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{'item': 'LVwG-2015/46/0107-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/46/0107-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn A, geb am **.**.****, wohnhaft in Adresse1, Ort1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 06.11.2014, Zl **-TSCHG-*/*-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrenslauf/Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 06.11.2014, Zl **-*****-*/*-2014, wurde Folgendes verfügt: „Herrn A, geb. am **.**.****, wohnhaft in Adresse1, Ort1 wird gemäß § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz (TschG), BGBl Nr 118/2004 in der geltenden Fassung, die Haltung von Rindern ab sofort für die Dauer von 10 Jahren untersagt.“„Herrn A, geb. am **.**.****, wohnhaft in Adresse1, Ort1 wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tierschutzgesetz (TschG), Bundesgesetzblatt Nr 118 aus 2004, in der geltenden Fassung, die Haltung von Rindern ab sofort für die Dauer von 10 Jahren untersagt.“ Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Ich möchte Berufung einlegen bezüglich Ihres bescheidlichen Vorhaben, mich auf 10 Jahre für eine Rinderhaltung zu sperren! Es ist ja beinahe schikanenhaft, was man mit mir macht!? Ich bin seit ca. dem
  3. Lebensjahr mit meinen Vater in den Stall gegangen u. unsere Rinder betreut, u. als 25jähriger dann selbständig den Hof übernommen und ausgebaut! Jetzt in fortgeschritenen Jahren wird einem diese Tätigkeit verboten, obwohl ich seit der letzten Besichtigung durch Amtstierärztin Frau Dr. B ein zufriedenstellendes Resultat hörte! Außerdem wird ab 2.1.15 ein junger Pächter für die Tierhaltung sorgen! Ich ersuche daher von Ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen!“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort2 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 23.02.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Seit dem Jahre 2010 fanden im Betrieb des Beschwerdeführers zahlreiche Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz statt, so am 27.07.2010, am 16.09.2010, am 29.11.2010, am 30.03.2011, am 28.04.2011, am 15.01.2014, am 14.03.2014, sowie auch nach Bescheiderlassung. Anlässlich dieser Kontrollen wurden Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz festgestellt. Es kam nur zwischenzeitlich, so zum Beispiel anlässlich der Kontrolle am 29.11.2010 und am 28.04.2011 festgestellt, zu Besserungen in der Tierhaltung. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 14.03.2011, Zl **-**-2010, wurden dem Beschwerdeführer drei Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz angelastet. Zu den Übertretungen wurde jeweils gemäß § 38 Abs 3 eine Geldstrafe in der Höhe von je 100,00 Euro festgelegt. Dieses Straferkenntnis erging aufgrund der Tatsache, dass am 27.07.2010 anlässlich einer Kontrolle des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Ort2 festgestellt werden konnte, dass 5 Kühe in Anbindehaltung in mittelgutem Ernährungszustand vorgefunden wurden. Die Liegenflächen der Anbindestände waren desolat und defekt, nur provisorisch ausgebessert und stellten diese ein Verletzungsrisiko durch kaputte Holzbretter und Wundliegen dar. Des weiteren wurde an allen Selbsttränkebecken eine unzureichende Durchflussmenge festgestellt. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass seit mehreren Tagen nicht mehr ausgemistet worden ist. Des weiteren waren die Kälberboxen sowohl am 27.07.2010 als auch am 16.09.2010 in einem höchst baufälligen Zustand und stellten hervorstehende Nägel und abgebrochene, spitze Holzteile ein erhebliches Verletzungsrisiko für die Kälber dar. Sowohl am 27.07.2010, als auch am 16.09.2010, war das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT *** 470 *** angebunden. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 14.03.2011, Zl **-**-2010, wurden dem Beschwerdeführer drei Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz angelastet. Zu den Übertretungen wurde jeweils gemäß Paragraph 38, Absatz 3, eine Geldstrafe in der Höhe von je 100,00 Euro festgelegt. Dieses Straferkenntnis erging aufgrund der Tatsache, dass am 27.07.2010 anlässlich einer Kontrolle des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Ort2 festgestellt werden konnte, dass 5 Kühe in Anbindehaltung in mittelgutem Ernährungszustand vorgefunden wurden. Die Liegenflächen der Anbindestände waren desolat und defekt, nur provisorisch ausgebessert und stellten diese ein Verletzungsrisiko durch kaputte Holzbretter und Wundliegen dar. Des weiteren wurde an allen Selbsttränkebecken eine unzureichende Durchflussmenge festgestellt. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass seit mehreren Tagen nicht mehr ausgemistet worden ist. Des weiteren waren die Kälberboxen sowohl am 27.07.2010 als auch am 16.09.2010 in einem höchst baufälligen Zustand und stellten hervorstehende Nägel und abgebrochene, spitze Holzteile ein erhebliches Verletzungsrisiko für die Kälber dar. Sowohl am 27.07.2010, als auch am 16.09.2010, war das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT *** 470 *** angebunden. Dieses Straferkenntnis ist rechtskräftig. Zur Zl **-**-2011 erging ein Straferkenntnis vom 18.01.2013 mit zwei Verwaltungsübertretungen nach § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz, wobei zu
  4. eine Geldstrafe in der Höhe von 200,00 Euro und zur
  5. eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro verhängt wurde. Die Bestrafung erfolgte, da anlässlich einer Kontrolle am 17.02.2011 wiederum für 5 in Anbindehaltung gehaltene Kühe ein erhebliches Verletzungsrisiko einerseits durch kaputte Holzbretter, andererseits aufgrund von Schäden auf den Liegeflächen bestand und zudem auch die Kälberboxen zweier Kälber in einem höchst baufälligen Zustand waren und durch benagte bzw abgebrochene, spitze Holzteile ebenfalls ein erhebliches Verletzungsrisiko für die Kälber bestand. Unter Spruchpunkt
  6. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass für insgesamt 3 Jungrinder am 17.02.2011 kein Zugang zu Frischwasser vorhanden war. Auch dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Erst am 28.04.2011 wurde eine weitere Kontrolle durchgeführt und konnte eine erhebliche Verbesserung bei der Tierhaltung im gesamten Stall festgestellt werden.Zur Zl **-**-2011 erging ein Straferkenntnis vom 18.01.2013 mit zwei Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz, wobei zu
  7. eine Geldstrafe in der Höhe von 200,00 Euro und zur
  8. eine Geldstrafe in der Höhe von 100,00 Euro verhängt wurde. Die Bestrafung erfolgte, da anlässlich einer Kontrolle am 17.02.2011 wiederum für 5 in Anbindehaltung gehaltene Kühe ein erhebliches Verletzungsrisiko einerseits durch kaputte Holzbretter, andererseits aufgrund von Schäden auf den Liegeflächen bestand und zudem auch die Kälberboxen zweier Kälber in einem höchst baufälligen Zustand waren und durch benagte bzw abgebrochene, spitze Holzteile ebenfalls ein erhebliches Verletzungsrisiko für die Kälber bestand. Unter Spruchpunkt
  9. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass für insgesamt 3 Jungrinder am 17.02.2011 kein Zugang zu Frischwasser vorhanden war. Auch dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Erst am 28.04.2011 wurde eine weitere Kontrolle durchgeführt und konnte eine erhebliche Verbesserung bei der Tierhaltung im gesamten Stall festgestellt werden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ort2 vom 23.10.2012 zu Zl *** 3 * ***/11b wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt im Zeitraum vom 27.07.2010 bis zum 30.03.2011 der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT *** 685 ***, geb am **.**.****, dadurch unnötige Qualen zugefügt zu haben, in dem er die Klauenpflege außer Acht ließ, wodurch es möglich war, dass die Kuh hochgradig zu lange Klauen, mit teilweise bereits deformiertem Klauenhorn, aufwies, wodurch eine orthopädische Fehlstellung, Schmerzen und Schäden und Leiden, konkret Überdehnung und schwerste Beanspruchung von Gelenken, Sehnen und Muskulatur entstanden sind.
  10. wurde im vorgeworfen im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.03.2011 dem Jungrind mit der Ohrmarkennummer AT*** 322 *** dadurch unnötige Qualen zugefügt zu haben, in dem er dieses in Anbindehaltung verwahrt hat, wodurch dem Tier durch die erhebliche Bewegungseinschränkung Leiden zugefügt wurden. Ihm wurde jeweils das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB angelastet wofür er nach § 222 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Grundlage für diese Verurteilung war ein veterinärmedizinisches Gutachten vom 28.08.2012 vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. C. Zusammenfassend wurde in diesem Gutachten festgestellt, dass die Summe der aufgezeigten Defizite in der Rinderhaltung (Unterbringung, Ernährung und Betreuung) des Beschwerdeführers derart waren, dass der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT *** 685 ***, geb am **.**.****, im Zeitraum vom 27.07.2010 bis 30.03.2011, insbesondere durch unterlassene Klauenpflege, unnötig Qualen zugefügt wurden. Weiters wurde festgestellt, dass dem Jungrind mit der Ohrmarkennummer AT*** 322 ***, geb am **.**.*****, zumindest im Zeitraum von Ende Dezember 2010 bis 30.03.2011 durch die Verwahrung in Anbindehaltung, ohne freien Zugang zu frischen Wasser, Leiden zugefügt wurden.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Ort2 vom 23.10.2012 zu Zl *** 3 * ***/11b wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt im Zeitraum vom 27.07.2010 bis zum 30.03.2011 der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT *** 685 ***, geb am **.**.****, dadurch unnötige Qualen zugefügt zu haben, in dem er die Klauenpflege außer Acht ließ, wodurch es möglich war, dass die Kuh hochgradig zu lange Klauen, mit teilweise bereits deformiertem Klauenhorn, aufwies, wodurch eine orthopädische Fehlstellung, Schmerzen und Schäden und Leiden, konkret Überdehnung und schwerste Beanspruchung von Gelenken, Sehnen und Muskulatur entstanden sind.
  11. wurde im vorgeworfen im Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 30.03.2011 dem Jungrind mit der Ohrmarkennummer AT*** 322 *** dadurch unnötige Qualen zugefügt zu haben, in dem er dieses in Anbindehaltung verwahrt hat, wodurch dem Tier durch die erhebliche Bewegungseinschränkung Leiden zugefügt wurden. Ihm wurde jeweils das Vergehen der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angelastet wofür er nach Paragraph 222, Absatz eins, StGB in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Grundlage für diese Verurteilung war ein veterinärmedizinisches Gutachten vom 28.08.2012 vom allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. C. Zusammenfassend wurde in diesem Gutachten festgestellt, dass die Summe der aufgezeigten Defizite in der Rinderhaltung (Unterbringung, Ernährung und Betreuung) des Beschwerdeführers derart waren, dass der Kuh mit der Ohrmarkennummer AT *** 685 ***, geb am **.**.****, im Zeitraum vom 27.07.2010 bis 30.03.2011, insbesondere durch unterlassene Klauenpflege, unnötig Qualen zugefügt wurden. Weiters wurde festgestellt, dass dem Jungrind mit der Ohrmarkennummer AT*** 322 ***, geb am **.**.*****, zumindest im Zeitraum von Ende Dezember 2010 bis 30.03.2011 durch die Verwahrung in Anbindehaltung, ohne freien Zugang zu frischen Wasser, Leiden zugefügt wurden. Die Haltung von Rindern ab sofort für die Dauer von 10 Jahren wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Ort2 mit Bescheid vom 06.11.2014 gemäß § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz in der geltenden Fassung untersagt. Der Bescheid wurde per Hinterlegung mit 17.11.2014 dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort2 bereits vom 13.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer dieses Tierhalteverbot angedroht. Trotzdem konnten anlässlich weiterer durchgeführter Kontrollen seitens der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Ort2, so am 14.01.2015 und am 13.02.2015, wiederum erhebliche Mängel in der Tierhaltung festgestellt werden. Insbesondere durch die mangelnde Klauenpflege wurde den Tieren wiederum Schmerzen und Leiden zugefügt. Am 14.01.2015 wurde auch festgestellt, dass Teile des gelagerten Futters sehr stark verschimmelt waren.Die Haltung von Rindern ab sofort für die Dauer von 10 Jahren wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Ort2 mit Bescheid vom 06.11.2014 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tierschutzgesetz in der geltenden Fassung untersagt. Der Bescheid wurde per Hinterlegung mit 17.11.2014 dem Beschwerdeführer zugestellt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort2 bereits vom 13.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer dieses Tierhalteverbot angedroht. Trotzdem konnten anlässlich weiterer durchgeführter Kontrollen seitens der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Ort2, so am 14.01.2015 und am 13.02.2015, wiederum erhebliche Mängel in der Tierhaltung festgestellt werden. Insbesondere durch die mangelnde Klauenpflege wurde den Tieren wiederum Schmerzen und Leiden zugefügt. Am 14.01.2015 wurde auch festgestellt, dass Teile des gelagerten Futters sehr stark verschimmelt waren. III.römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Tierschutzgesetzes – TschG, BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 80/2013, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Tierschutzgesetzes – TschG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lautet wie folgt: § 39Paragraph 39

(1)Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(1)Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5, 6, 7, oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. IV.römisch vier. Erwägungen: Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Ort2 vom 23.10.2012, Zl * u ***/11b, in zwei Punkten wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Urteil des Bezirksgerichtes Ort2 vom 23.10.2012, Zl * u ***/11b, in zwei Punkten wegen des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB verurteilt. Gemäß § 39 Abs 1 TschG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder die bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die § 5, 6, 7 oder 8 TschG in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TschG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder die bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraph 5, 6, 7, oder 8 TschG in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Aus dem oben geschilderten Sachverhalt und den daraus resultierenden rechtskräftigen Bestrafungen, sowohl seitens des Bezirksgerichtes als auch der Bezirksverwaltungsbehörde, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nicht geeignet erscheint, Tiere ordnungsgemäß und im Einklang mit dem Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie der Tierhaltungsverordnungen zu halten. Durch sein Handeln bzw durch seine unterlassene Pflege und Versorgung hatte er einer Vielzahl von Tieren schwere Leiden und Schmerzen über einen längeren Zeitraum zugefügt. Die im Akt ersichtliche erste Kontrolle fand bereits Mitte des Jahres 2010 statt. Die Vernachlässigung der Betreuung findet daher schon seit fast 5 Jahren statt. Trotz regelmäßiger amtstierärztlicher Kontrollen und Aufforderungen seitens des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Ort2 konnten im Wesentlichen keine großen Veränderungen festgestellt werden. Lediglich anlässlich zweier Kontrollen wurden Verbesserungen festgestellt. Dies ist in einem Zeitraum von 5 Jahren jedoch nicht ausreichend, um feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer geeignet ist eine tierschutzgemäße Tierhaltung zu gewährleisten. Das jahrelange Vernachlässigen der Tiere durch zu wenig Füttern, teilweise nur unzureichender Wasserversorgung, mangelnder bzw keiner Klauenpflege etc stellt zweifelsfrei eine Tatsache dar, auf deren Grundlage ein Verbot zum Halten von Tieren erlassen werden kann bzw muss. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz laufend von der Behörde durchgeführter Kontrollen und laufender und wiederholter Aufforderungen, eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Tierhaltung herzustellen, nicht in der Lage oder nicht Willens war, die geforderten Maßnahmen umzusetzen, weisen auf eine besondere Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Tierhaltung hin. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher eindeutig fest, dass ein Tierhalteverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die § 5, 6, 7 oder 8 TschG in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Im Interesse des Tierschutzes ist es daher zwingend erforderlich, entsprechende Maßnahmen in Form eines Verbotes der Tierhaltung in Bezug auf Rinder zu setzen, um weitere Verfehlungen nach dem Tierschutzgesetz durch den Beschwerdeführer zu unterbinden und zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer kein Leid und keine Schmerzen mehr zufügen kann. Da der Beschwerdeführer mehrmals von der Behörde im Rahmen der durchgeführten Kontrollen aufgefordert wurde die Missstände zu beseitigen und diesen Aufforderungen nicht oder nur sehr mangelhaft nachgekommen wurde, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Tierhalteverbot die einzige Möglichkeit um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die § 5, 6, 7 und 8 TschG in Zukunft voraussichtlich zu verhindern.Aus dem oben geschilderten Sachverhalt und den daraus resultierenden rechtskräftigen Bestrafungen, sowohl seitens des Bezirksgerichtes als auch der Bezirksverwaltungsbehörde, steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nicht geeignet erscheint, Tiere ordnungsgemäß und im Einklang mit dem Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie der Tierhaltungsverordnungen zu halten. Durch sein Handeln bzw durch seine unterlassene Pflege und Versorgung hatte er einer Vielzahl von Tieren schwere Leiden und Schmerzen über einen längeren Zeitraum zugefügt. Die im Akt ersichtliche erste Kontrolle fand bereits Mitte des Jahres 2010 statt. Die Vernachlässigung der Betreuung findet daher schon seit fast 5 Jahren statt. Trotz regelmäßiger amtstierärztlicher Kontrollen und Aufforderungen seitens des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Ort2 konnten im Wesentlichen keine großen Veränderungen festgestellt werden. Lediglich anlässlich zweier Kontrollen wurden Verbesserungen festgestellt. Dies ist in einem Zeitraum von 5 Jahren jedoch nicht ausreichend, um feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer geeignet ist eine tierschutzgemäße Tierhaltung zu gewährleisten. Das jahrelange Vernachlässigen der Tiere durch zu wenig Füttern, teilweise nur unzureichender Wasserversorgung, mangelnder bzw keiner Klauenpflege etc stellt zweifelsfrei eine Tatsache dar, auf deren Grundlage ein Verbot zum Halten von Tieren erlassen werden kann bzw muss. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz laufend von der Behörde durchgeführter Kontrollen und laufender und wiederholter Aufforderungen, eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Tierhaltung herzustellen, nicht in der Lage oder nicht Willens war, die geforderten Maßnahmen umzusetzen, weisen auf eine besondere Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Tierhaltung hin. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher eindeutig fest, dass ein Tierhalteverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraph 5, 6, 7, oder 8 TschG in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Im Interesse des Tierschutzes ist es daher zwingend erforderlich, entsprechende Maßnahmen in Form eines Verbotes der Tierhaltung in Bezug auf Rinder zu setzen, um weitere Verfehlungen nach dem Tierschutzgesetz durch den Beschwerdeführer zu unterbinden und zu gewährleisten, dass der Beschwerdeführer kein Leid und keine Schmerzen mehr zufügen kann. Da der Beschwerdeführer mehrmals von der Behörde im Rahmen der durchgeführten Kontrollen aufgefordert wurde die Missstände zu beseitigen und diesen Aufforderungen nicht oder nur sehr mangelhaft nachgekommen wurde, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Tierhalteverbot die einzige Möglichkeit um eine Tierquälerei oder einen Verstoß gegen die Paragraph 5, 6, 7 und 8 TschG in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Bezirkshauptmannschaft Ort2 zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein befristetes und auf Rinder eingeschränktes Tierhalteverbot vorliegen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher abzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Tierhalteverbot mit Verkündung des Erkenntnisses am 23.02.2015 rechtskräftig wurde und es eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 3 iVm § 39 Tierschutzgesetz darstellt, sollten vom Beschwerdeführer noch Tiere gehalten werden.Es wird darauf hingewiesen, dass das Tierhalteverbot mit Verkündung des Erkenntnisses am 23.02.2015 rechtskräftig wurde und es eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 39, Tierschutzgesetz darstellt, sollten vom Beschwerdeführer noch Tiere gehalten werden. Des weiteren hat die Behörde gemäß § 39 Abs 3 TschG ohne vorausgegangenes Verfahren ein Tier abzunehmen, welches entgegen einem Tierhalteverbot gehalten wird und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.Des weiteren hat die Behörde gemäß Paragraph 39, Absatz 3, TschG ohne vorausgegangenes Verfahren ein Tier abzunehmen, welches entgegen einem Tierhalteverbot gehalten wird und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.46.0107.3

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