GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 3.11.2014, ****: Mit Antrag vom 1.10.2014 hat die Gemeinde Z um agrarbehördliche Bewilligung nach § 6 TFLG 1996 zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum W-See mit Linksabbieger, auf den Abfindungen ***1/56 und ***2/78 GB **** Z angesucht. Dieser geplante Weg führt über die Altgrundstücke ***3, ***4, ***5, ***6, ***7, ***8 und ***9/1 in den EZ **61, **09, **90, **39 und **70 GB **** Z.Mit Antrag vom 1.10.2014 hat die Gemeinde Z um agrarbehördliche Bewilligung nach Paragraph 6, TFLG 1996 zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum W-See mit Linksabbieger, auf den Abfindungen ***1/56 und ***2/78 GB **** Z angesucht. Dieser geplante Weg führt über die Altgrundstücke ***3, ***4, ***5, ***6, ***7, ***8 und ***9/1 in den EZ **61, **09, **90, **39 und **70 GB **** Z. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde entsprechend diesem Antrag der Gemeinde Z
Abs 1 lit b TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung erteilt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde entsprechend diesem Antrag der Gemeinde Z
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung erteilt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Abteilung Bodenordnung in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2014, ****, mitgeteilt habe, dass gegen die Errichtung der gegenständlichen Zufahrtsstraße aus agrartechnischer Sicht kein Einwand bestehe, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 vorlägen.
AVG könne eine weitere Begründung entfallen, da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Abteilung Bodenordnung in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2014, ****, mitgeteilt habe, dass gegen die Errichtung der gegenständlichen Zufahrtsstraße aus agrartechnischer Sicht kein Einwand bestehe, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 vorlägen.
Paragraph 58, AVG könne eine weitere Begründung entfallen, da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.
3 TFLG 1969 mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer unter der auflösenden Bedingung übergeht, daß es mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der solche Grundstücke einer anderen Partei zuweist und daß zufolge dieser gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Fall ein von einer auflösenden Bedingung abhängiger Schwebezustand eintritt. Der Beschwerdeführer verkennt aber die Rechtslage, wenn er meint, daß die Vornahme von Veränderungen auf dem unter einer auflösenden Bedingung zugewiesenen Grundstück schon an sich den Zusammenlegungserfolg im Sinn des § 6 Abs. 2 erster Satz TFLG 1969 beeinträchtige. Vielmehr ist der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift mit voller Deutlichkeit vertretenen Rechtsauffassung beizutreten, daß bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung dieses Zusammenlegungserfolges darstellen soll. Das fachkundige Mitglied des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung hat dargelegt, warum im Beschwerdefall eine Bauführung auf der Abfindung Nr. **/4 den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt. Diesen fachkundigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer keineswegs auf gleicher fachlicher Ebene, sondern auf Grund von ihm angestellter rechtlicher Erwägungen entgegengetreten.“„Diesem Beschwerdevorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Berechtigung zuzuerkennen. Wohl ist es richtig, daß
Paragraph 23, Absatz 3, TFLG 1969 mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer unter der auflösenden Bedingung übergeht, daß es mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der solche Grundstücke einer anderen Partei zuweist und daß zufolge dieser gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Fall ein von einer auflösenden Bedingung abhängiger Schwebezustand eintritt. Der Beschwerdeführer verkennt aber die Rechtslage, wenn er meint, daß die Vornahme von Veränderungen auf dem unter einer auflösenden Bedingung zugewiesenen Grundstück schon an sich den Zusammenlegungserfolg im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz TFLG 1969 beeinträchtige. Vielmehr ist der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift mit voller Deutlichkeit vertretenen Rechtsauffassung beizutreten, daß bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung dieses Zusammenlegungserfolges darstellen soll. Das fachkundige Mitglied des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung hat dargelegt, warum im Beschwerdefall eine Bauführung auf der Abfindung Nr. **/4 den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt. Diesen fachkundigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer keineswegs auf gleicher fachlicher Ebene, sondern auf Grund von ihm angestellter rechtlicher Erwägungen entgegengetreten.“ Die in diesem Erkenntnis maßgebenden Umstände sind mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Bereits aus dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten agrarfachlichen Gutachten vom 28.10.2014 geht zweifelsfrei und vom Beschwerdeführer unbestritten hervor, dass die geplante Zufahrtsstraße für die Erschließung mehrerer durch die Neueinteilung entstandener Abfindungen unbedingt notwendig ist und daher grundsätzlich der Erreichung des Ziels der gegenständlichen Zusammenlegung dient. Damit allein ist allerdings noch nicht nachgewiesen, dass das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg nicht auch beeinträchtigen könnte. Entsprechend den oben wiedergegeben Ausführungen von Lang bewirkt die vorläufige Übernahme schon begrifflich nur einen vorläufigen – nämlich unter auflösender Bedingung erfolgten – Eigentumsübergang. Der Zusammenlegungserfolg wird daher auch dann vereitelt, wenn nach der vorläufigen Übernahme ein Zustand geschaffen wird, der eine Neuzuteilung betroffener Grundstücke in ihrer gegenwärtigen Beschaffenheit durch den Zusammenlegungsplan an eine andere Partei verhindern könnte. Dass allerdings auch unter diesem Aspekt im vorliegenden Fall der Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt werden kann, geht aus der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen hervor. Dieser führt nachvollziehbar und schlüssig aus, dass das von der Gemeinde Z geplante Wegebauvorhaben die Erzielung eines möglichst hohen Zusammenlegungserfolges (insbesondere ausreichende, rechtlich gesicherte Erschließung günstig geformter Grundstücke und Vermeidung von Dienstbarkeiten) unterstütze und diesen Erfolg keinesfalls gefährde. Durch die Errichtung des geplanten Erschließungsweges könnten zwei Wege zu einem zusammengefasst werden und die Ausweisung von Dienstbarkeitstrassen im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens könnte unterbleiben. Insbesondere wird auch ausgeführt, dass im Fall der Errichtung der geplanten Zufahrtsstraße eine allfällige Neuzuteilung von Abfindungen entlang dieser Straße an andere Parteien möglich sei. Der Beschwerdeführer zeigt in der vorliegenden Beschwerde zwar auf, dass er mit der geplanten Neueinteilung der Liegenschaften entlang des W-Sees in keiner Weise einverstanden ist und ihn bei Erlassung eines entsprechenden Zusammenlegungsplanes näher bezeichnete Nachteile treffen würden; eine potentielle Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, wie sie nach § 6 Abs 2 TFLG 1996 für die Versagung der beantragten Bewilligung erforderlich wäre, kann aber gerade unter der vom VwGH im genannten Erkenntnis vom 19.4.1979 formulierten Prämisse, dass bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellt, mit diesem Vorbringen nicht plausibel gemacht werden. Die gegenständliche Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen lässt keinen Zweifel, dass der aus dem Bescheid über die vorläufige Übernahme ersichtliche Zusammenlegungserfolg durch das geplante Vorhaben keinesfalls gefährdet, sondern dieser Erfolg dadurch vielmehr gefördert wird. Wenn der Beschwerdeführer umgekehrt behauptet, dass durch das geplante Wegbauvorhaben eine faktische Situation geschaffen würde, die den Beschwerdeführer, falls der Zusammenlegungsplan nicht in der geplanten Weise verwirklicht würde, im gegenständlichen schwebenden Zusammenlegungsverfahren gröblichst benachteiligen und beeinträchtigen würde, so tritt er mit diesem Vorbringen dem agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Ihm gelingt es mit seinem Vorbringen auch nicht, Widersprüche der gutachterlichen Schlussfolgerungen aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer zeigt in der vorliegenden Beschwerde zwar auf, dass er mit der geplanten Neueinteilung der Liegenschaften entlang des W-Sees in keiner Weise einverstanden ist und ihn bei Erlassung eines entsprechenden Zusammenlegungsplanes näher bezeichnete Nachteile treffen würden; eine potentielle Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, wie sie nach Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1996 für die Versagung der beantragten Bewilligung erforderlich wäre, kann aber gerade unter der vom VwGH im genannten Erkenntnis vom 19.4.1979 formulierten Prämisse, dass bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellt, mit diesem Vorbringen nicht plausibel gemacht werden. Die gegenständliche Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen lässt keinen Zweifel, dass der aus dem Bescheid über die vorläufige Übernahme ersichtliche Zusammenlegungserfolg durch das geplante Vorhaben keinesfalls gefährdet, sondern dieser Erfolg dadurch vielmehr gefördert wird. Wenn der Beschwerdeführer umgekehrt behauptet, dass durch das geplante Wegbauvorhaben eine faktische Situation geschaffen würde, die den Beschwerdeführer, falls der Zusammenlegungsplan nicht in der geplanten Weise verwirklicht würde, im gegenständlichen schwebenden Zusammenlegungsverfahren gröblichst benachteiligen und beeinträchtigen würde, so tritt er mit diesem Vorbringen dem agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Ihm gelingt es mit seinem Vorbringen auch nicht, Widersprüche der gutachterlichen Schlussfolgerungen aufzuzeigen. Für das Landesverwaltungsgericht besteht daher keine Veranlassung, an der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu zweifeln und insofern auch kein Grund zur Annahme, dass im vorliegenden Beschwerdefall die geplante Bauführung den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Durch die Errichtung der geplanten Zufahrtsstraße wird kein Zustand geschaffen, der eine allfällige Neuzuteilung der von dieser Straße betroffenen Grundstücke, wie sie vom Beschwerdeführer offenbar begehrt wird und aufgrund des Nichtvorliegens eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes nicht ausgeschlossen werden kann, vereiteln oder wesentlich erschweren könnte. Somit erweist sich aber die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher ergründet werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung hinsichtlich des Altgrundstückes ***4 in Frage kommt. Eine solche könnte schon deshalb auszuschließen sein, zumal im Grundbuch Herr Dr. CC und Frau DC als Eigentümer dieses Grundstückes ausgewiesen sind, nicht aber der Beschwerdeführer. Dies legt nahe, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer, wie behauptet, das Grundstück ***4 mit Kaufvertrag vom 28.10.2008 erworben haben sollte, im vorliegenden Fall der für eine Eigentumsübertragung nach den §§ 425 und 431 ABGB erforderliche Modus, nämlich die Grundbuchseintragung, fehlt. Nach den genannten Bestimmungen können das Eigentum und alle dinglichen Rechte, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden, wobei zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden muss. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher ergründet werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung hinsichtlich des Altgrundstückes ***4 in Frage kommt. Eine solche könnte schon deshalb auszuschließen sein, zumal im Grundbuch Herr Dr. CC und Frau DC als Eigentümer dieses Grundstückes ausgewiesen sind, nicht aber der Beschwerdeführer. Dies legt nahe, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer, wie behauptet, das Grundstück ***4 mit Kaufvertrag vom 28.10.2008 erworben haben sollte, im vorliegenden Fall der für eine Eigentumsübertragung nach den Paragraphen 425 und 431 ABGB erforderliche Modus, nämlich die Grundbuchseintragung, fehlt. Nach den genannten Bestimmungen können das Eigentum und alle dinglichen Rechte, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden, wobei zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden muss. Ein durch Gesetz ausnahmsweise ermöglichter außerbücherlicher Eigentumserwerb ist im Zusammenlegungsverfahren zwar etwa nach § 24 Abs 3 TFLG 1996 möglich, wonach anlässlich der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter einer auflösenden Bedingung übergeht; der Kauf des Grundstückes Nr. ***4 steht allerdings mit dem Zusammenlegungsverfahren nicht im direkten Zusammenhang und deuten auch die §§ 79 ff TFLG 1996, die bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens regeln, insbes § 80 Abs 1 TFLG 1996, an, dass auch während eines Zusammenlegungsverfahrens ein Grundverkehr mit Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücken ermöglicht werden soll. Da auch § 82 TFLG 1996 Grundbuchseintragungen während eines laufenden Agrarverfahrens regelt, kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Nr. ***4 auch ohne Grundbuchseintragung in das Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen ist; diese Frage musste aber, wie bereits erwähnt, im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden, da selbst die Bejahung von außerbücherlichem Eigentum des Beschwerdeführers am Altgrundstück Nr. ***4 nichts daran ändern würde, dass durch das vorliegende Wegbauvorhaben der Zusammenlegungserfolg nicht gefährdet werden kann.Ein durch Gesetz ausnahmsweise ermöglichter außerbücherlicher Eigentumserwerb ist im Zusammenlegungsverfahren zwar etwa nach Paragraph 24, Absatz 3, TFLG 1996 möglich, wonach anlässlich der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter einer auflösenden Bedingung übergeht; der Kauf des Grundstückes Nr. ***4 steht allerdings mit dem Zusammenlegungsverfahren nicht im direkten Zusammenhang und deuten auch die Paragraphen 79, ff TFLG 1996, die bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens regeln, insbes Paragraph 80, Absatz eins, TFLG 1996, an, dass auch während eines Zusammenlegungsverfahrens ein Grundverkehr mit Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücken ermöglicht werden soll. Da auch Paragraph 82, TFLG 1996 Grundbuchseintragungen während eines laufenden Agrarverfahrens regelt, kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Nr. ***4 auch ohne Grundbuchseintragung in das Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen ist; diese Frage musste aber, wie bereits erwähnt, im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden, da selbst die Bejahung von außerbücherlichem Eigentum des Beschwerdeführers am Altgrundstück Nr. ***4 nichts daran ändern würde, dass durch das vorliegende Wegbauvorhaben der Zusammenlegungserfolg nicht gefährdet werden kann. In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Fall, wie bereits mehrfach erwähnt, lediglich die Frage ausschlaggebend ist, ob das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg gefährden könnte, ist auch irrelevant, ob der von AA errichtete Privatweg - wie vom Amtssachverständigen behauptet und vom Beschwerdeführer bestritten – von der Gemeinde Z nur als „vorübergehende Anlage“ bewilligt worden ist. Der Zusammenlegungserfolg würde durch den nunmehr geplanten öffentlichen Weg auch dann gefördert und nicht gefährdet, wenn der genannte Privatweg dauerhaft bewilligt worden wäre. Zu bemerken ist diesbezüglich allerdings, dass aus dem Baubewilligungsbescheid der Gemeinde Z vom 8.7.2004, ****, sehr wohl hervorgeht, dass die beantragte Baubewilligung nur unter näher bezeichneten Bedingungen erteilt wurde und dass diesbezüglich unter anderem die Stellungnahme des Bausachverständigen wiedergegeben wird, wonach das Gebäude nur unter der Auflage zulässig sei, dass die Zufahrt nach Errichtung eines öffentlichen Weges zurückzubauen sei. 3. Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: Der vorliegenden Beschwerde kommt schon aufgrund des § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. § 22 Abs 2 VwGVG sieht insofern zwar die Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vor, nicht aber umgekehrt dessen Zuerkennung. Spezielle Bestimmungen, die die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde ausschließen würden, sind für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht eigens zu behandeln war. Der vorliegenden Beschwerde kommt schon aufgrund des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG sieht insofern zwar die Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vor, nicht aber umgekehrt dessen Zuerkennung. Spezielle Bestimmungen, die die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde ausschließen würden, sind für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht eigens zu behandeln war. 4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und obwohl die sonstigen Verfahrensparteien ausdrücklich über dieses Recht informiert wurden kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und obwohl die sonstigen Verfahrensparteien ausdrücklich über dieses Recht informiert wurden kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Seitens des Beschwerdeführers wurde zwar in dessen Stellungnahme vom 5.2.2015 die Einvernahme eines Zeugen beantragt, allerdings zu einem Beweisthema, das im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielt. Dieser sollte nämlich laut Beschwerdeführer dazu befragt werden, ob bei einer im Oktober 2013 durchgeführten Besprechung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens vereinbart wurde, dass eine Änderung der Eigentumsverhältnisse im Nahebereich des W-Sees nur dann stattfinden solle, wenn alle betroffenen Grundeigentümer hiermit einverstanden sind. Dass die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage, ob der geplante Weg den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte, entsprechend den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen auch dann zu verneinen ist, wenn der abschließende Zusammenlegungsplan ein anderes Ergebnis als der Bescheid über die vorläufige Übernahme hätte, wurde bereits dargelegt und würde sich am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens insofern auch dann nichts ändern, wenn tatsächlich die vom Beschwerdeführer behauptete Vereinbarung erwiesen werden könnte. Da den Ausführungen des Amtssachverständigen zur möglichen Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges durch das geplante Vorhaben vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht konkret entgegengetreten wurde, sondern nur allgemein Fehler des Zusammenlegungsverfahrens versucht wurden aufzuzeigen, erachtet das Landesverwaltungsgericht die Durchführung einer Verhandlung für nicht erforderlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte durch die Einholung eines ergänzenden agrarfachlichen Gutachtens und das diesbezüglich eingeräumte Recht auf Parteiengehör ausreichend geklärt werden und ist nicht ersichtlich, inwieweit die Durchführung einer Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen könnte. Der Entfall der Verhandlung steht im Übrigen auch im Einklang mit § 24 Abs 4 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, */*), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da im vorliegenden Fall wie erwähnt nur für die Entscheidung unmaßgebliche Tatsachenfeststellungen bestritten werden, war auch aus diesen Gründen eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.Der Entfall der Verhandlung steht im Übrigen auch im Einklang mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, */*), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da im vorliegenden Fall wie erwähnt nur für die Entscheidung unmaßgebliche Tatsachenfeststellungen bestritten werden, war auch aus diesen Gründen eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen auch ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen auch ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, in welchen Fällen ein geplantes Vorhaben den Zusammenlegungserfolg im Sinn des § 6 Abs 2 TFLG 1996 beeinträchtigen kann, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Die wesentliche Rechtsfrage, in welchen Fällen ein geplantes Vorhaben den Zusammenlegungserfolg im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1996 beeinträchtigen kann, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.3325.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.