GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt.1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.10.2014, Zl ****, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Der Landeshauptmann von Tirol als zur Durchführung des Reklamationsverfahrens
1 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013, berufene Behörde, entscheidet über den Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.04.2014 betreffend Herrn AA wie folgt:„Der Landeshauptmann von Tirol als zur Durchführung des Reklamationsverfahrens
Paragraph 17, Absatz eins, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, berufene Behörde, entscheidet über den Antrag des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 14.04.2014 betreffend Herrn AA wie folgt: Dem Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde Z wird stattgegeben und der Hauptwohnsitz des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx in ****, aufgehoben.“ Gegen diesen Bescheid hat AA durch seine damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt, Y, Beschwerde erhoben. In diesem Rechtsmittel von 12.11.2014 wurde Nachstehendes ausgeführt: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.10.2014, GZ ****, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.10.2014, sohin binnen offener Frist, nachstehende BESCHEIDBESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol Der vorgenannte Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Umfang angefochten und im Einzelnen dazu ausgeführt wie folgt: Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, BB, in der Wohnung in **** Z, W-Weg 24/Top 24, in welcher zuvor seine Eltern wohnhaft waren. Nach dem Tod seiner Eltern trat der Beschwerdeführer in deren Mietverhältnis zur E ein. An eben dieser Adresse hat der Beschwerdeführer daher auch seinen Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet. Weitere Mietverhältnisse bestehen keine. Auch verfügt der Beschwerdeführer über keine Eigentums- und sonstigen dingliche Rechte an anderen Liegenschaften/Wohnobjekten – weder innerhalb noch außerhalb Österreichs -, weswegen auch keine weiteren Wohnsitzmeldungen bestehen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde Z stattgegeben und der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in **** Z, W-Weg 24/Top 24 aufgehoben. Diese Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt mangels ausreichender Anknüpfungspunkte nicht in Z habe. Allein die Tatsache, dass seine Lebensgefährtin dort wohnhaft sei, reiche nicht aus. Es bestehe lediglich ein Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen
Abs 6 Meldegesetz, sohin ein aufrechter Wohnsitz.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde Z stattgegeben und der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in **** Z, W-Weg 24/Top 24 aufgehoben. Diese Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt mangels ausreichender Anknüpfungspunkte nicht in Z habe. Allein die Tatsache, dass seine Lebensgefährtin dort wohnhaft sei, reiche nicht aus. Es bestehe lediglich ein Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen
Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz, sohin ein aufrechter Wohnsitz.
Abs 7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.
Abs 8 Meldegesetz sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen insbesondere folgende Kriterien maßgebend, nämlich die Aufenthaltsdauer, die Lage des Arbeitsplatzes, der Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz, der Wohnsitz der übrigen Familienangehörigen, sowie der Ort, an dem diese einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.
Paragraph eins, Absatz 8, Meldegesetz sind für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen insbesondere folgende Kriterien maßgebend, nämlich die Aufenthaltsdauer, die Lage des Arbeitsplatzes, der Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz, der Wohnsitz der übrigen Familienangehörigen, sowie der Ort, an dem diese einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 1) Zum Anfechtungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Grenze zur Willkür: Wie oben bereits dargelegt und von der bel. Behörde auch festgestellt, lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin an der gegenständlichen Adresse. Diese Lebensgefährtin geht derselben Erwerbstätigkeit nach, wie sie auch vom Beschwerdeführer ausgeführt wird, was dazu führt, dass auch sie sich des Öfteren auf Dienstreisen befindet (diese Dienstreisen scheinen – der Begründung des Bescheides folgend – einen wesentlichen Aspekt für die bel. Behörde ergeben zu haben). Auch ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dem Akteninhalt sowie der Anzeige des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z in keiner Weise, dass hinsichtlich des Lebensmittelpunktes, der Aufenthaltsdauer, des Ortes der Erwerbstätigkeit, des Ausgangspunktes des Weges zur Arbeitsstätte, sowie zur Absicht hinsichtlich der Niederlassung der Lebensgefährtin die Situation eine andere wäre, als beim Beschwerdeführer. Da bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine entsprechende Anzeige und Einleitung des Reklamationsverfahrens nicht erfolgt ist, scheinen keine Zweifel an der Hauptwohnsitzqualität gegeben zu sein. Dennoch wird von der bel. Behörde aus nicht nachvollziehbaren und offenbar unsachlichen Gründen angenommen, dass der gegebene Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer auf ein Fehlen des Lebensmittelpunktes hindeutet. Die gegenständliche Entscheidung ist geradezu willkürlich getroffen und ergibt sich auch aus diesem Grund die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides. Weiters stellt die bel. Behörde in ihrem Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Aufenthaltsdauer in Z einmal 330 Tage und in der Folge nur mehr 300 Tage angegeben hätte. Da dies zueinander im Widerspruch stünde, könne diese Angaben nicht gefolgt werden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer angab, häufige Dienstreisen absolvieren zu müssen, weswegen die beiden genannten Zahlen nicht richtig sein könnten und das Kriterium der Aufenthaltsdauer sohin nicht erfüllt sei. Diese Begründung ist ebenso gänzlich nicht nachvollziehbar und aus unsachlichen Gründen benachteiligend. Vorweg muss festgehalten werden, dass kaum eine Person eine auf den Tag genaue Angabe über die Anzahl jener Tage, welche sie in ihrer Heimatstadt verbringt, abzugeben vermag. Auch ist allseits bekannt, dass eine ‚Dienstreise‘ nicht zwingend ein mehrwöchiger Aufenthalt auswärts bedeutet, sondern eine solche durchaus auch bereits bei einer eintägigen Ortsabwesenheit angenommen werden kann. Es wurde von der bel. Behörde weder ermittelt, noch in irgendeiner Form festgestellt, wie lange die Dienstreisen des Beschwerdeführers durchschnittlich andauern. Auch besteht keine gesetzliche Vorgabe, dass für den Hauptwohnsitz ein Aufenthalt von über 300 oder über 330 Tagen gegeben sein muss. Die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen und Begründunge sind sohin ebenso willkürlich getroffen und ergeben eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides. 2) Zum Anfechtungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Ergänzungsbedürftiger Sachverhalt/Unterlassung der Ermittlung von Amts wegen: Die bel. Behörde führt in dem Bescheid näher aus, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung im Rahmen des Reklamationsverfahrens im Sinne des § 17 Abs 3 Meldegesetz zur Mitwirkung im besonderen Maße trotz Erfüllung der Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei.Die bel. Behörde führt in dem Bescheid näher aus, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung im Rahmen des Reklamationsverfahrens im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Meldegesetz zur Mitwirkung im besonderen Maße trotz Erfüllung der Manuduktionspflicht nicht nachgekommen sei. Unabhängig davon, dass sich die Erfüllung der Manuduktionspflicht der bel. Behörde auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkte, dies bei einer unvertretenen Person (Schreiben vom 16.06.2014), hätte die bel. Behörde bei entsprechender Umsetzung des Grundsatzes der Ermittlung der materiellen Wahrheit die Sachverhaltsermittlungen jedenfalls insofern ergänzen müssen, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass noch weitere Unterlagen notwendig sind, um den Lebensmittelpunkt ausreichend feststellen zu können, insbesondere hinsichtlich des Ausgangspunktes seiner beruflichen Tätigkeit. Ganz im Gegenteil hat die bel. Behörde dem Beschwerdeführer auf dessen Nachfrage sogar noch suggeriert, es würde ausreichen, wenn er nur irgendwelche Nachweise übermittle. Darüber, dass die von ihm im Vertrauen auf diese Auskunft vorgelegten Unterlagen bei der bel. Behörde nicht ausreichen, wurde er von dieser zu keinem Zeitpunkt konfrontiert. Wie bereits erwähnt, lebt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in der gegenständlichen Wohnung. Weitere Personen leben nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt, insbesondere da es keine gemeinsamen Kinder gibt. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter anderem die Jahresstromkostenabrechnung für die gegenständliche Mietwohnung vor, an der der Hauptwohnsitz besteht. Auch diesbezüglich wurden von der bel. Behörde das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit außer Acht gelassen. Hätte die bel. Behörde den Sachverhalt nämlich ordnungsgemäß ermittelt und erforscht, wäre Sie zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stromrechnung einen Strombedarf ergibt, der üblicherweise in einem zwei-Personen-Haushalt anfällt. Wäre der Kläger jedoch, wie von der Behörde angenommen, nicht ausreichend oft anwesend, so ist nicht erklärbar, wie sich ein entsprechender Strombedarf bei dieser Wohnung ergibt. Mangelhafte Begründung und rechtliche Beurteilung: Im Rahmen der Begründung müsste die bel. Behörde in einer eindeutigen und der Kontrolle zugänglichen Art und Weise darlegen, welchen Sachverhalt sie der Entscheidung zugrunde legt, aus welchen Erwägungen sie diesen Sachverhalt für gegeben erachtet und aus welchen Gründen sie die Subsumtion eben dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand vornimmt. Mit der gegenständlichen Begründung in dem angefochtenen Bescheid ist die bel. Behörde dieser Begründungspflicht aber nicht nachgekommen. Wie eingangs unter Punkt 1) ausgeführt, führt die bel. Behörde in der Begründung aus, dass eine für einen Hauptwohnsitz notwendige Aufenthaltsdauer und auch das Kriterium der Lages des Arbeitsplatzes bzw. des Ausgangspunktes des Weges ‚zum Arbeitsplatz‘ nicht gegeben sei, da die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der anwesenden Tage widersprünglich seien und auf Grund seiner ‚Dienstreisen‘ nicht von einer ausreichenden Anwesenheit ausgegangen werden kann. Die Adresse W-Weg 24/Top 24 in **** Z ist der Ausgangspunkt des Beschwerdeführers für seine täglichen privaten aber eben auch beruflichen Erledigungen. Aufgrund seiner jahrelangen Berufs- und Geschäftserfahrung unterstützt der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin in deren unternehmerischen Tätigkeit. Diese betreibt von Z aus einen Onlinevertrieb auf R. Sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Lebensgefährtin befinden sich, für ein solches Unternehmen durchaus typisch, des Öfteren auf geschäftlichen Reisen im In- und Ausland, kehren jedoch in der überwiegenden Zahl der Fälle nachts in ihre Wohnung in Z zurück. Gelegentlich ist eine Rückfahrt am selben Tag aufgrund der Distanz nicht sinnvoll oder möglich. Dann übernachten der Beschwerdeführer bzw. seine Lebensgefährtin in einem Hotel. Die Auslegung der Behörde, dass die Aufenthaltsdauer von ca. 300 bis 330 Tagen somit aufgrund der angegeben ‚häufigen Dienstreisen‘ und gelegentlich konsumierten Urlauben in Zweifel zu ziehen wäre, ist nicht nachvollziehbar bzw. glaubhaft begründet. Weiterer Anhaltspunkt für den bestehenden Lebensmittelpunkt und eine entsprechend häufige Anwesenheit ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sämtliche Post an die gegenständliche Adresse gesandt erhält. Die Tatsache, dass er z.B. auch die im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Schriftstücke persönlich entgegen genommen hat, zeigt, dass der Beschwerdeführer überwiegend und zu unterschiedlichen Tageszeiten und Wochentagen in der Wohnung aufhältig ist. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus sämtlich noch lebende Verwandte als auch seinen Freundeskreis in Z pflegt, führt ebenfalls eindeutig zu dem Schluss, dass sowohl die Absicht einen Lebensmittelpunkt dort zu führen als auch eine entsprechend umfangreiche Aufenthaltsdauer gegeben sein muss und die diesbezüglich getroffene Begründung und Subsumtion des Sachverhalts schlichtweg unrichtig ist. Beweis: ZV BB, W-Weg 24/Top 24, **** Z; ZV CC, F, **** Z, Einvernahme des Beschwerdeführers. Was die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so beschränkt sich diese auf eine beratende Tätigkeit im Rahmen des Onlinevertriebes seiner Lebensgefährtin. Dass eine solche Tätigkeit zwingend mit sich bringt, dass man nicht jede Woche, von Montag bis Freitag, denselben Arbeitsweg fährt, am gleichen Schreibtisch sitzt und ein absolut konstantes Leben führt, ist immanent. Eine statische Auswertung – auf welchen Daten diese auch immer beruhen mag- vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer zudem in einem nicht übermäßigen Ausmaß tätig ist, besteht auch ein nur sehr geringes Einkommen aus seiner beruflichen Tätigkeit. Das Haupteinkommen in dieser Lebensgemeinschaft erbringt – auch wenn das selbst in der heutigen Zeit noch vielen Personen unüblich erscheint – die Frau, weswegen auch sie die wesentlichen Kosten für Kost und Logis übernimmt und einen PKW (beide verwenden regelmäßig wechselnde Leihwagen, dies aus Kostengründen) zur Verfügung stellt. Diese Tatsachen können jedoch nicht dazu führen, dass eine entsprechende berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers von der bel. Behörde angezweifelt wird und der bestehende Anknüpfungspunkt für den Lebensmittelpunkt unrichtig verneint wird. Beweise: ZV BB, W-Weg 24/Top 24, **** Z; ZV CC, F, **** Z; Einvernahme des Beschwerdeführers. Aufgrund der obigen Ausführungen werden sohin gestellt nachstehende ANTRÄGE Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1) zur Erörterung des gegenständlichen Sachverhaltes eine mündliche Verhandlung durchführen und 2) a. der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid – nach Ergänzung des Beweisverfahrens – aufheben in eventu b. der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung – nach Ergänzung des Beweisverfahrens – an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Y, am 12.11.2014 AA ***“ Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen und der Akt der Erstbehörde dargetan. Der Beschwerde kam Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme im Beschwerdeverfahren Nachstehendes zu Protokoll: „Wie schon ausgeführt, bin ich in Z geboren. Ich bin dort auch aufgewachsen. Ich habe den Kindergarten sowie die Volks- und Hauptschule in Z besucht. Ich lernte sodann Einzelhandelskaufmann in Z bei der Firma T. Ich habe diese Lehre auch abgeschlossen. Ich habe diese Ausbildung 1988 abgeschlossen. In der Folge wurde ich sodann selbstständiger Handelsvertreter mit Sitz in Z. Ich war sodann etwa 7 Jahre selbständiger Handelsvertreter. Ich war sodann selbständiger Immobilienmakler. In einem Angestelltenverhältnis war ich praktisch nie. Ich war Immobilienmakler bis etwa zum Jahr 2005. Ich geriet mit meiner Firma in den Konkurs in diesem Jahr. Seit 2005 bin ich nicht mehr tätig und lebe eigentlich von meiner Lebensgefährtin Frau BB. Diese betreibt einen Onlinehandel auf R. Der Betriebsstandort befindet sich in Z, W-Weg 24, Top 24. Dabei handelt es sich um die von uns bewohnte Wohnung. Es handelt sich dabei um eine Mietwohnung. Ich bin der alleinige Mieter. Ich bin derzeit nicht sozialversichert. Ich nehme an, dass ich jedoch bis zum Jahr 2005 sozialversichert gewesen bin bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Ich habe noch Verwandtschaft in Z. Dabei handelt es sich um GG, der bei der Stadtgemeinde Z tätig ist. Meine Eltern sind schon verstorben. Der Vater im Jahr 2002 und meine Mutter im Jahr 2004. Das Gebäude, in dem sich die Wohnung W-Weg 24 Top 24 befindet, wurde von der E im Jahr 1987 oder 88 errichtet. In diese Wohnung ist die gesamte damalige Familie eingezogen. Es handelt sich somit um die elterliche Wohnung. Ich helfe meiner Lebensgefährtin bei ihrer Berufstätigkeit. Ich fahre öfters mit meiner Lebensgefährtin zu Geschäftsreisen. Diese Geschäftsreisen führen uns hauptsächlich nach Österreich und Deutschland. Dabei kommen auch Geschäftsreisen über mehrere Tage in Betracht. Ich nehme an, dass ich etwa an 300 Tagen mich in Z aufhalte. Ich bin bei keinem Verein in Z Vereinsmitglied. Ich besitze überhaupt kein Fahrzeug. Auch meine Lebensgefährtin hat kein Fahrzeug. Ich bin niemals in Deutschland gemeldet gewesen. Ich habe auch nie einen Wohnsitz dort gehabt. Den Bürgermeister HH kenne ich persönlich. Ich weiß eigentlich nicht, was die Hintergründe sind bei der Vermutung, dass ich keinen Hauptwohnsitz in Z hätte. Wenn wir Geschäftsreisen durchführen, benützen wir immer Leihfahrzeuge. Es stimmt, dass diese Leihfahrzeuge dabei jeweils deutsche Kennzeichen haben. Grund hierfür ist, dass solche Fahrzeuge in Deutschland billiger angemietet werden können als in Österreich.“ In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:
Abs 1 des Meldegesetzes führt der Landeshauptmann über Antrag (Abs 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat.
Paragraph 17, Absatz eins, des Meldegesetzes führt der Landeshauptmann über Antrag (Absatz 2,) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Nach § 17 Abs 2 Z 1 des Meldegesetzes wird das Reklamationsverfahren unter anderem über Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, eingeleitet.Nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, des Meldegesetzes wird das Reklamationsverfahren unter anderem über Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, eingeleitet. Nach § 17 Abs 3 Meldegesetz wird die Entscheidung aufgrund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maß verpflichtet sind. Die Bürgermeister dürfen dabei nach dieser Bestimmung jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- und Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen.Nach Paragraph 17, Absatz 3, Meldegesetz wird die Entscheidung aufgrund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maß verpflichtet sind. Die Bürgermeister dürfen dabei nach dieser Bestimmung jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- und Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Im gegenständlichen Fall hat der Bürgermeister der Stadt Z mit 03.04.2014 beim Landeshauptmann von Tirol einen Antrag auf Einleitung eines Reklamationsverfahrens
Dabei wurde ausgeführt, dass der Betroffene in der Stadtgemeinde Z, W-Weg 24/Top 24, mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Laut Registerzählung vom 31.10.2011 sei jedoch der Wohnsitz der genannten Person angezweifelt worden. Auch aus dem Schreiben der Statistik Austria vom 12.01.2012 sei der Hauptwohnsitz des Herrn AA nicht anerkannt worden. Aus der als Beilage übermittelten Wohnsitzerklärung vom 01.04.2014 gehe hervor, dass Herr AA 330 Tage pro Jahr in Z anwesend gewesen sei, eine Funktion in öffentlichen und privaten Körperschaften und den Ausgangspunkt seines Arbeitsweges vor Ort habe, sowie berufstätig sei. Die Aufenthaltsdauer in Z könne jedoch nicht bestätigt werden. Der Betroffene scheine laut Statistik Austria (Registerzählung 2011) in keinem anderen Register auf. AA habe in Z keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Sinne des § 1 Abs 7 Meldegesetz und habe somit seinen Hauptwohnsitz nicht dort, wo er ihn gemeldet habe, nämlich in Z. Unter Beifügung der notwendigen Unterlagen werde daher der Antrag gestellt, im Rahmen eines
Meldegesetz durchzuführenden Reklamationsverfahrens in dieser Angelegenheit über die Frage des Hauptwohnsitzes zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall hat der Bürgermeister der Stadt Z mit 03.04.2014 beim Landeshauptmann von Tirol einen Antrag auf Einleitung eines Reklamationsverfahrens
Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, des Meldegesetzes betreffend AA, geb am xx.xx.xxxx, gestellt. Dabei wurde ausgeführt, dass der Betroffene in der Stadtgemeinde Z, W-Weg 24/Top 24, mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Laut Registerzählung vom 31.10.2011 sei jedoch der Wohnsitz der genannten Person angezweifelt worden. Auch aus dem Schreiben der Statistik Austria vom 12.01.2012 sei der Hauptwohnsitz des Herrn AA nicht anerkannt worden. Aus der als Beilage übermittelten Wohnsitzerklärung vom 01.04.2014 gehe hervor, dass Herr AA 330 Tage pro Jahr in Z anwesend gewesen sei, eine Funktion in öffentlichen und privaten Körperschaften und den Ausgangspunkt seines Arbeitsweges vor Ort habe, sowie berufstätig sei. Die Aufenthaltsdauer in Z könne jedoch nicht bestätigt werden. Der Betroffene scheine laut Statistik Austria (Registerzählung 2011) in keinem anderen Register auf. AA habe in Z keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz und habe somit seinen Hauptwohnsitz nicht dort, wo er ihn gemeldet habe, nämlich in Z. Unter Beifügung der notwendigen Unterlagen werde daher der Antrag gestellt, im Rahmen eines
Paragraph 17, Meldegesetz durchzuführenden Reklamationsverfahrens in dieser Angelegenheit über die Frage des Hauptwohnsitzes zu entscheiden. Wie schon dargetan ist nach § 17 Abs 3 die Entscheidung im gegenständlichen Fall (lediglich) aufgrund des Vorbringens der Parteien zu treffen. Damit kommen allfällige Zeugeneinvernahmen zur Frage des Umstandes, ob tatsächlich ein Hauptwohnsitz besteht oder nicht, nicht in Betracht.Wie schon dargetan ist nach Paragraph 17, Absatz 3, die Entscheidung im gegenständlichen Fall (lediglich) aufgrund des Vorbringens der Parteien zu treffen. Damit kommen allfällige Zeugeneinvernahmen zur Frage des Umstandes, ob tatsächlich ein Hauptwohnsitz besteht oder nicht, nicht in Betracht. Der Bescherdeführer hat dargetan, dass er in Z geboren ist und auch dort aufgewachsen ist. Weiters hat er ausgeführt, wie dem dargestellten Protokoll zu entnehmen ist, dass er seine berufliche Tätigkeit bis zum Konkurs seines Unternehmens lediglich in Z ausgeübt hat. Zudem ergibt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer allenfalls in Deutschland gemeldet wäre bzw dort eine Berufstätigkeit ausüben würde. Offenbar war Grund dafür, dass seitens der Statistik Austria der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers angezweifelt worden ist, dass dieser in keinem weiteren Register, insbesondere nicht bei der Sozialversicherung, aufscheint. Diese Umstände hat jedoch der Beschwerdeführer in nicht unglaubwürdiger Weise aufgeklärt. Überdies ist zu erwähnen, dass entgegen dem Vorbringen der Stadtgemeinde Z die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers laut vorgelegter Bestätigung des Finanzamtes Z schon dort zur Einkommenssteuer veranlagt ist. Insgesamt gesehen kann nicht objektiviert werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 1 Abs 7 des Meldegesetzes keinen Hauptwohnsitz in Z unterhalten würde. Nach dieser Bestimmung ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.Der Bescherdeführer hat dargetan, dass er in Z geboren ist und auch dort aufgewachsen ist. Weiters hat er ausgeführt, wie dem dargestellten Protokoll zu entnehmen ist, dass er seine berufliche Tätigkeit bis zum Konkurs seines Unternehmens lediglich in Z ausgeübt hat. Zudem ergibt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer allenfalls in Deutschland gemeldet wäre bzw dort eine Berufstätigkeit ausüben würde. Offenbar war Grund dafür, dass seitens der Statistik Austria der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers angezweifelt worden ist, dass dieser in keinem weiteren Register, insbesondere nicht bei der Sozialversicherung, aufscheint. Diese Umstände hat jedoch der Beschwerdeführer in nicht unglaubwürdiger Weise aufgeklärt. Überdies ist zu erwähnen, dass entgegen dem Vorbringen der Stadtgemeinde Z die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers laut vorgelegter Bestätigung des Finanzamtes Z schon dort zur Einkommenssteuer veranlagt ist. Insgesamt gesehen kann nicht objektiviert werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes keinen Hauptwohnsitz in Z unterhalten würde. Nach dieser Bestimmung ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in einer ganzen Reihe von Entscheidungen Ausführungen dazu getroffen hat, wann ein Hauptwohnsitz gegeben ist oder fehlt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung kommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen, zumal der Verwaltungsgerichtshof in einer ganzen Reihe von Entscheidungen Ausführungen dazu getroffen hat, wann ein Hauptwohnsitz gegeben ist oder fehlt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.18.3202.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.