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LVwG-2014/37/2981-14

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 16§ 7§ 103§ 5§ 12Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/37/2981-14 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 14.07.2014 hat die A GmbH & Co KG, vertreten durch deren handelsrechtlichen Geschäftsführer CC, **** Z , um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine Verbreiterung der Piste 2 und zur Durchführung einer kleinflächigen Geländekorrektur betreffend die Piste 1 unter Vorlage eines Einreichprojektes (3-fach) angesucht. Zur Durchführung dieser Maßnahmen hat die Konsenswerberin auch um die Erteilung der notwendigen vorübergehenden Rodung auf dem Gst Nr ***1, GB **** P, angesucht. Laut dem Projekt (vergleiche insbesondere Beilage 2) werden die Gst Nrn ***1 (Eigentümerin: Agrargemeinschaft S) und ***2/1 (Eigentümerin: DD, Adresse), beide GB **** P, sowie das Gst Nr ***3/1 (Eigentümerin: Republik Österreich, Österreichische Bundesforste AG), GB **** R, berührt. Die an diesen Grundstücken bestehenden Dienstbarkeiten, ua jene des Beschwerdeführers, werden in Beilage 2 des Einreichprojektes aufgelistet. Mit Schriftsatz vom 16.07.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y zur Frage der Vollständigkeit jeweils eine Ausfertigung der Einreichunterlagen an die Bezirksforstinspektion Y und den forsttechnischen Dienst für Wildbach- Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung U, übermittelt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde das Baubezirksamt F ersucht, anhand der Einreichunterlagen zu prüfen, ob das geplante Retentionsbecken die Geringfügigkeit des § 32 WRG überschreitet und damit einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt.Mit Schriftsatz vom 16.07.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y zur Frage der Vollständigkeit jeweils eine Ausfertigung der Einreichunterlagen an die Bezirksforstinspektion Y und den forsttechnischen Dienst für Wildbach- Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung U, übermittelt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde das Baubezirksamt F ersucht, anhand der Einreichunterlagen zu prüfen, ob das geplante Retentionsbecken die Geringfügigkeit des Paragraph 32, WRG überschreitet und damit einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Mit Schriftsatz vom 29.07.2014, Zl ****, hat die belangte Behörde im Rahmen des naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligungsverfahrens die mündliche Verhandlung für den 26.08.2014 anberaumt. Die Kundmachung hat unter Bezugnahme auf das Einreichprojekt die geplanten Maßnahmen beschrieben und auf die in der Beilage 2 des Einreichprojektes angeführten Beteiligten (betroffene Grundeigentümer, Dienstbarkeits-berechtigte sowie Grundeigentümer innerhalb des Deckungsstreifens) hingewiesen. Diese Kundmachung wurde an der Amtstafel zweier Gemeinden angeschlagen, an der elektronischen Amtstafel bekannt gemacht und den bekannten Beteiligten zugestellt. Zur Anfrage der belangten Behörde hat sich der wasserfachliche Amtssachverständige DI GG im Schriftsatz vom 11.08.2014, Zl ****, geäußert. Darin beschreibt er zunächst die geplanten Maßnahmen, insbesondere das im Zusammenhang mit der Geländekorrektur der Piste 1 geplante Retentionsbecken mit einem Volumen von ca 220m
  2. Drüber hinaus weist der wasserfachliche Amtssachverständige darauf hin, dass möglicherweise zwei Quellen, ua die „G -Forstquelle“, Q****, durch die Arbeiten beeinträchtigt werden könnten. Am 26.08.2014 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen haben Amtssachverständige aus den Fachbereichen Limnologie, Wildbachtechnik, Forsttechnik, Wasserwirtschaft und Naturkunde Gutachten erstattet. Unter Berücksichtigung des Verhandlungsergebnisses haben die Vertreter der Agrargemeinschaft (Grundeigentümerin) und der Vertreter der DD (Grundeigentümerin) keine Einwände gegen die geplanten Maßnahmen einschließlich das in abgeänderter Form vorgesehene Retentionsbecken erhoben. Auch der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG (Grundeigentümerin) hat gegen das geplante Projekt keinen Einwand erhoben, allerdings für die zwei Quellen „O“ und „O2“ eine Quellbeweissicherung gefordert. Der Vertreter der Konsenswerberin hat das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen und klargestellt, dass die eingebrachten Ansuchen auch die im Rahmen der Verhandlung dargestellte Änderung des Projektes (Retentionsbecken) erfassen. Zudem hat er – ergänzend zu den bereits eingebrachten Anträgen – um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der geplanten Pistenkorrekturen/-verbreiterungen angesucht. Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben: „Ich spreche mich gegen das gegenständliche Projekt aus, weil ich den Grenzverlauf gefährdet sehe. Meine Eigentums- und Servitutsrechte sehe ich verletzt. Die Gemeindegrenzen zwischen R und P lt. Kataster decken sich nicht mit dem Grenzverlauf in der Natur; der natürliche Grenzverlauf stellt die Steinmauer dar. Nach meiner Ansicht dürfte die Steinmauer von den gegenständlichen Maßnahmen nicht berührt werden.“ Mit Schriftsatz vom 29.08.2014 hat das Planungsbüro die ausgearbeitete Planunterlage für das neu gestaltete Retentionsbecken in dreifacher Ausfertigung übermittelt. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.09.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der A GmbH und Co KG die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche des Gst Nr ***1, GB **** P, im Ausmaß von 183m² dauernder Rodefläche zum Zweck einer Pistenkorrektur nach Maßgabe eines näher bezeichneten Projektes und der ergänzenden Planunterlage vom 29.08.2014 sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 19.09.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y der A GmbH und Co KG die forstrechtliche Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche des Gst Nr ***1, GB **** P, im Ausmaß von 183m² dauernder Rodefläche zum Zweck einer Pistenkorrektur nach Maßgabe eines näher bezeichneten Projektes und der ergänzenden Planunterlage vom 29.08.2014 sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit den Spruchpunkten II. und III. hat die Bezirkshauptmannschaft Y der A GmbH & Co KG die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung zur Korrektur der Pisten 1 und 2 nach Maßgabe eines näher bezeichneten Projektes und der ergänzenden Planunterlage vom 29.08.2014 sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. hat die Bezirkshauptmannschaft Y der A GmbH & Co KG die naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung zur Korrektur der Pisten 1 und 2 nach Maßgabe eines näher bezeichneten Projektes und der ergänzenden Planunterlage vom 29.08.2014 sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gegen diesen Bescheid in seinem gesamten Umfang hat BB, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, mit Schriftsatz vom 17.10.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  3. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Die Beschwerde gegen die Erteilung der forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkte I. und II.) wurde dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Naturschutzrecht“ (Zl 2014/37/2980) und die Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt III.) dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Anlagenrecht – Umwelt“ (Zl 2014/37/2981) zugeordnet.Die Beschwerde gegen die Erteilung der forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) wurde dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Naturschutzrecht“ (Zl 2014/37/2980) und die Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchpunkt römisch drei.) dem zuständigen Landesverwaltungsrichter der Gruppe „Anlagenrecht – Umwelt“ (Zl 2014/37/2981) zugeordnet. Zur Beschwerde des BB hat sich die A GmbH & Co KG durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 17.11.2014 geäußert. Die Konsenswerberin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerde des BB sei in keinem der im Rechtsmittel angeführten Punkte berechtigt und wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Ergänzend zu ihrer Stellungnahme hat die Konsenswerberin die bisherigen Ergebnisse der Beweissicherung betreffend die „G-Forstquelle“, Q****, einschließlich der Stellungnahme des Mag. JJ, geologisch-geotechnisches Bauaufsichtsorgan, vorgelegt. Mit den Schriftsätzen vom 02.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2981-3, und vom 11.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2981-5, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI LL und den wasserfachlichen Amtssachverständigen DI GG um die Abgabe ergänzender Gutachten ersucht. Mit Schriftsatz vom 15.12.2014, Zl ****, hat der wasserfachliche Amtssachverständige DI GG eine ergänzende Stellungnahme erstattet. Der wildbachfachliche Amtssachverständige DI LL hat seine ergänzende Stellungnahme mit Schriftsatz vom 11.12.2014, Zl ****, erstattet. Mit den Schriftsätzen vom 17.12.2014, Zl LVwG-2014/37/2981-7, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Konsenswerberin und dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat sich im Schriftsatz vom 08.01.2015 zu den ergänzenden Verfahrensergebnissen geäußert und seine Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten. Am 25.02.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerde des BB gegen die Spruchpunkte I. und II. (Zl LVwG-2014/16/2980) sowie jene gegen Spruchpunkt III. (Zl 2014/37/2981) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****

§ 16

Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden.Am 25.02.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Beschwerde des BB gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Zl LVwG-2014/16/2980) sowie jene gegen Spruchpunkt römisch drei. (Zl 2014/37/2981) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****

Paragraph 16, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. (Rodungsbewilligung) und II. (naturschutzrechtliche Bewilligung) des Bescheides vom 19.09.2014, Zl ****, zurückgezogen. Gegenstand der Verhandlung war daher die Beschwerde des BB gegen die mit Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Im Rahmen dieser Verhandlung hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Rodungsbewilligung) und römisch zwei. (naturschutzrechtliche Bewilligung) des Bescheides vom 19.09.2014, Zl ****, zurückgezogen. Gegenstand der Verhandlung war daher die Beschwerde des BB gegen die mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Geschäftsführers der A GmbH & Co KG, des wildbachfachlichen Amtssachverständigen DI LL und des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI GG sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2014/37/

  1. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Auch die weiteren Parteien des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben keine Beweisanträge eingebracht. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Konsenswerberin:
  2. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer macht inhaltliche als auch formelle Rechtsmängel geltend. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, leide insofern an einem Verfahrens- und Begründungsmangel, als die belangte Behörde seine Einwendungen inhaltlich nicht geprüft habe. Die belangte Behörde habe sich mit den Eigentums- und Nutzungsrechten an den gegenständlichen Liegenschaften in keiner Weise auseinandergesetzt, obwohl eine Zustimmung des Liegenschaftseigentümers die wichtigste Voraussetzung dafür sei, um ein Verfahren dieser Art überhaupt durchführen zu können. Durch die geplanten Maßnahmen seien erhebliche Beeinträchtigungen zu befürchten, und zwar sowohl im Hinblick auf die natürliche Bewässerung der Liegenschaften, die im Sommer beweidet würden, als auch im Hinblick auf zu befürchtende erhebliche Beeinträchtigungen in Folge der Zerstörung der Oberflächenstruktur. Die belangte Behörde habe auch nicht geprüft, ob durch das gegenständliche Projekt Eingriffe in den natürlichen Grenzverlauf zu erwarten seien. Die Vorschreibung, wonach die die natürliche Grenze zwischen dem Gst Nr ***2/1, GB **** P, und dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr ***4/1, GB **** R, bildende Steinmauer nicht berührt werden dürfe, ändere daran nichts. Aufgrund des Einsatzes tonnenschwerer Geräte sei zu befürchten, dass diese Mauer schwer gefährdet sei und massiven Schaden erleiden werde.
  3. Stellungnahme der Konsenswerberin: Die Konsenswerberin hat sich insbesondere im Schriftsatz vom 17.11.2014 zum Beschwerdevorbringen geäußert. Zunächst hebt die Konsenswerberin hervor, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich die Behauptung aufgestellt, dass er den Grenzverlauf gefährdet sehe. Der Beschwerdeführer sei Alleineigentümer der in der EZ **56, GB **** R, eingetragenen Liegenschaften, zu denen ua auch das Gst Nr ***4/1 zähle. Dessen Nordgrenze bilde gleichzeitig die Grenze zwischen der GB **** R und der GB **** P. Das Gst Nr ***4/1, GB **** R, oder auch andere im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke würden durch das verfahrensgegenständliche Projekt überhaupt nicht berührt. Die Piste 2 liege zur Gänze auf dem nördlich an das Gst Nr ***4/1, GB **** R, angrenzenden Gst Nr ***2/1, GB **** P. Schon vor der Erhebung der Einwendung des Beschwerdeführers sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Mappengrenze von der Naturgrenze abweiche und die rechtlich verbindliche Naturgrenze durch die dort vorhandene Steinmauer markiert werde. Darum habe die belangte Behörde die Auflage aufgenommen, wonach keine Arbeiten „taleinwärts“ der vorhandenen Steinmauer getätigt werden und die bewilligten Maßnahmen diese Steinmauer nicht berühren dürften. Die Konsenswerberin räumt ein, bereits mit den Arbeiten begonnen zu haben. Die Erdbewegungsarbeiten hätten aber fernab dieser Steinmauer stattgefunden. Eine Beschädigung der Steinmauer sei jedenfalls nicht eingetreten. Ebenso unberechtigt sei die Einwendung des Beschwerdeführers, seine Liegenschaften als auch die natürliche Bewässerung seiner Liegenschaften würden zukünftig durch die Zerstörung der Oberflächenstruktur beeinträchtigt werden. Die Piste 2 werde in Richtung Norden entwässert und würden diese Oberflächenwässer in den nördlich verlaufenden N-Bach eingeleitet. Die Entwässerung werde damit gegenüber dem Altbestand deutlich verbessert, zumal die alten Abflussrinnen sowie die Querrinnen teilweise zugewachsen wären. Durch die bewilligten Baumaßnahmen würde somit die natürliche Bewässerung der Liegenschaften des Beschwerdeführers nicht im Geringsten beeinträchtigt oder verändert. Abschließend betont die Konsenswerberin nochmals, im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaften nicht in Anspruch zu nehmen oder genommen zu haben. Zudem würden Maßnahmen im Nahbereich des Eigentums des Beschwerdeführers nur im geringstmöglichen Ausmaß durchgeführt. Unter Hinweis auf die Ausführungen des wildbachfachlichen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 hebt die Konsenswerberin hervor, dass es sich bei der Änderung betreffend das Retentionsbecken ausschließlich um eine Maßnahme zur Reduktion des Abflussverhaltens des gesamten weitläufigen Einzugsgebietes des N-Baches mit Auswirkung und Verbesserung ausschließlich auf den unterliegenden Bachabschnitt handle. Die Maßnahme wirke sich nicht auf das Abflussverhalten im direkten Projektsgebiet und somit auch nicht auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers aus. Alle Quellbeweissicherungsmaßnahmen zur „G-Forstquelle“, Q****, seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Nach Abschluss der Bauarbeiten sei jedenfalls keine Beeinträchtigung festzustellen gewesen. Diese Beweissicherung sei zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht abgeschlossen. III.römisch drei. Sachverhalt:
  4. Beschreibung des Vorhabens: 1.1 Allgemeines: Die Piste 1, 2 und ihre nördlich gelegenen Varianten werden für Wiederholungsfahrten von Wintersportlern an der Sechssesselbahn „K“ genutzt, dienen aber auch zum Erreichen der M-Alm als zentralem Punkt des Schigebietes für Wintersportler, welche aus dem nördlichen Teil (V, Ö) oder von Ü kommen.Die Piste 1, 2 und ihre nördlich gelegenen Varianten werden für Wiederholungsfahrten von Wintersportlern an der Sechssesselbahn „K“ genutzt, dienen aber auch zum Erreichen der M-Alm als zentralem Punkt des Schigebietes für Wintersportler, welche aus dem nördlichen Teil (römisch fünf, Ö) oder von Ü kommen. Die Piste 1, 2 selbst weist nach ihrer Kreuzung mit der Piste 0 zuerst eine Schrägfahrt nach Süden und dann wieder zurück nach Norden auf. Diese Schrägfahrt gelangt häufig an ihre Kapazitätsgrenze, eine Verbreiterung auf der orografisch linken Seite ist aber aufgrund des steilen Oberhanges nicht sinnvoll machbar. Es sind daher folgende Maßnahmen geplant: → Verbreiterung der Piste 2 samt Geländekorrektur im Mittelteil → Geländekorrekturen an der Einfahrt (Teil Ost) und der Ausfahrt (Teil West) der Piste 2 → Geringfügige Verbreiterung einer Kurve an der Piste 1 → Maßnahmen zur Kompensation der Verschlechterung des Oberflächenabflusses 1.2 Verbreiterung Piste 2: Die bestehende Piste soll an ihrem rechten (nördlichen) Rand durch einen Materialauftrag verbreitert werden. Die Schüttungen erreichen dabei eine maximale Höhe von ca 4,50 m. Das Material wird auf einer leicht abgetreppten Aufstandsfläche lagenweise eingebaut, die Verdichtung erfolgt durch das Befahren mit den Baumaschinen. 1.3 Geländekorrektur West: Ein auf der Piste 2 befindlicher Stein am bergseitigen Rand des Projektgebietes soll entfernt werden. Im unteren Bereich der Piste 2 wird der bereits jetzt bei ausreichender Schneeauflage als Piste präparierte Streifen zwischen der Stütze der Sesselbahn und dem Bachlauf saisondurchgängig nutzbar gemacht. Dadurch wird ein homogenerer Verlauf des Pistenrandes ermöglicht und die Einmündung der Piste 1, 2 durch eine Vergrößerung der zur Verfügung stehenden Fläche deutlich übersichtlicher. 1.4 Verbreiterung Kurve Piste 1: Die Engstelle am Übergang der Piste 1 in eine etwas flachere Querfahrt Richtung Süden soll durch eine Verbreiterung an der südlichen Kurveninnenseite übersichtlicher und damit sicherer gemacht werden. Auf einer Fläche von 550 m² sind hier die Entnahme einzelner Bäume und ein Angleichen des Geländes an die bestehende Piste vorgesehen. 1.5 Retentionsbecken: Zur Abfederung der Hochwasserspitzen im Bereich der Piste 1 wird an dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 festgelegten Standort ein Retentionsbecken in der im „Lageplan Retentionsbecken mit Schnitten und Bauvorbild“ vom 29.08.2014, Plan Nr ***, dargestellten Form ausgeführt. 1.6 Berührte Grundstücke: Die geplanten Maßnahmen sind mit Eingriffen in die Gst Nrn ***1 und ***2/1, beide GB **** P, und das Gst Nr ***3/1, GB **** R, verbunden. Rodungen sind nur auf dem im Eigentum der Agrargemeinschaft S stehenden Gst Nr ***1 GB **** P, vorgesehen. Das Gst Nr ***3/1, GB **** R, ist zugunsten des Beschwerdeführers mit Einforstungsrechten – Holzbezugsrecht und Weiderecht – belastet. Im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke, insbesondere das Gst Nr ***4/1, GB **** R, werden durch die bewilligten Maßnahmen (Pistenkorrekturen etc) nicht in Anspruch genommen.
  5. Zu den möglichen Eingriffen in Rechte des Beschwerdeführers: 2.1 Zu den Einforstungsrechten: Die bewilligten - und bereits durchgeführten - Maßnahmen im Zusammenhang mit der Piste 2 haben das Gst Nr ***3/1, GB **** R, nur im geringfügigen Ausmaß (kleinflächig) in Anspruch genommen. Rodungen sind und waren auf dem Gst Nr ***3/1, GB **** R, nicht erforderlich. Die bewilligten Maßnahmen und deren Umsetzung führten und führen somit zu keiner Beeinträchtigung der auf dem Gst Nr ***3/1, GB **** R, lastenden, zugunsten des Beschwerdeführers bestehenden Einforstungsrechten. 2.2 Zum Grenzverlauf zwischen dem Gst Nr ***2/1, GB **** und dem Gst Nr ***4/1, GB **** R: Die in der Katastralmappe dargestellte Grenze zwischen dem Gst Nr ***2/1, GB **** P, und dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr ***4/1, GB **** R, weicht von der Naturgrenze ab. Die Naturgrenze entspricht dem Verlauf der in diesem Bereich vorhandenen Steinmauer. Die bereits durchgeführten Geländekorrekturen der Piste 2 fanden nördlich der beschriebenen Steinmauer statt und haben diese nicht beschädigt. 2.3 Zur Entwässerung der Piste 2: Pistenentwässerungen sind grundsätzlich notwendig, um die bei Starkregenereignissen anfallenden Oberflächenwässer geordnet abzuleiten und zu entsorgen. Die Entwässerung der Piste 2 war bereits vor der Umsetzung der mit Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides bewilligten Maßnahmen so ausgestaltet, dass die anfallenden Oberflächenwässer Richtung Norden zu dem im dortigen Bereich verlaufenden N-Bach abgeleitet wurden.Die Entwässerung der Piste 2 war bereits vor der Umsetzung der mit Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides bewilligten Maßnahmen so ausgestaltet, dass die anfallenden Oberflächenwässer Richtung Norden zu dem im dortigen Bereich verlaufenden N-Bach abgeleitet wurden. Im Zuge der Umsetzung der bewilligten Maßnahmen kam es zu einer Verbesserung der bestehenden Pistenentwässerung. Die bereits bestehenden Quergräben/Quergerinne wurden über die ausgebesserten Pistenflächen weitergeführt, um einen Abfluss der bei Starkregenereignissen anfallenden Oberflächenwässer sicher zu stellen. Die anfallenden Niederschlagswässer werden in ein Quellgerinne des N-Baches abgeleitet. Als zusätzliche Schutzmaßnahme wurden vor dem Quellgerinne des N-Baches Retentionsmulden angelegt, die als Zwischenpuffer fungieren. Die Entwässerung der Piste 2 erfolgt somit immer Richtung Norden zum N-Bach hin. Es ist ausgeschlossen, dass die auf der Piste 2 bei Starkregenereignissen anfallenden Oberflächenwässer Richtung Süden auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr ***4/1, GB **** R, fließen. 2.4 Zur „G-Forstquelle“, Q****: Die „G-Forstquelle“, Q****, entspringt auf dem Gst Nr ***4/1, GB **** R, im Bereich einer relativen Verflachung auf ca 1.880 m. Der primäre Quellaustritt liegt ca 10 m orografisch links (südlich) einer Klaubsteinmauer und ist provisorisch gefasst und abgeleitet. Die Anströmung des Bergwassers im Quelleinzugsgebiet der „G-Forstquelle“, Q****, erfolgt von Osten aus dem Raum Q. Die bestehende Fassung entspricht nicht dem Stand der Technik, der bei der Fassung von Quellen, die zu Trinkwasserzwecken genutzten werden, einzuhalten ist. Die A GmbH & Co KG hat bislang die vorgeschriebene Quellbeweissicherung (vgl insbesondere die kulturbautechnische Nebenbestimmung
  6. des in Beschwerde gezogenen Bescheides) für alle fünf Quellen und somit auch für die „G-Forstquelle“, Q****, durchgeführt.Die A GmbH & Co KG hat bislang die vorgeschriebene Quellbeweissicherung vergleiche insbesondere die kulturbautechnische Nebenbestimmung
  7. des in Beschwerde gezogenen Bescheides) für alle fünf Quellen und somit auch für die „G-Forstquelle“, Q****, durchgeführt. Die „G-Forstquelle“, Q****, wies bei der Nullbeprobung am 08.09.2014 eine geringe bakteriologische Belastung auf und war bei der nachfolgenden Beprobung am 30.09.2014 trinkwassertauglich. Über den Zeitraum vom September 2014 bis Februar 2015 zeigen die bei der „G-Forstquelle“, Q****, erhobenen Parameter „Leitfähigkeit“ und „Temperatur“ ein Verhalten, wie dies bei Quellen üblich ist. Besonderheiten sind nicht zu erkennen. Die mit Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides bewilligten und zum Großteil bereits umgesetzten Maßnahmen haben die „G-Forstquelle“, Q****, weder in quantitativer noch in qualitativer Weise nachteilig beeinflusst.Die mit Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides bewilligten und zum Großteil bereits umgesetzten Maßnahmen haben die „G-Forstquelle“, Q****, weder in quantitativer noch in qualitativer Weise nachteilig beeinflusst.
  8. Zusammenfassung: Die im Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, bewilligten Maßnahmen (Geländekorrekturen etc) berühren die Gst Nrn ***1 und ***2/1, beide GB **** P, und das Gst Nr ***3/1, GB **** R, nicht aber im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke.Die im Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, bewilligten Maßnahmen (Geländekorrekturen etc) berühren die Gst Nrn ***1 und ***2/1, beide GB **** P, und das Gst Nr ***3/1, GB **** R, nicht aber im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke. Die Agrargemeinschaft S als Eigentümerin des Gst Nr ***1, GB **** P, DD als Eigentümerin des Gst Nr ***2/1, GB **** P, und die Republik Österreich, Österreichische Bundesforste AG, als Eigentümerin des Gst Nr ***3/1, GB **** R, haben den mit Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen und der damit verbunden Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zugestimmt.Die Agrargemeinschaft S als Eigentümerin des Gst Nr ***1, GB **** P, DD als Eigentümerin des Gst Nr ***2/1, GB **** P, und die Republik Österreich, Österreichische Bundesforste AG, als Eigentümerin des Gst Nr ***3/1, GB **** R, haben den mit Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen und der damit verbunden Inanspruchnahme der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zugestimmt. Auf dem Gst Nr ***3/1, GB **** R, lasten zu Gunsten des Beschwerdeführers BB Einforstungsrechte, und zwar ein Holzbezugsrecht und Weiderecht. Die bewilligten und bereits durchgeführten Geländekorrekturen betreffend die Piste 2 haben das Gst Nr ***3/1, GB **** R, nur in sehr geringem Umfang berührt. Rodungen sind keine vorgesehen und waren auch nicht erforderlich. Die bewilligten und bereits abgeschlossenen Geländekorrekturen und sonstigen Maßnahmen führten zu keiner Einschränkung der zugunsten des Beschwerdeführers am Gst Nr ***3/1, GB **** R, bestehenden Einforstungsrechte. Die bei Starkregenereignissen auf der Piste 2 anfallenden Oberflächenwässer werden Richtung Norden zum N-Bach abgeleitet. Das Abfließen derartiger Oberflächenwässer auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr ***4/1, GB **** R, ist ausgeschlossen. Die bewilligten und teilweise bereits durchgeführten Maßnahmen (Geländekorrekturen etc) haben sich weder in quantitativer noch in qualitativer Weise nachteilig auf die auf dem Gst Nr ***4/1, GB **** R, entspringende „G-Forstquelle“, Q****, ausgewirkt. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Bei der Beschreibung des Vorhabens (Kapitel
  9. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses) hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die außer Streit stehenden Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom 19.09.2014, Zl ****, zurückgegriffen. Der Vertreter der Österreichischen Bundesforste AG hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 anhand des von ihm vorgelegten Lageplans schlüssig dargelegt, dass die bewilligten und durchgeführten Geländekorrekturen etc das Gst Nr ***3/1, GB **** R, nur in geringfügigem Ausmaß in Anspruch genommen haben. Die berührte Fläche sei jedenfalls deutlich kleiner als 900 m². Da auf dem Gst Nr ***3/1, GB **** R, auch keine Rodungen vorgesehen und auch nicht durchgeführt worden sind, schließt das Landesverwaltungsgericht Tirol Einschränkungen der zugunsten des Beschwerdeführers auf dem Gst Nr ***3/1, GB **** R, bestehenden Einforstungsrechte als Folge der Umsetzung der bewilligten Maßnahmen aus. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst weder in seinem Rechtsmittel noch in seinem weiteren Vorbringen eine mögliche Einschränkung der zu seinen Gunsten bestehenden Einforstungsrechte näher erläutert. Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 2.1 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem von der Mappengrenze abweichenden natürlichen Grenzverlauf zwischen dem Gst Nr ***2/1, GB **** P, und dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr ***4/1, GB **** R, stützt das Landesverwaltungsgericht auf das Vorbringen der A GmbH & Co KG vom 17.11.
  10. Wörtlich heißt es in diesem Schriftsatz: „BB hat bei der Verhandlung am 26.08.2014 im Rahmen seiner ‚Einwendungen‘ (Seite 13 des Bescheides) darauf hingewiesen, dass hier die Mappengrenze von der Naturgrenze abweicht und die rechtlich verbindliche Naturgrenze durch die dort vorhandene Steinmauer markiert wird. Dies war schon vor dieser Einwendung allen Beteiligten klar und stand dies von vornherein unstrittig fest.“ Im diesem Sinne hat sich auch der Geschäftsführer der A GmbH & Co KG anlässlich seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 geäußert. Dementsprechend lautet die Feststellung im Kapitel 2.2 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Der wildbachfachliche Amtssachverständige DI LL hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 die zwischenzeitlich errichtete Entwässerung der Piste 2 klar und nachvollziehbar beschrieben. Er hat dezidiert festgehalten, dass aufgrund des bestehenden Entwässerungssystems die bei Starkregenereignissen auf der Piste 2 anfallenden Oberflächenwässer nicht Richtung Süden auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr ***4/1, GB **** R, abfließen können. Den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des wildbachfachlichen Amtssachverständigen – sie stehen auch mit seinen Ausführungen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 und seinen schriftlichen Erläuterungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.12.2014, Zl ****, im Einklang - ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Die schlüssigen Darlegungen des wildbachfachlichen Amtssachverständigen bilden damit die Grundlage für die Feststellung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Entwässerung der Piste 2 im Kapitel 2.3 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Bei der Prüfung möglicher Beeinträchtigungen der „G-Forstquelle“, Q****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere auf die zusammenfassende Stellungnahme des geologisch-hydrogeologischen Bauaufsichtsorgans Mag. JJ vom 13.02.2015 und die Aussagen des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI GG anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 zurückgegriffen. Der wasserfachliche Amtssachverständige hat die Darlegungen des geologisch-hydrogeologischen Bauaufsichtsorgans als schlüssig beurteilt. Ausgehend von den vorliegenden Ergebnissen der Quellbeweissicherung hat der wasserfachliche Amtssachverständige eine nachteilige Beeinflussung der „G-Forstquelle“, Q****, verneint. Konfrontiert mit den Ergebnissen der Quellbeweissicherung hat er vielmehr darlegt, dass die bei der Nullbeprobung festgestellte bakteriologische Belastung nicht im Zusammenhang mit den bewilligten Maßnahmen stünde, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen sei. Darüber hinaus würden die nunmehr zur „G-Forstquelle“, Q****, vorgelegten Ganglinien der Parameter „Temperatur“, „Schüttung“ und „Leitfähigkeit“ keine Besonderheiten aufweisen, vielmehr zeige sich für den untersuchten Zeitraum (September 2014 bis Februar 2015) die bei Quellen übliche Entwicklung. Den Ausführungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Dementsprechend schließt das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass die nunmehr durchgeführten bewilligten Maßnahmen die „G-Forstquelle“, Q****, in qualitativer und/oder quantitativer Weise nachteilig beeinflusst haben und beeinflussen. Dementsprechend lautet die Feststellung im Kapitel 2.4 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Im Kapitel
  11. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses hat das Landesverwaltungsgericht die entscheidungswesentlichen Feststellungen zusammengefasst. Diese stützen sich auf die bereits dargelegten Ermittlungsergebnisse. V.römisch fünf. Rechtslage: Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Benutzungsberechtigung § 5.

(1)…Paragraph 5,
(1)
(2)Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.“
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.“ Parteien und Beteiligte § 102.
(1)Parteien sind:Paragraph 102,
(1)Parteien sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
  3. b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, erteilte wasserrechtliche Bewilligung.Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. (Rodungsbewilligung) und II. (Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 zurückgezogen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Rodungsbewilligung) und römisch zwei. (Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015 zurückgezogen. 2. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG 4 Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.09.2014 zugestellt. Die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 17.10.2014 per Fax an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde war daher rechtzeitig.

  1. In der Sache: 3.
  2. Antrag und Bewilligungspflicht: Die A GmbH & Co KG haben mit Schriftsatz vom 14.07.2014 im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen lediglich um die Erteilung der Rodungsbewilligung und der naturschutzrechtlichen Bewilligung angesucht. Unter Hinweis auf die bereits eingebrachten Unterlagen hat die A GmbH & Co KG im Rahmen der von der Bezirkshauptmannschaft Y abgehaltenen mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 ihre ursprünglichen Anträge ergänzt und zusätzlich die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beantragt. Der für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung

Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides erforderliche Antrag

§ 103WRG 1959 liegt somit vor.Unter Hinweis auf die bereits eingebrachten Unterlagen hat die A Gmb

H & Co KG im Rahmen der von der Bezirkshauptmannschaft Y abgehaltenen mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 ihre ursprünglichen Anträge ergänzt und zusätzlich die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beantragt. Der für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung

Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides erforderliche Antrag

Paragraph 103, WRG 1959 liegt somit vor. Die belangte Behörde hat die von ihr bewilligten Maßnahmen gesamtheitlich betrachtet und ist unwidersprochen von der Bewilligungspflicht nach den §§ 32, 38 und 41 WRG 1959 ausgegangen.Die belangte Behörde hat die von ihr bewilligten Maßnahmen gesamtheitlich betrachtet und ist unwidersprochen von der Bewilligungspflicht nach den Paragraphen 32, 38 und 41 WRG 1959 ausgegangen. 3.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: BB stützt seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass mit der Umsetzung der wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen nachteilig in seine bestehenden Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 und seine Einforstungsrechte am Gst Nr ***3/1, GB **** R, eingegriffen werde.BB stützt seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass mit der Umsetzung der wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen nachteilig in seine bestehenden Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 und seine Einforstungsrechte am Gst Nr ***3/1, GB **** R, eingegriffen werde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dazu erwogen wie folgt: Die Umsetzung der bewilligten Maßnahmen machen lediglich Eingriffe in das Gst Nr ***3/1, GB **** R, und die Gst Nrn ***1 und ***2/1, beide GB **** P, notwendig. Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften sind nicht berührt. Die bereits durchgeführten Maßnahmen an der Piste 2 (Geländekorrekturen etc) haben keine Beschädigung an der die natürliche Grenze zwischen den Gst Nr ***2/1, GB **** P, und dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Gst Nr ***4/1, GB **** R, bildenden Steinmauer verursacht. Die auf der Piste 2 bei Starkregenereignissen anfallenden Niederschlagswässer werden in Richtung Norden in den N-Bach abgeleitet. Ein Eindringen dieser Wässer auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gst Nr ***4/1, GB **** R, ist ausgeschlossen. Die Umsetzung der wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen bewirkt somit keinen unzulässigen Eingriff in Eigentumsrechte des Beschwerdeführers. Die Geländekorrekturen und sonstigen Maßnahmen auf der Piste 1 berühren das Gst Nr ***3/1, GB **** R, nur in geringfügigem Ausmaß. Rodungen sind auf der entsprechenden Teilfläche des Gst Nr ***3/1, GB **** R, nicht vorgesehen. Die auf dem Gst Nr ***3/1, GB **** R, vorgesehenen und durchgeführten kleinflächigen Maßnahmen (Geländekorrekturen etc) bewirkten und bewirken keinen unzulässigen Eingriff in das auf diesem Grundstück zugunsten des Beschwerdeführers lastende Holzbezugs- und Weiderecht (Einforstungsrechte). Die bereits abgeschlossene Korrektur der Piste 2 hat sich nicht nachteilig auf die auf dem Gst Nr ***4/1, GB **** R, entspringende „G-Forstquelle“, Q****, ausgewirkt. Die

§ 5

Abs 2 WRG 1959 dem Beschwerdeführer an der genannten Quelle als Eigentümer des Gst Nr ***4/1, GB **** R, eingeräumten Nutzungsbefugnisse wurden und werden somit durch die mit Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen nicht geschmälert.Die bereits abgeschlossene Korrektur der Piste 2 hat sich nicht nachteilig auf die auf dem Gst Nr ***4/1, GB **** R, entspringende „G-Forstquelle“, Q****, ausgewirkt. Die

, Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 dem Beschwerdeführer an der genannten Quelle als Eigentümer des Gst Nr ***4/1, GB **** R, eingeräumten Nutzungsbefugnisse wurden und werden somit durch die mit Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen nicht geschmälert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Umsetzung der mit Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides bewilligten wasserrechtlichen Maßnahmen mit keinen nach dem WRG 1959 unzulässigen Eingriffen in bestehende Rechte des Beschwerdeführers

§ 12

Abs 2 WRG 1959 sowie bestehende Einforstungsrechte des Beschwerdeführers verbunden sind und waren.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Umsetzung der mit Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides bewilligten wasserrechtlichen Maßnahmen mit keinen nach dem WRG 1959 unzulässigen Eingriffen in bestehende Rechte des Beschwerdeführers

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sowie bestehende Einforstungsrechte des Beschwerdeführers verbunden sind und waren. VII.römisch sieben. Ergebnis: Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bewirken die mit Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, bewilligten Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in seine Eigentumsrechte, seine Einforstungsrechte und seine an der „G-Forstquelle“, Q****, bestehenden Nutzungsbefugnisse. Die Beschwerde des BB gegen Spruchpunkt III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, war daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses).Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bewirken die mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, bewilligten Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in seine Eigentumsrechte, seine Einforstungsrechte und seine an der „G-Forstquelle“, Q****, bestehenden Nutzungsbefugnisse. Die Beschwerde des BB gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2014, Zl ****, war daher als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses). VIII.römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im Wesentlichen zu klären, ob sich die Umsetzung der wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen (im Wesentlichen Pistenkorrekturen) auf im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaften, eine von ihm genutzte Quelle sowie die zu seine Gunsten bestehenden Einforstungsrechte nachteilig auswirkt. Vordringliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war es daher, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu erheben. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.37.2981.14

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.