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{'item': 'LVwG-2015/16/0522-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/16/0522-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herr A B, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.01.2015, Zl VStV/91430000****/2014, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG erwachsen Beschwerdekosten in der Höhe von Euro 24,-- die an die Landespolizeidirektion Tirol einzuzahlen sind.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG erwachsen Beschwerdekosten in der Höhe von Euro 24,-- die an die Landespolizeidirektion Tirol einzuzahlen sind.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, er habe am 09.12.2013 um 14.31 Uhr in T auf der A 13, bei Kilometer 7,000 in Richtung S als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinem Gunsten abgezogen worden sei. Wegen einer Übertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,--, Ersatzarrest von einem Tag und 23 Stunden, nach § 99 Abs 2d StVO 1960 verhängt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, er habe am 09.12.2013 um 14.31 Uhr in T auf der A 13, bei Kilometer 7,000 in Richtung S als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinem Gunsten abgezogen worden sei. Wegen einer Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,--, Ersatzarrest von einem Tag und 23 Stunden, nach Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 verhängt. Die fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Strafhöhe macht der Beschwerdeführer geltend, dass aufgrund der Feststellungen des Bescheides davon auszugehen sei, dass organstrafwürdig angesehen worden wäre, mit einer Strafhöhe von € 30,-- bis € 36,--. Dadurch, dass es nicht zu einer Organstrafverfügung gekommen sei, sei der Schuldgehalt der Tat und damit die Strafwürdigkeit nicht höher geworden. Ausgehend vom Sachverhalt, dass das Mandat bezahlt wurde sei auch die Zahlung auf die Strafe anzurechnen. Er beantragt die Strafe in Stattgebung der Beschwerde herabzusetzen. Sachverhalt: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Aus diesem geht folgendes hervor: Der Lenker A B. wurde am 09.12.2013 wegen einer Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO 1960 angezeigt, weil er die durch Straßenverkehrszeichen im Bereich T auf der Autobahn A 13 bei Kilometer 7,000 vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 32 km/h überschritten habe. Erst im Anschluss erließ die Landespolizeidirektion eine Strafverfügung wegen dieses Deliktes, mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 120,--, Ersatzarrest von einem Tag und 23 Stunden und 19 Minuten. Im fristgerecht erhobenen Einspruch behauptete der Beschwerdeführer, dass er ein Organmandat für dieses Delikt bezahlt habe. Die Einzahlungsbestätigung könne er allerdings nicht mehr vorweisen. Er ersuche die Anzeige noch einmal zu überprüfen. Der Meldungsleger entgegnete in der Stellungnahme vom 31.03.2014, es wäre zwar versucht worden ein Organmandat einzuheben, der Angezeigte habe aber dem nicht Folge leisten können, sodass eine Anzeige erstattet worden wäre. Aus den abgelichteten Organmandaten, fortlaufende Zahl 2* und 2* vom 08.12 und 18.12.2013, die beim Amt der Tiroler Landesregierung behoben worden wären sei ersichtlich, dass am Tattag kein Organmandat vom Beamten ausgestellt worden wäre. Im Rahmen der Akteneinsicht machte der Beschwerdeführer nochmals seine Behauptung geltend. Es werde zum Tatzeitpunkt am Tatort diensthabenden Polizeibeamten und sämtliche Formularblöcke für Organstrafverfügung zum Beweis dafür untersucht, dass die Organstrafverfügung dem Gesetz entsprechend ausgestellt und vom Beschwerdeführer bezahlt worden wäre. Und zwar hat der Meldungsleger ausgeführt, dass er nur einen einzigen Block für Organmandate habe und dass niemand Zeuge der Amtshandlung war. Aus den bereits ersichtlichen Dokumenten sei ersichtlich, dass kein Organmandat am Tattag eingehoben worden wäre. Der Beschwerdeführer blieb bei seiner Behauptung. Der Meldungsleger führte nochmal aus, dass er immer nur über einen Organmandat-Block verfüge und im Zeitraum der angezeigten Übertretung ihm der Organmandat-Block mit der Seriennummer 100866 zugewiesen sei. Solange dieser Block in Verwendung sei, werde kein weiterer Block an den Beamten ausgehändigt. Die Polizeibeamten wären nicht bei der Kontrolle gewesen. Im Anschluss erließ die Landespolizeidirektion das zitierte Straferkenntnis. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist eindeutig davon auszugehen, dass kein Organmandat eingehoben wurde. Schon die beiden fortlaufenden Nummerierungen der Organmandate 2* und 2* beweisen, dass dazwischen kein Organmandat bezahlt worden ist. Es wird also davon ausgegangen, dass kein Organmandat bezahlt wurde. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist schwerwiegend da die übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung der Reduzierung der Gefahren im Tatortbereich dient. Im Verwaltungsstrafvormerk weißt der Beschwerdeführer eine einschlägige Vormerkung auf. Dies ist als erschwerend zu werten. Als mildernd ist nichts zu werten. Unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen des § 99 Abs 2d StVO 1960, der eine Geldstrafe von € 70,-- bis € 2.180,-- vorsieht, ist die gewählte Geldstrafe von € 120,-- angemessen, selbst wenn ungünstige Einkommensverhältnisse vorliegen sollten. Der Lenker A B. wurde am 09.12.2013 wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 angezeigt, weil er die durch Straßenverkehrszeichen im Bereich T auf der Autobahn A 13 bei Kilometer 7,000 vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Toleranz um 32 km/h überschritten habe. Erst im Anschluss erließ die Landespolizeidirektion eine Strafverfügung wegen dieses Deliktes, mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 120,--, Ersatzarrest von einem Tag und 23 Stunden und 19 Minuten. Im fristgerecht erhobenen Einspruch behauptete der Beschwerdeführer, dass er ein Organmandat für dieses Delikt bezahlt habe. Die Einzahlungsbestätigung könne er allerdings nicht mehr vorweisen. Er ersuche die Anzeige noch einmal zu überprüfen. Der Meldungsleger entgegnete in der Stellungnahme vom 31.03.2014, es wäre zwar versucht worden ein Organmandat einzuheben, der Angezeigte habe aber dem nicht Folge leisten können, sodass eine Anzeige erstattet worden wäre. Aus den abgelichteten Organmandaten, fortlaufende Zahl 2* und 2* vom 08.12 und 18.12.2013, die beim Amt der Tiroler Landesregierung behoben worden wären sei ersichtlich, dass am Tattag kein Organmandat vom Beamten ausgestellt worden wäre. Im Rahmen der Akteneinsicht machte der Beschwerdeführer nochmals seine Behauptung geltend. Es werde zum Tatzeitpunkt am Tatort diensthabenden Polizeibeamten und sämtliche Formularblöcke für Organstrafverfügung zum Beweis dafür untersucht, dass die Organstrafverfügung dem Gesetz entsprechend ausgestellt und vom Beschwerdeführer bezahlt worden wäre. Und zwar hat der Meldungsleger ausgeführt, dass er nur einen einzigen Block für Organmandate habe und dass niemand Zeuge der Amtshandlung war. Aus den bereits ersichtlichen Dokumenten sei ersichtlich, dass kein Organmandat am Tattag eingehoben worden wäre. Der Beschwerdeführer blieb bei seiner Behauptung. Der Meldungsleger führte nochmal aus, dass er immer nur über einen Organmandat-Block verfüge und im Zeitraum der angezeigten Übertretung ihm der Organmandat-Block mit der Seriennummer 100866 zugewiesen sei. Solange dieser Block in Verwendung sei, werde kein weiterer Block an den Beamten ausgehändigt. Die Polizeibeamten wären nicht bei der Kontrolle gewesen. Im Anschluss erließ die Landespolizeidirektion das zitierte Straferkenntnis. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist eindeutig davon auszugehen, dass kein Organmandat eingehoben wurde. Schon die beiden fortlaufenden Nummerierungen der Organmandate 2* und 2* beweisen, dass dazwischen kein Organmandat bezahlt worden ist. Es wird also davon ausgegangen, dass kein Organmandat bezahlt wurde. Als Verschuldensgrad ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist schwerwiegend da die übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung der Reduzierung der Gefahren im Tatortbereich dient. Im Verwaltungsstrafvormerk weißt der Beschwerdeführer eine einschlägige Vormerkung auf. Dies ist als erschwerend zu werten. Als mildernd ist nichts zu werten. Unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960, der eine Geldstrafe von € 70,-- bis € 2.180,-- vorsieht, ist die gewählte Geldstrafe von € 120,-- angemessen, selbst wenn ungünstige Einkommensverhältnisse vorliegen sollten. Die ordentliche Revision wird nicht zugelassen, da von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung(z.B. Erk. Des VwGH vom 26.6.1978,455/78 und vom 19.6.1979,2799/78) nicht abgewichen wurde und keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.0522.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.