Vereinbarung (Anschlussvertrag) zu setzen. Der Betreiber ist darauf hin verpflichtet, den Vertrag abzuschließen. Verweigert der Betreiber den Vertrag, dann kann der Anschlusspflichtige klagen. Eine derartige Vorgangsweise stellt auch einen Aussetzungsgrund dar. Ein hoheitliches Kanalanschlussverfahren, das zur Erlassung eines Anschlussbescheides führt, findet vor allem dann statt, wenn ein Anschlussvertrag nicht zu Stande kommt, sei es, dass sich der Anschlusspflichtige nicht entsprechend für das Zustandekommen eines solches Vertrages bemüht, sei es ,dass der Betreiber der öffentlichen Kanalisation den Vertragsabschluss verweigert und der Anschlusspflichtige davon absieht, die aufgrund des gesetzlich normierten Kontrahierungszwanges in der Regel bestehende Pflicht zum Vertragsabschluss gerichtlich geltend zu machen (vgl Kommentar Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, Hacksteiner/Wolf, Seite 30).Ein hoheitliches Kanalanschlussverfahren, das zur Erlassung eines Anschlussbescheides führt, findet vor allem dann statt, wenn ein Anschlussvertrag nicht zu Stande kommt, sei es, dass sich der Anschlusspflichtige nicht entsprechend für das Zustandekommen eines solches Vertrages bemüht, sei es ,dass der Betreiber der öffentlichen Kanalisation den Vertragsabschluss verweigert und der Anschlusspflichtige davon absieht, die aufgrund des gesetzlich normierten Kontrahierungszwanges in der Regel bestehende Pflicht zum Vertragsabschluss gerichtlich geltend zu machen vergleiche Kommentar Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, Hacksteiner/Wolf, Seite 30). Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen unterfertigten Anschlussvertrag vorzulegen und weiterhin wurde er darauf hingewiesen, dass mit Verzicht auf die gerichtliche Durchsetzung des Kontrahierungszwanges jedenfalls ein Kanalanschlussbescheid zu erlassen ist. Da mittlerweile vom Beschwerdeführer ein Anschluss- und Entsorgungsvertrag vorgelegt wurde und von Seiten der Bürgermeisterin der Stadt Ort1 ihm keine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung eingeräumt wurde, liegen keine Voraussetzungen vor, die einen Anschlussbescheid im Sinne des Tiroler Kanalisationsgesetzes rechtfertigen würden, sodass letztendlich der Bescheid des Stadtamtes Ort1 vom 23.07.2014, Zl **/*****/2014, ersatzlos zu beheben war. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.38.2454.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.