Obsah (6)
§ 50§ 52§ 25a§ 39§ 57§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.03.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/32/0297-10 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde nach der Maßgabe der nachfolgenden Änderungen des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde nach der Maßgabe der nachfolgenden Änderungen des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG) anstelle „8.10.2014“ nunmehr „9.10.2014“ zu lauten.Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG) anstelle „8.10.2014“ nunmehr „9.10.2014“ zu lauten. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es im letzten Satz bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) anstelle „eine Verwaltungsübertretung“ nunmehr „3 Verwaltungsübertretungen“ zu lauten.Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat es im letzten Satz bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) anstelle „eine Verwaltungsübertretung“ nunmehr „3 Verwaltungsübertretungen“ zu lauten. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600, (3x 20% der jeweils verhängten Geldstraße von ja Euro 1000,--) zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 600, (3x 20% der jeweils verhängten Geldstraße von ja Euro 1000,--) zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.1.2015 wird dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.1.2015 wird dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt: „Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W als Baubehörde vom 11.08.2014, GZl. ***, wurde A A, Adresse 2, Z, hinsichtlich folgender baulicher Anlagen 1. Hütte/Baracke in Holzkonstruktion mit aufgesetztem Satteldach mit den Außenmaßen von ca. 3,80 m x 3,50 m und einer Firsthöhe von ca. 3,0 m im Bereich nordöstlich der Betriebshalle; 2. Lagercontainer, im Außenbereich mit Holzbrettern verschalt, Länge ca. 8 m, Breite ca. 2,50 m, Höhe ca. 2,20 m, im Bereich östlich anschließend an die unter Pkt. 1 genannte Hütte/Baracke; 3. Imbisscontainer an der östlichen Grundstücksgrenze ca. im Bereich der Hälfte der Grundstücksgrenze; der Imbisscontainer ist rundum eingeschüttet, das unmittelbar angrenzende Gelände befindet sich auf Höhe der Unterkante des Containers (zwecks Standsicherheit). jeweils auf Teilflächen des Gst.Nr. ***0/1, KG W,
§ 39Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl.
Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 187/2014 (TBO 2011), deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, das wäre der 08.10.2014 gewesen, aufgetragen.jeweils auf Teilflächen des Gst.Nr. ***0/1, KG W,
Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2012,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 187 aus 2014, (TBO 2011), deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, das wäre der 08.10.2014 gewesen, aufgetragen. Diese Verpflichtung ist A A, Adresse 2, Z, bisher nicht nachgekommen“. Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit n Z 1 TBO 2011 begangen und wurden über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen 3 Geldstrafen zu je Euro 1000,-- (Ersatzteilstrafe von je 10 Stunden)
§ 57
Abs 1 lit n Z 1 1 TBO 2011 verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, TBO 2011 begangen und wurden über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen 3 Geldstrafen zu je Euro 1000,-- (Ersatzteilstrafe von je 10 Stunden)
Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, 1 TBO 2011 verhängt. Dagegen hat der Beschuldigte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Ich erhebe Einspruch gegen das unter Betreff angeführte Straferkenntnis und beantrage eine öffentlich mündliche Verhandlung da die Gemeinde W die eingebrachten Einsprüche nicht bearbeitet hat und auch das Gutachten des Bausachverständigen nicht richtig ist“ Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erschienen ist. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom
- August 2014, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Beseitigung nachstehender 3 baulicher Anlagen, die sich auf dem Grundstück ***0/1 in W, Adresse 3, befinden, aufgetragen: Hütte mit einer verbauten Fläche von ca. 3,80 m mal 3,50 m Container mit einer verbauten Fläche von ca. 8,0 × 2,50 m Imbisscontainer Auf der im behördlichen Akt einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides ist ein Vermerk angebracht, wonach kein Rechtsmittel eingebracht wurde und der Bescheid am
- August 2014 rechtskräftig geworden sei. Dem behördlichen Akt liegt der Postrückschein (RSb) hinsichtlich der Zustellung des behördlichen Beseitigungsauftrages vom
- August 2014 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass der dieser Bescheid vom Beschwerdeführer am
- August 2014 übernommen wurde. Wenn der beschwerderechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol behauptet, dass er einen Wiederaufnahmeantrag eingebracht habe, so ist hierzu zu bemerken, dass dies den Fortgang des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht hindert. Zudem hat der Amtsleiter der Gemeinde W auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (diese erfolgte nach der mündlichen Verhandlung) mitgeteilt, dass weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Baubehörde eingebracht wurden. Dazu wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer verwaltungsgerichtlich das Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Verzicht auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung eingeräumt. In der E-Mail vom
- März 2015 teilt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, dass er auf die Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache verzichtet. Dem vorgenannten Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters vom
- August 2014 ist eine Leistungsfrist binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entnehmen. Die oben angeführten baulichen Anlagen wurden (zumindest bis zur mündlichen Verhandlung) nicht beseitigt. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 57
(1)Absatz eins,Wer n)Litera n einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm 1.Ziffer eins nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird odernach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder … Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG): „§ 5
(1)Absatz eins,Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. … § 19Paragraph 19
(1)Absatz eins,Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Absatz 2,Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der behördliche Beseitigungsauftrag vom
- August 2014 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am
- August 2014 zugestellt. Da die Rechtsmittelfrist - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Beseitigungsauftrages angeführt - 4 Wochen beträgt, hat diese mit Ablauf des 10.9.2014 geendet; der Bescheid wurde rechtskräftig. Die Leistungsfrist beträgt 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides. Die 4-wöchige Leistungsfrist hat sohin am 11.09.2014 begonnen und mit dem Ablauf des 09.10.2014 geendet. Nachdem der Beschwerdeführer die Leistungsfrist ungenutzt verstreichen ließ, hat sein strafbares Verhalten - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis (dort wird der Ablauf der Leistungsfrist mit 8.10.2014 angegeben) - am Tag nach Ablauf der Leistungsfrist (9.10.2014) mit 10.10.2014 begonnen und hatte diesbezüglich eine Berichtigung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol zu erfolgen. Zu dieser Einschränkung der Tatzeit (die Tatzeit erstreckt sich vom 10.10.2014 bis zum 27.1.2015 (Schöpfung des Straferkenntnisses; VwGH 31.1.2003, 99/02/0337)) war das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt, zumal damit keine Änderung der Tatvorwürfe einhergeht. Die belangte Behörde ist zutreffend von 3 Verwaltungsübertretungen, zumal jede bauliche Anlage für sich alleine entfernt werden kann. Daran vermag auch die Verwendung der Einzahl im letzten Satz bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nichts ändern, zumal bei der übrigen Tatumschreibung (Gliederung) und auch bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) auf 3 Verwaltungsübertretungen abgestellt wird. Auch der zugrunde liegende Beseitigungsauftrag der Baubehörde lässt auf eine derartige Trennbarkeit schließen. Daher wurde diesbezüglich eine Spruchkorrektur durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommen, zu der das Verwaltungsgericht berechtigt war, zumal damit keine Änderung der Tatvorwürfe einhergeht.Daran vermag auch die Verwendung der Einzahl im letzten Satz bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nichts ändern, zumal bei der übrigen Tatumschreibung (Gliederung) und auch bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) auf 3 Verwaltungsübertretungen abgestellt wird. Auch der zugrunde liegende Beseitigungsauftrag der Baubehörde lässt auf eine derartige Trennbarkeit schließen. Daher wurde diesbezüglich eine Spruchkorrektur durch das Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommen, zu der das Verwaltungsgericht berechtigt war, zumal damit keine Änderung der Tatvorwürfe einhergeht. Unzweifelhaft - dies wird vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten - ist er dem an ihn gerichteten Beseitigungsauftrag (§ 39 Abs 1 TBO 2011) der Baubehörde für 3 bauliche Anlagen nach dem Ablauf der Leistungsfrist am 09.10.2014 im nunmehr um einen Tag eingeschränkt vorgeworfenen Zeitraum vom 10.10.2014 bis zum 21.01.2015 nicht nachgekommen. Unzweifelhaft - dies wird vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten - ist er dem an ihn gerichteten Beseitigungsauftrag (Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011) der Baubehörde für 3 bauliche Anlagen nach dem Ablauf der Leistungsfrist am 09.10.2014 im nunmehr um einen Tag eingeschränkt vorgeworfenen Zeitraum vom 10.10.2014 bis zum 21.01.2015 nicht nachgekommen. Er hat sohin jeweils den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist wie folgt auszuführen:
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152):Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von Paragraph 5, Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5
(1)Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“ In den hier in Rede stehenden Fällen ist dem Beschwerdeführer vorsätzliche Tatbegehung vorzuwerfen. Er hat den Bescheid der Baubehörde vom 11. August 2014 selbst übernommen und war ihm daher bekannt, wann die Leistungsfrist abläuft. Er hat diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Vermeintlich rechtfertigend bringt er bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor, dass er krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, die Beseitigung der baulichen Anlagen durchzuführen. Er räumt jedoch ein, dass es ihm möglich gewesen wäre, die Beseitigung der baulichen Anlagen zu veranlassen, doch sei er dazu finanziell nicht in der Lage gewesen. Es ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol völlig unglaubwürdig, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die baulichen Anlagen, von denen er behauptet, sie seien „mobil“, zu beseitigen bzw deren Beseitigung zu veranlassen. Als Betreiber eines Abschleppunternehmens - dies ist dem Logo der Beschwerde zu entnehmen - wäre es ihm mit Sicherheit möglich gewesen, die Beseitigung der baulichen Anlagen (eine davon stellt einen Container(!) dar) zu veranlassen. Insgesamt ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht glaubwürdig. Diese Unglaubwürdigkeit wird dadurch unterstrichen, in dem der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung weiterhin vorbringt, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen nicht der Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung unterliegen würden. Dies lässt darauf schließen, dass er auch aufgrund dieser dem rechtskräftigen Beseitigungsauftrag widersprechenden Rechtsmeinung die baulichen Anlagen nicht beseitigt hat. Er hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt, wobei in allen 3 Fällen von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sorgepflichtig für ein Kind sei. Zudem führte aus, dass er aufgrund seines Krankenstandes Euro 680 pro Monat erhalte. Weiters führte er aus, dass er Eigentümer des Betriebsgrundstückes sei; das Inventar sei geleast. Diesen Angaben konnte nicht entgegengetreten werden, weshalb von derzeit (vgl VwGH 19.3.1986, 85/03/0164) beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist.Diesen Angaben konnte nicht entgegengetreten werden, weshalb von derzeit vergleiche VwGH 19.3.1986, 85/03/0164) beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten sind erheblich. Gerade die Missachtung von ausdrücklich angeordneten baupolizeilichen Aufträgen stellt einen gravierenden Verstoß dar, da mit derartigen Aufträgen ein Missstand beseitigt werden soll. Durch sein Verhalten erschwert der Beschwerdeführer, dass ein der Rechtsordnung entsprechenden Zustand hergestellt wird. Als Verschuldensgrad ist in jedem der 3 Fälle von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Strafmildernd ist nichts zu werten; Erschwerungsgründe liegen nicht vor. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Aufgrund all dieser Strafzumessungsgründe können die verhängten Geldstrafen (Ersatzteilstrafen) keinesfalls als überhöht angesehen werden. Zwar sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr die sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, doch geht das Landesverwaltungsgericht Tirol anders als die belangte Behörde in allen 3 Fällen von vorsätzlicher Tatbegehung aus. Nach § 19 Abs 2 VStG ist bei der Strafbemessung gerade auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen, welches trotz der vorgebrachten wirtschaftlichen Verhältnisse einer Reduzierung der verhängten Geldstrafen entgegensteht. Zudem ist anzumerken, dass der Strafrahmen für die hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen je Euro 36.300,-- beträgt, sohin der Strafrahmen jeweils zu lediglich 2,75 % ausgeschöpft wird. Der Beschwerdeführer zeigte sich bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol völlig uneinsichtig, wenn er weiterhin - trotz rechtskräftiger Entscheidung der Baubehörde - von nicht bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen ausgeht. Deshalb ist es gerade in den gegenständlichen Fällen aus spezialpräventiven Gründen, aber auch zur Generalprävention geboten, die Strafen in der jeweils festgesetzten Höhe zu verhängen, um den Beschwerdeführer hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und auch anderen Verpflichteten das besondere Gewicht von baupolizeilichen Aufträgen aufzuzeigen.Aufgrund all dieser Strafzumessungsgründe können die verhängten Geldstrafen (Ersatzteilstrafen) keinesfalls als überhöht angesehen werden. Zwar sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr die sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen, doch geht das Landesverwaltungsgericht Tirol anders als die belangte Behörde in allen 3 Fällen von vorsätzlicher Tatbegehung aus. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG ist bei der Strafbemessung gerade auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen, welches trotz der vorgebrachten wirtschaftlichen Verhältnisse einer Reduzierung der verhängten Geldstrafen entgegensteht. Zudem ist anzumerken, dass der Strafrahmen für die hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen je Euro 36.300,-- beträgt, sohin der Strafrahmen jeweils zu lediglich 2,75 % ausgeschöpft wird. Der Beschwerdeführer zeigte sich bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol völlig uneinsichtig, wenn er weiterhin - trotz rechtskräftiger Entscheidung der Baubehörde - von nicht bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen ausgeht. Deshalb ist es gerade in den gegenständlichen Fällen aus spezialpräventiven Gründen, aber auch zur Generalprävention geboten, die Strafen in der jeweils festgesetzten Höhe zu verhängen, um den Beschwerdeführer hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und auch anderen Verpflichteten das besondere Gewicht von baupolizeilichen Aufträgen aufzuzeigen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.32.0297.10