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{'item': 'LVwG-2014/35/3325-8'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 6§ 58§ 23Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/35/3325-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 3.11.2014, ****: Mit Antrag vom 1.10.2014 hat die Gemeinde Z um agrarbehördliche Bewilligung nach § 6 TFLG 1996 zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum W-See mit Linksabbieger, auf den Abfindungen ***1/56 und ***2/78 GB **** Z angesucht. Dieser geplante Weg führt über die Altgrundstücke ***3, ***4, ***5, ***6, ***7, ***8 und ***9/1 in den EZ **61, **09, **90, **39 und **70 GB **** Z.Mit Antrag vom 1.10.2014 hat die Gemeinde Z um agrarbehördliche Bewilligung nach Paragraph 6, TFLG 1996 zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum W-See mit Linksabbieger, auf den Abfindungen ***1/56 und ***2/78 GB **** Z angesucht. Dieser geplante Weg führt über die Altgrundstücke ***3, ***4, ***5, ***6, ***7, ***8 und ***9/1 in den EZ **61, **09, **90, **39 und **70 GB **** Z. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde entsprechend diesem Antrag der Gemeinde Z

§ 6

Abs 1 lit b TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung erteilt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde entsprechend diesem Antrag der Gemeinde Z

Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 die agrarbehördliche Bewilligung erteilt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Abteilung Bodenordnung in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2014, ****, mitgeteilt habe, dass gegen die Errichtung der gegenständlichen Zufahrtsstraße aus agrartechnischer Sicht kein Einwand bestehe, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 vorlägen.

§ 58

AVG könne eine weitere Begründung entfallen, da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Abteilung Bodenordnung in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2014, ****, mitgeteilt habe, dass gegen die Errichtung der gegenständlichen Zufahrtsstraße aus agrartechnischer Sicht kein Einwand bestehe, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 vorlägen.

Paragraph 58, AVG könne eine weitere Begründung entfallen, da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei.

  1. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 27.11.2014 per Mail an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 27.11.2014 per Mail an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 7.11.2014 zugestellt. Die vorliegende, den angefochtenen Bescheid vollumfänglich bekämpfende Beschwerde wird wie folgt begründet: „Der Beschwerdeführer ist unter anderem Eigentümer der im Spruch des bekämpften Bescheides angeführten Altgrundstücke ***4, ***7 und ***
  2. Außerdem ist er Eigentümer und Betreiber des Hotels ‚S‘ in **** Z, Adresse. Mit dem gegenständlichen Bescheid erteilt die belangte Behörde der Gemeinde Z die agrarbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum W-See mit Linksabbieger, wobei dieser geplante Weg unter anderem über die vorhin genannten Altgrundstücke des Beschwerdeführers führen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2014 zu **** wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen im Zusammenlegungsverfahren Z (KG Z) angeordnet, der Zusammenlegungsplan ist jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Bereits gegen den Bescheid der Anordnung der vorläufigen Übernahme hat der Beschwerdeführer seinerzeit Beschwerde (datiert vom 19.03.2014) erhoben. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid würde eine Zufahrtstraße zum W-See auf den Abfindungen ***1/56 und ***2/78 des GB **** Z errichtet werden, welche auch über die Altgrundstücke des Beschwerdeführers führten. Der Beschwerdeführer ist mit der geplanten Neueinteilung der Liegenschaften entlang des W-Sees in keiner Weise einverstanden und kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesichert angenommen werden, dass der ausgearbeitete Zusammenlegungsplan tatsächlich dergestalt erlassen und in Rechtskraft erwachsen wird. Auch wenn aus agrartechnischer Sicht kein Einwand gegen die Errichtung der gegenständlichen Zufahrtstraße erhoben wurde, stellt diese Maßnahme eine für den Beschwerdeführer besonders nachteilige Maßnahme dar. So ist zu seinem Gst.Nr. ***4 auszuführen, dass dieses vor einigen Jahren erworben wurde, damit der Beschwerdeführer eine Parkfläche für die Mitarbeiter seines Hotels ‚S‘ gewinnen konnte, zudem stellt dieses Grundstück seinen Platz zur Schneeablagerung im Winter dar. Auf dieser Fläche findet zudem die Ablagerung des Räumschnees vom Hotel, vom Personalhaus auf Gst.Nr. **10 (Adresse) und vom Parkplatz auf Gst.Nr. **11 statt. Dieser Zweck wird durch die Errichtung der Zufahrtstraße vereitelt. Durch die Errichtung der bewilligten Zufahrtstraße werden zudem Fakten und einschneidende Änderungen an den Grundflächen geschaffen, welche für den Fall, dass der Zusammenlegungsplan in der geplanten Weise nicht rechtskräftig werden sollte, nur mehr schwer rückgängig zu machen sind, in jedem Falle würde eine faktische Situation geschaffen, welche den Beschwerdeführer im gegenständlichen schwebenden Zusammenlegungsverfahren gröblichst benachteiligen und beeinträchtigen. Die durch den Beschwerdeführer geschaffene Betriebsstruktur seines Hotelbetriebes ‚S‘ wäre durch die bewilligte Maßnahme massiv gestört und ist diese für ihn nicht zumutbar. Die mit der Errichtung der Zufahrtstraße verbundenen Eigentumsbeschränkungen der Partei hindern diesen an der Aufrechterhaltung seines bisherigen Hotelbetriebes. Aufgrund der massiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist daher die Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Zufahrtstraße zu versagen.“ Beantragt werden die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
  3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde die vorliegende Beschwerde den übrigen Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Von diesem Stellungnahmerecht wurde kein Gebrauch gemacht. Außerdem wurde vom Landesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen zur Frage eingeholt, ob durch die Verwirklichung der geplanten Zufahrtsstraße ein Zustand geschaffen würde, der den Übergang der betroffenen Grundstücke in ihrer gegenwärtigen Beschaffenheit an eine andere Partei (Neuzuteilung der betroffenen Grundstücke) verhindern und ob insofern der Zusammenlegungserfolg, um dessen nähere Konkretisierung ersucht wurde, durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werden könnte. Aus der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 19.1.2015, ****, geht zusammengefasst und mit näherer Begründung hervor, dass die Neueinteilung im gegenständlichen Bereich darauf abziele, günstig geformte Grundstücke mit einer öffentlichen, rechtlich gesicherten Erschließung zu schaffen, und dass das von der Gemeinde Z geplante Wegebauvorhaben die agrarbehördliche Neueinteilung konsequent umsetze. Es werde dadurch die Erzielung eines möglichst hohen Zusammenlegungserfolges unterstützt. Eine Gefahr, dass durch das Bauvorhaben ein ausreichender Zusammenlegungserfolg hinsichtlich der Abfindungen des Herrn AA verhindert wird, könne seitens der Abt. Bodenordnung nicht erkannt werden. Auch nach Verwirklichung der Zufahrtsstraße werde es bei Bedarf möglich sein, Abfindungen entlang der neu geplanten Zufahrtsstraße anderen Parteien zuzuweisen. Falls sich im Zuge der Erlassung des Zusammenlegungsplanes die Notwendigkeit ergeben sollte, in diesem Bereich legitime Lageansprüche zu befriedigen bzw. Abfindungen zur Erzielung eines ausreichenden Zusammenlegungserfolges an andere Eigentümer zuzuweisen, wäre dies auf Grund der vorhandenen Flächenreserven der Gemeinde Z immer noch möglich. Zu der zum Parteiengehör übermittelten gutachterlichen Stellungnahme vom 19.1.2015 nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.2.2015 Stellung. Darin führt dieser zunächst aus, dass die Gemeinde Z unmittelbar neben der Parzelle des Beschwerdeführers eine Abfindung mit der Nr. ***1/56 besitze, die genauso gut zur Herstellung eines Zufahrtsweges verwendet werden könne und es deshalb unbillig und eine einseitige, geradezu willkürliche Benachteiligung des Beschwerdeführers sei, anstelle des öffentlichen Gutes sein Grundstück für einen öffentlichen Weg zu verwenden. Im Übrigen wird im Wesentlichen das bisher durchgeführte Zusammenlegungsverfahren und die damit verbundene Neuordnung der Grundflächen bemängelt sowie hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***4 das Vorliegen von außerbücherlichem Eigentum zu begründen versucht. Ebenfalls vorgebracht wird, dass entgegen der Stellungnahme der Abteilung Bodenordnung vom 19.1.2015 der von AA errichtete Privatweg nicht nur als „vorübergehende Anlage“ bewilligt worden sei. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  4. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
  5. Zur Sache: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 6 TFLG 1996 lautet wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, TFLG 1996 lautet wie folgt: „§ 6 Eigentumsbeschränkungen

(1)In der Verordnung nach § 3 können nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden:
(1)In der Verordnung nach Paragraph 3, können nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden:
  1. a)In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes erforderlich sind;
  2. b)Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Wege und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert oder entfernt werden.
(2)Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung (Genehmigung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(2)Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Solange sie nicht vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Bewilligung (Genehmigung, Zustimmung) an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(3)Sind entgegen den Beschränkungen nach Abs. 1 auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers zu verfügen.
(3)Sind entgegen den Beschränkungen nach Absatz eins, auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Verursachers zu verfügen.
(4)Die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkungen sind nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Verordnung aufzuheben. Die Verordnung ist im Boten für Tirol kundzumachen.“
(4)Die nach Absatz eins, vorgeschriebenen Eigentumsbeschränkungen sind nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mit Verordnung aufzuheben. Die Verordnung ist im Boten für Tirol kundzumachen.“ Dass in der Verordnung vom 22.4.1998, ****, über die Einleitung des gegenständlichen Zusammenlegungsverfahrens bestimmt ist, dass Bauvorhaben im Sinn des § 6 Abs 1 lit b TFLG 1996 einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen und insofern auch für die geplante Zufahrtsstraße zum W-See mit Linksabbieger eine solche Bewilligung erforderlich ist, ist im vorliegenden Fall unbestritten und musste seitens des Landesverwaltungsgerichtes daher nicht näher erörtert werden.Dass in der Verordnung vom 22.4.1998, ****, über die Einleitung des gegenständlichen Zusammenlegungsverfahrens bestimmt ist, dass Bauvorhaben im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 einer Bewilligung der Agrarbehörde bedürfen und insofern auch für die geplante Zufahrtsstraße zum W-See mit Linksabbieger eine solche Bewilligung erforderlich ist, ist im vorliegenden Fall unbestritten und musste seitens des Landesverwaltungsgerichtes daher nicht näher erörtert werden. In einem agrarfachlichen Gutachten vom 28.10.2014 wird zur Errichtung des geplanten Zufahrtsweges ausgeführt, dass dieser unbedingt notwendig sei, da er elf durch die Neueinteilung entstandene Abfindungen erschließe. Der angefochtene Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf diese Aussage. Wenn nun der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass die Errichtung der geplanten Zufahrtsstraße aus näher bezeichneten Gründen für ihn eine besonders nachteilige Maßnahme darstellt, so gelingt es ihm damit aus den folgenden Erwägungen nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 3.2.2014, ****, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet. Die dagegen – unter anderem von Herrn AA – erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 25.7.2014, LVwG-2014/37/1128-14, als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen regelt § 24 Abs 3 TFLG 1996, dass damit das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung übergeht, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.Im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 3.2.2014, ****, die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet. Die dagegen – unter anderem von Herrn AA – erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 25.7.2014, LVwG-2014/37/1128-14, als unbegründet abgewiesen. Bezüglich der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen regelt Paragraph 24, Absatz 3, TFLG 1996, dass damit das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung übergeht, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Der geplante Zufahrtsweg verläuft somit ausschließlich über die seit der Rechtskraft des Bescheides über die vorläufige Übernahme im – auflösend bedingten – Eigentum der Gemeinde Z stehenden Abfindungen ***1/56 (zukünftig Gst. **12) und ***2/78 (zukünftig Gst. **13), jeweils GB Z. Insofern könnte fraglich sein, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Eigentumsbeeinträchtigungen hinsichtlich der vom geplanten Zufahrtsweg betroffenen Altgrundstücke ***4, ***7 und ***8, jeweils GB Z, in Anbetracht der erfolgten Eigentumsübertragung nach § 24 Abs 3 TFLG 1996 überhaupt in Betracht kommen. Der geplante Zufahrtsweg verläuft somit ausschließlich über die seit der Rechtskraft des Bescheides über die vorläufige Übernahme im – auflösend bedingten – Eigentum der Gemeinde Z stehenden Abfindungen ***1/56 (zukünftig Gst. **12) und ***2/78 (zukünftig Gst. **13), jeweils GB Z. Insofern könnte fraglich sein, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Eigentumsbeeinträchtigungen hinsichtlich der vom geplanten Zufahrtsweg betroffenen Altgrundstücke ***4, ***7 und ***8, jeweils GB Z, in Anbetracht der erfolgten Eigentumsübertragung nach Paragraph 24, Absatz 3, TFLG 1996 überhaupt in Betracht kommen. Diese Frage ist allerdings grundsätzlich zu bejahen. Hinsichtlich der Altgrundstücke ***7 und ***8 ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zweifellos nach wie vor grundbücherlicher Eigentümer der genannten Altgrundstücke ist und ihm das TFLG 1996 als solchem zweifellos gewisse Rechte einräumt. Dies zeigt der die Parteistellung regelnde § 74 Abs 2 TFLG 1996. Während nach der die Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren grundsätzlich regelnden Bestimmung des § 74 Abs 1 lit a TFLG 1996 die Eigentümer einbezogener Grundstücke Parteistellung haben, lautet diese speziell für Verfahren nach § 6 Abs 1 TFLG 1996 geltende Bestimmung wie folgt: Diese Frage ist allerdings grundsätzlich zu bejahen. Hinsichtlich der Altgrundstücke ***7 und ***8 ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zweifellos nach wie vor grundbücherlicher Eigentümer der genannten Altgrundstücke ist und ihm das TFLG 1996 als solchem zweifellos gewisse Rechte einräumt. Dies zeigt der die Parteistellung regelnde Paragraph 74, Absatz 2, TFLG 1996. Während nach der die Parteistellung im Zusammenlegungsverfahren grundsätzlich regelnden Bestimmung des Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 die Eigentümer einbezogener Grundstücke Parteistellung haben, lautet diese speziell für Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, TFLG 1996 geltende Bestimmung wie folgt: „
(2)Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.“„
(2)Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.“ Laut Lang, Tiroler Agrarrecht I
(1989)31, wurde diese Sonderregelung gerade im Hinblick auf die Rechtswirkungen der vorläufigen Übernahme geschaffen, weil dadurch das noch bestehende bücherliche Eigentum durch das außerbücherliche Eigentum überlagert werde. Die Parteistellung des Voreigentümers ließe sich im Fall einer vorläufigen Übernahme also nicht aus § 74 Abs 1 lit a TFLG 1996 ableiten.Laut Lang, Tiroler Agrarrecht römisch eins
(1989)31, wurde diese Sonderregelung gerade im Hinblick auf die Rechtswirkungen der vorläufigen Übernahme geschaffen, weil dadurch das noch bestehende bücherliche Eigentum durch das außerbücherliche Eigentum überlagert werde. Die Parteistellung des Voreigentümers ließe sich im Fall einer vorläufigen Übernahme also nicht aus Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, TFLG 1996 ableiten. Auf den Seiten 73 und 77 führt Lang betreffend die vorläufige Übernahme aus, dass es sich dabei um eine Vorwegnahme des Zusammenlegungsplanes handle, deren Zweck - neben der Ermächtigung zur Bewirtschaftung - im außerbücherlichen Eigentumserwerb liege, wobei er unter Bezugnahme auf das OGH-Urteil vom 17.3.1970, 8 Ob 69/70, diesbezüglich darauf verweist, dass über die Bedingtheit des Eigentumserwerbes nicht hinweggegangen werden könne. Im genannten Urteil wurde nämlich ausgeführt, dass im Zusammenlegungsverfahren die auflösende Bedingung, unter der der Eigentumsübergang aufgrund der vorläufigen Übernahme erfolgt, einen Schwebezustand bewirkt, währenddessen die nunmehrigen Eigentümer verpflichtet sind, nichts zu unternehmen, was den Übergang des Grundstückes in seiner gegenwärtigen Beschaffenheit an eine andere Partei (Neuzuteilung des Grundstückes) verhindern könnte. Daraus wiederum schließt Lang, dass der neue Eigentümer nichts unternehmen dürfe, was den Eintritt der Bedingung vereiteln oder erschweren würde. Aufgrund der „Gemengelage“ von Öffentlichem Recht und Privatrecht gelte ein „Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme aller Verfahrensparteien“, welches zwar eine entsprechende Nutzung und Bewirtschaftung erlaube, aber keine kaum mehr zu beseitigenden Veränderungen, wie zB eine Bauführung (außer, alle Betroffenen stimmen zu). Dass im vorliegenden Fall eine Zustimmung aller Betroffenen nicht vorliegt, ist in Anbetracht der vorliegenden Beschwerde und zumal der Beschwerdeführer - wie soeben dargestellt – in Anbetracht seiner Parteistellung vom gegenständlichen Vorhaben betroffen ist, offenkundig, weshalb sich auf diese Weise eine Bewilligung des geplanten Weges nicht begründen lässt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde erteilten Bewilligung nach § 6 Abs 1 TFLG 1996 war somit anhand des Abs 2 des § 6 TFLG 1996 zu prüfen, der als einzige Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilligung vorsieht, dass das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigen darf. Die Frage der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde erteilten Bewilligung nach Paragraph 6, Absatz eins, TFLG 1996 war somit anhand des Absatz 2, des Paragraph 6, TFLG 1996 zu prüfen, der als einzige Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilligung vorsieht, dass das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigen darf. Was unter Zusammenlegungserfolg zu verstehen ist, lässt sich aus § 1 TFLG 1996 schließen. Ein solcher liegt dann vor, wenn die dort genannten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung, etwa die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft, die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten oder die Abwendung von Nachteilen durch Mängel der Agrarstruktur oder durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse, erfüllt werden.Was unter Zusammenlegungserfolg zu verstehen ist, lässt sich aus Paragraph eins, TFLG 1996 schließen. Ein solcher liegt dann vor, wenn die dort genannten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung, etwa die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft, die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten oder die Abwendung von Nachteilen durch Mängel der Agrarstruktur oder durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse, erfüllt werden. Dass im vorliegenden Fall aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes, wie schon von der belangten Behörde angenommen und trotz der oben erwähnten Ausführungen von Lang zu dieser Frage, keine Beeinträchtigung dieses Zusammenlegungserfolges anzunehmen ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In diesem Zusammenhang ist zunächst das VwGH-Erkenntnis von 19.4.1979, 2193/77, zu berücksichtigen, welches zur vergleichbaren Rechtslage nach dem TFLG 1969 wie folgt ausführt: „Diesem Beschwerdevorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Berechtigung zuzuerkennen. Wohl ist es richtig, daß

§ 23Abs.

3 TFLG 1969 mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer unter der auflösenden Bedingung übergeht, daß es mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der solche Grundstücke einer anderen Partei zuweist und daß zufolge dieser gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Fall ein von einer auflösenden Bedingung abhängiger Schwebezustand eintritt. Der Beschwerdeführer verkennt aber die Rechtslage, wenn er meint, daß die Vornahme von Veränderungen auf dem unter einer auflösenden Bedingung zugewiesenen Grundstück schon an sich den Zusammenlegungserfolg im Sinn des § 6 Abs. 2 erster Satz TFLG 1969 beeinträchtige. Vielmehr ist der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift mit voller Deutlichkeit vertretenen Rechtsauffassung beizutreten, daß bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung dieses Zusammenlegungserfolges darstellen soll. Das fachkundige Mitglied des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung hat dargelegt, warum im Beschwerdefall eine Bauführung auf der Abfindung Nr. **/4 den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt. Diesen fachkundigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer keineswegs auf gleicher fachlicher Ebene, sondern auf Grund von ihm angestellter rechtlicher Erwägungen entgegengetreten.“„Diesem Beschwerdevorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Berechtigung zuzuerkennen. Wohl ist es richtig, daß

Paragraph 23, Absatz 3, TFLG 1969 mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme das Eigentum an den Abfindungsgrundstücken auf die Übernehmer unter der auflösenden Bedingung übergeht, daß es mit Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides erlischt, der solche Grundstücke einer anderen Partei zuweist und daß zufolge dieser gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Fall ein von einer auflösenden Bedingung abhängiger Schwebezustand eintritt. Der Beschwerdeführer verkennt aber die Rechtslage, wenn er meint, daß die Vornahme von Veränderungen auf dem unter einer auflösenden Bedingung zugewiesenen Grundstück schon an sich den Zusammenlegungserfolg im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz TFLG 1969 beeinträchtige. Vielmehr ist der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift mit voller Deutlichkeit vertretenen Rechtsauffassung beizutreten, daß bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung dieses Zusammenlegungserfolges darstellen soll. Das fachkundige Mitglied des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung hat dargelegt, warum im Beschwerdefall eine Bauführung auf der Abfindung Nr. **/4 den Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt. Diesen fachkundigen Ausführungen ist der Beschwerdeführer keineswegs auf gleicher fachlicher Ebene, sondern auf Grund von ihm angestellter rechtlicher Erwägungen entgegengetreten.“ Die in diesem Erkenntnis maßgebenden Umstände sind mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Bereits aus dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten agrarfachlichen Gutachten vom 28.10.2014 geht zweifelsfrei und vom Beschwerdeführer unbestritten hervor, dass die geplante Zufahrtsstraße für die Erschließung mehrerer durch die Neueinteilung entstandener Abfindungen unbedingt notwendig ist und daher grundsätzlich der Erreichung des Ziels der gegenständlichen Zusammenlegung dient. Damit allein ist allerdings noch nicht nachgewiesen, dass das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg nicht auch beeinträchtigen könnte. Entsprechend den oben wiedergegeben Ausführungen von Lang bewirkt die vorläufige Übernahme schon begrifflich nur einen vorläufigen – nämlich unter auflösender Bedingung erfolgten – Eigentumsübergang. Der Zusammenlegungserfolg wird daher auch dann vereitelt, wenn nach der vorläufigen Übernahme ein Zustand geschaffen wird, der eine Neuzuteilung betroffener Grundstücke in ihrer gegenwärtigen Beschaffenheit durch den Zusammenlegungsplan an eine andere Partei verhindern könnte. Dass allerdings auch unter diesem Aspekt im vorliegenden Fall der Zusammenlegungserfolg nicht beeinträchtigt werden kann, geht aus der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen hervor. Dieser führt nachvollziehbar und schlüssig aus, dass das von der Gemeinde Z geplante Wegebauvorhaben die Erzielung eines möglichst hohen Zusammenlegungserfolges (insbesondere ausreichende, rechtlich gesicherte Erschließung günstig geformter Grundstücke und Vermeidung von Dienstbarkeiten) unterstütze und diesen Erfolg keinesfalls gefährde. Durch die Errichtung des geplanten Erschließungsweges könnten zwei Wege zu einem zusammengefasst werden und die Ausweisung von Dienstbarkeitstrassen im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens könnte unterbleiben. Insbesondere wird auch ausgeführt, dass im Fall der Errichtung der geplanten Zufahrtsstraße eine allfällige Neuzuteilung von Abfindungen entlang dieser Straße an andere Parteien möglich sei. Der Beschwerdeführer zeigt in der vorliegenden Beschwerde zwar auf, dass er mit der geplanten Neueinteilung der Liegenschaften entlang des W-Sees in keiner Weise einverstanden ist und ihn bei Erlassung eines entsprechenden Zusammenlegungsplanes näher bezeichnete Nachteile treffen würden; eine potentielle Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, wie sie nach § 6 Abs 2 TFLG 1996 für die Versagung der beantragten Bewilligung erforderlich wäre, kann aber gerade unter der vom VwGH im genannten Erkenntnis vom 19.4.1979 formulierten Prämisse, dass bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellt, mit diesem Vorbringen nicht plausibel gemacht werden. Die gegenständliche Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen lässt keinen Zweifel, dass der aus dem Bescheid über die vorläufige Übernahme ersichtliche Zusammenlegungserfolg durch das geplante Vorhaben keinesfalls gefährdet, sondern dieser Erfolg dadurch vielmehr gefördert wird. Wenn der Beschwerdeführer umgekehrt behauptet, dass durch das geplante Wegbauvorhaben eine faktische Situation geschaffen würde, die den Beschwerdeführer, falls der Zusammenlegungsplan nicht in der geplanten Weise verwirklicht würde, im gegenständlichen schwebenden Zusammenlegungsverfahren gröblichst benachteiligen und beeinträchtigen würde, so tritt er mit diesem Vorbringen dem agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Ihm gelingt es mit seinem Vorbringen auch nicht, Widersprüche der gutachterlichen Schlussfolgerungen aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer zeigt in der vorliegenden Beschwerde zwar auf, dass er mit der geplanten Neueinteilung der Liegenschaften entlang des W-Sees in keiner Weise einverstanden ist und ihn bei Erlassung eines entsprechenden Zusammenlegungsplanes näher bezeichnete Nachteile treffen würden; eine potentielle Gefährdung des Zusammenlegungserfolges, wie sie nach Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1996 für die Versagung der beantragten Bewilligung erforderlich wäre, kann aber gerade unter der vom VwGH im genannten Erkenntnis vom 19.4.1979 formulierten Prämisse, dass bereits die vorläufige Übernahme eine Realisierung des Zusammenlegungserfolges darstellt, mit diesem Vorbringen nicht plausibel gemacht werden. Die gegenständliche Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen lässt keinen Zweifel, dass der aus dem Bescheid über die vorläufige Übernahme ersichtliche Zusammenlegungserfolg durch das geplante Vorhaben keinesfalls gefährdet, sondern dieser Erfolg dadurch vielmehr gefördert wird. Wenn der Beschwerdeführer umgekehrt behauptet, dass durch das geplante Wegbauvorhaben eine faktische Situation geschaffen würde, die den Beschwerdeführer, falls der Zusammenlegungsplan nicht in der geplanten Weise verwirklicht würde, im gegenständlichen schwebenden Zusammenlegungsverfahren gröblichst benachteiligen und beeinträchtigen würde, so tritt er mit diesem Vorbringen dem agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Ihm gelingt es mit seinem Vorbringen auch nicht, Widersprüche der gutachterlichen Schlussfolgerungen aufzuzeigen. Für das Landesverwaltungsgericht besteht daher keine Veranlassung, an der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu zweifeln und insofern auch kein Grund zur Annahme, dass im vorliegenden Beschwerdefall die geplante Bauführung den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte. Durch die Errichtung der geplanten Zufahrtsstraße wird kein Zustand geschaffen, der eine allfällige Neuzuteilung der von dieser Straße betroffenen Grundstücke, wie sie vom Beschwerdeführer offenbar begehrt wird und aufgrund des Nichtvorliegens eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes nicht ausgeschlossen werden kann, vereiteln oder wesentlich erschweren könnte. Somit erweist sich aber die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher ergründet werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung hinsichtlich des Altgrundstückes ***4 in Frage kommt. Eine solche könnte schon deshalb auszuschließen sein, zumal im Grundbuch Herr Dr. CC und Frau DC als Eigentümer dieses Grundstückes ausgewiesen sind, nicht aber der Beschwerdeführer. Dies legt nahe, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer, wie behauptet, das Grundstück ***4 mit Kaufvertrag vom 28.10.2008 erworben haben sollte, im vorliegenden Fall der für eine Eigentumsübertragung nach den §§ 425 und 431 ABGB erforderliche Modus, nämlich die Grundbuchseintragung, fehlt. Nach den genannten Bestimmungen können das Eigentum und alle dinglichen Rechte, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden, wobei zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden muss. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher ergründet werden, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Eigentumsbeeinträchtigung hinsichtlich des Altgrundstückes ***4 in Frage kommt. Eine solche könnte schon deshalb auszuschließen sein, zumal im Grundbuch Herr Dr. CC und Frau DC als Eigentümer dieses Grundstückes ausgewiesen sind, nicht aber der Beschwerdeführer. Dies legt nahe, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer, wie behauptet, das Grundstück ***4 mit Kaufvertrag vom 28.10.2008 erworben haben sollte, im vorliegenden Fall der für eine Eigentumsübertragung nach den Paragraphen 425 und 431 ABGB erforderliche Modus, nämlich die Grundbuchseintragung, fehlt. Nach den genannten Bestimmungen können das Eigentum und alle dinglichen Rechte, außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen, nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden, wobei zur Übertragung des Eigentumes unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden muss. Ein durch Gesetz ausnahmsweise ermöglichter außerbücherlicher Eigentumserwerb ist im Zusammenlegungsverfahren zwar etwa nach § 24 Abs 3 TFLG 1996 möglich, wonach anlässlich der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter einer auflösenden Bedingung übergeht; der Kauf des Grundstückes Nr. ***4 steht allerdings mit dem Zusammenlegungsverfahren nicht im direkten Zusammenhang und deuten auch die §§ 79 ff TFLG 1996, die bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens regeln, insbes § 80 Abs 1 TFLG 1996, an, dass auch während eines Zusammenlegungsverfahrens ein Grundverkehr mit Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücken ermöglicht werden soll. Da auch § 82 TFLG 1996 Grundbuchseintragungen während eines laufenden Agrarverfahrens regelt, kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Nr. ***4 auch ohne Grundbuchseintragung in das Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen ist; diese Frage musste aber, wie bereits erwähnt, im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden, da selbst die Bejahung von außerbücherlichem Eigentum des Beschwerdeführers am Altgrundstück Nr. ***4 nichts daran ändern würde, dass durch das vorliegende Wegbauvorhaben der Zusammenlegungserfolg nicht gefährdet werden kann.Ein durch Gesetz ausnahmsweise ermöglichter außerbücherlicher Eigentumserwerb ist im Zusammenlegungsverfahren zwar etwa nach Paragraph 24, Absatz 3, TFLG 1996 möglich, wonach anlässlich der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter einer auflösenden Bedingung übergeht; der Kauf des Grundstückes Nr. ***4 steht allerdings mit dem Zusammenlegungsverfahren nicht im direkten Zusammenhang und deuten auch die Paragraphen 79, ff TFLG 1996, die bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens regeln, insbes Paragraph 80, Absatz eins, TFLG 1996, an, dass auch während eines Zusammenlegungsverfahrens ein Grundverkehr mit Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücken ermöglicht werden soll. Da auch Paragraph 82, TFLG 1996 Grundbuchseintragungen während eines laufenden Agrarverfahrens regelt, kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass das Grundstück Nr. ***4 auch ohne Grundbuchseintragung in das Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen ist; diese Frage musste aber, wie bereits erwähnt, im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden, da selbst die Bejahung von außerbücherlichem Eigentum des Beschwerdeführers am Altgrundstück Nr. ***4 nichts daran ändern würde, dass durch das vorliegende Wegbauvorhaben der Zusammenlegungserfolg nicht gefährdet werden kann. In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Fall, wie bereits mehrfach erwähnt, lediglich die Frage ausschlaggebend ist, ob das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg gefährden könnte, ist auch irrelevant, ob der von AA errichtete Privatweg - wie vom Amtssachverständigen behauptet und vom Beschwerdeführer bestritten – von der Gemeinde Z nur als „vorübergehende Anlage“ bewilligt worden ist. Der Zusammenlegungserfolg würde durch den nunmehr geplanten öffentlichen Weg auch dann gefördert und nicht gefährdet, wenn der genannte Privatweg dauerhaft bewilligt worden wäre. Zu bemerken ist diesbezüglich allerdings, dass aus dem Baubewilligungsbescheid der Gemeinde Z vom 8.7.2004, ****, sehr wohl hervorgeht, dass die beantragte Baubewilligung nur unter näher bezeichneten Bedingungen erteilt wurde und dass diesbezüglich unter anderem die Stellungnahme des Bausachverständigen wiedergegeben wird, wonach das Gebäude nur unter der Auflage zulässig sei, dass die Zufahrt nach Errichtung eines öffentlichen Weges zurückzubauen sei. 3. Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: Der vorliegenden Beschwerde kommt schon aufgrund des § 13 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. § 22 Abs 2 VwGVG sieht insofern zwar die Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vor, nicht aber umgekehrt dessen Zuerkennung. Spezielle Bestimmungen, die die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde ausschließen würden, sind für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht eigens zu behandeln war. Der vorliegenden Beschwerde kommt schon aufgrund des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG sieht insofern zwar die Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vor, nicht aber umgekehrt dessen Zuerkennung. Spezielle Bestimmungen, die die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde ausschließen würden, sind für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht eigens zu behandeln war. 4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und obwohl die sonstigen Verfahrensparteien ausdrücklich über dieses Recht informiert wurden kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf dieses Recht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und obwohl die sonstigen Verfahrensparteien ausdrücklich über dieses Recht informiert wurden kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Seitens des Beschwerdeführers wurde zwar in dessen Stellungnahme vom 5.2.2015 die Einvernahme eines Zeugen beantragt, allerdings zu einem Beweisthema, das im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielt. Dieser sollte nämlich laut Beschwerdeführer dazu befragt werden, ob bei einer im Oktober 2013 durchgeführten Besprechung im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens vereinbart wurde, dass eine Änderung der Eigentumsverhältnisse im Nahebereich des W-Sees nur dann stattfinden solle, wenn alle betroffenen Grundeigentümer hiermit einverstanden sind. Dass die im vorliegenden Verfahren zu klärende Frage, ob der geplante Weg den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte, entsprechend den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen auch dann zu verneinen ist, wenn der abschließende Zusammenlegungsplan ein anderes Ergebnis als der Bescheid über die vorläufige Übernahme hätte, wurde bereits dargelegt und würde sich am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens insofern auch dann nichts ändern, wenn tatsächlich die vom Beschwerdeführer behauptete Vereinbarung erwiesen werden könnte. Da den Ausführungen des Amtssachverständigen zur möglichen Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges durch das geplante Vorhaben vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht konkret entgegengetreten wurde, sondern nur allgemein Fehler des Zusammenlegungsverfahrens versucht wurden aufzuzeigen, erachtet das Landesverwaltungsgericht die Durchführung einer Verhandlung für nicht erforderlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt konnte durch die Einholung eines ergänzenden agrarfachlichen Gutachtens und das diesbezüglich eingeräumte Recht auf Parteiengehör ausreichend geklärt werden und ist nicht ersichtlich, inwieweit die Durchführung einer Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen könnte. Der Entfall der Verhandlung steht im Übrigen auch im Einklang mit § 24 Abs 4 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, */*), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da im vorliegenden Fall wie erwähnt nur für die Entscheidung unmaßgebliche Tatsachenfeststellungen bestritten werden, war auch aus diesen Gründen eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.Der Entfall der Verhandlung steht im Übrigen auch im Einklang mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, */*), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da im vorliegenden Fall wie erwähnt nur für die Entscheidung unmaßgebliche Tatsachenfeststellungen bestritten werden, war auch aus diesen Gründen eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen auch ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen auch ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, in welchen Fällen ein geplantes Vorhaben den Zusammenlegungserfolg im Sinn des § 6 Abs 2 TFLG 1996 beeinträchtigen kann, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Die wesentliche Rechtsfrage, in welchen Fällen ein geplantes Vorhaben den Zusammenlegungserfolg im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1996 beeinträchtigen kann, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Darüber hinaus kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.35.3325.8

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