GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2014, Zahl ****, lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde I. Instanz
O 1994) stellt
O 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx in X, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in **** Z, HNr *92, angemeldeten Gewerbes „selbstständiger Berufskraftfahrer (ohne Beistellung eines Fahrzeuges und kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden)“ im Standort **** Z, Hnr *92„Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz
Paragraphen 333, Absatz eins und 339 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt
Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx in römisch zehn, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in **** Z, HNr *92, angemeldeten Gewerbes „selbstständiger Berufskraftfahrer (ohne Beistellung eines Fahrzeuges und kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden)“ im Standort **** Z, Hnr *92 nicht vorliegen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher
Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 untersagt“.Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher
Paragraph 340, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 untersagt“. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 02.12.2014 erhoben. In dieser Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Beschwerdeführer mit, dass er Rechtsanwalt mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2014 zu GZ ****, zugestellt am 05.11.2014, binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und bringt dazu vor: Der vorbezeichnete Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat mit seiner Gewerbeanmeldung am 22.01.2014 das freie Gewerbe „selbständiger Berufskraftfahrer (ohne Beistellung eines Fahrzeuges und kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden)" am Standort **** Z, HNr. *92 angemeldet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.2.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes
O") untersagt. In der Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Gewerbe nicht in der „Bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe" enthalten sei und auch deshalb nicht unter den freien Gewerben eingereiht werden könne, da diese Tätigkeit von den Bestimmungen des Güterbeförderungsverkehrsgesetzes umfasst sei. Weitere Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.2.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes
Paragraph 340, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (in der Folge kurz „GewO") untersagt. In der Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Gewerbe nicht in der „Bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe" enthalten sei und auch deshalb nicht unter den freien Gewerben eingereiht werden könne, da diese Tätigkeit von den Bestimmungen des Güterbeförderungsverkehrsgesetzes umfasst sei. Weitere Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen. Daher wurde der am 4.3.2014 dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom Landesverwaltungsgericht Tirol auch stattgegeben. Der Bescheid der belangten Behörde wurde aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes
O abermals untersagt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes
Paragraph 340, Absatz 3, GewO abermals untersagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbe für den Geltungsbereich des Güterbeförderungs- sowie des Gelegenheitsverkehrsgesetzes tatbestandsmäßig sei und somit nicht unter den freien Gewerben eingereiht werden könne. Die im beantragten Gewerbewortlaut angeführten Tätigkeiten stellen Kerntätigkeiten dar, welche den reglementierten Verkehrsgewerben vorbehalten seien und setzen weiters Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraus. Daher sei eine Anmeldung als freies Gewerbe
O 1994 nicht möglich. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbe für den Geltungsbereich des Güterbeförderungs- sowie des Gelegenheitsverkehrsgesetzes tatbestandsmäßig sei und somit nicht unter den freien Gewerben eingereiht werden könne. Die im beantragten Gewerbewortlaut angeführten Tätigkeiten stellen Kerntätigkeiten dar, welche den reglementierten Verkehrsgewerben vorbehalten seien und setzen weiters Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraus. Daher sei eine Anmeldung als freies Gewerbe
Paragraph 31, Absatz eins, GewO 1994 nicht möglich. II. Beschwerdepunktrömisch zwei. Beschwerdepunkt Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiv- öffentlichen Recht auf Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes verletzt. III. Beschwerdegründerömisch drei. Beschwerdegründe Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes Die belangte Behörde hat bei ihrer Beurteilung des gegenständlichen angemeldeten Gewerbes das hier nicht anzuwendende Güterbeförderungsgesetz (in der Folge kurz „GütbefG") sowie das ebenfalls nicht anzuwendende Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (in der Folge kurz „GelverkG") herangezogen, weshalb sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat. Der Geltungsbereich des GütbefG umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen, den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen.
G darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind (§ 3 leg cit).
Paragraph 2, GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind (Paragraph 3, leg cit). Das GütbefG geht somit explizit davon aus, dass der Gewerbewerber über einen eigenen Fuhrpark verfügt. Weitere Voraussetzung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit sowie das Zurverfügungstehen von Abstellplätzen
G geht somit explizit davon aus, dass der Gewerbewerber über einen eigenen Fuhrpark verfügt. Weitere Voraussetzung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit sowie das Zurverfügungstehen von Abstellplätzen
Paragraph 5, Absatz eins, leg cit. Der Geltungsbereich des GelverkG umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen.
G darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs 1 leg cit nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, wobei die Konzession
G umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen.
Paragraph 2, GelverkG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, wobei die Konzession
Paragraph 4, für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen ist. Demnach muss der Gewerbewerber bereits bei der Gewerbeanmeldung die Anzahl jener Kraftfahrzeuge angeben, für welche er eine Konzession benötigt. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall jedoch keine Anzahl von Fahrzeugen, sondern ausdrücklich im Wortlaut „ohne Beistellung eines Fahrzeuges" angegeben, sodass der Beschwerdeführer über keinen Fuhrpark - wie von beiden obgenannten Gesetze vorausgesetzt - verfügt. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Fahrten auf Basis von Einzelaufträgen durchzuführen. Haupttätigkeit soll das Lenken von Fahrzeugen anderer Personen zur Beförderung von Personen sein. Dabei werden bspw die Fahrscheine bei der Personenbeförderung nicht vom Beschwerdeführer selbst ausgestellt und nimmt dieser auch das Inkasso nicht selbst vor, sondern erfolgt dies über den jeweiligen Auftraggeber, welcher dem Beschwerdeführer die Fahrt(en) vermittelt. Neben der Haupttätigkeit der Personenbeförderung möchte der Gewerbewerber auch die Tätigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen anderer Personen zur Güterbeförderung ausüben, ohne hierbei im Rahmen einer Gewerbeausübung ein Güterbeförderungsgewerbe zu betreiben. Der Gewerbewerber ist dabei nicht als Angestellter eines Unternehmens und auch nicht auf Grundlage eines Werkvertrages tätig. Der Gewerbewerber stellt lediglich seine Fähigkeiten als Dienstleister zur Verfügung. Bei der angemeldeten Tätigkeit des Beschwerdeführers besitzt der jeweilige Auftraggeber die Konzession für die Beförderung der Güter bzw Personen und bedient sich des Beschwerdeführers jeweils nur als Fahrer, um seinen eigenen Fahrer (zB im Krankheitsfall) durch den Beschwerdeführer zu ersetzen. Der Beschwerdeführer betreibt weder ein Güterbeförderungs- noch ein Personenbeförderungsunternehmen. Für die Zurverfügungstellung der Dienstleistung „Fahrer" verfügt der Beschwerdeführer über einen Berufskraftfahrer-Lehrabschluss (Code 112) sowie über die Weiterbildungen für C1 und C, C1e und Ce (Code C95) sowie D1 und D und D1e und De (Code D95). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Gewerbe in Deutschland seit mehr als zwei Jahren, nämlich seit dem 22.6.2011 ausübt, ersetzt diese Zeit der tatsächlichen Gewerbetätigkeit jedenfalls den Befähigungsnachweis (§ 373a Abs 1 Z 2 GewO).Für die Zurverfügungstellung der Dienstleistung „Fahrer" verfügt der Beschwerdeführer über einen Berufskraftfahrer-Lehrabschluss (Code 112) sowie über die Weiterbildungen für C1 und C, C1e und Ce (Code C95) sowie D1 und D und D1e und De (Code D95). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Gewerbe in Deutschland seit mehr als zwei Jahren, nämlich seit dem 22.6.2011 ausübt, ersetzt diese Zeit der tatsächlichen Gewerbetätigkeit jedenfalls den Befähigungsnachweis (Paragraph 373 a, Absatz eins, Ziffer 2, GewO). Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tätigkeit als Fahrer stellt nur eine einfache Tätigkeit iSd § 31 Abs 1 GewO dar, welche nicht die für die Gewerbeausübung der Güter- bzw Personenbeförderung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzt.Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tätigkeit als Fahrer stellt nur eine einfache Tätigkeit iSd Paragraph 31, Absatz eins, GewO dar, welche nicht die für die Gewerbeausübung der Güter- bzw Personenbeförderung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzt. Für die Erteilung einer Konzession müssen
G und § 5 GelverkG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Paragraph 5, GütbefG und Paragraph 5, GelverkG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
O ausgeübt werden dürfen, da diese keine Kerntätigkeiten darstellen, welche den reglementierten Verkehrsgewerben vorbehalten sind, da sie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der betreffenden Gewerbe nicht voraussetzen.Hätte die belangte Behörde all dies berücksichtigt, hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung erwogen, dass die im beantragten Gewerbewortlaut angeführten Tätigkeiten als freies Gewerbe
Paragraph 31, Absatz eins, GewO ausgeübt werden dürfen, da diese keine Kerntätigkeiten darstellen, welche den reglementierten Verkehrsgewerben vorbehalten sind, da sie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der betreffenden Gewerbe nicht voraussetzen. Da die belangte Behörde diese Aspekte verkannte, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass der Bescheid aufzuheben ist. IV. Anträgerömisch vier. Anträge Der Beschwerdeführer stellt sohin die Anträge das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
Abs 1 Gewerbeordnung 1994, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten habe.
O 1994 habe die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen würden. Würden die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen und habe die Anmeldung nicht ein in Abs 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so habe die Behörde den Anmelder längstens binnen 3 Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen.In der rechtlichen Beurteilung hat die Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass
, Paragraph 339, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten habe.
Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 habe die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen würden. Würden die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen und habe die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so habe die Behörde den Anmelder längstens binnen 3 Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass
O 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die in Abs 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vorliegen würden, dies mit Bescheid festzustellen habe und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen habe.Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die in Absatz eins, erwähnten Voraussetzungen nicht vorliegen würden, dies mit Bescheid festzustellen habe und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen habe.
Abs 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 gelte dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteige, durch Beförderungsunternehmen, den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen treffe, gelte für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gelte, auf das § 95 Abs 2 der GewO 1994 anzuwenden sei.
Paragraph eins, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 gelte dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteige, durch Beförderungsunternehmen, den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen treffe, gelte für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gelte, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden sei.
Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 dürfe die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimme.
Paragraph 2, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 dürfe die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimme. Weiters wurde ausgeführt, dass
Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen gelte. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen treffe, gelte für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs 1) die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten würden, auf die § 95 Abs 2 der GewO 1994 anzuwenden sei.Weiters wurde ausgeführt, dass
Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen gelte. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen treffe, gelte für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Absatz eins,) die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten würden, auf die Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden sei.
Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz dürfe die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs 1 nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden.
Paragraph 2, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz dürfe die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden. Weiters führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass
O 1994 gewerbliche Tätigkeiten, die nicht als reglementierte Gewerbe oder Teilgewerbe ausdrücklich angeführt seien, freie Gewerbe seien.Weiters führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass
Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 gewerbliche Tätigkeiten, die nicht als reglementierte Gewerbe oder Teilgewerbe ausdrücklich angeführt seien, freie Gewerbe seien. Das vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbe „selbstständiger Berufskraftfahrer (ohne Beistellung eines Fahrzeuges und kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden)“ falle sowohl (nach dem Vorbringen des Gewerbeanmelders) in den Geltungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sowie des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 und könne somit nicht unter die freien Gewerbe
O 1994 eingereiht werden.Das vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbe „selbstständiger Berufskraftfahrer (ohne Beistellung eines Fahrzeuges und kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden)“ falle sowohl (nach dem Vorbringen des Gewerbeanmelders) in den Geltungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sowie des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 und könne somit nicht unter die freien Gewerbe
Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 eingereiht werden. Weiters wurde ausgeführt, dass
O 1994 einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern würden, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten seien. Als einfache Tätigkeiten würden jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen würden, darstellen.Weiters wurde ausgeführt, dass
Paragraph 31, Absatz eins, GewO 1994 einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern würden, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten seien. Als einfache Tätigkeiten würden jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen würden, darstellen. Ferner wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 10.10.2011 (an den Beschwerdeführer) mitgeteilt worden sei, dass gegenständliche Gewerbe in Österreich nicht reglementiert sei und daher keine Dienstleistungsanzeige
O 1994 eingebracht werden könne.Ferner wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 10.10.2011 (an den Beschwerdeführer) mitgeteilt worden sei, dass gegenständliche Gewerbe in Österreich nicht reglementiert sei und daher keine Dienstleistungsanzeige
Paragraph 373 a, GewO 1994 eingebracht werden könne. Da die Voraussetzungen für eine Gewerbsausübung im Rahmen des Güterbeförderungs- sowie Gelegenheitsverkehrsgesetzes, wie beispielsweise das Vorliegen einer Anzahl von Kraftfahrzeugen, nicht gegeben sei, stelle das beantragte Gewerbe auch kein reglementiertes Gewerbe dar, sondern sei in diesem Umfang nicht zulässig. Dies bedeute nicht automatisch, dass das beantragte Gewerbe nun als freies Gewerbe zu Kenntnis genommen werden könne, sondern werde lediglich festgestellt, dass kein reglementiertes Gewerbe vorliege. Die im beantragten Gewerbewortlaut angeführten Tätigkeiten würden Kerntätigkeiten darstellen, welche den reglementierten Verkehrsgewerben vorbehalten seien und würden weiters Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen (zB Fahrerqualifizierungsnachweis, Grundausbildung oder Bewegungsnachweis), sodass eine Anmeldung als freies Gewerbe
O 1994 nicht möglich sei.Da die Voraussetzungen für eine Gewerbsausübung im Rahmen des Güterbeförderungs- sowie Gelegenheitsverkehrsgesetzes, wie beispielsweise das Vorliegen einer Anzahl von Kraftfahrzeugen, nicht gegeben sei, stelle das beantragte Gewerbe auch kein reglementiertes Gewerbe dar, sondern sei in diesem Umfang nicht zulässig. Dies bedeute nicht automatisch, dass das beantragte Gewerbe nun als freies Gewerbe zu Kenntnis genommen werden könne, sondern werde lediglich festgestellt, dass kein reglementiertes Gewerbe vorliege. Die im beantragten Gewerbewortlaut angeführten Tätigkeiten würden Kerntätigkeiten darstellen, welche den reglementierten Verkehrsgewerben vorbehalten seien und würden weiters Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen (zB Fahrerqualifizierungsnachweis, Grundausbildung oder Bewegungsnachweis), sodass eine Anmeldung als freies Gewerbe
Paragraph 31, Absatz eins, GewO 1994 nicht möglich sei. Dieser Argumentation schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzend ausgeführt, dass sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein Hinweis dafür ergeben hat, dass der Beschuldigte das Lenken von Kraftfahrzeugen in eingeschränkten Umfang, etwa nach der Höhe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes beabsichtigte. Der Beschwerdeführer machte bei seiner Einvernahme diesbezüglich keinerlei Einschränkung bei den von ihm zu lenken beabsichtigten Kraftfahrzeugen. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer unter anderem in seiner Einvernahme vorgebracht hat, dass er auch vorhabe, für gewerbliche Unternehmen Güterbeförderungen und Personenbeförderungen durchzuführen, wenn allenfalls ein Lenker dieser Unternehmen verhindert oder erkrankt sei. Dies würde zivilrechtlich vertraglich geregelt werden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dabei offenbar beabsichtigt ist, die zwingenden Bestimmungen des ASVG über die Pflichtversicherung zu umgehen. Nach § 4 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dabei offenbar beabsichtigt ist, die zwingenden Bestimmungen des ASVG über die Pflichtversicherung zu umgehen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach § 4 Abs 4 ASVG kommen dabei nicht nur herkömmliche Dienstverträge in Betracht, sondern auch Tätigkeiten aufgrund eines freien Dienstvertrages. Danach stehen Dienstnehmern (Abs 2) im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar fürNach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG kommen dabei nicht nur herkömmliche Dienstverträge in Betracht, sondern auch Tätigkeiten aufgrund eines freien Dienstvertrages. Danach stehen Dienstnehmern (Absatz 2,) im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.