GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 12 Monaten auf 8 Monate, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, das ist der 16.10.2014, herabgesetzt wird.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 12 Monaten auf 8 Monate, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, das ist der 16.10.2014, herabgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 16.10.2014, entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde
GVG ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 16.10.2014, entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass nach § 24 Abs 1 Z 1 FSG Besitzern einer Lenkberechtigung diese zu entziehen ist, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1und 2 bis 4 FSG) bei ihnen nicht mehr gegeben sind.
Sd § 7 leg cit sind. Nach dieser Bestimmung gelte eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3 leg cit) und ihrer Wertung (Abs 4 leg cit) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, FSG Besitzern einer Lenkberechtigung diese zu entziehen ist, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins u, n, d, 2 bis 4 FSG) bei ihnen nicht mehr gegeben sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG dürfe eine Lenkberechtigung nur jenen Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig iSd Paragraph 7, leg cit sind. Nach dieser Bestimmung gelte eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3, leg cit) und ihrer Wertung (Absatz 4, leg cit) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. In weiterer Folge verweist die Behörde darauf, dass
Abs 3 Z 11 FSG insbesondere eine strafbare Handlung
Sd § 7 Abs 1 Z 2 FSG vorliegen, weil durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zB der Aktionsradius für Suchtgifthandel erheblich erweitert werde.In weiterer Folge verweist die Behörde darauf, dass
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG insbesondere eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, SMG als solch bestimmte Tatsache zu gelten hat, und dass erleichternde Umstände iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, FSG vorliegen, weil durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zB der Aktionsradius für Suchtgifthandel erheblich erweitert werde. Hinsichtlich der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem SMG verweist die Behörde auf die polizeiliche Anzeige vom 03.10.2014, nach der der Beschwerdeführer verdächtig und geständig ist, im Zeitraum zwischen 2006 und 25.05.2014 im Großraum Z folgende strafbare Handlungen nach dem SMG begangen zu haben:
Abs 4 vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betreffende wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden wird. In dieser Bewertung stelle die Behörde zwar fest, dass ein sehr langer Tatzeitraum vorliegt und erhebliche Mengen an Suchtmittel im Spiel sind, sie unterlasse es jedoch, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf die in diesem Zeitraum vorgelegten Labor- und ärztlichen Befunde verwiesen, die der Beschwerdeführer bisher regelmäßig vorschriftsgemäß beigebracht habe, wobei die Harnlaborbefunde stets negativ ausgefallen seien. Die belangte Behörde unterlasse es daher in rechtswidriger Weise eine richtige und nachvollziehbare Wertung
Abs 4 FSG vorzunehmen und habe das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt, zumal sie sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen überhaupt nicht auseinandergesetzt habe.Für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 11, genüge darüber hinaus nicht schon allein das Vorliegen einer bestimmten Tatsache, sondern es müsse aufgrund der
Absatz 4, vorzunehmenden Wertung anzunehmen sein, dass der Betreffende wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kfz die Verkehrssicherheit gefährden wird. In dieser Bewertung stelle die Behörde zwar fest, dass ein sehr langer Tatzeitraum vorliegt und erhebliche Mengen an Suchtmittel im Spiel sind, sie unterlasse es jedoch, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu beurteilen. Diesbezüglich wird auf die in diesem Zeitraum vorgelegten Labor- und ärztlichen Befunde verwiesen, die der Beschwerdeführer bisher regelmäßig vorschriftsgemäß beigebracht habe, wobei die Harnlaborbefunde stets negativ ausgefallen seien. Die belangte Behörde unterlasse es daher in rechtswidriger Weise eine richtige und nachvollziehbare Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen und habe das gesamte Ermittlungsverfahren einseitig durchgeführt, zumal sie sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer beantragt daher die Aufhebung des Bescheids und die Entscheidung in der Sache selbst, wobei vom Entzug der Lenkberechtigung abzusehen, in eventu eine wesentlich kürzere Entzugsdauer festzusetzen, in eventu in Stattgebung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen sei. Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 19.02.2015 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Im Zuge dessen machte er Angaben zu seiner drogenbezogenen Behandlung und gab an, den Tatvorwurf im Rahmen des Strafantrags der Staatsanwaltschaft anzuerkennen. Es wurde ein verkehrspsychologisches Gutachten vom 09.09.2014 vorgelegt, das als Anlage A zum Akt genommen wurde. Darin wird dem Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit attestiert. Außerdem wurden psychiatrische Gutachten vom 27.08.2014 und 06.10.2014 (Anlage D und E) vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass aus psychiatrischer Sicht kein Einwand gegen das Lenken eines KFZ besteht; eine Harnuntersuchung am 18.11.2014 (Anlage B) verlief hinsichtlich eines Drogennachweises negativ. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2014/42, lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2014/42, lauten wie folgt: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.Paragraph 7,
2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat; …
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. …
VO
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Abs 3 Z 11 FSG stellt die Begehung eines Delikts
Das Landesverwaltungsgericht Tirol stand im gegenständlichen Fall vor der Problematik, dass das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.11.2014 (lt. Rechtsvertreter 10 Monate bedingte Freiheitsstrafe) bis zum heutigen Tage nicht in Schriftform vorliegt und überdies dagegen Berufung erhoben wurde. Tatsache ist jedoch, dass der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 6.10.2014 im Vergleich zur zitierten polizeilichen Anzeige vom 3.10.2014 eingeschränkt wurde. Zusammenfassend lautet der Strafantrag nunmehr, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zumindest zwischen August 2010 und Mai 2014 im Großraum Z in vielen Teilhandlungen vorschriftswidrig zumindest 1.500 Gramm Marihuana (Delta-9-THC) mit einem Reinsubstandgehalt von zumindest 5,0 % Delta-9-THC (75,00 Gramm reines Delta-9-THC – zumindest 3,75 Grenzmengen) und zumindest 70 Gramm Kokain mit einem Reinsubstandgehalt von zumindest 15,0 % (10,5 Gramm reines Kokain – zumindest 0,7 Grenzmengen) namentlich genannten Personen gewinnbringend verkauft und somit überlassen hat. Es erfolgte damit sowohl was die Deliktsarten als auch die entsprechenden Mengen an Suchtgift betrifft, eine nicht unbedeutende Einschränkung zur polizeilichen Anzeige vom 3.10.2014, auf die sich die Behörde im Entziehungsverfahren gestützt hat.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG stellt die Begehung eines Delikts
Paragraph 28 a, SMG eine bestimmte Tatsache dar, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stand im gegenständlichen Fall vor der Problematik, dass das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.11.2014 (lt. Rechtsvertreter 10 Monate bedingte Freiheitsstrafe) bis zum heutigen Tage nicht in Schriftform vorliegt und überdies dagegen Berufung erhoben wurde. Tatsache ist jedoch, dass der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 6.10.2014 im Vergleich zur zitierten polizeilichen Anzeige vom 3.10.2014 eingeschränkt wurde. Zusammenfassend lautet der Strafantrag nunmehr, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zumindest zwischen August 2010 und Mai 2014 im Großraum Z in vielen Teilhandlungen vorschriftswidrig zumindest 1.500 Gramm Marihuana (Delta-9-THC) mit einem Reinsubstandgehalt von zumindest 5,0 % Delta-9-THC (75,00 Gramm reines Delta-9-THC – zumindest 3,75 Grenzmengen) und zumindest 70 Gramm Kokain mit einem Reinsubstandgehalt von zumindest 15,0 % (10,5 Gramm reines Kokain – zumindest 0,7 Grenzmengen) namentlich genannten Personen gewinnbringend verkauft und somit überlassen hat. Es erfolgte damit sowohl was die Deliktsarten als auch die entsprechenden Mengen an Suchtgift betrifft, eine nicht unbedeutende Einschränkung zur polizeilichen Anzeige vom 3.10.2014, auf die sich die Behörde im Entziehungsverfahren gestützt hat. Der Beschwerdeführer anerkennt im gegenständlichen Entziehungsverfahren die Tat im Rahmen des oben zitierten Strafantrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck (die Berufung bezieht sich allein auf rechtliche Erwägungen im Hinblick auf die Bestrafung selbst – siehe dazu die Niederschrift zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer selbst bei Heranziehung der nach unten korrigierten Mengen an Suchtgift (das sind immerhin 1.500 Gramm Cannabiskraut und 70 Gramm Kokain) noch immer erhebliche Mengen an Suchtgift gewinnbringend verkauft und somit überlassen hat. Er hat damit unstrittig das Delikt des Suchtmittelhandels
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erwies sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat nach dem SMG als einsichtig und reuig.Der Beschwerdeführer anerkennt im gegenständlichen Entziehungsverfahren die Tat im Rahmen des oben zitierten Strafantrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck (die Berufung bezieht sich allein auf rechtliche Erwägungen im Hinblick auf die Bestrafung selbst – siehe dazu die Niederschrift zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer selbst bei Heranziehung der nach unten korrigierten Mengen an Suchtgift (das sind immerhin 1.500 Gramm Cannabiskraut und 70 Gramm Kokain) noch immer erhebliche Mengen an Suchtgift gewinnbringend verkauft und somit überlassen hat. Er hat damit unstrittig das Delikt des Suchtmittelhandels
Paragraph 28 a, SMG (im Rahmen des zitierten Strafantrages) verwirklicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erwies sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat nach dem SMG als einsichtig und reuig.
Abs 3 Z 11 FSG stellt – wie erwähnt - die Begehung eines Delikts
SMG eine bestimmte Tatsache dar, die geeignet ist, die Verkehrszuverlässigkeit auszuschließen. Diese Tatsache muss nach § 7 Abs 1 iVm § 7 Abs 4 SMG einer Wertung unterzogen werden, im Zuge dieser besonders Bedacht zu nehmen ist auf die Verwerflichkeit dieser Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 11, FSG stellt – wie erwähnt - die Begehung eines Delikts
Paragraph 28 a, SMG eine bestimmte Tatsache dar, die geeignet ist, die Verkehrszuverlässigkeit auszuschließen. Diese Tatsache muss nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, SMG einer Wertung unterzogen werden, im Zuge dieser besonders Bedacht zu nehmen ist auf die Verwerflichkeit dieser Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit. Verbrechen bzw Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen jedenfalls als besonders verwerflich einzustufen. Für die Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit und der damit in Verbindung stehenden Bemessung der Entziehungszeit hat die Behörde aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen eine Prognoseentscheidung zu treffen (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0185). Im vorliegenden Fall stützt sich die Behörde in ihrer diesbezüglichen Wertung jedoch allein auf die Ergebnisse des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, anhand derer sie es als erschwerend erachtet hat, dass erhebliche Mengen an Suchtgift im Spiel waren. Sie hat dabei nicht auf den aus dem gerichtlichen Strafakt ersichtlichen Umstand Bedacht genommen, dass die in Rede stehenden Suchtgiftmengen im Zuge der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft und der daraus hervorgehenden Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens erheblich nach unten revidiert wurden. Dem diesbezüglich zutreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist allerdings hinzuzufügen, dass es sich auch bei Heranziehung der nach unten korrigierten Mengen an Suchtgift (das sind immerhin 1.500 Gramm Cannabiskraut und 70 Gramm Kokain) – wie erwähnt – immer noch um erhebliche Mengen handelt. Darüber hinaus hat das ergänzende Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gezeigt, dass der bisher unbescholtene Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig bemüht ist, seine Drogenprobleme in den Griff zu bekommen (vgl. auch die oben angeführten Dokumente bzw. Nachweise, die bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wurden). Hervorzuheben ist vor allem seine laufende Begleitung durch den Verein Suchtberatung Tirol (Frau Mag. DD). Weiters ist auf sein Bestreben hinzuweisen, auch beruflich, der Beschwerdeführer ist Koch, wiederum Fuß zu fassen. So ist es ihm gelungen, seit 2.5.2014 eine Stelle als Koch aufrecht zu erhalten. Auch seine Beziehung zu seinen Eltern hat sich in der Zwischenzeit gefestigt (dies bestätigt auch die bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anwesende Mutter des Beschwerdeführers). Diese Umstände sprechen im Sinne der durchzuführenden Wertung für den Beschwerdeführer. Belastend sind hingegen die (nach wie vor) große Menge an Suchtgift und der lange Tatzeitraum. Darüber hinaus hat das ergänzende Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gezeigt, dass der bisher unbescholtene Beschwerdeführer durchaus glaubwürdig bemüht ist, seine Drogenprobleme in den Griff zu bekommen vergleiche auch die oben angeführten Dokumente bzw. Nachweise, die bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wurden). Hervorzuheben ist vor allem seine laufende Begleitung durch den Verein Suchtberatung Tirol (Frau Mag. DD). Weiters ist auf sein Bestreben hinzuweisen, auch beruflich, der Beschwerdeführer ist Koch, wiederum Fuß zu fassen. So ist es ihm gelungen, seit 2.5.2014 eine Stelle als Koch aufrecht zu erhalten. Auch seine Beziehung zu seinen Eltern hat sich in der Zwischenzeit gefestigt (dies bestätigt auch die bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anwesende Mutter des Beschwerdeführers). Diese Umstände sprechen im Sinne der durchzuführenden Wertung für den Beschwerdeführer. Belastend sind hingegen die (nach wie vor) große Menge an Suchtgift und der lange Tatzeitraum. In einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell noch verkehrsunzuverlässig ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht jedoch davon aus, dass nach Ablauf von ca. einem Jahr nach der letzten Tathandlung die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt wird. In Anbetracht dessen erwies sich eine Entzugsdauer von 12 Monaten ab dem 16.10.2014 als etwas zu lange, weshalb diese spruchgemäß herabzusetzen war. Dies – wie erwähnt – insbesondere auch deshalb, um sein offenkundiges Bemühen, im privaten wie im beruflichen Leben wieder ohne Suchtgift Fuß zu fassen, zu unterstützen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Z zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.22.2974.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.