GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten 1.,
G erteilt werden:
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die zu den Spruchpunkten 1.,
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG erteilt werden: ad 1.: Ermahnung ad 3.: Ermahnung ad 4.: auf Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) 2.
GVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des oben angeführten Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des oben angeführten Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 3.
G ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf gesamt Euro 20,00.
Paragraph 66, VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf gesamt Euro 20,00. 4.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten. 5. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 30.06.2014, Zl VK-***56-2013, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 09.11.2013 um 14.30 Uhr Tatort: Gemeinde U, auf der A 12, bei km x, in Fahrtrichtung Osten Fahrzeug(e): PKW *-***AK
: Ersatzfreiheitsstrafe:
GVG an die von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in die Beschwerde gezogen wurde, war auf die Tatvorwürfe dem Grunde nach nicht einzugehen.Zumal das Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 9, VwGVG an die von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in die Beschwerde gezogen wurde, war auf die Tatvorwürfe dem Grunde nach nicht einzugehen.
Abs 1 KFG ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AEDR), BGBl Nr 518/1975 idF BGBl Nr 703/1993 zuwider handelt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vorzusehen.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 Euro zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, der Artikel 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AEDR), Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 703 aus 1993, zuwider handelt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vorzusehen.
Abs 1 und Abs 2a FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG eine Geldstrafe von mindestens 20,00 Euro zu verhängen.
Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe von mindestens 20,00 Euro zu verhängen.
G idF BGBl I Nr 33/2013, in Geltung ab 01.07.2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in Geltung ab 01.07.2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzesbuches sinngemäß anzuwenden.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzesbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des Paragraph 19, VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. Die Bestimmung des § 102 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 KFG soll gewährleisten, dass Kennzeichentafeln in keiner Weise und auch nicht nur zum Teil abgedeckt sind, damit das Kennzeichen jederzeit deutlich erkennbar und Reflektionswirkung gegeben ist und dient diese Bestimmung somit einerseits der Identifizierung des Zulassungsbesitzers und andererseits der Verkehrssicherheit.Die Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, KFG soll gewährleisten, dass Kennzeichentafeln in keiner Weise und auch nicht nur zum Teil abgedeckt sind, damit das Kennzeichen jederzeit deutlich erkennbar und Reflektionswirkung gegeben ist und dient diese Bestimmung somit einerseits der Identifizierung des Zulassungsbesitzers und andererseits der Verkehrssicherheit. § 102 Abs 1 KFG iVm § 14 Abs 6 KFG soll unter anderem gewährleisten, dass Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten ausgestattet sind, die bei Dunkelheit das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und dient diese Bestimmung daher der Verkehrssicherheit.Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 6, KFG soll unter anderem gewährleisten, dass Kennzeichen mit Kennzeichenleuchten ausgestattet sind, die bei Dunkelheit das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und dient diese Bestimmung daher der Verkehrssicherheit. § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 2 KFG soll gewährleisten, dass Kraftfahrzeuge so ausgerüstet sind, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahr für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Auch diese Bestimmung dient der Verkehrssicherheit.Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG soll gewährleisten, dass Kraftfahrzeuge so ausgerüstet sind, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahr für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Auch diese Bestimmung dient der Verkehrssicherheit. § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG soll gewährleisten, dass jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitführt. Nur so ist bei Bedarf überprüfbar, ob das Kraftfahrzeug von jemanden gelenkt wird, der über die entsprechend notwendige Lenkerberechtigung verfügt. Diese Bestimmung dient der allgemeinen Verkehrssicherheit.Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG soll gewährleisten, dass jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein mitführt. Nur so ist bei Bedarf überprüfbar, ob das Kraftfahrzeug von jemanden gelenkt wird, der über die entsprechend notwendige Lenkerberechtigung verfügt. Diese Bestimmung dient der allgemeinen Verkehrssicherheit. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 185,00 verhängt. Hinsichtlich der gesetzlich normierten Strafrahmen der angelasteten Verwaltungsübertretungen ist festzustellen, dass die belangte Behörde in allen einzelnen Verwaltungsübertretungen im untersten Bereich des Strafrahmens blieb bzw zu Spruchpunkt 2. die gesetzlich normierte Mindeststrafe verhängte. Grundsätzlich schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol der Argumentation der belangten Behörde an, wonach der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen nicht unerheblich ist. Dennoch erscheinen dem Landesverwaltungsgericht Tirol die verhängten Geldstrafen mit Ausnahme der verhängten Mindeststrafe für das unter Spruchpunkt 2 angelastete Delikt angesichts des geringen monatlichen Einkommens, dem Unrechtsbewusstsein und der Lebensumstände der Beschwerdeführerin als doch zu hoch gegriffen. Dazu ist anzumerken, dass die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis auf die Vermögens- und Einkommenssituation als auch die Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht eingeht und daher nicht beurteilt werden kann, inwieweit diese Verhältnisse in der Strafbemessung bereits berücksichtigt wurden. Tatsache ist, dass – wie die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren glaubhaft vorbrachte – die derzeitige finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ihr nur ein sehr bescheidenes Leben ermöglicht. Es ist jedenfalls aufgrund des Beschwerdevorbringens und der glaubwürdigen Angaben vor Gericht von weit unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Zusammen mit dem in der Verhandlung vor Gericht gezeigten Unrechtsbewusstsein der Beschwerdeführerin rechtfertigt dies eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen bzw die Erteilung von Ermahnungen. Hinsichtlich der Ermahnungen ist auszuführen, dass zwar die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als auch das Verschulden der Beschwerdeführerin gering sind, eine Ermahnung jedoch geboten war, um die Beschwerdeführerin von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art zukünftig abzuhalten. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des bekämpften Straferkenntnisses konnte dem Beschwerdevorbringen kein Erfolg beschieden sein, weil die belangte Behörde bereits die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat. Der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht stützt sich auf die angegebenen Gesetzesbestimmungen. Soweit der Beschwerde – wenn auch nur zum Teil - Erfolg beschieden war, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren
GVG.Soweit der Beschwerde – wenn auch nur zum Teil - Erfolg beschieden war, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Der Kostenbeitrag I. Instanz war entsprechend herabzusetzen (§ 44 Abs 1 und 2 VStG).Der Kostenbeitrag römisch eins. Instanz war entsprechend herabzusetzen (Paragraph 44, Absatz eins und 2 VStG). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu bemessen. Die wirtschaftliche Lage eines Beschuldigten
G ist nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.1985, Zl 83/10/0081).Die Ersatzfreiheitsstrafe ist nach den Strafzumessungsregeln des Paragraph 19, VStG zu bemessen. Die wirtschaftliche Lage eines Beschuldigten
Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG ist nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.09.1985, Zl 83/10/0081). III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.2033.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.