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{'item': 'LVwG-2014/16/3354-4'}

Obsah (18)§ 50§ 45§ 52§ 25a§172§ 33§ 43§ 61§ 62§ 8§ 88§ 90§ 100§ 102§ 49§ 66§ 73§ 115

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/16/3354-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde zu Punkt 1 und zu Punkt 2 als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde zu Punkt 1 und zu Punkt 2 als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde zu Punkt 3 stattgegeben, das Straferkenntnis zu Punkt 3 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 3

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt. 2.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Punkt 3 stattgegeben, das Straferkenntnis zu Punkt 3 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 3

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 3.

§ 52Abs 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen:3.

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG hat der Beschwerdeführer folgende Kosten zu tragen: Euro 260,-- 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis kann binnen sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Wien, Freyung 8, erhoben werden oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1011 Wien, im Fall der Ablehnung der ordentlichen Revision nur außerordentliche Revision. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen, die Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beide Formen des Rechtsmittels sind von einem Rechtsanwalt zu unterschreiben und sind mit Euro 240,-- Beschwerdegebühr zu vergebühren. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt: „… Aufgrund des Ergebnisses der durch ein behördliches Amtsorgan der Bezirkshauptmannschaft Y am 05.06.2014 durchgeführten Überprüfung haben Sie es zu verantworten, dass Sie bis zum 05.06.2014 (Zeitpunkt der Überprüfung) 1. Die Ihnen im Spruch Punkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl ****,

§172Abs 6 Forstgesetz 1975, BGBl.

Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung, aufgetragene Maßnahme zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht erfüllt haben, da das geschüttete Material zumindest in einer Breite von 10 m gemessen ab der Böschungsoberkante des W-Baches landeinwärts bis auf den Mutterboden nicht abgetragen und entfernt wurde,Die Ihnen im Spruch Punkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl ****,

§172Absatz 6, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr.

440 aus 1975, in der geltenden Fassung, aufgetragene Maßnahme zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht erfüllt haben, da das geschüttete Material zumindest in einer Breite von 10 m gemessen ab der Böschungsoberkante des W-Baches landeinwärts bis auf den Mutterboden nicht abgetragen und entfernt wurde, 2. Die Ihnen im Spruch Punkt 5. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl ****,

§172Abs 6 Forstgesetz 1975, BGBl.

Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung, aufgetragene Maßnahme zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht erfüllt haben, da das entlang der Weganlage deponierte Astwerk und die Wurzelstöcke nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, Die Ihnen im Spruch Punkt 5. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl ****,

§172Absatz 6, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr.

440 aus 1975, in der geltenden Fassung, aufgetragene Maßnahme zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht erfüllt haben, da das entlang der Weganlage deponierte Astwerk und die Wurzelstöcke nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, 3. Die Ihnen im Spruch Punkt 7. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl ****,

§172Abs 6 Forstgesetz 1975, BGBl.

Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung, aufgetragene Maßnahme zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen sind, da die Wurzelstöcke, Baumstämme und das Astmaterial nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden.Die Ihnen im Spruch Punkt 7. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl ****,

§172Absatz 6, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr.

440 aus 1975, in der geltenden Fassung, aufgetragene Maßnahme zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachgekommen sind, da die Wurzelstöcke, Baumstämme und das Astmaterial nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

  1. § 174 Abs 1 lit b Z 33 in Verbindung mit § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 und in Verbindung mit Spruch Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl ****Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 und in Verbindung mit Spruch Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl ****
  2. § 174 Abs 1 lit b Z 33 in Verbindung mit § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 und in Verbindung mit Spruch Punkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl ****Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 und in Verbindung mit Spruch Punkt 5 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl ****
  3. § 174 Abs 1 lit b Z 33 in Verbindung mit § 172 Abs 6 Forstgesetz 1975 und in Verbindung mit Spruch Punkt 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl ****Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 33, in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 und in Verbindung mit Spruch Punkt 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl **** ….. „ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden jeweils € 650,--, zuzüglich 10% Verfahrenskosten, sohin insgesamt € 2.145,-- Strafe verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden pro Delikt festgesetzt. In seiner Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer folgendes vor: „In Ihrem Straferkenntnis vom 14.10.2014 geben Sie unter Punkt 1 bekannt, dass das geschüttete Material nicht entfernt worden ist. Dazu gebe ich bekannt, dass kein Schüttmaterial aufgetragen wurde. Es wurde lediglich nach dem Unwetter vom (xx.xx.xxxx Hochwasserkatastrophe) der Boden begradigt. Zu Punkt 5 gebe ich bekannt, dass das Astwerk Anfang Mai 2014 bereits entfernt wurde. Die Entsorgung erfolgte durch die Firma B in X. Das Material wurde gehäckselt und abtransportiert.Zu Punkt 5 gebe ich bekannt, dass das Astwerk Anfang Mai 2014 bereits entfernt wurde. Die Entsorgung erfolgte durch die Firma B in römisch zehn. Das Material wurde gehäckselt und abtransportiert. Zu Punkt 7 (Entsorgung der Wurzelstöcke) gebe ich bekannt, dass diese bereits Ende August 2014 von der Firma C in V entsorgt wurden. Im Herbst 2013 wurde das Gelände von der Firma C besichtigt. Dabei wurde festgestellt, dass die Wurzelstöcke vom Kranwagen nicht erreicht werden können. Es wurde daher von meiner Seite die Fa. D (X) damit beauftragt, die Wurzelstöcke so zu lagern, dass ein Abtransport ermöglicht wird. Zu Punkt 7 (Entsorgung der Wurzelstöcke) gebe ich bekannt, dass diese bereits Ende August 2014 von der Firma C in römisch fünf entsorgt wurden. Im Herbst 2013 wurde das Gelände von der Firma C besichtigt. Dabei wurde festgestellt, dass die Wurzelstöcke vom Kranwagen nicht erreicht werden können. Es wurde daher von meiner Seite die Fa. D (römisch zehn) damit beauftragt, die Wurzelstöcke so zu lagern, dass ein Abtransport ermöglicht wird. Diese Arbeiten der Fa. D wurden von Seiten der BFI (Herr MM und Hr. NN) eingestellt. Dadurch konnten die Arbeiten erst Ende August 2014 abgeschlossen werden. Ich habe mich stets um Einhaltung der Auflagen von Seiten der Behörden bemüht! Ich lege daher Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 14.10.2014 ein.“ Anlässlich dieses Beschwerdevorbringens fand am 26.01.2015 eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt, welcher sich zuvor telefonisch entschuldigt hat. Die Zeugin Dr. TT sagte wahrheitserinnert folgendes aus: „Es trifft zu, dass ich sowohl im Herbst 2013 auf den Teilflächen des Gst. ***1/2 und ***2 KG X war, als auch bei einer Überprüfung anlässlich anderer Augenscheine am 05.06.
  4. Bei diesem ersten Augenschein konnte einwandfrei festgestellt werden, dass eine Schüttung aufgetragen wurde und dass es sich nicht um eine bloße Begradigung von geschwemmtem Boden handelt. Ich verweise auf die Fotos im Akt. Es handelt sich um die vierte Originalaufnahme in dem Konvolut an Fotografien. Den weiteren Fotos sind Astwerk und Wurzelstöcke ersichtlich. Der Verantwortung des Beschwerdeführers bezüglich des Astwerkes, wonach er es Anfang Mai 2014 bereits entfernt habe, gebe ich an, dass dies meines Wissens nicht stimmt, das Astwerk und die Wurzelstöcke waren nicht ordnungsgemäß entsorgt. Bezüglich der Verantwortung zu Pkt. 7 gebe ich an, dass wir anlässlich des ersten Augenscheines natürlich gesagt haben, dass weitere illegale Maßnahmen untersagt sind. Damit war aber nicht gemeint, dass er die Entsorgungsmaßnahmen unterlässt. Soweit ich mich erinnern kann, war die Fa. D schon dort im Herbst
  5. Diese hat aber unzulässiger Weise begonnen zu rekultivieren und das haben wir untersagt. Es war nämlich vor der Rekultivierung das geschüttete Material zu entfernen. Es gibt ein damit zusammenhängendes Strafverfahren bezüglich der an sich unzulässigen Rodung. Dieses wurde mit Aktenzahl **** geführt. Hinsichtlich der Übertretung des AWG gibt es eine rechtskräftige Entscheidung. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes 05.12.2014, Zl LVwG-2014/34/1975-
  6. Hinsichtlich der Übertretung des Forstgesetzes also der Rodung ist es noch offen. Das Verfahren zu der Zahl LVwG-2014/44/1974-7 anhängig.“„Es trifft zu, dass ich sowohl im Herbst 2013 auf den Teilflächen des Gst. ***1/2 und ***2 KG römisch zehn war, als auch bei einer Überprüfung anlässlich anderer Augenscheine am 05.06.
  7. Bei diesem ersten Augenschein konnte einwandfrei festgestellt werden, dass eine Schüttung aufgetragen wurde und dass es sich nicht um eine bloße Begradigung von geschwemmtem Boden handelt. Ich verweise auf die Fotos im Akt. Es handelt sich um die vierte Originalaufnahme in dem Konvolut an Fotografien. Den weiteren Fotos sind Astwerk und Wurzelstöcke ersichtlich. Der Verantwortung des Beschwerdeführers bezüglich des Astwerkes, wonach er es Anfang Mai 2014 bereits entfernt habe, gebe ich an, dass dies meines Wissens nicht stimmt, das Astwerk und die Wurzelstöcke waren nicht ordnungsgemäß entsorgt. Bezüglich der Verantwortung zu Pkt. 7 gebe ich an, dass wir anlässlich des ersten Augenscheines natürlich gesagt haben, dass weitere illegale Maßnahmen untersagt sind. Damit war aber nicht gemeint, dass er die Entsorgungsmaßnahmen unterlässt. Soweit ich mich erinnern kann, war die Fa. D schon dort im Herbst
  8. Diese hat aber unzulässiger Weise begonnen zu rekultivieren und das haben wir untersagt. Es war nämlich vor der Rekultivierung das geschüttete Material zu entfernen. Es gibt ein damit zusammenhängendes Strafverfahren bezüglich der an sich unzulässigen Rodung. Dieses wurde mit Aktenzahl **** geführt. Hinsichtlich der Übertretung des AWG gibt es eine rechtskräftige Entscheidung. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes 05.12.2014, Zl LVwG-2014/34/1975-
  9. Hinsichtlich der Übertretung des Forstgesetzes also der Rodung ist es noch offen. Das Verfahren zu der Zahl LVwG-2014/44/1974-7 anhängig.“ Der Zeuge DI MM sagte wahrheitserinnert folgendes aus: „Ich war bei einem Augenschein dabei, der zu dem Bescheid vom 24.02.2014, ****, führte. Es ist richtig, dass eine Unwetterkatastrophe stattgefunden hat. Er hat aber bei einem Augenschein bei dem ich dabei war sehr wohl zugegeben, Material hin transportiert zu haben. Auch bei der letzten Verhandlung wurde das besprochen. Zu Punkt 5 gebe ich an, dass der Beschwerdeführer nur in einem geringen Bereich Astwerk entfernt hat, dort hat er aber wieder eine Schüttung durchgeführt. Wohin das Astwerk dann gelangt ist, kann ich nicht sagen. Punkte 5 und 7 betreffen die gleiche Sache. Genau das bringt der Beschwerdeführer zur Rede, wir haben nämlich eine neuerliche Schüttung durch die Fa. D gestoppt. Es trifft zu, wie dies im Straferkenntnis auf Seite 6 in der vorletzten Zeile des ersten Absatzes beschrieben ist. Zumindest hat die Fa. D dort planiert. Ich selber habe noch keinen Augenschein durchgeführt, bei der ich einen konsensgemäßen Zustand festgestellt hätte. Es wird keine weitere Frage gestellt.“ Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. In seiner darauf folgenden Beantwortung gab der Beschwerdeführer folgendes an: „Zur Feststellung, dass auf der gegenständlichen Fläche (Gst. ***1/2 und ***2) aufgeschüttet wurde, darf ich folgendes feststellen: Durch die Enormen Wassermengen, die der W-Bach am
  10. Juni 2013 brachte wurden die oben genannten Parzellen total verwüstet. Ein wesentlicher Teil der auf den Parzellen stockenden Bäume wurde entwurzelt Die immer wieder angesprochene Waldverwüstung wurde also durch die Hochwasserkatastrophe verursacht. Eine Geländeaufschüttung durch mich fand nicht statt. Durch die Starkniederschläge hat das abfließende Oberflächenwasser zwei tiefe Gräben ausgefressen. Diese Gräben reichten bis an den bestehenden Weg heran, sodass bereits im Wegplanum Risse aufgetreten sind und der Weg abzurutschen drohte. Das ausgeschwemmte Material wurde von den Wassermassen in den Bach transportiert und weiter unten, in den Schotterfängen aufgelandet. Eine Sanierung der Schäden war also zur Sicherung des Weges zwingend erforderlich. Die ausgeschwemmten Gräben wurden mit Material aus den Schotterfängen wieder aufgefüllt, dies aber lediglich bis zum ursprünglichen Geländeniveau. Das Material zur Verfüllung der Gräben und zur Sicherung des Straßenunterbaus wurde von der WLV kostenlos angeliefert um am Wegrand abgekippt. Der Einbau des Materials in die ausgeschwemmten Gräben wurde von der Fa. D mittels Bagger durchgeführt. Zur Sicherung der Straßenböschung wurden zusätzlich große Steine eingebaut. Diese Steine wurden mit dem angelieferten Material überschüttet. Dazu ersuch ich höflich, den Baggerfahrer der Fa. D zu vernehmen. Dieser ist in der Lage, die gesamten Sanierungsmaßnahmen im Detail zu schildern. Auf Behauptung der Behörde hin, dass aufgeschüttet wurde, habe ich der Fa. D den Auftrag gegeben, eventuelle Überschüttungen zu entfernen. Dazu wurde ein Bagger angeliefert. Der Baggerfahrer hat im Bereich der behaupteten Aufschüttung den oberflächlich aufgetragenen Humus abgehoben und festgestellt, wie dies von ihm bereits vor den Grabungsarbeiten behauptet, dass sich unmittelbar unter der dünnen Humusschicht der gewachsene Boden befindet. Bei der Begehung im Sommer 2104 (mit MM, UU, II) wurde wieder die Behauptung erhoben, dass die Sanierungsmaßnahmen (Abtragung bis auf den gewachsenen Boden) nicht durchgeführt wurden. Daraufhin habe ich den Bagger noch einmal angefordert. Das Gelände wurde noch einmal vom Baggerfahrer sondiert und dabei wieder festgestellt, dass es in diesem Bereich keine nachträgliche Geländeaufschüttung gegeben hat.Bei der Begehung im Sommer 2104 (mit MM, UU, römisch zwei) wurde wieder die Behauptung erhoben, dass die Sanierungsmaßnahmen (Abtragung bis auf den gewachsenen Boden) nicht durchgeführt wurden. Daraufhin habe ich den Bagger noch einmal angefordert. Das Gelände wurde noch einmal vom Baggerfahrer sondiert und dabei wieder festgestellt, dass es in diesem Bereich keine nachträgliche Geländeaufschüttung gegeben hat. Auch hierzu bitte ich den befassten Baggerfahrer zu verhören. Nach der Verfüllung der vom Oberflächenwasser ausgefressenen Gräben war oberflächlich nur Gestein und Sand vorhanden. Auf diese Unterlage wäre eine Begrünung oder Bepflanzung, die zur Sicherung des Bodens vor weiteren Erosionen zwingend erforderliche war, nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund wurde von mir eine ca 5 cm starke Humusschicht aufgetragen. Der Humus ist im Zuge eines Wegbaues auf der Alm angefallen und stand damit für diese sinnvolle Maßnahme vor Ort zur Verfügung. Mittels dieser Maßnahme ist es gelungen, binnen weniger Wochen eine Begrünung zu erreichen, die eine weitere oberflächliche Erosion hintangehalten hat. Zur Behauptung, dass das Astwerk und die Wurzelstöcke nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, stelle ich fest, dass das Astwerk bereits Ende April 2014 von der Fa. B in X ordnungsgemäß und vollständig entfernt und verwertet wurde. Die aufgestellte Behauptung, dass dem nicht so gewesen ist, mögen jene, die dieses Anschuldigungen erheben, mit entsprechenden Fotodokumenten beweisen. Zur Behauptung, dass das Astwerk und die Wurzelstöcke nicht ordnungsgemäß entsorgt wurden, stelle ich fest, dass das Astwerk bereits Ende April 2014 von der Fa. B in römisch zehn ordnungsgemäß und vollständig entfernt und verwertet wurde. Die aufgestellte Behauptung, dass dem nicht so gewesen ist, mögen jene, die dieses Anschuldigungen erheben, mit entsprechenden Fotodokumenten beweisen. Ich meinerseits ersuche um Einvernahme der Fa. B, die die ordnungsgemäße Entsorgung mit Sicherheit bestätigen wird. Die Wurzelstücke hätten ursprünglich zur gleichen Zeit wie das Astwerk entsorgt werden sollen. Zu diesem Zweck war bereits ein Bagger Winter 2014 vor Ort. Dazu musste neben der Straße ein geeigneter Lagerplatz geschaffen werden, da der Kranausleger des LKW nicht in der Lage war, die Wurzelstöcke zu erreichen. Der Bagger sollte die Wurzelstöcke auf die Lagerfläche verbringen um dort eine Ordnungsgemäße Verladung durchführen zu können. Dies wurde von der Fortbehörde eingestellt und bei der BH angezeigt. Der Bagger musste (wohl wurde) kurz nach dem Beginn der Arbeiten von der Fortbehörde verschickt und musste damit unverrichteter Dinge die Baustelle verlassen. Ich bin sofort am nächsten Tag zum Leiter der Fortbehörde BFI O gefahren und habe persönlich versucht, ihm den Sachverhalt zu erklären. Dabei stellte dieser fest, dass bereits Anzeige gegen mich erstattet wurde. Damit verzögerte sich der Abtransport der Wurzelstöcke bis zum August, da abgewartet werden musste, bis ein geeigneter Bagger in erreichbarer Nähe war (Kostengründe). Im August konnte ich dann jene Maßnahmen von der Behörde unbeeinsprucht durchführen, für die sie mich zuvor angezeigt hatten. Festzuhalten ist dabei, dass ich auch dazu verpflichtet wurde, Wurzelstücke, die durch die regelmäßigen Lawinenabgänge auf diese Fläche angefallen sind mit zu entsorgen, obwohl dafür meinerseits keine Verpflichtung bestanden hätte. Durch die regelmäßigen Lawinenabgänge auf dieser Fläche fällt laufen(d) Brennholz an, das von den ÖBF an die Bezugsberechtigten zugewiesen wird. Da dieses Lawinenholz immer im Bachgraben und den angrenzenden Flächen zu liegen kommt, wird das Holz mittels Bagger aus dem Bachabflussbereich entfernt und auf dieser Fläche zwischengelagert. Das Wertholz wird sodann von den Bezugsberechtigten abtransportiert und die Wurzelstöcke und das nicht verwertbare Material (Steine Erdreich Geäst) verbleiben auf meinem Grund. In diesem Bereich dann von einer Rodung zu sprechen ist fachlich nicht korrekt, da auf dieser Fläche durch die regelmäßigen Lawinenabgänge nie Wald gestockt hat.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.02.2014, Geschäftszahl ****, wurde dem Beschwerdeführer unter anderem folgende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen ● das geschüttete Material ist zumindest in einer Breite von 10 m gemessen ab der Böschungsoberkante des W-Baches landeinwärts bis auf den Mutterboden abzutragen und zu entfernen (Punkt 1) ● das entlang der Weganlage deponierte Astwerk und die Wurzelstöcke sind ordnungsgemäß zu entsorgen (Punkt 5) ● Wurzelstöcke, Baumstämme und das Astmaterial sind ordnungsgemäß zu entsorgen (Punkt 7) Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diese Punkte zu erfüllen. Punkt 5 und Punkt 7 betreffen die gleiche Sache. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Aufgrund der Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere die Einsichtnahme in die Anzeige, die Aussage des Kontrollorganes Dr. TT und der Organe der Bundesfortinspektion wird der spruchgegenständliche Sachverhalt als erwiesen betrachtet. Dass es sich um eine Schüttung handelte, geht aus dem rechtskräftigen Wiederherstellungsbescheid und der Aussage von Dr. TT hervor. Damit ist der Beweisantrag auf Einvernahme des Baggerfahrers der Fa. D abzuweisen, da der Sachverhalt wegen der Zeugen Dr. TT und DI MM sowie aufgrund der Einsichtnahme in die Erkenntnisse des LVwG vom 06.02.2015, Zahl LVwG-2014/44/1974-9 (Übertretung des Fortgesetzes durch Rodung) und vom 05.12.2014, Zahl LVwG-2014/34/1975-9 (Übertretung des AWG durch illegale Ablagerung) feststeht. Dass die Entfernungsmaßnahmen des Astwerkes (Astmaterial), der Wurzelstöcke und der Baumstämme nicht zeitgerecht erfüllt wurden, geht aus dem Erhebungsbericht und der Aussage von Dr. TT hervor. Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Arbeiten zur Entfernung des Materials von seitens der Bundesfortinspektion eingestellt wurden. Diese Einstellung betraf jedoch weitere illegale Maßnahmen, nämlich eine neuerliche Schüttung. Somit hat die Bundesforstinspektion den Beschwerdeführer nicht an der Erfüllung des Bescheides gehindert. Dass Punkt 5 und Punkt 7 dieselbe Sache betreffen, geht aus dem Akt und der Aussage von DI MM hervor. III. Rechtslage: römisch drei. Rechtslage: § 174 Abs 1 lit b Forstgesetz lautet:Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Forstgesetz lautet: Strafbestimmungen Werb)Wer, b) 1.entgegen § 14 Abs. 1 erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet;1.entgegen Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln nicht duldet; 2.Windschutzanlagen entgegen § 25 Abs. 5 behandelt;2.Windschutzanlagen entgegen Paragraph 25, Absatz 5, behandelt; 3.Einforstungswälder entgegen § 32 Abs. 1 bewirtschaftet;3.Einforstungswälder entgegen Paragraph 32, Absatz eins, bewirtschaftet; 4.das

§ 33Abs.

4 vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet;4.das

Paragraph 33, Absatz 4, vorgesehene Befahren von Forststraßen nicht duldet; 5.entgegen § 34 Abs. 2 bis 4 Sperren durchführt;5.entgegen Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 Sperren durchführt; 6.Wege über die Bestimmungen des § 34 Abs. 7 und 8 hinaus sperrt;6.Wege über die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7 und 8 hinaus sperrt; 7.den im § 34 Abs. 8 oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;7.den im Paragraph 34, Absatz 8, oder 10 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt; 8.eine Sperre entgegen § 35 Abs. 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt;8.eine Sperre entgegen Paragraph 35, Absatz 2 und 3 aufrecht hält oder Sperreinrichtungen entgegen dieser Bestimmung nicht beseitigt; 9.einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des § 37 Abs. 2 durchführt;9.einen Viehtrieb nicht unter Beachtung des Paragraph 37, Absatz 2, durchführt; 10.den Bestimmungen des § 37 Abs. 5 über Schneeflucht zuwiderhandelt;10.den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 5, über Schneeflucht zuwiderhandelt; 11.Boden- oder Aststreu entgegen § 38 gewinnt;11.Boden- oder Aststreu entgegen Paragraph 38, gewinnt; 12.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)12.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,) 13.die

§ 43Abs.

1 vorgesehene Meldung unterläßt13.die

Paragraph 43, Absatz eins, vorgesehene Meldung unterläßt 14.den Verpflichtungen

§ 52Abs.

2 nicht nachkommt;14.den Verpflichtungen

Paragraph 52, Absatz 2, nicht nachkommt; 15.Bringungsanlagen entgegen § 61 Abs. 1 errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu

§ 61Abs.

2 befugt zu sein, oder einer Verpflichtung

§ 61Abs.

4 nicht nachkommt;15.Bringungsanlagen entgegen Paragraph 61, Absatz eins, errichtet oder errichten läßt oder solche plant oder beaufsichtigt, ohne hiezu

Paragraph 61, Absatz 2, befugt zu sein, oder einer Verpflichtung

Paragraph 61, Absatz 4, nicht nachkommt; 16.eine

§ 62Abs.

1 bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt;16.eine

Paragraph 62, Absatz eins, bewilligungspflichtige Bringungsanlage ohne Bewilligung in Betrieb nimmt; 17.die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen § 62 Abs. 4 nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;17.die Fertigstellung von bewilligungspflichtigen Bringungsanlagen entgegen Paragraph 62, Absatz 4, nicht anzeigt oder einem nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheid zuwiderhandelt; 18.entgegen § 64 Abs. 1 die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach § 64 Abs. 2 ergangenen Bescheid zuwiderhandelt;18.entgegen Paragraph 64, Absatz eins, die Meldung über anzeigepflichtige Forststraßen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstattet oder einem nach Paragraph 64, Absatz 2, ergangenen Bescheid zuwiderhandelt; 19.und 20. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)19.und 20. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,) 21.die im Bewilligungsbescheid

§ 8Abs.

5 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem

Abs. 6 vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;21.die im Bewilligungsbescheid

Paragraph 8, Absatz 5, vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält oder sonst dem

Absatz 6, vorgesehenen Inhalt des Bewilligungsbescheides nicht nachkommt;

  1. bis
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
  3. bis
  4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,) 25.Fällungen entgegen § 86 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;25.Fällungen entgegen Paragraph 86, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet;
  5. die in einer Fällungsbewilligung

§ 88Abs.

3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt;26. die in einer Fällungsbewilligung

Paragraph 88, Absatz 3 und Absatz 4, erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt; 27.als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung

§ 90Abs.

1 nicht nachkommt;27.als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung

Paragraph 90, Absatz eins, nicht nachkommt; 28.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)28.Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,) 29.trotz einer

§ 100Abs.

2 verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle

§ 102Abs.

1 lit. b die Bewirtschaftung fortsetzt;29.trotz einer

Paragraph 100, Absatz 2, verfügten behördlichen Übertragung der Bewirtschaftung eines Bannwaldes an eine Dienststelle

Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, die Bewirtschaftung fortsetzt; 30.bis

  1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 419/1996)30.bis
  2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 419 aus 1996,) 33.es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die

§ 172Abs.

1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den

Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;33.es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die

Paragraph 172, Absatz eins, dritter Satz und Absatz 2, erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den

Absatz 6, bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt; 34.entgegen dem Verbot des § 172 Abs. 7 den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht;34.entgegen dem Verbot des Paragraph 172, Absatz 7, den behördlichen Waldhammer nachahmt, unbefugt besitzt oder gebraucht; 35. Überhappsverträge entgegen dem Verbot des § 177 Abs. 1 abschließt;35. Überhappsverträge entgegen dem Verbot des Paragraph 177, Absatz eins, abschließt; c)1.der Verpflichtung

§ 49Abs.

7 zweiter Satz nicht nachkommt;c)1.der Verpflichtung

Paragraph 49, Absatz 7, zweiter Satz nicht nachkommt; 2.entgegen § 58 Abs. 6 eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt;2.entgegen Paragraph 58, Absatz 6, eine Bringung ohne Einvernehmen mit dem für die Verkehrsanlage örtlich zuständigen technischen Aufsichtsdienst durchführt; 3.entgegen einem

§ 66Abs.

4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht

den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt;3.entgegen einem

Paragraph 66, Absatz 4 bis 6 erlassenen Bescheid dem Bringungsberechtigten oder als Bringungsberechtigter die Bringung nicht

den bescheidmäßigen Vorschreibungen durchführt; 4.entgegen § 66 Abs. 7 die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet;4.entgegen Paragraph 66, Absatz 7, die Errichtung einer Bringungsanlage nicht duldet; 5.den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften

§ 73

betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;5.den die Aufsicht über Bringungsgenossenschaften

Paragraph 73, betreffenden Entscheidungen zuwiderhandelt;

  1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
  2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,) 7.dem Gebot des § 86 Abs. 3 zuwiderhandelt;7.dem Gebot des Paragraph 86, Absatz 3, zuwiderhandelt; 8.entgegen § 89 Abs. 1 zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;8.entgegen Paragraph 89, Absatz eins, zweiter Satz mit der Fällung vor Erlag der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung beginnt;
  3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
  4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,) 10.eine Berufsbezeichnung entgegen § 105 Abs. 2 führt;10.eine Berufsbezeichnung entgegen Paragraph 105, Absatz 2, führt; 11.die

§ 115Abs.

1 vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt;11.die

Paragraph 115, Absatz eins, vorgeschriebenen Fristen nicht einhält oder die vorgeschriebene Mitteilung an den Waldeigentümer nicht tätigt; 12.den im § 116 enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt;12.den im Paragraph 116, enthaltenen Verpflichtungen nicht nachkommt; 13.die

§ 172Abs.

2a erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt;13.die

Paragraph 172, Absatz 2 a, erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht erbringt; begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen 1.der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,1.der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, 2.der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,2.der Litera b, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, 3.der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche3.der Litera c, mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden. § 172 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 172, Forstgesetz 1975 lautet: Forstaufsicht § 172.

(1)Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt,Paragraph 172,
(1)Sämtliche Wälder unterliegen der behördlichen Überwachung (Forstaufsicht). Diese besteht im Rechte und in der Pflicht der Behörden, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der im einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu überwachen. Zu diesem Zwecke sind ihre Organe berechtigt, 1.jeden Wald zu betreten und hiezu auch die Forststraßen und Wege außerhalb des Waldes, sofern sie zur Benützung geeignet sind, auch durch Befahrung zu benützen sowie 2.vom Waldeigentümer, seinen Forstorganen und Forstschutzorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Forstaufsicht von Bedeutung sind.
(2)Im Rahmen der Vollziehung der Forstaufsicht sind die Behörden ferner berechtigt, alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des einzelnen Waldbesitzes, die für die Durchführung der forstgesetzlichen Bestimmungen Bedeutung haben, festzustellen (forstliche Durchforschung). Bei den Erhebungen im Sinne dieses Absatzes können die Behörden im Walde auch die erforderlichen Arbeiten durchführen, wie Messungen vornehmen, Untersuchungsmaterial entnehmen u. ä. Von der Durchführung solcher Erhebungen im Walde ist der Waldeigentümer tunlichst zu verständigen.
(2a)Im Rahmen der Ermittlung des periodischen Holzeinschlages sind die Behörden berechtigt, vom Waldeigentümer oder seinen Forstorganen die erforderlichen Auskünfte oder Nachweise zu verlangen.
(3)Die in Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.
(3)Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, genannten Rechte stehen sinngemäß auch den mit der Durchführung forstlicher Gesamterhebungen, wie der Österreichischen Waldinventur, betrauten Organen zu.
(4)Die Forstaufsicht hat sich auch auf die Feststellung von Forstschäden (wie durch Wild, Insekten und Immissionen) zu erstrecken.
(5)Die Ergebnisse von Erhebungen

den Abs. 1 bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen

§ 52Abs.1 und 2 zu.

(5)Die Ergebnisse von Erhebungen

den Absatz eins bis 4 dürfen für andere als forstliche Zwecke nicht verwendet werden. Dies trifft, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen, auch auf die Ergebnisse von Erhebungen

Paragraph 52, Absatz eins und 2 zu.

(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
(6)Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung, d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
(7)Für die behördliche Auszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, dessen Marke durch Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzen ist (behördlicher Waldhammer). Seine Nachahmung und sein unbefugter Besitz oder Gebrauch sind verboten. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Da die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht erfüllt wurden, kann die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Tatvorwurf 1 und 2 (Spruchpunkt 1 und 5) nur bestätigt werden. Da der Tatvorwurf 3 (Spruchpunkt7) jedoch die gleiche Sache betrifft, war dieser Punkt aufzuheben, um eine Doppelbestrafung zu vermeiden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers wurden nicht erhoben. Das Forstgesetz sieht in diesem Fall einen Strafrahmen bis zu € 3.630,-- vor. Der verhängte Betrag befindet sich daher im unteren Bereich und wäre auch bei Annahme von schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen gerechtfertigt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.16.3354.4

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