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{'item': 'LVwG-2014/22/2974-3'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 13§ 3§ 7§ 28a§ 24§ 99§ 8§ 4c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/22/2974-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 12 Monaten auf 8 Monate, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, das ist der 16.10.2014, herabgesetzt wird.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 12 Monaten auf 8 Monate, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, das ist der 16.10.2014, herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 16.10.2014, entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde

§ 13Abs 2 Vw

GVG ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 16.10.2014, entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG Besitzern einer Lenkberechtigung diese zu entziehen ist, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1und 2 bis 4 FSG) bei ihnen nicht mehr gegeben sind.

§ 3Abs 1 Z 2 FSG dürfe eine Lenkberechtigung nur jenen Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig i

Sd § 7 leg cit sind. Nach dieser Bestimmung gelte eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3 leg cit) und ihrer Wertung (Abs 4 leg cit) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG Besitzern einer Lenkberechtigung diese zu entziehen ist, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins u, n, d, 2 bis 4 FSG) bei ihnen nicht mehr gegeben sind.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG dürfe eine Lenkberechtigung nur jenen Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig iSd Paragraph 7, leg cit sind. Nach dieser Bestimmung gelte eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3, leg cit) und ihrer Wertung (Absatz 4, leg cit) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. In weiterer Folge verweist die Behörde darauf, dass

§ 7

Abs 3 Z 11 FSG insbesondere eine strafbare Handlung

§ 28aSMG als solch bestimmte Tatsache zu gelten hat, und dass erleichternde Umstände i

Sd § 7 Abs 1 Z 2 FSG vorliegen, weil durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zB der Aktionsradius für Suchtgifthandel erheblich erweitert werde.In weiterer Folge verweist die Behörde darauf, dass

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG insbesondere eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, SMG als solch bestimmte Tatsache zu gelten hat, und dass erleichternde Umstände iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG vorliegen, weil durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zB der Aktionsradius für Suchtgifthandel erheblich erweitert werde. Hinsichtlich der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem SMG verweist die Behörde auf die polizeiliche Anzeige vom 03.10.2014, nach der der Beschwerdeführer verdächtig und geständig ist, im Zeitraum zwischen 2006 und 25.05.2014 im Großraum Z folgende strafbare Handlungen nach dem SMG begangen zu haben:

  1. Erwerb und Besitz einer Gesamtmenge von ca 3.500 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 10,--/Gramm und einer Gesamtmenge von ca 425 Gramm Kokain zum Preis von € 100,--/Gramm;Erwerb und Besitz einer Gesamtmenge von ca 3.500 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 10,--/Gramm und einer Gesamtmenge von ca 425 Gramm Kokain zum Preis von , € 100,--/Gramm;
  2. davon gewerbsmäßige Überlassung einer Gesamtmenge von ca 3.000 Gramm Cannabiskraut zum Preis von € 10,-- - € 12,5,--/Gramm und ca 400 Gramm Kokain zum Preis von € 100,--/Gramm an insgesamt zwölf Personen;
  3. Besitz von 4,63 Gramm Kokain, 0,3 Gramm Amphetamin, 0,9 Gramm Cannabiskraut und 1 Joint mit Cannabis-Tabak-Gemisch in seiner Wohnung in **** Z, Adresse;
  4. Konsum von ca 500 Gramm Cannabiskraut und ca 25 Gramm Kokain. Es sei daher von einer unrechtmäßigen Bereicherung durch den durch die gewerbsmäßige Überlassung erzielten Umsatz iHv € 70.000,-- auszugehen. Bezüglich der von § 7 Abs 4 FSG geforderten Wertung verweist die Behörde darauf, dass ein sehr langer Tatzeitraum vorliegt (ca 8 Jahre) und erhebliche Mengen an Suchtmittel im Spiel sind. Somit bedürfe es eines entsprechend langen Entziehungszeitraumes, um im Sinne eines maßgeblichen Gesinnungswandels wieder von der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können. Bis dahin werde angenommen, dass der Beschwerdeführer sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind (zB Verbreitung und Schmuggel von Suchtgift), sonstiger schwerer strafbarer Handlungen (weiterer Suchtgifthandel) schuldig machen wird.Bezüglich der von Paragraph 7, Absatz 4, FSG geforderten Wertung verweist die Behörde darauf, dass ein sehr langer Tatzeitraum vorliegt (ca 8 Jahre) und erhebliche Mengen an Suchtmittel im Spiel sind. Somit bedürfe es eines entsprechend langen Entziehungszeitraumes, um im Sinne eines maßgeblichen Gesinnungswandels wieder von der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können. Bis dahin werde angenommen, dass der Beschwerdeführer sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind (zB Verbreitung und Schmuggel von Suchtgift), sonstiger schwerer strafbarer Handlungen (weiterer Suchtgifthandel) schuldig machen wird. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hält die Behörde fest, dass der vorzeitige Vollzug des Bescheids im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass es der Behörde zwar grundsätzlich iSd § 38 AVG zustehe, eine auftauchende Vorfrage, die als Hauptfrage von einem Gericht zu entscheiden wäre, zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde sich allerdings lediglich mit den Seiten 5 - 7 des Abschlussberichts befasst, obwohl der Akt insgesamt 500 Seiten umfasse. So habe sie in ihrer Entscheidung der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass im Vergleich zu diesem Abschlussbericht der Strafantrag der Staatsanwaltschaft nicht mehr von einer tatgegenständlichen Menge von 3.500 Gramm Cannabiskaut und 425 Gramm Kokain ausgeht, sondern „lediglich“ von 1.500 Gramm Cannabiskraut und 70 Gramm Kokain. So müsse sich die belangte Behörde, wenn sie die Entziehungsdauer auf die erheblichen Mengen an Suchtgift stütze, zumindest vorwerfen lassen, dass sie mangels vollständiger Akteneinsicht in den Strafakt des Landesgerichts Innsbruck von erheblich höheren Mengen an Suchtmitteln ausgegangen ist, als der Leiter des Ermittlungsverfahrens angenommen und angeklagt hat.Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass es der Behörde zwar grundsätzlich iSd Paragraph 38, AVG zustehe, eine auftauchende Vorfrage, die als Hauptfrage von einem Gericht zu entscheiden wäre, zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde sich allerdings lediglich mit den Seiten 5 - 7 des Abschlussberichts befasst, obwohl der Akt insgesamt 500 Seiten umfasse. So habe sie in ihrer Entscheidung der Tatsache nicht Rechnung getragen, dass im Vergleich zu diesem Abschlussbericht der Strafantrag der Staatsanwaltschaft nicht mehr von einer tatgegenständlichen Menge von 3.500 Gramm Cannabiskaut und 425 Gramm Kokain ausgeht, sondern „lediglich“ von 1.500 Gramm Cannabiskraut und 70 Gramm Kokain. So müsse sich die belangte Behörde, wenn sie die Entziehungsdauer auf die erheblichen Mengen an Suchtgift stütze, zumindest vorwerfen lassen, dass sie mangels vollständiger Akteneinsicht in den Strafakt des Landesgerichts Innsbruck von erheblich höheren Mengen an Suchtmitteln ausgegangen ist, als der Leiter des Ermittlungsverfahrens angenommen und angeklagt hat. Außerdem sei der bekämpfte Bescheid aufgrund einer Missachtung der Vorgaben des Art 6 Abs 2 EMRK, durch die Anwendung des einfachen Gesetzes rechtswidrig. Das in dieser Bestimmung verbriefte Recht auf ein faires Verfahren gebiete, dass bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat unschuldig ist. Daher könne sich die Behörde bis zur strafrechtlichen Verurteilung nicht auf § 7 Abs 1 iVm Abs 3 Z 11 FSG stützen. Außerdem sei der bekämpfte Bescheid aufgrund einer Missachtung der Vorgaben des Artikel 6, Absatz 2, EMRK, durch die Anwendung des einfachen Gesetzes rechtswidrig. Das in dieser Bestimmung verbriefte Recht auf ein faires Verfahren gebiete, dass bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat unschuldig ist. Daher könne sich die Behörde bis zur strafrechtlichen Verurteilung nicht auf Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 11, FSG stützen. Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach § 7 Abs 1 iVm Abs 3 Z 11 genüge darüber hinaus nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es müsse aufgrund der

Abs 4 vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betreffende wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden wird. In dieser Bewertung stelle die Behörde zwar fest, dass ein sehr langer Tatzeitraum vorliegt und erhebliche Mengen an Suchtmittel im Spiel sind, sie unterlasse es jedoch, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf die in diesem Zeitraum vorgelegten Labor- und ärztlichen Befunde verwiesen, die der Beschwerdeführer bisher regelmäßig vorschriftsgemäß beigebracht habe, wobei die Harnlaborbefunde stets negativ ausgefallen seien. Die belangte Behörde unterlasse es daher in rechtswidriger Weise eine richtige und nachvollziehbare Wertung

§ 7

Abs 4 FSG vorzunehmen und habe das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt, zumal sie sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 11, genüge darüber hinaus nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es müsse aufgrund der

Absatz 4, vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betreffende wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden wird. In dieser Bewertung stelle die Behörde zwar fest, dass ein sehr langer Tatzeitraum vorliegt und erhebliche Mengen an Suchtmittel im Spiel sind, sie unterlasse es jedoch, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf die in diesem Zeitraum vorgelegten Labor- und ärztlichen Befunde verwiesen, die der Beschwerdeführer bisher regelmäßig vorschriftsgemäß beigebracht habe, wobei die Harnlaborbefunde stets negativ ausgefallen seien. Die belangte Behörde unterlasse es daher in rechtswidriger Weise eine richtige und nachvollziehbare Wertung

Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen und habe das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt, zumal sie sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer beantragt daher die Aufhebung des Bescheids und die Entscheidung in der Sache selbst, wobei vom Entzug der Lenkberechtigung abzusehen, in eventu eine wesentlich kürzere Entzugsdauer festzusetzen, in eventu in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen sei. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.02.2015 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Im Zuge dessen machte er Angaben zu seiner drogenbezogenen Behandlung und gab an, den Tatvorwurf im Rahmen des Strafantrags der Staatsanwaltschaft anzuerkennen. Es wurde ein verkehrspsychologisches Gutachten vom 09.09.2014 vorgelegt, das als Anlage A zum Akt genommen wurde. Darin wird dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit attestiert. Außerdem wurden psychiatrische Gutachten vom 27.08.2014 und 06.10.2014 (Anlage D und E) vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass aus psychiatrischer Sicht kein Einwand gegen das Lenken eines KFZ besteht; eine Harnuntersuchung am 18.11.2014 (Anlage B) verlief hinsichtlich eines Drogennachweises negativ. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2014/42, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2014/42, lauten wie folgt: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.Paragraph 7,

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: … 11. eine strafbare Handlung

§ 28aoder § 31a Abs.

2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; …

(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung

§ 24Abs.

3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung

Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. …

(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO

  1. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. … Dauer der Entziehung § 25.Paragraph 25,

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen

§ 7

Abs 3 Z 11 FSG stellt die Begehung eines Delikts

§ 28aSMG eine bestimmte Tatsache dar, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol stand im gegenständlichen Fall vor der Problematik, dass das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.11.2014 (lt. Rechtsvertreter 10 Monate bedingte Freiheitsstrafe) bis zum heutigen Tage nicht in Schriftform vorliegt und überdies dagegen Berufung erhoben wurde. Tatsache ist jedoch, dass der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 6.10.2014 im Vergleich zur zitierten polizeilichen Anzeige vom 3.10.2014 eingeschränkt wurde. Zusammenfassend lautet der Strafantrag nunmehr, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zumindest zwischen August 2010 und Mai 2014 im Großraum Z in vielen Teilhandlungen vorschriftswidrig zumindest 1.500 Gramm Marihuana (Delta-9-THC) mit einem Reinsubstandgehalt von zumindest 5,0 % Delta-9-THC (75,00 Gramm reines Delta-9-THC – zumindest 3,75 Grenzmengen) und zumindest 70 Gramm Kokain mit einem Reinsubstandgehalt von zumindest 15,0 % (10,5 Gramm reines Kokain – zumindest 0,7 Grenzmengen) namentlich genannten Personen gewinnbringend verkauft und somit überlassen hat. Es erfolgte damit sowohl was die Deliktsarten als auch die entsprechenden Mengen an Suchtgift betrifft, eine nicht unbedeutende Einschränkung zur polizeilichen Anzeige vom 3.10.2014, auf die sich die Behörde im Entziehungsverfahren gestützt hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG stellt die Begehung eines Delikts

Paragraph 28 a, SMG eine bestimmte Tatsache dar, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stand im gegenständlichen Fall vor der Problematik, dass das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.11.2014 (lt. Rechtsvertreter 10 Monate bedingte Freiheitsstrafe) bis zum heutigen Tage nicht in Schriftform vorliegt und überdies dagegen Berufung erhoben wurde. Tatsache ist jedoch, dass der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 6.10.2014 im Vergleich zur zitierten polizeilichen Anzeige vom 3.10.2014 eingeschränkt wurde. Zusammenfassend lautet der Strafantrag nunmehr, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zumindest zwischen August 2010 und Mai 2014 im Großraum Z in vielen Teilhandlungen vorschriftswidrig zumindest 1.500 Gramm Marihuana (Delta-9-THC) mit einem Reinsubstandgehalt von zumindest 5,0 % Delta-9-THC (75,00 Gramm reines Delta-9-THC – zumindest 3,75 Grenzmengen) und zumindest 70 Gramm Kokain mit einem Reinsubstandgehalt von zumindest 15,0 % (10,5 Gramm reines Kokain – zumindest 0,7 Grenzmengen) namentlich genannten Personen gewinnbringend verkauft und somit überlassen hat. Es erfolgte damit sowohl was die Deliktsarten als auch die entsprechenden Mengen an Suchtgift betrifft, eine nicht unbedeutende Einschränkung zur polizeilichen Anzeige vom 3.10.2014, auf die sich die Behörde im Entziehungsverfahren gestützt hat. Der Beschwerdeführer anerkennt im gegenständlichen Entziehungsverfahren die Tat im Rahmen des oben zitierten Strafantrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck (die Berufung bezieht sich allein auf rechtliche Erwägungen im Hinblick auf die Bestrafung selbst – siehe dazu die Niederschrift zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer selbst bei Heranziehung der nach unten korrigierten Mengen an Suchtgift (das sind immerhin 1.500 Gramm Cannabiskraut und 70 Gramm Kokain) noch immer erhebliche Mengen an Suchtgift gewinnbringend verkauft und somit überlassen hat. Er hat damit unstrittig das Delikt des Suchtmittelhandels

§ 28aSMG (im Rahmen des zitierten Strafantrages) verwirklicht.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erwies sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat nach dem SMG als einsichtig und reuig.Der Beschwerdeführer anerkennt im gegenständlichen Entziehungsverfahren die Tat im Rahmen des oben zitierten Strafantrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck (die Berufung bezieht sich allein auf rechtliche Erwägungen im Hinblick auf die Bestrafung selbst – siehe dazu die Niederschrift zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer selbst bei Heranziehung der nach unten korrigierten Mengen an Suchtgift (das sind immerhin 1.500 Gramm Cannabiskraut und 70 Gramm Kokain) noch immer erhebliche Mengen an Suchtgift gewinnbringend verkauft und somit überlassen hat. Er hat damit unstrittig das Delikt des Suchtmittelhandels

Paragraph 28 a, SMG (im Rahmen des zitierten Strafantrages) verwirklicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erwies sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat nach dem SMG als einsichtig und reuig.

§ 7

Abs 3 Z 11 FSG stellt – wie erwähnt - die Begehung eines Delikts

§ 28a

SMG eine bestimmte Tatsache dar, die geeignet ist, die Verkehrszuverlässigkeit auszuschließen. Diese Tatsache muss nach § 7 Abs 1 iVm § 7 Abs 4 SMG einer Wertung unterzogen werden, im Zuge dieser besonders Bedacht zu nehmen ist auf die Verwerflichkeit dieser Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG stellt – wie erwähnt - die Begehung eines Delikts

Paragraph 28 a, SMG eine bestimmte Tatsache dar, die geeignet ist, die Verkehrszuverlässigkeit auszuschließen. Diese Tatsache muss nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, SMG einer Wertung unterzogen werden, im Zuge dieser besonders Bedacht zu nehmen ist auf die Verwerflichkeit dieser Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Verbrechen bzw Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als besonders verwerflich einzustufen. Für die Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit und der damit in Verbindung stehenden Bemessung der Entziehungszeit hat die Behörde aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen eine Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185). Im vorliegenden Fall stützt sich die Behörde in ihrer diesbezüglichen Wertung jedoch allein auf die Ergebnisse des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, anhand derer sie es als erschwerend erachtet hat, dass erhebliche Mengen an Suchtgift im Spiel waren. Sie hat dabei nicht auf den aus dem gerichtlichen Strafakt ersichtlichen Umstand Bedacht genommen, dass die in Rede stehenden Suchtgiftmengen im Zuge der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und der daraus hervorgehenden Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens erheblich nach unten revidiert wurden. Dem diesbezüglich zutreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist allerdings hinzuzufügen, dass es sich auch bei Heranziehung der nach unten korrigierten Mengen an Suchtgift (das sind immerhin 1.500 Gramm Cannabiskraut und 70 Gramm Kokain) – wie erwähnt – immer noch um erhebliche Mengen handelt. Darüber hinaus hat das ergänzende Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gezeigt, dass der bisher unbescholtene Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig bemüht ist, seine Drogenprobleme in den Griff zu bekommen (vgl. auch die oben angeführten Dokumente bzw. Nachweise, die bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wurden). Hervorzuheben ist vor allem seine laufende Begleitung durch den Verein Suchtberatung Tirol (Frau Mag. DD). Weiters ist auf sein Bestreben hinzuweisen, auch beruflich, der Beschwerdeführer ist Koch, wiederum Fuß zu fassen. So ist es ihm gelungen, seit 2.5.2014 eine Stelle als Koch aufrecht zu erhalten. Auch seine Beziehung zu seinen Eltern hat sich in der Zwischenzeit gefestigt (dies bestätigt auch die bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anwesende Mutter des Beschwerdeführers). Diese Umstände sprechen im Sinne der durchzuführenden Wertung für den Beschwerdeführer. Belastend sind hingegen die (nach wie vor) große Menge an Suchtgift und der lange Tatzeitraum. Darüber hinaus hat das ergänzende Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gezeigt, dass der bisher unbescholtene Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig bemüht ist, seine Drogenprobleme in den Griff zu bekommen vergleiche auch die oben angeführten Dokumente bzw. Nachweise, die bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wurden). Hervorzuheben ist vor allem seine laufende Begleitung durch den Verein Suchtberatung Tirol (Frau Mag. DD). Weiters ist auf sein Bestreben hinzuweisen, auch beruflich, der Beschwerdeführer ist Koch, wiederum Fuß zu fassen. So ist es ihm gelungen, seit 2.5.2014 eine Stelle als Koch aufrecht zu erhalten. Auch seine Beziehung zu seinen Eltern hat sich in der Zwischenzeit gefestigt (dies bestätigt auch die bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anwesende Mutter des Beschwerdeführers). Diese Umstände sprechen im Sinne der durchzuführenden Wertung für den Beschwerdeführer. Belastend sind hingegen die (nach wie vor) große Menge an Suchtgift und der lange Tatzeitraum. In einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch verkehrsunzuverlässig ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht jedoch davon aus, dass nach Ablauf von ca. einem Jahr nach der letzten Tathandlung die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird. In Anbetracht dessen erwies sich eine Entzugsdauer von 12 Monaten ab dem 16.10.2014 als etwas zu lange, weshalb diese spruchgemäß herabzusetzen war. Dies – wie erwähnt – insbesondere auch deshalb, um sein offenkundiges Bemühen, im privaten wie im beruflichen Leben wieder ohne Suchtgift Fuß zu fassen, zu unterstützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.22.2974.3

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