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{'item': 'LVwG-2014/15/1666-8'}

Obsah (15)§ 25a§§ 17§§ 9§ 5§ 45§ 19§ 27§ 28Art. 130§ 14§ 25§ 172§ 16§ 47Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/15/1666-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde unter Vornahme nachstehender Spruchberichtigungen als unbegründet abgewiesen:

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde unter Vornahme nachstehender Spruchberichtigungen als unbegründet abgewiesen:

  1. Spruchteil A. II wird insofern richtig gestellt, als dass die Wendung „vertreten durch Herrn BB“ zu entfallen hat. Die Vorschreibung der Wiederbepflanzung stützt sich nicht auf die §§ 17 Abs 1 iVm 172 Abs 6 ForstG 1975, sondern auf die §§ 16 Abs 1 iVm 172 Abs 6 ForstG
  2. Spruchteil A. römisch zwei wird insofern richtig gestellt, als dass die Wendung „vertreten durch Herrn BB“ zu entfallen hat. Die Vorschreibung der Wiederbepflanzung stützt sich nicht auf die Paragraphen 17, Absatz eins, in Verbindung mit 172 Absatz 6, ForstG 1975, sondern auf die Paragraphen 16, Absatz eins, in Verbindung mit 172 Absatz 6, ForstG
  3. Die Wendung „gelb schraffierte Rodefläche“ wird durch „gelb schraffierte Fläche“ und die Wendung „durch die Rodung tatsächlich betroffen ist“ durch „durch die technische Rodung tatsächlich betroffen ist“ ersetzt. Die Vorschreibung unter
  4. wird insofern richtig gestellt, als dass die Wendung „Die Rodefläche ist zum nächsten möglichen Pflanzzeitpunkt, jedoch bis spätestens 31.10.2014“ durch „Die in der Abbildung 2 gelb schraffierte Fläche ist zum nächsten möglichen Pflanzzeitpunkt, jedoch bis spätestens 15.05.2015“ ersetzt wird.
  5. Spruchteil B wird insofern richtig gestellt, als dass die Wendung „vertreten durch Herrn BB“ zu entfallen hat. Die Vorschreibung der Wiederbepflanzung stützt sich nicht auf die §§ 9 lit d iVm 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, sondern auf die §§ 9 lit e iVm § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz
  6. Die Vorschreibung der Wiederbepflanzung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bezieht sich auf den Teil der abgeholzten Fläche, der im Bereich der in der Abbildung A rot umrandeten und gelb schraffierten betroffenen Feuchtgebietsfläche gelegen ist. Die Anzahl der zu pflanzenden Gehölze auf diesem Bereich richtet sich nach dem Verhältnis der Größe der im Feuchtgebiet gelegenen Fläche zur Größe der Gesamtfläche.Spruchteil B wird insofern richtig gestellt, als dass die Wendung „vertreten durch Herrn BB“ zu entfallen hat. Die Vorschreibung der Wiederbepflanzung stützt sich nicht auf die Paragraphen 9, Litera d, in Verbindung mit 17 Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, sondern auf die Paragraphen 9, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz
  7. Die Vorschreibung der Wiederbepflanzung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bezieht sich auf den Teil der abgeholzten Fläche, der im Bereich der in der Abbildung A rot umrandeten und gelb schraffierten betroffenen Feuchtgebietsfläche gelegen ist. Die Anzahl der zu pflanzenden Gehölze auf diesem Bereich richtet sich nach dem Verhältnis der Größe der im Feuchtgebiet gelegenen Fläche zur Größe der Gesamtfläche. Abbildung A: Rot umrandeter und gelb schraffierter Teil der von der technischen Rodung betroffenen Fläche, die vor der Umsetzung der Maßnahme Feuchtgebiet war. II.römisch zwei. Gegen diese Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Gebührenrechtlicher Hinweis: Der Beschwerdeführer hat für die Beschwerde

den §§ 11 Abs 1 Z 1, 13 Abs 1 und 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957 eine Eingabegebühr in der Höhe von Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten.Der Beschwerdeführer hat für die Beschwerde

den Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer eins, 13, Absatz eins und 14 TP 6 Absatz eins, Gebührengesetz 1957 eine Eingabegebühr in der Höhe von Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde spruchgemäß folgendes festgestellt bzw angeordnet: „Spruchteil A I.)römisch eins.) Die Bezirkshauptmannschaft Z als Forstbehörde I. Instanz stellt gem. § 5 Abs. 2 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. von Amts wegen fest, dass es sich bei der auf Abbildung 1 gelb straffiert eingezeichneten Fläche auf Grundstück Nr. ***1, KG A, im Ausmaß von ca. 10.000 m2 um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt.Die Bezirkshauptmannschaft Z als Forstbehörde römisch eins. Instanz stellt gem. Paragraph 5, Absatz 2, Forstgesetz 1975 i.d.g.F. von Amts wegen fest, dass es sich bei der auf Abbildung 1 gelb straffiert eingezeichneten Fläche auf Grundstück Nr. ***1, KG A, im Ausmaß von ca. 10.000 m2 um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Abb. 1: gelb straffierte Fläche ist Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, Abb. 1: gelb straffierte Fläche ist Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, II.)römisch zwei.) Die Bezirkshauptmannschaft Z als Forstbehörde I. Instanz trägt der Restaurant A GmbH, vertreten durch Herrn BB,

§§ 17Abs.

1 i.V.m. 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. auf, folgende Maßnahmen auf eigene Kosten auf der auf Abbildung 2 eingezeichneten, gelb schraffierten Rodefläche, welche sich auf Grundstück Nr. ***1, KG A, befindet, gem. Spruchpunkt A, I.) als Wald festgestellt wurde und durch die Rodung tatsächlich betroffen ist, durchzuführen:Die Bezirkshauptmannschaft Z als Forstbehörde römisch eins. Instanz trägt der Restaurant A GmbH, vertreten durch Herrn BB,

Paragraphen 17, Absatz eins, in Verbindung mit 172 Absatz 6, Forstgesetz 1975 i.d.g.F. auf, folgende Maßnahmen auf eigene Kosten auf der auf Abbildung 2 eingezeichneten, gelb schraffierten Rodefläche, welche sich auf Grundstück Nr. ***1, KG A, befindet, gem. Spruchpunkt A, römisch eins.) als Wald festgestellt wurde und durch die Rodung tatsächlich betroffen ist, durchzuführen:,

  1. Die Rodefläche ist zum nächst möglichen Pflanzzeitpunkt, jedoch bis spätestens 31.10.2014 mit 50 Fichte 2/3, 50 Weißkiefer Tb 20/40, 50 Bergahorn 100/150, 50 Spitzahorn 100/150, 50 Silberweide Tb 100/150, 50 Winterlinde Tb 60/80, 25 Traubenkirsche Tb 80/100 im Pflanzverband 2 m x 2 m aufzuforsten und bis zur Sicherung der Kultur nachzubessern, zu schützen und zu pflegen.
  2. Die Pflanzen müssen zudem nachweislich dem forstlichen Vermehrungsgutgesetz entsprechen. Abb. 2: gerodete, gelb straffierte Fläche im Ausmaß von ca. 1.300m2 auf Grundstück Nr. ***1, KG A, Abb. 2: gerodete, gelb straffierte Fläche im Ausmaß von ca. 1.300m2 auf Grundstück Nr. ***1, KG A, Spruchteil B Die Bezirkshauptmannschaft Z als Naturschutzbehörde I. Instanz trägt der Restaurant A GmbH, vertreten durch Herrn BB,

§§ 9lit.

d i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 i.d.g.F. die Durchführung der in Spruchpunkt A, II.) vorgeschriebenen Maßnahmen auf Grundstück Nr. ***1, KG A, im Bereich der durchgeführten Rodung (siehe gelb straffierte Fläche auf Abbildung 2) auf, welche bis längstens 31.10.2014 umzusetzen sind.“Die Bezirkshauptmannschaft Z als Naturschutzbehörde römisch eins. Instanz trägt der Restaurant A GmbH, vertreten durch Herrn BB,

Paragraphen 9, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 i.d.g.F. die Durchführung der in Spruchpunkt A, römisch zwei.) vorgeschriebenen Maßnahmen auf Grundstück Nr. ***1, KG A, im Bereich der durchgeführten Rodung (siehe gelb straffierte Fläche auf Abbildung 2) auf, welche bis längstens 31.10.2014 umzusetzen sind.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem folgendes ausgeführt wird: „Der Bescheid wird zur Gänze angefochten, sowohl hinsichtlich des Spruchteils A als auch des Spruchteils B. Als Berufungsgründe werden wesentliche Verfahrensmängel und materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht, angestrebt wird die ersatzlose Behebung des Bescheides. Sachverhalt: Mit Schreiben der BH Z vom 17.01.2013, ****, wurde „Herr BB als Geschäftsführer und damit

§ 9VSt

G als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma A GmbH“ zur Rechtfertigung aufgefordert; zwischen Sommer 2012 und Dezember 2012 sei auf dem Grundstück GP ***2, KG A, zwischen der Autobahnraststätte und der O-Baustelle außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, ca. 1.000 bis 1.500 m² sekundärer Auwald mit einem Höchstalter des Bestandes von ca. 40 Jahren, welcher damit als hiebunreifer Hochwaldbestand anzusehen ist, flächig entfernt worden, ohne dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu haben.Mit Schreiben der BH Z vom 17.01.2013, ****, wurde „Herr BB als Geschäftsführer und damit

Paragraph 9, VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma A GmbH“ zur Rechtfertigung aufgefordert; zwischen Sommer 2012 und Dezember 2012 sei auf dem Grundstück Gesetzgebungsperiode ***2, KG A, zwischen der Autobahnraststätte und der O-Baustelle außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, ca. 1.000 bis 1.500 m² sekundärer Auwald mit einem Höchstalter des Bestandes von ca. 40 Jahren, welcher damit als hiebunreifer Hochwaldbestand anzusehen ist, flächig entfernt worden, ohne dafür eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu haben. Mit Schreiben vom 05.02.2013 erstattete der Beschuldigte eine Stellungnahme dahingehend, dass er nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und der Gemeinde lediglich einige wenige dünne Bäume vor der Autobahnraststätte fällen ließ. Es handelte sich weder um Hochwald, noch um Auwald, es wurde auch kein Kahlhieb durchgeführt. Am 12.02.2013 übermittelte die belangte Behörde wie beantragt eine Kopie des Aktes und gewährte eine Frist zur Stellungnahme bis 22.02.

  1. In der folgenden Stellungnahme vom 22.02.2013 wurde abermals vorgebracht, dass lediglich ca. 15 kleinere Bäume gefällt wurden, darüber hinaus lediglich Sträucher entfernt. Bereits nach dem Schreiben der Bezirksforstinspektion Z vom 06.12.2012 wurde der Begriff „Wald“ nicht erfüllt, umso weniger handelte es sich um hiebunreife Hochwaldbestände. Ebenso wenig lag Auwald vor. Mit Schreiben vom 10.05.2013, zugestellt am 10.05.2013, übermittelte die belangte Behörde die forstfachliche Stellungnahme vom 06.12.2012 und die naturkundefachlichen Stellungnahmen vom 10.12.2012 und 06.05.2013 mit der Aufforderung zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Diese Stellungnahme wurde am 21.05.2013 eingebracht und es wurde wieder darauf verwiesen, dass lediglich Stockausschläge entfernt wurden (sohin kein Hochwald vorlag), diese nicht sicher mehr als 1.000 m² betrafen und zudem der Begriff des Auwaldes nach dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht erfüllt ist. Am 14.05.2013 wurde dem Beschuldigten ein mit 07.05.2013 datierte Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt. Dazu erging die Stellungnahme des Beschuldigten vom 24.05.
  2. Am 27.09.2013 wurde der (tatsächlich rechtlich nicht existierenden) Restaurant A GmbH, Herrn BB, der Bescheid der BH Z vom 23.09.2013 zugestellt. Mit diesem Bescheid sollten einerseits bestimmte Geländeflächen als Wald festgestellt werden, andererseits sollte die „Restaurant A GmbH“ verpflichtet werden, AufforstungsmaßnahmenAm 27.09.2013 wurde der (tatsächlich rechtlich nicht existierenden) Restaurant A GmbH, Herrn BB, der Bescheid der BH Z vom 23.09.2013 zugestellt. Mit diesem Bescheid sollten einerseits bestimmte Geländeflächen als Wald festgestellt werden, andererseits sollte die , „Restaurant A GmbH“ verpflichtet werden, Aufforstungsmaßnahmen durchzuführen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die (vorsichtshalber eingebrachte) Berufung der Restaurant A GmbH, mit der in erster Linie auch geltend gemacht wird, dass eine derartige GmbH rechtlich nicht existent ist. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.12.2013, ****, sowie des Landeshauptmanns von Tirol vom 11.02.2013, ****, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, zumal ein tauglicher Bescheidadressat nicht bestand. Im bislang durchgeführten Verwaltungsverfahren war die nunmehrige Bescheidadressatin, die Restaurant A GmbH, in keiner Weise involviert! Am 25.02.2014 fand eine Verhandlung vor der BH Z statt. Geladen wurde Herr BB, wobei weder aus der Ladung vom 29.01.2014 noch aus der Verhandlung hervorging, in welcher Funktion Herr BB vernommen werden sollte bzw. vernommen wurde. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, die Restaurant A GmbH wurde von der belangten Behörde noch immer nicht am Verfahren beteiligt, insbesondere wurde ihr die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs verwehrt. Ohne weiteres Ermittlungsverfahren, ohne jegliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erging der hiermit bekämpfte Bescheid. Dieser verletzte die Beschwerdeführerin in den gesetzlich geleisteten Rechten entgegen den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 und des Tiroler Naturschutzgesetzes
  3. nicht von den Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Feststellung

§ 5Abs 2 Forst

G 1975 betroffen zu sein;1. nicht von den Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Feststellung

Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 betroffen zu sein;

  1. nicht entgegen der § 17, 172 Forstgesetz, §§9, 17 Tiroler Naturschutzgesetz zu Aufforstungs-/Nachbesserungs-/Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichtet zu werden.
  2. nicht entgegen der Paragraph 17, 172, Forstgesetz, §§9, 17 Tiroler Naturschutzgesetz zu Aufforstungs-/Nachbesserungs-/Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichtet zu werden. Zu den Berufungsgründen im Einzelnen:
  3. Wesentliche Verfahrensmängel: Die nunmehrige Beschwerdeführerin wird mit einem Feststellungsbescheid

§ 5

Abs 2 Forstgesetz 1975 konfrontiert, ferner soll sie zu Wiederaufforstungsmaßnahmen verpflichtet werden, ohne dass sie in irgendeiner Weise am bisherigen Ermittlungsverfahren beteiligt wurde. Das bisherige Verwaltungs(straf-)verfahren wurde ausschließlich gegen Herrn BB geführt, ein Bescheid war auch gegen eine rechtlich nicht existente GmbH ergangen.Die nunmehrige Beschwerdeführerin wird mit einem Feststellungsbescheid

Paragraph 5, Absatz 2, Forstgesetz 1975 konfrontiert, ferner soll sie zu Wiederaufforstungsmaßnahmen verpflichtet werden, ohne dass sie in irgendeiner Weise am bisherigen Ermittlungsverfahren beteiligt wurde. Das bisherige Verwaltungs(straf-)verfahren wurde ausschließlich gegen Herrn BB geführt, ein Bescheid war auch gegen eine rechtlich nicht existente GmbH ergangen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird Herr BB wiederholt, jedoch zu Unrecht als „Vertreter“ der nunmehrigen Beschwerdeführerin bezeichnet. Tatsächlich ist Herr BB ausschließlich Leiter des Betriebes in A, wie aus dem Firmenbuch ersichtlich, jedoch nicht zur Vertretung nach außen berufen und befugt. Selbst Herrn BB wurde das Beweisergebnis der offensichtlich am 23.09.2013 durchgeführten Erhebung und Begutachtung vor Ort durch Herrn DI Dr. CC nicht zur Kenntnis gebracht und damit auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weder Herrn BB, noch der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Bescheidadressat wurden die Ergebnisse der telefonisch durchgeführten weiteren Erhebungen (Autobahnmeisterei X, ASFINAG Alpenstraßen GmbH etc., Bescheid Seiten 12f) zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.Selbst Herrn BB wurde das Beweisergebnis der offensichtlich am 23.09.2013 durchgeführten Erhebung und Begutachtung vor Ort durch Herrn DI Dr. CC nicht zur Kenntnis gebracht und damit auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weder Herrn BB, noch der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Bescheidadressat wurden die Ergebnisse der telefonisch durchgeführten weiteren Erhebungen (Autobahnmeisterei römisch zehn, ASFINAG Alpenstraßen GmbH etc., Bescheid Seiten 12f) zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Niederschrift über die Vernehmung des Ing. DD / ASFINAG vom 08.04.2014 wurde weder Herrn BB noch der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

§ 45

Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Eine Niederschrift über die Vernehmung des Ing. DD / ASFINAG vom 08.04.2014 wurde weder Herrn BB noch der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

, Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Wie bereits ausgeführt, wurde der nunmehrigen Bescheidadressatin und Beschwerdeführerin diese Gelegenheit niemals gegeben. Selbst Herrn BB wurde ein bedeutender Teil der Beweisaufnahme nicht zur Kenntnis gebracht. Die Verwaltungsbehörde ist jedoch zur Einhaltung des § 45 Abs 3 AVG von Amts wegen verpflichtet (VwGH 27.03.1980, 2020/79). Das Parteiengehör ist ein fundamentaler Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung, er ist einer der wichtigsten Sicherungsmaßnahmen des rechtsstaatlichen Prinzips (VwGH 06.09.1993, 93/09/0124; 22.11.1990, 90/09/0084).Die Verwaltungsbehörde ist jedoch zur Einhaltung des Paragraph 45, Absatz 3, AVG von Amts wegen verpflichtet (VwGH 27.03.1980, 2020/79). Das Parteiengehör ist ein fundamentaler Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung, er ist einer der wichtigsten Sicherungsmaßnahmen des rechtsstaatlichen Prinzips (VwGH 06.09.1993, 93/09/0124; 22.11.1990, 90/09/0084). Es steht sohin außer Zweifel, dass die erstinstanzliche Behörde den hiermit bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln belastet. Hätte die erstinstanzliche Behörde der nunmehrigen Bescheidadressatin und Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht, hätte diese auch durch Gutachten und Zeugenbeweise darlegen können, dass die im Bescheid Spruchteil A, 1., gekennzeichneten Flächen niemals Wald iSd Forstgesetz waren, und die Wiederaufforstungsaufträge

Spruchteil A, 2., und Spruchteil B rechtswidrig sind. 2. Materielle Rechtswidrigkeit: 2.1 Feststellungsbescheid

§ 5

Abs 2 Forstgesetz:2.1 Feststellungsbescheid

Paragraph 5, Absatz 2, Forstgesetz:

§ 5

Abs 1 Forstgesetz hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn Zweifel bestehen, ob u.a. eine Grundfläche Wald ist. Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald iSd Forstgesetz war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald handelt.

Paragraph 5, Absatz eins, Forstgesetz hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag ein Feststellungsverfahren durchzuführen, wenn Zweifel bestehen, ob u.a. eine Grundfläche Wald ist. Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald iSd Forstgesetz war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald handelt. Bei der auf Abbildung 1 ersichtlichen gelb straffierten Fläche (Bescheid Seite 2 oben) handelt es sich offensichtlich auch um jene Flächen, die auch in Abbildung 2 (Bescheid Seite 2 unten) inkludiert sind, auf denen jedoch nachweislich kein Wald steht (und niemals auch Wald stand). § 5 Abs 2 Forstgesetz stellt zwar auch ab auf einen Zeitraum innerhalb von 10 Jahren vor der Antragstellung. Tatsächlich wurde jedoch niemals ein Antrag eines

§ 19

Abs 1 Berechtigten (§ 5 Abs 1 Forstgesetz) gestellt, vielmehr hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen durchgeführt. § 5 Abs 2 Forstgesetz stellt jedoch ausdrücklich nur auf die Antragstellung ab, nicht jedoch auf ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren. Lediglich in erstem Fall (Antragstellung) wäre auf den 10-Jahres-Zeitraum abzustellen, nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht bei einem amtswegig durchgeführten Verfahren. Der Bescheid ist bereits deshalb inhaltlich rechtswidrig.Bei der auf Abbildung 1 ersichtlichen gelb straffierten Fläche (Bescheid Seite 2 oben) handelt es sich offensichtlich auch um jene Flächen, die auch in Abbildung 2 (Bescheid Seite 2 unten) inkludiert sind, auf denen jedoch nachweislich kein Wald steht (und niemals auch Wald stand). Paragraph 5, Absatz 2, Forstgesetz stellt zwar auch ab auf einen Zeitraum innerhalb von 10 Jahren vor der Antragstellung. Tatsächlich wurde jedoch niemals ein Antrag eines

Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten (Paragraph 5, Absatz eins, Forstgesetz) gestellt, vielmehr hat die Behörde das Verfahren von Amts wegen durchgeführt. Paragraph 5, Absatz 2, Forstgesetz stellt jedoch ausdrücklich nur auf die Antragstellung ab, nicht jedoch auf ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren. Lediglich in erstem Fall (Antragstellung) wäre auf den 10-Jahres-Zeitraum abzustellen, nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht bei einem amtswegig durchgeführten Verfahren. Der Bescheid ist bereits deshalb inhaltlich rechtswidrig. Selbst wenn auf einen 10-Jahres-Zeitraum (auch bei einem von Amts wegen durchgeführten Verfahren) abzustellen wäre, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, den Bestand in den Jahren vor der Entfernung der Sträucher/Bäumchen festzustellen. Die Feststellung des exakten Bestandes wurde von der erstinstanzlichen Behörde jedoch in Rechtsunkenntnis unterlassen, weshalb sie den angefochtenen Bescheid mit sekundären Verfahrensmängeln, sohin mit materieller Rechtswidrigkeit, belastet. 2.2 Aufforstungsauftrag: § 172 Abs 6 Forstgesetz lautet: Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen... durch Bescheid aufzutragenParagraph 172, Absatz 6, Forstgesetz lautet: Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen... durch Bescheid aufzutragen Die nunmehrige Bescheidadressatin und Beschwerdeführerin ist

Grundbuchauszug weder Waldeigentümerin noch Einforstungsberechtigte oder eine andere Person bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich iSd § 172 Abs 6 Forstgesetz. Jedenfalls unterließ die erstinstanzliche Behörde in Rechtsunkenntnis dieser Vorschrift detaillierte Erhebungen, weshalb sie den erstinstanzlichen Bescheid auch diesbezüglich mit sekundären Feststellungsmängeln, sohin mit materieller Rechtswidrigkeit, belastet.Die nunmehrige Bescheidadressatin und Beschwerdeführerin ist

Grundbuchauszug weder Waldeigentümerin noch Einforstungsberechtigte oder eine andere Person bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich iSd Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz. Jedenfalls unterließ die erstinstanzliche Behörde in Rechtsunkenntnis dieser Vorschrift detaillierte Erhebungen, weshalb sie den erstinstanzlichen Bescheid auch diesbezüglich mit sekundären Feststellungsmängeln, sohin mit materieller Rechtswidrigkeit, belastet.

Judikatur des VwGH (26.09.2011, 2010/10/0255) trifft die Pflicht zur Wiederbewaldung ausschließlich den Waldeigentümer, nicht jedoch die Berechtigte eines Baurechtes wie hier. Auch betrifft das Baurecht für die Raststätte der Beschwerdeführerin nicht das Grundstück ***1 KG A. Im Übrigen wurde die Waldeigenschaft der betroffenen Grundfläche noch nicht in einem Vorverfahren rechtskräftig festgestellt, weshalb die erstinstanzliche Behörde diese Frage als Vorfrage zu beantworten gehabt hätte. Tatsächlich wurde diese Vorfrage jedoch rechtsirrig entschieden: Wald iSd Forstgesetz sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundfläche, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht (§ 1a Forstgesetz).Im Übrigen wurde die Waldeigenschaft der betroffenen Grundfläche noch nicht in einem Vorverfahren rechtskräftig festgestellt, weshalb die erstinstanzliche Behörde diese Frage als Vorfrage zu beantworten gehabt hätte. Tatsächlich wurde diese Vorfrage jedoch rechtsirrig entschieden: Wald iSd Forstgesetz sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundfläche, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht (Paragraph eins a, Forstgesetz). Nicht als Wald gelten (jedenfalls) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat. Von der Abteilung Umweltschutz wurde die betroffene Grundfläche mit „ca. 1.000 m²“ geschätzt. Es kann daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die im § 1 a Forstgesetz geforderte Fläche überhaupt erreicht wurde. Ferner wird die durchschnittliche Breite von 10 m ebenfalls nicht objektiviert. Die Behörde geht bereits aus diesem Grund zu Unrecht von Wald iSd Forstgesetz aus.Von der Abteilung Umweltschutz wurde die betroffene Grundfläche mit „ca. 1.000 m²“ geschätzt. Es kann daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die im Paragraph eins, a Forstgesetz geforderte Fläche überhaupt erreicht wurde. Ferner wird die durchschnittliche Breite von 10 m ebenfalls nicht objektiviert. Die Behörde geht bereits aus diesem Grund zu Unrecht von Wald iSd Forstgesetz aus. Zudem hält § la Abs 4 fest, dass Grundflächen, die anders als forstlich genutzt wurden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat, keinesfalls als Wald gelten.Zudem hält Paragraph la Absatz 4, fest, dass Grundflächen, die anders als forstlich genutzt wurden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat, keinesfalls als Wald gelten. Die gegenständliche Grundfläche wurde niemals forstlich genutzt, sie ist eine Nebenfläche zur Autobahn, sie liegt zwischen der Autobahnraststätte und der Tankstelle. Der Bewuchs ist (selbst nach den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde) keinesfalls 60 Jahre alt, auch die Überschirmung von drei Zehntel wurde nicht erreicht. Die erstinstanzliche Behörde hat sohin die Vorfrage, ob Wald iSd Forstgesetz vorliegt, unrichtig beantwortet, weshalb auch die daraus resultierenden Aufforstungsmaßnahmen rechtsirrig auferlegt werden. Wenn die erstinstanzliche Behörde nunmehr anführt (Bescheid Seite 9 Mitte), dass die Flächen im September 2013 flächig begangen worden wären und dabei ein Überschirmungsgrad von 50 - 70 % geschätzt wurde, so ist dies insofern unschlüssig, als im September 2013 die hier gegenständlich vom Aufforstungsauftrag umfasste Fläche unstrittig keine Bäume (mehr) aufwies. Auch die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde zum Tiroler Naturschutzgesetz gehen fehl: Ein Feuchtgebiet ist definitionsgemäß (§ 3 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz) ein ausschließlich von Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber vielmehr um eine Nebenfläche zur Autobahn. Wie die Naturschutzbehörde selbst ausführt, ist der Inn ca. 500 m entfernt und kann nicht festgestellt werden, dass es sich um Auwald handelt. Anhand des durchgeführten Beweisverfahrens (soweit der nunmehrigen Beschwerdeführerin bekannt), handelt es sich nicht eindeutig um einen Wasser geprägten Lebensraum, der die Begriffsbestimmung des Feuchtgebietes erfüllen würde.Auch die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde zum Tiroler Naturschutzgesetz gehen fehl: Ein Feuchtgebiet ist definitionsgemäß (Paragraph 3, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz) ein ausschließlich von Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber vielmehr um eine Nebenfläche zur Autobahn. Wie die Naturschutzbehörde selbst ausführt, ist der Inn ca. 500 m entfernt und kann nicht festgestellt werden, dass es sich um Auwald handelt. Anhand des durchgeführten Beweisverfahrens (soweit der nunmehrigen Beschwerdeführerin bekannt), handelt es sich nicht eindeutig um einen Wasser geprägten Lebensraum, der die Begriffsbestimmung des Feuchtgebietes erfüllen würde. Der erstinstanzliche Bescheid ist sohin nicht schlüssig auf das Gutachten der Abteilung Umweltschutz zu stützen, vielmehr lässt dieses Gutachten die Entscheidung zu wesentlichen Fragen vollkommen offen.“ Aus diesem Grund wurde beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im vorliegenden Fall am 06.10.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher neben der Beschwerdeführerin auch der forstfachliche Amtssachverständige der belangten Behörde, der Amtssachverständige für Naturschutz der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Landesumweltanwaltes teilgenommen hat. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2014 wurde eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz betreffend die Abgrenzung der Feuchtgebietsfläche eingeholt. Die Abgrenzung wurde mit Schriftsatz vom 12.11.2014 vorgelegt. Zumal von der Beschwerdeführerin auf die Abhaltung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung nicht verzichtet wurde, wurde für den 28.01.2015 eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt. Aufgrund einer Vertragsbitte des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde die mündliche Verhandlung sodann auf den 04.02.2015 vertagt. Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung haben neben dem Vertreter der Beschwerdeführerin der Landesumweltanwalt und der Amtssachverständige für Naturschutz teilgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin betreibt eine Raststätte an der T-Autobahn im Gebiet der Gemeinde A. Wie sich aus dem Akt der belangten Behörde ergibt – wie im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird – hat diese die Entfernung von forstlichem Bewuchs auf dem im Bescheid der belangten Behörde näher bezeichneten Grundstück veranlasst. Wie sich aus der E-Mail-Nachricht eines Vertreters der ASFINAG vom 16.01.2013 ergibt, ist der „Geschäftsführer“ der Firma , Herr BB, an die ABM-X herangetreten und hat ersucht, im Nahbereich der Raststätte einen Teil des Baumbewuchses entfernen zu dürfen. Zweck der Entfernung einzelner größerer Bäume war es, die Sichtbarkeit und somit leichtere Orientierung der Verkehrsteilnehmer zur Raststätte zu verbessern bzw sollte die bestehende Feuerwehrzufahrt freigeschnitten werden. Nach Rücksprache mit der Gemeinde A habe besagter Herr BB die Arbeiten an ein ortsansässiges Holzschlägerungsunternehmen übergeben. Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2014 zu Protokoll gegeben hat, wurde die Maßnahme von Herrn BB im Namen der GmbH veranlasst. Für die Umsetzung der Maßnahme ist weder eine Genehmigung nach dem Bestimmungen des Forstrechtgesetzes vorgelegen, noch eine naturschutzrechtliche Bewilligung. Auch dies ergibt sich aus der Angabe des Rechtsvertreters anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2014. Die Maßnahme selbst beschränkt sich auf eine Entfernung des Bewuchses sowie eine Angleichung des Erdbodens nach der Entnahme der Gehölze. Eine Änderung der Flächennutzung ist hingegen nicht erfolgt. Auch dies hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich bei der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2014 zu Protokoll gegeben. Zur Frage, inwiefern es sich bei der Fläche vor Umsetzung der Maßnahme durch die Beschwerdeführerin um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat, liegen einerseits Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen im Akt der Erstbehörde, zum anderen wurde dieser auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2014 einvernommen. Dabei hat er angegeben, dass ihm die Fläche bereits aus früheren Besichtigungen bekannt ist. Die Größe der Fläche, auf welcher der forstliche Bewuchs entfernt und die auch in weiterer Folge durch erdbautechnische Maßnahmen eingeebnet wurde, beträgt nach den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen 1.300 m². Diese Größe wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen durch eine Abmessung an Ort und Stelle festgestellt. Auch hat der Amtssachverständige auf Befragung angegeben, dass es sich bei der Fläche nicht um eine Strauchfläche gehandelt hat. Zum konkreten Bewuchs hat er vielmehr auf seine Stellungnahme vom 23.09.2013 verwiesen, wonach die an diese Fläche angrenzende Waldfläche mit den Baumarten Stieleiche, Bergahorn, Spitzahorn, Silberweide, Baumweiden, Kiefer, Fichte, Lärche, Esche, Birke, Pappel, Vogelbeere, Mehlbeere, Grauerle und Haselnuss dicht bestockt ist. Der Überschirmungsgrad wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen auf ca 50 bis 70 % geschätzt. Die Beschwerdeführerin bringt im Rechtsmittel vor, dass sie keinen Antrag auf Waldfeststellungen gestellt habe. § 5 Abs 2 stelle ausdrücklich nur auf die Antragstellung ab, nicht jedoch auf ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren. Lediglich im ersten Fall sei auf den 10-Jahres-Zeitraum abzustellen, nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht bei einem amtswegig durchgeführten Verfahren. Außerdem habe die belangte Behörde den Bestand in den Jahren vor der Entfernung der Sträucher/Bäumchen nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin bringt im Rechtsmittel vor, dass sie keinen Antrag auf Waldfeststellungen gestellt habe. Paragraph 5, Absatz 2, stelle ausdrücklich nur auf die Antragstellung ab, nicht jedoch auf ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren. Lediglich im ersten Fall sei auf den 10-Jahres-Zeitraum abzustellen, nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nicht bei einem amtswegig durchgeführten Verfahren. Außerdem habe die belangte Behörde den Bestand in den Jahren vor der Entfernung der Sträucher/Bäumchen nicht festgestellt. Dazu wird zum einen auf die bereits zitierte Stellungnahme vom 23.09.2013 verwiesen, in welcher der forstliche Amtssachverständige sehr wohl eine Aufzählung jener Arten vorgenommen hat, welche auf besagter Waldfläche insgesamt gestockt haben. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen indes keinerlei Zweifel oder Anhaltspunkte, dass diese Feststellung nicht auch für jene Fläche zutreffen sollte, auf welcher der forstliche Bewuchs von der Beschwerdeführerin entfernt wurde. Insgesamt wird dazu allerdings festgehalten, dass die Einstufung der Fläche als Wald vom Amtssachverständigen aufgrund konkreter Begehungen vor Ort, aufgrund seiner Kenntnis der gegenständlichen Fläche, resultierend aus einem Verfahren aus dem Jahr 2006, sowie aufgrund von Lichtbildaufnahmen vorgenommen wurde. Die Gesamtgröße der gegenständlichen Waldfläche beträgt ca 10.000m², die Fläche, auf welcher die Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin gesetzt wurden, beträgt wie ausgeführt 1.300m². Auch ergibt sich schon aus den Lichtbildaufnahmen, dass die durchschnittliche Breite jedenfalls größer als 10m ist. Diesen Feststellungen des Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch sonst konnte sie nichts darlegen, was Zweifel an der diesbezüglichen Feststellung des forstfachlichen Amtssachverständigen aufkommen ließe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher keinerlei Zweifel, dass sich bei der gegenständlichen Fläche vor Umsetzung der Maßnahme tatsächlich um Wald im Sinne von forstrechtlichen Bestimmen gehandelt hat (vergleiche dazu auch die rechtlichen Ausführung weiter unten). Schließlich hat der forstliche Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2014 ebenfalls ausdrücklich angegeben, dass der Waldboden durch die Maßnahme so behandelt wurde, dass seine Produktionskraft geschwächt wurde. Insbesondere durch die im Zuge der Maßnahmen durchgeführten Änderungen des Bodenaufbaues ist diese Produktionskraft jedenfalls wesentlich geschwächt worden. Auch durch die Entfernung der Gehölze bzw auch der Wurzeln wurde der Bewuchs derartig nachhaltig gestört, dass diese Qualifikation zutrifft. Auch dieser Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Zur Qualifikation der Fläche im Sinne der Bestimmungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz wird festgehalten, dass der Amtssachverständige für Naturschutz zunächst davon ausgegangen ist, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche um Auwald gehandelt hat (Stellungnahme vom 10.12.2012). Diese Einstufung hat er allerdings in seiner Stellungnahme vom 06.05.2013 insofern relativiert, dass im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen nach dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht festgestellt werden könne, dass es sich tatsächlich um einen Auwald im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes gehandelt habe. Es handle sich jedoch beim Großteil der Fläche eindeutig um einen von Wasser geprägten Lebensraum mit seinen typischen Pflanzen- und Tierarten, der klar von der Umgebung abgrenzbar ist und sohin um ein Feuchtgebiet im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes. Ausdrücklich hat der Amtssachverständige für Naturschutz in dieser Stellungnahme auch angegeben, dass die vom forstfachlichen Amtssachverständigen geforderten Maßnahmen aus fachlicher Hinsicht auch im Rahmen des Verfahrens nach dem Tiroler Naturschutzgesetz vorzuschreiben seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2014 hat der Amtssachverständige für Naturschutz weiter ausgeführt, dass auf der Feuchtgebietsfläche im Unterwuchs Schilf gewachsen ist, auch Großseggen, wobei diese Artenzusammensetzung auf feuchte Bodenverhältnisse angewiesen ist. Das Feuchtgebiet ist jedenfalls klar abgrenzbar mit der Geländestruktur. Die Fläche, auf welche das Feuchtgebiet war, ist allerdings nicht deckungsgleich mit der Fläche, auf welcher die Maßnahmen insgesamt gesetzt wurden. Die Feuchtgebietsfläche ist nach diesen Ausführungen kleiner gewesen. Außerdem hat der Amtssachverständige für Naturschutz bestätigt, dass durch die Maßnahmen die Bodenoberfläche verändert wurde. Entwässert wurde das Feuchtgebiet durch die Maßnahmen nicht. Rein optisch stellt sich die Maßnahme als Planierung dar. Material wurde indes keines zugeführt. Außerdem hat der Amtssachverständige angegeben, dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch um einen Lebensraum für Amphibien gehandelt hat. Zum Amphibienlebensraum hat er weiters angegeben, dass dort bei der Begehung im Jahr 2006, an welcher auch der Amtssachverständige für Naturschutz teilgenommen hat, zumindest Grasfrösche vorhanden gewesen sind. Zur konkreten Abgrenzung der Feuchtgebietsfläche hat der Amtssachverständige weiters mit Schriftsatz vom 12.11.2014 eine entsprechende Abgrenzung vorgenommen. Demnach ist die überarbeitete Feuchtgebietsfläche insgesamt 820 m² groß und beträgt daher der Anteil des Feuchtgebiets an der Gesamtfläche von 1.300 m² ca 63%. Die Fläche wurde nach den Ausführungen des Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 von ihm an Ort und Stelle abgemessen. Zur Qualifikation als Feuchtgebietsfläche hat der Amtssachverständige für Naturschutz bei der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 weiters angegeben, dass die Abgrenzung der Feuchtgebietsfläche nach der Vegetation sowie nach der Geländestruktur vorgenommen wurde. Weiters hat er ausgeführt, dass die Fläche nach wie vor als Feuchtgebietsfläche einzustufen ist, auf einen weiteren Teil diese Qualifikation nach den vorgenommenen Maßnahmen derzeit allerdings nicht mehr zutrifft. Allerdings hat der Amtssachverständige angegeben, dass nach seiner fachlichen Einschätzung jedenfalls davon auszugehen ist, dass auch die weitere Fläche, welche in besagter Stellungnahme vom 12.11.2014 farblich extra dargestellt wurde, ein Feuchtgebiet vorgelegen ist. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin den Stellungnahmen des Naturschutzamtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Auch konnte keine Unschlüssigkeit oder offensichtliche Unrichtigkeit der fachlichen Einschätzung durch den Amtssachverständigen nachgewiesen werden. Insgesamt bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol daher keinerlei Zweifel, dass es sich bei der Fläche, welche im Spruch des vorliegenden Erkenntnisses in der Abbildung A abgebildet ist, um ein Feuchtgebiet im Sinne der Bestimmungen des Naturschutzgesetzes gehandelt haben. Es hat sich dabei um eine Sumpffläche gehandelt, welche fachlich als Weichholzau einzustufen ist. Jetzt handelt es sich um ein Großröhricht, welches ebenfalls ein Feuchtgebiet im fachlichen Sinne darstellt, dies zumindest im Bereich jener Flächen, welche jetzt noch als Feuchtgebiet anzusprechen sind. Zu den nunmehr vorgeschlagenen Maßnahmen wird festgehalten, dass diese auf einem Vorschlag des forstfachlichen Amtssachverständigen beruhen. Der Amtssachverständige für Naturschutz hat sich dieser Empfehlung angeschlossen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich noch zu berücksichtigen, dass auf Grund der im Vergleich zur Gesamtfläche geringeren Ausdehnung des Feuchtgebiets auch nur eine reduzierte Anzahl an Pflanzen auf dieser Fläche aufzubringen ist. Rechtliche Erwägungen: Zur Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung in der Sache: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht

Abs 2 leg cit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht

Absatz 2, leg cit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) nach der Judikatur (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) nach der Judikatur (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Sache des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Maßnahmen als Voraussetzung für die Erlassung verwaltungspolizeilicher Aufträge nach dem TNSchG 2005 und dem ForstG
  3. Bei der derart verstandenen Sache des Verfahrens ist das Verwaltungsgericht nach der dargestellten Rechtslage dazu verpflichtet, eine allenfalls falsche Begründung der verwaltungspolizeilichen Aufträge durch die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts zutreffende zu ersetzen und gegebenenfalls auch den Spruch des Bescheides dahingehend zu berichtigen. Jedenfalls führt die von der belangten Behörde abweichende rechtliche Zuordnung des Sachverhalts nicht dazu, dass eine andere Sache im erwähnten Sinn vorliegen würde. Das Landesverwaltungsgericht hatte daher zu überprüfen, in wie weit die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung verwaltungspolizeilicher Aufträge nach dem TNSchG 2005 und dem ForstG 1975 vorliegen und bei einer abweichenden Beurteilung eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen. Zum Bescheidadressat und der Frage der Beiziehung der Beschwerdeführerin bei den von den Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheinen: Anordnungen nach § 172 Abs 6 ForstG richten sich grundsätzlich an Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 21.11.2005, 2002/10/0232 festgehalten hat ist nach § 16 Abs. 1 ForstG jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich ohne Unterschied gegen Jedermann. Die Forstbehörden sind zum Einschreiten von Amts wegen, ohne Rücksicht darauf, ob die Waldverwüstung vom Eigentümer oder von einer anderen Person verursacht worden ist, verpflichtet (vgl. etwa Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3

(2005), E 1 zu § 16). Anordnungen nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG richten sich grundsätzlich an Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 21.11.2005, 2002/10/0232 festgehalten hat ist nach Paragraph 16, Absatz eins, ForstG jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich ohne Unterschied gegen Jedermann. Die Forstbehörden sind zum Einschreiten von Amts wegen, ohne Rücksicht darauf, ob die Waldverwüstung vom Eigentümer oder von einer anderen Person verursacht worden ist, verpflichtet vergleiche etwa Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3
(2005), E 1 zu Paragraph 16,). Gleiches gilt für die Anordnung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz: Auch zum Tiroler Naturschutzgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das "Veranlassen" im Sinne des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 als eine Form der "Ausführung" anzusehen ist. Unmittelbarer Täter ist daher der Auftraggeber (VwGH 15.06.1992, 91/10/0146). Gegen diesen ist daher auch ein entsprechender Auftrag zu richten.Gleiches gilt für die Anordnung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz: Auch zum Tiroler Naturschutzgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das "Veranlassen" im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 als eine Form der "Ausführung" anzusehen ist. Unmittelbarer Täter ist daher der Auftraggeber (VwGH 15.06.1992, 91/10/0146). Gegen diesen ist daher auch ein entsprechender Auftrag zu richten. Zumal nicht in Frage steht, dass die durchgeführten Maßnahmen von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben wurden richten sich die Anordnungen daher zu Recht gegen diese. Der Bescheid richtet sich in seinem Spruch an die „ Restaurant A GmbH, vertreten durch Herrn BB“. Besagter BB ist nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer besagter GmbH. Auch sonst hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass Herrn BB im vorliegenden Fall eine Vertretungsbefugnis zukäme. Festgehalten wird an dieser Stelle weiters, dass bereits mit Bescheid vom 23.09.2013 der „Restaurant A GmbH“ eine gleiche Anordnung nach dem Forstgesetz/ dem Tiroler Naturschutzgesetz wie im vorliegenden Verfahren erteilt wurde. Dieser Bescheid wurde allerdings mit Berufungserkenntnis der Landesregierung vom 03.12.2013 behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die „Restaurant A GmbH“ nicht existiere, es liege sohin kein tauglicher Bescheidadressat vor. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde im daraufhin von der belangten Behörde fortgesetzten Verfahren erlassen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben sich keinerlei Zweifel daran, dass tatsächlich die Restaurant A GmbH Adressatin des angefochtenen Bescheides ist. So führt die belangte Behörde zwar Herrn BB durchgehend als Vertreter der Gesellschaft an, dass allerdings er und nicht die GmbH Adressatin des Bescheides sein soll ist daraus nicht ersichtlich. Auch hatte die Beschwerdeführerin selbst offensichtlich keinerlei Zweifel daran, gegen wen sich der angefochtene Bescheid richtet, wird in der Rubrik der Beschwerde als Beschwerdeführerin doch ausdrücklich die „ Restaurant A GmbH“ geführt. Soweit sich ein Bescheid auf eine juristische Person bezieht ist ausschließlich diese Adressatin der behördlichen Anordnung; wenn die belangte Behörde daher den Bescheid an die GmbH „zu Handen“ einer natürlichen Person gerichtet hat, von welcher sie ausgegangen ist, dass diese die GmbH vertritt, so ändert dies nichts daran, dass Partei des Verfahrens die GmbH ist und nicht besagter Herr BB (vgl in diesem Sinne auch VwGH 22.06.1995, 92/06/0129).Soweit sich ein Bescheid auf eine juristische Person bezieht ist ausschließlich diese Adressatin der behördlichen Anordnung; wenn die belangte Behörde daher den Bescheid an die GmbH „zu Handen“ einer natürlichen Person gerichtet hat, von welcher sie ausgegangen ist, dass diese die GmbH vertritt, so ändert dies nichts daran, dass Partei des Verfahrens die GmbH ist und nicht besagter Herr BB vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 22.06.1995, 92/06/0129). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 34 Abs 1 und 3 VwGG muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173). Nur wenn nicht klar ist, wer Bescheidadressat ist, liegt überhaupt kein Bescheid vor. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG muss der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein. Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173). Nur wenn nicht klar ist, wer Bescheidadressat ist, liegt überhaupt kein Bescheid vor. Insgesamt war vom Landesverwaltungsgericht Tirol daher klarzustellen, dass ausschließlich die Restaurant A GmbH Adressatin des Bescheides der belangten Behörde ist. Die Anführung des Namens des Betriebsleiters in diesem Zusammenhang konnte nach den vorstehenden Ausführungen keinen Zweifel daran begründen, wer als Adressat der Anordnung zu verstehen war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war als zur Entscheidung in der Sache berufenes Gericht zu dieser Klarstellung verpflichtet (vgl dazu die Ausführungen oben zur Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung in der Sache).Insgesamt war vom Landesverwaltungsgericht Tirol daher klarzustellen, dass ausschließlich die Restaurant A GmbH Adressatin des Bescheides der belangten Behörde ist. Die Anführung des Namens des Betriebsleiters in diesem Zusammenhang konnte nach den vorstehenden Ausführungen keinen Zweifel daran begründen, wer als Adressat der Anordnung zu verstehen war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war als zur Entscheidung in der Sache berufenes Gericht zu dieser Klarstellung verpflichtet vergleiche dazu die Ausführungen oben zur Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung in der Sache). Soweit die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mehrfach kritisiert hat, dass sie zu den von den Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheinen nicht beigezogen wurde, so wird darauf hingewiesen, dass das AVG keine Bestimmung kennt, die ein Recht der Partei auf Beiziehung zu einem Lokalaugenschein vorsehen würde. Das Bestehen eines derartigen Rechts hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch zur Frage der Waldfeststellung explizit verneint (vgl VwGH 19.10.1987, 87/10/0063). Entscheidend ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer ausreichen Gelegenheit dazu geboten wurde, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dazu wurden die Amtssachverständigen im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei den durchgeführten mündlichen Verhandlungen einvernommen. Die behauptete Verletzung von Parteirechten liegt daher nicht vor.Soweit die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mehrfach kritisiert hat, dass sie zu den von den Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheinen nicht beigezogen wurde, so wird darauf hingewiesen, dass das AVG keine Bestimmung kennt, die ein Recht der Partei auf Beiziehung zu einem Lokalaugenschein vorsehen würde. Das Bestehen eines derartigen Rechts hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch zur Frage der Waldfeststellung explizit verneint vergleiche VwGH 19.10.1987, 87/10/0063). Entscheidend ist vielmehr, dass dem Beschwerdeführer ausreichen Gelegenheit dazu geboten wurde, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Dazu wurden die Amtssachverständigen im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei den durchgeführten mündlichen Verhandlungen einvernommen. Die behauptete Verletzung von Parteirechten liegt daher nicht vor. Abschließend wird in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängel nicht zu einer vom Landesverwaltungsgericht nicht sanierbaren Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen können: Soweit nämlich die Verletzung der Rechte der Partei vorgebracht werden, so ist es Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts, allenfalls im behördlichen Verfahren aufgetretene Verfahrensfehler durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu sanieren. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der Berufungsbehörde festgestellt (vgl etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0060). Auf Grund der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache (vgl dazu die Ausführungen weiter oben) hat sich daran auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Die vorgebrachte Verletzung des Rechts auf Gehör vor der Behörde konnte daher nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen.Abschließend wird in diesem Zusammenhang auch angemerkt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfahrensmängel nicht zu einer vom Landesverwaltungsgericht nicht sanierbaren Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen können: Soweit nämlich die Verletzung der Rechte der Partei vorgebracht werden, so ist es Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts, allenfalls im behördlichen Verfahren aufgetretene Verfahrensfehler durch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu sanieren. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der Berufungsbehörde festgestellt vergleiche etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0060). Auf Grund der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache vergleiche dazu die Ausführungen weiter oben) hat sich daran auch im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Die vorgebrachte Verletzung des Rechts auf Gehör vor der Behörde konnte daher nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen. Zur Waldfeststellung: Wald im Sinne des Forstgesetztes 1975 (in Folge: ForstG) sind

dessen § 1a Abs 1 mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Wald im Sinne des § 1a Abs. 1 ForstG sind

Abs 2 leg cit auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.Wald im Sinne des Forstgesetztes 1975 (in Folge: ForstG) sind

dessen Paragraph eins a, Absatz eins, mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG sind

Absatz 2, leg cit auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. Nicht als Wald im Sinne des § 1a Abs 1 ForstG gelten

Abs 4 leg citNicht als Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG gelten

Absatz 4, leg cit

  1. a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
  2. b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
  3. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,
  4. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
  5. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,
  6. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
  7. e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.
  8. e)Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 finden Anwendung. Nicht als Wald im Sinne des § 1a Abs 1 ForstG gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 ForstG Anwendung.Nicht als Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, ForstG Anwendung. Bestehen Zweifel, ob
  9. a)eine Grundfläche Wald ist oder
  10. b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat die Behörde

§ 5Abs 1 Forst

G 1975 von Amts wegen oder auf Antrag eines

§ 19Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. § 19 Abs 4 Forst

G 1975 ist sinngemäß anzuwenden.so hat die Behörde

Paragraph 5, Absatz eins, ForstG 1975 von Amts wegen oder auf Antrag eines

Paragraph 19, Absatz eins, Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Paragraph 19, Absatz 4, ForstG 1975 ist sinngemäß anzuwenden. Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind

§ 19Abs 1 Forst

G 1975 berechtigt:Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind

Paragraph 19, Absatz eins, ForstG 1975 berechtigt:

  1. der Waldeigentümer,
  2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
  3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
  4. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen,
  5. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
  6. in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde,
  7. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des

Z 3 Zuständigen,5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des

Ziffer 3, Zuständigen, 6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen

§ 14Abs.

1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder

§ 25des Seilbahngesetzes 2003, BGBl.

I Nr. 103.6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen

Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder

Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 103. Die belangte Behörde hat die Waldfeststellung nach Spruchpunkt A I von Amts wegen vorgenommen, zu was sie schon alleine auf Grund des Wortlauts entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers befugt war. Die belangte Behörde hat die Waldfeststellung nach Spruchpunkt A römisch eins von Amts wegen vorgenommen, zu was sie schon alleine auf Grund des Wortlauts entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers befugt war. Nicht abschließend zu klären war, ob die Beschwerdeführerin zum Kreis der

§ 19Abs 1 Forst

G 1975 Berechtigten zählt. So ist diese weder Waldeigentümerin, noch wurde eine dingliche oder obligatorische Berechtigung an der Waldfläche behauptet oder nachgewiesen; Anhaltspunkte dafür, dass sie nach den Z 3 bis 6 des § 19 Abs 1 ForstG 1975 berechtigt wäre haben sich im Verfahren nicht ergeben. Nicht abschließend zu klären war, ob die Beschwerdeführerin zum Kreis der

Paragraph 19, Absatz eins, ForstG 1975 Berechtigten zählt. So ist diese weder Waldeigentümerin, noch wurde eine dingliche oder obligatorische Berechtigung an der Waldfläche behauptet oder nachgewiesen; Anhaltspunkte dafür, dass sie nach den Ziffer 3 bis 6 des Paragraph 19, Absatz eins, ForstG 1975 berechtigt wäre haben sich im Verfahren nicht ergeben. Allerdings stellt die Beurteilung der Fläche als Wald eine präjudizielle Frage für die Rechtmäßigkeit der in Spruchpunkt A II angeordneten Maßnahme dar. Vor diesem Hintergrund hätte für die belangte Behörde daher keine Notwendigkeit bestanden, eine förmliche Feststellung der Waldeigenschaft durch einen eigenen Bescheid vorzunehmen, wäre diese doch als Vorfrage im Verfahren zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zu beantworten gewesen (vgl VwGH 31.03.2013, 2012/10/0091). In dieser Konstellation kann der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte daher eine Mitsprache bei der Frage der Waldeigenschaft nicht abgesprochen werden, zumal die rechtskräftige Waldfeststellung die Behörde in einem Verfahren nach § 172 Abs 6 ForstG bindet. Wenn nun nach der Rechtslage seit dem 01.01.2014 davon auszugehen ist, dass ein Bescheid, der nicht durch eine Berufung angefochten werden kann, bereits mit seiner Erlassung rechtskräftig wird (vgl dazu etwa Ennöckl in ZfV 2014, 795), so ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zur Wahrung ihrer Parteirechte zwingend ein Mitspracherecht bei der Waldfeststellung zuzuerkennen. Obgleich die Beschwerdeführerin daher weder Waldeigentümerin ist, noch eine dingliche oder obligatorische Berechtigung zur Waldnutzung behauptet oder nachgewiesen hat, war die Beschwerde daher in diesem Punkt nicht zurückzuweisen. Allerdings stellt die Beurteilung der Fläche als Wald eine präjudizielle Frage für die Rechtmäßigkeit der in Spruchpunkt A römisch zwei angeordneten Maßnahme dar. Vor diesem Hintergrund hätte für die belangte Behörde daher keine Notwendigkeit bestanden, eine förmliche Feststellung der Waldeigenschaft durch einen eigenen Bescheid vorzunehmen, wäre diese doch als Vorfrage im Verfahren zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zu beantworten gewesen vergleiche VwGH 31.03.2013, 2012/10/0091). In dieser Konstellation kann der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte daher eine Mitsprache bei der Frage der Waldeigenschaft nicht abgesprochen werden, zumal die rechtskräftige Waldfeststellung die Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG bindet. Wenn nun nach der Rechtslage seit dem 01.01.2014 davon auszugehen ist, dass ein Bescheid, der nicht durch eine Berufung angefochten werden kann, bereits mit seiner Erlassung rechtskräftig wird vergleiche dazu etwa Ennöckl in ZfV 2014, 795), so ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zur Wahrung ihrer Parteirechte zwingend ein Mitspracherecht bei der Waldfeststellung zuzuerkennen. Obgleich die Beschwerdeführerin daher weder Waldeigentümerin ist, noch eine dingliche oder obligatorische Berechtigung zur Waldnutzung behauptet oder nachgewiesen hat, war die Beschwerde daher in diesem Punkt nicht zurückzuweisen. Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist (VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118). Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt bestehen keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei der zu beurteilenden Fläche vor der Entfernung des Bewuchses um Wald im Sinne der forstrechtlichen Vorschriften gehandelt hat. So hat der forstfachliche Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass auf der Fläche ein forstlicher Bewuchs gestockt hat, welcher größer als 1.000 m² gewesen ist. Der Überschirmungsgrad hat 50% bis 70% betragen. Dass eine Strauchfläche vorgelegen habe hat der Amtssachverständige ausdrücklich ausgeschlossen. Dass die Fläche nicht forstlich genutzt wurde ist indes ohne Belang, zumal der Überschirmungsgrad jedenfalls mehr als drei Zehntel betragen hat. Dass sich der Amtssachverständige bei der Einschätzung der Fläche, auf der die Maßnahmen gesetzt wurden, im Wesentlichen auch auf die umliegende Waldfläche bezogen hat, begegnet keinerlei Bedenken, ist doch einerseits nach Entfernung des forstlichen Bewuchses eine konkrete Aussage zur betroffenen Fläche nicht mehr möglich. Andererseits hat der Amtssachverständige aber auch ausdrücklich angegeben, dass ihm die Fläche bereits aus einem anderen Verfahren aus dem Jahr 2006 sehr wohl bekannt ist, er damals die Fläche persönlich begutachtet hat und schließlich ein gleichförmiger Bewuchs der Fläche auch aus den Luftbildaufnahmen, die vor der Umsetzung der Maßnahme aufgenommen wurde, ersichtlich ist (vgl VwGH 05.11.2014, 2013/10/0272). Weiters ist im Verfahren nichts hervorgetreten, was Zweifel an der Vergleichbarkeit der Fläche mit der angrenzenden Waldfläche aufkommen ließe. Insgesamt bestehen auf Grund der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen daher keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche vor deren Abholzung um Wald im Sinne der Bestimmungen des ForstG 1975 gehandelt hat.Dass sich der Amtssachverständige bei der Einschätzung der Fläche, auf der die Maßnahmen gesetzt wurden, im Wesentlichen auch auf die umliegende Waldfläche bezogen hat, begegnet keinerlei Bedenken, ist doch einerseits nach Entfernung des forstlichen Bewuchses eine konkrete Aussage zur betroffenen Fläche nicht mehr möglich. Andererseits hat der Amtssachverständige aber auch ausdrücklich angegeben, dass ihm die Fläche bereits aus einem anderen Verfahren aus dem Jahr 2006 sehr wohl bekannt ist, er damals die Fläche persönlich begutachtet hat und schließlich ein gleichförmiger Bewuchs der Fläche auch aus den Luftbildaufnahmen, die vor der Umsetzung der Maßnahme aufgenommen wurde, ersichtlich ist vergleiche VwGH 05.11.2014, 2013/10/0272). Weiters ist im Verfahren nichts hervorgetreten, was Zweifel an der Vergleichbarkeit der Fläche mit der angrenzenden Waldfläche aufkommen ließe. Insgesamt bestehen auf Grund der Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen daher keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei der gegenständlichen Fläche vor deren Abholzung um Wald im Sinne der Bestimmungen des ForstG 1975 gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen des Amtssachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, nicht konnte sie eine Unvollständigkeit des Gutachtens oder einen Widerspruch desselben zu den Denkgesetzen der Logik nachweisen. Die Waldfeststellung war daher auf Grundlage der obigen Feststellungen zu bestätigen. Zum Auftrag nach dem Forstgesetz 1975: Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1 ForstG) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens,

§ 172Abs 6 Forst

G die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondereWenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins, ForstG) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens,

Paragraph 172, Absatz 6, ForstG die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

  1. a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
  2. b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
  3. c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
  4. d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
  5. e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist

§ 17Abs 1 Forst

G verboten.Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist

Paragraph 17, Absatz eins, ForstG verboten.

§ 16Abs 1 Forst

G ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.

Paragraph 16, Absatz eins, ForstG ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Eine Waldverwüstung liegt nach Abs 2 leg cit vor, wenn durch Handlungen oder UnterlassungenEine Waldverwüstung liegt nach Absatz 2, leg cit vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen

  1. a)die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
  2. b)der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
  3. c)die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
  4. d)der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche

§ 47

, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche

Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird. Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde

§ 16Abs 3 Forst

G die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs 2 leg cit eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde

Paragraph 16, Absatz 3, ForstG die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Absatz 2, leg cit eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt. Die belangte Behörde hat den nach § 172 Abs 6 ForstG erteilten Auftrag damit begründet, dass eine Rodung ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde hat den nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG erteilten Auftrag damit begründet, dass eine Rodung ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen worden sei. Als Rodung gilt nach dem klaren Wortlaut des § 17 Abs 1 ForstG die Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als solchen der Forstkultur. Dies wird nicht bereits mit der Entfernung des forstlichen Bewuchses bewirkt, sondern muss der Waldboden für waldfremde Zwecke verwendet werden. Eine abträgliche Behandlung des Waldbodens alleine stellt jedoch, selbst wenn damit eine Unbrauchbarmachung der betreffenden Waldfläche für Zwecke der Waldkultur verbunden sein sollte, keine Rodung iSd § 17 Abs 1 ForstG 1975 dar (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 07.06.1988, 87/10/0204, und die dort zitierte Vorjudikatur). Als Rodung gilt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG die Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als solchen der Forstkultur. Dies wird nicht bereits mit der Entfernung des forstlichen Bewuchses bewirkt, sondern muss der Waldboden für waldfremde Zwecke verwendet werden. Eine abträgliche Behandlung des Waldbodens alleine stellt jedoch, selbst wenn damit eine Unbrauchbarmachung der betreffenden Waldfläche für Zwecke der Waldkultur verbunden sein sollte, keine Rodung iSd Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 dar vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 07.06.1988, 87/10/0204, und die dort zitierte Vorjudikatur). Soweit die belangte Behörde daher die Missachtung des pfleglichen Umgangs mit Waldboden bereits als Verstoß gegen das Rodungsverbot

§ 17Abs. 1 Forst

G 1975 erachtet hat, hat sie die Rechtslage verkannt. Ein solcher Sachverhalt ist vielmehr dem Tatbestand der Waldverwüstung iSd § 16 Abs. 2 ForstG 1975 zu unterstellen (VwGH 24.02.2011, 2009/10/0086).Soweit die belangte Behörde daher die Missachtung des pfleglichen Umgangs mit Waldboden bereits als Verstoß gegen das Rodungsverbot

Paragraph 17, Absatz eins, ForstG 1975 erachtet hat, hat sie die Rechtslage verkannt. Ein solcher Sachverhalt ist vielmehr dem Tatbestand der Waldverwüstung iSd Paragraph 16, Absatz 2, ForstG 1975 zu unterstellen (VwGH 24.02.2011, 2009/10/0086). Sache des Verfahrens im oben erwähnten Sinn ist die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages nach § 172 Abs 6 ForstG. Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für einen derartigen Auftrag das Außerachtlassen forstrechtlicher Vorschriften. Dazu zählt nicht nur das Verbot des § 17 Abs 1 ForstG, sondern auch das der Waldverwüstung nach § 16 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 lit a ForstG (vgl in diesem Sinn VwGH 22.10.2013, 2012/10/0173). Sache des Verfahrens im oben erwähnten Sinn ist die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG. Diese Bestimmung normiert als Voraussetzung für einen derartigen Auftrag das Außerachtlassen forstrechtlicher Vorschriften. Dazu zählt nicht nur das Verbot des Paragraph 17, Absatz eins, ForstG, sondern auch das der Waldverwüstung nach Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, ForstG vergleiche in diesem Sinn VwGH 22.10.2013, 2012/10/0173). Als Adressat einer Anordnung nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 kommt entgegen dem Vorbringen nicht nur der Waldeigentümer in Betracht, sondern nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auch andere Personen, die bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1 ForstG) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen (vgl auch zB VwGH 21.11.2005, 2002/10/0232). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Erk. des VwGH vom 26.09.2011, 2010/10/0255 vermag daran schon alleine deshalb nichts zu ändern, weil sich dieses Erkenntnis auf die Frage der Verpflichtung zur Wiederbewaldung nach § 13 Abs 1 ForstG 1975 bezieht; auf den vorliegenden Sachverhalt ist dieses Erkenntnis daher nicht anzuwenden.Als Adressat einer Anordnung nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 kommt entgegen dem Vorbringen nicht nur der Waldeigentümer in Betracht, sondern nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung auch andere Personen, die bei der Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins, ForstG) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen vergleiche auch zB VwGH 21.11.2005, 2002/10/0232). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Erk. des VwGH vom 26.09.2011, 2010/10/0255 vermag daran schon alleine deshalb nichts zu ändern, weil sich dieses Erkenntnis auf die Frage der Verpflichtung zur Wiederbewaldung nach Paragraph 13, Absatz eins, ForstG 1975 bezieht; auf den vorliegenden Sachverhalt ist dieses Erkenntnis daher nicht anzuwenden. Auf Grund der Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung in der Sache war daher auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts die Begründung der Anordnung des Auftrages insofern richtig zu stellen, als dass im vorliegenden keine Rodung vorgenommen wurde, sondern eine dem § 16 Abs 2 lit a widersprechende Behandlung des Waldbodens. Nach Maßgabe der vorgenommenen Spruchkorrektur war daher auch dieser Auftrag zu bestätigen.Auf Grund der Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung in der Sache war daher auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts die Begründung der Anordnung des Auftrages insofern richtig zu stellen, als dass im vorliegenden keine Rodung vorgenommen wurde, sondern eine dem Paragraph 16, Absatz 2, Litera a, widersprechende Behandlung des Waldbodens. Nach Maßgabe der vorgenommenen Spruchkorrektur war daher auch dieser Auftrag zu bestätigen. Zum Auftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz: Wird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

§ 17Abs 1 TNSch

G 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit BescheidWird ein nach dem TNSchG 2005, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, TNSchG 2005 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

, Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

  1. a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
  2. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
  3. b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, bestmöglich entsprochen wird. Trifft eine Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 TNSchG 2005 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser

Abs 3 leg cit die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.Trifft eine Verpflichtung nach Paragraph 17, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser

Absatz 3, leg cit die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden. In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen

§ 9ABs 1 TNSch

G 2005 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen

Paragraph 9, ABs 1 TNSchG 2005 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

  1. a)das Einbringen von Material;
  2. b)das Ausbaggern;
  3. c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
  4. c)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;
  5. d)jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
  6. e)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
  7. f)Entwässerungen;
  8. g)die Verwendung von Kraftfahrzeugen. Ein Feuchtgebiet ist nach § 3 Abs 8 TNSchG 2005 ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.Ein Feuchtgebiet ist nach Paragraph 3, Absatz 8, TNSchG 2005 ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder. Dass die Maßnahmen ein Feuchtgebiet nach dem Tiroler Naturschutzgesetz betroffen haben ergibt sich aus der nachvollziehbaren und fachlich unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz. Die Behörde hat die vorgenommene Maßnahme dem § 9 Abs 1 lit d TNSchG 2005 unterstellt, sohin eine Nutzungsänderung angenommen. Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Einschätzung nicht: So ist im Verfahren nichts hervorgetreten, was tatsächlich eine von der bisherigen Übung abweichende Nutzung des Feuchtgebiets intendieren würde. Die Maßnahme beschränkt sich daher auf die vorgenommenen Bodenmanipulationen und ist daher nicht unter die lit d des § 9 Abs 1 TNSchG 2005 zu subsumieren, sondern zu Folge der festgestellten Veränderung der Bodenoberfläche unter die lit e leg cit. Auch dies war vom Landesverwaltungsgericht Tirol unter Hinweis auf die obigen Ausführungen richtig zu stellen. Außerdem war die Fläche entsprechend den obigen Feststellungen in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren exakt abzugrenzen und der angefochtene Bescheid dahingehend richtig zu stellen. Dabei war weiters zu berücksichtigen, dass die Gesamtfläche 1.300 m² betragen hat, wobei davon lediglich 820 m² als Feuchtgebiet anzusprechen sind. Das Feuchtgebiet hat daher einen Anteil von ca 63 % an der Gesamtfläche. Dementsprechend sind von den in Spruchteil A. II angeführten Arten anteilsmäßig so viele auf der Feuchtgebietsfläche anzupflanzen, wie dies der Größe der Feuchtgebietsfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche entspricht. .Die Behörde hat die vorgenommene Maßnahme dem Paragraph 9, Absatz eins, Litera d, TNSchG 2005 unterstellt, sohin eine Nutzungsänderung angenommen. Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Einschätzung nicht: So ist im Verfahren nichts hervorgetreten, was tatsächlich eine von der bisherigen Übung abweichende Nutzung des Feuchtgebiets intendieren würde. Die Maßnahme beschränkt sich daher auf die vorgenommenen Bodenmanipulationen und ist daher nicht unter die Litera d, des Paragraph 9, Absatz eins, TNSchG 2005 zu subsumieren, sondern zu Folge der festgestellten Veränderung der Bodenoberfläche unter die Litera e, leg cit. Auch dies war vom Landesverwaltungsgericht Tirol unter Hinweis auf die obigen Ausführungen richtig zu stellen. Außerdem war die Fläche entsprechend den obigen Feststellungen in einem ergänzenden Ermittlungsverfahren exakt abzugrenzen und der angefochtene Bescheid dahingehend richtig zu stellen. Dabei war weiters zu berücksichtigen, dass die Gesamtfläche 1.300 m² betragen hat, wobei davon lediglich 820 m² als Feuchtgebiet anzusprechen sind. Das Feuchtgebiet hat daher einen Anteil von ca 63 % an der Gesamtfläche. Dementsprechend sind von den in Spruchteil A. römisch zwei angeführten Arten anteilsmäßig so viele auf der Feuchtgebietsfläche anzupflanzen, wie dies der Größe der Feuchtgebietsfläche im Verhältnis zur Gesamtfläche entspricht. . Zur Neufestsetzung der Frist zur Umsetzung der Maßnahmen und dem Antrag eines Dritten auf Rodung der Fläche: Zumal auf Grund der Verfahrensdauer der Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahmen wie von der Behörde vorgeschrieben bereits in der Vergangenheit liegt, war vom Landesverwaltungsgericht – auch ohne einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers (vgl VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0044) – die Frist zur Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahme neu festzusetzen. Die Neufestsetzung richtet sich nach der Empfehlung des Amtssachverständigen für Naturschutz, welcher die Umsetzung der Maßnahme in wenigen Tagen für durchführbar hält.Zumal auf Grund der Verfahrensdauer der Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahmen wie von der Behörde vorgeschrieben bereits in der Vergangenheit liegt, war vom Landesverwaltungsgericht – auch ohne einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vergleiche VwGH 25.09.2014, Ra 2014/07/0044) – die Frist zur Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahme neu festzusetzen. Die Neufestsetzung richtet sich nach der Empfehlung des Amtssachverständigen für Naturschutz, welcher die Umsetzung der Maßnahme in wenigen Tagen für durchführbar hält. Abschließend wird daher zum bei der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2015 mitgeteilten Antrag der O auf Verlegung der Tankstelle und Neugestaltung der Parkplätze, welcher auch die hier zu beurteilende Fläche mitumfasst, festgehalten, dass dieser Antrag grundsätzlich nichts an der Beurteilung des vorliegenden Falles ändert. Dazu sei nur auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Antrag auf nachträgliche Genehmigung im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht einmal ein Vollstreckungshindernis bildet (VwGH 27.03.2000, 99/10/0261), umsomehr ist ein derartiger Antrag einer anderen Partei in einem Titelverfahren irrelevant. Erst wenn der Antrag der O nach dem TNSchG 2005 und dem ForstG 1975 genehmigt würde wäre im Fall, dass die hier zu beurteilende Fläche vom Vorhaben erfasst wird, zu überprüfen, in weit der hier angefochtene Bescheid durch eine später erteilte Bewilligung materiell derogiert wurde. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dazu wird einerseits auf die in der Entscheidung zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Im Übrigen handelt es sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen um eine Frage der Feststellung des Sachverhaltes, sohin um keine Rechtsfrage. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.15.1666.8

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