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LVwG-2015/25/0198-3

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 2§ 20§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/25/0198-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 VSt

G hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn Mag. A angelastet, er habe am 18.04.2014, um 15.04 Uhr, in der Gemeinde Ort1, X- Straße B ***, km 35,700, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **-***** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 8 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Damit habe er § 20 Abs 2 StVO verletzt, weshalb

§ 99Abs 3 lit a St

VO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 35,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt. Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn Mag. A angelastet, er habe am 18.04.2014, um 15.04 Uhr, in der Gemeinde Ort1, X- Straße B ***, km 35,700, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen **-***** die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 8 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Damit habe er Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt, weshalb

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 35,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,00 bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der der Beschuldigte im Wesentlichen vorbringt, dass die nachträgliche Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern einen eindeutigen und offensichtlich nachweisbaren Fehler voraussetze, welcher auch hinreichend bewiesen und hinterlegt werden müsse. Die Behörde habe den Tatort um mehrere Kilometer geändert, ohne den Grund dazu nachzuweisen. Die Ortstafel bei km 36,4 sei nicht richtig verordnet worden, insbesondere stimme die Ortstafel in Ort1, nicht mit der Bezeichnung in der Verordnung überein und sei die Tafel nicht an der in der Verordnung angegebenen Kilometerstelle errichtet worden. Das Verkehrszeichen, welches die 60 km/h-Beschränkung bei km 35,9 aufhebe, sei nicht richtig verordnet worden, insbesondere stehe es an der falschen Kilometerstelle und enthalte die Aufrichtung ein nicht verordnetes Zusatzschild „Ortsgebiet“. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses sei er Vollzeitstudent gewesen und habe nur einen Teilzeitjob gehabt. Das zur Strafbemessung heranzuziehende Einkommen liege nur knapp über der Hälfte des Existenzminimums. Es werde ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe. Aufgrund des Beschwerdevorbringens im Hinblick auf die Aufstellung der Straßenverkehrs-zeichen wurde das Baubezirksamt Ort2 seitens des Landesverwaltungsgerichts um Stellungnahme ersucht. Der dazu angelegte Aktenvermerk vom 10.02.2015 lautet wie folgt: „Ortsaugenschein am 10.2.2015 ab 08:30 Uhr in der Ort1/Adresse1 Teilnehmer: ● als Vertreter der Landesstraßenverwaltung – Straßenmeister B ● als Amtssachverständiger des Baubezirksamtes Ort2 - Dipl.-Ing. C Gegenstand: Überprüfung der Kundmachung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 25.11.2010, Zahl **-*/**-2010, mit welcher auf der B *** Tiroler Straße im Abschnitt km 35,8 +100 m bis 36,4 +59 m die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit 60 km/h in beide Fahrtrichtungen festgesetzt wurde. Ebenso wurde in dieser Verordnung das Ortsgebiet „Adresse1, Ort1" von km 35,6 bis km 36,4 + 13 m festgesetzt. Messvorgang: Gemessen wurde vom Amtssachverständigen mit dem dienstlich zugewiesenen, geeichten Messrad. Messausgangspunkt - wie in der Verordnung angeführt – die Kilometerzeichen 35,8 – 36,4 -35,6 und 36,4. Ergebnis: Die gegenständlichen Verkehrszeichen stehen bei: 60 km/h – Beschränkung: 35,8 + 100 m 60 km/h – Beschränkung: 36,4 + 59 m Ortstafel: 35,6 Ortstafel: 36,4 + 13 m und stimmen daher mit den Angaben der Verordnung - ohne Abweichung - überein. Weitere Feststellungen: keine Schlussfolgerung: Aufgrund des Messergebnisses steht fest, dass die gegenständliche Verordnung (60 km/h und Ortsgebiet) ordnungsgemäß kundgemacht und daher anzuwenden ist.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: § 62 Abs 4 AVG lautet wie folgt:Paragraph 62, Absatz 4, AVG lautet wie folgt: „Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ Wie die Erstbehörde bereits völlig zutreffend ausführt, ermöglicht § 62 Abs 4 AVG die amtswegige Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden Unrichtigkeiten in Bescheiden. Weder einer Anonymverfügung, noch einer Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe oder zur Rechtfertigung kommt Bescheidcharakter zu, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten völlig verfehlt ist. Genau das besagt auch das dazu vom Rechtsmittelwerber in seinem Schreiben vom 27.08.2014 zitierte UVS-Erkenntnis. Wie die Erstbehörde bereits völlig zutreffend ausführt, ermöglicht Paragraph 62, Absatz 4, AVG die amtswegige Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden Unrichtigkeiten in Bescheiden. Weder einer Anonymverfügung, noch einer Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe oder zur Rechtfertigung kommt Bescheidcharakter zu, weshalb das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten völlig verfehlt ist. Genau das besagt auch das dazu vom Rechtsmittelwerber in seinem Schreiben vom 27.08.2014 zitierte UVS-Erkenntnis. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden wäre, holte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Stellungnahme des Baubezirksamtes Ort2 ein. Auf Grund dessen Inhalts steht fest, dass auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen haltlos ist.

§ 2

Z 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 25.11.2010, Zl **-*/**-2010, gilt auf der B *** von km 35,9 bis 36,459 eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.

Paragraph 2, Ziffer 2, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 25.11.2010, Zl **-*/**-2010, gilt auf der B *** von km 35,9 bis 36,459 eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Nach § 2 Z 3 dieser Verordnung erstreckt sich das Ortsgebiet von Adresse1, Ort1 von km 35,6 bis km 36,

  1. Die Bezeichnung der Ortstafel stimmt mit dem Verordnungstext überein.Nach Paragraph 2, Ziffer 3, dieser Verordnung erstreckt sich das Ortsgebiet von Adresse1, Ort1 von km 35,6 bis km 36,
  2. Die Bezeichnung der Ortstafel stimmt mit dem Verordnungstext überein. Die Zusatztafel „Ortsgebiet“ unter dem Vorschriftzeichen

§ 52lit a Z 10b St

VO bei km 35,9 ist von § 2 Z 3 der erwähnten Verordnung vom 25.11.2010 mitumfasst.Die Zusatztafel „Ortsgebiet“ unter dem Vorschriftzeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO bei km 35,9 ist von Paragraph 2, Ziffer 3, der erwähnten Verordnung vom 25.11.2010 mitumfasst. Der Tatort bei km 35,700 ist nicht von Z 2 umfasst, weshalb dort

§ 20Abs 2 St

VO eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, die vom Rechtsmittelwerber nach Abzug der vorgeschriebenen Messtoleranz um 8 km/h überschritten wurde. Er hat damit tatbildlich gehandelt, weshalb der Schuldspruch zu Recht ergangen ist. Der Tatort bei km 35,700 ist nicht von Ziffer 2, umfasst, weshalb dort

Paragraph 20, Absatz 2, StVO eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt, die vom Rechtsmittelwerber nach Abzug der vorgeschriebenen Messtoleranz um 8 km/h überschritten wurde. Er hat damit tatbildlich gehandelt, weshalb der Schuldspruch zu Recht ergangen ist. Die Erstbehörde hat für diese Übertretung mit Euro 35,-- eine Strafhöhe im Bagatellbereich zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich einerseits als Vollzeitstudent und verweist andererseits auf einen Teilzeitjob, der ihm ein Einkommen knapp über der Hälfte des Existenzminimums bringe. Dazu ist festzuhalten, dass für die Strafbemessung nicht nur die wirtschaftliche Situation des Bestraften sondern auch das Verschulden und die Beeinträchtigungsintensität der Tat zu berücksichtigen sind. Als Verschulden muss sich der Rechtsmittelwerber grobe Fahrlässigkeit anrechnen lassen, weil auch von nur einem unterdurchschnittlich gewissenhaften Fahrzeuglenker erwartet werden können muss, die aktuell geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen wahrzunehmen und bereit zu sein, diese auch einzuhalten. Durch diese Übertretung wurde das strafrechtlich geschützte Rechtsgut (hier laut Verordnung: Sicherheit, Leichtigkeit, Flüssigkeit des Verkehrs) zumindest abstrakt in nicht unerheblicher Intensität beeinträchtigt.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G kann die Behörde ein Strafverfahren einstellen oder eine Ermahnung erteilen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit ist jedenfalls bedeutend und seine Beeinträchtigung – wie oben angeführt – nicht unerheblich. Die Schuldform der groben Fahrlässigkeit stellt kein geringes Verschulden dar. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, die kumulativ vorliegen müssten, sind allesamt nicht gegeben.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann die Behörde ein Strafverfahren einstellen oder eine Ermahnung erteilen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit ist jedenfalls bedeutend und seine Beeinträchtigung – wie oben angeführt – nicht unerheblich. Die Schuldform der groben Fahrlässigkeit stellt kein geringes Verschulden dar. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, die kumulativ vorliegen müssten, sind allesamt nicht gegeben. Selbst wenn der Bestrafte über gar kein Einkommen verfügen würde, ist er immerhin wirtschaftlich in der Lage, einen PKW als Zulassungsbesitzer zu betreiben. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es ihm nicht möglich seine sollte, eine so geringe Strafe in der Höhe von Euro 35,-- zu bezahlen. Bei einer so niedrigen Strafhöhe kann eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht gezogen werden, um eine Präventionswirkung nicht gänzlich zu verfehlen.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,-- zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Euro 10,--.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,-- zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Euro 10,--. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

§ 25aAbs 4 Vw

GG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch den Beschwerdeführer

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da 1.) in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2.) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.0198.3

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