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{'item': 'LVwG-2014/23/2728-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/23/2728-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2014 , Zl **** zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 25.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 20.11.2013, 15.00 Uhr Tatort: E 15e/5 Am 20.11.2013 wurde bei einer unangemeldeten amtstierärztlichen Kontrolle in Folge einer anonymen Anzeige folgender Sachverhalt festgestellt: Die Unterbringung der Hunde P, Mischling, Chip.Nr. **** und R, ebenfalls Mischling, Chip.Nr. **** erfolgt nicht entsprechend den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Den Hunden wurde eine leere Trinkschüssel angeboten. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: §§ 17 Tierschutzgesetz i.V.m. Punkt 1.5.1 der
  3. Tierhaltungsverordnung. Paragraphen 17, Tierschutzgesetz in Verbindung mit Punkt 1.5.1 der
  4. Tierhaltungsverordnung. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 500,00 Gemäß: § 38 Abs 3 TierschutzgesetzParagraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz Ersatzfreiheitsstrafe: 132 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 550,00.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 02.10.2014 Beschwerde erhoben. Dieser Beschwerde kommt Berechtigung zu. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und den darin erhaltenen unbedenklichen Urkunden, insbesondere dem amtstierärztlichen Gutachten vom 22.01.
  5. Aus dem amtstierärztlichen Gutachten geht hervor, dass am 20.11.2013 um 15:00 Uhr aufgrund zweier anonymer Anzeigen eine unangemeldete amtstierärztliche Kontrolle in der Wohnung **** X, W-Weg 15, Top 1 durchgeführt wurde. Im nunmehr angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z wird hingegen als Tatort die Adresse „E 15e/5“ (ohne Ortsangabe) vorgeworfen.Aus dem amtstierärztlichen Gutachten geht hervor, dass am 20.11.2013 um 15:00 Uhr aufgrund zweier anonymer Anzeigen eine unangemeldete amtstierärztliche Kontrolle in der Wohnung **** römisch zehn, W-Weg 15, Top 1 durchgeführt wurde. Im nunmehr angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z wird hingegen als Tatort die Adresse „E 15e/5“ (ohne Ortsangabe) vorgeworfen. Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Nach Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl I Nr 118/2004 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl I Nr 80/2013 lauten wie folgt: Die hier relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 38 Strafbestimmungen

(1)Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  3. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
  4. ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
  5. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
  6. an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
  7. gegen § 8 verstößt,
  8. gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. […]“
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. […]“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Im vorliegenden Strafverfahren hat sich schon aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, da aus dem amtstierärztlichen Gutachten klar hervorgeht, dass die unangemeldete Kontrolle in **** X, W-Weg 15/Top 1 stattgefunden hat und nicht, wie im Straferkenntnis vom 25.08.2014 vorgeworfen, am E 15e/5 ohne weitere Ortsangabe. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Im vorliegenden Strafverfahren hat sich schon aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, da aus dem amtstierärztlichen Gutachten klar hervorgeht, dass die unangemeldete Kontrolle in **** römisch zehn, W-Weg 15/Top 1 stattgefunden hat und nicht, wie im Straferkenntnis vom 25.08.2014 vorgeworfen, am E 15e/5 ohne weitere Ortsangabe. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.23.2728.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.