RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3373-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.10.2014, Zahl ****, betreffend eine Feststellung nach § 17 TROG 2011 bezüglich eines nachträglich angemeldeten Freizeitwohnsitzes,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.10.2014, Zahl ****, betreffend eine Feststellung nach Paragraph 17, TROG 2011 bezüglich eines nachträglich angemeldeten Freizeitwohnsitzes, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird aus Anlass der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der AA vom 19.02.2014 gemäß § 13 Abs 3 AVG mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird aus Anlass der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und der verfahrenseinleitende Antrag der AA vom 19.02.2014 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Eingabe vom 19.02.2014 an den Bürgermeister der Gemeinde Z stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin AA den verfahrenseinleitenden Antrag und meldete sie dabei die in ihrem Wohnungseigentum stehende Wohnung W4 des Gebäudes **** Z, W-Straße 40, nachträglich als Freizeitwohnsitz auf der Grundlage der Bestimmung des § 17 TROG 2011 an.Mit Eingabe vom 19.02.2014 an den Bürgermeister der Gemeinde Z stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin AA den verfahrenseinleitenden Antrag und meldete sie dabei die in ihrem Wohnungseigentum stehende Wohnung W4 des Gebäudes **** Z, W-Straße 40, nachträglich als Freizeitwohnsitz auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 17, TROG 2011 an. Mit Schriftsatz vom 09.10.2014 brachte sie in der Folge eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein, weil der Bürgermeister der Gemeinde Z entgegen der gesetzlich gegebenen Entscheidungspflicht noch nicht über ihren Antrag auf nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes entschieden hatte. Hierauf erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29.10.2014, womit er auf der Grundlage des § 17 TROG 2011 feststellte, dass die als W4 bezeichnete Wohneinheit im
- Obergeschoss des Hauses „W-Straße 40“ nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, und womit er den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes abwies.Hierauf erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29.10.2014, womit er auf der Grundlage des Paragraph 17, TROG 2011 feststellte, dass die als W4 bezeichnete Wohneinheit im
- Obergeschoss des Hauses „W-Straße 40“ nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, und womit er den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes abwies. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde Z kurz zusammengefasst aus, dass das verfahrensgegenständliche Wohnhaus auf dem Gst .***1/2 GB Z im Wohnungseigentum stehe, wobei die Liegenschaft insgesamt 8 Eigentümer habe. Im Jahr 1996 seien bereits drei Freizeitwohnsitze für das gegenständliche Wohngebäude bescheidmäßig festgestellt worden und seien diese Freizeitwohnsitze in das Freizeitwohnsitzregister der Gemeinde Z eingetragen worden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück befinde sich aktuell in der Flächenwidmungskategorie „beschränktes Tourismusgebiet“ und habe sich zum 31.12.1993 im ausgewiesenen „landwirtschaftlichen Mischgebiet“ befunden. Aus den Bauakten gehe hervor, dass mit Baubescheid vom 04.05.1960 ein Wohn- und Fremdenhaus bewilligt worden sei, wobei im Untergeschoss die Wohnung der Betreiber und in den zwei darüber befindlichen Geschossen je 5 Gästezimmer vorgesehen gewesen seien. Mit Bescheid vom 22.07.1966 sei die Benützungsbewilligung für dieses Gebäude erteilt worden. Mit einem weiteren Bescheid vom 30.01.1978 sei die Benützungsbewilligung für Änderungen des genehmigten Wohn- und Fremdenhauses erteilt worden, wobei in der Verhandlungsschrift zu diesem Bescheid vom Einbau von Wohnungen gesprochen worden sei. Gehe man davon aus, dass der Einbau von Wohnungen mit dem Kollaudierungsbescheid vom 30.01.1978 legitimiert worden sei, so ergebe sich ein Bestand von 6 Wohneinheiten, welche entsprechend den Eigentumsverhältnissen wohl auch noch heute bestehen würden. Die Antragstellerin gebe an, seit 1972 die Wohnung W4 freizeitwohnsitzlich zu nutzen. Dies möge durchaus glaubhaft erscheinen, doch komme es entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 17 TROG 2011 auf die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz an. Die Antragstellerin gebe an, seit 1972 die Wohnung W4 freizeitwohnsitzlich zu nutzen. Dies möge durchaus glaubhaft erscheinen, doch komme es entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 17, TROG 2011 auf die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz an. Entsprechend der geltenden Rechtslage zum maßgebenden Zeitpunkt am 31.12.1993 seien im „landwirtschaftlichen Mischgebiet“ höchstens 3 Ferienwohnungen für Freizeitwohnsitzzwecke zulässig gewesen. Für das gegenständliche Wohnhaus seien bereits drei Freizeitwohnsitze genehmigt worden, wobei in den diesbezüglichen Bescheiden festgehalten worden sei, dass diese am 01.01.1994 bereits als solche verwendet worden seien, womit eine rechtmäßige Verwendung einer vierten Wohnung im verfahrensgegenständlichen Wohnhaus als Freizeitwohnsitz eindeutig nicht gegeben gewesen sein könne. Dafür hätte es nämlich am 31.12.1993 einer Sonderfläche für Apartmenthäuser bedurft. Demzufolge habe nicht mehr auf die Frage eingegangen werden müssen, ob entsprechend § 17 Abs 2 dritter Satz TROG 2011 ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer vorgelegt werden hätte müssen. Demzufolge habe nicht mehr auf die Frage eingegangen werden müssen, ob entsprechend Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz TROG 2011 ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer vorgelegt werden hätte müssen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde der AA, wohingegen die Säumnisbeschwerde über Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Beschwerdeführerin ausdrücklich mit Schriftsatz vom 23.12.2014 zurückgezogen wurde. Dagegen wird mit der vorliegenden Bescheidbeschwerde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung der Beschwerde im Sinne des Antrages vom 19.02.2014 auf nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 17 TROG 2011 in der Sache selbst – dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – entscheiden und feststellen, dass der verfahrensgegenständliche Wohnsitz weiterhin rechtmäßig als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf.Dagegen wird mit der vorliegenden Bescheidbeschwerde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung der Beschwerde im Sinne des Antrages vom 19.02.2014 auf nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gemäß Paragraph 17, TROG 2011 in der Sache selbst – dies nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – entscheiden und feststellen, dass der verfahrensgegenständliche Wohnsitz weiterhin rechtmäßig als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten, wobei auf das im Verwaltungsverfahren Vorgebrachte verwiesen wurde. Nach näherer Darlegung des Verwaltungsverfahrens wurde die Nichtgewährung der Akteneinsichtnahme als Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht, hätte doch die Antragstellerin mit Eingabe vom 05.06.2014 die belangte Behörde darum ersucht, in die Abbuchungen der Gemeinde seit dem Jahr 1972 Einsicht nehmen zu dürfen. Ohne Antwort darauf sei der bekämpfte Bescheid erlassen worden. Nach Bescheiderlassung sei um Übermittlung des Verfahrensaktes an die Bezirkshauptmannschaft X zur Vornahme einer Akteneinsicht ersucht worden, was die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.11.2014 – im Wissen um die Unzumutbarkeit des Fahrtweges zur belangten Behörde – mit der Begründung abgelehnt habe, es sei nicht üblich, Akten außer Haus zu geben. Es stehe aber natürlich jederzeit offen, innerhalb der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen und allfällige Kopien von relevanten Unterlagen zu machen.Nach Bescheiderlassung sei um Übermittlung des Verfahrensaktes an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Vornahme einer Akteneinsicht ersucht worden, was die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.11.2014 – im Wissen um die Unzumutbarkeit des Fahrtweges zur belangten Behörde – mit der Begründung abgelehnt habe, es sei nicht üblich, Akten außer Haus zu geben. Es stehe aber natürlich jederzeit offen, innerhalb der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen und allfällige Kopien von relevanten Unterlagen zu machen. Im Ergebnis sei daher der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Akteneinsicht genommen worden. Unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des § 17 TROG 2011 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Wohnungseigentümerin der Wohnung W4 des Hauses auf dem Gst .***1/2 EZ **5 GB Z sei. Dieses Haus sei mit Bescheid vom 04.05.1960 bewilligt und errichtet worden. Die gegenständliche Wohnung sei zu Weihnachten 1972, sohin jedenfalls vor dem 21.09.1973, bezogen worden. Die gegenständliche Kleinwohnung sei für eine ganzjährige Wohnnutzung ungeeignet, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass weder ein Kellerraum noch eine Waschküche vorhanden seien. Deshalb sei die in Rede stehende Wohnung von Anfang an stets als Freizeitwohnsitz genutzt worden.Unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 17, TROG 2011 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Wohnungseigentümerin der Wohnung W4 des Hauses auf dem Gst .***1/2 EZ **5 GB Z sei. Dieses Haus sei mit Bescheid vom 04.05.1960 bewilligt und errichtet worden. Die gegenständliche Wohnung sei zu Weihnachten 1972, sohin jedenfalls vor dem 21.09.1973, bezogen worden. Die gegenständliche Kleinwohnung sei für eine ganzjährige Wohnnutzung ungeeignet, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass weder ein Kellerraum noch eine Waschküche vorhanden seien. Deshalb sei die in Rede stehende Wohnung von Anfang an stets als Freizeitwohnsitz genutzt worden. Ein Bestandrecht sei für 25 Jahre, nämlich bis 1979, eingetragen worden und sei ab 1998 eine ortsübliche Miete für einen Freizeitwohnsitz bezahlt worden. Die Müllgebühr habe die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 1972 bezahlt, ebenso bereits ab 1972 eine Abgabe für die Nutzung als Freizeitwohnsitz. Daraus sei ersichtlich, dass die beschwerdegegenständliche Wohnung immer rechtmäßig als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei. Der Bau des Gebäudes habe ausschließlich dem Zweck der Errichtung von Freizeitwohnsitzen gedient, was aus drei Bescheiden des Jahres 1996 über die Feststellung dreier Freizeitwohnsitze im verfahrensgegenständlichen Wohnhaus abgeleitet werden könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin könne die Freizeitwohnsitznutzung bezeugen und sei diese von der belangten Behörde gar nicht in Zweifel gezogen worden. Im Übrigen würden weitere, näher bezeichnete Beweismittel die Freizeitwohnsitznutzung bestätigen. Das gegenständliche Gebäude sei bereits vor dem Stichtag 21.09.1973 rechtskräftig mit Baubescheid vom 04.05.1960 als Wohn- und Fremdenhaus bewilligt und errichtet worden und hätte die Gemeinde einer Benützung ohne entsprechende Baubewilligung niemals zugestimmt. Eine Benützung sei aber seit zumindest Anfang der 70-er Jahre, nämlich vor dem 21.09.1973, fortwährend erfolgt. Ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung seien daher im Gegenstandsfall nicht vorzulegen gewesen. Sollte die Baubewilligung tatsächlich vor dem 21.09.1973 nicht rechtskräftig geworden sein, hätte eine teleologische Interpretation des Gesetzes zu erfolgen, wonach für am 21.09.1973 bestehende Wohnungen, die keiner Sonderflächenwidmung als Apartmenthaus bedurft hätten, die in Rede stehenden Beschränkungen nicht gelten würden. Die belangte Behörde habe in der angefochtenen Entscheidung selbst von einer Kollaudierung der gegenständlichen Wohneinheit gesprochen, worunter die Erteilung der Benützungsbewilligung zu verstehen sei, wobei Voraussetzung für die Erteilung einer Benützungsbewilligung eine Baubewilligung sei. Dies spreche dafür, dass im gegenständlichen Fall die Baubewilligung bereits vor dem 21.09.1973 rechtskräftig erteilt worden sei. Selbst wenn eine spätere Baubewilligung vorläge, was ausdrücklich bestritten werde, sei es im Lichte der Verfassungsgerichtshofentscheidung zu B-694/05 ua nicht denkbar, dass bei mehreren Wohnungseigentümern in einem Haus, in dem drei Freizeitwohnsitze zulässig seien, auf die Reihenfolge der Anmeldungen der Freizeitwohnsitze abgestellt werde, wie es vorliegend die Vorgehensweise der belangten Behörde gewesen sei. Eine derartige Vorgehensweise grenze jedenfalls an Willkür und begründe einen Verstoß gegen fundamentale verfassungsrechtliche Grundsätze. Die belangte Behörde habe dadurch, dass sie unter Berufung auf drei Freizeitwohnsitzbescheide den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen habe, ohne gesetzliche Grundlage rechtswidrig in deren Eigentumsrecht eingegriffen. 3) Auf Ebene des Beschwerdeverfahrens wurde die Rechtsmittelwerberin nach Prüfung des vorliegenden Beschwerdefalles vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 17.02.2015 gemäß § 13 Abs 3 AVG beauftragt, binnen zwei Wochen entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs 2 dritter und vierter Satz TROG 2011 einen einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der verfahrensbetroffenen Wohnung W4 im Gebäude **** Z, W-Straße 40, als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird, und solcherart den ihrem Antrag vom 19.02.2014 anhaftenden Mangel zu beheben, wobei ihr gegenüber klargestellt wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ihr Anbringen bezüglich der nachträglichen Anmeldung ihrer Eigentumswohnung als Freizeitwohnsitz zurückgewiesen wird.Auf Ebene des Beschwerdeverfahrens wurde die Rechtsmittelwerberin nach Prüfung des vorliegenden Beschwerdefalles vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 17.02.2015 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG beauftragt, binnen zwei Wochen entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, dritter und vierter Satz TROG 2011 einen einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der verfahrensbetroffenen Wohnung W4 im Gebäude **** Z, W-Straße 40, als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird, und solcherart den ihrem Antrag vom 19.02.2014 anhaftenden Mangel zu beheben, wobei ihr gegenüber klargestellt wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ihr Anbringen bezüglich der nachträglichen Anmeldung ihrer Eigentumswohnung als Freizeitwohnsitz zurückgewiesen wird. Hierauf wurden mit Eingabe vom 26.02.2015 von der Rechtsmittelwerberin Zustimmungserklärungen sechs anderer Wohnungseigentümer der Liegenschaft in EZ **5 GB Z mit dem darauf befindlichen Gebäude **** Z, W-Straße 40, zur Verwendung der betreffenden Wohnung W4 als Freizeitwohnsitz in Vorlage gebracht. Hierauf wurden mit Eingabe vom 26.02.2015 von der Rechtsmittelwerberin Zustimmungserklärungen sechs anderer Wohnungseigentümer der Liegenschaft in EZ **5 , GB Z mit dem darauf befindlichen Gebäude **** Z, W-Straße 40, zur Verwendung der betreffenden Wohnung W4 als Freizeitwohnsitz in Vorlage gebracht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 17 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 187/2014, ist im Verfahren zur nachträglichen Anmeldung von Freizeitwohnsitzen bei Gebäuden mit mehr als 3 im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21.09.1973 erteilt worden ist, weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird, wobei es dieser Zustimmung nicht für Gebäude auf Grundstücken bedarf, die am
- Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren. Nach Paragraph 17, Absatz 2, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 187 aus 2014,, ist im Verfahren zur nachträglichen Anmeldung von Freizeitwohnsitzen bei Gebäuden mit mehr als 3 im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21.09.1973 erteilt worden ist, weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird, wobei es dieser Zustimmung nicht für Gebäude auf Grundstücken bedarf, die am
- Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren. Entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung, vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, wobei im Falle einer rechtzeitigen Mängelbehebung das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung, vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, wobei im Falle einer rechtzeitigen Mängelbehebung das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im Gegenstandsfall ergibt sich in Bezug auf die Notwendigkeit, einen einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Bestimmungen des § 17 Abs 2 dritter und vierter Satz TROG 2011 vorzulegen, wonach der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung W4 der Beschwerdeführerin als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird, nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen Folgendes:Im Gegenstandsfall ergibt sich in Bezug auf die Notwendigkeit, einen einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, dritter und vierter Satz TROG 2011 vorzulegen, wonach der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung W4 der Beschwerdeführerin als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird, nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen Folgendes: Die von der Rechtsmittelwerberin vorgenommene nachträgliche Anmeldung der in ihrem Wohnungseigentum stehenden Wohnung W4 der Liegenschaft in EZ **5 GB Z als Freizeitwohnsitz bezieht sich auf ein Gebäude mit mehr als 3 im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, was sich unzweifelhaft aus einem aktenkundigen Grundbuchsauszug betreffend die genannte Liegenschaft ableiten lässt, der zeigt, dass sich in dem auf dem Gst .***1/2 GB Z errichteten Gebäude insgesamt 6 Eigentumswohnungen befinden. Für diese Eigentumswohnungen wurde – wenn überhaupt – eine Baubewilligung erst nach dem 21.09.1973 erteilt, zumal nach den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen vor dem 21.09.1973 eine Baubewilligung nur für ein „Wohn- und Fremdenhaus“ erteilt worden ist (Baubescheid vom 04.05.1960), wobei in den diesbezüglich baurechtlich genehmigten Planunterlagen lediglich im Tiefparterre eine Wohnung ausgewiesen ist, während ansonsten Räumlichkeiten eines Fremdenhauses (etwa Frühstücksraum und Zimmer), aber keine abgeschlossenen Wohneinheiten planlich dargestellt wurden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.07.1966 wurde die plan- und bescheidgemäße Bauausführung festgestellt und daher eine Benützungsbewilligung erteilt. Eine weitere bescheidmäßige Erledigung der Baubehörde in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes vor dem 21.09.1973 ist in den vorliegenden Aktenunterlagen nicht gegeben. Am 31.12.1993 war das verfahrensbetroffene Gst .***1/2 GB Z im ausgewiesenen „landwirtschaftlichen Mischgebiet“ gelegen und befand sich nicht in einer „Sonderfläche für Apartmenthäuser“. Vor diesem Hintergrund vertritt nun das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, dass der nachträglichen Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 19.02.2014 betreffend deren Eigentumswohnung W4 als Freizeitwohnsitz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 17 Abs 2 dritter und vierter Satz TROG 2011 ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung beizuschließen gewesen wäre, wonach der Verwendung der beschwerdegegenständlichen Wohnung W4 als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird.Vor diesem Hintergrund vertritt nun das Landesverwaltungsgericht Tirol die Auffassung, dass der nachträglichen Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 19.02.2014 betreffend deren Eigentumswohnung W4 als Freizeitwohnsitz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, dritter und vierter Satz TROG 2011 ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung beizuschließen gewesen wäre, wonach der Verwendung der beschwerdegegenständlichen Wohnung W4 als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dementsprechend wurde vom erkennenden Gericht der Rechtsmittelwerberin auf Ebene des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 17.02.2015 der Auftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilt, binnen zwei Wochen einen einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Wohnung W4 als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird, zumal im Verfahren der belangten Behörde eine derartige Vorlage nicht erfolgte und folglich der Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 19.02.2014 mit einem Mangel behaftet war.Dementsprechend wurde vom erkennenden Gericht der Rechtsmittelwerberin auf Ebene des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 17.02.2015 der Auftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt, binnen zwei Wochen einen einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Wohnung W4 als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird, zumal im Verfahren der belangten Behörde eine derartige Vorlage nicht erfolgte und folglich der Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 19.02.2014 mit einem Mangel behaftet war. In diesem Zusammenhang wurde die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ihr Anbringen in Bezug auf die nachträgliche Anmeldung ihrer Eigentumswohnung W4 im Gebäude **** Z, W-Straße 40, als Freizeitwohnsitz zurückgewiesen werden wird. 2) Mit der daraufhin erfolgten Vorlage von Zustimmungserklärungen von 6 weiteren Wohnungseigentümern der Liegenschaft in EZ **5 GB Z zur Verwendung der Wohnung W4 als Freizeitwohnsitz wurde von der Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag des erkennenden Gerichts gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht hinreichend entsprochen.Mit der daraufhin erfolgten Vorlage von Zustimmungserklärungen von 6 weiteren Wohnungseigentümern der Liegenschaft in EZ **5 GB Z zur Verwendung der Wohnung W4 als Freizeitwohnsitz wurde von der Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag des erkennenden Gerichts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht hinreichend entsprochen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde nämlich mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG die Vorlage eines einstimmigen Beschlusses aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle einer gerichtlichen Entscheidung verlangt, wonach der Verwendung der verfahrensbetroffenen Wohnung W4 der Beschwerdeführerin als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde nämlich mit Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Vorlage eines einstimmigen Beschlusses aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle einer gerichtlichen Entscheidung verlangt, wonach der Verwendung der verfahrensbetroffenen Wohnung W4 der Beschwerdeführerin als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Stattdessen wurden mehrere Zustimmungserklärungen von 6 weiteren Wohnungseigentümern vorgelegt. Nun ist zwar nach § 24 Abs 1 Wohnungseigentumsgesetz 2002 die (vornehmlich in einer Eigentümerversammlung stattfindende) Willensbildung einer Eigentümergemeinschaft auch in der Weise möglich, dass Beschlüsse auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg, gefasst werden, sodass die vorgelegten Zustimmungserklärungen als eine Art Umlaufbeschluss gedeutet werden könnten, doch werden die vorgelegten Zustimmungserklärungen dem erteilten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG insofern nicht gerecht, als die Zustimmungserklärung der Wohnungseigentümerin CC (21/236 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ **5 GB Z, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W1) fehlt.Nun ist zwar nach Paragraph 24, Absatz eins, Wohnungseigentumsgesetz 2002 die (vornehmlich in einer Eigentümerversammlung stattfindende) Willensbildung einer Eigentümergemeinschaft auch in der Weise möglich, dass Beschlüsse auf andere Weise, etwa auf schriftlichem Weg, gefasst werden, sodass die vorgelegten Zustimmungserklärungen als eine Art Umlaufbeschluss gedeutet werden könnten, doch werden die vorgelegten Zustimmungserklärungen dem erteilten Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG insofern nicht gerecht, als die Zustimmungserklärung der Wohnungseigentümerin CC (21/236 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ **5 GB Z, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W1) fehlt. Damit ist aber für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, ob die Wirksamkeitsvoraussetzung entsprechend der Bestimmung des § 24 Abs 1 zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 2002 vorliegend für den (allenfalls anzunehmenden) Umlaufbeschluss überhaupt gegeben ist, dass allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (vgl dazu etwa die Entscheidung des OGH vom 14.05.2008, Zahl 5 Ob 27/08v), wenn man davon absieht, dass die nach § 17 Abs 2 dritter Satz TROG 2011 geforderte Einstimmigkeit eines Beschlusses aller Wohnungseigentümer diesfalls nicht vorliegt.Damit ist aber für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, ob die Wirksamkeitsvoraussetzung entsprechend der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz Wohnungseigentumsgesetz 2002 vorliegend für den (allenfalls anzunehmenden) Umlaufbeschluss überhaupt gegeben ist, dass allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist vergleiche dazu etwa die Entscheidung des OGH vom 14.05.2008, Zahl 5 Ob 27/08v), wenn man davon absieht, dass die nach Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz TROG 2011 geforderte Einstimmigkeit eines Beschlusses aller Wohnungseigentümer diesfalls nicht vorliegt. Für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit eines gegenständlich möglicherweise beabsichtigten Umlaufbeschlusses (in Bezug auf die Ermöglichung der Verwendung der Wohnung W4 als Freizeitwohnsitz) wären dem erkennenden Gericht auch Unterlagen zu übermitteln gewesen, aus denen hervorgeht, dass das Ergebnis (der Abstimmung) entsprechend bekanntgegeben worden ist, zumal nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes für den Eintritt der Rechtswirksamkeit eines Umlaufbeschlusses auch die Bekanntgabe des Ergebnisses erforderlich ist (siehe dazu die Entscheidung des OGH vom 21.03.2013, Zahl 5 Ob 2/13z). Ohne diesbezügliche Unterlagen ist das erkennende Gericht außerstande, die Rechtswirksamkeit des augenscheinlich von der Beschwerdeführerin initiierten und beabsichtigten Umlaufbeschlusses einer Beurteilung zuzuführen. Insgesamt ist daher im gegenständlichen Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin dem Verbesserungsauftrag des erkennenden Gerichts gemäß § 13 Abs 3 AVG mit den von ihr mit Eingabe vom 26.02.2015 vorgelegten Zustimmungserklärungen nicht entsprochen hat, da daraus der verlangte einstimmige Beschluss aller Wohnungseigentümer nicht erschlossen werden kann. Insgesamt ist daher im gegenständlichen Beschwerdefall davon auszugehen, dass die Rechtsmittelwerberin dem Verbesserungsauftrag des erkennenden Gerichts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit den von ihr mit Eingabe vom 26.02.2015 vorgelegten Zustimmungserklärungen nicht entsprochen hat, da daraus der verlangte einstimmige Beschluss aller Wohnungseigentümer nicht erschlossen werden kann. Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol gesetzte Frist zur Behebung des Formmangels des verfahrenseinleitenden Antrages der Rechtsmittelwerberin vom 19.02.2014 ist demzufolge ungenützt verstrichen. Die nach § 13 Abs 3 AVG zu setzende Frist dient nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (siehe dazu beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 16.10.2014, Zahl 2011/06/0181, vom 26.07.2012, Zahl 2008/07/0101, und vom 01.04.2008, Zahl 2007/06/0281).Die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu setzende Frist dient nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (siehe dazu beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 16.10.2014, Zahl 2011/06/0181, vom 26.07.2012, Zahl 2008/07/0101, und vom 01.04.2008, Zahl 2007/06/0281). Dies gilt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gerade im vorliegenden Fall, in dem der Tiroler Landesgesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festgelegt hat, welche Unterlagen im Falle der nachträglichen Anmeldung von Freizeitwohnsitzen bei Gebäuden mit mehr als 3 im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen der Behörde vorzulegen sind, im konkreten nämlich ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird (vgl. § 17 Abs 2 dritter und vierter Satz TROG 2011).Dies gilt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gerade im vorliegenden Fall, in dem der Tiroler Landesgesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festgelegt hat, welche Unterlagen im Falle der nachträglichen Anmeldung von Freizeitwohnsitzen bei Gebäuden mit mehr als 3 im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen bei Zutreffen bestimmter Voraussetzungen der Behörde vorzulegen sind, im konkreten nämlich ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird vergleiche Paragraph 17, Absatz 2, dritter und vierter Satz TROG 2011). Da gegenständlich dem Verbesserungsauftrag des erkennenden Gerichts nicht fristgerecht nachgekommen worden ist, war aus Anlass des Beschwerdeverfahrens unter Behebung des angefochtenen Bescheides zwingend mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin vorzugehen, zumal sie eine Unterlage nicht vorgelegt hat, deren Anschluss an die nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist (vgl. dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 27.01.2010, Zahl 2008/03/0129, und vom 28.03.2008, Zahl 2007/12/0081).Da gegenständlich dem Verbesserungsauftrag des erkennenden Gerichts nicht fristgerecht nachgekommen worden ist, war aus Anlass des Beschwerdeverfahrens unter Behebung des angefochtenen Bescheides zwingend mit Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der Beschwerdeführerin vorzugehen, zumal sie eine Unterlage nicht vorgelegt hat, deren Anschluss an die nachträgliche Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 27.01.2010, Zahl 2008/03/0129, und vom 28.03.2008, Zahl 2007/12/0081). Mit Blick auf die Mangelhaftigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages der Rechtsmittelwerberin hätte die belangte Behörde keine meritorische Entscheidung treffen dürfen, ebenso ist dem Landesverwaltungsgericht eine Sachentscheidung in diesem Fall verwehrt. Dadurch, dass die belangte Behörde trotz des aufgezeigten Antragsmangels (zufolge nicht gegebener Vollständigkeit des Antrages) in merito entschieden hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukam. 3) Bei diesem Verfahrensergebnis war auf die inhaltliche Beschwerdeargumentation der Rechtsmittelwerberin nicht mehr einzugehen und waren folgerichtig auch die von ihr angebotenen Beweisaufnahmen zur Untermauerung der Beschwerdebehauptung einer seit Weihnachten 1972 erfolgenden Freizeitwohnsitznutzung der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung W4 nicht aufzunehmen. In Bezug auf die gerügte Verletzung von Verfahrensrechten der Beschwerdeführerin durch Nichtermöglichung einer Akteneinsichtnahme durch die belangte Behörde verbleibt noch festzustellen, dass vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.12.2014 der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin Einsicht in die vorliegenden Aktenunterlagen gewährt wurde. Im Übrigen ist bezüglich der von der Beschwerdeführerin kritisierten Nichtübersendung des Aktes der belangten Behörde an die Bezirkshauptmannschaft X zur Ermöglichung einer (für den Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin erleichterten) Akteneinsichtnahme klarzustellen, dass auf eine derartige Übersendung eines Aktes an eine andere Behörde zum Zwecke der leichteren Vornahme der Akteneinsicht kein Rechtsanspruch besteht (siehe dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 28.09.1988, Zahl 88/02/0129, und vom 21.09.1988, Zahl 87/13/0256), sodass der von der Beschwerdeführerin gerügte diesbezügliche Verfahrensmangel in Wirklichkeit nicht gegeben ist.Im Übrigen ist bezüglich der von der Beschwerdeführerin kritisierten Nichtübersendung des Aktes der belangten Behörde an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Ermöglichung einer (für den Rechtsvertreter der Rechtsmittelwerberin erleichterten) Akteneinsichtnahme klarzustellen, dass auf eine derartige Übersendung eines Aktes an eine andere Behörde zum Zwecke der leichteren Vornahme der Akteneinsicht kein Rechtsanspruch besteht (siehe dazu etwa die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 28.09.1988, Zahl 88/02/0129, und vom 21.09.1988, Zahl 87/13/0256), sodass der von der Beschwerdeführerin gerügte diesbezügliche Verfahrensmangel in Wirklichkeit nicht gegeben ist. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Beschwerdesache konnte deshalb von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung – trotz eines darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin – Abstand genommen werden, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Rechtsmittelwerberin zurückzuweisen war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG).In der vorliegenden Beschwerdesache konnte deshalb von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung – trotz eines darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin – Abstand genommen werden, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Rechtsmittelwerberin zurückzuweisen war vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG). Davon abgesehen war vorliegend ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten, nämlich jene, ob die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zustimmungserklärungen weiterer Wohnungseigentümer der Liegenschaft in EZ **5 GB Z einen einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer im Sinne der Bestimmung des § 17 Abs 2 dritter Satz TROG 2011 darzutun vermögen, dass der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Wohnung W4 als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird.Davon abgesehen war vorliegend ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten, nämlich jene, ob die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zustimmungserklärungen weiterer Wohnungseigentümer der Liegenschaft in EZ **5 GB Z einen einstimmigen Beschluss aller Wohnungseigentümer im Sinne der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, dritter Satz TROG 2011 darzutun vermögen, dass der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Wohnung W4 als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache wesentlichen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt werden kann und welche Folgen eintreten, wenn einem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gelöst. Einige diesbezügliche Entscheidungen des VwGH wurden in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert.Die in der gegenständlichen Beschwerdesache wesentlichen Rechtsfragen, unter welchen Voraussetzungen ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt werden kann und welche Folgen eintreten, wenn einem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wird, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien gelöst. Einige diesbezügliche Entscheidungen des VwGH wurden in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert. Dass die vorgelegten Zustimmungserklärungen keinen einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dokumentieren vermögen, ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des § 24 Wohnungseigentumsgesetz 2002 sowie aus der zu Fragen der Willensbildung von Wohnungseigentümergemeinschaften vorliegenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes in Wien.Dass die vorgelegten Zustimmungserklärungen keinen einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dokumentieren vermögen, ergibt sich aus dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 24, Wohnungseigentumsgesetz 2002 sowie aus der zu Fragen der Willensbildung von Wohnungseigentümergemeinschaften vorliegenden Judikatur des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes in Wien. Insgesamt ist nach Meinung des erkennenden Gerichts demnach im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.26.3373.6