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{'item': 'LVwG-2015/45/0427-2'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 37§ 44§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/45/0427-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 73,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 73,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVeraltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Veraltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 27.01.2015, Zl **-***-2015, wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Tatzeit: 21.08.2014, 12.50 Uhr Tatort: Gemeinde Ort1, B ***, km 12,500 Fahrzeug(e): PKW **-***** Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG.“Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

§ 37Abs 1 i

Vm § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00, Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00, Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass er ersuche „meine Strafzahlung von 365 Euro zu verringern weil ich als Pensionist im Monat nur € 944 erhalte. Ich bin baldigst 80 Jahre alt und kann nichts mehr verdienen und bitte auch auf Teilzahlung monatlich.“ Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs 3 Z 2 und 3 Vw

GVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann; er hat keinen diesbezüglichen Antrag gestellt.Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 VwGVG abgesehen werden, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann; er hat keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Zumal sich die Beschwerde ausdrücklich gegen die Strafhöhe wendet, ist der Schuldspruch an sich bereits in Rechtskraft erwachsen. Im gegenständlichen Verfahren war daher lediglich zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Geldstrafe entsprechend dem Gesetz bemessen hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Erschwerend war im gegenständlichen Fall eine Übertretung aus dem Bereich des Verkehrsrechtes zu werten, Milderungsgründe lagen keine vor. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Erschwerend war im gegenständlichen Fall eine Übertretung aus dem Bereich des Verkehrsrechtes zu werten, Milderungsgründe lagen keine vor. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als schwer einzustufen, da das Delikt ein Fahrzeug ohne Führerschein zu lenken zu den schwerwiegendsten Verstößen des KFG 1967 (jetzt FSG) zählt (VwGH 28.01.1971, 1791/70; Grubmann, FSG2, § 1 Rz 13). Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Untersuchung beim Amtsarzt aufgetragen, ein verkehrspsychologisches Gutachten vorzulegen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern ist er vielmehr in nicht nachvollziehbarer Weise ohne Durchführung der aufgetragenen Untersuchung ungerechtfertigt davon ausgegangen, dass sein Führerschein verlängert worden sei. Das Verschulden des Beschwerdeführers war zumindest als fahrlässig zu werten.Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als schwer einzustufen, da das Delikt ein Fahrzeug ohne Führerschein zu lenken zu den schwerwiegendsten Verstößen des KFG 1967 (jetzt FSG) zählt (VwGH 28.01.1971, 1791/70; Grubmann, FSG2, Paragraph eins, Rz 13). Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Untersuchung beim Amtsarzt aufgetragen, ein verkehrspsychologisches Gutachten vorzulegen. Diesem Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern ist er vielmehr in nicht nachvollziehbarer Weise ohne Durchführung der aufgetragenen Untersuchung ungerechtfertigt davon ausgegangen, dass sein Führerschein verlängert worden sei. Das Verschulden des Beschwerdeführers war zumindest als fahrlässig zu werten. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall mit Euro 365 nur unwesentlich mehr als die in § 37 Abs 3 FSG vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von Euro 363 verhängt. Der Beschwerdeführer beantragte, diese Mindeststrafe zu unterschreiten. Es ist daher die Anwendbarkeit des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) zu prüfen.

§ 20VSt

G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall mit Euro 365 nur unwesentlich mehr als die in Paragraph 37, Absatz 3, FSG vorgesehene gesetzliche Mindeststrafe von Euro 363 verhängt. Der Beschwerdeführer beantragte, diese Mindeststrafe zu unterschreiten. Es ist daher die Anwendbarkeit des Paragraph 20, VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) zu prüfen.

Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Voraussetzung für eine Strafreduktion im gegenständlichen Fall wäre somit das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe. Wie oben festgestellt lagen im gegenständlichen Fall keine Milderungsgründe vor. Hingegen war erschwerend eine Vorstrafe aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts (Fahrerflucht) zu werten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall ausschließlich seine Einkommenssituation vorgebracht. Dazu ist auszuführen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderung- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB, zu berücksichtigen sind. Ein solcher Sachverhalt lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 15.04.2005, 2005/02/0086 ua). Somit kann im Ergebnis keineswegs davon gesprochen werden, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, sodass die Voraussetzungen des § 20 VStG nicht vorlagen.Voraussetzung für eine Strafreduktion im gegenständlichen Fall wäre somit das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe. Wie oben festgestellt lagen im gegenständlichen Fall keine Milderungsgründe vor. Hingegen war erschwerend eine Vorstrafe aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts (Fahrerflucht) zu werten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall ausschließlich seine Einkommenssituation vorgebracht. Dazu ist auszuführen, dass die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderung- und Erschwerungsgründe nach den Paragraphen 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB, zu berücksichtigen sind. Ein solcher Sachverhalt lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (VwGH 15.04.2005, 2005/02/0086 ua). Somit kann im Ergebnis keineswegs davon gesprochen werden, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG nicht vorlagen. Dem Landesverwaltungsgericht sind somit keinerlei Bedenken hinsichtlich der von der belangten Behörde verhängten Strafe entstanden, zumal es sich bei der verhängten Strafe um nur unwesentlich mehr als die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe handelt und eine Geldstrafe in dieser Höhe nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes gerechtfertigt und geboten ist, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen und insbesondere den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.0427.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.