RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/15/0503-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde der Wohnbau MK GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 02.12.2014, Zl *-*****/**-2003, betreffend Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde der Wohnbau MK GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 02.12.2014, Zl *-*****/**-2003, betreffend Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959, zu Recht erkannt:
- Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Einbringung der Beschwerde ist bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 eine Eingabegebühr in der Höhe von Euro 14,30 zu entrichten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß Folgendes vorgeschrieben: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 03.10.2005, *-*****/**-2003, wurde der Wohnanlage Y GmbH, vertreten durch RA Dr. A, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Uferverbauung am Z-bach auf der Gp 1***/2, KG Ort2 , erteilt. Mit Schreiben vom 05.09.2006 wurde der Bezirkshauptmannschaft Ort1 die Fertigstellung der Uferverbauung angezeigt. Im Zuge eines Lokalaugenscheins am 21.04.2010 stellte der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung Mängel an der Grobsteinschlichtung fest, welche nach wie vor bestehen. S p r u c h Die Bezirkshauptmannschaft Ort1 als Wasserrechtsbehörde I. Instanz gemäß § 98
(1)letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2014 (in der Folge kurz WRG), entscheidet wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft Ort1 als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 98,
(1)letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2014, (in der Folge kurz WRG), entscheidet wie folgt: Gemäß § 138
(1)lit a WRG wird der Wohnanlage Y GmbH, vertreten durch RA Dr. A, der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachstehende Maßnahmen durchzuführen:Gemäß Paragraph 138,
(1)Litera a, WRG wird der Wohnanlage Y GmbH, vertreten durch RA Dr. A, der Auftrag erteilt, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nachstehende Maßnahmen durchzuführen: 1. Fachkundlich durchgeführte Sanierung der Grobsteinschlichtung der Uferverbauung, insbesondere im Hinblick auf deren Erosionssicherheit, am Z-Bach auf der Gp 1***/2, KG Ort2, bis längstens 30.04.2014. 2. Der Bezirkshauptmannschaft Ort1 als zuständige Wasserrechtsbehörde ist unverzüglich nach Abschluss der Sanierungsarbeiten dreifach ein fachkundlich erstelltes Ausführungsoperat über die getätigten Sanierungsarbeiten vorzulegen.“ Außerdem wurden der Beschwerdeführerin Kosten für Barauslagen für die Beiziehung eines Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung vorgeschrieben. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem der Vorschreibung aus unterschiedlichen Gründen entgegengetreten wird. Festgehalten wird, dass betreffend die wasserrechtlich genehmigte Verbauung des Z-Baches im gegenständlichen Gebiet das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren durch eine Mitteilung eines ausführenden Unternehmens vom 05.09.2006 und einen damit korrespondierenden Überprüfungsauftrag der belangten Behörde vom 08.09.2006 gemäß § 121 Abs 2 WRG zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurde. Die wasserrechtliche Kollaudierung ist bis dato deshalb gescheitert, weil nach den Stellungnahmen der befassten Amtssachverständigen die Anlage nicht entsprechen der erteilten Bewilligung errichtet wurde. Die Länge des Verfahrens, die auch im Rechtsmittel gerügt wird, resultiert dabei zu einem erheblichen Teil aus dem Umstand, dass die Bewilligungsinhaberin auf zahlreiche Mitteilungen der belangten Behörde nicht bzw nicht rechtzeitig reagiert hat. Auch mehrfache Versuche der Behörde zur Behebung der von Amtssachverständigen festgestellten Mängel durch ein „Sanierungskonzept“ sind mangels Mitwirkung der Bewilligungsinhaberin gescheitert.Festgehalten wird, dass betreffend die wasserrechtlich genehmigte Verbauung des Z-Baches im gegenständlichen Gebiet das wasserrechtliche Kollaudierungsverfahren durch eine Mitteilung eines ausführenden Unternehmens vom 05.09.2006 und einen damit korrespondierenden Überprüfungsauftrag der belangten Behörde vom 08.09.2006 gemäß Paragraph 121, Absatz 2, WRG zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurde. Die wasserrechtliche Kollaudierung ist bis dato deshalb gescheitert, weil nach den Stellungnahmen der befassten Amtssachverständigen die Anlage nicht entsprechen der erteilten Bewilligung errichtet wurde. Die Länge des Verfahrens, die auch im Rechtsmittel gerügt wird, resultiert dabei zu einem erheblichen Teil aus dem Umstand, dass die Bewilligungsinhaberin auf zahlreiche Mitteilungen der belangten Behörde nicht bzw nicht rechtzeitig reagiert hat. Auch mehrfache Versuche der Behörde zur Behebung der von Amtssachverständigen festgestellten Mängel durch ein „Sanierungskonzept“ sind mangels Mitwirkung der Bewilligungsinhaberin gescheitert. Der Beschwerde kommt unabhängig vom Vorbringen aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenUnabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
- a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
- b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
- b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
- c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
- d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist gemäß § 121 WERG 1959 unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1 WRG 1959).“Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist gemäß Paragraph 121, WERG 1959 unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959).“ Zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 wird zunächst darauf hingewiesen, dass sich ein derartiger Auftrag grundsätzlich auf die Anordnung der Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen zu beschränken hat; ein Auftrag auch zusätzlich neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt (vgl VwGH 24.10.1995, 93/07/0145). Gegenstand eines derartigen Auftrages darf daher ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung sein, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme (vgl VwGH 23.05.1995, 91/07/0120; vgl weiters die Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz², E 146 ff zu § 138 WRG 1959). Zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 wird zunächst darauf hingewiesen, dass sich ein derartiger Auftrag grundsätzlich auf die Anordnung der Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen zu beschränken hat; ein Auftrag auch zusätzlich neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt vergleiche VwGH 24.10.1995, 93/07/0145). Gegenstand eines derartigen Auftrages darf daher ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung sein, nicht aber die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme vergleiche VwGH 23.05.1995, 91/07/0120; vergleiche weiters die Nachweise bei Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz², E 146 ff zu Paragraph 138, WRG 1959). Für den vorliegenden Fall wird allerdings festgehalten, dass Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages eine zunächst wasserrechtlich genehmigte Verbauungs-maßnahme gewesen ist. Nach dem vorgelegten Akt der belangten Behörde wurde dazu bisher das Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 zwar eingeleitet, allerdings nicht abgeschlossen. Die Maßnahme, auf die sich der wasserpolizeiliche Auftrag bezieht, steht jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2005, Zl *-*****/**-2003, wasserrechtlich bewilligten Maßnahme. Aus dem Aktenstand ergibt sich sohin, dass die mit dem genannten Bescheid genehmigte Verbauung nicht entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung ausgeführt wurde. Für den vorliegenden Fall wird allerdings festgehalten, dass Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages eine zunächst wasserrechtlich genehmigte Verbauungs-maßnahme gewesen ist. Nach dem vorgelegten Akt der belangten Behörde wurde dazu bisher das Kollaudierungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 zwar eingeleitet, allerdings nicht abgeschlossen. Die Maßnahme, auf die sich der wasserpolizeiliche Auftrag bezieht, steht jedenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.2005, Zl *-*****/**-2003, wasserrechtlich bewilligten Maßnahme. Aus dem Aktenstand ergibt sich sohin, dass die mit dem genannten Bescheid genehmigte Verbauung nicht entsprechend der wasserrechtlichen Genehmigung ausgeführt wurde. In einem derartigen Fall ist allerdings nicht § 138 WRG 1959 heranzuziehen, sondern richtet sich das Verfahren ausschließlich nach § 121 WRG 1959.In einem derartigen Fall ist allerdings nicht Paragraph 138, WRG 1959 heranzuziehen, sondern richtet sich das Verfahren ausschließlich nach Paragraph 121, WRG 1959. Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens ist nach der Judikatur des VwGH (vgl etwa das Erkenntnis vom 28.02.2013, 2012/07/0014) und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit einer erteilten Bewilligung. Eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist demnach nicht nur die Beseitigung wahrgenommener Mängel, sondern auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen. Insoweit verdrängt die speziellere Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a leg cit (Anmerkung: Die diesbezügliche Regelung findet sich zwischenzeitlich im letzten Halbsatz des zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG 1959). Abweichungen von bewilligten Projekten sind im Kollaudierungsbescheid entweder einem Beseitigungsauftrag oder – unter den im zweiten Satz des § 121 Abs 1 WRG 1959 genannten Bedingungen – der nachträglichen Genehmigung zu unterziehen; als dritte Möglichkeit verbleibt der Weg, der – als solche allerdings zu deklarierenden – Teilkollaudierungen in Verbindung mit der Durchführung eines gesonderten, neuerlichen Bewilligungsverfahrens für nicht mehr geringfügige, aber bewilligungsfähige Projektabweichungen (vgl VwGH 12.10.1993, 91/07/0087). Ein Vorbringen der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist sohin dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 vorbehalten (vgl VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217).Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens ist nach der Judikatur des VwGH vergleiche etwa das Erkenntnis vom 28.02.2013, 2012/07/0014) und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit einer erteilten Bewilligung. Eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist demnach nicht nur die Beseitigung wahrgenommener Mängel, sondern auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen. Insoweit verdrängt die speziellere Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 die Anwendbarkeit des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, leg cit (Anmerkung: Die diesbezügliche Regelung findet sich zwischenzeitlich im letzten Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959). Abweichungen von bewilligten Projekten sind im Kollaudierungsbescheid entweder einem Beseitigungsauftrag oder – unter den im zweiten Satz des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 genannten Bedingungen – der nachträglichen Genehmigung zu unterziehen; als dritte Möglichkeit verbleibt der Weg, der – als solche allerdings zu deklarierenden – Teilkollaudierungen in Verbindung mit der Durchführung eines gesonderten, neuerlichen Bewilligungsverfahrens für nicht mehr geringfügige, aber bewilligungsfähige Projektabweichungen vergleiche VwGH 12.10.1993, 91/07/0087). Ein Vorbringen der Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt ist sohin dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 vorbehalten vergleiche VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217). Sache des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959. Die Frage, inwiefern die wasserrechtlich bewilligte Anlage entsprechend der Bewilligung errichtet wurde, ist eine, die in einem Verfahren nach § 121 WRG 1959 zu klären ist. Sache des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959. Die Frage, inwiefern die wasserrechtlich bewilligte Anlage entsprechend der Bewilligung errichtet wurde, ist eine, die in einem Verfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 zu klären ist. Zumal es sich beim Verfahren nach § 121 WRG 1959 nicht um ein verwaltungspolizeiliches Verfahren handelt, sondern um den Abschluss eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, war dem Landesverwaltungs-gericht Tirol ein Austausch der Sache, dass nämlich im vorliegenden Fall anstelle eines wasserrechtlichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 allenfalls eine Erledigung nach § 121 WRG 1959 erfolgt, verwehrt. Dabei wird insbesondere auch darauf hingewiesen, dass es nach § 121 Abs 1 WRG 1959 auch im Ermessen der Behörde liegt, dass sie im Fall, dass sie die Nichtübereinstimmung der Ausführung mit dem genehmigten Bestand feststellt und die Abweichungen nicht nur geringfügig sind, das Erlöschen des Wasserrechts feststellt. Erst nach der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts wäre sodann die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 zulässig. Zumal es sich dabei aber um ein gänzlich anderes Verfahren handelt, war darauf in der vorliegenden Beschwerdesache nicht weiter einzugehen. Zumal es sich beim Verfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 nicht um ein verwaltungspolizeiliches Verfahren handelt, sondern um den Abschluss eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, war dem Landesverwaltungs-gericht Tirol ein Austausch der Sache, dass nämlich im vorliegenden Fall anstelle eines wasserrechtlichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 allenfalls eine Erledigung nach Paragraph 121, WRG 1959 erfolgt, verwehrt. Dabei wird insbesondere auch darauf hingewiesen, dass es nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 auch im Ermessen der Behörde liegt, dass sie im Fall, dass sie die Nichtübereinstimmung der Ausführung mit dem genehmigten Bestand feststellt und die Abweichungen nicht nur geringfügig sind, das Erlöschen des Wasserrechts feststellt. Erst nach der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts wäre sodann die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 zulässig. Zumal es sich dabei aber um ein gänzlich anderes Verfahren handelt, war darauf in der vorliegenden Beschwerdesache nicht weiter einzugehen. Zumal daher der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Zumal daher der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dass sich das Verfahren im vorliegenden Fall ausschließlich nach § 121 WRG 1959 richtet, ergibt sich aus der in der Begründung zitierten Judikatur. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dass sich das Verfahren im vorliegenden Fall ausschließlich nach Paragraph 121, WRG 1959 richtet, ergibt sich aus der in der Begründung zitierten Judikatur. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.15.0503.1