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{'item': 'LVwG-2014/18/3509-2'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§§ 333§ 340§ 31§ 2§ 5§ 4§ 339§ 1§ 9§ 373a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/18/3509-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2014, Zahl ****, lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde I. Instanz

§§ 333Abs 1 und 339 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) stellt

§ 340Abs 1 und 3 Gew

O 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx in X, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in **** Z, HNr *92, angemeldeten Gewerbes „selbstständiger Berufskraftfahrer (ohne Beistellung eines Fahrzeuges und kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden)“ im Standort **** Z, Hnr *92„Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz

Paragraphen 333, Absatz eins und 339 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt

Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des durch Herrn AA, geb. am xx.xx.xxxx in römisch zehn, österreichischer Staatsangehöriger, wohnhaft in **** Z, HNr *92, angemeldeten Gewerbes „selbstständiger Berufskraftfahrer (ohne Beistellung eines Fahrzeuges und kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden)“ im Standort **** Z, Hnr *92 nicht vorliegen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher

§ 340

Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 untersagt“.Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher

Paragraph 340, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 untersagt“. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 02.12.2014 erhoben. In dieser Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Beschwerdeführer mit, dass er Rechtsanwalt mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht. Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2014 zu GZ ****, zugestellt am 05.11.2014, binnen offener Frist das Rechtsmittel der BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol und bringt dazu vor: Der vorbezeichnete Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat mit seiner Gewerbeanmeldung am 22.01.2014 das freie Gewerbe „selbständiger Berufskraftfahrer (ohne Beistellung eines Fahrzeuges und kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden)" am Standort **** Z, HNr. *92 angemeldet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.2.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes

§ 340Abs 3 Gewerbeordnung 1994 (in der Folge kurz „Gew

O") untersagt. In der Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Gewerbe nicht in der „Bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe" enthalten sei und auch deshalb nicht unter den freien Gewerben eingereiht werden könne, da diese Tätigkeit von den Bestimmungen des Güterbeförderungsverkehrsgesetzes umfasst sei. Weitere Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.2.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes

Paragraph 340, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 (in der Folge kurz „GewO") untersagt. In der Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass das vom Beschwerdeführer beantragte Gewerbe nicht in der „Bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe" enthalten sei und auch deshalb nicht unter den freien Gewerben eingereiht werden könne, da diese Tätigkeit von den Bestimmungen des Güterbeförderungsverkehrsgesetzes umfasst sei. Weitere Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen. Daher wurde der am 4.3.2014 dagegen erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom Landesverwaltungsgericht Tirol auch stattgegeben. Der Bescheid der belangten Behörde wurde aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes

§ 340Abs 3 Gew

O abermals untersagt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes

Paragraph 340, Absatz 3, GewO abermals untersagt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbe für den Geltungsbereich des Güterbeförderungs- sowie des Gelegenheitsverkehrsgesetzes tatbestandsmäßig sei und somit nicht unter den freien Gewerben eingereiht werden könne. Die im beantragten Gewerbewortlaut angeführten Tätigkeiten stellen Kerntätigkeiten dar, welche den reglementierten Verkehrsgewerben vorbehalten seien und setzen weiters Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraus. Daher sei eine Anmeldung als freies Gewerbe

§ 31Abs 1 Gew

O 1994 nicht möglich. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbe für den Geltungsbereich des Güterbeförderungs- sowie des Gelegenheitsverkehrsgesetzes tatbestandsmäßig sei und somit nicht unter den freien Gewerben eingereiht werden könne. Die im beantragten Gewerbewortlaut angeführten Tätigkeiten stellen Kerntätigkeiten dar, welche den reglementierten Verkehrsgewerben vorbehalten seien und setzen weiters Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraus. Daher sei eine Anmeldung als freies Gewerbe

Paragraph 31, Absatz eins, GewO 1994 nicht möglich. II. Beschwerdepunktrömisch zwei. Beschwerdepunkt Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem subjektiv- öffentlichen Recht auf Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes verletzt. III. Beschwerdegründerömisch drei. Beschwerdegründe Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes Die belangte Behörde hat bei ihrer Beurteilung des gegenständlichen angemeldeten Gewerbes das hier nicht anzuwendende Güterbeförderungsgesetz (in der Folge kurz „GütbefG") sowie das ebenfalls nicht anzuwendende Gelegenheitsverkehrs-Gesetz (in der Folge kurz „GelverkG") herangezogen, weshalb sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat. Der Geltungsbereich des GütbefG umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen, den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen.

§ 2Gütbef

G darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind (§ 3 leg cit).

Paragraph 2, GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind (Paragraph 3, leg cit). Das GütbefG geht somit explizit davon aus, dass der Gewerbewerber über einen eigenen Fuhrpark verfügt. Weitere Voraussetzung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit sowie das Zurverfügungstehen von Abstellplätzen

§ 5Abs 1 leg cit.Das Gütbef

G geht somit explizit davon aus, dass der Gewerbewerber über einen eigenen Fuhrpark verfügt. Weitere Voraussetzung ist die finanzielle Leistungsfähigkeit sowie das Zurverfügungstehen von Abstellplätzen

Paragraph 5, Absatz eins, leg cit. Der Geltungsbereich des GelverkG umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen.

§ 2Gelverk

G darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs 1 leg cit nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, wobei die Konzession

§ 4für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen ist.Der Geltungsbereich des Gelverk

G umfasst die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen.

Paragraph 2, GelverkG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, wobei die Konzession

Paragraph 4, für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen ist. Demnach muss der Gewerbewerber bereits bei der Gewerbeanmeldung die Anzahl jener Kraftfahrzeuge angeben, für welche er eine Konzession benötigt. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall jedoch keine Anzahl von Fahrzeugen, sondern ausdrücklich im Wortlaut „ohne Beistellung eines Fahrzeuges" angegeben, sodass der Beschwerdeführer über keinen Fuhrpark - wie von beiden obgenannten Gesetze vorausgesetzt - verfügt. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Fahrten auf Basis von Einzelaufträgen durchzuführen. Haupttätigkeit soll das Lenken von Fahrzeugen anderer Personen zur Beförderung von Personen sein. Dabei werden bspw die Fahrscheine bei der Personenbeförderung nicht vom Beschwerdeführer selbst ausgestellt und nimmt dieser auch das Inkasso nicht selbst vor, sondern erfolgt dies über den jeweiligen Auftraggeber, welcher dem Beschwerdeführer die Fahrt(en) vermittelt. Neben der Haupttätigkeit der Personenbeförderung möchte der Gewerbewerber auch die Tätigkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen anderer Personen zur Güterbeförderung ausüben, ohne hierbei im Rahmen einer Gewerbeausübung ein Güterbeförderungsgewerbe zu betreiben. Der Gewerbewerber ist dabei nicht als Angestellter eines Unternehmens und auch nicht auf Grundlage eines Werkvertrages tätig. Der Gewerbewerber stellt lediglich seine Fähigkeiten als Dienstleister zur Verfügung. Bei der angemeldeten Tätigkeit des Beschwerdeführers besitzt der jeweilige Auftraggeber die Konzession für die Beförderung der Güter bzw Personen und bedient sich des Beschwerdeführers jeweils nur als Fahrer, um seinen eigenen Fahrer (zB im Krankheitsfall) durch den Beschwerdeführer zu ersetzen. Der Beschwerdeführer betreibt weder ein Güterbeförderungs- noch ein Personenbeförderungsunternehmen. Für die Zurverfügungstellung der Dienstleistung „Fahrer" verfügt der Beschwerdeführer über einen Berufskraftfahrer-Lehrabschluss (Code 112) sowie über die Weiterbildungen für C1 und C, C1e und Ce (Code C95) sowie D1 und D und D1e und De (Code D95). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Gewerbe in Deutschland seit mehr als zwei Jahren, nämlich seit dem 22.6.2011 ausübt, ersetzt diese Zeit der tatsächlichen Gewerbetätigkeit jedenfalls den Befähigungsnachweis (§ 373a Abs 1 Z 2 GewO).Für die Zurverfügungstellung der Dienstleistung „Fahrer" verfügt der Beschwerdeführer über einen Berufskraftfahrer-Lehrabschluss (Code 112) sowie über die Weiterbildungen für C1 und C, C1e und Ce (Code C95) sowie D1 und D und D1e und De (Code D95). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Gewerbe in Deutschland seit mehr als zwei Jahren, nämlich seit dem 22.6.2011 ausübt, ersetzt diese Zeit der tatsächlichen Gewerbetätigkeit jedenfalls den Befähigungsnachweis (Paragraph 373 a, Absatz eins, Ziffer 2, GewO). Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tätigkeit als Fahrer stellt nur eine einfache Tätigkeit iSd § 31 Abs 1 GewO dar, welche nicht die für die Gewerbeausübung der Güter- bzw Personenbeförderung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzt.Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Tätigkeit als Fahrer stellt nur eine einfache Tätigkeit iSd Paragraph 31, Absatz eins, GewO dar, welche nicht die für die Gewerbeausübung der Güter- bzw Personenbeförderung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzt. Für die Erteilung einer Konzession müssen

§ 5Gütbef

G und § 5 GelverkG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Zuverlässigkeit,
  2. finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
  4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.Für die Erteilung einer Konzession müssen

Paragraph 5, GütbefG und Paragraph 5, GelverkG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Zuverlässigkeit,
  2. finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
  4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen umfassen jedoch iSd § 16 Abs 2 GewO fachliche einschließlich kaufmännischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig auszuführen zu können.Die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen umfassen jedoch iSd Paragraph 16, Absatz 2, GewO fachliche einschließlich kaufmännischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig auszuführen zu können. Für die einfache Tätigkeit des Lenkens von Fahrzeugen, welche vom jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, ist lediglich ein Fahrerqualifizierungsnachweis zu erbringen, dessen Nachweis der Beschwerdeführer erbringen kann. Nicht erforderlich sind jedoch bspw. kaufmännische Kenntnisse, welche für die Ausübung der Kerntätigkeit des Gewerbes sehr wohl benötigt werden. Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer angemeldete Tätigkeit unter § 31 Abs 1 GewO zu subsumieren, da es sich um eine einfache Tätigkeit handelt, dessen fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert und den betreffenden Gewerben daher nicht vorbehalten ist. Eine typische Kerntätigkeit, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzt, liegt vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht vor.Vor diesem Hintergrund ist die vom Beschwerdeführer angemeldete Tätigkeit unter Paragraph 31, Absatz eins, GewO zu subsumieren, da es sich um eine einfache Tätigkeit handelt, dessen fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert und den betreffenden Gewerben daher nicht vorbehalten ist. Eine typische Kerntätigkeit, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzt, liegt vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht vor. Es handelt sich bei der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Tätigkeit um ein freies Gewerbe. Auch das BMWFJ bestätigte mit Schreiben vom 10.10.2011, zu Zahl BMWFJ-****/****/**/2011, dass die vom Beschwerdeführer in Deutschland zulässigerweise im Rahmen der deutschen Gewerbeordnung ausgeübten Tätigkeiten in Österreich keine reglementierten Gewerbe darstellen. Es bedürfe daher keiner Anzeige gern § 373a GewO.Es handelt sich bei der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Tätigkeit um ein freies Gewerbe. Auch das BMWFJ bestätigte mit Schreiben vom 10.10.2011, zu Zahl BMWFJ-****/****/**/2011, dass die vom Beschwerdeführer in Deutschland zulässigerweise im Rahmen der deutschen Gewerbeordnung ausgeübten Tätigkeiten in Österreich keine reglementierten Gewerbe darstellen. Es bedürfe daher keiner Anzeige gern Paragraph 373 a, GewO. Der Beschwerdeführer übt in Deutschland ua das Gewerbe des selbständigen Kraftfahrers aus, welche keiner Genehmigungspflicht nach dem deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes bedarf (s Beilagen). Nichts anderes gilt nach der hier anzuwendenden Österreichischen Gewebeordnung. Es handelt sich um ein freies Gewerbe. Hätte die belangte Behörde all dies berücksichtigt, hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung erwogen, dass die im beantragten Gewerbewortlaut angeführten Tätigkeiten als freies Gewerbe

§ 31Abs 1 Gew

O ausgeübt werden dürfen, da diese keine Kerntätigkeiten darstellen, welche den reglementierten Verkehrsgewerben vorbehalten sind, da sie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der betreffenden Gewerbe nicht voraussetzen.Hätte die belangte Behörde all dies berücksichtigt, hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung erwogen, dass die im beantragten Gewerbewortlaut angeführten Tätigkeiten als freies Gewerbe

Paragraph 31, Absatz eins, GewO ausgeübt werden dürfen, da diese keine Kerntätigkeiten darstellen, welche den reglementierten Verkehrsgewerben vorbehalten sind, da sie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der betreffenden Gewerbe nicht voraussetzen. Da die belangte Behörde diese Aspekte verkannte, hat sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass der Bescheid aufzuheben ist. IV. Anträgerömisch vier. Anträge Der Beschwerdeführer stellt sohin die Anträge das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

  1. eine mündliche Verhandlung durchführen;
  2. den Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ergänzung des Sachverhaltes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Sachverhaltsermittlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen“. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen und der Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl ****, dargetan. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer Nachstehendes zu Protokoll: „Ich habe mit 22.01.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eine Gewerbeanmeldung getätigt. Ich habe dabei das freie Gewerbe des selbstständigen Berufskraftfahrers (ohne Beistellung eines Fahrzeuges und kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden) angemeldet. Als Firmensitz habe ich dabei Z Nr. *92 angegeben. Ich habe das Lehrabschlussprüfungszeugnis Berufskraftfahrer vom 04.04.
  3. Mit 22.06.2011 habe ich beim Landratsamt R unter anderen dieses Gewerbe angemeldet. Dabei war K der Firmensitz. Diese Anmeldung wurde nicht widerrufen. Anfangs wurde vom Landratsamt R die Meinung vertreten, ich würde ein Güterbeförderungsunternehmen betreiben. Als ich dann jedoch erklärt habe, dass ich über keinen eigenen Fuhrpark verfügen würde und nur Lenkertätigkeiten vornehmen würde, ist die Anmeldung zur Kenntnis genommen worden. Dies wurde auch schriftlich bestätigt. Mittlerweile habe ich den Betrieb nach M verlegt. In Österreich will ich meine Dienstleistung als Fahrer zur Verfügung stellen. Dabei habe ich private aber auch gewerbliche Auftraggeber im Auge. Ich verfüge wie schon angeführt über keinen Fuhrpark. Ich will dabei jedes Kraftfahrzeug lenken, bei dem Bedarf besteht, dass es für jemanden gelenkt wird. Ich habe dabei Güter- sowie Personenbeförderungen, aber auch Fahrzeugüberstellungen im Kopf. Ich beabsichtige dabei auch zum Beispiel für Personen, die allenfalls in einem Gasthaus zu viel getrunken haben, dieses Fahrzeug samt der betrunkenen Person nach Hause zu befördern. Diesbezüglich gibt es wirklich einen Markt. Ich habe Weiterbildungen gemacht, nämlich C1 und C und C1E und Ce (Code C95) und D1 und D und D1e und De (Code D95). Zivilrechtlich würde es so aussehen, dass ich jeweils mit dem Auftraggeber einen Vertrag bezüglich des Lenkens des Fahrzeuges abschließen würde. Ich beabsichtige auch für allenfalls verhinderte bzw erkrankte Berufskraftfahrer eines Güterbeförderungsunternehmens einzuspringen, und hiefür die Fahrten durchzuführen. Ich will dies allerdings nicht in einem Angestelltenverhältnis durchführen. Ich könnte auch für Taxiunternehmer fahren. Ich habe seit 1986 den Taxilenkernachweis. Ich habe auch die Unternehmerprüfung abgelegt. MBA bedeutet: Master of Business Administration. Dabei handelt es sich um ein Betriebswirtschaftsstudium. Ich habe dies über die Bauakademie an der Außenstelle Wels gemacht. Auf Frage der Rechtsvertreterin: Bei Personenbeförderung würde ich die gesamte „Fuhr“ übernehmen, vom Abholort, wobei ich aber keine Fahrscheine ausgeben, kontrollieren oder kassieren würde. Dies würde dabei dem jeweiligen Unternehmer obliegen“. In der rechtlichen Beurteilung hat die Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass

§ 339

Abs 1 Gewerbeordnung 1994, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten habe.

§ 340Abs 1 Gew

O 1994 habe die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen würden. Würden die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen und habe die Anmeldung nicht ein in Abs 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so habe die Behörde den Anmelder längstens binnen 3 Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen.In der rechtlichen Beurteilung hat die Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass

, Paragraph 339, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994, wer ein Gewerbe ausüben will, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten habe.

Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 habe die Behörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen würden. Würden die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen und habe die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so habe die Behörde den Anmelder längstens binnen 3 Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass

§ 340Abs 3 Gew

O 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die in Abs 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vorliegen würden, dies mit Bescheid festzustellen habe und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen habe.Weiters wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass

Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die in Absatz eins, erwähnten Voraussetzungen nicht vorliegen würden, dies mit Bescheid festzustellen habe und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen habe.

§ 1

Abs 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 gelte dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteige, durch Beförderungsunternehmen, den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen treffe, gelte für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gelte, auf das § 95 Abs 2 der GewO 1994 anzuwenden sei.

Paragraph eins, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 gelte dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteige, durch Beförderungsunternehmen, den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit solchen Kraftfahrzeugen. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen treffe, gelte für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gelte, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden sei.

§ 2

Abs 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 dürfe die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimme.

Paragraph 2, Absatz eins, des Güterbeförderungsgesetzes 1995 dürfe die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimme. Weiters wurde ausgeführt, dass

Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen gelte. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen treffe, gelte für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Abs 1) die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten würden, auf die § 95 Abs 2 der GewO 1994 anzuwenden sei.Weiters wurde ausgeführt, dass

Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen sowie die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen mit Omnibussen gelte. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen treffe, gelte für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige (Absatz eins,) die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz als reglementierte Gewerbe gelten würden, auf die Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden sei.

§ 2

Abs 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz dürfe die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs 1 nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden.

Paragraph 2, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz dürfe die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des Paragraph eins, Absatz eins, nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden. Weiters führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass

§ 5Abs 2 Gew

O 1994 gewerbliche Tätigkeiten, die nicht als reglementierte Gewerbe oder Teilgewerbe ausdrücklich angeführt seien, freie Gewerbe seien.Weiters führte die Bezirkshauptmannschaft Y aus, dass

Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994 gewerbliche Tätigkeiten, die nicht als reglementierte Gewerbe oder Teilgewerbe ausdrücklich angeführt seien, freie Gewerbe seien. Das vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbe „selbstständiger Berufskraftfahrer (ohne Beistellung eines Fahrzeuges und kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden)“ falle sowohl (nach dem Vorbringen des Gewerbeanmelders) in den Geltungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sowie des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 und könne somit nicht unter die freien Gewerbe

§ 9Abs 2 Gew

O 1994 eingereiht werden.Das vom Beschwerdeführer angemeldete Gewerbe „selbstständiger Berufskraftfahrer (ohne Beistellung eines Fahrzeuges und kann von jedem auf Rechnung beauftragt werden)“ falle sowohl (nach dem Vorbringen des Gewerbeanmelders) in den Geltungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes 1995 sowie des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 und könne somit nicht unter die freien Gewerbe

Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 eingereiht werden. Weiters wurde ausgeführt, dass

§ 31Abs 1 Gew

O 1994 einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern würden, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten seien. Als einfache Tätigkeiten würden jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen würden, darstellen.Weiters wurde ausgeführt, dass

Paragraph 31, Absatz eins, GewO 1994 einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern würden, den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten seien. Als einfache Tätigkeiten würden jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen würden, darstellen. Ferner wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 10.10.2011 (an den Beschwerdeführer) mitgeteilt worden sei, dass gegenständliche Gewerbe in Österreich nicht reglementiert sei und daher keine Dienstleistungsanzeige

§ 373aGew

O 1994 eingebracht werden könne.Ferner wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgeführt, dass mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 10.10.2011 (an den Beschwerdeführer) mitgeteilt worden sei, dass gegenständliche Gewerbe in Österreich nicht reglementiert sei und daher keine Dienstleistungsanzeige

Paragraph 373 a, GewO 1994 eingebracht werden könne. Da die Voraussetzungen für eine Gewerbsausübung im Rahmen des Güterbeförderungs- sowie Gelegenheitsverkehrsgesetzes, wie beispielsweise das Vorliegen einer Anzahl von Kraftfahrzeugen, nicht gegeben sei, stelle das beantragte Gewerbe auch kein reglementiertes Gewerbe dar, sondern sei in diesem Umfang nicht zulässig. Dies bedeute nicht automatisch, dass das beantragte Gewerbe nun als freies Gewerbe zu Kenntnis genommen werden könne, sondern werde lediglich festgestellt, dass kein reglementiertes Gewerbe vorliege. Die im beantragten Gewerbewortlaut angeführten Tätigkeiten würden Kerntätigkeiten darstellen, welche den reglementierten Verkehrsgewerben vorbehalten seien und würden weiters Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen (zB Fahrerqualifizierungsnachweis, Grundausbildung oder Bewegungsnachweis), sodass eine Anmeldung als freies Gewerbe

§ 31Abs 1 Gew

O 1994 nicht möglich sei.Da die Voraussetzungen für eine Gewerbsausübung im Rahmen des Güterbeförderungs- sowie Gelegenheitsverkehrsgesetzes, wie beispielsweise das Vorliegen einer Anzahl von Kraftfahrzeugen, nicht gegeben sei, stelle das beantragte Gewerbe auch kein reglementiertes Gewerbe dar, sondern sei in diesem Umfang nicht zulässig. Dies bedeute nicht automatisch, dass das beantragte Gewerbe nun als freies Gewerbe zu Kenntnis genommen werden könne, sondern werde lediglich festgestellt, dass kein reglementiertes Gewerbe vorliege. Die im beantragten Gewerbewortlaut angeführten Tätigkeiten würden Kerntätigkeiten darstellen, welche den reglementierten Verkehrsgewerben vorbehalten seien und würden weiters Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen (zB Fahrerqualifizierungsnachweis, Grundausbildung oder Bewegungsnachweis), sodass eine Anmeldung als freies Gewerbe

Paragraph 31, Absatz eins, GewO 1994 nicht möglich sei. Dieser Argumentation schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol an. Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzend ausgeführt, dass sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein Hinweis dafür ergeben hat, dass der Beschuldigte das Lenken von Kraftfahrzeugen in eingeschränkten Umfang, etwa nach der Höhe des höchstzulässigen Gesamtgewichtes beabsichtigte. Der Beschwerdeführer machte bei seiner Einvernahme diesbezüglich keinerlei Einschränkung bei den von ihm zu lenken beabsichtigten Kraftfahrzeugen. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer unter anderem in seiner Einvernahme vorgebracht hat, dass er auch vorhabe, für gewerbliche Unternehmen Güterbeförderungen und Personenbeförderungen durchzuführen, wenn allenfalls ein Lenker dieser Unternehmen verhindert oder erkrankt sei. Dies würde zivilrechtlich vertraglich geregelt werden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dabei offenbar beabsichtigt ist, die zwingenden Bestimmungen des ASVG über die Pflichtversicherung zu umgehen. Nach § 4 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dabei offenbar beabsichtigt ist, die zwingenden Bestimmungen des ASVG über die Pflichtversicherung zu umgehen. Nach Paragraph 4, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Nach § 4 Abs 4 ASVG kommen dabei nicht nur herkömmliche Dienstverträge in Betracht, sondern auch Tätigkeiten aufgrund eines freien Dienstvertrages. Danach stehen Dienstnehmern (Abs 2) im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar fürNach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG kommen dabei nicht nur herkömmliche Dienstverträge in Betracht, sondern auch Tätigkeiten aufgrund eines freien Dienstvertrages. Danach stehen Dienstnehmern (Absatz 2,) im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich aufgrund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für

  1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
  2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, es würden wiederum Ausnahmen nach lit a bis lit b dieser Bestimmung bestehen (wobei diese Ausnahmen hier jedoch nicht gegeben sind).wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn, es würden wiederum Ausnahmen nach Litera a bis Litera b, dieser Bestimmung bestehen (wobei diese Ausnahmen hier jedoch nicht gegeben sind). Inhalt eines freien Dienstvertrages ist die Verpflichtung, eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen ohne persönliche Abhängigkeit des Leistungserbringers vom Arbeitsempfänger zu erbringen. Der freie Dienstnehmer muss sich zur kontinuierlichen Arbeitsleistung für bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichtet haben. Somit würde der Vertretung von Kraftfahrern eines gewerblichen Unternehmens, die allenfalls erkrankt sind, durch den Beschwerdeführer eine Sozialversicherungspflicht als Dienstnehmer oder aber auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages begründen, zumal der Beschwerdeführer über keinerlei wesentlichen eigenen Betriebsmittel (wie zB Kraftfahrzeuge) verfügt. Damit würde jedenfalls eine Umgehung der zwingenden Bestimmungen des ASVG einhergehen. Somit war der Beschwere auch aus dieser Sicht keine Folge zu geben. Zu § 31 Abs 1 GewO wurden von der Bezirkshauptmannschaft Y, wie schon dargelegt, zutreffende Ausführungen getätigt. Dazu ist zu erwähnen, dass insbesondere das Güterbeförderungsgesetz für Fahrten im Güterfernverkehr und grenzüberschreitenden Werkverkehr eine nachzuweisende Ausbildung selbst für nicht selbstständig Erwerbstätige (Arbeitnehmerbefähigungsnachweis) vorschreibt. Damit ist von einem Befähigungserfordernis umso mehr bei selbstständiger Ausübung derartigen Tätigkeiten auszugehen. Zu Paragraph 31, Absatz eins, GewO wurden von der Bezirkshauptmannschaft Y, wie schon dargelegt, zutreffende Ausführungen getätigt. Dazu ist zu erwähnen, dass insbesondere das Güterbeförderungsgesetz für Fahrten im Güterfernverkehr und grenzüberschreitenden Werkverkehr eine nachzuweisende Ausbildung selbst für nicht selbstständig Erwerbstätige (Arbeitnehmerbefähigungsnachweis) vorschreibt. Damit ist von einem Befähigungserfordernis umso mehr bei selbstständiger Ausübung derartigen Tätigkeiten auszugehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war die Beantwortung der Rechtsfrage nicht von der Lösung komplizierter Auslegungsfragen abhängig. Vielmehr ließ sich aus den angeführten Gesetzesbestimmungen die Beantwortung der Rechtsfrage ohne komplexe Rechtsauslegungen ableiten.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war die Beantwortung der Rechtsfrage nicht von der Lösung komplizierter Auslegungsfragen abhängig. Vielmehr ließ sich aus den angeführten Gesetzesbestimmungen die Beantwortung der Rechtsfrage ohne komplexe Rechtsauslegungen ableiten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.18.3509.2

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